LVwG ST LVwG 50.36-3040/2021

LVwG 50.36-3040/2021State Administrative CourtDec 19, 2022

Regest

Pumptrack-Anlage, Radpark, Rundkurs, bauliche Anlage, Bewilligungspflicht, Geländeveränderung, bautechnische Sachkenntnis

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.36-3040/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.50.36.3040.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der Frau C D, geb. am ****, und des Herrn DI(FH) A B, geb. am ****, vertreten durch Mag. Dr. E F, Rechtsanwältin, Bplatz, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Trofaiach vom 07.09.2021, GZ: 131-9/7849-2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wird der Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Beseitigung stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass dem Antrag der C D und des DI A B vom 21.06.2021 auf Beseitigung gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG stattgegeben und der Stadtgemeinde Trofaiach die Beseitigung der im südlichen Bereich des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG T und teilweise auf Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG T, gelegenen Pumptrack-Anlage im Ausmaß von 1226 m2, binnen einer Frist von 4 Monaten aufgetragen wird.

II. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Zustellung des Bewilligungsbescheides für die Pumptrack-Anlage abgewiesen.

III. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der Pumptrack-Anlage abgewiesen.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 07.09.2021 wurden die Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Beseitigung einer baulichen Anlage, auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides für eine Pumptrack-Anlage und auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der Pumptrack-Anlage auf dem Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG T, abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.Festgestellter Sachverhalt:

1. Zu den gegenständlichen Grundstücken:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. ., . und ***, alle EZ ***, KG T.

Laut Flächenwidmungsplan sind diese Grundstücke als „Allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen.

Das Wohnhaus der Beschwerdeführer befindet sich auf den Grundstücken Nr. .**** und .****, alle EZ ***, KG T.

Getrennt durch eine Verkehrsfläche (Grundstück Nr. ***) befindet sich das Grundstück Nr. ****, EZ ****, KG T, nördlich des Grundstücks Nr. ***.

Laut Flächenwidmungsplan ist dieses Grundstück als „Sondernutzung im Freiland für Erholungszwecke – Zusatzwidmung Private Parkanlage“ ausgewiesen.

Das Grundstück Nr. **** hat eine Größe von 7791 m2. Auf diesem Grundstück wurde im Auftrag der Stadtgemeinde Leoben im südlichen Bereich eine „Pumptrack-Anlage“ errichtet, die 1226 m2 einnimmt.

Der südlichste Teil der Asphaltfläche der Pumptrack-Anlage weist einen Abstand von ca. 6,07 m zur Grundstücksgrenze des Grundstücks Nr. ***, EZ ***, auf. Der Fuß der Böschungskante befindet sich auf Grundstück Nr. *** und damit außerhalb des Grundstücks Nr. **** und weist einen Abstand von ca. 3,31 m zur Grundstücksgrenze mit der Nr. *** auf.

Das Grundstück Nr. **** befindet sich im Eigentum der G H Gesellschaft m.b.H. (***), Mweg, L.

2. Zur Pumptrack-Anlage:

Die Anlage wurde ab dem 21.04.2021 errichtet, am 02.06.2021 fertiggestellt und der Stadtgemeinde übergeben. Die Inbetriebnahme erfolgte am 11.06.2021. Die Anlage wurde von der Firma I J GmbH geplant und errichtet. Diese hat auch als Bauführer fungiert. Es gibt dazu eine Konzeptunterlage. Darin wird ausgeführt, dass der Radpark so designt werden soll, dass er für ein größtmögliches Nutzerspektrum (von Jung bis Alt, Anfänger bis Profi) und eine Vielzahl an Sportgeräten (Fahrrad, Scooter, Inlineskates, Rollschuhe, Skateboards und andere rollende Sportgeräte) geeignet ist.

Die Anlage wird von der Stadtgemeine Trofaiach betrieben.

Es besteht ein Gestattungsvertrag zwischen der G H und der Stadtgemeinde Trofaiach.

Die Stadtgemeinde Trofaiach pachtete mit Pachtvertrag vom 14.05.2020 eine 1500 m² große Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ****, zum Zwecke des Betriebs eines Pumptracks. Der Beginn des Pachtverhältnisses wurde mit 01.07.2020 vereinbart. Der Vertrag wurde für unbestimmte Zeit abgeschlossen. Als Pachtzins wurde pauschal € 1,00 pro Jahr zzgl. USt. vereinbart. Weiters wurde vereinbart, dass die mit der Erhaltung, Instandsetzung und Wartung verbundenen Kosten vom Pächter getragen werden. Für den Fall der Auflösung des Bestandverhältnisses verpflichtete sich die Pächterin zum Rückbau des Grundstücks in den Ursprungszustand.

3. Zum Verwendungszweck der Pumptrack-Anlage:

Der Pumptrack ist den Rundkurs, versehen mit Wellen, (Steil-) Kurven und anderen Elementen, den man ohne pedalieren bewältigen kann. Seine besondere Form ermöglicht eine unterhaltsame, abwechslungsreiche und zugleich sichere Sportaktivität, auf einer Fläche die auch mal kleiner als ein Basketballfeld (ca. 26 × 14 m) sein kann. Asphalt-Pumptracks sind perfekt für Fahrräder in allen Größen und Formen, Skateboards, Roller, Inlineskates und „alles was rollt“. Anstatt zu treten oder zu drücken, bewegen sich die Benutzer mit der Verlagerung des Körpergewichts. Dieses intuitive Bewegungsprinzip macht den Pumptrack attraktiv und unterscheidet ihn von ähnlichen Spielplätzen und Freizeitanlagen.

An der Pumptrack-Anlage wurden Nutzungsregeln angebracht. Daraus geht hervor, dass ein Pumptrack ein Rundkurs aus Wellen, Anliegerkurven und Sprüngen ist, den die FahrerInnen nur durch Gewichtsverlagerung (Pumpen) mit ihren Sportgeräten (Fahrrad, Skateboards, Rollerblades usw.) durchfahren können. Es wurde auch festgehalten, dass die Anlage nicht beaufsichtigt ist. Die Öffnungszeiten wurden mit 9:00 bis 21:00 Uhr festgelegt.

4. Zur Gestaltung der Pumptrack-Anlage:

Gemäß Entwurfsplan erstreckt sich der Pumptrack auf einer Fläche von 1226m² und hat eine Asphaltfläche von 750m². Die geplanten maximalen Höhen der Anliegerkurven betragen 1,5 m. Die Entwässerung wurde so geplant, dass das gesamte Oberflächenwasser innerhalb der Anliegerkurven, in 8 Entwässerungsschächten gesammelt und in ein Entwässerungsfeld geleitet wird. Ob die Ausführung so erfolgte oder das Oberflächenwasser in ein bestehendes Kanalsystem eingeleitet wurde, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich.

Für die Errichtung der Anlage waren folgende bautechnischen Arbeiten erforderlich:

1. Entfernung Humus auf dem bestehenden Gelände

2. Errichtung der Entwässerungsanlage mit Schächten und Leitungen

3. Aufbau der Pumptrack durch Geländeveränderung mittels Herstellung des Unterbaus mit unterschiedlichen Korngrößen.

4. Modellierung der Pumptrack durch Verfeinerung der Geländeneigungen

5. Asphaltieren der Strecke und neuerliche händische Modellierung und Verfeinerung der Oberfläche

6. Humusieren der nicht asphaltierten Flächen und Begrünung mittels Rasensamen oder Rollrasen

7. Errichtung der Sitzmöglichkeiten und Infotafel

Für die Planung der Entwässerung sind bautechnische Sachkenntnisse erforderlich. (Dimensionierung der Einlaufschächte, Auswahl des entsprechenden Leitungsdurchmessers der Entwässerungsleitungen, Ausführung der Sickergrube)

Für den Aufbau der Geländeveränderungen sind bautechnische Sachkenntnisse erforderlich. Gemäß Konzept Radpark erfolgt die Herstellung eines eigenen Frostkoffers und Planums mit entsprechender Verdichtung mit Schotterqualität 0-64mm sowie die Herstellung des Unterbaus mit einem Schotter der Körnung 0-32mm inkl. Formgebung mittels Maschinen und händisch. Sowohl für die richtige Auswahl des Schotters als auch für den dauerhaften Einbau und die Herstellung der entsprechenden Böschungswinkel sind bautechnische Sachkenntnisse erforderlich.

