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LVwG 30.11-2649/2022•LVwG ST LVwG 30.11-2649/2022
LVwG 30.11-2649/2022State Administrative CourtFeb 28, 2023
CBD, CBD-Öl, Lebensmittel, neuartiges Lebensmittel, novel food
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am *****, vertreten durch die C D OG, Vstraße, G, gegen die Punkte 1. und 3. des Straferkenntnisses der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 21.01.2022, GZ: GRAZ/601200010594/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe
a b g e w i e s e n,
dass der Tatvorwurf im Punkt 3. dahingehend präzisiert wird, dass folgende unzulässige gesundheitliche Angaben im Zusammenhang mit dem Produkt „CBD Öl Timeless 10” auf der Homepage angeführt wurden:
kann Schmerzen lindern
kann eine beruhigende Wirkung auf ihren Körper haben
kann zu besserem Schlaf führen
kann eine entzündungshemmende Wirkung haben
kann das Immunsystem stärken
Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in beiden Punkten von je € 40,00 (insgesamt also € 80,00) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 21.01.2022, GZ: GRAZ/601200010594/2020 wurden Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit:26.06.2020, 10.04 Uhr
Ort:G, Gstraße
Herr A B, geb. *****, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E F GmbH mit Sitz in G, Gstraße, zu verantworten, dass das vom Gesundheitsamt, Referat für Lebensmittelsicherheit, am 26.06.2020 um 10:04 Uhr im Lager in G, Gstraße, beprobte und für den Letztverbraucher bestimmte Lebensmittel „CBD Öl Timeless 10“, Charge: ***, ohne Zulassung und Anführung in der Unionliste verpackt zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, obwohl sich bei der Untersuchung der gezogenen Probe bei der AGES, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, aus dem Gutachten vom 07.10.2020 ergeben hat, dass dieses Produkt als Nahrungsergänzungsmittel und als neuartiges Lebensmittel einzustufen ist und gemäß Kap II Art 6 Abs 2 der VO (EU) 2283/2015 nur zugelassene und in der Unionsliste angeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden dürfen.
2. Datum/Zeit:26.06.2020, 10.04 Uhr
Ort:G, Gstraße
Herr A B, geb. *****, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E F GmbH mit Sitz in G, Gstraße, zu verantworten, dass das am 26.06.2020 um 10:04 Uhr im Lager verpackt zum Verkauf für den Letztverbraucher bereitgehalten und somit in Verkehr gebrachte und beprobte Lebensmittel „CBD Öl Timeless 10“, Charge: ***, im Gutachten der AGES vom 07.10.2020 als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher beurteilt wurde, da die Mehrheit der Verbrauch nach Kenntnis des Umstandes, dass der bestimmungsgemäße Verzehr des vorliegenden Nahrungsergänzungsmittels zu einer Überschreitung eines auf europäischer Ebene festgelegten toxikologischen Beurteilungswertes (ARfd) für DELTA9-THC führen kann, den Verzehr dieser Ware ablehnen würde, weshalb die Probe eine der Verbraucherwartung derart widersprechenden Beschaffenheit besitzt, dass ihre bestimmungsgemäße Verwendbarkeit (Genusstauglichkeit) nicht gewährleistet ist, obwohl es verboten ist, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.
