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LVwG 47.35-3043/2021•LVwG ST LVwG 47.35-3043/2021
LVwG 47.35-3043/2021State Administrative CourtFeb 25, 2022
Anerkennung Pflegeheimbetten, keine Bedarfsprüfung, Stmk Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung, Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schönegger über die Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch C D, Rechtsanwältin, Bgasse, G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 07.09.2021, GZ: ABT08GP-30920/2020,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen,
wobei die Adresse der Bescheidadressatin und im Spruch genannten Antragstellerin, der A B GmbH, richtigerweise „Gstraße, K“ zu lauten hat.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 07.09.2021 hat die Steiermärkische Landesregierung dem Antrag des Betreibers A B GmbH, Kgasse, K, vertreten durch Frau E F, Geschäftsführung, vom 04.02.2020 um Anerkennung für das Pflegeheim G H, Gstraße, K, für sechs Betten ohne Psychiatriezuschlag keine Folge gegeben und diesen Antrag gemäß § 13a Abs. 2 Stmk. Sozialhilfegesetz iVm § 1 Stmk. Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung abgewiesen. An Kosten seien insgesamt € 144,40 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen (Verwaltungsabgabe gemäß Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2016 sowie Gebühren gemäß GebG 1957). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut der mit LGBl. Nr. 51/2021 am 12.07.2021 kundgemachten Steiermärkischen Pflegeheim-Bedarfs-Verordnung für den Bezirk V ein Bedarf von insgesamt 721 Pflegebetten ohne Psychiatriezuschlag bestehe; da derzeit in diesem Bezirk bereits 823 Betten anerkannt sind, sei dem Antrag nicht stattzugeben gewesen.
Dieser Bescheid wurde fristgerecht und formal zulässig in Beschwerde gezogen. Darin wurde zuallererst ausgeführt, dass sich der bekämpfte Bescheid an die „A B GmbH, Kgasse, K“, richte, weswegen er in Anbetracht des Umstandes, dass sich an dieser Adresse kein Unternehmen mit der genannten Bezeichnung befinde, ersatzlos zu beheben sei. Er richte sich an eine nicht existente GmbH, weshalb er keinerlei rechtliche Wirkungen entfalten könne, laute doch die korrekte Adresse Gstraße, K. In der Sache selbst wurde ausgeführt, dass die Abweisung des Antrages jedenfalls zu Unrecht erfolgt sei: Der Antrag sei bereits per 04.02.2020 gestellt worden und sei zu diesem Zeitpunkt entsprechend der geltenden Rechtslage auf Basis eines einzuholenden Bedarfsgutachtens zu entscheiden gewesen. Seitens der Antragstellerin sei ein entsprechendes Bedarfsgutachten vorgelegt worden, aus welchem sich klar und eindeutig ergebe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung ein solcher Bedarf an sechs zusätzlichen Pflegebetten gegeben sei, seitens der belangten Behörde sei dieses Gutachten jedoch im eigenen Sinne dahingehend interpretiert worden, dass ein zusätzlicher Pflegebettenbedarf eben nicht gegeben sei.
Hinsichtlich der behördlichen Ausführungen, wonach unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich das zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht zugrunde zu legen und der Zeitpunkt der Antragstellung im allgemeinen ohne Bedeutung sei, wurde festgehalten, dass diese Ausführungen im gegenständlichen Fall bedeutungslos seien, da die Entscheidung darüber, dass dem gegenständlichen Antrag nicht stattgegeben werde, bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt, jedenfalls vor dem 12.07.2021) gefällt worden sei. Seitens des Sachbearbeiters sei ein Mitarbeiter der Antragstellerin bereits im Februar 2020 kontaktiert und sei bereits im Zuge dieses Gesprächs eine ablehnende Bescheidung in Aussicht gestellt worden, es sei dabei auch mitgeteilt worden, dass sich im Juli 2021 die Rechtslage ändern werde und das Amt der Steiermärkischen Landesregierung beabsichtige, den gegenständlichen Bescheid vorerst liegen zu lassen und erst nach Änderung der geltenden Rechtslage auszufertigen. Nachdem also die Entscheidung über den Bescheidinhalt bereits lange vor der Änderung der betreffenden Rechtslage getroffen worden ist, hätte zu diesem Zeitpunkt auch bereits der Bescheid ausgestellt werden können und hätte die antragstellende Partei mit einem Rechtsmittel gegen diesen ablehnenden Bescheid, jedenfalls auf Basis eines Privatgutachtens, durchdringen müssen. Die Vorgehensweise der Behörde könnte nahezu als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden und sei der gegenständliche Bescheid jedenfalls ersatzlos zu beheben und dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben. Aus der Bescheidbegründung sei überdies nicht zu entnehmen, mit welchem Zeitpunkt im Bezirk V 823 Betten genehmigt waren, sollte dem nämlich so sein, dass im Zeitpunkt der Antragstellerin davon auszugehen sei, dass dies noch nicht so war, so wäre dem Antrag ebenfalls vollinhaltlich stattzugeben.
