LVwG ST LVwG 49.25-5154/2022

LVwG 49.25-5154/2022State Administrative CourtJul 12, 2022

Regest

Apotheke, Disziplinarrecht, Berufsordnung, Apothekerkammer, Ehre und Ansehen der Apothekerschaft, Corona, Impfung, Maske, Schutzmaßnahmen, gesteuerte Pandemie, Abfrage von Impfdaten der Mitarbeiter, Berufspflichten, Covid-19, Facebook, Maskenbefreiung, Mund-Nasen-Schutz, Glaubhaftmachung eines Ausnahmetatbestandes, Meinungsfreiheit, Pandemiebekämpfung, ELGA

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 49.25-5154/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.49.25.5154.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau Mag. pharm. A B, geb. am ****, vertreten durch die D Rechtsanwalts GmbH, W, F, gegen das Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Apothekerkammer vom 27.01.2022, GZ: D 6/2021, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 04.03.2022 insofern Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert wird,

dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der im bekämpften Disziplinarerkenntnis unter Spruchpunkt A., wonach die Beschwerdeführerin entgegen den §§ 11, 12 der Berufsordnung beim Auftreten in der Öffentlichkeit nicht auf die Wahrung der Ehre und des Ansehens der Apothekerschaft Bedacht genommen habe, indem sie auf der Facebook-Seite ihrer Apotheke auch folgende Beiträge veröffentlichte:

„3./ am 17.01.2021 „Falls Sie sich impfen lassen wollen, um mehr Freiheit zurück zu gewinnen, habe ich leider eine enttäuschende Meldung der WHO für Sie" samt Link zu einem Artikel von „E.at“: „WHO: Impfung wird die alte Normalität nicht zurückbringen" und

„4./ am 13.01.2021 „Wer wissen möchte, wo wir alle global gerade wirtschaftlich stehen und wohin die Entwicklung führt, dem empfehle ich die 34. Sitzung des Corona Untersuchungsausschuss mit dem Wirtschafts- und Finanzexperten H I. Das Interview wirft auch ein gutes Licht auf die Hintergründe der gesteuerten Pandemie!"

gemäß § 54 Abs 1 Apothekerkammergesetz 2001

f r e i g e s p r o c h e n

wird

und wegen der nach § 39 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 begangenen Disziplinarvergehen zu den Spruchpunkten A. 1./ und A. 2./ sowie B. über die Beschwerdeführerin auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 eine Geldstrafe in der Höhe des vierfachen Betrages der Gehaltskassenumlage, welche für einen im Volldienst angestellten Apotheker aufgrund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes jeweils zu leisten ist, verhängt wird

sowie weiters der Pauschalbetrag betreffend die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten des Disziplinarverfahrens auf Rechtsgrundlage § 54 Abs 3 Apothekerkammergesetz 2001 mit dem Betrag von € 1.100,00 festgesetzt wird.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form:

1.1. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 21.06.2022 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

1.2. Die Niederschrift über die durchgeführte mündliche Verhandlung wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin und dem Vertreter der belangten Behörde ausgefolgt. Dem Disziplinaranwalt sowie der Österreichischen Apothekerkammer wurde die Niederschrift am 22.06.2022 zugestellt.

1.3. Die Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses enthält gemäß § 30 Z 4 VwGVG einen Hinweis auf die Möglichkeit und die Folgen des Verzichts auf die Revision, die Niederschrift enthält gemäß § 29 Abs 2a VwGVG eine Belehrung über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG zu verlangen (Z 1) und darüber, dass ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt (Z 2).

1.4. Unmittelbar nach der mündlichen Verkündung hat die belangte Behörde auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet.

Von den sonstigen Parteien des Verfahrens hat keine zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei binnen der in § 29 Abs 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung / Zustellung der Niederschrift, die längstens mit 06.07.2022 abgelaufen ist, den Antrag auf schriftliche Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt.

1.5. Das Erkenntnis wird daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt.

2. Zu den für die Entscheidung maßgeblichen Gründen:

Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Apothekerkammer vom 27.01.2022 wurde die Apothekerin Mag. pharm. A B, Konzessionärin der C-Apotheke, in den Spruchteilen A. 1./ bis 4./ und B. mehrerer Disziplinarvergehen wegen der Vornahme der Veröffentlichung von vier Facebookbeiträgen bzw. der Abfragen von Impfpassdaten dreier MitarbeiterInnen in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) nach § 39 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 für schuldig erkannt und wurde über diese gemäß § 41 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe des fünffachen Betrages der Gehaltskassenumlage (die für einen im Volldienst angestellten Apotheker aufgrund der Bestimmung des Gehaltskassengesetzes jeweils zu leisten ist) verhängt, wobei ein Teil der Geldstrafe in der Höhe des dreifachen Betrages, unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren, auf Rechtsgrundlage § 41 Abs 3 Apothekerkammergesetz 2001 bedingt nachgesehen wurde und wurde die Disziplinarbeschuldigte überdies auf Rechtsgrundlage § 54 Abs 3 Apothekerkammergesetz 2001 verpflichtet, die Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen, welche mit einem Pauschalbetrag von € 1.500,00 festgesetzt wurden.

Begründend ging die belangte Behörde von vorsätzlichen Verletzungen der Disziplinarbeschuldigten bekannten Berufspflichten aus, wobei die unter Spruchpunkt A. geposteten Aussagen die Bevölkerung aufrufen würden, sich nicht an Gesetze und Verordnungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zu halten und auch eine generelle Wirkungslosigkeit zwingend vorgeschriebener Schutzmaßnahmen postuliert werde, womit dem Auftrag der öffentlichen Apotheken zur Gesundheitsvorsorge und den Vorgaben der Berufsordnung widersprechend gehandelt worden sei und hätte die Disziplinarbeschuldigte als wesentliche Vertreterin des öffentlichen Gesundheitssystems dringend erforderliche kollektive Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung nicht zu hintertreiben gehabt.

Spruchpunkt B. betreffend wurde ausgeführt, dass entgegen angeführten Regelungen des GTelG 2012 von Seiten der Disziplinarbeschuldigten auf ELGA-Gesundheitsdaten (Impfdaten) von Mitarbeitern, für welche die Apotheke der Disziplinarbeschuldigten nicht in die Behandlung oder Betreuung dieser ELGA-Teilnehmer eingebunden gewesen sei, zugegriffen worden sei, was ihr auch als Arbeitgeberin aufgrund des Nichtvorliegens gesetzlicher Ausnahmen nicht gestattet gewesen sei. In einem datenschutzrechtlichen Verfahren sei noch nicht entschieden worden, das Disziplinarverfahren jedoch nicht zu unterbrechen.

Durch mehrere Taten seien mehrere Berufspflichten verletzt worden und liege aufgrund der mehrfachen Tatbegehung ein geringes Verschulden nicht vor. Strafbemessend wurde das Zusammentreffen mehrerer disziplinarrechtlich verbotener Handlungen als erschwerend gewertet; als mildernd die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, wobei zu Spruchpunkt A. auch die mittlerweile vorgenommene Entfernung der Postings auf der Facebook-Seite der Apotheke zu berücksichtigen gewesen sei. Aufgrund der Rolle der Gesundheitsberufe im Rahmen der Bekämpfung der gefährlichen Covid-19-Pandemie sei mit der Mindeststrafe nicht mehr das Auslangen zu finden gewesen. Die Geldstrafe sei spezialpräventiv unbedingt erforderlich und habe der Strafrahmen zu einem Drittel ausgeschöpft werden müssen, wobei ein Teil der Sanktionen aufgrund der disziplinären Unbescholtenheit vorläufig unter Festsetzung einer möglichst langen Bewährungsfrist bedingt nachzusehen gewesen sei. Der Kostenausspruch sei zwingende Folge des Schuldspruchs und unterschreite der festgesetzte Pauschalbetrag die tatsächlich angefallenen Kosten aufgrund des Verfahrensaufwandes deutlich.

Mit Schriftsatz vom 04.03.2022 erhob die Disziplinarbeschuldigte gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben und das angefochtene Erkenntnis aufzuheben; in eventu die Disziplinarstrafe des fünffachen Betrages der Gehaltskassenumlage wesentlich zu reduzieren und die Geldstrafe zur Gänze bedingt auszusprechen sowie in eventu es bei einer Ermahnung zu belassen.

Mit dieser Beschwerde wurde das Erkenntnis, ausgenommen die bedingte Verhängung des Teils der Geldstrafe bei Schuldspruch, angefochten, wobei zu Spruchpunkt A. 1./ die Beschwerdeführerin über Studien verfüge, welche davon ausgehen würden, dass das Maskentragen gesundheitsschädlich sei.

Hinsichtlich Punkt 2./ des Spruchpunktes A. habe die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, dass ein Kunde ihr bereits zu verstehen gegeben habe, dass ein Befreiungstatbestand vorliege, wenn dieser die Apotheke ohne Maske betrete.

Die Ausführungen, welche unter Punkt 3./ zu Spruchpunkt A. vorgehalten worden seien, hätten sich als richtig erwiesen, insbesondere dass die Impfung (Injektion) eine Normalität nicht hergestellt habe. Es gebe 12x so viele Nebenwirkungen und Todesfälle als bei herkömmlichen Impfstoffen. Einer israelischen Studie nach würde ein 27fach höheres Risiko bei Geimpften, bezogen auf eine symptomatische Covid-19-Erkrankung, als bei Genesenen bestehen und seien widersprüchliche Ergebnisse unterschiedlicher Studien aufzuklären.

In Bezug auf Punkt 4./, Spruchpunkt A., wurde festgehalten, dass der Verweis auf den Corona-Untersuchungsausschuss in Deutschland nicht disziplinär sein könne und sich jeder diese Sitzung ansehen und ein Bild davon machen könne und sei auch nicht klar, was der Beschwerdeführerin überhaupt vorgeworfen werde. Auch ein Wissenschaftler hätte sich im Rahmen einer Fernsehdokumentation dahingehend geäußert, dass das Corona-Virus aus einem Labor in Wuhan stamme, sodass die Vorwürfe großteils schon von Haus aus nicht disziplinär sein könnten und Wahrheitsmitteilungen die Ehre und das Ansehen der Apothekerschaft nicht schädigen könnten. Ein Aufruf, Gesetze und Verordnungen nicht einzuhalten, sei nicht erfolgt und stehe der Beschuldigten eine kritische Haltung zu. 99% der Kunden würden Masken tragen, 1% sei befreit. Nicht nur Verordnungen, sondern deren Ausnahmetatbestände seien einzuhalten, wobei behördenseitig zu den Argumentationen der Beschwerdeführerin nicht substanziiert Stellung genommen worden sei und mittlerweile auch bekannt sei, dass das Krankenhaussystem zu keinem Zeitpunkt überlastet gewesen sei und die Maßnahmen zur Zeit auch massiv gelockert würden.

Hinsichtlich Spruchpunkt B. habe die Beschwerdeführerin Zweifel an den Angaben der Mitarbeiter gehabt und die Abfragen aus Sicherheitsgründen gemacht, was ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und sei es menschlich verständlich, wenn die Beschuldigte Abfragen mache, in Sorge um ihre eigene Gesundheit und in Sorge um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter und Kunden, zumal sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben ihrer Mitarbeiter gehegt habe. Eine Verfahrensunterbrechung wäre diesbezüglich tunlich gewesen.

Die Strafen seien massiv überhöht, die Äußerungen auf Facebook mehr oder weniger harmlos und beruhe die Abfrage auf gut gemeinten Motiven. Auch der einfache oder zweifache Betrag der Gehaltskassenumlage wäre ausreichend gewesen, welcher auch zur Gänze bedingt nachgesehen werden hätte können, zumal die Beschuldigte trotz langer Berufsdauer unbescholten sei und die Postings gelöscht worden seien und sollte ein Ausfertigungsfehler auch nicht zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten führen, welche mit maximal € 1.000,00 festzusetzen gewesen wären.