3. Datum/Zeit:26.06.2020, 10.04 Uhr
Ort:G, Gstraße
Herr A B, geb. *****, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der E F GmbH mit Sitz in G, Gstraße, zu verantworten, dass das vom Gesundheitsamt, Referat für Lebensmittelsicherheit, am 26.06.2020 um 10:04 Uhr im Lager in G, Gstraße, verpackt zum Verkauf für den Letztverbraucher bereitgehalten und somit in Verkehr gebrachte und beprobte Lebensmittel und die dazugehörige Werbung auf der Homepage der Firma kopiert wurde und im anschließenden Gutachten der AGES vom 07.10.2020 festgestellt wurde, dass das Produkt „CBD Öl Timeless 10“, Charge: ***, hinsichtlich der Angaben auf der Homepage (www.E F.com), mit welcher das Produkt beworben und vertrieben wird, nicht der VO (EU) 1924/2006 entspricht, da die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben erklären, suggerieren bzw mittelbar zum Ausdruck bringen, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht und weiters, dass diese Angaben auch nicht den zugelassenen Angaben entsprechen, obwohl es laut § 5 Abs 3 LMSVG verboten ist, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 90 Abs 3 Z 1 iVm § 4 Abs 1 und Anlage 1 Teil 1 Z 38 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I 13/2006 idF BGBl I 104/2019, iVm Kap II Art 6 Verordnung (EU) 2283/2015 vom 25.11.2015 über neuartige Lebensmittel, ABl L 327, iZm § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBL I 58/2018
2. § 90 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 Z 1 und Ab 5 Z 2 LMSVG, BGBl I 13/2006 idF BGBl I 104/2019, iZm § 9 Abs 1 VStG
3. § 90 Abs 3 Z 1 iVm § 4 Abs 1 und Anlage 1 Teil 1 Z 11 und § 5 Abs 3 LMSVG, BGBl I 13/2006 idF BGBl 104/2019, iVm Art 1, 2, 3, 10, 13 und 14 Verordnung (EU) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (EG-ClaimsV) vom 30.12.2006, ABI L 12, iZm § 9 Abs 1 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 90 Abs 3 LMSVG, BGBl I 13/2006 idF BGBl I 104/2019
0 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 90 Abs 1 LMSVG, BGBl I 13/2006 idF BGBl I 104/2019
0 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 90 Abs 3 LMSVG, BGBl I 13/2006 idF BGBl I 104/2019
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Ferner haben Sie gemäß § 71 Abs 3 LSVG und § 64 Abs 3 VStG zu zahlen:
€ 393,00 als Ersatz der Barauslagen für AGES Untersuchungskosten
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 1.053,00“
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, wobei zunächst hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. eine unzulässige Doppelbestrafung boniert wurde, da der 1. Spruchpunkt bereits implizit auf das Verbot des Inverkehrbringens eines Lebensmittels grundsätzlich abziele und für den weiteren Vorwurf des Inverkehrbringens eines für den menschlichen Verzehr ungeeigneten Lebensmittels daher kein Raum bleibe. Der im 1. Spruchpunkt herangezogene Tatbestand decke den Unwert des im 2. Spruchpunkt berücksichtigten Delikts bereits vollständig ab. Hinsichtlich Punkt 1. wurde eine unzureichende Tatumschreibung und somit ein Verstoß gegen § 44a VStG geltend gemacht. Beim Bereithalten für Verkaufszwecke, komme es auf die innere Absicht an. Die Verkaufsabsicht sei ein Tatbestandsmerkmal, welches nach der Definition des „Inverkehrbringens“ des Art. 3 Z 8 der VU-EG Nr. 178/2002 unzweifelhaft festzustellen sei. Die belangte Behörde habe in ihrem Spruch jedoch ausschließlich die verba legalia wiedergegeben, nämlich „zum Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht“. Aus dem später festgestellten Sachverhalt lasse sich nicht mit Sicherheit erschließen, auf Grund welcher Umstände die Behörde vom Bereithalten für Verkaufszwecke ausgehe. Die bloße Probenziehung im Lager der E F GmbH reiche hiezu nicht aus. Eine Spruchkorrektur dürfe aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr vorgenommen werden.