Sogar wenn 823 Betten im Bezirk V derzeit bewilligt seien, würden sich in dieser Zahl auch Betten „verbergen“, mit deren Bau noch nicht begonnen worden ist. Außerdem beinhalte diese Zahl auch Betten, welche gerade im Bau befindlich und daher derzeit noch nicht benutzbar sind. Ein entsprechender Bedarf an sechs zusätzlichen Betten bestehe derzeit jedenfalls. Im Pflegeheim der Antragstellung gestalte sich die Lage derzeit so, dass sich ca. 20 Personen auf einer Warteliste befänden und jeden Tag neue Anfragen eingebracht würden; ganz allgemein könne die Lage der Pflegeversorgung im Bezirk V als derzeit sehr angespannt bezeichnet werden und wäre eine Stattgebung des Antrags absolut notwendig. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark wolle daher den gegenständlichen Bescheid beheben und selbst im Sinne der Beschwerde entscheiden, in eventu den Bescheid beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark unter Anschluss einer Gegenschrift und des behördlichen Aktes zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde im Wesentlichen auf den bisherigen Verfahrenslauf und die Rechtslage eingegangen sowie hinsichtlich der falschen Adressierung des Bescheides ausgeführt, dass sich aus dem Akt mehrere verschiedene Adressen der Antragstellerin ergeben würden. Im Antragsformular selbst sei als Betreiber die A B GmbH, Kgasse, (offensichtlicher Tippfehler) K genannt und habe sich die Behörde mit der Bescheidausfertigung an diese, von den Antragstellern selbst getätigten Angaben gehalten und auch die dort angegebene E-Mail-Adresse verwendet, der Bescheid sei offenbar in Anbetracht der späteren Beschwerdeerhebung auch tatsächlich zugegangen. Nach einer Nachschau im Unternehmensregister habe sich eine am 04.03.2020 erfolgte Adressänderung der Firma herausgestellt, welche von den Antragstellern der Behörde jedoch nicht gemeldet worden sei.
Über gerichtlichen Auftrag hat die belangte Behörde in einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.01.2022 ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung 659 Betten anerkannt gewesen seien, nach der gemäß der aktuellen Rechtslage nunmehr relevanten derzeitigen Sachlage seien die im Bescheid genannten 823 Betten anerkannt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche von keiner Partei beantragt worden ist, getroffen werden, da aufgrund der Aktenlage erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Der relevante Sachverhalt ist gegenständlich nicht strittig, sondern steht eindeutig fest, ist übersichtlich und nicht von besonderer Komplexität geprägt; zudem sind auch keinerlei Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten (vgl. VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Es war gegenständlich vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens ausschließlich eine rechtliche Beurteilung zu treffen, die keiner mündlichen Erörterung bedurfte und im durchschnittlichen Maße komplex war, wobei im Rahmen der rechtlichen Erwägungen hinsichtlich der maßgeblichen Frage der anzuwendenden Sach- und Rechtslage höchstgerichtliche Judikatur herangezogen werden konnte.
Zur Lösung von Rechtsfragen ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verhandlung nicht erforderlich (ua VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0036; 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); zudem ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes im Falle der bloßen Strittigkeit von nicht besonders komplexen Rechtsfragen grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VfGH 3.3.2009, B 1284/08).
Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist ein eine Entscheidung erlassendes Gericht bei Verfahren, in welchen nur Rechtsfragen oder nur höchst technische Fragen zu klären sind, bzw. ist in Verfahren zu technischen Fragen, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. u.a. EGMR 02.09.2004, Appl. 68.087/01 [Hofbauer]; 03.05.2007, 17.912/05 [Bösch]; 10.05.2007, 7401/04 [Hofbauer2]; 18.07.2013, 56.422/09 [Schädler-Eberle]), sowie bei Verfahren, in denen der Fall auf Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002. Appl. 28.394/95, Z 37ff [Döry]; VfSlg. 19.632/2012; VfGH 27.06.2013, B 823/2012) gemäß Art. 6 EMRK grundsätzlich keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt, der sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt ergibt, zugrunde:
Am 07.02.2020 langte im Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein mit 04.02.2020 datierter Antrag auf „Anerkennung stationäre Einrichtungen für Sozialhilfeempfänger“ der Betreiberin A B GmbH (G H), Registernummer ****, Kgasse, K ein. Als vertretungsbefugte Kontaktperson ist E F, Geschäftsführung, genannt, welche den Antrag auch unterfertigt hat. Unter Bezugnahme auf das bestehende Pflegeheim „I J GmbH Übertrag per 01.03.2020 auf A B GmbH“, das seit 02.10.2002 in Betrieb und am 24.02.2010 34 Betten bewilligt, sowie am 24.05.2019 und am 22.01.2020 64 Betten nach dem SHG anerkannt bekommen hat, wurde damit die Anerkennung von sechs pflegeheimrechtlich noch nicht genehmigten Betten (davon 0 mit Psychiatriezuschlag) als beabsichtigt beantragt, ein Bedarfsgutachten werde spätestens Ende März nachgereicht.
Am 29.05.2020 wurde von der Antragstellerin ein Bedarfsgutachten der K L vom Mai 2020 vorgelegt, welches zu Beginn nach allgemeinen Ausführungen ausdrücklich festhält, dass es aus Sicht der Gutachtenserstellerin nicht möglich ist, die in den Bundesländern unterschiedliche Inanspruchnahme stationärer und mobiler Pflege konkret zu beantworten – „Damit allerdings ist es nicht möglich, eine exakte Bedarfsprüfung durchzuführen“ (o.g. Gutachten, S. 5).
Weiters führt dieses Gutachten aus, dass aufgrund der erhöhten Nachfrage nach Bedarfsgutachten der Steiermark im Jahr 2019 ein Prognosemodell erarbeitet wurde (GA S.6), bei dessen Anwendung in Anbetracht des Wegfalls des Pflegeregresses die Nachfrage durch Patienten aus V ab der Pflegegeldstufe vier nach Pflegebetten gegenüber dem Jahr 2019 steigen wird, 2020 um zusätzliche 115 Plätze, 2022 um zusätzliche 150 Plätze, bis 2027 zusätzliche 175 Plätze (immer Basis 2019). Demgegenüber stehen laut Gutachten (S.15 f) 190 bewilligte und in Errichtung befindliche Plätze, die entsprechend dem Modell bis Ende 2028 reichen. Spätestens ab Ende 2028 sind laut Gutachten wieder Versorgungsdefizite zu erwarten, weswegen im Lichte der sehr konservativen Schätzung und eines möglicherweise bestehenden versteckten Bedarfes im Sinne der Versorgungssicherheit eine Erweiterung und die beantragten sechs Betten von Seiten des Gutachters empfohlen wurde (S. 16).
Am 07.04.2021 übermittelte die belangte Behörde der Antragstellerin eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, am 21.04.2021 wurde dazu von der Antragstellerin eine Äußerung erstattet.
Am 07.09.2021 wurde schließlich der nunmehr bekämpfte abweisende Bescheid erlassen. Zu diesem Zeitpunkt waren für den Bezirk V ebenso wie heute tatsächlich 823 Betten (ohne Psychiatriezuschlag) gemäß § 13a SHG anerkannt.