Dem der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt A. vorgehaltenen Disziplinarvergehen lag eine Anzeige des Zeugen J, MSc, zugrunde, welcher die Apotheke der Beschwerdeführerin als Kunde aufsuchte und in der Folge auch Recherchen auf der Facebookseite der Beschwerdeführerapotheke vornahm, wobei aufgrund durchgeführter Ermittlungen mit Disziplinaranzeige vom 26.04.2021 von Seiten des zuständigen Disziplinaranwaltes Disziplinaranzeige an den Disziplinarrat erstattet wurde und der Antrag auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gestellt wurde und der nunmehrigen Beschwerdeführerin u.a. unter B. 1./ bis 4./ die im gegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 27.01.2022 nunmehr unter A. 1./ - 4./ angeführten Sachverhalte betreffend Veröffentlichung der näher beschriebenen Beiträge auf der Facebookseite der Apotheke der nunmehrigen Beschwerdeführerin, entgegen den §§ 11 und 12 der Berufsordnung, als Disziplinarvergehen nach § 39 Abs 1 Z 2 AKG zur Last gelegt wurden und wurde nach Parteiengehör am 19.05.2021 von Seiten des Disziplinarrates, nach Erörterung des Akteninhaltes und des Antrages des Disziplinaranwaltes, der Beschluss gefasst, ein Disziplinarverfahren gemäß dem Antrag des Disziplinaranwaltes vom 26.04.2021 einzuleiten, wobei der Disziplinarbeschuldigten, deren Verteidigerin und dem Disziplinaranwalt der ausgefertigte Einleitungsbeschluss vom 19.05.2021, aus welchem auch die Anberaumung der mündlichen Verhandlung der Behörde für 30.06.2021 hervorging, übermittelt wurde. Im Rahmen dieser Disziplinarverhandlung wurde der Disziplinarbeschuldigten gegenüber das diesbezügliche Disziplinarerkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet, wobei neben einem Freispruch, hinsichtlich der Fakten zu Punkt 1./ B. des Einleitungsbeschlusses, welche die veröffentlichten Beiträge der Beschwerdeführerin auf ihrer Facebookseite betrafen, ein Schuldspruch gefällt wurde und über sie die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe des fünffachen Betrages der Gehaltskassenumlage verhängt wurde, wobei bereits damals ein Teil in der Höhe des dreifachen Betrages, unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde und wurden die Kosten dieses Disziplinarverfahrens mit dem Pauschalbetrag von € 1.000,00 festgesetzt.

Aufgrund der Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten mit Schriftsatz vom 17.09.2021, behob das Verwaltungsgericht das Disziplinarerkenntnis mit Erkenntnis vom 15.11.2021 hinsichtlich des Schuldspruchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung besagter Beiträge auf der Facebookseite der Apotheke der Beschwerdeführerin samt Strafausspruch und Kostenentscheidung ersatzlos, zumal sich das Disziplinarerkenntnis im Einleitungssatz gegen die Beschwerdeführerin richtete, jedoch im Schuldspruch nicht an diese, sondern eine dritte Person.

Weiters leitete die Österreichische Apothekerkammer aufgrund der Anzeige eines Mitarbeiters der C Apotheke in G disziplinarrechtliche Ermittlungen aufgrund behaupteter Zugriffe der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf elektronische Gesundheitsakten von Mitarbeitern ohne deren Einverständnis ein und erstattete Anzeige bei der Österreichischen Datenschutzbehörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach Art. 83 DSGVO bzw. § 62 Abs 1 Z 1 DSG. In der Folge erstattete der Disziplinaranwalt der Österreichischen Apothekerkammer Anzeige beim Disziplinarrat der Österreichischen Apothekerkammer gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin und legte ihr die im nunmehr angefochtenen Erkenntnis unter Spruchpunkt B. angeführten Disziplinarvergehen, welche entgegen näher beschriebener Regelungen des GTelG und der Berufsordnung begangen worden seien, zur Last, wobei nach Wahrung des Parteiengehörs am 10.11.2021 der Beschluss des Disziplinarrates erging, ein Disziplinarverfahren gemäß den Antrag des Disziplinaranwaltes vom 29.09.2021 einzuleiten und wurde dieser Einleitungsbeschluss der Verteidigerin der Disziplinarbeschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt und der Österreichischen Apothekerkammer übermittelt, wobei die Disziplinarverhandlung für 27.01.2022 anberaumt wurde.

Nach Rechtfertigung der Disziplinarbeschuldigten und neuerlicher Ladung zur mündlichen Disziplinarverhandlung wurde diese am 27.01.2022 in Verbindung der beiden anhängigen Disziplinarverfahren gemäß § 39 Abs 2 AVG online via „Zoom“ abgehalten und das nunmehr mit Beschwerde vom 04.03.2022 bekämpfte Disziplinarerkenntnis verkündet und in der Folge schriftlich ausgefertigt und dem Verteidiger der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 10.02.2022 zugestellt. Die bei der Behörde erhobene Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 23.03.2022 vorgelegt.

Mit Eingabe vom 02.06.2022 verwies die Beschwerdeführerin hinsichtlich Punkt 1 des ihr vorgehaltenen Vergehens in verfahrensrelevanter Hinsicht neuerlich darauf, dass ein wissenschaftlicher Diskurs stets zulässig sein müsse und die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vergehen zu Punkt 2 ihren Kunden Vertrauen entgegengebracht habe, was zulässig sei. Die Ausführungen zum unter Punkt 3 ihr angelasteten Vergehen hätten sich als richtig herausgestellt. Maskenpflicht würde trotz millionenfacher Gentechnikimpfungen noch gegeben sein und könne auch die Empfehlung der 34. Sitzung des Corona-Untersuchungsausschusses nicht disziplinär sein. Die belangte Behörde habe nicht angeführt, was verwerflich sein solle. Die Vorwürfe der Disziplinarbehörde seien teilweise nicht ausreichend konkret und sei nicht einmal klar, welche Textpassagen der Beschuldigten vorgeworfen würden. Auch im Einleitungsbeschluss liege nicht einmal eine „Verlinkung“ zum vorgeworfenen Video vor. Zum Beweis der negativen Wirksamkeit eines Mund-Nasen-Schutzes wurde von Seiten der Beschwerdeführerin ein Fachaufsatz des Dr. K L vom 02.06.2022 übermittelt, welcher sich auf die Ergebnisse einer am 18.02.2022 veröffentlichten medizinischen Studie des Dr. M N stützt, wobei auch letztere Studie vorgelegt wurde, welche laut Beschwerdeführerin zeige, dass die Maskenpflicht die Fall - Sterblichkeitsrate erhöhe;- wobei darin festgehalten sei, dass das Tragen von Gesichtsmasken ein größeres Risiko für Einzelpersonen darstellen könnte, welches durch eine Verringerung der Infektionsrate nicht gemildert würde und die Studie, welche den „N-Effekt“ beschreibe, laut der erstgenannten Unterlage als Pre Print schon im Dezember 2020 erschienen sei. Der Nachweis oder die Widerlegung des „N-Effekts“ im Rahmen experimenteller Studien solle für Wissenschaftler des öffentlichen Gesundheitswesens eine Priorität sein, wobei es in Ländern wie zB Österreich und Deutschland, wo eine strenge Maskenpflicht herrsche, keinen positiven Effekt in Bezug auf die Intensivbettenbelastung pro hunderttausend Einwohner gegeben habe. Unter Vorlage einer grafischen Darstellung in Bezug auf Intensivbettenbelastung pro einer Million Einwohner wurde ausgeführt, dass es in Zürich ab Mitte Februar nahezu keine Maßnahmen gegeben habe und in Stockholm seit Februar 2022 keine Maßnahme, sodass es naheliege, dass das Maskentragen sowohl die Intensivbettenbelastung als auch die Sterblichkeit erhöhe und wurde beschwerdeführerseitig weiters unter Vorlage einer Analyse israelischer Daten auch auf die Problematik der Gentechnikimpfung eingegangen, wobei beim Anteil an positiven Corona-Tests, beim Anteil an Covid-Hospitalisierungen und beim Anteil der Covid-Todesfälle die Gentechnikgeimpften schlechter abschneiden würden als die Ungeimpften, sodass sich die Apothekerkammer auch ernsthaft mit den Risiken der Gentechnik auseinandersetzen möge, wobei es auf der WHO-Datenbank bereits 2,6 Millionen gemeldete Nebenwirkungsfälle gäbe, was unter Verweis auf die WHO-Datenbank von Seiten der Beschwerdeführerin festgehalten wurde.

Eine Entscheidung der Datenschutzbehörde liege noch nicht vor und werde der Beschwerde zumindest teilweise stattzugeben sein und in Folge dessen auch die Strafhöhe massiv zu reduzieren sein.

Diese Eingabe wurde im Vorfeld der öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 03.06.2022 der belangten Behörde und dem bestellten medizinischen Sachverständigen übermittelt.

Die Beschwerdeverhandlung wurde am 21.06.2022 durchgeführt, wobei im Rahmen dieser Verhandlung nach Einvernahme des anzeigelegenden Zeugen J, MSc, sowie der seinerzeitigen Bediensteten der Beschwerdeführerapotheke, der Zeugen Mag. pharm. O, Mag. pharm. P und PKA Q von Seiten des beigezogenen Amtssachverständigen Dr. R S, MAS, MPH, über verwaltungsgerichtliches Ersuchen auch eine humanmedizinische Expertise in Bezug auf die Wirkung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes im Zusammenhang mit der Vorbeugung gegen bzw. der Verbreitung von viralen Ansteckungen abgegeben wurde.

Im Zuge der Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht wie in der Beschwerde und der Eingabe vom 02.06.2022 und nochmals ausgeführt, dass die sie im Zusammenhang mit dem Faktum 2./ zum Ausdruck bringen habe wollen, dass bei Stammkunden, bei welchen sie das Maskenbefreiungsattest bereits eingesehen und kontrolliert gehabt habe, nicht nochmals ein Maskenbefreiungsattest wiederholt verlangt werde, wodurch sie vermeiden habe wollen, dass es zu Konflikten mit anderen Kunden komme, welche Masken tragen mussten. Die Vornahme der Facebook-Postings werde nicht bestritten und seien diese unmittelbar im Anschluss an die erste behördliche Verhandlung am 30.06.2021 entfernt worden. Auch werde nicht bestritten, dass sie auf Impfpassdaten der genannten MitarbeiterInnen zugegriffen habe, jedoch seien die Zugriffe erfolgt, um eine mögliche Gefährdungssituation durch COVID-19 in ihrer Apotheke hintanzuhalten und um Aussagen, an welchen sie Zweifel gehabt habe, zu überprüfen. Beschwerdeführerseitig wurde auch angegeben, dass eine Entscheidung der Datenschutzbehörde aufgrund der Anzeige noch nicht ergangen sei und habe es in Niederösterreich auch eine Umfrage gegeben, bekanntzugeben, welcher Anteil an Mitarbeitern gegen COVID-19 geimpft sei und sei sie deshalb gehalten gewesen, auf die Impfdaten zuzugreifen, um richtige Angaben zu machen, wobei die Umfrage im Mai 2021 erfolgt sei.

Im Zuge der Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin auch die Anwesenheit der einvernommenen Zeugen zum Anlass, sich bei diesen für die erfolgten Impfpassdatenzugriffe ausdrücklich zu entschuldigen. Nach Erstellung des medizinischen Gutachtens gab die Beschwerdeführerin nochmals zu verstehen, dass der Beweggrund überhaupt diese Postings vorzunehmen, auch der Umstand gewesen sei, dass es in ihrer Apotheke nicht nur zwischen Kunden mit Masken und ohne Masken zu Konflikten gekommen sei, sondern auch zwischen Kunden mit Masken und solche die vorübergehend ihre Maske aus anderen Gründen lüfteten.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens hielt die Beschwerdeführerin nochmals fest, dass mit ihrem Posting zum Faktum 1./ sie den Mund-Nasen-Schutz und seine Wirkung nicht generell in Frage stellen habe wollen und gab zum Faktum 2./ des Spruchteils A an, dass sehr wohl Personen, die ohne Mund-Nasen-Schutz die Apotheke betreten hätten, im Sinne einer Glaubhaftmachung eines Befreiungsgrundes von ihren MitarbeiterInnen und ihr angesprochen worden seien und verwies abschließend auf die schriftlichen Ausführungen und ersuchte um ein mildes „Urteil“.

Von Seiten der belangten Behörde wurde auf das Disziplinarerkenntnis und dessen Gründe verwiesen.

Der Disziplinaranwalt und ein weiterer Vertreter der österreichischen Apothekerkammer waren nicht zugegen.

Verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Zu A.:

Auf Grundlage des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin auf der Facebookseite ihrer Apotheke zu den genannten Zeitpunkten folgende Beiträge veröffentlichte:

1. / am 6.10.2020 „Ich möchte gerne ständig dazu lernen! Sollte irgend jemand Kenntnis von einer Studie haben, die das Tragen eines MNS zur Vorbeugung gegen virale Ansteckung als positiv bewerten, so bitte ich um deren Zusendung, danke!" samt Foto „Alle Studien, welche gegen das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (insbesondere in Bezug auf Viren) sprechen, von 1981 bis 2020 auf einen Blick";

2. / am 4.11.2020: „Übrigens: Wer ohne Mundschutz unsere Apotheke betritt und von uns nicht angesprochen wird, der hat uns schon ausreichend seinen Befreiungsgrund dargelegt".

