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LVwG 42.4-8575/2022; LVwG 40.4-8709/2022•LVwG ST LVwG 42.4-8575/2022; LVwG 40.4-8709/2022
LVwG 42.4-8575/2022; LVwG 40.4-8709/2022State Administrative CourtJan 31, 2023
Beginn der Entziehungsdauer einer Lenkberechtigung, Rechtskraft, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, Vollstreckbarkeit, Verbindlichkeit, zwei verschiedene Dinge
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde des Herrn A B, geb. *****, Z, P a d M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 05.12.2022, GZ: 11.1-245-2022,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Zum angefochtenen Bescheid:
1.1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers A B (im Folgenden Beschwerdeführer) für die Klassen AM und B für die Dauer von sechs Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheids, gemäß § 24 Abs 1 Z 1, § 26 Abs 2a iVm § 7 Abs 3 Z 3 und § 25 Abs 3 FSG entzogen und in demselben Spruchpunkt gemäß § 29 Abs 3 FSG ausgesprochen, dass der Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheids bei der belangten Behörde oder bei der Polizeiinspektion B a H abzuliefern sei.
1.2. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker angeordnet, die der Beschwerdeführer vor Ablauf der Entziehungsdauer zu absolvieren habe.
1.3. In Spruchpunkt III. wird gemäß § 4 Abs 3 FSG angeordnet, dass der Beschwerdeführer den Führerschein nach der Wiedererteilung zur Ausstellung eines neuen Führerscheins, bei dem die Verlängerung der Probezeit eingetragen werde, bei der belangten Behörde vorzulegen habe.
1.4. Mit Spruchpunkt IV. wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
2.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheids wird neben einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass über den Beschwerdeführer mit der rechtskräftigen Strafverfügung der belangten Behörde vom 24.08.2022, GZ: BHBM/621220025328/2022, eine Geldstrafe in Höhe von € 346,00 verhängt worden sei. Demnach stehe u.a. fest, dass der Beschwerdeführer
1. am 09.05.2022 um 18:30 Uhr im Ortsgebiet von B a d M von Höhe Kstraße bis Kstraße in Fahrtrichtung M als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen BM-***** die im Ortsgebiet durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten habe;
2. am 09.05.2022 um 18:29 Uhr im Ortsgebiet von B a d M auf Höhe Kstraße in Fahrtrichtung M als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen BM-***** zwei Radfahrer überholt habe, wodurch andere Straßenbenutzer gefährdet worden seien.
Des Weiteren scheine beim Beschwerdeführer eine Vormerkung auf, da er am 12.03.2021 und somit innerhalb des Beobachtungszeitraums ein Vormerkdelikt gemäß § 102 Abs 1 KFG begangen habe.
2.2. Gemäß § 4 Abs 3 FSG sei, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß im Sinne des Abs 6 begehe oder gegen die Bestimmung des Abs 7 verstoße, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten sei. Rechtsmittel gegen die Anordnung der Nachschulung hätten keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängere sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginne eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Dauer zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen sei. Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit sei von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheins habe diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde habe die Herstellung eines neuen Führerscheins gemäß § 13 Abs 6 in die Wege zu leiten.
2.3. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG könne die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Ein solcher Ausspruch sei tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH habe eine Wertung des Verhaltens aufgrund des zwingenden Charakters des § 26 Abs 2a FSG zu entfallen. Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestands des § 26 Abs 2a FSG sei – anders als etwa in den in § 26 Abs 4 FSG genannten Fällen – eine Bestrafung nicht erforderlich. Liege eine solche jedoch vor, seien die Führerscheinbehörden daran gebunden. Eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG setze nicht voraus, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen sei, sondern es genüge vielmehr, dass der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgt sei, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen ließen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Eine bei einem Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Verkehrsvorschriften unterlaufene Fahrlässigkeit „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ sei dann anzunehmen, wenn sie entweder unter Umständen erfolge, unter denen nach der allgemeinen Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten sei, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein umfangreicher und schwerer und zunächst gar nicht überblickbarer Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß sei, und der Lenker, obwohl ihm die eine solche Verschärfung der Verkehrssituation bedingenden Umstände bewusst oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar gewesen seien, sich auf diese vom Vorstellungselement der Fahrlässigkeit umfassten höheren Gefahrenmomente dennoch eingelassen habe.