Der zugrundeliegende, mit 04.02.2020 datierte Antrag wurde von der A B GmbH gestellt, welche laut aktuellem Firmenbuchauszug ihren Sitz in der Gstraße, K hat, und hat sechs im Bezirk V zu errichtende Betten zum Inhalt.
Beweiswürdigend wird festgehalten, dass der für diese Entscheidung relevante Sachverhalt zweifelsfrei und unbestritten feststeht. Dieser ergibt sich größtenteils aus dem bisherigen Verfahrenslauf und war von Seiten des Verwaltungsgerichts in Würdigung der Sachlage eine rechtliche Beurteilung zu treffen. Dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung für den Bezirk V tatsächlich 823 Betten anerkannt waren, ergibt sich aus der diesbezüglichen behördlichen Ausführung im Bescheid, wurde von der Behörde gegenüber dem Landesverwaltungsgericht am 11.01.2022 für den aktuellen Zeitpunkt erneut in dieser Zahl bekräftigt und wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Frage, wie viele Betten tatsächlich aktuell betrieben werden, war in diesem Verfahren mangels Relevanz nicht zu beantworten.
Ob die belangte Behörde tatsächlich bereits deutlich vor der Bescheiderlassung – gleichsam im Inneren – die Absicht zur abweisenden Entscheidung getroffen hat und auch die Frage, wann dies erfolgt ist, ist vollkommen irrelevant – eine allfällige Verzögerung oder Säumnis der Behörde bei ihrer Verfahrenserledigung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weswegen weitere Erhebungen dazu nicht notwendig waren. Vor dem Hintergrund des eindeutig feststehenden Sachverhalts konnte eine weitergehende Beweiswürdigung unterbleiben und war die Sachlage auf Basis der anzuwendenden Rechtsvorschriften einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall mit Bescheid vom 07.09.2021 über einen Antrag vom 04.02.2020 auf Basis der zum Entscheidungszeitpunkt gültigen Rechtslage entschieden und den Antrag unter Bezugnahme auf die zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG) und der Steiermärkischen Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung (StPbB-VO) abgewiesen.
Nach herrschender Verwaltungslehre haben grundsätzlich behördliche Bescheide auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Erlassung zu ergehen, die Rechtmäßigkeit eines Bescheides hängt davon ab, dass er der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Rechtslage entspricht. Dies gilt nach Rechtsprechung und Lehre für alle Arten von Bescheiden, also sowohl für Rechtsgestaltungs-, für Feststellungs-, als auch für Leistungsbescheide (vgl. für viele Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6, 2018, RZ 246 mwN). Ausnahmen sind grundsätzlich beispielsweise durch andere Übergangsregelungen oder auch in jenen Fällen möglich, in denen Rechte oder Pflichten ausdrücklich auf einen bestimmten Zeitraum bezogen sind, wie dies beispielsweise für die Gebührlichkeit einer Sozialleistung o.Ä. vorgesehen ist (vgl. u.a. VwGH 14.03.2008, 2006/10/0201).
Auch das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung gültigen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. für viele VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105; Grabenwarter/Fister, Die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG, ZVG 2014, 65 [68]).
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, in welchem keine Übergangsregelungen in diesem Sinne bestehen und auch sonst keine Umstände vorliegen, die für eine zeitraumbezogene Prüfung sprechen würden, dass die behördlich erfolgte Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gültige Rechtslage (ebenso wie auf die zu diesem Zeitpunkt bestehende Sachlage) nicht zu beanstanden, sondern als rechtsrichtig zu qualifizieren war.
Dass die Behörde zum Inhalt ihrer (späteren) Entscheidung möglicherweise – quasi im Inneren – bereits früher einen Beschluss gefasst, diesen also bereits vor diesem Zeitpunkt bestimmt hatte, ist zwar hinsichtlich des genauen Zeitpunkts spekulativ, ist jedoch wohl aus der bereits im April 2021 veranlassten Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ableitbar. Jedenfalls ist dieser Umstand aber im Ergebnis vollkommen irrelevant, da die tatsächliche behördliche Entscheidung mit Erlassung des Bescheides, also im September 2021, erfolgt ist. Ausschließlich dieser Zeitpunkt der tatsächlichen Bescheiderlassung war für die behördliche Entscheidung zur Frage der Heranziehung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage relevant.
