LVwG ST LVwG 50.4-2140/2021

LVwG 50.4-2140/2021State Administrative CourtApr 20, 2022

Regest

Baubewilligungsverfahren, Mitspracherecht Nachbar, Belüftung, Veränderung der Abflussverhältnisse, Grenzabstände, Luftwärmepumpe, Lärmimmissionen, besondere Umstände, Anlagen für Wohnnebennutzungen, typische Immissionen, allgemeines Wohngebiet, Steiermärkisches Baugesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 50.4-2140/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.50.4.2140.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Philipp Lindermuth über die Beschwerde der Projekt E F KG, vertreten durch Frau G H, Bgasse, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Kumberg vom 02.06.2021, GZ: B-2021-1253-00031,

z u R e c h t e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise

stattgegeben

und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert,

dass die Baubewilligung unter Zugrundelegung der folgenden, jeweils mit Genehmigungsvermerk des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 30.03.2022 versehenen und einen integralen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Projektunterlagen erteilt wird:

Austauschplan „Einreichplan Änderung Carport“ vom 01.02.2022, Planverfasser: Dipl.-Ing. I J, Plannummer: 2021-4-****12, der den mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Einreichplan vom 05.05.2021, Planverfasser: Dipl.-Ing. I J, Plannummer: 2021-4-*****11, ersetzt;

Austauschbaubeschreibung vom 01.02.2022, Verfasser: Dipl.-Ing. I J, die die mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehene Baubeschreibung vom 07.05.2021, Verfasser: Dipl.-Ing. I J, ersetzt.

Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheids unverändert.

II. Gemäß § 9 Abs 1 LGVAG 1968 iVm Anlage 1, Tarifpost 32 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2012 haben die mitbeteiligten Parteien Dipl.-Ing. Dr. A B und C D als Bauwerber für die insgesamt sechs Genehmigungsvermerke auf den Projektunterlagen (jeweils zwei auf den an die Behörde ausgefolgten, an die Bauwerber ausgefolgten sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Projektunterlagen) eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 30,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 und 77 AVG iVm § 1 Z 2 Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. 123/2012 idF LGBl. 55/2015, haben die mitbeteiligten Parteien Dipl.-Ing. Dr. A B und C D, MSc als Bauwerber für die Durchführung der Befundaufnahme vor Ort durch den beigezogenen Amtssachverständigen Mag. K L am 14.01.2022 von 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr Kommissionsgebühren in Höhe von € 24,90 (€ 24,90 pro begonnene halbe Stunde) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zum behördlichen Verfahren:

1.1. Mit am 17.03.2021 bei der Baubehörde eingelangtem Bauansuchen suchten die Bauwerber Dipl.-Ing. Dr. A B und C D, MSc (im Folgenden: Bauwerber) um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei überdachten KFZ-Abstellflächen, um Vornahme von Geländeveränderungen samt Errichtung einer Stützmauer sowie um Aufstellung einer Luft-Wärme-Pumpe auf dem im jeweiligen Hälfteeigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. ***, EZ *, KG ***** H, an. Das Baugrundstück ist als Allgemeines Wohngebiet mit einer zulässigen Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,3 gewidmet.

1.2. Die beschwerdeführende Gesellschaft Projekt E F KG (im Folgenden beschwerdeführende Gesellschaft) ist Eigentümerin des an das Baugrundstück nordwestlich unmittelbar angrenzenden Grundstücks Nr. ***, EZ ***, KG ***** H.

2.1. Bei der mündlichen Bauverhandlung am 27.05.2021 waren die für das erstinstanzliche Verfahren bevollmächtigten Vertreter der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft Projekt E F KG anwesend und wurden die schriftlichen Einwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 26.05.2021 als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen.

2.2. Der nichtamtliche bautechnische Sachverständige Dipl.-Ing. M N erstattete bei der mündlichen Verhandlung Befund und Gutachten. Im Befund führt er im Wesentlichen aus, dass die Bebauungsdichte des gegenständlichen Bauvorhabens 0,2891 betrage und die Konsenswerber beabsichtigten, in leichter Hanglage ein zweigeschoßiges, teilunterkellertes Einfamilienwohnhaus mit einer Nutzungseinheit zu errichten. Als Beheizung des Objekts werde eine Luft-Wärme-Pumpe der Marke Viessmann, Vitocal 222-A, mit einer Leistung von 8 KW gewählt.

2.3. Sodann gelangt der bautechnische Sachverständige zum gutachterlichen Schluss, dass aus bau- und feuerpolizeilicher Sicht gegen die Erteilung der Baubewilligung bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen, die allesamt in den angefochtenen Bescheid übernommen wurden, nichts einzuwenden sei.

Zum angefochtenen Bescheid:

3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Bauwerbern die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit überdachten KFZ-Abstellflächen, für die Vornahme von Geländeveränderungen sowie für die Aufstellung einer Luft-Wärme-Pumpe auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *, KG ***** H, erteilt.

3.2. Dabei bilden die mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichunterlagen, das sind

-der Einreichplan vom 05.05.2021, Planverfasser: Dipl.-Ing. I J, Plannr.: 2021-4-*****11,

-die Baubeschreibung vom 07.05.2021, Verfasser: Dipl.-Ing. I J,

-der Energieausweis vom 08.03.2021 sowie

-die Schallberechnung der Luft-Wärme-Pumpe vom 01.02.2021,

einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung. Die Einreichunterlagen lagen auch schon bei der mündlichen Bauverhandlung auf. Nach der mündlichen Verhandlung fand keine Änderung des Projekts mehr statt.

3.3. Im Spruch des angefochtenen Bescheids wurden die durch den bautechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen übernommen. U.a. werden folgende, für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Auflagen im Spruch des Bescheids angeführt:

In jenen Bereichen, in denen das neue Gelände gegenüber dem Urgelände grenznahe steiler hergestellt werde, sei zu Nachbargrundstücken oder zu Verkehrsflächen eine ausreichend große Verrieselungsmulde herzustellen (Auflagenpunkt 6.).

Der Betrieb und die Auswahl der Luftwärmepumpe hätten dermaßen zu erfolgen, dass der Schalldruckpegel von 35 db am Tag und 30 dB in der Nacht an den Nachbargrundgrenzen nicht überschritten werde (Auflagenpunkt 9.).

Böschungen seien sowohl im Einschnitt als auch in der Aufschüttung mit einer Neigung nicht steiler als 1:2,5 herzustellen (Auflagenpunkt 10.).

Ehestmöglich nach Fertigstellung des Rohbaus seien die in Anspruch genommenen Grundstücksflächen ausreichend zu humusieren und zu begrünen (Auflagenpunkt 11.).

3.4. In der Begründung dieses Bescheids wird neben einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und der relevanten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehr beschwerdeführenden Gesellschaft die subjektiv-öffentlichen Rechte iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG zukämen. Den Einwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft könne entgegnet werden, dass aufgrund des Sachverständigengutachtens nachgewiesen worden sei, dass das Projekt den Vorgaben des Flächenwidmungsplans entspreche. Ein Bebauungsplan sei für das gegenständliche Baugrundstück nicht verordnet worden. Die Einhaltung des Immissionsschutzes sei gegeben, da in den Projektunterlagen der Luftwärmepumpe die Einhaltung des Schallschutzes mit 29 dB an den Grundgrenzen nachgewiesen worden sei bzw. sei die Einhaltung der Grenzwerte als Bescheidauflage Auflagenpunkt 9. erteilt worden. In der Baubeschreibung sei die Einhaltung des Brandschutzes bei den überdachten Stellplätzen gemäß OIB-Richtlinie 2.2 nachgewiesen worden. Durch die im Projekt dargestellten Geländeveränderungen sei nicht davon auszugehen, dass es zu Beeinträchtigungen der Nachbarn kommen werde bzw. sei durch die Verpflichtung zur Errichtung entsprechender Maßnahmen die Einhaltung des Nachbarschutzes gewährleistet. Hinsichtlich der Beurteilung des Orts- und Straßenbildes gewähre § 26 Stmk BauG den Nachbarn kein Mitspracherecht, sodass diesem Einwendungspunkt nicht stattzugeben sei.

3.5. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 10.06.2021 durch Hinterlegung zugestellt.

Zur Beschwerde:

4.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Projekt E F KG mit am 08.07.2021 zur Post gegebenen Schriftsatz fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen die Verletzung folgender Nachbarrechte geltend machte:

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei keine Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gegeben, insbesondere, da die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände zur Nachbargrenze und den Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung gegen die subjektiven Rechte der Projekt E F KG verstießen.

Des Weiteren liege eine Verletzung des Immissionsschutzes vor. Anhand des Bescheides sei gerade nicht feststellbar, dass der Schallschutz durch die Luftwärmepumpe eingehalten werde. Es sei nicht ersichtlich, dass sich aus den – dem Bescheid nicht angeschlossenen – Projektunterlagen ergebe, dass der Schallschutz mit 29 dB an der Grundgrenze eingehalten werden könne.

Es sei aus den – dem Bescheid nicht angeschlossenen – Projektunterlagen nicht ersichtlich, dass der Brandschutz bei den überdachten Abstellplätzen eingehalten werde.

Gerade durch die Geländeveränderungen sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde davon auszugehen, dass es zu Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Gesellschaft kommen werde bzw. seien die Verpflichtungen zur Errichtung entsprechender Maßnahmen laut den Auflagepunkten 5. bis 7. zur Einhaltung des Nachbarschutzes nicht ausreichend.

4.2. Darüber hinaus brachte die beschwerdeführende Gesellschaft in der Beschwerde folgende Beschwerdegründe vor:

Mit den vorgeschriebenen Auflagen sei den Einwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht entsprochen worden, da Auflagen erteilt worden seien, die nicht dem Schutz der beschwerdeführenden Gesellschaft dienten.

Überdies sei der Bescheid nicht rechtswirksam ausgeführt. Er sei in weiten Bereichen nicht überprüfbar und damit nichtig bzw. mangelhaft. Die einen integrierenden Bestandteil bildenden Unterlagen seien dem Bescheid nicht beigefügt gewesen, obwohl diese laut dem Verhandlungsprotokoll zu berichtigen gewesen seien. Großteils enthalte der Bescheid nur floskelartige Allgemeinformulierungen, ohne auf Einzelheiten einzugehen.