Für die Herstellung der Asphaltschicht sind bautechnische Sachkenntnisse erforderlich. Es werden im Konzept unterschiedliche Asphaltmischungen angeboten (AC 8 als Standard bzw. individuell für Pumptracks zusammengestellte Mischungen). Auch der Einbau und das Verdichten des Asphalts mit allen unterschiedlichen Neigungen und Verschneidungen bedarf bautechnischer Sachkenntnis.

Aus bautechnischer Fachsicht steht die gegenständliche Anlage mit dem Boden in Verbindung, da sie direkt auf dem bestehenden Gelände errichtet wurde, weiteres Bodenmaterial aufgeschüttet wurde und die Asphaltflächen dauerhaft mit dem Boden verbunden sind. Ein Verschieben der Anlage in jegliche Richtung ohne Zerstörung der Pumptrack ist nicht möglich.

5. Zur Beseitigung der Anlage:

Aus bautechnischer Fachsicht kann die Beseitigung der Anlage innerhalb von 4 Monaten erfolgen.

Folgende Schritte sind dazu notwendig:

1. Beauftragung einer Abbruchfirma (Angebotseinholung, Beauftragung, Arbeitsvorbereitung des beauftragten Unternehmens)

2. Demontage der Sitzgelegenheiten und der Infotafel

3. Abbruch und Entsorgung der Asphaltflächen

4. Entfernung der Geländeaufschüttungen

5. Abbruch der Entwässerungsleitungen und Verfüllen der Leitungsschächte

6. Humusierung der ursprünglichen Geländefläche.

6. Zum Vorliegen einer Baubewilligung:

Zwischenzeitlich erging für die gegenständliche Pumptrack-Anlage ein Baubewilligungsbescheid vom 28.11.2022, GZ.: 131-9/8275-2022. Dieser ist nicht rechtskräftig.

Der Spruch des Bescheides lautet wie folgt:

„Aufgrund des Ansuchens der Bauwerberin Stadtgemeinde Trofaiach, Lgasse, T, vom 28.06.2022, eingelangt am 28.06.2022, um Genehmigung für die „Errichtung eines Radparkes (Pump Track)“, somit ein Bauvorhaben nach § 19 des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk. BauG LGBl. Nr. 59/19952 idgF, auf dem Grundstück Nr.: ****, KG ***** T, EZ ****, GB ***** T, wird gemäß § 29 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes und §§ 3 und 7 des Ortsbildgesetzes 1977 LGBl. Nr. 54/1977 idgF die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Beschreibungen, Plänen und Projektunterlagen sowie das Ergebnis der örtlichen Erhebung und mündlichen Verhandlung, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, erteilt.“

In der Begründung wurde u.a. Folgendes festgehalten:

… „Die Anlage unterteilt sich in einen „Kinder und Jugendlichen Bereich“ im nördlichen Teil und in einen „Kleinkinderbereich“ im südlichen Teil, wobei die Betriebszeiten für den Kinder und Jugendlichen Bereich auf den Zeitraum von 08:00-21:00 Uhr und für den Kleinkinderbereich auf den Zeitraum von 08:00-19:00 Uhr eingeschränkt wird. …“

7. Zu den Immissionen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer:

Aus schalltechnischer Sicht:

Zur schalltechnischen Ist-Situation der Liegenschaft der Beschwerdeführer (GStNr.: ***) ohne die Schallimmissionen der gegenständlichen Anlage dar:

Die örtliche Situation ist durch einen urbanen Charakter geprägt, es handelt sich um ein überwiegend für Wohnzwecke genutzten Stadtteil. Die ortsüblichen Schallimmissionen werden vorwiegend durch Verkehrslärm geprägt und betragen im Beurteilungszeitraum Tag zwischen 50,7 und 51,5 dB. Im Beurteilungszeitraum Abend sinken die ortsüblichen Schallimmissionen etwas ab und liegen zwischen 48 und 50,4 dB.

In der IST-Situation wird im Beurteilungszeitraum Tag (06.00 bis 19.00 Uhr) der Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5051 nicht überschritten; im Beurteilungszeitraum Abend (19.00 bis 21.00 Uhr) wird der Planungsrichtwert bereits um bis zu 0,4 dB überschritten.

Zur schalltechnischen IST-Situation der Liegenschaft der Beschwerdeführer (GStNr.: ***) unter Einbeziehung der Schallimmissionen der gegenständlichen Anlage:

Durch den Betrieb der gegenständlichen Pumptrack-Anlage kommt es zu einer Erhöhung der Ist-Situation an den Grundgrenzen der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Diese beträgt im Beurteilungszeitraum Tag zwischen 0,4 dB und 1,3 dB und im Mittel über den Beurteilungszeitraum Tag etwa 1 dB.

Im Beurteilungszeitraum Abend kommt es zu einer Anhebung von bis zu 1,5 dB; im energetischen Mittel beträgt die Anhebung über den ganzen Beurteilungszeitraum Abend etwa 1,2 dB.

Durch die o.a Anhebungen der Ist-Situation, bedingt durch das Auftreten der spezifischen Schallimmissionen hervorgerufen durch den Betrieb der gegenständlichen Pumptrack-Anlage, kommt es durch das Summenmaß im Beurteilungszeitraum Tag zu keiner Überschreitung der Planungsrichtwerte gemäß Ö-NORM S5021. Im Beurteilungszeitraum Abend kommt es zu einem Summenmaß von bis zu 51,2 dB und wird daher der Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5021 für diesen Zeitraum durch das Summenmaß überschritten.

Durch den Betrieb der gegenständlichen Pumptrack-Anlage selbst kommt es zu keiner Überschreitung des Planungsrichtwertes gemäß Ö-NORM S5021. Erst im Zusammenwirken mit der Ist-Situation, welche den Planungsrichtwert für den Beurteilungszeitraum Abend bereits überschreitet, kommt es durch das Summenmaß zu einer weiteren Überschreitung des Planungsrichtwertes gemäß ÖNORM S5021.

Derzeit beträgt lt. GIS Steiermark der Abstand der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer zur Grundgrenze Pumptrack exakt 4 m. Der Abstand zum nächstgelegenen Punkt der Pumptrack-Anlage (Fahrbahn) beträgt 8,75m; der entfernteste Punkt liegt in 50m Entfernung.

Berechnet man nunmehr für den nächstgelegenen Punkt jene spezifische Schallimmission, bei der durch das Summenmaß eine Überschreitung des Planungsrichtwertes nicht mehr gegeben ist, so ergibt sich eine notwendige Entfernung von mindestens 20m zwischen der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer und dem nächstgelegenen Fahrbahnpunkt der Pumptrack-Anlage.

Zu den auftretenden Schallpegelspitzen:

Durch die durch den Betrieb der Pumptrack-Anlage hervorgerufenen Schallpegelspitzen kommt es zu deutlichen Überschreitungen des Grenzwertes. Die auftretenden spezifischen Schallimmissionen sind vorwiegend durch kurzzeitige Ereignisse geprägt, wie sie für solche Anlagen typisch sind. Dabei handelt es sich um Geräusche aus der Nutzung der Pumptrackanlage selbst wie Sprünge mit Skateboards u.ä. sowie lauten Geschrei, Sprechen, Rufen durch die Benutzer.

Die Messungen zeigen, dass durch die auftretenden Schallpegelspitzen Werte von bis zu 82,4 dB auftreten können. Wiederholt konnten Schallpegelspitzen von 73,6 dB bis 75,6 dB messtechnisch erfasst werden.

Unter Zugrundelegung der Richtlinie Immissionsschutz in der Raumordnung, Land Salzburg, welche in Bezug auf die Beurteilung von Schallpegelspitzen im Freien den Stand der Technik darstellt, und der ÖAL-Richtlinie Nr. 6/18 lassen sich nachfolgende Grenzwerte für Schallpegelspitzen ableiten:

Tag/Abend LA,max 75 dB im Freien im „Allgemeinen Wohngebiet“

Die auftretenden spezifischen Schallimmissionen unterscheiden sich deutlich von den ortsüblichen Schallimmissionen und kommen in dieser Form ortsüblich nicht vor. Durch den knallähnlichen Charakter der auftretenden Schallpegelspitzen treten diese deutlich in der Umgebungslärmsituation hervor. Die Umgebungssituation ist insbesondere durch Verkehrslärm geprägt. Die Anzahl der auftretenden Schallpegelspitzen ist nicht verifizierbar, da sie vom Verhalten der Benutzer und der Anzahl der Benutzer der Pumptrack-Anlage abhängen. Die gemessenen Schallpegelspitzen bilden aber jedenfalls einen repräsentativen Betriebszustand ab und sind geeignet die ungünstigste Situation zu beurteilen.