3. / am 17.01.2021 „Falls Sie sich impfen lassen wollen, um mehr Freiheit zurück zu gewinnen, habe ich leider eine enttäuschende Meldung der WHO für Sie" von „E.at“: „WHO: Impfung wird die alte Normalität nicht zurückbringen";

4. / am 13.01.2021, Wer wissen möchte, wo wir alle global gerade wirtschaftlich stehen und wohin die Entwicklung führt, dem empfehle ich die 34. Sitzung des Corona Untersuchungsausschuss mit dem Wirtschafts- und Finanzexperten H I. Das Interview wirft auch ein gutes Licht auf die Hintergründe der gesteuerten Pandemie!";

Der Mund-Nasen-Schutz (MNS) ist eine medizinische Gesichts-Halbmaske, die mit Binde- oder Gummibändern am Hinterkopf oder den Ohren fixiert wird. Sie besteht in der Regel aus drei Lagen Vliesstoff, von denen die mittlere mit ihren besonders feinen Fasern Krankheitserreger tragende Tröpfchen aufnimmt. Mit einem integrierten flexiblen Metallbügel in der Mitte des oberen Randes wird die Halbmaske an den Nasenrücken angepasst, um das Gesichtsfeld frei zu halten und den Atemluft-Ein- und Austritt nach oben zu minimieren. Ein am Gesicht des Trägers anliegender MNS filtert sowohl die eingeatmete als auch die ausgeatmete Luft.

Der sogenannte „N-Effekt“ wurde von Seiten des deutschen Arztes Dr. M N im Rahmen einer Studie, welche im Februar 2022 in der Zeitschrift MEDICINE erschien, beobachtet, wobei darin der Frage nachgegangen wird, ob Masken die Fallsterblichkeit an COVID-19 senken (weil weniger Virusmaterial übertragen wird) oder erhöhen. Dabei wurde anhand von Daten in Kansas eine Erhöhung der Fallsterblichkeit in Bezirken ohne Maskenpflicht von ihm beobachtet und der Grund dem sogenannten „N-Effekt“ zugeschrieben, wonach das tiefe Wiedereinatmen von kondensierten Tröpfchen oder puren Vironen, die in der Maske in Tropfenform eingefangen würden, die Prognose verschlechtern könne, wobei dieser Effekt inzwischen im Tiermodell erwiesen sei und weitere Studien an Menschen mit dem Vergleich Maske vs. Helm- bzw. Nasenschlauch das gleiche Ergebnis zeigen würden, wobei dieser Effekt auch nach Ansicht des Autors dieser Studie noch weiter untersucht werden müsse.

In Bezug auf die Tathandlung 1./ betreffend die Wirksamkeit des Mund-Nasen-Schutzes (MNS) gegen virale Ansteckung ist Folgendes festzustellen:

Ein Mund-Nasen-Schutz zeitigt, nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaften, durchaus eine positive Wirkung im Zusammenhang mit viralen Krankheiten; - dies aufgrund der bei korrekter Anwendung erfolgenden Reduktion von Tröpfchen und der damit einhergehenden Reduktion des Infektionsrisikos.

In Bezug auf die Wirkung einer mechanischen Schutzvorrichtung im Zusammenhang mit Erkrankungen sind vier verschiedene Aspekte zu betrachten, nämlich der Schutz des einzelnen Trägers, der Schutz des Gegenübers (eines oder mehrere), die kumulative Schutzwirkung in der Bevölkerung sowie das Ausmaß der jeweiligen Schutzwirkung. Der Mund-Nasen-Schutz hat eine positive Wirksamkeit im Hinblick auf die Verringerung bzw. Reduktion der Verbreitung von durch Tröpfcheninfektionen übertragbaren Erkrankungen und stellt dieser Umstand den Grundstein für den seit Jahrzehnten geübten Einsatz entsprechender chirurgischer Masken bei Operationen und anderen Handlungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe dar, wobei es um den Schutz des Gegenübers vor in der Ausatemluft des Trägers enthaltenen Keimen (auch Viren) als auch den Schutz des Trägers vor Keimen, welche vom Gegenüber (Patient) in Form von Husten, Spucken, spritzenden Blutungen, etc., abgegeben werden, geht. Der Nutzen von unterschiedlichen Maskenarten, darunter auch der Mund-Nasen-Schutz, wurde bereits lange vor der Corona-Pandemie untersucht und belegt (zB 2008, 2015) und bestätigen, erweitern bzw. verfeinern die im Jahre 2020 veröffentlichten und auf das SARS-CoV-2-Virus bezogenen Studien das bis dahin bereits vorhandene Wissen um die Schutzwirkung von diversen Maskenarten, um differenzierte Empfehlungen hinsichtlich des Tragens von Masken für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen abgeben zu können. Als Gemeinsamkeit der Studienergebnisse ist festzuhalten, dass die Wirksamkeit von Schutzmasken bei der Vorbeugung gegen virale Ansteckungen zunimmt.

•vom selbstgebastelten Mundschutz über die Op-Maske/Mund-Nasen-Schutz hin zur FFP3-Maske ohne Ausatemventil ansteigend (FFP-Masken mit Ausatemventil schützen definitiv nur den Träger).

•bei der Begegnung von zwei oder mehr Personen, wenn alle Personen eine Schutzmaske tragen und einander frontal gegenübertreten (und nicht seitlich).

•wenn sie korrekt, d.h. enganliegend getragen und regelmäßig getauscht werden (insbesondere sobald sie feucht geworden sind).

•wenn sie mit weiteren Hygienemaßnahmen (Händewaschen etc.) kombiniert wird.

Schutzmasken haben – in Abhängigkeit von ihrer Machart – jedenfalls zumindest eine gewisse protektive Wirkung, sowohl für den Träger selbst als auch für sein Gegenüber und führt das generelle Tragen von Schutzmasken in der Bevölkerung auch zu einer allgemeinen – wenn auch naturgemäß nicht vollständigen – Reduktion des Infektionsrisikos.

Die Studienlage zum Tatzeitpunkt betreffend ist festzuhalten, dass damals zumindest neun Studien aus dem Jahr 2020 sowie je eine Studie aus den Jahren 2008 und 2015 vorlagen, welche das Tragen eines MNS zur Vorbeugung gegen virale Ansteckung als positiv bewerten.

Es entspricht somit nicht den Tatsachen, dass ein Mund-Nasen-Schutz in Bezug auf virale Ansteckung unwirksam ist und ist ein solcher daher in diesem Zusammenhang durchaus als positiv zu bewerten. Dass es keine positiven Wirkungen des Mund-Nasen-Schutzes im Zusammenhang mit der Vorbeugung bzw. Verbreitung viraler Krankheiten wie COVID-19 gäbe, ist auch aus medizinisch fachlicher Sicht falsch.

Durch die Tat zu 2./ hat die Beschwerdeführerin entgegen § 5 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, BGBI II 2020/463), öffentlich gebilligt, dass Kunden keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

Zum damaligen Zeitpunkt bestand beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten auch die Verpflichtung, eine Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Hinsichtlich der auf der Facebookseite der Beschwerdeführerin veröffentlichten Beiträge 1./ und 2./ ist, ungeachtet des Umstandes, dass dabei durch den diesbezüglichen Auftritt in der Öffentlichkeit vorsätzlich nicht auf die Wahrung der Ehre und des Ansehens der Apothekerschaft Bedacht genommen wurde, festzustellen, dass diese Facebookbeiträge bereits unmittelbar im Anschluss an die erste behördliche Verhandlung am 30.06.2021 entfernt wurden.

In Bezug auf das Facebook-Posting 3./ kann nicht festgestellt werden, dass auf der Facebookseite der Beschwerdeapotheke tatsächlich eine Verlinkung mit dem Artikel des Mediums „E.at“ stattfand. Konkrete weitere Inhalte über die WHO-Aussage hinaus , wonach die Impfung die alte Normalität nicht zurückbringen werde, hatte die Beschwerdeführerin auf der Facebookseite ihrer Apotheke nicht gepostet und wurden der Beschwerdeführerin aus diesem Artikel nicht vorgehalten, insbesondere nicht jener unter der Überschrift: „Narrative der Regierungen platzen“, und bezog sich das genannte Facebook-Posting im Besonderen auch nicht auf die Wiedergabe der Aussage, dass der Impfstoff kaum erforscht sei.

Mit dem „Corona-Untersuchungsausschuss“ im Spruch unter 4./ ist die sogenannte „Stiftung Corona-Ausschuss“ gemeint gewesen, welche am 30.06.2020 in Berlin u.a. vom Rechtsanwalt Dr. T U mit weiteren deutschen Rechtsanwälten gegründet wurde und auch damals wöchentlich „Sitzungen“ abhielt, welche, wie auch die 34. Sitzung, live im Internet übertragen wurden und auch in Form von Videos zur Ansicht öffentlich bereitgehalten wurden und werden. Es werden im Rahmen dieses selbst ernannten „Corona-Ausschusses“ seit Gründung wöchentlich mehrstündige veröffentlichte Sitzungen, in deren Rahmen u.a. auch Personen aus verschiedenen Lebensbereichen zu Aspekten der Corona-Lage befragt werden, durchgeführt. Im Rahmen dieser mehrstündigen 34. Sitzung wurde u.a. eine Videokonferenz mit dem deutschen Buchautor H I durchgeführt, welcher darin aus dessen Sicht den aktuellen globalen wirtschaftlichen Stand erörterte und dabei auch eine subjektive Entwicklungsprognose abgab. Konkrete Passagen bzw. Inhalte dieses Interviews wurden durch die Beschwerdeführerin nicht gepostet und wurden ihr diese auch nicht vorgehalten.

Dass die Beschwerdeführerin durch Vornahme der Facebook-Postings 3./ und 4./ bei ihrem Auftritt in der Öffentlichkeit nicht auf die Wahrung, der Ehre und des Ansehens der Apothekerschaft Bedacht nahm und die Grenzen der freien Meinungsäußerung bereits überschritt, vermag nicht festgestellt zu werden.

Zu B.:

Weiters ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am 23.07.2021 auf die in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) gespeicherten elektronischen Impfpassaten zugegriffen hat, indem sie die Daten des Herrn Mag. pharm. O, des Herrn Mag. pharm. P und der Frau PKA Q abgefragt hat, wobei die C-Apotheke der Beschwerdeführerin auch nicht in die Behandlung oder Betreuung eines der genannten ELGA-Teilnehmer eingebunden war, weshalb der Zugriff auf verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten, gegenständlich Impfdaten, verboten war. Die Beschwerdeführerin hatte diese Personen damals zwar beschäftigt und wurden diese jedoch zuvor auch nicht ausdrücklich auf ihre TeilnehmerInnenrechte gemäß § 16 GTelG hingewiesen und lag auch sonst keine Zustimmung der betroffenen ArbeitnehmerInnen zu den beschwerdeführerseitig vorgenommenen Abfragen vor.

Das Vorliegen eines diesbezüglichen Rechtfertigungsgrundes ist nicht festzustellen und hat die Beschwerdeführerin durch diesen Zugriff auf Impfdaten in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) ebenfalls Berufspflichten verletzt und diese Tat entgegen § 5 Abs 3 der Berufsordnung und § 8 Abs 4 Apothekerkammergesetz 2001, entgegen § 14 Abs 3 Z 2 und Z 5 GTelG, jedenfalls vorsätzlich begangen.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Vergehen sind auch Indizien, welche für das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen bzw. Entschuldigungsgründen sprechen, nicht vorliegend.

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung disziplinarrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin hat ihre Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt und besitzt an Vermögen ein Einfamilienhaus sowie Belastungen in nicht näher bekanntgegebener Höhe und hat Sorgepflichten für zwei Kinder (geboren 1999 und 2001).

Unter Bedachtnahme auf die behördliche Verfahrensverbindung, den erfolgten Freispruch hinsichtlich zweier Disziplinarvergehen und die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erweist sich hinsichtlich der Verfahrenskosten der Behörde nunmehr ein Betrag von € 1.100,00 als Pauschalbetrag angemessen.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt lässt sich im Wesentlichen bereits auf die Verwaltungsverfahrensakten der belangten Behörde und die darin erliegenden unbedenklichen Urkunden, die auch in die Verhandlung Eingang fanden, zurückführen und wurde die Vornahme der Facebook-Postings sowie der Zugriffe auf die Impfdaten der damaligen MitarbeiterInnen der Beschwerdeführerin auf der Facebookseite ihrer Apotheke bzw. in ihrer Apotheke fallbezogen nicht bestritten. Was die Wirksamkeit eines Mund-Nasen-Schutzes in medizinischer Hinsicht, bezogen auf virale Ansteckungen, anlangt, so folgt das erkennende Gericht dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des im Verfahrensgegenstand bestellten medizinischen Amtssachverständigen Dr. R S, welcher insbesondere auch ausführte, dass ein Mund-Nasen-Schutz eine durchaus positive Wirkung im Zusammenhang mit viralen Krankheiten zeitigt; - dies aufgrund der bei korrekter Anwendung erfolgenden Reduktion von Tröpfchen und der damit einhergehenden Reduktion des Infektionsrisikos; - dies nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaften. Aus fachlicher Sicht wurde auch von Seiten des Amtssachverständigen nachvollziehbar dargelegt, dass die Behauptung, wonach es keine positiven Wirkungen des Mund-Nasen-Schutzes im Zusammenhang mit der Vorbeugung bzw. Verbreitung viraler Krankheiten wie COVID-19 gäbe, falsch sei.