Es sei nicht ersichtlich, welche Projektunterlagen mit Genehmigungsvermerk versehen worden seien, und ob diese entsprechend dem Verhandlungsprotokoll abgeändert worden seien. Der Einreichplan vom 05.05.2021 und die Baubeschreibung vom 07.05.2021 könnten aufgrund des Verhandlungsprotokoll vom 27.05.2021 wegen deren Mangelhaftigkeit und Fehlerhaftigkeit nicht Bestandteil dieses Bescheids werden, da diese nach der Verhandlung vom 27.05.2021 abzuändern gewesen wären. Ob dies erfolgt sei, könne mangels beigeschlossener Unterlagen nicht überprüft werden.

Die beschwerdeführende Gesellschaft habe keine Ermächtigung erteilt, dass die gegenständliche Bauführung in ihre Rechte eingreifen dürfe, und habe auch keine Vollmacht zur Bauführung erteilt.

4.3. Sodann werden in der Beschwerde die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Entscheidung durch einen vollen Senat sowie auf Aufhebung des Baubewilligungsbescheids gestellt.

Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

5. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.

6. In Beantwortung der Beschwerdemitteilung erstatteten die Bauwerber durch ihren nunmehrigen rechtlichen Vertreter die Stellungnahme vom 29.07.2021, in der sie dem Beschwerdevorbringen entgegentraten und im Wesentlichen ausführten, dass die Abstände zum Nachbargrund selbstverständlich gesetzmäßig eingehalten würden. Eine Verletzung des Immissionsschutzes liege natürlich nicht vor, zumal die Projektunterlagen betreffend die Luftwärmepumpe ausdrücklich in technischer Hinsicht so ausgeführt seien, dass der Immissionsschutz des Nachbargrundstücks gemäß der vorliegenden Flächenwidmung eingehalten werde. Schließlich wird in der Beschwerdebeantwortung beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

7.1. Aufgrund fehlender Angaben zum Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie der Unleserlichkeit der Unterschrift im Beschwerdeschriftsatz forderte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die beschwerdeführende Gesellschaft auf, bekanntzugeben, wer die beschwerdeführende Gesellschaft im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vertritt.

7.2. Mit Schriftsatz vom 13.01.2022 gab die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre nunmehrige vertretungsbefugte Komplementärin bekannt, dass die Beschwerde durch die zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vertretungsbefugte Komplementärin unterzeichnet worden war.

8. 1 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren forderte das Landesverwaltungsgericht die Bauwerber aufgrund von Unklarheiten in den Projektunterlagen zur Klarstellung auf, ob beim vorliegenden Projekt eine mechanische Lüftung geplant ist.

8.2. Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 gaben die Bauwerber bekannt, dass eine mechanische Lüftung kein Projektbestandteil sei.

9.1. In Entsprechung des Gutachtensauftrags des Landesverwaltungsgericht Steiermark erstattete der Amtssachverständige für die Fachrichtungen der Hydrologie und Entwässerungstechnik Mag. K L mit Schriftsatz vom 18.01.2022 Befund und Gutachten, wobei er zum gutachterlichen Schluss gelangt, dass sich mit den geplanten Geländeveränderungen in dem westlich des projektierten Gebäudes situierten Bereich der Geländeveränderungen mit einem Flächenausmaß von ca. 65 m² eine Änderung der Abflussverhältnisse ergebe. Bei Einhaltung der projektändernden Auflage 6. des angefochtenen Bescheids, wonach eine ausreichend große Verrieselungsmulde vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft herzustellen sei, werde es aufgrund dieser Veränderungen der Abflussverhältnisse aber zu keinen Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf dem Nachbargrundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft kommen.

9.2. Dieses Gutachten wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Vertreterin am 24.01.2022 durch Hinterlegung zugestellt und am selben Tag durch diese übernommen.

10.1. In Entsprechung des Gutachtensauftrags des Landesverwaltungsgerichts Steiermark erstattete der Amtssachverständige für die Fachrichtung der Schalltechnik Ing. O P mit Schriftsatz vom 21.01.2022 Befund und Gutachten, wobei er zum gutachterlichen Schluss gelangt, dass bei der projektierten Luftwärmepumpe aus schalltechnischer Sicht gegenüber der typischerweise von Wohnbauten ausgehenden Immissionsbelastung der Nachbarschaft keine besonderen Umstände vorlägen, die eine über das übliche Maß in Wohngebieten hinausgehende Immissionsbelastung erwarten ließen. Dies begründet der schalltechnische Amtssachverständige damit, dass der Widmungsbasispegel deutlich unterschritten werde, sodass keine über die Gebetscharakteristik hinausgehende Belastung bei projektgemäßem Betrieb der Luftwärmepumpe gegeben sei. Auch würden die bautechnischen und medizinischen Grenzwerte für Dauergeräusche bei der Nachbarschaft deutlich unterschritten.

10.2. Dieses Gutachten wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Vertreterin am 26.01.2022 durch Hinterlegung zugestellt und am selben Tag übernommen.

11. Mit Schriftsatz vom 23.01.2022 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag, die für den 31.01.2022 anberaumte Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, und begründete diesen Antrag damit, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft bis dato die durch das Landesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten nicht zugestellt worden seien, sodass davon ausgegangen werde, dass diese der beschwerdeführenden Gesellschaft frühestens am 24.01.2022 zugestellt werden würden.

12. Mit Note des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24.01.2022 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mitgeteilt, dass dem Vertagungsersuchen nicht nachgekommen werden könne und der anberaumte Verhandlungstermin aufrecht bleibe.

13. Mit Schriftsatz vom 25.01.2022 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft den Antrag auf Entbindung des verfahrensführenden Richters wegen Befangenheit vom Verfahren, weil die Vorbereitungszeit seit der Übermittlung der Gutachten bis zur Verhandlung für die beschwerdeführende Gesellschaft zu kurz sei. Zudem wiederholte die beschwerdeführende Gesellschaft ihren Antrag auf Vertagung der Verhandlung.

14.1. Am 28.01.2022 langte beim Landesverwaltungsgericht in Entsprechung des Gutachtensauftrags das Gutachten des Amtssachverständigen für die Fachrichtungen der Bautechnik und des Brandschutzes Dipl.-Ing. Q R vom selben Tag ein. Darin gelangt der Amtssachverständige zum gutachterlichen Schluss, dass der erforderliche Mindestgrenzabstand iSd § 13 Abs 2 Stmk BauG beim Hauptbaukörper und beim Zubau genau eingehalten würden. Der überdeckte Bereich „Carport“ weise Gebäudeeigenschaften auf und sei baulich-konstruktiv mit dem Zubau verbunden, sodass dieser gleichfalls einen Zubau darstelle. Dieser Gebäudeteil liege nordwestlich unmittelbar an der Grundgrenze zum Beschwerdeführergrundstück und stelle damit einen Grenzanbau dar. Die nordwestliche Außenwand der überdachten KFZ-Abstellflächen an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft genüge den brandschutztechnischen Anforderungen an Außenwände von Bauwerken nicht. Der Amtssachverständige begründet dies damit, dass aufgrund der Größe des überdeckten und überwiegend umschlossenen Bereichs von 57,58 m2 und somit von mehr als 50 m2 nach den Vorgaben der OIB-Richtlinien 2.2 und 2 eine geschlossene Ausführung der überdachten KFZ-Abstellflächen an der nordwestlichen Grundgrenze zum Beschwerdeführergrundstück in der Klassifikation REI 30 bzw. EI 30 erforderlich sei. Zudem weist der Amtssachverständige darauf hin, dass durch den tatsächlich überwiegend umschlossenen Bereich der Pkw-Abstellplätze die Bebauungsdichte auf rund 0,35 m erhöht werde.

14.2. Dieses Gutachten wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 28.01.2022 zugestellt.

15. Mit Schriftsatz vom 29.01.2022 stellte die beschwerdeführende Gesellschaft erneut einen Antrag auf Entbindung des verfahrensführenden Richters wegen Befangenheit vom Verfahren, weil die Vorbereitungszeit seit der Übermittlung der Gutachten bis zur Verhandlung für die beschwerdeführende Gesellschaft zu kurz sei. Zudem wiederholte die beschwerdeführende Gesellschaft ihren Antrag auf Vertagung der Verhandlung.

16.1. Am 31.01.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein der bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft, der Bauwerber und deren rechtlichen Vertreter sowie der Vertreter der belangten Behörde statt, in der die dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen Ing. O P, Mag. K L und Dipl.-Ing. Q R ihre den Parteien vorab übermittelten Gutachten erörterten.

16.2. Zu den Gutachten des entwässerungstechnischen Amtssachverständigen Mag. K L vom 18.01.2022 und des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. O P vom 21.01.2022 und deren Erörterung in der Verhandlung wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft eine vierwöchige Stellungnahmefrist ab der Verhandlung vom 31.01.2022 eingeräumt.

16.3. Da das bau- und brandschutztechnische Gutachten vom 28.01.2022 ergab, dass die nordwestliche Außenwand der überdachten KFZ-Abstellflächen an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft den brandschutztechnischen Anforderungen an Außenwände von Bauwerken nicht genügte, erging an die Bauwerber die Aufforderung, das Projekt in Entsprechung des bautechnischen Gutachtens vom 28.01.2022 zu modifizieren und diesbezügliche Austauschprojektunterlagen in jeweils dreifacher Ausfertigung binnen einer Frist von einer Woche vorzulegen.

17. Die Verhandlungsschrift wurde sämtlichen Verfahrensparteien am 31.01.2022 zugestellt.

18. Am 02.02.2022 brachten die Bauwerber Austauschprojektunterlagen sowohl in elektronischer Form als auch dreifach in physischer Form vor.

19. Mit Gutachtensauftrag vom selben Tag wurde der Amtssachverständige Dipl.Ing. Q R mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens zu den Fragen beauftragt, ob nach der Projektänderung nunmehr die nordwestliche Außenwand der überdachten KFZ-Abstellflächen an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück den brandschutztechnischen Anforderungen an Außenwände von Bauwerken entspricht.