Die Schallquellen wurden im Rahmen der Langzeitmessung dokumentiert. Die Schallpegelspitzen wurden von Rädern, Rollern und vor allem Stimmen und Geschrei, also durch das Benutzerverhalten, verursacht. Stimmen und Geschrei waren die Hauptquelle der Schallimmissionen. Im Zeitraum der Langzeitmessung waren keine Skateboards vorhanden.

Skateboards waren jedoch im Zeitraum vorhanden, in dem für den schalltechnischen Kurzbericht gemessen wurde, der von den Beschwerdeführern vorgelegt wurde. Was die Schallpegelspitzen angeht, waren diese ca. gleich hoch wie das Geschrei und die Stimmen.

Verbesserungsvorschläge aus schalltechnischer Sicht:

Verbesserungen können auch durch die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der südlichen Grundgrenze des Grundstückes **** erreicht werden. Diese Lärmschutzwand muss ein bewertetes Schalldämmmaß von mind. 20 dB aufweisen. Um Reflexionen zu verhindern, müssen beide Seiten hochabsorbierend ausgeführt werden. Empfohlen wird eine überkragende Ausführung, wobei der überkragende Teil zur Pumptrack-Anlage zu weisen hätte. Um eine Verbesserung von mindestens 7,4 dB zu erzielen, muss diese Lärmschutzwand eine Höhe von 4 m aufweisen (bedingt durch die Nutzung des OG Im Haus der Beschwerdeführer). Damit die Wirkung durch Beugungseffekte nicht gemindert wird, muss diese Lärmschutzwand wie folgt ausgeführt sein:

Bei Errichtung dieser Lärmschutzwand kann auch die Überschreitung des Planungsrichtwertes im Beurteilungszeitraum Abend hintangehalten werden.

Empfohlen wird aus sachverständiger Sicht auch, den Zugang zur Pumptrack-Anlage außerhalb der Nutzungszeiten zu verhindern. Dies kann durch eine entsprechende Umzäunung sowie einen versperrbaren Zugang sichergestellt werden.

Zum Vergleich mit Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen:

Aus schalltechnischer Sicht sind eine Pumptrack-Anlage und die von ihrer Benutzung hervorgerufenen Schallimmissionen keinesfalls Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen gleichzusetzen.

Bei Pumptrackanlagen handelt es sich um Sportanlagen und unterscheiden sich die hervorgerufenen spezifischen Schallimmissionen deutlich hinsichtlich ihrer Höhe und Geräuschcharakteristik von Kinderspielplätzen.

Aus medizinischer Sicht:

Durch die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauwerks zu erwartende Gesamtimmissionsbelastung aus Lärm an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer werden die von der Weltgesundheitsorganisation festgelegten Werte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes wie folgt (nicht) eingehalten:

Zeitraum

dB

Schutzziel

Einhaltung IST

Einhaltung NEU

TAG

55

Vermeidung starker Belästigung

JA

JA

TAG

50

Vermeidung mäßiger Belästigung

NEIN

NEIN

ABEND

50

Vermeidung starker Belästigung

in der Hälfte der Abendzeit NEIN

in der Hälfte der Abendzeit NEIN

ABEND

45

Vermeidung mäßiger Belästigung

NEIN

NEIN

Das bedeutet, dass es am Tag zu mäßigen Belästigungen und in der Hälfte der Abendzeit sogar zu starken Belästigungen kommt.

Belästigung ist die am meisten von den betroffenen Menschen berichtete Wirkung des Lärms. Laut Umfrage fühlen sich 38,9 % der österreichischen Bevölkerung in ihrer Wohnung durch Lärm belästigt (Mikrozensus 2007). Sie wird u.a. als „ein Gefühl des Unbehagens, das mit irgendeinem Stoff oder Umstand in Verbindung steht, von dem ein Individuum oder eine Gruppe nachteilige Beeinflussung erwartet,“ definiert (Lind-vall u. Radford 1973). Im Englischen spricht man von „annoyance“, was auch mit Lästigkeit, Störung, Plage, Verdruss, Ärger übersetzbar ist.

Zum Ausdruck kommt die Belästigung z.B. durch Angst, Ärger, Bedrohungsgefühl, Erregbarkeit, Ungewissheit, eingeschränktes Freiheitserleben, Wehrlosigkeit, resultierend in körperlichem Unwohlsein. Belästigungswirkungen durch Lärm treten vorzugsweise dann auf, wenn die jeweilige Schallimmission mit den augenblicklichen Intentionen des Betroffenen als nicht übereinstimmend erlebt wird (nach Hawel 1967).

Für den Grad der Belästigung spielen neben den akustischen Eigenschaften des Geräusches (Ton- und Impulshaltigkeit, Informationsgehalt [z.B. Stimmen, Geschrei]), die jeweilige Situation und die dabei ausgeführte Tätigkeit sowie die spezifische Erlebensweise der Betroffenen eine Rolle.

Zu den individuellen Faktoren, welche das Erleben einer Lärmstörung mitbestimmen, zählen unter anderem der Zeitpunkt (Tag/Nacht) und die Regelmäßigkeit des Auftretens, die Vorhersehbarkeit, Lokalisierbarkeit und Vermeidbarkeit der Schallereignisse sowie im besonderen Maße die psychische und physische Befindlichkeit der betroffenen Personen. Das Ausmaß der individuellen Lärmbelästigung hängt darüber hinaus auch von der grundsätzlichen Einstellung gegenüber Lärm, dem Umweltbewusstsein sowie der Lärmtoleranz und -empfindlichkeit ab, wobei diese Faktoren einer zeitabhängigen Modifikation unterliegen.

Die durch Lärmeinwirkungen hervorgerufenen Störungen der Kommunikation, der Erholung und des Wohlbefindens im Allgemeinen führen zu einer Veränderung im sozialen und emotionalen Verhalten. Dies kann sich sowohl im Bereich der Familie und der Nachbarschaft auswirken, als auch im Verhalten gegenüber Behörden und politischen Instanzen. Solche Verhaltensänderungen sind einerseits bei lang andauernder Überschreitung bestimmter äquivalenter Dauerschallpegel zu erwarten, aber auch bei Beeinträchtigung der Ruheerwartung, die in eine bestimmte Gegend gesetzt wurde, d.h. bei wiederholter und lang andauernder Überschreitung des ortsüblichen Geräuschpegels. Selbst bei einer Unterschreitung von Richtwerten kann es aufgrund einer Abhebung des Störgeräusches vom Basispegel zu Belästigungsreaktionen kommen.

In Gebieten mit starker Lärmbelastung zeigt sich, dass die Fenster in Wohngegenden wegen Außenlärms überwiegend geschlossen gehalten werden, was unter anderem zu mangelhafter Belüftung, Beeinträchtigung der Wärmeregulierung, einem Anstieg des Risikos für Schimmelbildung sowie einer generellen Minderung der erlebten Wohnqualität im Innenraum führt. Bei den die Wohnung umgebenden Freiräumen wie Balkon, Terrasse, Garten und Grünanlage hat eine Lärmbelastung eine verminderte Nutzung derselben zur Folge.

Diese widrigen Umstände sowie allenfalls die von den Betroffenen gegen den Außenlärm gesetzten Maßnahmen wie den-Lärm-übertönendes Verhalten (Radio und TV-Gerät lauter stellen, lauter sprechen usw.), den ruhigsten Raum der Wohnung aufsuchen, Medikamente einnehmen, zum Schlafen Ohrstöpsel verwenden etc., können sich ebenfalls negativ auf die Lebensqualität auswirken.

Die im gegenständlich Fall feststellbare Lärmbelästigung tritt allerdings auch schon in der IST-Situation auf, welcher gegenüber der maximalen Zunahme der Schallimmissionen in der lautesten Stunde des Betriebs der Pumptrack-Anlage (i.e. am Abend) 1,5 dB beträgt, was vom menschlichen Ohr bereits wahrgenommen werden kann, während die über den Tag gemittelte Zunahme von 1 dB vom menschlichen Ohr gerade noch nicht wahrgenommen werden kann.