2.5. Für die belangte Behörde stehe zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer am 09.05.2022 als Lenker eines Kraftfahrzeugs durch die Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten gesetzt habe, dass an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Er habe nämlich am 09.05.2022 um 18:30 Uhr im Ortsgebiet von B a d M von Höhe Kstraße bis Kstraße in Fahrtrichtung M als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen BM-***** nicht nur die im Ortsgebiet durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten, sondern hierbei auch zwei Radfahrer überholt, wodurch andere Straßenbenutzer konkret gefährdet worden seien. Laut der Meldung der Polizeiinspektion B a d M vom 12.05.2022 habe das Überholmanöver zudem in einer uneinsichtigen Linkskurve stattgefunden. Eine außerordentliche Gefahrensituation sei somit jedenfalls gegeben gewesen, sei doch schon abstrakt betrachtet, auch ohne konkrete Gefährdung der beiden Radfahrer, eine Vollbremsung oder ein plötzliches Ausweichen aufgrund der eingeschränkten Sichtweite in Verbindung mit der überhöhten Geschwindigkeit bei möglichem Gegenverkehr im Zuge des Überholmanövers nicht gefahrlos möglich gewesen.
2.6. Die Entzugsdauer sei gemäß § 25 Abs 3 FSG um zwei Wochen zu verlängern, da der Beschwerdeführer am 12.03.2021 und somit innerhalb des Beobachtungszeitraums ein Vormerkdelikt gemäß § 102 Abs 1 KFG begangen habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.12.2022 zugestellt.
Zur Beschwerde:
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er den Entziehungsbescheid vollumfänglich anficht und die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass er zu Unrecht für etwas verurteilt worden sei, das er nicht begangen habe. Was die zwei Polizeibeamten ihm unterstellten, lehne er ab, weil es nicht so gewesen sei. Am 09.05.2022 sei er durch die Stadt gefahren und bei dem Polizeiauto der Beamten vorbeigefahren. Das Polizeiauto sei links gegenüber der Polizeistation gestanden und ca. 20 m danach habe er beim Hauptplatz unnötigen Lärm verursacht, indem er den Motor aufheulen habe lassen. Dies bedeute, dass er auf neutral geschalten habe und Gas gegeben habe. Somit könne er nicht schneller gefahren sein als erlaubt. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, weil auch so viele Autos in der Stadt gewesen seien. Danach sei er zur M gefahren, wobei er das Tempolimit von 30 km/h eingehalten habe. Die Fahrradfahrer habe er mit ausreichender Sicht und genügend Sicherheitsabstand überholt. Falls die Fahrradfahrer später bei den Beamten bei einer Kurve gewesen seien, heiße dies nicht, dass er die Fahrradfahrer bei einer Kurve überholt habe. Soweit er wisse, seien auch andere Verkehrsteilnehmer hinter ihm gewesen. Das bedeute, dass er viel weiteren Vorsprung gehabt habe und nicht schnell gefahren sei, wie die Beamten behaupteten. Diese hätten dem Beschwerdeführer nur ohne jegliche Beweise unterstellt, dass er viel zu schnell gefahren sei. Es sei auch verständlich, dass der Beamte so schnell gefahren sei, wenn er so weit hinten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, dem Beamten zu erklären, dass er nur Lärm gemacht habe, aber dieser habe dem Beschwerdeführer nicht zuhören wollen. Der Beamte habe auch gemeint, dass er den Führerschein des Beschwerdeführers gleich wegnehmen könne, weil der Beschwerdeführer viel zu schnell gewesen sei. Dies stimme aber nicht. Danach habe der Polizeibeamte beim Beschwerdeführer einen Alkoholtest durchgeführt und die Daten des Beschwerdeführers aufgeschrieben. Er habe noch gemeint, dass der Beschwerdeführer Post bekommen werde, worauf der Beschwerdeführer einen Einspruch angekündigt habe. Daraufhin habe der Polizeibeamte gefragt, ob dem Beschwerdeführer oder der Polizei mehr geglaubt werden werde. Zusammenfassend sei es nicht korrekt, was die Polizeibeamten dem Beschwerdeführer unterstellten. Das einzige, was der Beschwerdeführer gemacht habe, sei die Verursachung von unnötigem Lärm. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 16.12.2022 vor. Unter einem legte die belangte Behörde einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister bei. Durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens im Formular zur Beschwerdevorlage beantragte die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 24.08.2022, GZ: BHBM/62122005328/2022, wurden dem Beschwerdeführer insgesamt drei Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, von denen die erste und die dritte Verwaltungsübertretung für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz sind:
1.2. Als erste Verwaltungsübertretung (Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses) wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 09.05.2022 um 18:30 Uhr im Ortsgebiet von B a d M von Höhe Kstraße bis Kstraße in Fahrtrichtung M als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen BM-***** die im Ortsgebiet durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 160,00 verhängt wurde.