20. Daraufhin erstattete der Amtssachverständige Dipl.-Ing. Q R das bau- und brandschutztechnische Ergänzungsgutachten vom 02.02.2022, in dem er zum gutachterlichen Schluss gelangt, dass nunmehr die brandschutztechnischen Anforderungen eingehalten würden.

21. Am 08.02.2022 brachten die Bauwerber eine entsprechend dem bautechnischen Gutachten vom 02.02.2022 abgeänderte unterschriebene Austauschbaubeschreibung in dreifacher Ausfertigung ein.

22. Das bautechnische Ergänzungsgutachten vom 02.02.2022 sowie die abgeänderte Austauschbaubeschreibung wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen vier Wochen übermittelt.

23. Bis zum Ablauf der in der Verhandlung vom 31.01.2022 gesetzten Stellungnahmefrist zu den Gutachten des entwässerungstechnischen Amtssachverständigen Mag. K L vom 18.01.2022 und des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. O P vom 21.01.2022 am 28.02.2022 und auch bis zum Schluss der Fortsetzungsverhandlung langte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft zu diesen beiden Gutachten ein.

24. Die Stellungnahmefrist zum bau- und brandschutztechnischen Ergänzungsgutachten vom 02.02.2022 lief vier Wochen nach Zustellung am 03.02.2022, somit am 03.03.2022 ab. Die Stellungnahmefrist zur Änderung der Baubeschreibung lief vier Wochen nach Zustellung am 08.02.2022, somit am 08.03.2022 ab. Bis zum Ablauf dieser Fristen und auch bis zum Schluss der Fortsetzungsverhandlung langte keine Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft zum bau- und brandschutztechnischen Ergänzungsgutachten vom 02.02.2022 oder zur Änderung der Baubeschreibung ein.

25. Im Schriftsatz der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 03.03.2022 wurde der Antrag auf Anberaumung einer Verhandlung zur Erörterung des bau- und brandschutztechnischen Gutachtens vom 02.02.2022 gestellt, damit Fragen an den Amtssachverständigen gestellt werden könnten. Zudem wurde ausgeführt, dass ersucht werde, diese Verhandlung frühestens in zwei Monaten anzuberaumen, damit sich die beschwerdeführende Gesellschaft mit den Grundlagen des Gutachtens auseinandersetzen könne und entsprechende Fragen mit einem Fachkundigen zusammenstellen könne.

26. Mit Note des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 04.03.2022, der beschwerdeführenden Gesellschaft am selben Tag zugestellt, wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft mitgeteilt, dass das bau- und brandschutztechnische Gutachten vom 02.02.2022 in der Fortsetzungsverhandlung erörtert werden und den Verfahrensparteien dabei auch Gelegenheit gegeben werden werde, zu diesem Gutachten Fragen zu stellen.

27. Im Schriftsatz der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 07.03.2022 wurde der Antrag auf Anberaumung einer Verhandlung zur Erörterung der Änderung der Baubeschreibung in Anwesenheit des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Q R gestellt, damit Fragen an den Amtssachverständigen gestellt werden könnten. Zudem wurde ausgeführt, dass ersucht werde, diese Verhandlung frühestens in zwei Monaten anzuberaumen, damit sich die beschwerdeführende Gesellschaft mit den Grundlagen des Gutachtens und der Änderung der Baubeschreibung auseinandersetzen könne und entsprechende Fragen mit einem Fachkundigen zusammenstellen könne.

28. Die Fortsetzungsverhandlung wurde vom 16.03.2022 auf den 30.03.2022 verschoben.

29. In der Fortsetzungsverhandlung vom 30.03.2022, bei der die bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft, der erstmitbeteiligte Bauwerber und der rechtliche Vertreter der Bauwerber sowie die Vertreterin der belangten Behörde anwesend waren, erörterte der Amtssachverständige Dipl.-Ing. Q R sein bau- und brandschutztechnisches Gutachten vom 02.02.2022 und wurde den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, dazu Fragen an den Amtssachverständigen zu stellen und Stellung zu nehmen. Gegen das Gutachten und dessen Erörterung in der Fortsetzungsverhandlung erhoben die Verfahrensparteien keinen Einwand. Es wurden auch keine weiteren Beweisanträge gestellt. Auch erstatteten die Verfahrensparteien kein weiteres Vorbringen.

30. Im Anschluss erfolgte die mündliche Verkündung der Entscheidung und gaben die belangte Behörde sowie der Vertreter der Bauwerber einen Rechtsmittelverzicht ab. Sodann wurde die Niederschrift den anwesenden Parteien ausgefolgt und der Steiermärkischen Landesregierung als weiterer revisionslegitimierter Partei samt Belehrung über das Recht auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 2a VwGVG zugestellt.

31. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte durch ihre Vertreterin mit Schriftsatz vom 07.04.2022 fristgerecht die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 2a Z 1 und Abs 4 VwGVG. Unter einem stellte sie den Antrag auf Ergänzung des Protokolls vom 30.03.2022 dahingehend, dass der Antrag auf Ausfertigung bereits nach der Verkündung mündlich gestellt worden sei.

32. Die übrigen revisionslegitimierten Parteien stellten binnen der zweiwöchigen Frist ab Zustellung bzw. Ausfolgung der Verhandlungsschrift keinen Antrag auf schriftliche Ausfertigung und wurden über die Beantragung durch die beschwerdeführende Gesellschaft mit Note des Landesverwaltungsgerichts vom 08.04.2022 gemäß § 29 Abs 2b VwGVG verständigt.

II.Sachverhalt:

Zur Lage und den Eigentumsverhältnissen der verfahrensgegenständlichen Grundstücke:

1. Die Bauwerber Dipl.-Ing. Dr. A B und C D, MSc erwarben mit Kaufvertrag vom 19.05.2020 jeweils Hälfteeigentum an dem nunmehrigen Baugrundstück Nr. ***, EZ *, KG ***** H, und ließen ihr Eigentumsrecht grundbücherlich vormerken. In der Folge wurde mit Beschluss des Grundbuchsgerichts vom 12.08.2020, TZ *****/2020, antragsgemäß ob der vorgemerkten Eigentumsrechte des DI Dr. A B und der C D, MSc jeweils die Rechtfertigung angemerkt. Somit sind die Bauwerber seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkgesuchs am 10.06.2020 jeweils grundbücherliche Hälfteeigentümer, weil gemäß § 438 ABGB der vorgemerkte Eigentümer ein bedingtes Eigentumsrecht erwirbt und bei erfolgter Rechtfertigung der Rechtserwerb rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuchs eintritt (siehe § 438 letzter Satz ABGB, sowie auch Spielbüchler in Rummel I3, 438 ABGB Rz. 11 mwN).

2. Die beschwerdeführende Gesellschaft Projekt E F KG (FN ******) ist grundbücherliche Alleineigentümerin des unbebauten, an das Baugrundstück unmittelbar nordwestlich angrenzenden Grundstücks Nr. ***, inneliegend der Liegenschaft EZ ***, KG ***** H. Die Beschwerde wurde durch die damalige unbeschränkt haftende, selbständig vertretungsbefugte Gesellschafterin der beschwerdeführenden Gesellschaft MMag. S T unterfertigt. Seit dem 09.10.2021 wird die beschwerdeführende Gesellschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die nunmehr selbständig vertretungsbefugte, unbeschränkt haftende Gesellschafterin G H vertreten.

3. Sowohl das Baugrundstück als auch der überwiegende Teil des Grundstücks der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Ausnahme des südwestlichen Teils mit Freilandwidmung liegen nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Kberg im Allgemeinen Wohngebiet mit einer zulässigen Bebauungsdichte von 0,2 bis 0,3. Weder für das Baugrundstück noch das Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die Bebauungsweise durch einen Bebauungsplan, durch frühere Bebauungsrichtlinien oder durch einen Bebauungsgrundlagenbescheid iSd § 18 Stmk BauG festgelegt.

4. Das Gelände fällt im Bereich des Baugrundstücks Nr. *** und des Grundstücks der beschwerdeführenden Gesellschaft Nr. *** generell von der im Norden bzw. Nordosten vorbeiführenden Nstraße in Richtung Süden ab. Die Höhendifferenz im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt von der Nstraße (595,8 müA) bis zum tiefsten Punkt (590,2 müA) ca. 5,6 m. Betrachtet man die Lage der Grundstücke ist festzustellen, dass das Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft Nr. *** tendenziell höher liegt als das Baugrundstück Nr. *** der Bauwerber. Im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze ist im nordöstlichen, höher gelegenen Abschnitt der gemeinsamen Grundstücksgrenze das Gefälle nicht ausgeprägt bzw. über Teilbereiche auch eben. Gegen Südwesten ist das Gefälle deutlicher erkennbar.

5. In einer aus dem webGIS Steiermark abgerufenen Überlagerung des Katasters mit dem aktuellsten verfügbaren Orthofoto vom 15.08.2017 stellen sich das Baugrundstück und das Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft wie folgt dar:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]

Zum angefochtenen Bewilligungsbescheid und dem damit bewilligten Projekt:

6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den Bauwerbern die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit überdachten KFZ-Abstellflächen, für die Vornahme von Geländeveränderungen sowie für die Aufstellung einer Luft-Wärme-Pumpe auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *, KG ***** H, erteilt.

6.2. Dabei bilden die mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichunterlagen, das sind

-der Einreichplan vom 05.05.2021, Planverfasser: Dipl.-Ing. I J, Plannr.: 2021-4-*****11,

-die Baubeschreibung vom 07.05.2021, Verfasser: Dipl.-Ing. I J,

-der Energieausweis vom 08.03.2021 sowie

-die Schallberechnung der Luft-Wärme-Pumpe vom 01.02.2021,

einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung. Die Einreichunterlagen lagen auch schon bei der mündlichen Bauverhandlung auf. Nach der mündlichen Verhandlung fand keine Änderung des Projekts mehr statt.

6.3. Dem Einreichplan vom 05.05.2021, Planverfasser: Dipl.-Ing. I J, Plannr.: 2021-4-*****11, sowie der Baubeschreibung vom 07.05.2021, Verfasser: Dipl.-Ing. I J, die mit dem angefochtenen Bescheid bewilligt wurden, ist als bewilligtes Projekt die Errichtung eines zweigeschoßigen, teilunterkellerten Einfamilienwohnhauses mit einer Nutzungseinheit zu entnehmen.