Dazu kommt noch, dass der Betrieb der Pumptrack-Anlage typische Schallpegel-spitzen mit sich bringt, welche sich deutlich von den ortsüblichen Schallimmissionen unterscheiden (knallartiger Charakter), d.h. sich deutlich aus dem Umgebungslärm abheben und außerdem den in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, 5. Ausgabe 1986, Beurteilung von Schallimmissionen. Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich, beschriebenen Maximalwert für Schallpegelspitzen für Tag (75 dB) und Abend (70 dB) im Freien im „ländlichen“ sowie „städtischen Wohngebiet“ überschreiten. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil damit zusätzlich zur grundsätzlichen Belästigungsreaktion auch noch Schreckreaktionen hervorgerufen werden – beim Schläfer auch Aufwachreaktionen.

ad Belästigung:

Obwohl die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, welche im gegenständlichen Fall am Tag zu mäßigen Belästigungen und in der Hälfte der Abendzeit sogar zu starken Belästigungen führt, sich in einer Dimension bewegt, die vom menschlichen Ohr nicht eindeutig oder als nur geringgradig wahrgenommen werden kann, ist bei der bereits in der IST-Situation bestehenden Überschreitung sowohl der WHO-Werte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes als auch des Planungsrichtwertes am Abend eine weitere Erhöhung der Überschreitung durch hinzukommende Schallimmissionen aus medizinischer Sicht nicht zu befürworten, weil das menschliche Ohr sich zwar an Lärm gewöhnen kann (z.B. taub werden), die schädlichen Wirkungen von Schall dadurch jedoch nicht notwendigerweise auch aufgehoben werden.

ad Gesundheitsgefährdung:

Auch wenn eine akute Beeinträchtigung der Gesundheit durch die gegenständlichen projektspezifischen Schallimmissionen nicht gegeben ist, so kann aus medizinischer Sicht auf Grund des Umstandes, dass der Mensch für Schallreize permanent aufnahmebereit ist, eine Gefahr für die Gesundheit auf lange Sicht nicht ausgeschlossen werden.

Beim aktuellen Planungsstand liegen Tatsachen vor, die bei der gegebenen IST-Situation, in welcher drei von vier WHO-Werten des vorbeugenden Gesundheitsschutzes bereits überschritten werden, für eine medizinisch nicht vertretbare Zunahme der Belästigung durch die gegenständlichen Schallimmissionen bei gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und ebensolchen Kindern sprechen.

Falls die Errichtung der vorgeschlagenen Lärmschutzwand den Schallimmissionsbeitrag der Pumptrack-Anlage jedoch so stark reduziert werden sollte, dass sich die vom Betrieb der gegenständlichen Anlage beeinflusste Schall-Situation nicht mehr von der früheren IST-Situation ohne diese Anlage unterscheidet, dann entspricht die Belästigungs- und Gefährdungssituation für die Nachbarn aus medizinischer Sicht jener vor der Errichtung der Pumptrack-Anlage.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 06.12.2022.

Im Zuge der Verhandlung wurden das Gutachten des Amtssachverständigen Ing. K L vom 05.08.2022 sowie dessen Ergänzung vom 24.11.2022 erörtert. Das Gutachten hat sich als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen.

Insbesondere hat Ing. K L eingängig ausgeführt, dass die Langzeitmessung einer Berechnung der Schall-Auswirkungen vorzuziehen ist. Danach ist nicht erforderlich eine abstrakte Erhebung der schalltechnischen Beurteilungsgrößen durchzuführen, resp. entspreche dies keinesfalls dem Stand der Technik. Dem Stand der Technik nach ist eine Messung durchzuführen, da diese genauer ist als eine Berechnung. Dies vor allem, weil nicht sämtliche Eingangsparameter bei der Berechnung berücksichtigt werden können.

Zur Messungenauigkeit wurde von Ing. K L nachvollziehbar geschildert, dass sich die Angabe zur Messunsicherheit in der ÖNORM auf ein Messdatum bezieht. Aus diesem Grund sollte der Messzeitraum länger sein. Je länger dieser ist, desto genauer wird die Messung. Man kann von einer 95-prozentigen Sicherheit oder Genauigkeit sprechen. In konkreten Fall wurde von 13.04. bis 26.04.2022 gemessen.

Das Season-Opening-Fest am letzten Tag wurde bei der Auswertung nicht berücksichtigt.

Herr DI M N hielt dazu fest, dass die Berechnung natürlich nur dann das richtige Mittel sein kann, wenn ein Gebäude/eine bauliche Anlage noch nicht gebaut wurde. Die Ergebnisse der gegenständlichen Messung wurden nicht infrage gestellt.

Weiters wurde im Zuge der Verhandlung das Gutachten des Amtssachverständigen Dr. O P vom 19.09.2022 erörtert. Auch gegen diese Ausführungen wurden keine Einwendungen erhoben oder Unschlüssigkeiten aufgezeigt. Ebenso wurde diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Klargestellt wurde, dass es bei Einbeziehung der Schallimmissionen der Pumptrack-Anlage auch am Tag zu mäßigen Belästigungen kommt.

Auf die Erörterung des bautechnischen Gutachtens vom 15.06.2022 wurde von den Parteien verzichtet. Eine Unschlüssigkeit wurde nicht aufgezeigt und ist vom Landesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ebensowenig wurde diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die wesentlichen Feststellungen können somit aufgrund der Ausführungen der Amtssachverständigen getroffen werden. Das Einholen weiterer Beweise oder Gutachten ist nicht notwendig. Weitere Beweisanträge wurden im Rahmen der Verhandlung auch nicht gestellt.

III.Rechtliche Beurteilung:

1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG kommt dann in Betracht, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstoßend war (Hinweis E 23.5.2001, 98/06/0177, mwN, und E 24.2.2000, 98/06/0228, ergangen zu bewilligungsfreien Anlagen gemäß § 21 Stmk. BauG). (VwGH 29.04.2015, 2013/06/0160)

Für die Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (hier: Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. zum Ganzen VwGH 29.4.2005, 2005/05/0106; 23.6.2010, 2009/06/0007; 21.2.2014, 2013/06/0057 und 0058; 28.2.2018, Fe 2016/06/0001, jeweils mwN; vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 20.3.2003, 2003/06/0044; 19.9.2006, 2005/05/0147; 29.1.2021, Fe 2020/05/0001, jeweils mwN). Auch das Verwaltungsgericht hat - mit den oben für die Verwaltungsbehörden genannten Ausnahmen - seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 10.6.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN). (VwGH 01.10.2021, Ra 2018/06/0210)

Auch die bisherigen Übergangsbestimmungen des Stmk. BauG sind nach wie vor Teil des Rechtsbestands.

Die Pumptrack-Anlage wurde im Zeitraum 21.04.2021 bis 02.06.2021 errichtet. Zu diesem Zeitpunkt war das Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 71/2020 in Kraft.

Der Antrag auf Beseitigung langte am 21.06.2021 bei der belangten Behörde ein weshalb das Beseitigungsverfahren zu diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, in welchem ebenfalls das Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 71/2020 in Kraft war.

§ 119s Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 45/2022 regelt Folgendes:

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 91/2021

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 91/2021 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

§ 119t Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 45/2022 regelt Folgendes:

„§ 119t

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Zum Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages war/ist somit das Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 71/2020 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 71/2020, lauten:

(1) Eine Grundstücksfläche ist als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,

(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der

(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.

(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.

(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen

(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.

(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

(13) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für

(13a) Die Abs. 1 bis 11 gelten überdies nicht für Gebäude gegenüber öffentlichem Wassergut (Gewässerparzelle), sofern der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt. Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines Abstandes bis zu 3,0 m zur Grenze des öffentlichen Wassergutes ist nur mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zulässig.

(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. Ein Überbauen der Nachbargrenze ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.

(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 88/2008, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 11/2020

Folgende Vorhaben sind baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 27/2008, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 11/2020

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(4) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:

(5) Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, wird dem Betriebsinhaber das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.

(6) Bei Neu-, Zu und Umbau eines Seveso-Betriebes sowie bei einer Nutzungsänderung zu einem Seveso-Betrieb wird dem Nachbarn innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes das Recht eingeräumt, das Risiko eines schweren Unfalls beim Seveso-Betrieb oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalls einzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 61/2017, LGBl. Nr. 11/2020

(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung fortgesetzt, kann die Baubehörde die Baustelle versiegeln oder absperren und die auf der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen.