Der medizinische Amtssachverständige hielt aus fachlicher Sicht in verfahrensrelevanter Hinsicht insbesondere auch nachvollziehbar fest, dass es hinlänglich bekannt sei, dass der Mund-Nasen-Schutz eine Wirksamkeit im Hinblick auf die Verhinderung bzw. Reduktion der Verbreitung von durch Tröpfcheninfektion übertragbaren Krankheiten habe und dieser auch den Grundstein für den seit Jahrzehnten geübten Einsatz entsprechender chirurgischer Masken bei Operationen und anderen Handlungen von Angehörigen der Gesundheitsberufe darstelle, wobei in diesem Zusammenhang die primären Anliegen sowohl der Schutz des Gegenübers vor in der Ausatemluft des Trägers enthaltenen Keimen (auch Viren) als auch der Schutz des Trägers vor Keimen, welche vom Gegenüber (Patient) in Form von Husten, Spucken etc. abgegeben würden, darstellen würde. Von Sachverständigenseite wurde auch ausgeführt, dass der Nutzen von unterschiedlichen Maskenarten, darunter auch des Mund-Nasen-Schutzes, bereits lange vor der Corona-Pandemie untersucht und belegt worden sei (zB 2008, 2015) und die im Jahre 2020 veröffentlichten und auf das SARS-CoV-2-Virus bezogenen Studien und das bis dahin bereits vorhandene Wissen um die Schutzwirkung von diversen Maskenarten bestätigen, erweitern bzw. verfeinern würden, um differenzierte Empfehlungen hinsichtlich des Tragens von Masken für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen abgeben zu können und wurden von Seiten des medizinischen ASV die Gemeinsamkeiten der Studienergebnisse, bezogen auf die Wirksamkeit von Schutzmasken bei der Vorbeugung gegen virale Ansteckungen auch nachvollziehbar zusammenfassend dargestellt, wobei aus medizinischer Fachsicht festgehalten wurde, dass die Schutzmasken in Abhängigkeit von ihrer Machart jedenfalls zumindest eine gewisse protektive Wirkung sowohl für den Träger selbst als auch für sein Gegenüber haben. Ausgeführt wurde auch dass das generelle Tragen von Schutzmasken in der Bevölkerung zu einer allgemeinen – wenn auch naturgemäß nicht vollständigen – Reduktion des Infektionsrisikos führe, was sich laut den Ausführungen des medizinischen ASV auch sehr gut an der Tatsache ablesen lasse, dass es in den beiden Jahren 2020 und 2021 im Vergleich zu den vorangegangenen Jahrzehnten praktisch keine Influenza-Welle gegeben habe. Überdies hielt der medizinische ASV auch fest, dass im Zuge von Internetrecherchen zwischen 12.04. und 17.06.2022 in wenigen Stunden zumindest neun Studien aus dem Jahr 2020 sowie je eine Studie aus den Jahren 2008 und 2015 gefunden werden habe können, welche das Tragen eines MNS zur Vorbeugung gegen virale Ansteckung als positiv bewerten hätten. Aus medizinischer Sachverständigensicht wurde überdies in verfahrensrelevanter Hinsicht ausgeführt, dass es, wenn es den „N-Effekt“ tatsächlich gäbe und er in einem relevante Ausmaß zum Tragen komme, diesbezüglich nicht um die medizinisch-fachliche Frage der mangelnden Wirksamkeit des Mund-Nasen-Schutzes gehe, sondern die gesetzliche Vorschrift des Maskentragens, diesfalls eine medizin-ethnische Frage betreffen würde und werde, selbst wenn die 2022 veröffentliche Studie zum sogenannten „N-Effekt“ valide sein sollte, damit nicht die Wirksamkeit des Mund-Nasen-Schutzes auf individueller und Bevölkerungsebene in Frage gestellt und ändere dies auch nichts an dem Umstand, dass es 2020 bereits zahlreiche Studien gegeben habe, die das Tragen eines MNS zur Vorbeugung gegen virale Ansteckung als positiv bewertet hätten.

Überdies wurde seitens des medizinischen Amtssachverständigen über Befragen des Vertreters der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass es nicht zwingend der Fall sei, dass ein „Medikament“ aus dem Verkehr gezogen werden müsse, wenn es überwiegende Nebenwirkungen hervorrufe und es auch davon abhängig sei, ob es das einzige Medikament sei, welches zur Verfügung stehe und lasse sich die Frage nicht pauschal beantworten, wobei aus medizinischer Fachsicht das Maskentragen dann eingestellt werden sollte, wenn die Nachteile die Vorteile massiv überwiegen. Auch Aufschriften auf Schutzmaskenverpackungen, wonach die Masken nicht vor Viren schützen würden, seien aus medizinischer Fachsicht bei der Interpretation davon abhängig, wie man „Schutz“ definiere. Ein 100-prozentiger Schutz sei auch mit einer FFP2-Maske allein nicht gegeben und gehe es dabei auch um zivilrechtliche Aspekte des Herstellers. Der medizinische Amtssachverständige hielt auch fest, dass bei der Sammlung von Nebenwirkungsdaten auf Datenbanken auf den tatsächlichen ursächlichen Zusammenhang nicht immer eingegangen werde oder werden könne und es bei Medikamenten eher so sei, dass sämtliche möglichen Nebenwirkungen schon aus Haftungsgründen angegeben würden. Aus der bloßen Sicht einer Korrelation, bezogen auf verschiedene Ereignisse, lasse sich noch nicht auf einen tatsächlichen Kausalzusammenhang schließen. Medizinisch sei es möglich, bei weniger gefährlichen Varianten eines Virus auch die Maßnahmen entsprechend anzupassen.

Den fachlichen gutachterlichen Ausführungen des medizinischen ASV wurde beschwerdeführerseitig fallbezogen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Soweit auch auf den „N-Effekt“ Bezug genommen wurde, wurden dem Beweisverfahren auch die beschwerdeführerseitig mit Eingabe vom 02.06.2022 übermittelten Unterlagen zugrunde gelegt.

Die Definition des Mund-Nasen-Schutzes (MNS) wurde gegenständlich Wikipedia entnommen und ist fallbezogen auch nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin mit MNS eine solcherart definierte Gesichts-Halbmaske meinte.

Was die von Behördenseite angenommene Verlinkung des Postings auf der Facebookseite und des Artikel des genannten Mediums zu Spruchpunkt A. 3./ der behördlichen Erledigung anlangt, so ließ sich eine solche auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens nicht mit der erforderlichen Sicherheit verifizieren;- dies ungeachtet des Umstandes, dass aus dem Anführen des Mediums „E.at“ lediglich ein Hinweis auf die Homepage dieses Mediums zu ersehen ist und konnte sich auch der den Sachverhalt bei der Apothekerkammer damals anzeigende Zeuge J, MSc, diesbezüglich nicht mehr erinnern, ob damals wirklich ein Link zum besagten Beitrag auf der Facebookseite der Apotheke der Beschwerdeführerin vorhanden war. Hingegen bestritt die Beschwerdeführerin diesen Sachverhalt und wurde im Zuge des Beweisverfahrens auch von Seiten der belangten Behörde ein Beweismittel nicht angezogen, aus welchem sich ein tatsächlicher Link zum konkreten Beitrag des Mediums „E.at“ ergeben hätte. Dass eine Verlinkung mit dem gesamten Beitrag damals tatsächlich vorgenommen wurde, ließ sich aufgrund der verwaltungsgerichtlicherseits in diese Richtung auch gesetzten Ermittlungsschritte somit nicht nachweisen.

Dass es sich bei H I um einen deutschen, der internationalen Finanzwirtschaft kritisch gegenüberstehenden Buchautor handelt und was unter dem „Corona-Untersuchungsausschuss“ fallbezogen zu verstehen ist, konnte aufgrund von Internetrecherchen durch Abfragen von Wikipedia bzw. der Homepage corona-ausschuss.de erhoben werden.

Die beschwerdeführerseitig unbestrittenen Impfdatenabfragen wurden auch von Seiten der einvernommenen Zeugen Mag. pharm. O, Mag. pharm. P und PKA Q überzeugend bestätigt.

Was die Motive der beschwerdeführerseitig vorgenommenen Impfdatenabfragen bei ihren damaligen, näher genannten drei Mitarbeitern betrifft, so vermochten die beschwerdeführerseitig bekanntgegebenen Motive nicht abschließend zu überzeugen. Insbesondere wurde auch von Seiten des Zeugen Mag. pharm. O überzeugend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hätte, dass jemand der sich impfen lasse, sich im falschen Betrieb befinde, sodass das Motiv der Abfrage der Impfpassdaten durch die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang zu sehen ist. Auch die Zeugin PKA Q wusste glaubhaft zu berichten, dass derartige Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Arbeitskollegen getätigt wurden.

Dass die Beschwerdeführerin zu den Tatzeitpunkten disziplinär unbescholten war, ist im Beschwerdefall unstrittig und hat sie ihre Vermögens- und Familienverhältnisse im Zuge der durchgeführten Verhandlung auch glaubhaft dargelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Fallbezogen ist unstrittig, dass die Veröffentlichung der in Rede stehende Beiträge auf der Facebook-Seite der C-Apotheke erfolgte, deren Konzessionärin die Beschwerdeführerin auch zum jeweiligen Tatzeitpunkt war, und hegt das Verwaltungsgericht daher auch keine Zweifel daran, dass diese Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Beschwerdeführerin standen, zumal diese zweifelsfrei auch dazu dienten, dadurch die Aufmerksamkeit auf ihre Apotheke zu lenken.

Nach § 23 der Berufsordnung, welche aufgrund § 25 Apothekerkammergesetz 2001 erlassen wurde, unterliegen Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten, wie in § 11 der Berufsordnung geregelt und gegen die speziellen Vorschriften, wie insbesondere auch § 12 leg. cit., dem Disziplinarrecht der §§ 39-71 des Apothekerkammergesetzes 2001 (4. Abschnitt) und normiert § 11 der Berufsordnung im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit insbesondere auch, dass der Apotheker bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit die Berufspflichten zu beachten hat und auf die Wahrung der Ehre und des Ansehens der Apothekerschaft Bedacht zu nehmen hat. § 12 Abs 1 Berufsordnung, welcher sich auch auf die Grundsätze der Marktkommunikation bezieht, ist auch zu entnehmen, dass die Marktkommunikation der Apotheken, dem gesetzlichen Auftrag entsprechend, gesundheitspolitische Interessen und Besonderheiten der Berufstätigkeit der Apotheker berücksichtigt, wobei ergänzend zu gesetzlichen Werbebeschränkungen, Ziel es insbesondere auch ist, 1. das bestehende menschliche und wissenschaftliche Ansehen der Apothekerschaft zu bewahren und auszubauen und 2. das darauf gründende Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand zu sichern.

Dem festgestellten Sachverhalt zum Faktum A. 1./ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 06.10.2020 nachstehenden Beitrag veröffentlichte:

„Ich möchte gerne ständig dazu lernen! Sollte irgend jemand Kenntnis von einer Studie haben, die das Tragen eines MNS zur Vorbeugung gegen virale Ansteckung als positiv bewerten, so bitte ich um deren Zusendung, danke!" samt Foto „Alle Studien, welche gegen das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (insbesondere in Bezug auf Viren) sprechen, von 1981 bis 2020 auf einen Blick"

Dabei wurden Studien mit dem Hinweis „alle Studien, welche gegen das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (insbesondere in Bezug auf Viren) sprechen, von 1981 bis 2020 auf einen Blick“ aufgelistet, nachdem die Beschwerdeführerin zuvor in diesem Posting beteuerte, ständig dazulernen zu wollen und um Zusendung von Studien ersuchte, welche das Tragen eines MNS (Mund-Nasen-Schutz) zur Vorbeugung gegen virale Ansteckung als positiv bewerten, falls irgendjemand davon Kenntnis haben sollte.

Zum damaligen Zeitpunkt bestand beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten auch die Verpflichtung, eine Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Den Feststellungen folgend ist der Mund-Nasen-Schutz (MNS) eine medizinische Gesichts-Halbmaske, die mit Binde- oder Gummibändern am Hinterkopf oder den Ohren fixiert wird. Sie besteht in der Regel aus drei Lagen Vliesstoff, von denen die mittlere mit ihren besonders feinen Fasern Krankheitserreger tragende Tröpfchen aufnimmt. Mit einem integrierten flexiblen Metallbügel in der Mitte des oberen Randes wird die Halbmaske an den Nasenrücken angepasst, um das Gesichtsfeld frei zu halten und den Atemluft-Ein- und Austritt nach oben zu minimieren. Ein am Gesicht des Trägers anliegender MNS filtert sowohl die eingeatmete als auch die ausgeatmete Luft.