6.4. Das geplante Gebäude ist in einen rechteckigen Hauptbaukörper mit einem Keller-, einem Erd- und einem Dachgeschoß gegliedert, der ostwestorientiert mit einem Walmdach gedeckt ist. Im Erdgeschoß soll nordseitig ein 5,775 m breiter und rund 8,4 m langer eingeschoßiger Gebäudeteil anschließen, der nordseitig spitz zuläuft. Diese Gebäudeteile sollen in Holzriegelbauweise errichtet werden. Die geplante Geschoßhöhe im Kellergeschoß und im Erdgeschoß des Hauptbaukörpers beträgt 3,05 m, im Dachgeschoß 3,20 m (Spitzbodenhöhe ca. 1 m). Beim nördlichen Zubau soll die Geschoßhöhe 2,60 m (bis zur Unterfläche des Daches) betragen. Die Höhe der Unterfläche des Daches an der Gebäudefront (Sparrenunterkante) soll maßstäblich dargestellt rund 0,15 m tiefer liegen als die bemaßte Traufenhöhe. Damit beträgt die geplante Höhe der Unterfläche des Daches über dem natürlichen Gelände an der südwestlichen Gebäudeecke des Hauptbaukörpers rund 6,3 m, an der nordwestlichen Gebäudeecke rund 5,4 m. Beim nördlichen Zubau betragen die zu teilenden Höhen rund 2,45 m an der Innenecke und rund 2,35 m am Eckpunkt, wo die Gebäudefront in den zur Grundgrenze parallelen Teil übergeht. Da der Hauptbaukörper Geschoßhöhen von mehr als 3,0 m aufweist, hat die Ermittlung der Anzahl der abstandsrelevanten Geschoße durch Teilung in fiktive Geschoße an den Gebäudeecken gemäß § 13 Abs 6 Stmk BauG zu erfolgen. Am Hauptbaukörper betragen die zu teilenden Höhen 5,4 m, bzw. 6,3 m, woraus sich zwei abstandsrelevante Geschoße an den der beschwerdeführenden Gesellschaft zugewandten Gebäudefronten ergeben. Am Zubau ergibt sich aufgrund der zu teilenden Höhen von 2,35 bis 2,45 m ein abstandsrelevantes Geschoß. Auch auf Basis einer konventionellen Geschoßeinteilung ergibt sich ein abstandsrelevantes Geschoß

6.5. Der geplante Hauptbaukörper steht über Eck zu der nordwestseitigen Grundgrenze zum Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft mit einem geringsten Abstand von 4,235 m, die westseitige und nordseitige Gebäudefront ist dem Beschwerdeführergrundstück zugewandt. Der eingeschoßige Zubau ist im nördlichen Teil parallel zur Grundgrenze angelegt und ist im Lageplan ein Grenzabstand von 3,00 m eingetragen. Die westseitige Gebäudefront des Zubaus ist dem Beschwerdeführergrundstück zugewandt und weist einen geringsten Grenzabstand von 3,00 m auf. Die nordostseitige Gebäudefront steht im rechten Winkel zur Grundgrenze und ist damit der Grundgrenze nicht zugewandt.

6.6. Zur Beheizung des Objekts soll im Einfahrtsbereich an der nördlichen Außenwand des Hauptbaukörpers eine Luft-Wärme-Pumpe der Marke Viessmann, Vitocal 222-A, mit einer Nennheizleistung von 8 kW, einer maximale Schallleistung laut Herstellerangaben von Lw=61 dB (A) sowie einer Schallleistungsreduktion durch Maßnahmen des Herstellers von 6 dB (A) aufgestellt werden.

6.7. Wie sich aus der Klarstellung der Bauwerber vom 28.12.2021 ergibt, sieht das vorliegende Projekt keine mechanische Lüftung vor.

6.8. Aus der Darstellung der projektierten Geländeveränderung im Einreichplan geht hervor, dass im zentralen Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze ca. 22 m westlich der Nstraße eine Anschüttung mit ca. 10 ° in Richtung Nordwest projektiert ist. Diese Anschüttung läuft projektsgemäß ca. 1 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze ins Urgelände aus. Die Anschüttung verläuft über eine Länge von ca. 7 m parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Weitere Geländeveränderungen werden südlich und nordöstlich des projektierten Gebäudes vorgenommen und sind für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzunehmende Beurteilung einer etwaigen Beeinträchtigung des Grundstücks Nr. *** nicht relevant.

7.1. Nach dem mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Einreichplan vom 05.05.2021 schließt an den oben beschriebenen Zubau nordseitig über Eck ein Lförmiger Bereich an. Dessen nordwestliche Außenwand, die unmittelbar an der Grundgrenze zum Beschwerdeführergrundstück situiert ist, und die nordöstliche Außenwand sind bis auf eine Höhe von 1,27 m über dem Boden der Stellfläche in Stahlbeton ausgeführt. Darauf stehen Rundstützen, die die primäre Tragkonstruktion des Daches tragen. Diese primäre Tragkonstruktion besteht aus rechteckigen Trägern mit einer Höhe von maßstäblich dargestellt rund 40 cm und verlaufen diese in Südwest-Nordost-Richtung. Die beiden östlichen Träger leiten die Last südseitig in den Zubau ab, in den übrigen Bereichen auf die beschriebenen Rundstützen. Die geplante Dachfläche der Abstellplätze ist damit baulich-konstruktiv mit dem nördlichen Zubau des Hauptbaukörpers verbunden. Die pultförmige Blechdachfläche fällt zur nordwestlichen Grundgrenze ab und weist eine Traufenhöhe über dem Boden der Abstellfläche von 2,48 m auf, die südostseitige Firsthöhe beträgt 2,82 m. Aufgrund der hohen, querliegenden Hauptträger beträgt die lichte Höhe innen maßstäblich dargestellt rund 2,15 m. Dieser überdeckte Bereich wird im Erdgeschoßgrundriss des Einreichplans als überwiegend offener, überdachter Abstellplatz und in der Flächenberechnung als „Carport“ beschrieben. Dabei wurden die raumabschließenden Hauptträger nicht berücksichtigt, die aber als raumbildende Gebäudeteile einzurechnen sind. Die Berechnung der Umschlossenheit des überdeckten Bereichs beträgt unter Einrechnung der raumabschließenden Hauptträger rund 56,3 %, sodass sich für den gegenständlichen überdeckten Bereich Gebäudeeigenschaften iSd § 4 Z 29 Stmk BauG ergeben.

7.2. Gegenstand des bewilligten Projekts sind zwei Pkw-Abstellplätze. Dabei beschränkt sich die Nutzfläche für das Abstellen von Pkw auf den nach Südosten offenen Bereich von 38,97 m² ((6,505-0,25)6,23) des L-förmigen überdeckten Bereichs, da nur in diesen mit Personenkraftwägen eingefahren werden kann und der 2,75 m breite Bereich über Eck nicht zum Einfahren und Abstellen von Pkw vorgesehen ist. Die Nutfläche des gesamten überdeckten Bereiches beträgt 52,91 m² (5,072,75+6,23*(6,505-0,25)). Die Differenz-Nutzfläche für andere Nutzungen beträgt nach dem bewilligten Einreichplan somit 13,84 m². Aus den Maßen im Erdgeschoßgrundriss des Einreichplans ergibt sich eine Bruttogeschoßfläche von (11,566,505-5,073,475) 57,58 m², die der bebauten Fläche entspricht.

7.3. Für diesen überdeckten Bereich sind im bewilligten Einreichplan und in der bewilligten Baubeschreibung keine brandschutztechnischen Maßnahmen vorgesehen. Die nordwestliche Außenwand dieses überdeckten Bereichs an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft genügte nach dem ursprünglichen, mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projekt den brandschutztechnischen Anforderungen an Außenwände von Bauwerken nicht.

Zur Projektänderung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

8.1. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, das Projekt entsprechend dem bautechnischen Gutachten vom 28.01.2022 zu modifizieren, legten die Bauwerber dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Austauschbaubeschreibung vom 01.02.2022, Verfasser: Dipl.-Ing. I J, sowie den Austauschplan „Einreichplan Änderung Carport vom 01.02.20222, Planverfasser: Dipl.-Ing. I J, vor.

8.2. Durch die Projektänderung wurde der Bereich der Fahrradabstellplätze auf eine Länge von 2,52 m gekürzt, woraus sich eine gesamte überdeckte Fläche von nur mehr 49,79 m² ergibt. Im Grundrissplan des Erdgeschoßes wird angegeben, dass der Bereich 36,04 m² offene Flächen und 34,5 m² geschlossene Flächen aufweist. Da der überdeckte Bereich „Carport“ durch die Projektänderung nunmehr überwiegend offen und an geeigneten Stellen offen ausgebildet ist, entspricht dieser Teil der OIB-Begriffsbestimmung des „überdachten Stellplatzes“ und weist nunmehr keine Gebäudeeigenschaften mehr auf. Somit ist dessen Fläche nicht in die Bebauungsdichte einzurechnen und wird die maximale Bebauungsdichte von 0,3 mit einer projektierten Bebbauungsdichte von 0,2891 eingehalten.

8.3. Durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführte Projektänderung der überdeckten Fläche sind keine Nachbarn stärker in ihren Rechten betroffen als durch das erstinstanzlich bewilligte Projekt.

Zur Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen:

9. Zusammen mit dem überdeckten Fahrradabstellplatz ist mit 49,79 m2 nun eine bebaute Fläche von weniger als 50 m² vorhanden, sodass aus brandschutztechnischer Fachsicht gemäß OIB-Richtlinie 2, Pkt. 4.2 auf eine brandabschnittsbildende Wand an der Grundgrenze verzichtet werden kann. Das geänderte Projekt hält somit die brandschutztechnischen Anforderungen ein.