1.3. Als dritte Verwaltungsübertretung (Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses) wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 09.05.2022 um 18:29 Uhr im Ortsgebiet von B a d M auf Höhe Kstraße in Fahrtrichtung M als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen BM-***** zwei Radfahrer überholt, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet worden seien. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 16 Abs 1 lit. a StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00 verhängt wurde.
2. In der Folge wurde das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer zugestellt und mit 27.09.2022 rechtskräftig.
3. Der Beschwerdeführer wurde wegen der Übertretung des § 102 Abs 1 KFG am 12.03.2021 rechtskräftig bestraft (GZ: BHBM/621210014183/2021) und hat somit innerhalb des Beobachtungszeitraums ein Vormerkdelikt begangen.
III.Beweiswürdigung:
1. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt werden wird, besteht im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung eine Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist im nunmehrigen Beschwerdeverfahren nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsübertretung tatsächlich begangen hat, oder, ob der Beschwerdeführer die zwei Radfahrer in einer uneinsichtigen Linkskurve tatsächlich überholt hat, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet wurden.
2. Dass das Straferkenntnis mit 27.09.2022 rechtskräftig wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem das Rechtskraftdatum vermerkt wurde. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, gegen das Straferkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben zu haben.
3. Dass der Beschwerdeführer innerhalb des Beobachtungszeitraums ein Vormerkdelikt gemäß § 102 Abs 1 KFG begangen hat, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister und deckt sich mit dem vorgelegten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.
IV.Rechtsgrundlagen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der zum Tatzeitpunkt des 09.05.2022 geltenden Fassung BGBl. I 154/2021 (StVO) lauten wie folgt:
„§ 16
Überholverbote
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:
a)wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,
[…]
§ 52
Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a)Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b)Gebotszeichen oder
c)Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
[…]
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20230131_LVwG_42_4_8575_2022_00/image001.png
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
[…]
§ 99
Strafbestimmungen
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
[…]
c)wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2022, lauten auszugsweise:
„§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
[…]
§ 7
Verkehrszuverlässigkeit
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
[…]
§ 24
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]
§ 25
Dauer der Entziehung
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
§ 26
Sonderfälle der Entziehung
[…]
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
[…]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Zur Bindungswirkung hinsichtlich der dem Straferkenntnis vom 24.08.2022 zugrundeliegenden Tathandlungen:
1.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörde gebunden. Dabei ist das Landesverwaltungsgericht an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlung, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH 13.06.2019, Ra 2019/02/0015), wobei sich die Bindungswirkung auch auf die tatsächlichen Feststellungen bezieht, auf denen der Spruch des rechtskräftigen Straferkenntnisses beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt (vgl. etwa VwGH 24.09.1996, 95/13/0214, VwSlg. 7.123 F/1996; 09.12.1992, 90/13/0281; 18.08.1994, 94/16/0013). Die Bindungswirkung erstreckt sich somit auf die von der Strafbehörde festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (vgl. explizit zum Verfahren über die Entziehung einer Lenkberechtigung auch VwGH 23.04.2002, 2000/11/0091; 27.05.1999, 99/11/0035). Hingegen erstreckt sich die Bindungswirkung nicht auf jene Sachverhaltselemente oder Elemente des Spruchs eines rechtskräftigen Straferkenntnisses, die über den gesetzlichen Tatbestand der verletzten Verwaltungsvorschrift hinausgehen und somit überflüssig sind (VwGH 28.06.2001, 99/11/0261; 12.04.1999, 98/11/0233; 18.12.1997, 96/11/0080; 21.05.1996, 96/11/0111; 22.02.1989, 88/02/0165). Umgelegt auf den vorliegenden Fall sind sämtliche von der Strafbehörde festgestellten Sachverhaltselemente, die für die Erfüllung der Tatbestände der verletzten Verwaltungsvorschriften des § 52 lit. a Z 10a StVO und des § 16 Abs 1 lit. a StVO erforderlich sind, von der Bindungswirkung des Straferkenntnisses erfasst.