Hinsichtlich der Wirksamkeit eines MNS galt es auf Grundlage des eingeholten medizinischen Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen Dr. R S, Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, festzustellen, dass dieser, bezogen auf Vorbeugung gegen virale Ansteckung, insbesondere insofern als positiv zu bewerten ist, als ein Mund-Nasen-Schutz im Zusammenhang mit viralen Krankheiten bei korrekter Anwendung eine Reduktion von Tröpfchen und damit einhergehend eine Reduktion des Infektionsrisikos nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaften, nach sich zieht. Weiters führte der Amtssachverständige über Befragen weiters nachvollziehbar aus, dass die Behauptung, dass es keine positiven Wirkungen des Mund-Nasen-Schutzes im Zusammenhang mit der Vorbeugung bzw. Verbreitung viraler Krankheiten wie COVID-19 gäbe, aus fachlicher Sicht falsch sei.

Überdies wurde sachverständigenseitig aus medizinischer Fachsicht auch dargetan, dass es 2020 bereits zahlreiche Studien gegeben habe, die das Tragen eines MNS zur Vorbeugung gegen virale Ansteckung als positiv bewerteten und wurden von ihm auch neun Studien aus dem Jahr 2020 sowie je eine aus den Jahren 2008 und 2015 im Zuge von Internet-Recherchen vorgefunden.

Auch der Verfassungsgerichtshof ging in Bezug auf den Mund-Nasen-Schutz von einem in nachvollziehbarer Form verordneten tauglichen Mittel zur Erreichung des Gesundheitsschutzes aus und hielt auch fest, dass mit dieser Maßnahme der Schutz der Gesundheit und der Gesundheitsinfrastruktur und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird und hielt diese auch für geeignet, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Stellt man in Bezug auf das in Rede stehende Facebook-Posting auf den der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmenden Maßstab eines „einigermaßen aufmerksamen Lesers“ ab, so ist mit dem inkriminierenden Text aufgrund der einseitigen Auflistung von angeblich gegen das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung (insbesondere in Bezug auf Viren) sprechenden Studien von 1981 bis 2020 und aus der Aufforderung um Zusendung von Studien, die das Tragen eines MNS zur Vorbeugung gegen virale Ansteckung als positiv bewerten, ungeachtet der postulierten Bereitschaft der Beschwerdeführerin, gerne ständig dazuzulernen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beschwerdeführerin das vorbeugende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gegen virale Ansteckung nicht als positiv bewertete; - dies entgegen der auch damals bestandenen, normierten, positivrechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer mechanischen Schutzvorrichtung, welche den Mund- und Nasenbereich abdecken sollte.

Der öffentlichen Apotheke obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und Apothekerinnen und Apotheker erfüllen damit eine öffentliche Aufgabe im Gesundheitswesen und ist der Apotheker, den Erläuterungen des Apothekerkammergesetzes 2001 folgend, nicht nur verpflichtet, sich gegenüber allen Berufsangehörigen kollegial zu verhalten, sondern auch mit allen im Gesundheitswesen tätigen Personen und den dafür bestehenden Einrichtungen zum Wohl der Menschen und der Allgemeinheit zusammenzuarbeiten, wobei er sein Verhalten so einzurichten hat, dass er der Integrität und dem Vertrauen gerecht wird, welches der Apothekerberuf erfordert.

Werden auf einer Informations- und im weiteren Sinn auch Werbequelle, wie der Facebook-Seite der Apotheke der Beschwerdeführerin, für Kunden, unter Bedachtnahme auf den Maßstab eines „einigermaßen aufmerksamen Lesers“ unter einseitiger Darstellung der Studienlage zum Tragen eines MNS nicht in sachlicher Form und, wie das medizinische Gutachten fallbezogen auch darlegte, die Wirksamkeit betreffend, im Ergebnis wahrheitswidrig öffentlich zugänglich, wie der gegenständliche Beitrag 1./ mit dem erkennbaren Ziel gepostet, die Meinung der Beschwerdeführerin, welche im Ergebnis die Wirkungslosigkeit des Tragens eines MNS zur Vorbeugung gegen virale Ansteckung betrifft, auch dann durchzusetzen, wenn sie fachlich nicht mit dem Stand der Wissenschaft in Einklang zu bringen und als unwahr zu bezeichnen ist, so wird damit nicht nur das wissenschaftliche Ansehen der Apothekerschaft, vor allem in Zeiten der Pandemie als wesentliche Säule des Gesundheitssystems, vor dem Hintergrund der allgemein gültigen Vorgaben der Obersten Sanitätsbehörde, nachteilig tangiert, sondern auch das Ziel, das sich darauf gründende Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand zu sichern, durch diesen Auftritt in der Öffentlichkeit nachteilig beeinträchtigt. Es vermag der belangten Behörde daher fallbezogen in diesem Zusammenhang nicht entgegengetreten zu werden, wenn sie davon ausging, dass die äußerst pointierten Aussagen der Beschwerdeführerin die mangelnde Wirksamkeit verordneter Schutzmaßnahmen zum Inhalt hatten, weshalb die Disziplinarbehörde der Beschwerdeführerin auch zutreffend die in Rede stehende Verletzung der Berufspflichten anlastete und im Ergebnis von einem Disziplinarvergehen nach § 39 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 in objektiver Hinsicht ausging.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde mit der genannten Veröffentlichung dieses Beitrages in dieser nicht den Tatsachen entsprechenden Form auch der Limes der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK überschritten, auch wenn das Grundrecht der freien Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft nicht nur für „Nachrichten“ oder „Ideen“, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern nach der höchstgerichtlichen Judikatur auch für solche, die provozieren, schockieren oder stören, gilt und das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach der Judikatur des VfGH besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen erfordert. Dies vermag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nämlich nicht für unsachliche und - wie gegenständlich - auch nicht wahre Informationen zu gelten und liegt eine disziplinäre Bestrafung unsachlicher, unwahrer oder das Standesansehen der Apothekerschaft beeinträchtigender Informationen auch im öffentliche Interesse zum Schutz der Gesundheit. Im gegenständlichen Fall ersuchte die Beschwerdeführerin entgegen dem Beschwerdevorbringen - wie dargelegt - nicht bloß um Studien und wurden auch nicht verschiedene Studien im Rahmen eines wissenschaftlichen Diskurses erörtert, wie die Beschwerdeführerin vermeint und ist es fallbezogen auch nicht relevant, dass die Beschwerdeführerin über Studien verfügt, welche davon ausgehen, dass das Maskentragen gesundheitsschädlich sei, wie die beispielhaft genannte Studie von V W und anderen vom 20.03.2021, welche auch der Behörde vorgelegt wurden, zumal es bei dem in Rede stehenden Facebook-Posting nicht um die allfälligen Gesundheitsschädlichkeit des Tragens von Masken ging, sondern damit vielmehr die mangelnde Wirksamkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes zur Vorbeugung gegen virale Ansteckung, abweichend vom Stand der medizinischen Wissenschaften, nicht den Tatsachen entsprechend, in nicht sachlicher Form zum Ausdruck gebracht wurde.

An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch die beschwerdeführerseitig mit Eingabe vom 02.06.2022 ins Treffen geführte Studie des deutschen Arztes Dr. M N und der von ihm beobachtete „N-Effekt“ nichts zu ändern, nach welchem die Maskenpflicht bei Corona-Infektionen für den Maskenträger problematisch sein könnte, zumal sich Viren insbesondere beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bzw. beim Tragen einer Maske tiefer in die Atemwege ausbreiten würden und wodurch die Fallsterblichkeitsrate bei Corona-Infektionen erhöht werden könnte, was in Kansas beim Vergleich verschiedener Bezirke mit und ohne Maskenpflicht beobachtet worden sei. Auch wenn die ersten Ergebnisse dieser Studie, die im Februar 2022 veröffentlicht wurde, auch bereits im Dezember 2020, also vor dem Tatzeitpunkt, bekannt geworden sein sollen, so betrifft diese im Ergebnis den Sachverhalt, dass für den Maskenträger selbst bei Infektion negative gesundheitliche Effekte hervorgerufen werden können und damit, ungeachtet des Umstandes, dass Studienautor selbst auch von der noch notwendigen Erforschung des von ihm beobachteten Effektes ausgeht und dieser im Rahmen weiterer Studien erforscht werden müsse und nicht den Sachverhalt der Unwirksamkeit des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes zur Vorbeugung gegen virale Ansteckung und damit als grundsätzlich taugliches Mittel zur Verringerung der Gefahr einer viralen Infektion. Es wurden beschwerdeführerseitig auch nicht die Vor- und Nachteile eines Mund-Nasen-Schutzes wissenschaftlich erörtert, sondern vielmehr die Unwirksamkeit des Mund-Nasen-Schutzes im Zusammenhang mit viraler Ansteckung auf der Facebook-Seite ihrer Apotheke damals zum Ausdruck gebracht. Auf mögliche negative Wirkungen im Zusammenhang mit insbesondere einem infizierten Träger eines solchen vermag es daher fallbezogen nicht anzukommen;- dies ungeachtet des Umstandes, dass der Studienmacher selbst davon ausgeht, dass der Nachweis oder die Widerlegung des „N-Effekts“ durch experimentelle Studien für die Wissenschaftler des öffentlichen Gesundheitswesens eine Priorität sein solle, zumal seine Studie ergeben habe, dass das Tragen von Gesichtsmasken ein großes Risiko für Einzelpersonen darstellen könnte, das durch eine Verringerung der Infektionsrate nicht gemildert würde, womit von ihm selbst auch nicht bestritten wird, dass es beim Tragen von Gesichtsmasken zu einer Verringerung der Infektionsrate kommen würde. Von Seiten des beigezogenen medizinischen ASV wurde in diesem Zusammenhang aus fachlicher Sicht auch festgehalten, dass, wenn es den „N-Effekt“ tatsächlich geben würde und er in einem relevante Ausmaß zum Tragen kommen würde, es dabei nicht um die medizinisch-fachlichen Fragen der mangelnden Wirksamkeit des Mund-Nasen.-Schutzes gehe, sondern es – bezogen auf eine gesetzliche Vorschrift des Maskentragens um eine medizin-ethnische Frage.

Hinsichtlich des im angefochtenen Disziplinarerkenntnis unter A. 2./ angeführten Faktums der Veröffentlichung des Beitrages „Übrigens: Wer ohne Mundschutz unsere Apotheke betritt und von uns nicht angesprochen wird, der hat uns schon ausreichend seinen Befreiungsgrund dargelegt" und dadurch entgegen § 5 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, BGBI II 2020/463), öffentlich gebilligt, dass Kunden keine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen;“ durch die Beschwerdeführerin am 04.11.2020 auf der Facebook-Seite ihrer Apotheke ist festzuhalten, dass die im Spruch zitierte COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, welche zum Tatzeitpunkt galt, auch für die Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke der Beschwerdeführerin damals das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung vorsah und war demnach auch die Beschwerdeführerin in ihrer Apotheke verpflichtet, die damit in Zusammenhang stehenden einschlägigen, allgemein gültigen positivrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Obersten Sanitätsbehörde, umzusetzen. § 15 der damals gültigen COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sah im Abs 3 auch Ausnahmen in Bezug auf die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung vor, wobei das Vorliegen eines Ausnahmegrundes nach § 16 Abs 1 Z 3 leg. cit. auch den Inhabern einer Betriebsstätte glaubhaft zu machen war und der Ausnahmegrund nach § 15 Abs 3 leg. cit. in Bezug auf die mangelnde Zumutbarkeit des Tragens aus gesundheitlichen Gründen bereits damals durch eine von einem in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen war (§ 16 Abs 2 leg. cit.). Auch dieser Beitrag der Beschwerdeführerin steht unzweifelhaft im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes und suggerieren diese Äußerungen einem „einigermaßen aufmerksamen Leser“ nicht bloß, dass ein Kunde, der die Apotheke betritt, damit (konkludent) zu verstehen gibt, dass ein Befreiungstatbestand vorliegt bzw. damit lediglich Kunden angesprochen werden sollten, welche in der Vergangenheit ihren Befreiungsgrund, die Apotheke der Beschwerdeführerin ohne „Mundschutz“ zu betreten, bereits zuvor ausreichend dargelegt hatten. Vielmehr vermittelt dieses Posting, gemessen am genannten Maßstab, die Botschaft, dem auch nicht eingeschränkten Adressatenkreis, dass das Vorliegen eines allfälligen Befreiungsgrundes in Bezug auf das Tragen eines „Mundschutzes“ von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrer Apotheke beim Betreten derselben generell nicht hinterfragt wird und Kunden die Apotheke der Beschwerdeführerin ohne „Mundschutz“ (gemeint Mund-Nasen-Schutz), entgegen den damals gültigen einschlägigen COVID-Schutzmaßnahmen, welche damals verordnet waren, betreten könnten, sodass der Disziplinarbehörde, vor dem Hintergrund der erforderlichen Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Ausnahmegrundes, welche mittels Verordnung auch damals verlangt war, diesbezüglich auch nicht entgegenzutreten ist, wenn sie aufgrund dieses Facebook-Beitrages auf der bezughabenden Seite der Apotheke durch die Beschwerdeführerin von einer öffentlichen Billigung des Nichttragens der näher beschriebenen, verordneten mechanischen Schutzvorrichtung in Folge des postulierten Verzichts auf die erforderliche Glaubhaftmachung eines Ausnahmegrundes ausging, da im bloßen Betreten der Apotheke ohne Mund-Nasen-Schutz die geforderte Glaubhaftmachung eines Ausnahmetatbestandes im Sinne der zitierten Regelungen nicht erblickt werden kann. Bedenkt man, dass der Berufsstand des Apothekers auch eine der ersten Anlaufstellen bei der gesundheitlichen Vorsorge ist und auch dieser alle erlassenen Schutzvorkehrungen zur Eindämmung der damals auch offenkundig vorherrschenden Pandemiesituation einzuhalten hatte, worunter auch das grundsätzliche Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch Kunden in der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke der Beschwerdeführerin fiel, so wurde durch dieses Auftreten in der Öffentlichkeit in Nichtbeachtung beruflicher Pflichten auch das Ansehen der Apothekerschaft, gesundheitspolitischen Interessen zuwiderlaufend, auf die Ziele, insbesondere auch das wissenschaftliche Ansehen der Apothekerschaft zu bewahren und auszubauen und das darauf gründende Vertrauen der Öffentlichkeit in diesen Berufsstand zu sichern, nicht Bedacht genommen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass auch dieser Sachverhalt mit dem Auftrag der öffentlichen Apotheken zur Gesundheitsvorsorge und den näher beschriebenen Vorgaben der Berufsordnung in Widerspruch stand, ist daher fallbezogen auch nicht zu beanstanden.

Soweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter 3./ des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses auch zur Last legte, durch Veröffentlichung des Beitrages auf der Facebook-Seite ihrer Apotheke Berufspflichten verletzt und ein Disziplinarvergehen nach § 39 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 begangen zu haben und begründend auch diesbezüglich festhielt, dass damit die generelle Wirkungslosigkeit – allerdings zwingend vorgeschriebener – Schutzmaßnahmen postuliert werde, was massiv dem Auftrag der öffentlichen Apotheken zur Gesundheitsvorsorge und den Vorgaben der Berufsordnung widersprechend sei und dadurch insbesondere die Verpflichtung auf die Wahrung der Ehre und des Ansehens der Apothekerschaft Bedacht zu nehmen, das menschliche und wissenschaftliche Ansehen der Apothekerschaft zu bewahren und auszubauen und das darauf gründende Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand zu sichern, vorsätzlich verletzt worden sei, so gilt es zunächst festzuhalten, dass sich dieses Facebook-Posting auf der Seite der Apotheke der Beschwerdeführerin auf ein im Medium „E.at“ wiedergegebenes, im Beitrag nicht datiertes WHO-Zitat „WHO: Impfung wird die alte Normalität nicht zurückbringen“ bezieht. Ungeachtet der beschwerdeführerseitig auf ihrer Facebook-Seite nicht vorgenommenen Verlinkung zu diesem Artikel, bezieht sich auch die beschwerdeführerseitig im bezughabenden Facebook-Posting getätigte Äußerung auch für einen „einigermaßen aufmerksamen Leser“ nicht nur auf die Aussage, dass die Impfung die alte Normalität nicht zurückbringen wird, wobei damit inhaltlich auf die in diesem Artikel in Zitatform wiedergegebenen Bedenken einer leitenden Wissenschaftlerin der WHO X Y, wonach diese „nicht glaube, dass Beweise für irgendeinen der Impfstoffe vorliegen würden, um zuversichtlich zu sein, dass er die Menschen davon abhalten werde, die Infektion tatsächlich zu bekommen und somit in der Lage zu sein, sie weiterzugeben“ Bezug genommen werden sollte und ist zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem öffentlichen Facebook-Auftritt daraus schließt, dass es nicht möglich sein wird, für jemanden, der sich impfen lassen möchte, mehr Freiheit zurückzugewinnen. Damit stellte sich die Beschwerdeführerin zwar kritisch gegen die Impfung, jedoch deren Wirkung nicht in Abrede und antizipierte in Bezug auf das Zurückgewinnen der Freiheit, dass dies keine Vorteile für Geimpfte in der Form von „mehr Freiheit“ mit sich bringen werde.

Der Verlust und das Zurückgewinnen von Freiheiten im Rahmen der Corona-Pandemie ist im Wesentlichen jedoch vom durch die Normzeugung gesetzten sanitätsrechtlichen Rahmen abhängig, welcher sich auch an das laufende Infektionsgeschehen anpasst bzw. an der jeweiligen, mitunter dynamischen Entwicklung orientiert.

Nach Art. 13 Abs 1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur ist das Recht der freien Meinungsäußerung zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt.

Nach Art. 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Der Judikatur folgend sind vom Schutzumfang dieser Bestimmung, die das Recht der Freiheit der Meinung und der Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden einschließt, davon sowohl reine Meinungskundgaben als auch Tatsachenäußerungen, aber auch Werbemaßnahmen erfasst, wobei Art. 10 Abs 2 EMRK die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vorsieht und muss ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes gesetzlich vorgesehen sein, einen oder mehrere der in Art. 10 Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder dieser Zwecke in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. Auch standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen sind im Sinne der Regelung des Art. 10 Abs 2 EMRK an sich zum Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft nach der höchstgerichtlichen Judikatur verfassungsrechtlich zulässig und handelt es sich bei der disziplinären Ahndung der Meinungsäußerung nach derartigen Vorschriften um einen „vom Gesetz vorgesehenen“ Eingriff im Sinne des Art. 10 Abs 2 EMRK. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung kann bei verfassungsrechtlich unbedenklicher Interpretation der angewendeten Vorschrift laut Höchstgericht nur dann stattgefunden haben, wenn dem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt oder wenn das Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, sowie, wenn dem Gesetz ein Inhalt unterstellt wird, der die von der Verfassung dem Gesetzgeber gesetzten Schranken überstiege und muss die Notwendigkeit der mit der Bestrafung verbundenen Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung nach der Judikatur des VfGH und des EGMR im Einzelfall außer Zweifel stehen, wobei nach der höchstgerichtlichen Judikatur gerade die unter einer besonderen öffentlichen Verantwortung tätigen Angehörigen freier Berufe in einer demokratischen Gesellschaft nicht von Kritik eximiert werden können und bildet die Möglichkeit zur sachlichen in der gebotenen Form geäußerten Kritik nach dieser Rechtsprechung ein unverzichtbares, aus der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 EMRK erfließendes, jedermann zustehendes Recht, in einem demokratischen Gemeinwesen und ist nach dem VfGH eine derartige sachliche Kritik an sich jedermann verfassungsrechtlich gewährleistet, um so mehr Berufsgenossen, weil vielfach nur diese laut Höchstgericht über das für eine tiefgreifende Kritik erforderliche Maß an Fachwissen verfügen würden. Ungeachtet der disziplinarstrafrechtlich zu ahndenden, unsachlichen oder herabsetzenden Kritik gilt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach dem Höchstgericht in einer demokratischen Gesellschaft, nämlich auch unter den Einschränkungen des Art. 10 Abs 2 EMRK, auch nicht nur für „Nachrichten“ oder „Ideen“, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder gleichgültig angesehen werden, sondern – wie dargelegt – auch für solche, die provozieren oder schockieren oder stören.

Gegenständlich wurden verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Disziplinarrecht der Apotheker von Seiten des Verfassungsgerichtshofes bisher auch nicht gehegt und vermag der Äußerung der Beschwerdeführerin, wie sie dem bekämpften Disziplinarerkenntnis im gegenständlichen Zusammenhang unter A. 3./ spruchgemäß zugrunde liegt, nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch nicht unterstellt zu werden, dass es sich bei der von ihr im Konnex mit dem Zurückgewinnen von mehr Freiheiten für Geimpfte angestellten Prognose, um derartige unwahre oder unsachliche Informationen bereits handelte, deren disziplinarrechtliche Ahndung unter Vornahme einer verfassungskonformen Interpretation der von Behördenseite angezogenen berufsrechtlichen Regelungen fallbezogen als vertretbar und rechtlich zulässig zu erachten wäre.

Das Verwaltungsgericht verkennt fallbezogen nicht, dass letztlich der Verfassungsgerichtshof dazu aufgerufen ist, zu prüfen, ob das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt ist. Jedoch unter Zugrundlegung der höchstgerichtlicherseits in diesem Zusammenhang ergangenen Judikatur und der auch besonderen Zurückhaltung in einem solchen Zusammenhang ergangenen Äußerung als Disziplinarvergehen geht das Verwaltungsgericht aus den genannten Gründen im Beschwerdefall davon aus, dass die Grenze der freien Meinungsäußerung durch dieses Facebook-Posting der Beschwerdeführerin, wie ihr dieses von Seiten der belangten Behörde fallbezogen zur Last gelegt wurde, nicht überschritten wurde, woran auch der Verweis auf die Seite „E.at“ mit der zitierten Überschrift nichts zu ändern vermag, zumal der Beschwerdeführerin ein damit in Zusammenhang stehender konkreter Sachverhalt, der einer disziplinarrechtlichen Prüfung zu unterziehen gewesen wäre, fallbezogen auch nicht zur Last gelegt wurde. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin ist somit nicht unberechtigt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Beschwerde von der mangelnden Herstellung der Normalität bis zum Zeitpunkt ihrer Einbringung ausging und die vorgelegte Unterlage des Netzwerkes „Kritischer Richter und Staatsanwälte in Deutschland“ vom 05.09.2021 zur Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt nicht von Belang ist, wurde der Beschwerdeführerin fallbezogen von Behördenseite mit dem gewählten Vorhalt als inkriminierende Äußerung auch nicht zur Last gelegt, dass die Schutzimpfung gegen COVID-19 unwirksam sei bzw. wie dies in diesem Artikel auch anklingt, „der Impfstoff kaum erforscht sei“. Insofern waren das der Impfung kritisch gegenüberstehende Vorbringen und die beschwerdeführerseitig ebenfalls mit Eingabe vom 02.06.2022 vorgelegten, damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen auch nicht verfahrensrelevant.

Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin ein ihr unter A. 3./ angelastetes Disziplinarvergehen nicht begangen und war hinsichtlich dieses Faktums freizusprechen.

Hinsichtlich des Tatvorwurfes zu A. 4./ des in Rede stehenden Disziplinarerkenntnisses hat die Beschwerdeführerin den Feststellungen folgend am 13.01.2021 den Beitrag „Wer wissen möchte, wo wir alle global gerade wirtschaftlich stehen und wohin die Entwicklung führt, dem empfehle ich die 34. Sitzung des Corona Untersuchungsausschuss mit dem Wirtschafts- und Finanzexperten H I. Das Interview wirft auch ein gutes Licht auf die Hintergründe der gesteuerten Pandemie!“ auf der Facebook-Seite ihrer Apotheke gepostet. Die Behörde ging auch diesbezüglich von einer Berufspflichtenverletzung und der Begehung eines Disziplinarvergehens nach § 39 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz aus, da die nunmehrige Beschwerdeführerin, entgegen den § 11, 12 der Berufsordnung, beim Auftreten in der Öffentlichkeit nicht auf die Wahrung der Ehre und des Ansehens der Apothekerschaft Bedacht genommen habe, wobei begründend dazu ebenfalls festgehalten wurde, dass diese Aussagen die Bevölkerung ohne jeden Zweifel sinngemäß dazu aufrufen würden, sich nicht an die Gesetze und Verordnungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu halten und eine generelle Wirkungslosigkeit der – allerdings zwingend vorgeschriebenen – Schutzmaßnahmen postuliert werde, dies massiv dem Auftrag der Öffentlichen Apotheken zur Gesundheitsvorsorge und den Vorgaben der Berufsordnung widersprechen würde und sei die Beschwerdeführerin als Vertreterin des öffentlichen Gesundheitssystems verpflichtet, dringend erforderliche kollektive Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung nicht zu hintertreiben und habe sie vorsätzlich mehrere ihr bekannte Berufspflichten, zu deren Einhaltung sie verpflichtet gewesen sei und zwar insbesondere die Verpflichtung auf die Wahrung der Ehre und des Ansehens der Apothekerschaft Bedacht zu nehmen, das menschliche und wissenschaftliche Ansehen der Apothekerschaft zu bewahren und auszubauen sowie das darauf gegründete Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand zu sichern, verletzt.