(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.

(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Rechtsmittel gegen Bescheide nach Abs. 1 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/200 , LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020

(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.

(2) Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes (Stmk. ROG), LGBl. Nr. 49/2021 idF LGBl. Nr. 84/2022, lauten (auszugsweise):

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland. Sofern im Freiland keine baulichen Nutzungen außerhalb der Land- und/oder Forstwirtschaft nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 6 zulässig sind, dienen die Flächen des Freilandes der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung oder stellen Ödland dar.

(3) Im Freiland können folgende Flächen bzw. Gebiete als Sondernutzung festgelegt werden:

(5) Außerhalb der land- und/oder forstwirtschaftlichen Nutzung dürfen im Freiland

(7) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen für

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2011, LGBl. Nr. 111/2011, LGBl. Nr. 6/2020

Mit Schriftsatz vom 21.06.2021 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer folgende Anträge:

1. ) Antrag auf Beseitigung gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG einer baulichen Anlage bzw. von Geländeveränderungen (Pumptrack) auf dem GStNr. ****, KG T;

2. ) Antrag die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung der Pumptrack-Anlage auf GStNr. **** aufzutragen;

in eventu

3. ) Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides für die bauliche Anlage (Pumptrack) auf GStNr. ****.

Begründet wurde der Antrag damit, dass sie durch die gegenständliche Anlage in ihren Rechten nach § 26 Stmk. ROG (wohl gemeint: BauG) verletzt würden.

2. Zum Antrag auf Beseitigung gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG:

Gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung zu erteilen.

Gemäß § 41 Abs. 6 Stmk. BauG steht den Nachbarn das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.

Es kommt dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 an. Für eine zulässige Antragstellung genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 statuierten Nachbarrecht möglich ist. Im Antrag sind die als verletzt erachteten Rechte gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 darzulegen. Dieses Vorbringen in Bezug auf die in Frage stehende Rechtsverletzung steckt in diesem Zusammenhang den diesbezüglichen Prüfungsumfang ab. Die Baubehörde hat nicht von sich aus sämtliche in Frage kommenden subjektiven Rechte des Nachbarn, die verletzt sein könnten, in diesem Verfahren zu überprüfen. Unter einer baulichen Anlage im Sinne des Abs. 3 ist eine vorschriftswidrige bauliche Anlage zu verstehen, was im Zusammenhalt mit Abs. 1 dieser Bestimmung dahin auszulegen ist, dass diese bauliche Anlage im Falle eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne Bewilligung oder im Falle eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder als baubewilligungsfreies Vorhaben nicht im Sinne des Stmk BauG 1995 ausgeführt wurde. Die antragsgemäße Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages gemäß § 41 Abs. 6 Stmk BauG 1995 kommt nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. (VwGH 08.09.2014, 2011/06/0185)

Es muss somit geprüft werden, ob folgende Voraussetzungen vorliegen:

A.) Liegt eine bauliche Anlage vor?

B.) Ist diese bauliche Anlage vorschriftswidrig?

C.) Werden durch diese bauliche Anlage die Rechte der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG verletzt?

A.) Liegt eine bauliche Anlage vor?

Nach § 4 Z 13 Stmk. BauG ist eine bauliche Anlage (Bauwerk) eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Eine Verbindung mit dem Boden besteht schon dann, wenn die Anlage

–durch eigenes Gewicht auf dem Boden ruht oder

–auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder

–nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden;

Üblicherweise werden die Begriffe bauliche Anlage, Bauwerk, Baulichkeit und Bau gleichgesetzt. In der Begriffsbestimmung wurde der in der Rsp und im Schrifttum übliche Begriff „bauliche Anlage“ an die Spitze gestellt. Dadurch kommt klar zum Ausdruck, dass damit alle Arten von Anlagen gemeint sind, oberirdische wie unterirdische, besitzen sie nun Gebäudeeigenschaft oder nicht, sofern die unter Z 13 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 (2013), § 4 Anm 17)

Wie infolge des bautechnischen Gutachtens festgestellt werden konnte, waren für die Errichtung der Anlage verschiedene bautechnische Arbeiten erforderlich (Errichtung Entwässerungsanlagen etc.). Für die Planung der Entwässerung waren bautechnische Sachkenntnisse erforderlich (Dimensionierung der Einlaufschächte, Auswahl des entsprechenden Leitungsdurchmessers der Entwässerungsleitungen, Ausführung der Sickergrube). Ebenso waren für den Aufbau der Geländeveränderungen und die Herstellung der Asphaltschicht (inkl. Einbau und Verdichten des Asphalts) bautechnische Sachkenntnisse erforderlich.

Aus bautechnischer Fachsicht steht die gegenständliche Anlage mit dem Boden in Verbindung, da sie direkt auf dem bestehenden Gelände errichtet wurde, weiteres Bodenmaterial aufgeschüttet wurde und die Asphaltflächen dauerhaft mit dem Boden verbunden sind. Ein Verschieben der Anlage in jegliche Richtung ohne Zerstörung der Pumptrack ist nicht möglich.

Die Voraussetzungen des § 4 Z 13 Stmk. BauG liegen somit vor, weshalb die Pumptrack-Anlage eine bauliche Anlage darstellt. (vgl. hierzu zB. VwGH 24.01.2017, Ra 2016/05/0066 zur Herstellung einer asphaltierten Abstellanlage für Kraftfahrzeuge).

B.) Ist diese bauliche Anlage vorschriftswidrig?

Eine vorschriftswidrige bauliche Anlage liegt nicht nur dann vor, wenn für sie überhaupt keine Baubewilligung oder Genehmigung der Baufreistellung vorliegt, sondern auch, wenn diese vorschriftswidrig von einer erteilten Baubewilligung oder Genehmigung einer Baufreistellung abweicht. (VwGH 21.03.2013, 2013/06/0044)

Die Erteilung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG kommt dann in Betracht, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig bzw. zwar bewilligungsfrei, aber gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstoßend war (Hinweis E 23.5.2001, 98/06/0177, mwN, und E 24.2.2000, 98/06/0228, ergangen zu bewilligungsfreien Anlagen gemäß § 21 Stmk. BauG). (VwGH 29.04.2015, 2013/06/0160)

Die Frage der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage ist als Vorfrage vor dem Erlassen eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Stmk BauG 1995 zu klären (Hinweis E vom 21. März 2014, 2012/06/0011, mwN). (VwGH 05.11.2015, 2013/06/0244)

Die Frage der Bewilligungspflicht ist anhand des Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 71/2020 zu beurteilen (siehe oben).

Gemäß § 19 Z. 1 sind u.a. Neubauten von baulichen Anlagen baubewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt. Im konkreten Fall ergibt sich aus den §§ 20 und 21 Stmk. BauG nichts anderes.

Da bereits weiter oben ausgeführt wurde, dass es sich bei der gegenständlichen Pumptrack-Anlage um eine bauliche Anlage handelt, war/ist die gegenständliche Anlage somit zum sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig.

Eine rechtskräftige Bewilligung liegt bis dato nicht vor, weshalb die Voraussetzungen für einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG gegeben sind.

Die Klärung der Frage, ob darüber hinaus auch ein Widerspruch zur Widmung gegeben ist, kann daher unterbleiben.

C.) Werden durch diese bauliche Anlage die Rechte der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG verletzt?

Konkret wurde angeführt, dass das Vorhaben nicht mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmen und die nunmehrigen Beschwerdeführer in ihrem Immissionsschutz gemäß der Widmung ihres Grundstücks wie auch in den Abständen (§ 13 Stmk. BauG) verletzt würden, da der Verwendungszweck der baulichen Anlage eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lasse. Die Anlage sorge für eine unzumutbare Lärm- und Schallbelastung auf den Grundstücken der Nachbarn.

Weiters wurde festgehalten, dass es sich um eine öffentliche Sportanlage handle, welche vom Anwendungsbereich des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG nicht ausgenommen sei.

