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LVwG 30.40-7152/2022•LVwG ST LVwG 30.40-7152/2022
LVwG 30.40-7152/2022State Administrative CourtMar 2, 2023
Überschreitung tägliche Arbeitszeit, übergeleitete ehemalige Vertragsbedienstete der Universitäten, speziellere Regelung des VBG 1948 und des BDG 1979, Vorrang gegenüber dem AZG
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Matthias Scharfe über die Beschwerde des C D gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 06.09.2022, GZ: GRAZ/601210011535/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
z u R e c h t erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:
1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 16.12.20222 und am 09.02.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung am 09.02.2023 das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers, dem Vertreter des Beschuldigten und der Vertreterin der belangten Behörde ausgefolgt.
1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).
Von den Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift, die mit 23.02.2023 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.
1.4. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.
2. Zur Begründung der Entscheidung:
I.Tatvorwurf:
Dem Rektor der E F (E F) wird vorgeworfen, er habe als zu Außenvertretung der E F befugtes Organ zu vertreten, dass
a. die Arbeitnehmerin G H die erlaubte tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden am 1. März 2021 um 2 Stunden und 30 Minuten (Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr, Arbeitsende um 22:30 Uhr, Arbeitszeit 14 Stunden 30 Minuten) und am 13. April 2021 um 3 Stunden 25 Minuten (Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr, Arbeitsende um 23:25 Uhr, Gesamtarbeitszeit 15 Stunden und 25 Minuten) überschritten,
b. die Arbeitnehmerin G H die erlaubte tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden am 7. Juni 2021 um 3 Stunden 20 Minuten (Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr, Arbeitsende um 23:20 Uhr, Gesamtarbeitszeit 15 Stunden 20 Minuten), am 23. Juni 2021 um 3 Stunden 30 Minuten (Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr, Arbeitsende um 23:30 Uhr, Gesamtarbeitszeit 15 Stunden 30 Minuten) und am 24.6.2021 um 2 Stunden 10 Minuten (Arbeitsbeginn um 10:30 Uhr, Arbeitsende um 0:40 Uhr, Gesamtarbeitszeit 14 Stunden 10 Minuten) überschritten,
c. der Arbeitnehmer I J habe die erlaubte tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden am 25. Mai 2021 um 4 Stunden 40 Minuten (Arbeitsbeginn 8:00 Uhr, Arbeitsende 0:40 Uhr, Gesamtarbeitszeit 16 Stunden 40 Minuten) und am 30. Juni 2021 um 1 Stunde 45 Minuten (Arbeitsbeginn um 8:00 Uhr, Arbeitsende um 21:45 Uhr, Gesamtarbeitszeit 13 Stunden und 45 Minuten) überschritten habe.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der mitbeteiligten Partei, des C D.
II.Feststellungen:
1. Der Beschuldigte war zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten (und ist es bis heute) Rektor der E F.
2. G H und I J sind bis heute und waren an den vorgeworfenen Tatzeitpunkten an der E F als Obduktionsgehilfen beschäftigt. Ihre Tätigkeit besteht in der Unterstützung des Obduzenten bei der wissenschaftlichen Untersuchung eines Leichnams sowie im Rahmen der Lehrtätigkeit und bei Leichenöffnungen im Auftrag der Sanitätsbehörde; diese Tätigkeit macht etwa die Hälfte, mehr als 50, aber weniger als 60 % ihrer Arbeitszeit aus. Ansonsten (über 40 bis max. 50 % ihrer Arbeitszeit) sind sie in der restlichen Zeit mit der Betreuung von Studenten, der Sammlung der E F, Herstellung von Präparaten für die Lehrmittelsammlung, einfachen Hilfeleistungen im chemisch-toxikologischen Labor und mit Verwaltungstätigkeiten befasst, diese sonstigen Tätigkeiten verrichten sie ausschließlich in den Räumen der E F.
3. Beide Dienstnehmer sind nach dem Vertragsbedienstetengesetz des Bundes (VBG 1948) mit einem Dienstvertrag gem. § 4 VBG beschäftigt.
III.Beweiswürdigung:
Die unter II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den Beweisergebnissen der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.12.2022.
Die Feststellung unter II.2. ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Beweisergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere ergibt sich die Feststellung über die Verteilung der Arbeitszeit zwischen Obduktionsassistenz und anderen Tätigkeiten und der Durchführungsort dieser anderen Tätigkeiten aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen von G H und I J in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Auch die Arbeitsplatzbeschreibung stützt die Feststellung; bereits aus ihr lässt sich entnehmen, dass ca 50 % der Arbeitszeit für die Obduktionsassistenz verwendet werden, aufgrund der lebensnahen und schlüssigen Schilderung der beiden Zeugen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lässt sich herleiten, dass dieser Anteil noch ein wenig überschritten, zwischen 50 und 60 %, aber jedenfalls unter 60 % liegt.