1.2. Für die Erfüllung des Tatbestands der verletzten Verwaltungsvorschrift des § 16 Abs 1 lit. a StVO ist nicht eine am Ende eines Überholvorgangs eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer, sondern ein dem Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen bzw. ein Platzmangel maßgeblich (Vgl. zB VwGH 30.05.2001, 90/11/0221; 06.03.1990, 89/11/0183). Das rechtskräftige Straferkenntnis vom 24.08.2022 stützt sich in seiner Begründung auf die Sachverhaltsdarstellung in der Meldung der Polizeiinspektion B a d M (siehe Seite 3 des Strafkenntnisses), wonach der Beschwerdeführer das bestrafte Überholmanöver an zwei Fahrradfahrern vorbei in einer uneinsichtigen Linkskurve und mit überhöhter Geschwindigkeit setzte. Daraus ergibt sich, dass die Strafbehörde die Erfüllung des Tatbestandselements des Gefährdenkönnens anderer Straßenbenützer beim Überholvorgang deswegen annahm, weil der Beschwerdeführer das Überholmanöver an zwei Fahrradfahrern vorbei in einer uneinsichtigen Linkskurve setzte. Dieses Sachverhaltselement war für die Erfüllung des Tatbestands auch erforderlich (vgl. OGH 21.01.1976, 8 Ob 4/76 ZVR 1976/346; VwGH 22.01.1976, 645/76; 17.06.1981, 3097/80, wonach der Lenker eines Fahrzeugs nur dann überholen darf, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen; vgl. auch OGH 28.09.1967, 11 Os 117/67 ZVW 1968/199, wonach nur überholt werden darf, wenn die Überholstrecke die Sichtweite nicht übersteigt). Somit erstreckt sich die Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 24.08.2022, mit dessen Spruchpunkt 3. der Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 16 Abs 1 lit. a StVO bestraft wurde, auch auf das von der Strafbehörde der Bestrafung zugrunde gelegte und für die Erfüllung des Tatbestands des § 16 Abs 1 lit. a StVO erforderliche Sachverhaltselement einer uneinsichtigen Linkskurve als Ort des Überholmanövers, weswegen es dem Beschwerdeführer erkennbar sein musste, dass er die zwei Fahrradfahrer beim Überholen gefährden konnte.
1.3. Hinsichtlich der mit Spruchpunkt 1. des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 24.08.2022 bestraften Überschreitung der kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO besteht eine Bindungswirkung des Straferkenntnisses für das Entziehungsverfahren hinsichtlich der schon im Spruch des Straferkenntnisses festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung. Hingegen besteht keine Bindungswirkung hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. zB VwGH 24.02.2009, 2007/11/0042; 23.05.2003, 2003/11/0127; 12.04.1999, 98/11/0233), weil dieses kein Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des § 52 lit. a Z 10a StVO ist (VwGH 18.12.1997, 96/11/0038; 21.05.1996, 96/11/0111).