Zu den Einwendungen iSd § 26 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG:

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind u. a. Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

Hinsichtlich des Schallschutzes kommt dem Nachbar ein Rechtsanspruch insoweit zu, als es sich um Auswirkungen auf seine Grundflächen handelt. (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Stmk. Baurecht5 (2013) § 26 E 6)

Die Geltendmachung von Immissionen in Zusammenhang mit der Flächenwidmung iSd § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG scheidet im vorliegenden Fall von vornherein aus, weil das Baugrundstück als Sondernutzung im Freiland für Erholungswecke – Zusatzwidmung Private Parkanlage“ iSd § 33 Abs 3 Z 1 Stmk ROG 2010 gewidmet ist und mit dieser Widmung kein Immissionsschutz verbunden ist, sodass auch kein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung dieser Widmung besteht (vgl Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Aufl., 2013, Anm. 10 zu § 33 Stmk ROG).

Ein Schutz der Nachbarn vor Lärmimmissionen ergibt sich aber aus § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 77 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 und auch - im Ergebnis - aus § 13 Abs. 12 Stmk. BauG 1995 (Hinweis E vom 20. September 2012, 2012/06/0084). Kann solchen Belästigungen oder auch Gefährdungen nicht durch die Festsetzung eines größeren Abstandes begegnet werden, kann dies durchaus zur Versagung der Baubewilligung führen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2011/06/0204, mwN) (VwGH 08.09.2014, 2013/06/0054)

Zu den Einwendungen iSd § 26 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG:

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich rechtliche Einwendungen). Das sind u. a. Bestimmungen über

2. die Abstände (§ 13);

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass sie in den Abständen (§ 13 Stmk. BauG) verletzt würden, da der Verwendungszweck der baulichen Anlage eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lasse. Die Anlage sorge für eine unzumutbare Lärm- und Schallbelastung auf den Grundstücken der Nachbarn.

Hierzu ist grundlegend auszuführen, dass entsprechend der Judikatur zu § 13 Abs. 12 Stmk. BauG dem Nachbarn im Rahmen dieser Bestimmung ein gewisser Immissionsschutz zukommt, der unabhängig von der Flächenwidmung gegeben ist, das heißt, auch dann gegeben ist, wenn die Flächenwidmung der zu bebauenden Liegenschaft – wie hier für Freiland – keinen Immissionsschutz gewährt (vgl. VwGH 27.11.2007, 2006/06/0303 28.03.2006, 2005/06/0295; 30.03.2004, 2003/06/0056).

Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

Zum Unterschied zu den vorhergehenden Absätzen wird in § 13 Abs. 12 Stmk. BauG der allgemeine Begriff bauliche Anlage verwendet u nicht bloß Gebäude (s insb Anm 17 zu § 4). (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 (2013), Stmk BauG § 13 Anm. 35)

Auf Grund des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG sind Gesundheitsgefährdungen, unzumutbare Belästigungen und Belästigungen, die das ortsübliche Ausmaß übersteigen, zu unterscheiden. Eine Anlage ist demnach nicht zulässig, wenn auch nur einer der drei alternativen Tatbestände des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG erfüllt ist, wenn die Anlage also gesundheitsgefährdend oder ortsunüblich ist, und selbst wenn sie nicht ortsunüblich ist (und auch nicht gesundheitsgefährdend) darf sie nicht unzumutbar belästigend sein (VwGH 25.05.2016, 2013/06/0127).

Zur Frage ob Belästigungen vorliegen, die das ortsübliche Ausmaß überschreiten:

Bei ortsüblichen Belästigungen handelt es sich um jene Belästigungen, die noch innerhalb des Ortsüblichen (ortsübliches Ausmaß) liegen. (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 (2013), Stmk BauG § 4 Anm. 62)

§4 Z 53 Stmk. BauG definiert „ortsübliche Belästigungen“ wie folgt:

Ortsübliche Belästigungen: die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen;

Mit tatsächlich vorhandenen Immissionen ist das sogenannte Istmaß gemeint; die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, die bestehende Immissionssituation bzw. die vorhandene Grundbelastung. (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 (2013), Stmk BauG § 4 Anm. 63)

Bei üblicherweise auftretenden Immissionen ist das sogenannte Widmungsmaßes angesprochen, also jener absolute Betrag, der im Lichte des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes mit der konkreten Flächenwidmung intendiert ist. Beispielsweise wird in der „Widmung Dorfgebiet“ ein höheres Maß an Belästigungen hinzunehmen seien als in der Widmung „Reines Wohngebiet“. Hinsichtlich der Lärmemissionen kann bei Fehlen verbindlicher Maßstäbe im Allgemeinen im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Stmk. Landesgesetzgeber die Typisierung in der Ö-Norm s 5021 und der ÖAL- Richtlinie Nummer 3 vor Augen hatte. (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 (2013), Stmk BauG § 4 Anm. 64)

Zur Ist-Situation (ohne Pumptrack-Anlage) konnte aus schalltechnischer Sicht Folgendes festgestellt werden:

Im Beurteilungszeitraum Tag (06.00 bis 19.00 Uhr) wird der Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5051 nicht überschritten; im Beurteilungszeitraum Abend (19.00 bis 21.00 Uhr) wird der Planungsrichtwert bereits um bis zu 0,4 dB überschritten.

Zur Ist-Situation der Liegenschaft der Beschwerdeführer (GStNr.: ***) unter Einbeziehung der Schallimmissionen der gegenständlichen Anlage konnte aus schalltechnischer Sicht Folgendes festgestellt werden:

Durch den Betrieb der gegenständlichen Pumptrack-Anlage kommt es zu einer Erhöhung der Ist-Situation an den Grundgrenzen der Liegenschaft der Beschwerdeführer. Diese beträgt im Beurteilungszeitraum Tag zwischen 0,4 dB und 1,3 dB und im Mittel über den Beurteilungszeitraum Tag etwa 1 dB.

Im Beurteilungszeitraum Abend kommt es zu einer Anhebung von bis zu 1,5 dB; im energetischen Mittel beträgt die Anhebung über den ganzen Beurteilungszeitraum Abend etwa 1,2 dB.

Durch die o.a Anhebungen der Ist-Situation, bedingt durch das Auftreten der spezifischen Schallimmissionen hervorgerufen durch den Betrieb der gegenständlichen Pumptrack-Anlage kommt es durch das Summenmaß im Beurteilungszeitraum Tag zu keiner Überschreitung der Planungsrichtwerte gemäß ÖNorm S5021. Im Beurteilungszeitraum Abend kommt es zu einem Summenmaß von bis zu 51,2 dB und wird daher der Planungsrichtwert gemäß ÖNORM S5021 für diesen Zeitraum durch das Summenmaß überschritten.

Bei der Zulässigkeit von Immissionen aus dem Blickwinkel der Flächenwidmung ist das sogenannte Widmungsmaß des Baugrundstückes insofern maßgeblich, als die Summe (Summenmaß) der vorhandenen Grundbelastung (Ist-Maß) und der aus dem Projekt herrührenden Zusatzbelastung (Prognosemaß) dieses Widmungsmaß nicht überschreiten darf. Wenn die Ist-Situation bereits über dem Widmungsmaß liegt, ist zwar der Gebietscharakter durch die das Widmungsmaß bereits übersteigenden Immissionen gekennzeichnet, jede weitere Überschreitung dieses das Widmungsmaß bereits übersteigenden Ist-Maßes durch eine weitere Baumaßnahme ist aber nicht mehr zulässig (Hinweis E vom 31. Mai 2012, 2010/06/0189). (VwGH 14.04.2016, 2013/06/0205)

Bei der weiteren Überschreitung des Planungsrichtwertes durch die Anlage am Abend handelt es sich somit um eine unzulässige weitere Überschreitung des Planungsrichtwertes bzw. der ortsüblichen Belästigungen.