Die Feststellung II.3. folgt aus den von den Zeugen I J und G H in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.12.2022 vorgelegten Dienstverträgen.
IV.Rechtliche Beurteilung:
1. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten
Der Beschuldigte ist Rektor der E F und damit der zur Vertretung nach Außen dieses (voll-)rechtsfähigen Gebildes Berufene (§§ 4, 22 Abs 1 und 6 UG 2002 iVm §§ 7 Abs 1, 2 iVm Anhang 1 Z 25 der Geschäftsordnung des Rektorats der E F). Gem. § 9 Abs 1 VStG ist er damit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (verwaltungs-) strafrechtlich verantwortlich. Die Bestellung eines Verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.
G H und I J sind im Jahr 1998 bzw. 2000 (I J) als Vertragsbedienstete gem. § 4 Vertragsbedienstetengesetz (VBG 1948) in den Dienst der K L aufgenommen worden. Ihre Vertragsbedienstetenverhältnisse zum Bund sind am 1. 1. 2004 in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur E F umgewandelt worden. Gemäß § 126 Abs 2 Universitätsgesetz (UG 2002) wurden nämlich Vertragsbedienstete, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden des UG 2002 an einer Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten in einem vertraglichen Dienstverhältnis standen und einer Einrichtung einer Medizinischen Fakultät zugeordnet waren, mit dem folgenden Tag Arbeitnehmer jener E F, welche die Nachfolgeeinrichtung der Medizinischen Fakultät war.
Gem. § 126 Abs 4 UG 2002 gilt das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Nun kann naheliegend eingewendet werden, dass ein Individualarbeitsvertrag von den zwingenden, im AZG vorgesehenen, Höchstgrenzen der Arbeitszeit nicht gültig abweichen kann (und das VBG nur in der Weise auf den Arbeitsvertrag angewendet werden kann, als es günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer als das allgemeine Arbeitsrecht bietet [so etwa Pfeil, Übergangsprobleme des Personalrechts nach UG 2002, zfhr 2004/3, 7f]) und aus § 110 UG 2002, der eine Arbeitszeitregelung nur für wissenschaftliches und künstlerisches Universitätspersonal trifft, e contrario der Schluss gezogen werden, dass für das allgemeine Personal der Universitäten AZG und ARG gelten.
Der OGH folgte dieser Auffassung jedoch ausdrücklich nicht. Vielmehr hat er in seinem Erkenntnis OGH 25.01.2006, 9 ObA 129/04t unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das allgemeine Universitätspersonal ausgesprochen, dass für die übergeleiteten ehemaligen Vertragsbediensteten der Universitäten die speziellere Regelung des § 20 Abs 1 VBG iVm § 48a Abs 1 BDG den sonst anzuwendenden Bestimmungen des AZG vorgeht, weil aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, dass dem Gesetzgeber nicht zuzusinnen ist, eine einzelvertragliche Regelung zu schaffen, die - zumindest teilweise - von Anfang an gegen einseitig zwingende Bestimmungen des Arbeitsrechts (insbesondere des AngG und des AZG) verstoßen hätte. Vielmehr ist dem Gesetzgeber zuzusinnen, dass er - zumal er gleichzeitig auch Normgeber der teilweise günstigeren Bestimmungen des AngG und des AZG ist - mit der Vorgabe eines zwingenden Arbeitsvertragsinhalts für die übergeleiteten Arbeitnehmer auch den Ausschluss von Sondervereinbarungen nach § 36 VBG eine spezielle Regelung treffen wollte, die auch allenfalls günstigeren Bestimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts vorgehen soll.
I J und G H unterlagen daher an den vorgeworfenen Tatzeitpunkten aufgrund dessen, dass sie gem. § 126 Abs 2 UG 2002 übergeleitete Dienstnehmer sind, nicht den Regelungen des AZG.
Da das AZG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und der Beschuldigte damit auch keine der vorgeworfenen Übertretungen von § 28 Abs. 2 Z 1 AZG begangen haben kann, ist die Beschwerde gem. § 45 Abs 1 Z 1 VStG abzuweisen. Das Verwaltungsstrafverfahren bleibt damit eingestellt.
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