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LVwG 47.5-6039/2022•LVwG ST LVwG 47.5-6039/2022
LVwG 47.5-6039/2022State Administrative CourtJun 30, 2022
Sozialunterstützung, Einsatz eigener Mittel, Einkommen, Ausnahmen, Schülerbeihilfe, Leistung des Bundes, Schülerbeihilfengesetz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A B, geb. ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 13.05.2022, GZ: BHBM-244375/2021-41,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (im Folgenden belangte Behörde) in einem Spruchpunkt A. ihren Bescheid vom 27.08.2021, GZ: BH BM-244375/2021-12, mit dem Frau A B (im Folgenden Beschwerdeführerin) aufgrund ihres Antrags vom 02.08.2021 für die Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Sozialunterstützung gewährt worden waren, abgeändert und ausgesprochen, dass der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihren Kindern C D (geb. ***) und E F (geb. ***), im Zeitraum 01.05.2022 bis 31.05.2022 € 0,00 und von 01.06.2022 bis 31. August 2022-monatlich € 1.851,08 gewährt würden.
In einem Spruchpunkt B. wurde ausgesprochen, dass der durch Spruchpunkt A. herabgesetzte und somit zu viel ausbezahlte Betrag für den Monat Mai 2022 in Höhe von € 1.851,08 in den Monaten Juni bis Juli 2022 in 2 Teilbeträgen zu je € 617,03 sowie im Monat August 2022 in Höhe von € 617,02 einbehalten würden.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund einer Leistungsüberprüfung vom 24.02.2022 bzw. 21.04.2022 der Nachweis über den Bezug einer Schülerbeihilfe in Höhe von jeweils € 1.234,89 für die beiden Kinder C D und E F vorgelegt und somit insgesamt ein Betrag in Höhe von € 2.169,78 auf das Konto der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sei.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass die Schülerbeihilfe der Deckung eines Sonderbedarfs diene und daher nicht als Einkommen anzurechnen sei. Unter Hinweis auf § 7 Abs 6 StSUG (gemeint ist offenbar StSUG-DVO) habe eine Anrechnung von öffentlichen Mitteln insoweit zu unterbleiben, als diese der Deckung eines Sonderbedarfs diene, der nicht durch Leistungen der Sozialhilfe berücksichtigt würde. Weiters reiche die Begründung der Behörde nicht aus, um die um € 617,00 reduzierte Auszahlung rechtfertigen zu können, denn es sei der Bedarfsgemeinschaft in keinster Weise zumutbar von € 478,00 im Monat zu leben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder C D, geb. *** und E F, geb. *** sind wohnhaft in K, Sgasse und wurden ihnen mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.08.2021 Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und Befriedigung des Wohnbedarfes für den Zeitraum 01.09.2021 bis 31.08.2022 in Höhe von € 1.819,45 monatlich gewährt, wobei Miete samt Heizkosten (€ 646,80) und Strom (€ 109,00) gemäß § 8 Abs 1 StSUG direkt an den Vermieter bzw. an die Stadtwerke K überwiesen werden. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Bedarfsgemeinschaft keinerlei Einkommen erzielt. Die Beschwerdeführerin ist arbeitslos gemeldet und beide volljährigen Kinder besuchen die höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in K.
Aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Schülerbeihilfe für ihre Kinder, wurde ihr von der Bildungsdirektion für Steiermark für ihren Sohn C D mit Bescheid, GZ: 621429/2016/21 und für ihre Tochter E F mit Bescheid, GZ: 621429/2017/21, (beide vom 01.04.2022) jeweils € 1.234,89 für das Schuljahr 2021/22 zuerkannt und per Ende April, aufgerundet auf jeweils € 1.235,00 – insgesamt somit € 2.470,00 – überwiesen.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 18/2022 und der Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl Nr. 66/2021 idF LGBl. Nr. 128/2021 (im Folgenden StSUG-DVO) lauten wie folgt
§ 5 Abs 1 bis Abs 3 StSUG:
(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.
§ 1 Abs 1 StSUG-DVO:
(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:
1. folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 98/2018:
a)Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);
b)Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);
c)Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);
d)Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);
e)Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988);
f)Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);
g)sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;
7. erhaltene Unterhaltszahlungen;
9. Leistungen gemäß § 9 und § 20 StBHG.
(2) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.
(3) Nicht zum Einkommen zählen:
1. die Familienbeihilfe gemäß § 8 Familienlastenausgleichsgesetz;
2. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG;
3. Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen gemäß § 33 Abs. 4 EStG;
4. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen der/des Bezugsberechtigten selbst oder bei einer/einem Bezugsberechtigten, der pflegebedürftige Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 3 StSUG überwiegend betreut;
5. Einkünfte von Schülerinnen/Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;
6. sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (insbesondere Heizkostenzuschüsse);
7. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt (insbesondere Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz);
8. das Hausgeld und Rücklagen gemäß § 54 Abs. 1, 2 und 5 Strafvollzugsgesetz;
9. Einmalzahlungen, welche zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gewährt werden.
(4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.
im gegenständlichen Verfahren war die Frage zu klären, ob die von der Beschwerdeführerin bezogene Schülerbeihilfe für die Berechnung der Leistungen der Sozialunterstützung für die Bedarfsgemeinschaft im Zuflussmonat als Einkommen anzurechnen war oder ob diese Schülerbeihilfe als sach- und zweckbezogene Leistung des Landes gemäß § 1 Abs 3 Z 6 StSUG-DVO zu werten und dadurch nicht zum Einkommen zu zählen ist.
Nach § 1 Abs 1 StSUG-DVO gelten als Einkommen alle Einkünfte, die den jeweils Bezugsberechtigten zufließen. Der Abs 3 leg. cit. enthält eine taxative Aufzählung von Leistungen, die nicht zum Einkommen zählen. Darunter sind unter Ziffer 6 „sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (insbesondere Heizkostenzuschüsse)“ angeführt.
Bei der verfahrensgegenständlichen Schülerbeihilfe handelt es sich um eine nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl Nr. 455/1983 idF BGBl I Nr. 202/2021, gewährte staatliche Beihilfe für SchülerInnen ab der 10. Schulstufe (also über der allgemeinen Schulpflicht hinaus), die sozial bedürftig sind. Nach den Erläuterungen zum Schülerbeihilfengesetz handelt es sich bei dieser Beihilfe um ein „bewährtes wichtiges Instrument zur Verwirklichung von Chancengleichheit auf bildungspolitischem Gebiet“, eine konkrete Zweckwidmung ist jedoch nicht gegeben.
Die Schülerbeihilfe ist somit eine Leistung des Bundes, die bedürftigen SchülerInnen zukommt und kann daher nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 Z 6 StSUG-DVO subsumiert werden, zumal in dieser Bestimmung ausdrücklich sach- und zweckbezogene Leistungen des Landes angeführt sind. Eine Ausnahmeregelung für Bundeszuwendungen enthält die StSUG-DVO nicht.
Somit hat die belangte Behörde rechtmäßig die der Beschwerdeführerin gewährte Schülerbeihilfe in Höhe von insgesamt € 2.470,00 im Zuflussmonat Mai 2022 als Einkommen angerechnet, wodurch ein Anspruch in diesem Monat auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem StSUG nicht gegeben war.
Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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