1.4. Somit steht aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 24.08.2022, GZ: BHBM/62122005328/2022 für das vorliegende Beschwerdeverfahren bindend fest, dass der Beschwerdeführer am 09.05.2022 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen BM-***** die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten und zwei Radfahrer in einer uneinsichtigen Linkskurve überholt hat, wodurch ihm erkennbar sein musste, dass er andere Straßenbenützer gefährden konnte. Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem Führerscheingesetz nicht mehr in Betracht (VwGH 28.10.2003, 2002/11/0181).
1.5. Im Ergebnis ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, neuerlich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat und zwei Radfahrer in einer uneinsichtigen Linkskurve überholt hat, wodurch ihm erkennbar sein musste, dass er andere Straßenbenützer gefährden konnte. Diese Beurteilung wurde im Verwaltungsstrafverfahren vorgenommen, sodass das Landesverwaltungsgericht Steiermark an die Beurteilung der Verwaltungsstrafbehörde, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen der Übertretung der Geschwindigkeitsbeschränkung und des Überholverbots begangen hat, auf Grund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 24.08.2022, GZ: BHBM/62122005328/2022, gebunden ist. Eine eigenständige Beurteilung dieser, im Entziehungsverfahren bei der Prüfung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 3 FSG eine Vorfrage darstellenden Frage ist dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt (vgl. zB VwGH 09.02.1999, 97/11/0380).
Zur Entziehung der Lenkberechtigung:
2. Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, die nicht mehr verkehrszuverlässig iSd § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 7 Abs 1 FSG sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ist unter anderem dann nicht mehr gegeben, wenn gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen iSd Abs 3 leg cit und ihrer Wertung iSd Abs 4 leg cit angenommen werden muss, dass diese Person wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird.
3. Gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG gilt als bestimmte Tatsache, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeugs durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, wobei die folgende Aufzählung des § 7 Abs 3 Z 3 FSG nur beispielhaft ist (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0187). Als Umstände, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG 1997 demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, hat der VwGH angesehen, wenn Geschwindigkeitsexzesse an gefährlichen Orten (wie zB. im Ortsgebiet im Bereich von Hauseinfahrten oder an Stellen mit einmündenden Straßen) oder etwa unter stark herabgesetzter Aufmerksamkeit des Kraftfahrzeuglenkers erfolgten (vgl. VwGH 23.3.2004, 2002/11/0135). Geschwindigkeitsexzesse hat der VwGH bereits dann als gegeben angesehen, wenn im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten wurde (vgl. VwGH 23.3.2004, 2002/11/0135) oder außerhalb des Ortsgebiets die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h überschritten wurde (vgl. VwGH 11.7.2000, 99/11/0365 mwN). Auch hat der VwGH Überholmanöver in unübersichtlichen Kurven oder vor Fahrbahnkuppen als zur Herbeiführung besonders gefährlicher Umstände geeignet angesehen (VwGH 30.05.2001, 99/11/0221).
Zur autonomen Beurteilung des Vorliegens einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Z 3 FSG:
4.1. Dabei hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im vorliegenden Beschwerdeverfahren autonom zu beurteilen, ob aufgrund der Tathandlungen des Straferkenntnisses, hinsichtlich der Bindungswirkung besteht, ein Verhalten gesetzt wurde, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer im rechtskräftigen Straferkenntnis vom 24.08.2022 wegen der Verletzung des Überholverbots gemäß § 16 Abs 1 lit. a StVO nicht gemäß § 99 Abs 2 lit. c StVO, wonach die Verletzung der Vorschriften der StVO etwa beim Überholen „unter besonders gefährlichen Verhältnissen“ nach einem höheren Strafrahmen bis € 2.180,00 zu ahnden ist, bestraft wurde, sondern „nur“ nach dem geringeren Strafrahmen des § 99 Abs 3 lit. a StVO. Dass nicht der Strafrahmen des § 99 Abs 2 lit. c StVO zur Anwendung gelangt ist, bedeutet nämlich nicht, dass im Entziehungsverfahren eine Bindungswirkung dahingehend besteht, dass die Entziehungsbehörde und im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht Steiermark das Vorliegen gefährlicher Verhältnisse nicht feststellen dürften (vgl. VwGH 20.07.2018, Ra 2018/11/0089). Eine derartige Bindungswirkung besteht schon deshalb nicht, weil § 7 Abs 3 Z 3 FSG in Ansehung der „gefährlichen Verhältnisse“ andere Tatbestandsmerkmale enthält als § 99 Abs 2 lit. c StVO:
5.2. So genügt es seit der Novellierung der Vorgängerbestimmung zu § 7 Abs 3 Z 3 FSG des § 66 Abs 2 lit. f KFG durch die 17. KFG-Novelle BGBl. Nr. 654/1994, durch die § 66 Abs 2 lit. f KFG jenen Inhalt erlangte, den auch § 7 Abs 3 Z 3 FSG nach wie vor aufweist, dass als bestimmte Tatsache, aufgrund der die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person anzunehmen ist, zu gelten hat, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeugs durch Übertretung der maßgebenden Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, wobei in der Folge dafür bestimmte Beispiele genannt werden. Der Grund dafür, auch ein Verhalten, das bloß geeignet ist, gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, als bestimmte Tatsache gelten zu lassen, lag darin, dass der Gesetzgeber auch Fälle, in denen gefährliche Verhältnisse im Sinne der vorangegangenen Fassung der in Rede stehenden Bestimmung nicht gegeben waren, erfassen wollte (vgl. Erläut RV zur 17. KFG-Novelle Blg NR 1655, 18. GP). Somit ist die Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 3 FSG weiter als jene des § 99 Abs 2 lit. c StVO und als bestimmte Tatsache hat schon das Verhalten eines Lenkers zu gelten, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, während für die Anwendung des höheren Strafrahmens des § 99 Abs 2 lit. c StVO bei Verstoß gegen ein Überholverbot gemäß § 16 Abs 1 lit. a StVO besonders gefährliche Verhältnisse vorliegen müssen (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 66 Abs 2 lit. f KFG VwGH 09.02.1999, 97/11/0380; 22.02.1996, 95/11/0290).
5.3. Im Ergebnis hat somit bei Anwendung bloß des Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit. a StVO die Entziehungsbehörde und im Beschwerdeverfahren das Landesverwaltungsgericht Steiermark autonom zu beurteilen, ob aufgrund der Tathandlungen, derentwegen die rechtskräftige Bestrafung erfolgte und Bindungswirkung besteht, ein Verhalten gesetzt wurde, das gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VwGH 20.07.2018, Ra 2018/11/0089; vgl. auch VwGH 30.05.2001, 99/11/0221).
Zum Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 Z 3 FSG:
6.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich – wie oben ausgeführt (siehe oben V. 1.1. bis 1.5.) – aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 24.08.2022, dass der Beschwerdeführer am 09.05.2022 auf der Kstraße in Fahrtrichtung M ein Überholmanöver an zwei Fahrradfahrern vorbei in einer uneinsichtigen Linkskurve und mit überhöhter Geschwindigkeit setzte, wodurch ihm erkennbar sein musste, dass er andere Straßenbenützer gefährden konnte. Im Übrigen stellte die Strafbehörde im Spruch des Straferkenntnisses nicht nur die Möglichkeit der Gefährdung, sondern sogar die tatsächliche Gefährdung anderer Straßenbenützer fest.
6.2. Dabei erfordert das Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG nach der Judikatur des VwGH noch nicht einmal, dass es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sondern genügt es vielmehr, dass der Verstoß gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeugs maßgebenden Verkehrsvorschriften unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers so wie in den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG demonstrativ aufgezählten Fällen als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. VwGH 15.11.2018, Ra 2018/11/0220; 21.11.2017, Ra 2017/11/0261; 23.01.2007, 2005/11/0023; 23.03.2004, 2002/11/0135). Als besonders gefährliche Verhältnisse sind nach der Judikatur des VwGH Umstände zu qualifizieren, unter denen nach allgemeiner Erfahrung der Eintritt eines besonders umfangreichen und schweren und zunächst gar nicht überblickbaren Schadens zu erwarten ist, oder wenn die Wahrscheinlichkeit, dass ein umfangreicher und schwerer und zunächst gar nicht überblickbarer Schaden eintreten werde, wegen der vorliegenden Umstände besonders groß ist (VwGH 31.03.2006, 2006/02/0040; 19.07. 2002, 99/11/0242).