Zu Spruchpunkt 2. wurde vorgebrachte, dass die Behörde in ihrem Spruch nur festhalte, dass CBD Öl Timeless 10 „nicht als sicher beurteilt wurde, da die Mehrheit der Verbraucher nach Kenntnis des Umstandes, dass der bestimmungsgemäße Verzehr des vorliegenden Nahrungsergänzungsmittels zu einer Überschreitung, eines auf europäischer Ebene festgelegten toxikologischen Beurteilungswertes (ARfd) für Delta-9-THC führen kann, den Verkehr dieser Ware ablehnen würde“. Die Behörde konkretisiere jedoch nicht, von welcher vermeintlichen Verzehrbestimmung sie ausgehe, zu welcher Aufnahme von Delta-9-THC dies führe und welcher Grenzwert hiedurch überschritten sein soll, sodass man von der Ungeeignetheit zum menschlichen Verzehr ausgehen könnte. Die Tatanlastung sei daher nicht konkret umschrieben.
Hinsichtlich Punkt 3. wurde zunächst vorgebracht, dass die enthaltene Tatumschreibung eines in § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG nicht normierten Begehungsdeliktes („in Verkehr gebracht“) hinsichtlich nährwert– und gesundheitsbezogener Angaben nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG entspreche. Auch bezüglich der zitierten Vorschriften der EG-VO Nr. 1924/2006 (im Folgenden Claims-VO) sei ein in Verkehr bringen nicht tatbildlich. Die belangte Behörde nenne die entsprechenden nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nicht. Die Nennung der Homepage sei nicht ausreichend. Der Spruchpunkt 3. werde jedenfalls dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht und dürfe aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung eine Spruchkorrektur nicht mehr vorgenommen werden.
Der Zeitpunkt des Tatvorwurfes sei der 26.06.2020. Maßgeblich sei daher das Aussehen der gezogenen Probe „CBD Öl Timeless 10“ vom 26.06.2020. Die Angaben auf der Homepage dürften nicht Gegenstand des Verfahrens sein und zur Beurteilung der Kennzeichnung des Produktes nicht herangezogen werden. Es gebe keine Auszüge der Homepage vom 26.06.2020. Beilage 31 und 32 würden einen Auszug aus dem RASFF vom 19.05.2020 betreffen. Die dort wiedergegebenen Angaben würden sich nicht einmal mehr am 19.05.2020 auf der Website der E F GmbH und schon gar nicht am 26.06.2020 befinden. Die Meldung über RASFF sei zwar am 19.05.2020 erfolgt, die dem Beschwerdeführer vorliegenden Beilagen 31 und 32 würden jedoch nicht zeigen, ob auch die Screenshots vom 19.05.2020 stammen oder ob sie nicht schon davor angefertigt worden seien und die Meldung erst später am 19.05.2020 erfolgt sei. Die Angaben auf der Homepage vom 20.01.2022 könnten nicht für die Beurteilung der im Jahr 2020 gezogenen Probe berücksichtigt werden. Wie der deutsche Bundesgerichtshof ausgesprochen habe, treffe den Anbieter eines Produkts auf einer Onlineplattform für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen keine wettbewerbsrechtliche Haftung, wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen mache. Außerdem würden bei den Bewertungen auf Trusted Shops es nicht um die Bewertung der verkauften Produkte gehen, sondern dort würden Kunden Feedback zum Einkaufsprozess über den Onlineshop als solchen abgeben. Die Behörde zitiere Angaben aus der Rubrik „Magazin“ vom 20.01.2022. Zwischen dem Magazin und den dort enthaltenen Beiträgen werde kein Zusammenhang zu den verkauften Produkten hergestellt. Das Produkt sei korrekt nach der Chemikalienverordnung als Aroma-Öl gekennzeichnet. Entgegen der Behauptung der AGES enthalte es kein einziges Element, das die Einnahme suggeriere, geschweige denn empfehle. Im Gegenteil werde auf der Kennzeichnung eindeutig angegeben „Anwendung ausschließlich als Duftprofil und Aromaprodukt“. Das Produkt werde daher unrichtig rechtlich als Lebensmittel beurteilt.
Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag das Verwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis zur Gänze ersatzlos aufheben.