Unbeschadet der Tatsache, dass auch aus der Begründung der bekämpften behördlichen Erledigung nicht genau hervorgeht, aufgrund welcher konkreten Sachverhaltselemente die belangte Behörde zu ihrer rechtlichen Beurteilung gelangte, hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Anlastung von Disziplinarvergehen auch die Ansicht vertreten, dass die Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss bestimmt anzuführen sind und im Spruch desselben auch der vom Beschuldigten gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind, und insbesondere auch darzustellen ist, welche Berufspflichten die Beschuldigte im Einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird, sodass Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses nur die Anschuldigungspunkte sein dürfen, die im Einleitungsbeschluss als Berufspflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten“ Darstellung der Tatsachen, in denen eine Berufspflichtverletzung liegt, nach der höchstgerichtlichen Judikatur rechtserhebliche Bedeutung zu, sodass der vorgeworfene Sachverhalt der Eigenart der Berufspflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein muss, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten muss, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Berufspflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Die enthaltene Substanziierung muss nach der Judikatur des VwGH derart hinreichend sein, dass eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und die – an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarbehörde in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt.

Gegenständlich wurden der Beschuldigten im angefochtenen Disziplinarerkenntnis das bezughabende Vergehen ebenfalls wie im Einleitungsbeschluss vom 19.05.2021 vorgehalten, welcher darüberhinausgehende Sachverhaltselemente nicht aufweist.

Die nach Ansicht der Disziplinarbehörde inkriminierende Äußerung der Beschwerdeführerin lässt auch für einen „einigermaßen aufmerksamen Leser“ fallbezogen bloß erkennen, dass eine „34. Sitzung des Corona-Untersuchungsausschusses“ mit dem deutschen „Wirtschafts- und Finanzexperten Ernst Wolf“ stattgefunden hat und darin aus dessen Sicht der aktuelle globale wirtschaftliche Stand kritisch erörtert wurde und von diesem eine Entwicklungsprognose abgegeben wurde, wobei auch zum Ausdruck gebracht wurde, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Inhalten dieses Interviews dahingehend identifiziert, als sie wörtlich davon ausging, dass dies ein „gutes Licht auf die Hintergründe der … Pandemie werfe“, wobei sie letztere auch als „gesteuert“ bezeichnete, ohne jedoch darzulegen, von wem und in welcher Form eine allfällige „Steuerung“ der Pandemie vorgenommen wird. Aus dem Zusammenhang ist jedoch, unter Bedachtnahme auf den angeführten Maßstab, auch erschließbar, dass diese „Steuerung“ im Zusammenhang mit dem globalen wirtschaftlichen Status quo und der von Seiten des namentlich genannten „Wirtschafts- und Finanzexperten H I“ in der „34. Sitzung des Corona-Untersuchungsausschusses“ getroffenen wirtschaftlichen Entwicklungsprognosen steht.

Diesbezüglich gilt es zunächst festzuhalten, dass mit der „34. Sitzung des Corona-Untersuchungsausschusses“ sich auch für den „einigermaßen aufmerksamen Leser“, vor allem zum damaligen Zeitpunkt der Pandemie am 13.01.2021, nicht unmittelbar ergab, um welchen „Corona-Untersuchungsausschuss“, dessen „34. Sitzung“ die Beschwerdeführerin empfahl, es dabei ging und ist nicht davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt dem „einigermaßen aufmerksamen Leser“ dieses öffentlichen Facebook-Postings der Beschwerdeführerin auf der Facebook-Seite ihrer Apotheke bekannt sein musste, dass es sich dabei um die sogenannte „Stiftung Corona-Ausschuss“ handelte, welche am 30.06.2020 in Berlin u.a. vom deutschen Rechtsanwalt Dr. T U mit weiteren deutschen Rechtsanwälten gegründet wurde und auch damals wöchentlich „Sitzungen“ abhielt, die, wie auch die 34. Sitzung, live im Internet übertragen wurden und auch in Form von Videos zur Ansicht öffentlich bereitgehalten wurden und werden. Damals gab es insbesondere auch keinen „Corona-Untersuchungsausschuss“ und war lediglich für einen besonders aufmerksamen und interessierten bzw. einschlägig vorinformierten Leser überhaupt erkennbar, dass es sich dabei um die „Stiftung Corona-Ausschuss“, welche etwas mehr als ein halbes Jahr vor dem Tatzeitpunkt in Berlin gegründet wurde und wöchentlich mehrstündige Sitzungen seit damals öffentlich bzw. in öffentlich zugänglicher Form abhält und Personen aus verschiedenen Lebensbereichen, darunter auch Fachleute, zu Aspekten der Corona-Lage befragt, handelt. Auch der deutsche „Wirtschafts- und Finanzexperte H I“, Buchautor und Kritiker der internationalen Finanzwirtschaft, musste selbst einem aufmerksamen Leser des Facebook-Postings der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein und lässt sich aus diesem Verweis auf die „34. Sitzung des Corona-Untersuchungsausschusses mit dem Wirtschafts- und Finanzexperten H I, dessen Interview auch ein gutes Licht auf die Hintergründe der gesteuerten Pandemie werfe“, mit der Empfehlung, sich diese Sitzung anzusehen, wenn man den aktuellen „globalen wirtschaftlichen Stand und die prognostizierte Entwicklung“ wissen wolle, noch nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin, ungeachtet der damit in Zusammenhang auch nicht konkret vorgenommenen Bescheidbegründung, eine Berufspflichtenverletzung, entgegen den Vorschriften des § 11 und § 12 der Berufsordnung, beim Auftritt in der Öffentlichkeit im Rahmen des Facebook-Postings ihrer Apotheke damals beging, welche im Sinne der Regelung des § 39 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 auch disziplinarrechtlich zu ahnden gewesen wäre. Fallbezogen hat die Behörde der Beschwerdeführerin auch weder im Einleitungsbeschluss noch im bekämpften Disziplinarerkenntnis vorgehalten, dass die Beschwerdeführerin auch eine Verlinkung auf der Facebook-Seite ihrer Apotheke im Zusammenhang mit dem mehrstündigen Internetbeitrag der 34. Sitzung der „Stiftung Corona-Ausschuss“ im Konnex mit dem verfahrensgegenständlich veröffentlichten Beitrag der Beschwerdeführerin vorgenommen hätte und auch insbesondere keinen konkreten Sachverhalt angeführt, welcher aufgrund des Inhaltes dieser lang andauernden Sitzung mit dem interviewten „Wirtschafts- und Finanzexperten H I“ den Schluss zulassen hätte können, dass allenfalls aufgrund der unreflektierten Übernahme von im Rahmen dieser Sitzung dargebotenen Inhalten dieses selbsternannten, in Berlin gegründeten Ausschusses einer Gruppe von Rechtsanwälten, auf die Wahrung der Ehre und des Ansehens der Apothekerschaft nicht Bedacht genommen worden wäre und das wissenschaftliche Ansehen der Apothekerschaft zu bewahren und auszubauen sowie das darauf gründende Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand zu sichern als Ziel der Marktkommunikation und damit der Öffentlichkeitsarbeit der Apotheke der Beschwerdeführerin fallbezogen beeinträchtigt worden wäre.

Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Disziplinarangelegenheiten, dass der Spruch eines Disziplinarerkenntnisses die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe darstellt. Die Disziplinarbehörden haben nach dieser Judikatur daher im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch, im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet, die vom Beschuldigten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei mangels eines Typenstrafrechtes im Einzelnen die Darstellung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie die Anführung des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(Straf)tatbestandes erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat sowie die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird.

Im Lichte dieser Judikatur war es daher nicht von Belang, ob allenfalls durch diese Empfehlung, welche von Seiten der Disziplinarbeschuldigten im gegenständlichen Zusammenhang abgegeben wurde, auch der Inhalt der 34. Sitzung dieses Ausschusses bzw. teilweise diverse Inhalte dieses Interviews mit dem Buchautor H I beschwerdeführerseitig öffentlich goutiert werden sollten, wodurch infolge öffentlicher unreflektierter Übernahme derselben allenfalls ein Disziplinarvergehen begangen werden hätte können, zumal der Beschuldigten aus dieser stundenlangen Sitzung, insbesondere dem Interview mit H I, auch kein konkreter diesbezüglicher weiterer Sachverhalt vorgehalten wurde, was nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten, vor dem Hintergrund der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur, selbst bei – fallbezogenen nicht vorliegendem - konkreten Anführen eines zu dieser Sitzung führenden Links der Fall, hätte sein müssen, um in objektiver Hinsicht diesbezüglich den Tatbestand eines entsprechenden, in Rede stehenden Disziplinarvergehens zu verwirklichen und ist auf einen hinreichend konkreten Vorhalt der Tat bereits im den Rahmen des Vergehens absteckenden Einleitungsbeschluss Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich des der Beschwerdeführerin unter A. 4./ angelasteten Disziplinarvergehens war diese daher ebenfalls freizusprechen, da sie ein ihr diesbezüglich vorgehaltenes Disziplinarvergehen zum Tatzeitpunkt nicht beging. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes überschreitet das genannte Facebook-Posting in der Form auch nicht die Grenzen der verfassungsmäßigen Meinungsfreiheit und ist auf Grundlage obiger Ausführung, nämlich insbesondere auch nicht erkennbar, inwieweit beschwerdeführerseitig im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit in diesem Konnex unsachliche bzw. allenfalls unrichtige und somit disziplinarrechtlich relevante Inhalte öffentlich wiedergegeben wurden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen galt es fallbezogen, wie dargelegt, nicht zu beurteilen, ob durch die Übernahme von Inhalten der in Rede stehenden Sitzung des selbsternannten deutschen „Ausschusses“ ein disziplinarrechtlich zu ahndender Sachverhalt verwirklicht wurde, da ein Verweis auf konkrete, im Rahmen dieser Sitzung vertretene Thesen und Inhalte fallbezogen gar nicht erfolgt ist und der Beschwerdeführerin, wie ausgeführt, auch nicht detailliert vorgehalten wurde, weshalb auch eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem öffentlich zugänglichen, mehrstündigen Sitzungsvideo im Beschwerdefall unterbleiben konnte. Das damit im Zusammenhang stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin war daher ebenfalls berechtigt.

Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin aufgrund des Einleitungsbeschlusses vom 10.11.2021 im bekämpften Bescheid unter Spruchpunkt B. vorgehaltenen Fakten betreffend Disziplinarvergehen nach § 39 Abs 1 Z 2 iVm § 5 Abs 3 der Berufsordnung und § 8 Abs 4 Apothekerkammergesetz 2001, wonach die Beschwerdeführerin am 23.07.2021, entgegen § 14 Abs 3 Z 2 und Z 5 GTelG, auf in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) gespeicherte elektronische Impfpassdaten zugegriffen habe, indem sie die Daten des Mag. pharm. O, des Mag. pharm. P und der PKA Q abgefragt habe, hat das Beweisverfahren auch ergeben, dass dieser Zugriff auf die elektronischen Impfpassdaten in der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) der näher bezeichneten damaligen Mitarbeiter zum Tatzeitpunkt festzustellen war. Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes ist auch auszuführen, dass die öffentliche Apotheke, deren Konzessionärin die Beschwerdeführerin auch zum Tatzeitpunkt gewesen ist, auch als „ELGA-Gesundheitsdienstanbieter“ („ELGA-GDA“) fungierte (vgl. § 2 Z 10 GTelG) und handelte es sich bei den von ihr abgefragten Daten auch um „Gesundheitsdaten“ im Sinne der Regelung des Art. 4 Z 15 DSGVO und daher auch um solche im Sinne der Regelung des § 2 Z 1 GTelG 2012. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27.04.2016, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung) versteht unter „Gesundheitsdaten“ personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus deren Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen, was beim Impfstatus bzw. bei Impfpassdaten als personenbezogene Daten nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten rechtlich nicht zweifelhaft ist. Gegenständlich war die Apotheke der Beschwerdeführerin auch nicht in die Behandlung oder Betreuung eines der genannten ELGA-Teilnehmer/innen, das sind natürliche Personen, die die Teilnahmevoraussetzungen des § 15 GTelG erfüllen und für die daher elektronische Verweise auf sie betreffende ELGA-Gesundheitsdaten nach § 2 Z 9 GTelG 2012 aufgenommen werden dürfen (vgl. § 2 Z 12 leg. cit.), eingebunden, weshalb auch der Zugriff auf durch ELGA [Elektronische Gesundheitsakte in Form eines Informationssystems, das allen Berechtigten ELGA-Gesundheitsdienstanbietern (§ 2 Z 10 leg. cit.) und ELGA-Teilnehmer/innen ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) in elektronischer Form orts- und zeitunabhängig (ungerichtete Kommunikation) zur Verfügung stellt], verfügbar gemachte ELGA-Gesundheitsdaten zum Tatzeitpunkt jedenfalls verboten war, da die Apotheke der Beschwerdeführerin als ELGA-Gesundheitsdienstanbieterin, Arbeitgeberin bzw. Beschäftigerin der genannten Personen damals zwar war, jedoch die Apotheke der Beschwerdeführerin als ELGA-Gesundheitsdienstanbieter weder in die Behandlung oder in die Betreuung dieser ELGA-Teilnehmer/innen eingebunden war. Überdies hätten diese selbst in einem derartigen, gegenständlich nicht festzustellenden Fall, die Personen als ELGA-Teilnehmer/innen zuvor ausdrücklich auf die Teilnehmer/innenrechte gemäß § 16 leg. cit. hingewiesen werden müssen (vgl. § 14 Abs 3a Z 1 GTelG 2012), was fallbezogen unzweifelhaft auch nicht der Fall war. Gegenständlich lag auch keine Zustimmung der betroffenen ArbeitnehmerInnen vor und ist der belangten Behörde im Verfahrensgegenstand nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund dieser Taten davon ausging, dass die Beschwerdeführerin als Leiterin der Apotheke dadurch nicht für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Sorge trug (vgl. § 5 Abs 3 der Berufsordnung) und in Zusammenhalt mit § 8 Abs 4 Apothekerkammergesetz 2001 in objektiver Hinsicht aufgrund dieser Berufspflichtenverletzungen von der tatbildlichen Verwirklichung von Disziplinarvergehen im Sinne der Regelung des § 39 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 ausging, zumal im Beschwerdefall auch kein dieses Verhalten rechtfertigender Grund vorliegend ist. Auch wenn von Seiten der Apothekerkammer und medial auf die Wichtigkeit der Bekämpfung der Pandemie hingewiesen wurde, lag die Taten betreffend in Bezug auf einen rechtfertigenden Notstand eine entsprechende Notstandssituation nicht vor, welche die Disziplinarbeschuldigte in Sorge um ihre eigene Gesundheit und in Sorge um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter und Kunden auch bei Vorliegen von Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben ihrer Mitarbeiter berechtigt hätte, eine derartige Abfrage gerechtfertigter Weise zur Rettung eines höheren Rechtsgutes, etwa der Gesundheit und des Lebens, ausnahmsweise vorzunehmen. Es ist daher auch zutreffend, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ihren Beruf vielmehr gewissenhaft ausüben hätte müssen und die sie treffenden genannten Pflichten einhalten hätte müssen und dem ihr im Zusammenhang mit dem Apothekerberuf, im Besonderen beim Umgang mit hochsensiblen Gesundheitsdaten, entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen gehabt hätte.