Zum Nichtvorliegen von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die durch das Projekt veränderten Abflussverhältnisse:

10.1. Mit den geplanten Geländeveränderungen ergibt sich eine Änderung der Abflussverhältnisse: Diese Änderung bezieht sich auf den westlich des projektierten Gebäudes situierten Bereich der Geländeveränderung, welcher nach dem Einreichplan eine Fläche von ca. 65 m2 aufweist und dessen Böschungsfuß ca. 1 m vor der Grundgrenze zum Beschwerdeführergrundstück in das Urgelände übergeht. Unter Zugrundelegung des aus hydrogeologischer Sicht anzusetzenden Abflussbeiwerts des gegenständlichen Geländes von 0,5 ist davon auszugehen, dass 50 % des anfallenden Niederschlags zum direkten Abfluss gelangen. Dies ergibt aus der Fläche der relevanten Geländeveränderung im Bereich der Grundgrenze zum Beschwerdeführergrundstück von 65 m² unter Zugrundelegung des fachlich heranzuziehenden Bemessungsereignisses einen Abfluss von ca. 0,57 l/s. Bei projektsgemäßer Ausführung beträgt die Länge der Anschüttung am Böschungsfuß 7 m, sodass pro Laufmeter Anschüttung im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze ca. 0,082 l/s an abfließendem Niederschlagswasser anfallen.

10.2. Unter Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen projektändernden Auflage 6., wonach in jenen Bereichen, in denen das neue Gelände gegenüber dem Urgelände grenznahe steiler hergestellt wird, zum Nachbargrundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft eine ausreichend große Verrieselungsmulde herzustellen ist, ist es ausgeschlossen, dass es aufgrund der beschriebenen Veränderungen der Abflussverhältnisse zu Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** H, kommen wird.

Zum Nichtvorliegen besonderer Umstände bei der projektierten Luftwärmepumpe:

11. Bei der Aufstellung der projektierten Luftwärmepumpe ist keine Immissionsbelastung der Nachbarschaft zu erwarten, die über das übliche Maß in Wohngebieten hinausgeht.

III.Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und zur Lage der Grundstücke der Bauwerber und der beschwerdeführenden Gesellschaft ergeben sich aus dem öffentlichen Grundbuch sowie der digitalen Katastralmappe. Die Feststellungen zur Unterfertigung der Beschwerde und Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft bei Beschwerdeerhebung und im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben sich aus den Angaben im Schriftsatz der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 13.01.2022 sowie dem öffentlichen Firmenbuch.

2. Die Feststellungen zur Flächenwidmung der beiden in Rede stehenden Grundstücke ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsakt zum geltenden Flächenwidmungsplan sowie der im webGIS Steiermark abrufbaren Widmung der beiden Grundstücke. Dass das Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft unbebaut ist, ist auf dem auch in den Feststellungen abgebildeten Orthofoto ersichtlich und wird durch die Aussage der bevollmächtigten Vertreter bei der mündlichen Verhandlung am 31.01.2022 bestätigt. Dass weder für das Baugrundstück noch für das nördlich angrenzende Grundstück der Beschwerdeführerin die Bebauungsweise durch einen Bebauungsplan, frühere Bebauungsrichtlinien oder einen Bebauungsgrundlagenbescheid iSd § 18 Stmk BauG festgelegt ist, ergibt sich aus den Angaben des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2022.

3. Die Feststellungen zum Verlauf des natürlichen Geländes im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergeben sich aus dem Befund des schlüssigen Gutachtens des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen Mag. K L vom 18.01.2022. Dabei stützte der Amtssachverständige seinen Befund u.a. auf eine Befundaufnahme vor Ort am 14.01.2022 und ist der Befund auch aufgrund der als Befundgrundlage angeführten, im webGIS Steiermark abrufbaren Themenkarte Höhen- und Geländedarstellung im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke nachvollziehbar.

4. Die Feststellungen zu dem mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Projekt ergeben sich aus dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 28.01.2022 und sind anhand der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Einreichunterlagen nachvollziehbar. Die Nutzfläche des gesamten überdeckten Bereichs von 52,91 m2 ergibt sich aus den Maßangaben im Grundrissplan des Erdgeschoßes. Die Angabe von 53,34 m² Bruttogeschoßfläche des Bereichs „Carport“ in der Flächenberechnung des Einreichplans ist insofern nicht schlüssig, als eine nordwestliche Außenwandlänge von 10,545 m angenommen wurde, diese Länge laut dem Grundrissplan des Erdgeschoßes jedoch 11,56 m beträgt.

5. Die Feststellungen zu dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderten Projekt ergeben sich aus dem Ergänzungsgutachten des bau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 02.02.2022, das anhand der vorgelegten Austauschprojektunterlagen nachvollziehbar ist. Dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommene Projektänderung Nachbarn nicht stärker in ihren Rechten betrifft als das ursprünglich eingereichte Projekt, ergibt sich schon daraus, dass die überdeckte Fläche verkleinert wird und gerade dadurch dem Nachbarrecht auf brandschutztechnische Ausgestaltung der Außenwände zum Durchbruch verholfen wird. Durch die Reduktion der überdeckten Fläche auf eine Fläche unter 50 m2 werden nunmehr nämlich die brandschutztechnischen Anforderungen eingehalten.

6. Dass aufgrund der erfolgten Projektänderung nunmehr die brandschutztechnischen Anforderungen eingehalten werden, ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten des bau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 02.02.2022, das anhand der maßgeblichen OIB-Richtlinien 2 und 2.2 in den aktuellen Versionen vom April 2019 nachvollziehbar ist, und wurde durch den Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2022 schlüssig und in Einklang mit den Denkgesetzen damit begründet, dass unter der in Pkt 4.2. der OIB-Richtlinie 2 angeführten Grenze von 50 m2 aus brandschutztechnischer Sicht nur geringfügige Auswirkungen im Brandfall im Hinblick auf die Brandlast und die Verrauchung zu erwarten sind.

7. Die Feststellung, dass durch die durch die geplanten Geländeveränderungen veränderten Abflussverhältnisse bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen projektändernden Auflage 6. der Herstellung einer Verrieselungsmulde im Grenzbereich zum Nachbargrundstück keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen, ergeben sich aus dem schlüssigen Gutachten des hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen vom 18.01.2022. Dies begründet der Amtssachverständige nachvollziehbar damit,

-dass der Böschungsfuß der geplanten Geländeveränderung im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ca. 1 m vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze in das Urgelände übergeht, sodass ausreichend Platz für die vorgeschriebene Verrieselungsmulde vorhanden ist,

-dass das Gelände generell in Richtung Südwesten abfällt, wo auch das Grundstück Nr. *** der beschwerdeführenden Gesellschaft höher liegt als das Baugrundstück Nr. ***, sowie

-dass die anfallende Wassermenge von 0,082 l/s und die sieben Laufmeter der Anschüttung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze aus fachlicher Sicht als gering zu qualifizieren sind.

8. Dass bei der geplanten Luftwärmepumpe keine Umstände vorliegen, die eine über das übliche Maß bei Wohnbauten hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn erwarten lässt, ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. O P vom 21.01.2022. Dieser begründet dies schlüssig und auch anhand der im Gutachten abgebildeten Grafiken der vorgenommenen Berechnung nachvollziehbar damit, dass der im Allgemeinen Wohngebiet für Dauergeräusche maßgebliche Widmungsbasispegel von 35 dB in der Nacht an der gemeinsamen Grundgrenze des Baugrundstücks mit dem Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft mit einem Beurteilungspegel von 21,6 dB deutlich unterschritten wird und auch die bautechnischen und medizinischen Grenzwerte für Dauergeräusche schon an der Grundgrenze des Grundstücks der beschwerdeführenden Gesellschaft deutlich unterschritten werden.

9.1. Schließlich ist die beschwerdeführende Gesellschaft den durch das Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen in keiner Weise entgegengetreten: Die beschwerdeführende Gesellschaft äußerte weder durch ihre Vertreter in den mündlichen Verhandlungen noch im schriftlichen Weg Einwände gegen die Gutachten. In ihrem Schriftsatz vom 25.01.2022 machte sie diesbezüglich nur geltend, dass die Vorbereitungszeit seit der Übermittlung der Gutachten bis zur Verhandlung vom 31.01.2022, in der die Gutachten erörtert wurden, für die beschwerdeführende Gesellschaft zu kurz gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass das Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit umfasst, einem Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. zB VwGH 30.09.2020, Ra 2019/11/0063). Allerdings ist es dem Verwaltungsgericht überlassen, in welcher Form der Partei die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten eingeräumt wird, sofern die Partei dadurch nur in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz. 34 mwN). Somit wird dem Gebot des Parteiengehörs auch dadurch entsprochen, dass die nur kurz vor der Verhandlung zugestellten Gutachten in einer mündlichen Verhandlung durch die Amtssachverständigen erörtert werden und sodann der Partei eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu diesen Gutachten und deren Erörterung in der Verhandlung eingeräumt wird. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Verhandlung vom 31.01.2022 eine Stellungnahmefrist zu den Gutachten des entwässerungstechnischen Amtssachverständigen vom 18.01.2022, des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 21.01.2022 sowie des bau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 28.01.2022 von vier Wochen eingeräumt, die von den Amtssachverständigen aus der Fachsicht für angemessen erachtet wurden (VHS vom 31.01.2022, S. 10). Hätte die beschwerdeführende Gesellschaft diese Frist nicht für angemessen erachtet, hätte sie deren Verlängerung beantragen müssen (vgl. VwGH 06.03.1990, 89/05/0059; 19.02.1991, 90/08/0016; 22.12.1993, 93/10/0195; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz. 37 mwN). Binnen der vierwöchigen Stellungnahmefrist langte zu den angeführten Gutachten aber keine Stellungnahme ein und die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte auch nicht die Verlängerung der Stellungnahmefrist.