Am 08.09.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde von den Parteien einvernehmlich verzichtet.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der E F GmbH mit dem Sitz in G, Gstraße. Das Unternehmen beschäftigt sich mit dem Handel mit und dem Vertrieb von Pflanzen und Kräutern sowie Produkten aus Pflanzen und Kräutern, insbesondere Hanfpflanzen.
Am 26.06.2020 führte G H vom Gesundheitsamt der Stadt Graz, Referat für Lebensmittelsicherheit und Märkte, eine Probeziehung im Lager der E F GmbH in der Gstraße durch. Er zog dabei eine Probe des Produktes „CBD Öl Timeless 10“, welches von der E F GmbH, Gweg, G, hergestellt wurde. Die drei als Proben gezogenen Packungen aus der Charge ***, wurden an die AGES, Institut für Lebensmittelsicherheit Wien, zur Untersuchung weitergeleitet.
Das Produkt E F CBD Öl Timeless 10, ist in einer durchsichtigen braunen Glasflasche verpackt. Das Füllvolumen ist 10 ml und der Inhalt eine blassgelbe, klare, ölige Flüssigkeit. Der Verschluss der Verpackung besteht aus einer schwarzen Schraubkappe mit Abreißring und Tropfpipette. Das Abpackdatum lautet auf den 08.04.2020 und das Mindesthaltbarkeitsdatum laut Etikett, 01/22. Die sensorische Vorprüfung ergab einen grasigen Geruch. Die Untersuchung auf Inhaltsstoffe ergab folgendes Ergebnis:
Parameter Ergebnis
delta-9-Tetrahydrocannabinol 1.200 ± 240 mg/kg
Tetrahydrocannabinol (THC)-Säurenicht nachweisbar
Cannabidiol 93.100 ± 18.600 mg/kg
Cannabidiolsäurenicht nachweisbar
Die Überverpackung besteht aus einer quaderförmigen Faltschachtel, die illustriert und beschriftet, sowie mit einem Etikett versehen ist. Die Außenverpackung hat folgendes Aussehen:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt.]
Im Gutachten der AGES vom 07.10.2020 zu Probenummer: 20070039-001 wird Folgendes ausgeführt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230228_LVwG_30_11_2649_2022_00/image001.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230228_LVwG_30_11_2649_2022_00/image002.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230228_LVwG_30_11_2649_2022_00/image003.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230228_LVwG_30_11_2649_2022_00/image004.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230228_LVwG_30_11_2649_2022_00/image005.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230228_LVwG_30_11_2649_2022_00/image006.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230228_LVwG_30_11_2649_2022_00/image007.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230228_LVwG_30_11_2649_2022_00/image008.png
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230228_LVwG_30_11_2649_2022_00/image009.png
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Probenziehung des verfahrensgegenständlichen Produktes E F CBD Öl 10 %, basieren auf dem Proben-Begleitschreiben vom 26.06.2020, welches sich im Akt der belangten Behörde befindet. Die Beschreibung des Produktes stützt sich auf den Befund des AGES Gutachten vom 07.10.2020, welches sich ebenfalls im Akt der belangten Behörde befindet. Die Feststellungen zum Unternehmen der E F GmbH bzw. der Stellung des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer, beruhen auf einen Firmenbuchauszug, der sich im Akt der belangten Behörde befindet.
Rechtliche Beurteilung:
Das Beschwerdeverfahren zu Punkt 2. des Straferkenntnisses wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 28.02.2023 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die zu Zahl Ro 2021/10/0001 protokollierte Revision gemäß § 34 Abs 3 VwGVG ausgesetzt.
Zu Spruchpunkt 1.:
1. Zur Frage, ob es sich beim gegenständlichen Produkt E F CBD Öl 10% um ein Lebensmittel handelt:
§ 3 Z 1 LMSVG verweist bezüglich der Definition eines Lebensmittels auf den Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 lautet:
Definition von „Lebensmittel“
Im Sinne dieser Verordnung sind „Lebensmittel“ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden.