6.3. Das aufgrund der Bindungswirkung für das Beschwerdeverfahren feststehende Überholmanöver des Beschwerdeführers unter überhöhter Geschwindigkeit in einer uneinsichtigen Linkskurve, bei dem dem Beschwerdeführer erkennbar sein musste, dass er andere Straßenbenützer gefährden konnte (und diese nach den Feststellungen des Spruchpunkts 3. des Straferkenntnisses auch tatsächlich gefährdete), war in Anbetracht des Zusammentreffens von zwei Verstößen gegen die Bestimmungen der StVO (Überschreitung der Geschwindigkeitsbeschränkung, Verstoß gegen Überholverbot), die evidentermaßen der Vermeidung gravierender Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit dienen, vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, zumal das Übertreten von Überholverboten bei bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen in der beispielhaften Aufzählung in § 7 Abs 3 Z 3 lit. c FSG angeführt ist und im vorliegenden Fall das Überholverbot zusätzlich noch unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit übertreten wurde. So hat auch der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall das Überholen mehrerer Fahrzeuge in einer unübersichtlichen Linkskurve ohne genügend Platz für ein gefahrloses Überholen bei gleichzeitigem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit als an sich geeignet qualifiziert, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, weil ein derartiges Verhalten nach allgemeiner Erfahrung häufig zu schweren Unfällen führt und somit hinsichtlich der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit dem beispielhaft angeführten Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen gleichzuhalten ist (VwGH 18.12.1997, 96/11/0035 zu der zu § 7 Abs 3 Z 3 FSG inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs 2 lit. f KFG 1967; vgl. zu § 7 Abs 3 Z 3 FSG auch VwGH 20.07.2018, Ra 2018/11/0089; 30.05.2001, 99/11/0221 mwN).
6.4. Zudem zeigt auch das aus dem durch die Behörde übermittelten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister ersichtliche Vorleben des Beschwerdeführers, den auch mehrere Bestrafungen nicht zur Einhaltung der für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Bestimmungen veranlassen konnten, das Bild eines Lenkers, der sich über maßgebende Verkehrsvorschriften hinwegzusetzen bereit ist.
6.5. Somit lässt das aufgrund der Bindungswirkung des Straferkenntnisses vom 24.08.2022 feststehende Überholmanöver unter überhöhter Geschwindigkeit in einer uneinsichtigen Linkskurve, bei dem dem Beschwerdeführer erkennbar sein musste, dass er andere Straßenbenützer gefährden konnte, den Schluss auf seine Verkehrsunzuverlässigkeit zu.
Zur Entziehungsdauer:
7.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung insofern eine Ausnahme von § 24 Abs 1 und § 25, als die Wertung jener bestimmten Tatsache, in Ansehung der im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat. Bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. den Mindestzeitraum auszusprechen. Somit können weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die gesetzlich vorgegebene Mindestentziehungsdauer unterschreiten oder gar von einer Entziehung der Lenkberechtigung absehen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227; 23.03.2004, 2004/11/0008; 27.01.2014, 2013/11/0211; 29.03.2011, 2011/11/0039; 17.11.2009, 2009/11/0023; 02.10.2015, Ra 2015/11/0068; 20.09.2017, Ra 2015/11/0100 uva). Einer Wertung bedürfte es nur dann, wenn die Behörde eine längere als die gesetzliche Mindestentzugsdauer ausgesprochen hätte. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der anzuwendende Entziehungstatbestand des § 26 Abs 2a FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vor, die zwingend auszusprechen ist (VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0170; 11.05.2016, Ra 2016/11/0062). Die Behörde ist auch zu Recht gemäß § 25 Abs 3 FSG von einer Verlängerung der Entziehungsdauer um zwei Wochen ausgegangen, weil für den Beschwerdeführer im Vormerksystem ein Delikt vorgemerkt ist.