Eine allfällige Verzögerung oder Säumnis der Behörde ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern wäre von der Antragstellerin auf anderem Wege, beispielsweise durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde iSd Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, zu rügen (gewesen).
Aus den bisherigen Ausführungen ist im Ergebnis abzuleiten, dass für die Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag jedenfalls die aktuelle Rechtslage, also die durch die mit LGBl. Nr. 51/2021 kundgemachte Novelle des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes idgF, zu berücksichtigen war.
Der mit dieser Novelle neu gefasste § 13a lautet nunmehr idF LGBl. Nr. 1/2022, die vom erkennenden Gericht zu beachten ist, wie folgt:
„§13a SHG:
Anerkennung stationärer Einrichtungen
(1) Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Abs. 8 Z 2) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.
(2) Der Bedarf an Pflegeheimbetten und Pflegeheimbetten mit Psychiatriezuschlag ist durch Verordnung der Landesregierung für Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst pro Bezirk festzulegen. Bei der Festlegung des Bedarfs hat die Landesregierung auf demografische, sozioökonomische und gesundheitsbezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die Behörde darf stationäre Einrichtungen nur anerkennen, wenn auf Grund dieses Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie bereits erfolgter Anerkennungen (Abs. 3) noch Pflegebettkapazitäten frei sind.
(3) Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu verantworten sind, einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist auszuführen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Eignung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Frist nachgewiesen werden kann.
(4) Die Verlegung des Standortes einer stationären Einrichtung in ein anderes Gebiet gemäß Abs. 2 bedarf einer Anerkennung nach den vorstehenden Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erhöhung der Bettenzahl jedoch mit der Maßgabe, dass bei stationären Einrichtungen, die noch nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ohne entsprechenden Antrag eine Festlegung der Kategorie nicht erfolgt.
(5) Der Sozialhilfeverband/Die Stadt Graz, in dessen/deren Gebiet eine stationäre Einrichtung anerkannt werden soll, ist vor Erlassung des Anerkennungsbescheides nach Abs. 1 und 4 zu hören.
(6) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Bettenanzahl ist der Landesregierung in den Fällen des Abs. 6a Z 1 und 3 spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung und in den Fällen des Abs. 6a Z 2 unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Die Abänderung hat bei stationären Einrichtungen, die gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.
(6a) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Pflegebettenanzahl liegt vor, wenn
1. anerkannte Pflegebetten mehr als zwei Monate nicht belegt werden, obwohl diese belegt hätten werden können, da insbesondere auch das notwendige Personal zur Verfügung gestanden ist; ausgenommen sind Nichtbelegungen auf Grund von Bauarbeiten im Zuge von Zu- und Umbauten sowie notwendigen Sanierungen;
2. notwendige Bewilligungen (pflegeheimrechtlich, baurechtlich, feuerpolizeilich, hygienerechtlich) erlöschen oder abgeändert wurden und die anerkannte Anzahl von Betten nicht mehr belegt werden darf,
3. die Pflegeheimbetreiberin/der Pflegeheimbetreiber die anerkannte Pflegebettenanzahl verringern will.
(7)Die Verlegung des Standortes und die Zusammenlegung von anerkannten stationären Einrichtungen innerhalb eines Gebietes gemäß Abs. 2 sind gemäß Abs. 1 anzuerkennen. In diesen Fällen entfällt die Bedarfsprüfung. Werden stationäre Einrichtungen zusammengelegt, die alle nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ist, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wird, keine Kategorie festzulegen.