Zu „Lebensmitteln“ zählen auch Getränke, Kaugummi sowie alle Stoffe – einschließlich Wasser -, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung oder Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Wasser zählt hierzu unbeschadet der Anforderungen der Richtlinien 80/778/EWG und 98/83/EG ab der Stelle der Einhaltung im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 98/83/EG.
Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:
a)Futtermittel,
b)lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind,
c)Pflanzen vor dem Ernten,
d)Arzneimittel im Sinne der Richtlinien 65/65/EWG und 92/73/EWG des Rates,
e)kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie 76/768/EWG des Rates,
f)Tabak und Tabakerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 89/622/EWG des Rates,
g)Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe im Sinne des Einheitsübereinkommens der Vereinten Nationen über Suchtstoffe, 1961, und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe, 1971,
h)Rückstände und Kontaminanten,
i)Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates.
Auf der Verpackung werden als Zutaten (Inhaltsstoffe) Naturextrakt (475 mg CBD), MCT-Öl sowie Bio Hanfsamenöl angegeben. Wie im Gutachten der AGES unter Hinweis auf die Homepage im Internet unter cbd-deal24.de ausgeführt, gelten mittelkettige Fettsäuren als hervorragende CBD-Trägeröle, da sie aufgrund ihrer kürzeren Struktur im Verdauungstrakt sofort aufgenommen werden können. MCT (medium-chain-triglycerides)-Öle sind also ideal für den Einsatz als CBD-Öl ausgestattet und außerdem, aufgrund des großen Angebots an Kokos-Soja- und Palmölen, auf dem Markt besonders preiswert. In diesem Zusammenhang wird auch der „Entourage Effekt“ beschrieben. Dieser Begriff stammt aus der medizinischen Forschung, die sich mit der medizinischen Hanfpflanze befasst. Dabei geht es darum, wie das Zusammenspiel von Cannabinoiden und Terpenen die allgemeine Wirkung auf den menschlichen Organismus verstärken bzw. beeinflussen kann (vgl. https://cbdratgeber.de/cannabidiol/was-ist-der-entourage-effekt/).
In der Hanfpflanze selbst wurden bereits über 200 Terpene nachgewiesen. Jede einzelne Pflanze verfügt über spezielle Terpen-Kombinationen – bei derselben Sorte von Cannabis ist diese aber ähnlich. Diese Terpene sind Öle, welche von den Drüsenhaaren der Hanfpflanze ausgeschieden werden und sind maßgeblich für den Geruch und den Geschmack verantwortlich. Der typische „Hanfgeruch“ stammt nämlich nicht von CBD oder gar THC, es sind die Mono- und Sesquiterpene, welche sich in den ätherischen Ölen von Cannabis finden und den besonderen Duft ausmachen. Wenn wir also den charakteristischen Duft von Cannabis wahrnehmen, liegt dies an den Terpenen, welche wir riechen können. Die Bezeichnung „Entourage-Effekt“ stammt aus der Cannabis-Forschung und besagt, dass ein Pflanzenstoffgemisch eine höhere biologische Aktivität besitzt, als die isolierte Reinsubstanz selbst. Die Hanfpflanze besitzt eine Vielzahl von Phytocannabinoiden und Terpenen, was beim sogenannten Entourage- oder Synergie-Effekt eine entscheidende Rolle spielt. Durch die Kombination verschiedener Cannabinoide mit Terpenen wird eine optimiertere Wirkung erzielt, wodurch die Zufuhr von Cannabidiol in bereits moderaten Dosierungen herausragende gesundheitliche Ergebnisse erzielt. Diese Wirkungsverstärkung kann schon durch den Erhalt gewisser Pflanzenstoffe, insbesondere der Terpene und weiterer Phytocannabinoide erreicht werden. Terpene modifizieren die Wirkung der Cannabinoide, indem sie
-die Aufnahme von CBD verbessern,
-eventuelle Nebenwirkungen mildern,
-die Verfügbarkeit im Körper regulieren,
-Wirkungen verstärken und
-bakterielle Schutzmechanismen überwinden
(https://www.cbd-vital.at-magazin-cbd-allgemein/was-ist-der-entourage-effekt).