7.2. Im Ergebnis erfolgte die Entziehung der Lenkberechtigung für die Entziehungsdauer von sechs Monaten und zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheids zu Recht. Die Anordnung der Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist eine zwingende gesetzliche Folge, die sich auf § 24 Abs 3 FSG stützt.
Zum Beschwerdevorbringen:
8.1. Das der Sache nach die Rechtmäßigkeit der Bestrafung des Beschwerdeführers bestreitende Beschwerdevorbringen läuft auf den unzulässigen Versuch hinaus, die von der zuständigen Strafbehörde rechtskräftig entschiedene Frage im Entziehungsverfahren neu aufzurollen (vgl. VwGH 09.02.1999, 97/11/0380).
8.2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Hingewiesen wird darauf, dass die Entziehungsdauer nach dem eindeutigen Wortlaut des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheids erst mit der Rechtskraft der Entziehung, somit mit der Zustellung dieses Erkenntnisses (vgl. zur Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen VwGH 13.09.2016, Ro 2015/03/0045; 26.11.2015, Ro 2015/07/0018) zu laufen beginnt. Daran ändert auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheid nichts, weil es sich nach der Rechtsprechung des VwGH bei der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit bzw. Verbindlichkeit von Bescheiden „um zwei verschiedene Dinge“ handelt. Knüpft ein Rechtsakt – wie im vorliegenden Fall Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids – ausdrücklich an die Rechtskraft des Bescheids an, so kann dieser Zeitpunkt durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht nach vorne verschoben werden (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0166; 13.05.1982, 82/06/0034; VwSlg 1458 A/1950; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 VwGVG [Stand 1.3.2022, rdb.at] Rz. 64 mwN).
8.3. Da das Verfahren in der Hauptsache binnen kurzer Frist abgeschlossen werden konnte, erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids, sondern wird die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vollumfänglich abgewiesen.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
9. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte trotz diesbezüglichen Antrags des Beschwerdeführers von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden auch keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht auch Art. 6 EMRK nicht entgegen. So erblickt der EGMR dann keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs 1 EMRK, wenn das Gericht ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen zu beantworten hat. Unter diesen Umständen kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 18. Juli 2013, Schädler-Eberle gg Liechtenstein, Nr 56.422/09, Tz 97 ff; vgl ferner VwGH 21.04,2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085, mwH). Im vorliegenden Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Bindungswirkung des Straferkenntnisses fest und es stellte sich im Beschwerdeverfahren nur die Rechtsfrage nach dem Umfang der Bindungswirkung der rechtskräftigen Bestrafungen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 11.03.2016, Ra 2016/11/0025, den Entfall der Verhandlung trotz diesbezüglichen Antrags für zulässig erachtet, weil die Tatfrage aufgrund der Bindungswirkung geklärt war und Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage war.
VI.Ergebnis:
Der Beschwerdeführer hätte sich gegen die Rechtmäßigkeit der Bestrafung mittels Beschwerde gegen das Straferkenntnis wenden müssen. Dadurch, dass er dies nicht getan hat und das Straferkenntnis rechtskräftig wurde, war die Behörde im Entziehungsverfahren und ist nunmehr das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeverfahren an die rechtskräftige Bestrafung gebunden.
Aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Straferkenntnisses steht das Überholmanöver des Beschwerdeführers unter überhöhter Geschwindigkeit in einer uneinsichtigen Linkskurve, bei dem dem Beschwerdeführer erkennbar sein musste, dass er andere Straßenbenützer gefährden konnte, bindend fest und ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, die Bestrafung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Entziehung der Lenkberechtigung neu aufzurollen. Dieses für das Landesverwaltungsgericht Steiermark bindend feststehende Überholmanöver des Beschwerdeführers war geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, weil ein derartiges Verhalten nach allgemeiner Erfahrung häufig zu schweren Unfällen führt.
Die Entziehung der Lenkberechtigung im angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht. Auch die Entziehungsdauer von sechs Monaten und zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung sowie die Anordnung der Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker ist vom Gesetz gedeckt.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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