Zur Frage, ob unzumutbare Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen vorliegen:

Laut den (bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, 5. Auflage, S. 178 wiedergegebenen) Erläuternden Bemerkungen zu § 13 Abs. 12 Stmk BauG 1995 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 88/2008 wurde im Interesse des Nachbarschaftsschutzes generell auf die Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen abgestellt und nicht mehr nur auf solche Belästigungen, die das ortsübliche Ausmaß überstiegen. Es könnten daher im Einzelfall bezüglich eines beantragten Vorhabens auch größere Abstände vorgeschrieben werden beziehungsweise der Bauwerber zu einer Projektsänderung verhalten werden, wenn durch das eingereichte Projekt zwar nicht das ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, jedoch trotzdem unzumutbare Belästigungen zu erwarten seien. (VwGH 25.05.2016, 2013/06/0127)

Bei der Frage der Gesundheitsgefährdung ist von der konsensgemäßen Benützung der Bauten auszugehen, nicht von der nicht auszuschließenden, nicht aber zu erwartenden Ausnahmesituation (durch mögliche Explosionen usw). Bei der Frage, welche Belästigungen und/oder Gesundheitsgefährdungen ein bestimmter Verwendungszweck mit sich bringt, ist die Mitwirkung von Sachverständigen verschiedener Fachrichtungen unerlässlich. Hinsichtlich der Einwirkungen zu erwartender Belästigungen und Gefährdungen auf den Menschen wird stets die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen notwendig sein. Bei Vorhandensein entsprechender Messgeräte werden diese von den Sachverständigen zu verwenden sein. (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 (2013), Stmk BauG § 13 Anm. 38)

Aus medizinischer Sicht konnte Folgendes festgestellt werden:

Durch die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauwerks zu erwartende Gesamtimmissionsbelastung aus Lärm an der Grundgrenze der Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer werden die von der Weltgesundheitsorganisation festgelegten Werte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes wie folgt (nicht) eingehalten:

Zeitraum

dB

Schutzziel

Einhaltung IST

Einhaltung NEU

TAG

55

Vermeidung starker Belästigung

JA

JA

TAG

50

Vermeidung mäßiger Belästigung

NEIN

NEIN

ABEND

50

Vermeidung starker Belästigung

in der Hälfte der Abendzeit NEIN

in der Hälfte der Abendzeit NEIN

ABEND

45

Vermeidung mäßiger Belästigung

NEIN

NEIN

Das bedeutet, dass es am Tag zu mäßigen Belästigungen und in der Hälfte der Abendzeit sogar zu starken Belästigungen kommt.

Die im gegenständlich Fall feststellbare Lärmbelästigung tritt allerdings auch schon in der IST-Situation auf, welcher gegenüber der maximalen Zunahme der Schallimmissionen in der lautesten Stunde des Betriebs der Pumptrack-Anlage (i.e. am Abend) 1,5 dB beträgt, was vom menschlichen Ohr bereits wahrgenommen werden kann, während die über den Tag gemittelte Zunahme von 1 dB vom menschlichen Ohr gerade noch nicht wahrgenommen werden kann.

Dazu kommt noch, dass der Betrieb der Pumptrack-Anlage typische Schallpegel-spitzen mit sich bringt, welche sich deutlich von den ortsüblichen Schallimmissionen unterscheiden (knallartiger Charakter), d.h. sich deutlich aus dem Umgebungslärm abheben und außerdem den in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, 5. Ausgabe 1986, Beurteilung von Schallimmissionen. Lärmstörungen im Nachbarschaftsbereich, beschriebenen Maximalwert für Schallpegelspitzen für Tag (75 dB) und Abend (70 dB) im Freien im „ländlichen“ sowie „städtischen Wohngebiet“ überschreiten. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil damit zusätzlich zur grundsätzlichen Belästigungsreaktion auch noch Schreckreaktionen hervorgerufen werden – beim Schläfer auch Aufwachreaktionen.

ad Belästigung:

Obwohl die Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, welche im gegenständlichen Fall am Tag zu mäßigen Belästigungen und in der Hälfte der Abendzeit sogar zu starken Belästigungen führt, sich in einer Dimension bewegt, die vom menschlichen Ohr nicht eindeutig oder als nur geringgradig wahrgenommen werden kann, ist bei der bereits in der IST-Situation bestehenden Überschreitung sowohl der WHO-Werte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes als auch des Planungsrichtwertes am Abend eine weitere Erhöhung der Überschreitung durch hinzukommende Schallimmissionen aus medizinischer Sicht nicht zu befürworten, weil das menschliche Ohr sich zwar an Lärm gewöhnen kann (z.B. taub werden), die schädlichen Wirkungen von Schall dadurch jedoch nicht notwendigerweise auch aufgehoben werden.

ad Gesundheitsgefährdung:

Auch wenn eine akute Beeinträchtigung der Gesundheit durch die gegenständlichen projektspezifischen Schallimmissionen nicht gegeben ist, so kann aus medizinischer Sicht auf Grund des Umstandes, dass der Mensch für Schallreize permanent aufnahmebereit ist, eine Gefahr für die Gesundheit auf lange Sicht nicht ausgeschlossen werden.

Beim aktuellen Planungsstand liegen Tatsachen vor, die bei der gegebenen IST-Situation, in welcher drei von vier WHO-Werten des vorbeugenden Gesundheitsschutzes bereits überschritten werden, für eine medizinisch nicht vertretbare Zunahme der Belästigung durch die gegenständlichen Schallimmissionen bei gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und ebensolchen Kindern sprechen.

Ergänzend wurde aus gutachterlicher Sicht darauf hingewiesen, dass es durch den die durch den Betrieb der Pumptrack-Anlage hervorgerufenen Schallpegelspitzen zu deutlichen Überschreitungen des Grenzwertes kommt.

Auch wenn der medizinische Sachverständige nicht von einer akuten Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeht, so kommt es am Tag und Abend bereits ohne die Pumptrack-Anlage zu Belästigungen. Bei der in der IST-Situation bestehenden Überschreitung sowohl der WHO-Werte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes als auch des Planungsrichtwertes am Abend, ist eine weitere Erhöhung der Überschreitung durch hinzukommende Schallimmissionen aus medizinischer Sicht nicht zu befürworten. Es kommt zu einer medizinisch nicht vertretbaren Zunahme der Belästigung durch die gegenständlichen Schallimmissionen bei gesunden, normal empfindenden Erwachsenen und ebensolchen Kindern.

Aufgrund Tatsache, dass der Planungsrichtwert am Abend durch die Anlage weiter überschritten wird, eine Gefahr für die Gesundheit auf lange Sicht nicht ausgeschlossen werden kann und eine weitere Erhöhung der Überschreitung durch hinzukommende Schallimmissionen aus medizinischer Sicht nicht zu befürworten ist, ist im vorliegenden Fall von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen.

Wie unter I. festgestellt, sind eine Pumptrack-Anlage und die von ihrer Benutzung hervorgerufenen Schallimmissionen aus schalltechnischer Sicht keinesfalls Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen gleichzusetzen. Die hervorgerufenen spezifischen Schallimmissionen der gegenständlichen Pumptrack-Anlage unterscheiden sich deutlich hinsichtlich ihrer Höhe und Geräuschcharakteristik von Kinderspielplätzen.

Der Ausnahmegrund des § 13 Abs. 12 letzter Satz Stmk. BauG kommt mangels Vergleichbarkeit mit den Auswirkungen der gegenständlichen Anlage nicht zum Tragen.

Der Verwendungszweck der Pumptrack-Anlage lässt also eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarn erwarten und hätte die Behörde (mangels anderer Lösungen) gemäß § 13 Abs. 12 Stmk. BauG größere Abstände vorzuschreiben.

Eine Verletzung des Nachbarrechts gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 iVm § 13 Abs. 12 Stmk. BauG liegt somit vor.

Zu den Einwendungen iSd § 26 Abs. 1 Z. 3 iVm § 77 Stmk. BauG:

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind u. a. Bestimmungen über den Schallschutz (§ 77 Abs. 1) (Z. 3).

Gem § 77 Abs. 1 Stmk. BauG müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

Aufgrund des oben Ausgeführten liegt auch eine Verletzung des Nachbarrechts gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 iVm § 77 Abs. 1 Stmk. BauG vor.

Zu den Einwendungen der belangten Behörde, soweit nicht schon durch das bisher Ausgeführte darauf eingegangen wurde:

Dem Betrieb im Tagzeitraum könne nichts entgegengehalten werden.

Die Überhöhung im Abendzeitraum gegenüber der IST-Situation von 1,5 dB (bzw. im Mittel von 1,2 dB) bis zu einem Summenmaß von 51,2 dB erscheine nicht erheblich, da die Planungsrichtwerte ja bereits durch die IST-Situation überschritten werden, wenngleich um max. 0,4 dB.

Wie bereits ausgeführt kommt es aus medizinischer Sicht bereits ohne die Anlage zu Belästigungen, die durch die Anlage weiter erhöht werden. Medizinisch ist diese Erhöhung nicht zu befürworten.