9.2. Auch hinsichtlich des bau- und brandschutztechnischen Ergänzungsgutachtens vom 02.02.2022 wurde das Recht auf Parteiengehör gewahrt. Wie die Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 31.01.2022 dargelegt haben, ist eine Frist von vier Wochen ausreichend, um unter Beiziehung einer fachkundigen Person allfällige fachliche Einwände gegen die Gutachten vorzubringen. Diese Frist wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft zur schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt und kam, wie das Landesverwaltungsgericht in der Note an die beschwerdeführende Gesellschaft vom 04.03.2022 ausführte, der beschwerdeführenden Gesellschaft darüber hinaus auch die Möglichkeit zu, in der Fortsetzungsverhandlung vom 30.03.2022 Fragen an den Amtssachverständigen zu stellen, wovon einer der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft auch Gebrauch machte, und zum Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen und allfällige Einwände gegen das Ergänzungsgutachten vorzubringen, was die beschwerdeführende Gesellschaft nicht tat. Somit hatte die beschwerdeführende Gesellschaft aber seit der Zustellung des Ergänzungsgutachtens am 03.03.2022 nahezu acht Wochen und damit mehr als die durch die Amtssachverständigen aus Fachsicht als ausreichend veranschlagte Frist von vier Wochen Zeit, um sich mit dem Ergänzungsgutachten auseinanderzusetzen und allfällige Einwände auch unter Beiziehung einer sachkundigen Person zu erheben. Mit dem bloß unsubstantiierten „Ersuchen“ vom 07.03.2022 auf Anberaumung der Verhandlung „frühestens in zwei Monaten“, damit die beschwerdeführende Gesellschaft sich mit den Grundlagen des Gutachtens und der Änderung der Baubeschreibung auseinandersetze und entsprechende Fragen mit einem Fachkundigen zusammenstelle, kann die beschwerdeführende Gesellschaft somit keine Verletzung des Parteiengehörs relevieren, zumal ihr durch die Vertagung der Fortsetzungsverhandlung nahezu die im Schriftsatz vom 07.03.2022 angeführten zwei Monate zur Auseinandersetzung mit dem Ergänzungsgutachten unter Beiziehung einer sachkundigen Person zur Verfügung standen, was auch der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Fortsetzungsverhandlung zugestand, indem er auf Nachfrage des Richters einräumte, dass dem Antrag im Schriftsatz vom 03.03.2022 durch die Erörterung des bau- und brandschutztechnischen Ergänzungsgutachtens vom 02.02.2022 in der Fortsetzungsverhandlung sowie die Möglichkeit, in der Fortsetzungsverhandlung Fragen zu stellen und Stellung zu nehmen, entsprochen wurde.

9.3. Zusammengefasst werden die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen in Zusammenschau mit deren Erörterung in den durchgeführten Verhandlungen von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Steiermark als nachvollziehbar sowie in Einklang mit den Denkgesetzen gewertet. Insbesondere wurde den Parteien auch die Möglichkeit eröffnet, hierzu Fragen zu stellen. Somit bestehen keine Zweifel an der fachlichen Richtigkeit dieser Gutachten. Weder hat die beschwerdeführende Gesellschaft fachliche Einwände gegen die Gutachten geäußert, noch bekannt gegeben, ein weiteres Gutachten einholen zu wollen. Um die fachliche Richtigkeit der Gutachten in Zweifel ziehen zu können, wäre aber eine präzise Darstellung der dagegen gerichteten sachlichen Einwände oder die Vorlage des Gutachtens eines anderen Sachverständigen erforderlich gewesen (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0124; 10.11.2008; 2003/12/0078 mwN).

IV.Rechtsgrundlagen:

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2020 (Stmk BauG) lauten:

„§ 4

Begriffsbestimmungen

[…]

44. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;

[…]

§ 13

Abstände

(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).

(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).

(3) Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.

(4) Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,

-die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und

-deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.

(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der

-Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;

-Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.

(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.

(7) Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.

(8) Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen

-für Nebengebäude oder

-wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;

-für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.

(9) Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Abs.1 zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.

(10) Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.

(11) Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.

(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.

(13) Die Abs. 1 bis 11 gelten nicht für

–Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;

-Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;

-Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;

-Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.

(13a) Die Abs. 1 bis 11 gelten überdies nicht für Gebäude gegenüber öffentlichem Wassergut (Gewässerparzelle), sofern der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt. Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines Abstandes bis zu 3,0 m zur Grenze des öffentlichen Wassergutes ist nur mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zulässig.

(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Abs. 1) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. Ein Überbauen der Nachbargrenze ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.

(15) Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß § 82 allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.

§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

(2) (Anm: derogiert durch § 82 Abs. 7 AVG)

(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

  1. Bei Neu- oder Zubauten sowie Nutzungsänderungen, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer/einem genehmigten benachbarten:

1. gewerblichen Betriebsanlage oder

2. Seveso-Betrieb oder

3. land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage

ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.

[…]

§ 27

Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.

(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.

[…]

§ 52

Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke

[…]

(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Desgleichen kann von einer solchen Ausführung der Außenwände abgesehen werden, wenn der Nachbar zustimmt und die Gesichtspunkte des Brandschutzes dies zulassen.

[…]

§ 66

Belüftung und Beheizung

Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Lüftungsanlagen dürfen Personen nicht in ihrer Gesundheit gefährden und nicht unzumutbar belästigen. Die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten darf nicht beeinträchtigt werden.

[…]

VI. Abschnitt

Schallschutz

§ 77

Allgemeine Anforderungen

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.“

IV. Abschnitt

Veränderungen des Geländes

§ 88

Anforderungen

Bei Veränderungen des Geländes gemäß § 20 dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachen.“

2. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 30 Abs 1 Z 2 Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 idF LGBl. Nr. 87/2013 (Stmk ROG 2010), lautet:

„§ 30

Baugebiete

(1) Als Baugebiete kommen in Betracht:

[…]

2. allgemeine Wohngebiete, das sind Flächen, die vornehmlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z. B. Verwaltung, Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und sonstige Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen;

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Zu den Anträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Entbindung des Richters wegen Befangenheit:

1.1. Zu den Anträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Entbindung des Richters wegen Befangenheit ist zunächst auszuführen, dass § 7 AVG iVm § 17 VwGVG kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht einräumt und über einen derartigen Antrag auch nicht gesondert abzusprechen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 17 mwN [Stand 1.1.2014, rdb.at]), sondern Verwaltungsrichter ihre Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen haben. Ein Befangenheitsgrund liegt aber nicht vor: Die Vorgangsweise, Gutachten zunächst in der Verhandlung erörtern zu lassen und den Verfahrensparteien sodann die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen und bei einer allfälligen Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene eine weitere Verhandlung zur Erörterung und allfälligen Gutachtensergänzung einzuräumen, mindert – wie oben unter Pkt. III. 9.1. ausgeführt wurde – in keiner Weise das Recht der Verfahrensparteien zum Parteiengehör. Darin ist kein Befangenheitsgrund zu erkennen.

1.2. Wie oben unter Pkt. III. 9.2. ausgeführt wurde, wurde das Recht auf Parteiengehör auch hinsichtlich des bau- und brandschutztechnischen Ergänzungsgutachtens vom 02.02.2022 gewahrt, weil die beschwerdeführende Gesellschaft seit der Zustellung des Ergänzungsgutachtens am 03.03.2022 nahezu acht Wochen bis zur Fortsetzungsverhandlung am 30.03.2022 und damit mehr als die durch die Amtssachverständigen aus Fachsicht als ausreichend veranschlagte Frist von vier Wochen Zeit hatte, um sich mit dem Ergänzungsgutachten auseinanderzusetzen und allfällige Einwände zu erheben. Auch darin liegt somit kein Befangenheitsgrund.

Zum Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren:

2.1. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn subjektiv-öffentliche Nachbarechte gemäß § 26 Abs 1 Stmk BauG zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar diese Rechte im erstinstanzlichen Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. zB VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0239; 23.5.2018, Ra 2016/05/0094; 27.06.2017, Ra 2014/05/0059; 28.06.2016, 2013/06/0131, jeweils mwN). Das Landesverwaltungsgericht ist daher auf die Prüfung jener Fragen beschränkt, die in § 26 Abs 1 Stmk BauG als Nachbarrechte abschließend aufgezählt sind, und die vor der belangten Behörde rechtzeitig geltend gemacht wurden. Somit ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Baubewilligung anhand sonstigen Vorbringens, das entweder nicht die Verletzung eines Nachbarrechts geltend macht oder nicht bereits vor der belangten Behörde geltend gemacht wurde, zu überprüfen.

2.2. In der Beschwerde macht die beschwerdeführende Gesellschaft mit folgendem Vorbringen, das sie auch bereits in erster Instanz rechtzeitig geltend gemacht hat, die Verletzung in Nachbarrechten geltend:

-Gerade durch die Geländeveränderungen sei entgegen den Ausführungen der belangten Behörde davon auszugehen, dass es zu Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Gesellschaft kommen werde bzw. seien die Verpflichtungen zur Errichtung entsprechender Maßnahmen laut den Auflagepunkten 5. bis 7. zur Einhaltung des Nachbarschutzes nicht ausreichend.

-Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei keine Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan gegeben, insbesondere, da die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände zu den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung gegen die subjektiven Rechte der Projekt E F KG verstießen. Es sei aus den – dem Bescheid nicht angeschlossenen – Projektunterlagen nicht ersichtlich, dass der Brandschutz bei den überdachten Abstellplätzen eingehalten werde.

-Des Weiteren liege eine Verletzung des Immissionsschutzes vor. Anhand des Bescheids sei gerade nicht feststellbar, dass der Schallschutz durch die Luftwärmepumpe eingehalten werde. Es sei nicht ersichtlich, dass sich aus den – dem Bescheid nicht angeschlossenen – Projektunterlagen ergebe, dass der Schallschutz mit 29 dB an der Grundgrenze eingehalten werden könne.

Zur Einwendung der Verletzung der Nachbarrechte durch die Belüftung:

3. Aufgrund der auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts erfolgten Klarstellung der Bauwerber im Schriftsatz vom 28.12.2021, dass im Projekt keine mechanische Lüftung geplant ist, sowie den Einreichunterlagen, denen auch keine sonstige der Be- oder Entlüftung dienende Anlage zu entnehmen ist, ist das Nachbarrecht des § 26 Abs 1 Z 5 iVm § 66 Satz 2 Stmk BauG hinsichtlich der Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen und Belästigungen durch Lüftungsanlagen nicht einschlägig, sind von diesem Nachbarrecht doch nur Anlagen erfasst, die nach ihrer Zweckbestimmung der Be- und Entlüftung einer baulichen Anlagen dienen.