Wenn also im Gutachten der AGES beim Geruch ein „grasiger“ festgestellt wird, so stammt dies nicht von den Cannabinoiden, sondern von den Terpenen. Dies wird auch im Gutachten der AGES ausführlich dargelegt.
Wie aus der Beilage 04 des Gutachtens der AGES ersichtlich, wurde auf der Homepage der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt, dass heute schon die CBD-Aromaöle von E F nach den Standards für Lebensmittel hergestellt werden, jedoch CBD in Europa derzeit grundsätzlich noch nicht zur Verwendung in Nahrungs(ergänzungs)mitteln freigegeben ist und erst im Sinne der „Novel-Food-Verordnung“ registriert werden müsste. Die CBD-Öle von E F sind im Einklang mit den Rechtsvorschriften als Aromaöle deklariert. Entsprechend tragen die Produkte den vorgeschriebenen Hinweis „nicht zur Einnahme geeignet“, wie es bei allen anderen korrekt gekennzeichneten CBD-Ölen der Fall ist.
Im Gutachten der AGES werden auch Presseartikel und Informationen auf Internetportalen zu Hanf wiedergegeben, wo ebenfalls darauf verwiesen wird, dass die Produkte nur als „Aromaprodukt“ gekennzeichnet werden dürfen, sie sich jedoch von den Inhaltsstoffen eines Nahrungsergänzungsmittels nicht unterscheiden und oral eingenommen werden können.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.06.2020 zu GZ: Ro 2020/11/0002-6 zu verweisen. Dabei ging es darum, ob ein Produkt mit getrockneten Hanfblüten als pflanzliches Raucherzeugnis anzusehen ist, wobei der dortige Beschwerdeführer vorbrachte, dass das Produkt als „Aromaprodukt“ zur Verbesserung des Raumklimas verkauft werde. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung unter anderem aus, dass getrocknete Hanfblüten nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise, wenn auch nicht ausschließlich, zum Rauchen verwendet werden. Gleiches gilt auch für das verfahrensgegenständliche CBD Öl, welches – worauf der Hersteller auf seiner Homepage auch ausdrücklich verweist – alle Voraussetzungen eines Lebensmittels aufweist, aber auch als Aromaprodukt verwendet werden kann. Für die Verwendung des CBD-Öles als Lebensmittel spricht auch, dass bei der Kennzeichnung des Produktes vor allem auf CBD abgestellt wird, jedoch auf den speziellen Geruch („grasig“) des Produktes - obwohl ja als Aromaprodukt gekennzeichnet - überhaupt nicht eingegangen wird. Auffällig ist auch, dass bei der Kennzeichnung nicht einmal andeutungsweise angeführt wird, auf welche Weise das „Aromaprodukt“ verwendet werden kann. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erwähnte in der Verhandlung z.B. die Verwendung in Duftlampen, in Duftgeräten bzw. für die Verdampfung von Wasser im Raum, für Anwendungen auf Steinen, die die Flüssigkeit aufnehmen und im Laufe der Zeit wieder abgeben. Nichts davon findet sich auf der Verpackung.
Zu bemerken ist weiters, dass die Aufmachung von E F CBD Öl 10 % mehrere typische Kennzeichnungselemente für Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel enthält („Bewahren Sie dieses Produkt stets an einem kühlen, trockenen und dunklen Ort“, „außerhalb der Reichweite von Kindern“, „vegan“). Es ist dem Beschwerdeführer schon zu konzedieren, dass derartige Hinweise auch für andere Produkte verwendet werden. Es geht hier aber um die Beurteilung, ob es sich um ein Lebensmittel oder ein Aromaprodukt handelt und ist es naheliegend, dass diese Hinweise bei einem Lebensmittel, nicht aber unbedingt bei einem Aromaprodukt verwendet werden.