Eine Verschiebung der Anlage sei nicht dienlich, weil es sich um eine Verschiebung des Problems handle. Ein Abrücken könne suboptimale Schallauswirkungen auf die Nachbarschaft haben:

Im gegenständlichen Fall können nur die Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer berücksichtigt werden.

Das gegenständliche Grundstück sei zuvor als Spielgarten verwendet worden:

Auch kann im gegenständlichen Verfahren nicht die frühere Nutzung des Grundstücks berücksichtigt werden.

Die eingeholten Sachverständigengutachten würden auf einer Vorhabensannahme basieren, die nicht den projektgemäßen Betrieb eines Pumptracks, sondern vielmehr einer mit Skateboards betriebenen und noch dazu beschallten Anlage, abbilden. Die belangte Behörde halte ausdrücklich fest, dass weder der Betrieb mit Skateboards noch die Beschallung durch Tongeräte, bspw zur Musikwiedergabe, dem Vorhabenswillen der Stadtgemeinde Trofaiach als Betreiberin des Pumptrack entsprechen. Vielmehr sei ausschließlich der Betrieb eines Pumptrack Vorhabensgegenstand. Dieser Betrieb des Pumptracks überschreitet, wie auch aus den Expertisen des schalltechnischen ASV abgeleitet werden kann, die Planungsrichtwerte nicht bzw. wäre der Umstand einer diesbezüglich allfällig vermuteten Überschreitung in Ergänzung der vom schalltechnischen ASV und vom humanmedizinischen ASV erfolgten Annahmen durch Messungen zu verifizieren bzw. differenzierteren Berechnungen zu unterziehen.

Bei § 13 Abs. 12 Stmk. BauG geht es um die vom Bauwerber beabsichtigte Verwendung des zu errichtenden Baues ganz allgemein, etwa Tischlerei, Einfamilienhaus usw. Gem § 23 Abs 1 Z 11 hat das Projekt ua insb auch Angaben über den Verwendungszweck der geplanten baulichen Anlagen zu enthalten. (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 (2013), Stmk BauG § 13 Anm. 34)

Da die nunmehr erlassene Baubewilligung vom 28.11.2022, 131-9/8275-2022, nicht rechtskräftig ist, kann sie im gegenständlichen Beseitigungsverfahren nicht berücksichtigt werden, ebensowenig wie der zukünftig geplante Verwendungszweck oder die zukünftig geplanten Betriebszeiten. Auch wenn sich der Verwendungszweck gegenüber dem Ist-Zustand ändern würde, kann im gegenständlichen Verfahren nur vom derzeit vorliegenden Verwendungszweck ausgegangen werden. Diesen hat die belangte Behörde selbst im Verfahren bekannt gegeben (Stellungnahme vom 07.04.2022) und gehört die Benutzung der Pumptrack-Anlage mit Skateboards, Rollern und „allem was rollt“ zu diesem Verwendungszweck (siehe auch vorgelegter Konzeptplan, vorgelegte Nutzungsregeln). Dass die Pumptrack-Anlage tatsächlich mit Rollern etc. befahren wird, ergibt sich auch aus der schalltechnischen Langzeitmessung.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Amtssachverständige in der Verhandlung ausgeführt hat, dass die Schallquellen nicht nur Skateboards sind, sondern im Zeitraum der Langzeitmessung vor allem Räder, Roller, Stimmen und Geschrei. Bei den Hauptschallquellen handelte es sich um Stimmen und Geschrei.

Zum Adressaten des Beseitigungsauftrags:

Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues trifft dessen jeweiligen Eigentümer (Hinweis E vom 24. Oktober 2006, 2003/06/0171). Grundsätzlich fällt ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk als Zugehör gemäß § 297 ABGB in das Eigentum des Grundeigentümers nach dem Grundsatz superficies solo cedit (vgl. dazu Spielbüchler in Rummel, 3. Auflage, § 297 Rz. 2). Hat aber das Bauwerk ein anderer als der Grundeigentümer errichtet und ist es nicht für die Dauer bestimmt, liegt ein Superädifikat vor und wäre der Bauauftrag an den Eigentümer des Superädifikates zu erteilen (Hinweis E vom 19. Juni 2006, 2003/06/0206). Wesentlich für das Vorliegen eines Superädifikates ist das Fehlen der Absicht des Erbauers, dass das Bauwerk stets (d.h. für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf diesem fremden Grundstück bleiben soll. Maßgeblich ist dabei der aus der Bauweise, der Art der Benutzung oder der Rechtsgrundlage der Errichtung erkennbare Zweck (vgl. Spielbüchler in Rummel, 3. Auflage, § 297 Rz 4). Auf die Möglichkeit der Entfernung ohne Substanzverlust kommt es dabei (anders als beim Zugehör gemäß § 294 ABGB) nicht an. Weiters trifft § 297a ABGB für Maschinen, die mit einer unbeweglichen Sache in Verbindung gebracht werden, eine eigene Regelung. (VwGH 24.01.2013, 2012/06/0157)

Nach § 297 sind Bauwerke, die in der Absicht gebaut wurden, auf Dauer belassen zu werden, unselbständige Bestandteile der bebauten Liegenschaft („superficies solo cedit“). Nicht für längere Dauer bestimmte Bauwerke (Überbauten, Superädifikate) bleiben hingegen selbständige bewegliche Sachen. Entscheidend dafür, ob ein Bauwerk durch seine Errichtung zum unselbständigen Bestandteil des Grundes und damit Eigentum des Liegenschaftseigentümers wird, ist die Belassungsabsicht des Erbauers spätestens im Zeitpunkt des Baubeginns. Diese Absicht muss sich aus objektiven Umständen erkennen lassen. Ausschlaggebend können dabei das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, das Rechtsverhältnis mit dem Grundeigentümer oder auch der allgemeine Zweck des Bauwerkes sein. Es kommt hinsichtlich der Belassungsabsicht nicht darauf an, ob eine Entfernung des Bauwerks von der Liegenschaft ohne Verlust der Substanz möglich ist. Selbst Großraumbauten mit Kellergeschoßen können demnach Superädifikate sein. Die zwingende Bestimmung des § 297 kann nicht durch Parteienvereinbarung verändert werden. Es ist somit nicht zulässig, Bauwerke, die bereits Bestandteil des Grundstückes geworden sind, später vertraglich zu Superädifikaten zu erklären. (Zoppel in Schwimann/Kodek, ABGB: Praxiskommentar5 (2021), § 297 ABGB Rz 1, 360.lexisnexis.at)

Die Stadtgemeinde Trofaiach pachtete mit Pachtvertrag vom 14.05.2020 eine 1500 m² große Teilfläche des Grundstücks Nr. ****, EZ ****, zum Zwecke des Betriebs eines Pumptracks. Für den Fall der Auflösung des Bestandverhältnisses verpflichtete sich die Pächterin zum Rückbau des Grundstücks in den Ursprungszustand. Die Anlage wird von der Stadtgemeinde Trofaiach betrieben.

Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Eigentümerin der Pumptrack-Anlage um die Stadtgemeinde Trofaiach handelt, weshalb sich der Beseitigungsauftrag an diese zu richten hat. (vgl auch VwGH 19.09.2006, 2003/06/0206)

Zur Leistungsfrist:

Eine Leistungsfrist ist dann angemessen, wenn die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann (vgl. E 21. Juni 2007, 2007/10/0104), wobei nicht auf die zur Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen ist (vgl. E 18. Juni 1991, 91/05/0094). (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0076)

Wie unter I. festgestellt, kann die Beseitigung aus bautechnischer Fachsicht binnen einer Frist von 4 Monaten bewerkstelligt werden.

Der Beschwerde ist daher hinsichtlich des Antrags auf Beseitigung der Pumptrack-Anlage stattzugeben.

3. Zum Antrag auf Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung:

Gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG hat die Behörde die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.

Im gegenständlichen Fall liegt keine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszwecks vor, sondern ein bewilligungspflichtiger Neubau, weshalb die Voraussetzungen des § 41 Abs. 4 Stmk. BauG nicht vorliegen.

Die Beschwerde ist somit diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Antrag auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides:

Wie sich im Ermittlungsverfahren ergeben hat, ist ein Baubewilligungsbescheid erst im November 2022 ergangen. Dieser wurde auch gegenüber den Beschwerdeführern erlassen.

Die Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Zustellung des Baubewilligungsbescheids ist also als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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