Soweit im gegenständlichen Zusammenhang auch ins Treffen geführt wurde, dass von Seiten der Datenschutzbehörde aufgrund der Anzeige der Apothekerkammer hinsichtlich eines allfälligen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen noch nicht entschieden wurde, so gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin, selbst bei Vorliegen einer Vorfrage, ein subjektives Recht auf Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nicht zuzukommen vermag und wird eine disziplinäre Verfolgung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrundeliegende Sachverhalt einen Verwaltungsstraftatbestand oder gar einen gerichtlichen Straftatbestand bildet (vgl. § 39 Abs 6 Apothekerkammergesetz). Lediglich bei Verfahren nach der StPO aufgrund einem angelasteten Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhaltes kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden (vgl. § 46 Abs 1 leg. cit.).

In subjektiver Hinsicht ist es auch nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde in Bezug auf die der Beschwerdeführerin im Disziplinarerkenntnis unter A. 1./, 2./ und B. angelasteten Vergehen davon ausging, dass die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes beschwerdeführerseitig zumindest in Kauf genommen wurde und von bedingtem Vorsatz hinsichtlich auch der ihr diesbezüglich angelasteten Disziplinarvergehen auszugehen ist. Von Seiten des Verwaltungsgerichtes vermag im Beschwerdefall auch weder vom Vorliegen einer irrtümlichen Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes noch vom Vorliegen eines Rechtsirrtums ausgegangen zu werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf mögliche Konflikte zwischen Kunden bezog, vermag sie auch dieser Sachverhalt nicht zu exkulpieren und wäre es ihr bei derartigen Konflikten auch freigestanden, diese anders zu lösen bzw. die Exekutive zu verständigen. Auch eine Umfrage der Apothekerkammer vermag die Vergehen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den getätigten Datenabfragen weder zu rechtfertigen, noch zu entschuldigen. Es wird davon ausgegangen, dass eine derartige Umfrage sich auf eine durchzuführende Mitarbeiterbefragung bezog und nicht auf Abfragen der Impfpassdaten von Mitarbeitern durch die Beschwerdeführerin in der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA).

In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Konnex mit einer Disziplinarstrafe nach dem Apothekerkammergesetz 2001 ausgeführt, dass ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtansicht die Annahme eines Verschuldens ausschließen kann, wobei ein Rechtsirrtum vorwerfbar ist, wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann leicht erkennbar war oder wenn sich der Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf nach dazu verpflichtet gewesen wäre. Die irrige Gesetzesauslegung oder Unkenntnis von Bestimmungen müssen nach der höchstgerichtlichen Judikatur somit unverschuldet sein, wobei im Zweifelsfall auch geeignete Erkundigungen einzuholen sind und können im Vertrauen auf unrichtige Rechtsauskünfte erfolgte Gesetzesverstöße nach der höchstgerichtlichen Judikatur dann nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn diese auf Basis einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilt worden sind, wobei die Rechtsunkenntnis und der Rechtsirrtum demgemäß nur dann nicht vorwerfbar sind, wenn die (richtige) Gesetzeslage einem Betroffenen trotz zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erkennbar war.

Im Beschwerdefall ist der Beschwerdeführerin der von ihr im Ergebnis aufgrund des Beschwerdevorbringens auch implizit geltend gemachte Rechtsirrtum, ungeachtet des Umstandes, dass ihr die berufsrechtlichen Vorschriften auch bekannt sein mussten, insofern auch vorwerfbar, als sie auch die Möglichkeit gehabt hätte, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen, worunter nach der Judikatur im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist und trug die Beschwerdeführerin daher auch das Risiko eines allfälligen Rechtsirrtums.

Gegenständlich wertete die belangte Behörde bei der Strafbemessung das Zusammentreffen mehrerer disziplinarrechtlich verbotener Handlungen treffend als erschwerend, brachte hingegen die disziplinäre Unbescholtenheit der nunmehrigen Beschwerdeführerin zutreffend als mildernd in Anschlag und berücksichtigte hinsichtlich der Spruchpunkte A., dass die Facebook-Postings mittlerweile nicht mehr auf der Facebook-Seite der Apotheke abrufbar sind, wobei jedoch ausgeführt wurde, dass insgesamt schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der COVID-19-Pandemie und die besondere Rolle der Gesundheitsberufe bei deren Bekämpfung mit der Mindeststrafe nicht mehr das Auslangen gefunden werden hat können und führte die Behörde in Bezug auf das Erfordernis einer teilweisen unbedingten Geldstrafe spezialpräventive Erwägungen ins Treffen, wobei aufgrund der dargelegten Umstände ein Drittel des Strafrahmens ausgeschöpft werden habe müssen. Hingegen sei es schon wegen der disziplinären Unbescholtenheit (in sinngemäßer Anwendung des § 43a Abs 1 StGB) möglich gewesen, einen überwiegenden Teil der Sanktion vorläufig unter Festsetzung einer möglichst langen Bewährungsfrist bedingt nachzusehen.

Fallbezogen hat die belangte Behörde hinsichtlich der im bekämpften Disziplinarerkenntnis unter Spruchteil A. und Spruchteil B. angeführten Vergehen in Bezug auf die vier näher beschriebenen Facebook-Postings und die drei Zugriffe auf die elektronische Gesundheitsakte der genannten Mitarbeiter, vor dem Hintergrund des Verschuldensgrades der Beschwerdeführerin, und insbesondere der auch besonderen Stellung der Apotheken auch im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie sowie der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Standesansehens auch hinsichtlich der nach wie vor relevanten Vergehen unter Spruchpunkt A. 1./ sowie A. 2./ aufgrund des vorliegenden Verschuldensausmaßes zutreffend keine schriftlichen Verweise ausgesprochen, sondern eine Geldstrafe nach § 41 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 verhängt und gilt dies im Besonderen auch für die drei ebenfalls verfahrensrelevanten, unter Spruchpunkt B. angeführten Vergehen in Form dreier Zugriffe auf in der Elektronischen Gesundheitsakte gespeicherte, elektronische Impfpassdaten näher genannter Mitarbeiter, durch welche die Beschwerdeführerin ihre besondere Stellung als Verantwortliche ihrer Apotheke als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieterin, ohne Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgrund, ebenfalls vorsätzlich ausnutzte und auf besonders geschützte Gesundheitsdaten von Mitarbeitern wiederholt zugriff. Gerade bei Gesundheitsdaten handelt es sich auch um besonders „sensible“ Daten, welche auch in besonderer Weise vor dem unbefugten Zugriff geschützt werden, welche auch der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

Gegenständlich hat die belangte Behörde eine Gesamtstrafe in Form einer Geldstrafe in der Höhe des fünffachen Betrages der Gehaltskassenumlage für die eingangs genannten insgesamt sieben Vergehen ausgesprochen und einen Teil der Geldstrafe in der Höhe des dreifachen Betrages unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Vergehen und aufgrund des Zusammentreffens mehrerer disziplinarrechtlich verbotener Handlungen, was als erschwerend zu werten ist, den Milderungsgrund der bisherigen disziplinären Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und vor allem auch auf generalpräventive Erwägungen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Postings bereits seit 30.06.2021 nicht mehr auf der Facebook-Seite der Apotheker der Beschwerdeführerin abrufbar gewesen sind, erweist sich die behördlicherseits vorgenommene Strafbemessung auch bei geringer Dauer der Fehlverhalten und der gezeigten Einsicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch als schuld- und tatangemessen und ist aus verwaltungsgerichtlicher Sicht die behördliche Strafbemessung, vor allem vor dem Hintergrund erwähnter generalpräventiver Erwägungen, nicht zu beanstanden und ist auch unter Bedachtnahme auf die sinngemäß anzuwendenden §§ 32-34 StGB bei Wegfall der im Spruchpunkt A. 3./ und 4./ des Disziplinarerkenntnisses der Behörde angeführten Fakten in Bezug auf welche die Beschwerdeführerin freizusprechen war, die gemäß § 41 Abs 1 Z 2 Apothekerkammergesetz 2001 über die Beschwerdeführerin zu verhängende Disziplinarstrafe der Geldstrafe, aufgrund des Unrechtsgehaltes, ausgehend von einem damit in Zusammenhang stehenden, zu gewichtenden Verhältnis der Strafen für die jeweiligen Vergehen im Spruchteil A. zu jenen im Spruchteil B. von 1:2, in Summe um den einfachen Betrag der Gehaltskassenumlage zu reduzieren gewesen. Die bedingte Strafnachsicht eines Teiles der Geldstrafe in der behördenseitig bemessenen Höhe des dreifachen Betrages der Gehaltskassenumlage, unter Setzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren, nach § 41 Abs 3 Apothekerkammergesetz 2001 wurde für den Fall des Schuldspruches nicht bekämpft und ist, unter Zugrundelegung der behördlicherseits vorgenommenen Erwägungen, auch nicht zu beanstanden. Die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe in der Höhe des einfachen Betrages der Gehaltskassenumlage erweist sich jedoch auch aus den angeführten Gründen im Zusammenhang mit dem Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin und vor dem Hintergrund des Tatgeschehens, aus spezialpräventiven Erwägungen erforderlich, zumal dieser spürbare Vermögensnachteil auch geeignet ist, die Beschwerdeführerin weiterhin zu einem Wohlverhalten zu veranlassen.

Soweit die Beschwerde darauf Bezug nimmt, dass die Verfahrenskosten gegenüber jenem Disziplinarerkenntnis, welches mittels Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15.11.2021 behoben wurde, nunmehr ohne Verschulden der Disziplinarbeschuldigten von € 1.000,00 auf € 1.500,00 angewachsen seien, ist zunächst festzuhalten, dass das seinerzeitige Disziplinarerkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Apothekerkammer vom 30.06.2021, welches behoben wurde, die unter Spruchpunkt B. im verfahrensgegenständlichen Erkenntnis angeführten Disziplinarvergehen damals nicht beinhaltete, wobei der von Behördenseite nach freiem Ermessen festgesetzte Pauschalbetrag jedoch unter nunmehriger Bedachtnahme auf die erfolgte Verfahrensverbindung, die persönlichen Verhältnisse der Disziplinarbeschuldigten und des erfolgten Freispruchs hinsichtlich zweier Disziplinarvergehen auf den Betrag von € 1.100,00 angemessen zu reduzieren war.

Im Ergebnis vermochte daher die Beschwerde die Rechtswidrigkeit des bekämpften Disziplinarerkenntnisses somit teilweise aufzuzeigen und war daher wie aus dem Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich zu entscheiden.

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