(8)Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:
1. die von der stationären Einrichtung zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse, die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln;
2. die Kategorien und die jeweilige Höhe des verrechenbaren Tagsatzes; die Kategorie wird durch die Nettoraumfläche pro Pflegebett und die anerkannte Bettenanzahl bestimmt (Normkostenmodell);
3. die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung, wie beispielsweise die Möglichkeit der Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit von Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Hilfeempfänger, Zurückbehaltungsregelungen;
4. sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern, Meldepflichten wie Meldung von Änderungen in der Unternehmensstruktur oder in der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, den Abschluss von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessionsverbote;
5. betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zur Gewährleistung des Pflegestandards gemäß Z 1 notwendig sind, und in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Einrichtungen in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihr diese Daten nur in anonymisierter Form zur Verfügung stehen.“
Mit 13.07.2021 trat die Steiermärkische Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung (StPbB-VO) idF LGBl. Nr. 78/2021 in Kraft, die wie folgt lautet:
„Auf Grund des § 13a Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021, wird verordnet:
§ 1
Pflegeheimbettenbedarf
Der Bedarf an Pflegeheimbetten ohne Psychiatriezuschlag wird bis zum Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_ST_20220225_LVwG_47_35_3043_2021_00/image001.jpg
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juli 2021, in Kraft.“
Während nach der alten Rechtslage, also vor Inkrafttreten dieses Teils der SHG-Novelle am 1.Juni 2021, bis einschließlich der Fassung LGBl. Nr. 113/2020 im Falle von Anträgen auf bescheidmäßige Anerkennung stationärer Einrichtungen gemäß
§ 13a SHG der jeweilige Bedarf im Wege eines Bedarfsgutachtens und im Lichte des Bedarfs- und Entwicklungsplan des Landes zu ermitteln war, ist nunmehr dafür die genannte Verordnung der Landesregierung heranzuziehen.
Nachdem für den Bezirk V in § 1 StPbB-VO bis zum Jahr 2025 ein Bedarf von 721 Pflegeheimbetten ohne Psychiatriezuschlag festgesetzt ist, zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung jedoch ebenso wie derzeit bereits 823 Pflegeheimbetten behördlicherseits anerkannt sind, ist der aktuell verordnungsgemäß festgesetzte Bedarf durch die bereits erfolgten Genehmigungen bereits um 102 Betten als überschritten anzusehen. Eine Differenzierung danach, wie viele dieser Betten bereits tatsächlich in Betrieb stehen und wie viele sich im Bau- bzw. lediglich im Planungsstadium befinden, ist weder im Gesetz noch in der Verordnung enthalten, und war eine solche Differenzierung daher auch in diesem Verfahren nicht anzustellen, zumal die Verordnung ohnehin mit Geltung bis zum Jahr 2025 eine zeitlich eingeschränkte Geltung von lediglich rund drei Jahren hat.
Der gegenständliche Antrag auf Genehmigung von sechs Betten ist daher von der Behörde zurecht abgewiesen worden.
Der Vollständigkeit halber sei nochmals ausdrücklich festgehalten, dass entgegen den Beschwerdeausführungen von der belangten Behörde zu Recht die aktuelle Sach- und Rechtslage als entscheidungsrelevant berücksichtigt worden ist. Aber auch in Berücksichtigung des zuvor von der Antragstellerin auf Basis der alten Rechtslage vorgelegten Gutachtens vom Mai 2020, das nach dessen eigenen Worten keine exakte Bedarfsprüfung, sondern lediglich ein Schätzgutachten darstellt, ist kein Bedarf für die beantragten sechs Betten eindeutig ableitbar – das Gutachten selbst erwähnt gegenüber den ausgehend vom Jahr 2019 zusätzlich bedarfsnotwendigen Pflegebetten ausdrücklich die im Bau befindlichen und bereits genehmigten 190 Planbetten, weswegen nach dem Wortlaut des Gutachtens die bewilligten Kapazitäten knapp ausreichen, um die Region in den nächsten Jahren bedarfsgerecht zu versorgen, erst ab 2028 werden demnach wieder Versorgungsdefizite erwartet (S. 15). Aus der abschließend erfolgten Empfehlung der Erweiterung um die beantragten sechs Betten hätte jedenfalls in Berücksichtigung der Gesamtsituation nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kein grundsätzlicher Bedarf abgeleitet werden können.
Auch die Berücksichtigung dieses Gutachtens, das noch zur Zeit der Geltung der alten Rechtslage erstellt worden ist, hätte für die Beschwerdeführerin unter der Annahme der Zugrundelegung der früheren Rechtslage idF LGBl. Nr. 113/2020 also per se jedenfalls keine zwingende stattgebende Entscheidung zur Folge gehabt.