Zum Nichtvorliegen von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die durch das Projekt veränderten Abflussverhältnisse:

4.1. Mit ihrem Vorbringen der Beeinträchtigungen durch die projektierten Geländeveränderungen macht die beschwerdeführende Gesellschaft bei der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung das Nachbarrecht gemäß § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 88 Stmk BauG geltend. Dieses Recht hat die beschwerdeführende Gesellschaft auch rechtzeitig in erster Instanz geltend gemacht. Danach kann ein Nachbar geltend machen, dass die mit Geländeveränderungen verbundenen Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen (§ 88 Stmk BauG).

4.2. Wie oben unter Pkt. II. 10.1. und II. 10.2. festgestellt wurde, kommt es bei Einhaltung der projektändernden Auflage 6. des angefochtenen Bescheids, wonach eine ausreichend große Verrieselungsmulde vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück der beschwerdeführenden Gesellschaft herzustellen ist, aufgrund der Veränderungen der Abflussverhältnisse durch die geplanten Geländeveränderungen zu keinen Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen auf dem Nachbargrundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***** H.

4.3. Somit ist das Nachbarrecht auf Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die durch die geplanten Geländeveränderungen bewirkte Veränderung der Abflussverhältnisse gemäß § 26 Abs 1 Z 5 Stmk BauG iVm § 88 Stmk BauG nicht verletzt.

Zum Nichtvorliegen besonderer Umstände bei der projektierten Luftwärmepumpe:

5.1. Mit der Einwendung von Lärmemissionen durch die geplante Luftwärmepumpe macht die beschwerdeführende Gesellschaft die rechtserhebliche Einwendung einer Verletzung im Nachbarrecht auf Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan, sofern damit ein Immissionsschutz verbunden ist, gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG iVm § 30 Abs 1 Z 2 Stmk ROG geltend.

5.2. Gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG kommt dem Nachbarn ein Recht auf die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan zu, sofern damit ein Immissionsschutz verbunden ist. § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG 1995 räumt dem Nachbarn somit nicht schlechthin ein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan ein, sondern nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, wobei die Widmung des projektgegenständlichen Grundstückes maßgeblich ist. Darauf, welche Widmung die Grundstücke der Nachbarn aufweisen, kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. VwGH 05.11.2015, 2013/06/0125; 05.07.2007, 2006/06/0086; 23.12.1999, 98/06/0218).

5.3. Das Baugrundstück liegt nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Kberg im Allgemeinen Wohngebiet. Gemäß § 30 Abs 1 Z 2 Stmk ROG sind „Allgemeine Wohngebiete“ Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Nutzungen, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen (z.B. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten, Garagen, Geschäfte, Gärtnereien, Gasthäuser und Betriebe aller Art), soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechende Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen, zulässig sind.

5.4. Daraus ergibt sich, dass in einem als „Allgemeines Wohngebiet“ gewidmeten Gebiet Wohnbauten ohne jede Einschränkung und sonstige Gebäude nur dann errichtet werden dürfen, wenn sie den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen und keine dem Wohncharakter des Gebiets widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachen. § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG gewährt in Zusammenhang mit der Widmungskategorie „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 30 Abs 1 Z 2 Stmk ROG somit nur insoweit einen Immissionsschutz, als es sich um sonstige Gebäude im Sinne dieser Bestimmung handelt, die keine Wohnbauten sind (vgl. VwGH 31.05.2012, 2010/06/0189; 27.11.2003, 2002/06/0075, VwSlg. 16.233 A/2009; 18.06.2013, 2001/06/0143, jeweils zur insofern inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung). Hingegen besteht kein Schutz vor Immissionen, die typischerweise von Wohnbauten ausgehen. Diese sind für die Widmungskategorie des allgemeinen Wohngebiets gemäß § 30 Abs 1 Z 2 Stmk ROG üblich und daher von den Nachbarn hinzunehmen (vgl. VwGH 27.11.2003, 2002/06/0075, VwSlg. 16.233 A/2003; VwGH 04.04.2002, 2001/06/0093; 24.04.1997, 97/06/0119, jeweils zur insofern inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung). Daran ändert auch die relative Größe des Bauvorhabens zu den übrigen Wohnbauten im Wohngebiet nichts (vgl. VwGH 18.05.1995, 95/06/0095; 20.10.1994, 93/06/0173).

5.5. In einem allgemeinen Wohngebiet sind aber nicht nur Wohnbauten schlechthin zulässig, sondern auch Anlagen für Wohnnebennutzungen, soweit sie im Ausmaß dem konkreten Wohnbau adäquat sind. Davon ist auszugehen, wenn die Anlage bzw. gegebenenfalls auch deren konkretes Ausmaß nach dem Umfang der Wohnnutzung rechtlich grundsätzlich vorgeschrieben ist (vgl. VwGH 14.04.2016, 2013/06/0111; 15.12.2009, 2008/05/0130).

5.6. Auch der Maßstab des § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG wird eingehalten, wenn es sich um für die Widmungskategorie typische bzw. um solche Lärmimmissionen handelt, die dieser Widmungskategorie entsprechen. Dies ist der Fall, wenn keine besonderen Umstände für eine über das übliche Maß bei Wohnbauten hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn vorliegen (VwGH 09.11.2011, 2011/06/0125; 13.10.2010, 2010/06/0155; vgl. zur Übertragbarkeit dieser, zur früheren Bestimmung des § 43 Abs 2 Z 5 Stmk BauG ergangenen Rechtsprechung auf die nunmehrige Bestimmung des § 77 Abs 1 Stmk BauG VwGH 20.09.2012, 2012/06/0084, wonach die angeführte Rechtsprechung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die frühere Judikatur fortgeschrieben wird).

5.7. Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für die Beurteilung von Luftwärmepumpen im Baubewilligungsverfahren, da es sich dabei um Anlagen handelt, die der Beheizung von Wohnbauten dienen, und somit um in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich für Wohnbauten erforderliche Anlagen handelt (vgl. § 66 Stmk BauG; vgl. auch VwGH 14.04.2016, 2013/06/0111; 15.12.2009, 2008/05/0130). Somit sind deren Immissionen grundsätzlich für ein Allgemeines Wohngebiet als typisch anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten scheinen lassen, wobei auf das Widmungsmaß abzustellen ist und den Nachbarn kein Anspruch auf Beibehaltung eines geringeren Ist-Maßes zukommt (vgl. VwGH 27.02.2015, 2012/06/0129; 13.10.2010, 2010/06/0155).

5.8. Liegen keine besonderen Umstände für eine über das übliche Maß bei Wohnbauten hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn vor, sind die Emissionen von Luftwärmepumpen von Wohnbauten von den Nachbarn hinzunehmen und bedarf es somit weder nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG iVm § 30 Abs 1 Z 2 Stmk ROG noch nach § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG der Einholung eines (über die Frage des Vorliegens besonderer Umstände hinausgehenden) lärmtechnischen oder medizinischen Gutachtens (vgl. VwGH 30.01.2014, 2012/05/0045; 09.11.2011, 2011/06/0125).

5.9. Wie sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. O P ergibt (siehe oben Pkt. II. 11. und Pkt. III. 8.), liegen bei der geplanten Luftwärmepumpe keine Umstände vor, die eine über das übliche Maß bei Wohnbauten hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn erwarten lassen.

6. Somit sind auch die von den Luftwärmepumpen herrührenden Schallimmissionen zulässig und von den Nachbarn hinzunehmen, sodass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht in den geltend gemachten Nachbarrechten gemäß § 26 Abs 1 Z 1 Stmk BauG iVm § 30 Abs 1 Z 2 Stmk ROG und 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk BauG verletzt ist.

Zur Nichtverletzung der Rechte auf Einhaltung der Abstandsvorschriften und auf brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken:

7.1. Bei der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung macht die unvertretene beschwerdeführende Gesellschaft mit dem Vorbringen, dass die Abstände zu den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden gegen ihre subjektiven Rechte verstießen, die Verletzung im Recht auf Einhaltung des Grenzabstands durch das Bauvorhaben gemäß § 26 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Stmk BauG geltend.

7.2. Mit dem Vorbringen, dass der Brandschutz durch die überdachten Abstellplätze nicht eingehalten werde, macht die beschwerdeführende Gesellschaft bei der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung die Verletzung im Recht auf brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze gemäß § 26 Abs 1 Z 4 iVm § 52 Abs 2 Stmk BauG geltend. Diese Nachbarrechte wurden auch rechtzeitig in erster Instanz geltend gemacht.

7.3. Wie sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen für die Fachrichtungen der Bautechnik und des Brandschutzes Dipl.-Ing. Q R vom 28.01.2022 ergibt (siehe oben Pkt. II. 6.4. und II. 6.5.), wird der Grenzabstand gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG eingehalten: So weist der Hauptbaukörper nach der gemäß § 13 Abs 6 Stmk BauG vorzunehmenden fiktiven Geschoßeinteilung zwei abstandsrelevante Geschoße auf und wird der gemäß § 13 Abs 2 Stmk BauG erforderliche Mindestgrenzabstand von 4,00 m mit 4,235 m eingehalten. Beim eingeschoßigen Zubau wird der Mindestgrenzabstand von 3,00 m genau eingehalten.

7.4. Nach der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgten, gemäß § 13 Abs 8 AVG zulässigen Projektänderung, die die Nachbarn nicht stärker in ihren Rechten beeinträchtigt als das ursprüngliche, behördlich bewilligte Projekt (vgl. zu dieser Voraussetzung einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässigen Projektänderung VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073; 14.10.2015, Ra 2015/04/0055; 16.09.2015, Ro 2015/22/0026; 09.12.2010, 2007/09/0122), sondern gerade der Durchsetzung des Nachbarrechts der beschwerdeführenden Gesellschaft dient, handelt es sich nunmehr bei dem überdeckten Bereich im nordwestlichen Teil des Baugrundstücks um kein Gebäude iSd § 4 Z 29 Stmk BauG mehr und werden bei dem überdeckten Bereich auch die brandschutztechnischen Anforderungen eingehalten, weil aufgrund der auf unter 50 m2 reduzierten bebauten Fläche des überdeckten Bereichs nunmehr gemäß OIB-Richtlinie 2, Pkt. 4.2. auf eine brandabschnittsbildende Wand verzichtet werden kann (siehe oben Pkt. II.9. und Pkt. III.6.).