Somit sind die im Gutachten der AGES getroffenen Schlussfolgerungen, nämlich, dass das Produkt zwar offiziell als Aromaprodukt gekennzeichnet ist, aber in Wahrheit das CBD Öl vorwiegend oral eingenommen werden soll, für das Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar und fällt das verfahrensgegenständliche Produkt aufgrund seiner Gesamtaufmachung und der zu erwartenden tropfenweisen Einnahme in die Lebensmittelkategorie der Nahrungsergänzungsmittel.
2. Zur Frage, ob es sich beim gegenständlichen Produkt um ein neuartiges Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283 handelt:
Art 6 der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 (im Folgenden Novel-Food-Verordnung) lautet:
Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel:
(1) die Kommission erstellt eine Liste der gemäß den Artikeln 7, 8 und 9, für das Inverkehrbringen in der Union zugelassener neuartigen Lebensmittel (im Folgenden „Unionsliste“) und hält sie auf dem neuesten Stand.
(2) nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel, dürfen nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.
Wie aus der Beilage 02 des Gutachtens der AGES (Auszug aus dem EU Novel-Food-Katalog zum Stichtag 26.08.2020) ersichtlich, wurden die Substanzen „Cannabidiol“ und „Cannabinoids“ als zulassungspflichtiges, neuartiges Lebensmittel eingestuft und gibt es dafür keine Zulassung. Daran hat sich bis zum heutigen Tag nichts geändert.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Produkt E F CBD Öl 10 %, in die Lebensmittelkategorie der Nahrungsergänzungsmittel fällt und das Produkt als Novel-Food anzusehen ist, für welches jedoch bis dato keine Zulassung vorliegt. In diesem Zusammenhang darf auch, auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 29.04.2022, GZ: LVwG 41.11-2804/2021-11 verwiesen werden, worin die Beschwerde gegen den Maßnahmenbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz gemäß § 39 LMSVG vom 18.08.2021 abgewiesen wurde und der E F GmbH untersagt wurde, das nicht zugelassene neuartige Lebensmittel E F CBD Öl 10 % in Verkehr zu bringen.
Im Tatvorwurf zu Punkt 1. ist angeführt, dass die Probe im Lager der E F GmbH in G, Gstraße, gezogen wurde und das Lebensmittel verpackt zum Verkehr bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht wurde. Es ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, in wie weit der Tatvorwurf bezüglich des Inverkehrbringens nicht ausreichend wäre und bleibt der Beschwerdeführer diesbezüglich auch ein konkretes Vorbringen schuldig.
Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, dass es keine Auszüge von der Homepage vom 26.06.2020 gibt. Dies ist zwar richtig, es finden sich aber Auszüge vom 01.09.2020 und hat der Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht, dass die Angaben auf der Homepage am 26.06.2020 dort noch nicht aufgeschienen wären. So wurde in der Rechtfertigung vom 22.02.2021 vorgebracht, dass es bereits vor dem 26.06.2020 erste Änderungen auf der Homepage gegeben habe, da es dem Beschwerdeführer ein Anliegen sei, rechtlich korrekte Produkte in Verkehr zu bringen. Umso erstaunlicher ist es, dass am 01.09.2020 (diesbezüglich gibt es Auszüge von der Homepage) diese Angaben noch immer vorhanden waren.
Zu Spruchpunkt 3.:
Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006, über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (EG-Claims VO) lauten:
Begriffsbestimmungen
Artikel 2
…
(2) Ferner bezeichnet der Ausdruck
…
5. „gesundheitsbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht;
…
Spezielle Bedingungen
Artikel 10
(1) Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art 13 und 14, aufgenommen sind.