Hinsichtlich der Adressierung des Bescheides an die A B GmbH in der Kgasse, K, ist der Behörde dahingehend Recht zu geben, dass exakt diese – nunmehr als falsch monierte - Adresse tatsächlich selbst von der Antragstellerin im Antragsformular angegeben worden ist. Nach genauer Durchsicht der diversen Anschriften ist zu bemerken, dass offenbar eine Verwechslung des Standortes der A B GmbH in G, Kgasse, mit dem Standort des Pflegeheims in K, Gstraße, erfolgt sein dürfte. Diese Verwechslung hat jedoch keinerlei Auswirkung auf die grundsätzliche Rechtsgültigkeit des erlassenen Bescheides: Die Bezeichnung des Bescheidadressaten ist zwar im AVG nicht ausdrücklich angeordnet, die Notwendigkeit dieser Angabe ergibt sich aber nach herrschender Lehre und Judikatur aus dem Charakter des Bescheides als individuelle Rechtsnorm. Die individualisierende Bezeichnung des Adressaten ist grundsätzlich ein konstituierendes Bescheidmerkmal, es muss erkennbar sein, an wen sich die Erledigung richtet, wobei sich diese Angabe nicht unbedingt aus dem Spruch, sondern sie sich jedenfalls auch aus der Adressierung des Bescheides oder aus der Zustellverfügung, ergeben kann (Schulev-Steindl, aaO, RZ 254).
Die Rechtsprechung ist hier zu Recht großzügig – vergreift sich die Behörde bloß in der Bezeichnung eines Adressaten, während aber aus der Erledigung insgesamt offenkundig ist, wer gemeint ist, schadet die fehlerhafte Bezeichnung nicht und es handelt sich um einen berichtigungsfähigen Fehler. Lediglich in den Fällen, in welchen ein Adressat nicht angegeben oder nicht in zweifelsfreier Weise bezeichnet oder die Erledigung an ein Gebilde adressiert ist, dem keine Rechtspersönlichkeit zukommt, liegt kein gültiger Bescheid vor (Schulev-Steindl, RZ 245). Es genügt nach Lehre und Rechtsprechung, wenn der Adressat entweder im Spruch, oder in der Zustellverfügung, oder auch in der Adressierung des Bescheides zweifelsfrei namentlich angeführt ist (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, RZ 440 mwN)
Nachdem im gegenständlichen Fall die Bescheidadressatin, die A B GmbH, ausdrücklich namentlich richtig bezeichnet und auch auf ihren zugrundeliegenden Antrag vom 04.02.2020 sowie auf die zu entscheidende Sache, das ist die Anerkennung von sechs Betten ohne Psychiatriezuschlag für das Pflegeheim G H in K, Gstraße, Bezug genommen worden ist, ist jedenfalls im Wege einer Gesamtschau und in Auslegung des gesamten Bescheidinhaltes eindeutig klar, an wen dieser Bescheid gerichtet ist. Bescheidadressatin ist daher, wie namentlich richtig bezeichnet, die A B GmbH, und ist lediglich die falsche Adresse, die aber, wie bereits ausgeführt, selbst von der Antragstellerin angegeben worden ist, einer Berichtigung zu unterziehen. Eine rechtsungültige oder gar nichtige behördliche Erledigung, wie von der Beschwerdeführerin vermeint, liegt aber jedenfalls nicht vor.
Aus den genannten Gründen war die grundsätzliche Entscheidung der belangten Behörde, den verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.02.2020 auf Basis von § 13a SHG iVm § 1 StPbB-VO mangels eines gegebenen Bedarfes im Bezirk V abzulehnen, nicht zu beanstanden und musste der gegen den ablehnenden Bescheid eingebrachten Beschwerde ein Erfolg versagt sein.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung der belangten Behörde wurde nicht in Beschwerde gezogen, weswegen dazu seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Ausführungen zu treffen waren.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anerkennung stationärer Einrichtungen und freier Pflegebettkapazitäten iSv § 13a SHG iVm der am 13.07.2021 kundgemachten Stmk. Pflegeheimbetten-Bedarfs-Verordnung fehlt.
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