8. Der Beschwerde ist daher insofern stattzugeben, als die hinsichtlich des überdachten Bereichs abgeänderten Projektunterlagen einen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden. Dadurch werden nunmehr die brandschutztechnischen Anforderungen an Bauwerke an der Nachbargrenze eingehalten.

9.1. Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen macht die beschwerdeführende Gesellschaft kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht geltend:

9.2. So stellen die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Gebäudehöhe und die Belichtung und Belüftung kein Nachbarrecht iSd § 26 Abs 1 Stmk BauG dar (VwGH 21.10.2009, 2008/06/0034; 31.03.2009, 2008/06/0237). Das Interesse des Nachbarn an einer ausreichenden Belichtung und Belüftung wird nur mittelbar durch die Abstandsvorschriften geschützt, die durch das Projekt – wie sich aus dem bautechnischen Gutachten von Dipl.-Ing. Q R vom 28.01.2022 ergibt – eingehalten werden. Hinsichtlich der Bebauungsweise bestehen im Übrigen keine Vorgaben in Form eines Bebauungsplans, von Bebauungsrichtlinien oder in Form eines Bescheids gemäß § 18 Stmk BauG, sodass die Prüfung der Zulässigkeit der projektierten Bebauungsweise im Projektgenehmigungsverfahren vorzunehmen ist. (VwGH 28.02.2008, 2007/06/0228; 20.03.2003, 2001/06/0086, 28.10.1999, 98/06/0179). Diesbezüglich sind keine Umstände ersichtlich, warum ein Bauen unmittelbar an der Nachbargrundgrenze nicht möglich sein sollte, wobei dem Nachbarn diesbezüglich auch kein Mitspracherecht zukommt.

9.3. Zu dem Beschwerdevorbringen formeller Mängel des Bescheids bzw. von Verfahrensfehlern ist einerseits auszuführen, dass der Bescheid die konstitutiven Bescheidmerkmale aufweist, sodass dieser nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – nichtig ist, und andererseits auszuführen, dass Verfahrensrechte nicht weiter als die dahinter stehenden materiellen Rechte reichen (vgl. schon VwSlg 8070 A/1971), sodass die Rüge von Verfahrensmängeln für sich genommen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann, sofern kein zugrunde liegendes materielles Recht verletzt ist (vgl. etwa VwGH 26.4.2002, 2000/06/0046).

10.1. Zum Vorbringen in der ersten Verhandlung am 31.01.2022, dass die Bauwerber nicht Eigentümer seien, ist auszuführen, dass dem Nachbarn kein durch das Stmk BauG geschütztes Nachbarrecht zukommt, dass der Bauwerber selbst Grundeigentümer ist (vgl. VwGH 19.09.2006, 2005/06/0066, wonach kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Berechtigung des Bauwerbers zur Stellung eines Bauansuchens besteht) oder die Zustimmung des Grundeigentümers hat (vgl. VwGH 19.12.2005, 2002/06/0058, wonach kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauvorhaben besteht).

10.2. Im Übrigen wurden die Bauwerber – wie oben festgestellt (Pkt. II.1.) – durch die erfolgte Rechtfertigung gemäß § 438 ABGB rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuchs am 10.06.2020 grundbücherliche Eigentümer des Baugrundstücks (siehe § 438 letzter Satz ABGB, sowie auch Spielbüchler in Rummel I3, 438 ABGB, Rz 11 mwN). Wer Eigentümer ist, richtet sich nämlich nach den Bestimmungen des Zivilrechts. Gemäß dem im § 431 ABGB und im Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 verankerten Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) kann die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte nur durch Eintragung im Grundbuch bewirkt werden (vgl. VwGH 27.10.1998, 96/05/0280). Der vorgemerkte Eigentümer erwirbt gemäß § 438 ABGB ein bedingtes Eigentumsrecht, welches der Rechtfertigung bedarf. Der Rechtserwerb tritt sodann gemäß § 438 letzter Satz ABGB bei erfolgter Rechtfertigung rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuchs ein (vgl. VwGH 03.04.2003, 2001/05/0076, VwSlg. 16.053 A/2003).

10.3. Somit ist die grundbücherliche Eintragung für den Rechtserwerb konstitutiv, sofern keine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz besteht (OGH 22.01.2019, 10 Ob 19/18v; vgl. auch RIS-Justiz RS0011767). Zwar kennt die Rechtsordnung Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz (z.B. Erwerb des Erben durch Einantwortung, Erwerb des Erstehers bei einer Zwangsversteigerung durch Zuschlag, Erwerb durch Enteignung entsprechend den jeweiligen Verwaltungsvorschriften, Erwerb durch Ersitzung nach Zeitablauf), jedoch ist für das Landesverwaltungsgericht Steiermark weder ersichtlich, noch hat die beschwerdeführende Gesellschaft vorgebracht, dass einer dieser Ausnahmefälle vorliegt:

10.4. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft bezog sich einzig auf eine allfällige Nichtigkeit oder einen nachträglichen Wegfall des Kaufvertrags aufgrund verspäteter Zahlung des Kaufpreises, nicht jedoch auf einen Fall des außerbücherlichen Eigentumerwerbs. Bei Unwirksamkeit des der Einverleibung zugrundeliegenden Titelgeschäfts stünde dem wahren Eigentümer gegenüber seinem Nachmann die Löschungsklage gemäß § 62 GBG zu, die darauf gerichtet ist, die fehlerhafte Grundbuchseintragung wieder rückgängig zu machen und den bücherlichen Vormann als wahren Eigentümer im Grundbuch wieder einzutragen (OGH 16.09.1997, 5 Ob 285/97s; RIS-Jusitz RS0108585). Die Löschungsklage wird dann gewährt, wenn der Kläger aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit oder des nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem die Einverleibung beruht, dieser entgegentritt (OGH 29.08.2019, 3 Ob 113/19t mwN). Nach der Löschung aufgrund des klagestattgebenden Urteils lebt die zu Unrecht verdrängt gewesene Eintragung von selbst mit Wirkung ex tunc wieder auf (OGH 13.03.2013, 3 Ob 32/13x, NZ 2014/56, 162 [Hoyer]).

10.5. Selbst die Anmerkung einer Löschungsklage im Grundbuch könnte aber die Rückwirkung der Einverleibung des Eigentums des Käufers auf den Zeitpunkt des Einlangens des Grundbuchgesuchs nicht mehr ändern (OGH 04.07.1985, 7 Ob 564/84). Im vorliegenden Verfahren ist aber weder hervorgekommen, dass bereits eine Löschungsklage erhoben worden wäre, noch ist eine solche im Grundbuch angemerkt.

10.6. Zusammenfassend erwarben die Bauwerber durch die erfolgte Rechtfertigung rückwirkend mit 10.06.2020 jeweils Hälfteeigentum am Baugrundstück und sind auch noch zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt grundbücherliche Hälfteeigentümer. Daran könnte auch eine – durch die Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptete – verspätete Zahlung des Kaufpreises nichts ändern, weil auch ein nach Einlangen des Grundbuchgesuchs erfolgender Rücktritt vom Vertrag und eine aus diesem Grund eingebrachte Löschungsklage, selbst wenn sie im Grundbuch angemerkt wäre, den auf den Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuchs rückwirkenden Rechtserwerb der Bauwerber nicht hindern könnte (OGH 04.07.1985, 7 Ob 564/84).

11.1. Zum Antrag auf Ergänzung des Protokolls vom 30.03.2022, dass der Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung bereits nach der Verkündung mündlich gestellt wurde, ist anzumerken, dass sich aus § 29 Abs 2b VwGVG, wonach ein derartiger Antrag den übrigen Parteien zuzustellen ist ergibt, dass ein derartiger Antrag schriftlich einzubringen ist. Zudem sind gemäß § 12 VwGVG sämtliche Anbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schriftlich einzubringen (vgl. VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169), sodass sich auch aus dieser Bestimmung ergibt, dass der Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung schriftlich einzubringen ist (so auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., 2017, § 29 VwGVG, K 19). Ist aber die Schriftlichkeit eines Anbringens gesetzlich geboten, ist das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, durch die Aufnahme einer Niederschrift an der schriftlichen Fixierung des Anbringens mitzuwirken (vgl. VwSlg. 16.356 A/2004 verst Sen; siehe auch VfSlg. 18.572/2008). Folglich wurde die unvertretene Partei durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark in der Fortsetzungsverhandlung gemäß § 13a AVG angeleitet, den Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung schriftlich zu stellen, was auch in der Belehrung in der Niederschrift vom 30.03.2022 auf Seite 20 zum Ausdruck kommt. Selbst bei Unterlassen dieser Belehrung wäre ein bloß mündlich vorgetragener Antrag auf Ausfertigung einer mündlich verkündeten Entscheidung aber nicht ordnungsgemäß eingebracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz. 17 mwN).

11.2. Im Übrigen wurde der schriftliche Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung auch am 07.04.2022 fristgerecht eingebracht, sodass der beschwerdeführenden Gesellschaft auch kein Rechtsnachteil durch eine nicht erfolgte Protokollierung entstanden wäre.

12.1. Gemäß § 29 Abs 9 Stmk BauG sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geänderte oder noch nicht genehmigte Projektunterlagen mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen, sodass insgesamt sechs Genehmigungsvermerke anzubringen waren (jeweils zwei auf den an die Behörde ausgefolgten, an die Bauwerber ausgefolgten sowie im gerichtlichen Akt verbleibenden Einreichunterlagen), wofür in Spruchpunkt II. eine Verwaltungsabgabe in Höhe von insgesamt € 30,00 vorgeschrieben wird. Diese Verwaltungsabgabe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Ausfertigung des Erkenntnisses zu entrichten.

12.2. Gemäß § 77 Abs 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, weshalb den Bauwerbern Kommissionsgebühren für die Befundaufnahme vor Ort durch den beigezogenen hydrogeologischen und entwässerungstechnischen Amtssachverständigen Mag. K L am 14.01.2022 von 14:00 Uhr bis 14:30 Uhr in Höhe von € 24,90 (€ 24,90 pro begonnene halbe Stunde) gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 76 und 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) iVm § 1 Z 2 Landeskommissionsgebührenverordnung 2013, LGBl. 123/2012 idF LGBl. 55/2015 vorzuschreiben sind.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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