Auf der Homepage der Firma E F (Auszug vom 01.09.2020) ist Folgendes unter der Überschrift „Vollspektrum – Öl mit unkomplizierter Anwendung“ zu lesen:
„Das TIMELESS CBD-Öl ist ein Vollspektrum Öl. Das bedeutet, dass dieses Öl alle Cannabinoide enthält. Weniger wertige Produkte enthalten nur CBD und entfalten deshalb andere Wirkungen oder können unter Umständen sogar schlechter vertragen werden.
Durch seine einzigartigen Inhaltsstoffe mit einer wissenschaftlich bestätigten umfassenden Funktionalität aktiviert das TIMELESS CBD Öl die Rezeptoren.
Verschiedene Studien und jahrelange Erfahrung mit der ältesten Gesundheitspflanze der Welt, zeigen die möglichen positiven Effekte:
kann Schmerzen lindern
kann eine beruhigende Wirkung auf ihren Körper haben
kann zu besserem Schlaf führen
kann eine entzündungshemmende Wirkung haben
kann das Immunsystem stärken
Unsere Kunden finden die Anwendung als einfach und vielfältig.
Außerdem finden sich auf der Homepage der E F GmbH noch Artikel zu den Themen Gelenksschmerzen, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Stressreduktion und Vitalität, wobei immer die positive Wirkung von CBD hervorgehoben wird.
Es besteht für das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass durch die Anführung der möglichen Wirkung des CBD Öls Timeless 10, eine Verbindung zwischen der Einnahme des Produktes und einer möglichen Verbesserung des Gesundheitszustandes hergestellt wird. Fernab befinden sich auf der Homepage Kundenbewertungen, die anführen, gegen welche Beschwerden ihnen das CBD Öl geholfen hat. Dadurch, dass auf der E F-Homepage, diese Kundenbewertungen angeführt sind und gleichzeitig auf der Homepage das Produkt CBD Öl Timeless 10 im Webshop käuflich erworben werden kann, werden potenzielle Kunden durch die gesundheitsbezogenen Angaben beeinflusst. Ferner finden sich auch im Blog der Homepage – wie im Gutachten der AGES im Einzelnen angeführt – eine Vielzahl von Angaben, die eine Verbindung zu positiven gesundheitlichen Wirkungen durch die Einnahme von CBD-Öl herstellen.
Durch die Anführung der gesundheitsbezogenen Angaben und die Herstellung der Verbindung zum verfahrensgegenständlichen Produkt, hat der Beschwerdeführer gegen das in der Bestimmung des Art 10 Abs 1 ClaimsVO normierte Verbot, gesundheitsbezogener Angaben zu verwenden, verstoßen.
Richtig ist, dass die Verwaltungsbehörde im Spruchpunkt 3.), die gesundheitsbezogenen Angaben nicht anführt. Mit der nunmehrigen Entscheidung wurde der Spruch diesbezüglich präzisiert, wobei dies zulässig war, wurde doch dem Beschwerdeführer mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.01.2021, Befund und Gutachten der AGES vom 07.10.2020 übermittelt und geschah dies innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist.
Strafbemessung:
Als mildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Hinsichtlich des Verschuldens ist dem Beschwerdeführer zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von € 3.300,00. Er hat Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn. Er besitzt kein Vermögen und hat keine außergewöhnlichen Belastungen.
Der Strafrahmen betrug zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses am 21.01.2022 gemäß § 90 Abs 1 bzw. § 90 Abs 3 LMSVG hinsichtlich beider Punkte bis zu 35.000 EURO.
Aufgrund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien, sind die von der Verwaltungsbehörde über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, als jedenfalls angemessen und gerechtfertigt anzusehen und wurden die Geldstrafen ohnedies nur im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt.
Die Kostenentscheidung basiert auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die Kosten für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafen, somit im gegenständlichen Fall von insgesamt € 80,00, festzusetzen waren.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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