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LVwG 41.8-1712/2021•LVwG ST LVwG 41.8-1712/2021
LVwG 41.8-1712/2021State Administrative CourtDec 20, 2021
Antrag auf Geschlechtsänderung von „weiblich“ auf „divers“, Transidentität, Intersexualität, Recht auf eine selbstbestimmte Geschlechtsidentität, non-binary-Genderqueer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde von Mag. AB, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft, vom 22.04.2021, GZ: A2 STA-074866/2020/0014,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben
und festgestellt, dass der Geschlechtseintrag von „weiblich“ auf „divers“ zu berichtigen ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz, Referat Standesamt und Staatsbürgerschaft, vom 22.04.2021, GZ: A2STA-074866/2020/0014, wurde der Antrag von AB vom 01.09.2020 auf Geschlechtsänderung von „weiblich“ auf „divers“ mit der Begründung abgewiesen, dass AB auf die Aufforderung der Behörde, ein Gutachten über das Vorliegen von nachweisbaren Varianten der Geschlechtsentwicklungen, die sich durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts kennzeichnen und explizit nicht um Transidentität handelt, beizubringen, mitgeteilt habe, ein solches nicht vorlegen zu können. Da AB an dieser Aufforderung zur Vorlage des nach der Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit - Stand ab September 2020, Bundesministerium für Inneres, Referat III/3/b, Zl: 2020-0.571.947;.1.1.2.1.a.3 Geschlecht nicht nachgekommen sei, sei dem Antrag nicht Folge zu geben.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte AB vor, dass die „Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit“ im Widerspruch zu Gleichberechtigung aller Geschlechter stehe. AB verwies in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme der Bioethikkommission zu „Intersexualität und Transidentität“ die 2017 vom Bundeskanzleramt herausgegeben worden sei und insbesondere auf die begriffliche Klärung unter Punkt 2.3.1., wonach Transidentität über das binäre Geschlechtersystem hinausgehe. In der Regelung bezüglich Personenstandsänderung innerhalb des binären Systems, von „weiblich“ auf „männlich“ oder umgekehrt werde weder ein biologisches Gutachten, noch eine Hormontherapie oder eine geschlechtsangleichende Operation verlangt. Die Durchführungsanleitung erweise sich als diskriminierend gegenüber Personen, deren Eintrag auf „weiblich“ oder „männlich“ laute, die zu der Gruppe der transidenten Personen gehört, allerdings außerhalb des binären Systems, auch gegenüber Menschen, die einen Eintrag außerhalb des binären Systems hätten, sich jedoch klar „männlich“ oder „weiblich“ fühlten. Dies stelle bereits im kleineren Kreis der transidenten Personen eine eindeutige Ungleichbehandlung dar und diskriminiere alle Menschen deren Geschlechtsidentität sich nicht mit dem binären System vereinbaren lasse.
Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Beschwerdevorbringens sowie des Umstandes, dass sowohl AB als auch die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben, wird ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung nachstehender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:
Mit Wirkung vom 04.02.2021 wurde CD, geboren am XXXX in Graz, Geburt erfasst: ZBR StA Graz, Eintragungsnummer/-jahr: XXXX, im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft, ZSR Stb MA Graz, Eintragungsnummer/-jahr: XXXX, Evidenzgemeinde: Graz, wohnhaft in G, Pgasse, gemäß § 3 NÄV die Änderung des Vor- und Familiennamens auf AB bewilligt. Bereits am 01.09.2020 beantragte Frau CD, geboren am XXXX, die Geschlechtsänderung von „weiblich“ auf „divers“ unter Vorlage einer „therapeutischen Empfehlung hinsichtlich des Genderthemas“ von EF, Psychotherapeut, Existenzanalyse und Logotherapie, vom 14.08.2020,:.
„Therapeutische Empfehlung hinsichtlich des Genderthemas
Guten Tag!
Im Folgenden erlaube ich mir, auf Ihren Wunsch hin eine Empfehlung, hinsichtlich des weiteren Vorgehens einer Ihrer Themen, aus psychotherapeutischer Sicht, zu geben.
Wie bereits dem klinisch-psychologischen Befund von Dr. GH vom 25.03.2019 zu entnehmen ist, führen die belastende Vorgeschichte im Familiensystem sowie das fehlende Zugehörigkeitsgefühl zu einen der beiden Geschlechter zu einer Verstärkung der ohnehin schwierigen Erkrankungen.
Aus therapeutischer Sicht ist es daher begrüßenswert und sinnvoll, aufgrund ihres stabilen Empfindens als Non-binary/Genderqueer, offiziell die Geschlechtsbezeichnung auf allen amtlichen Dokumenten in „divers“ zu ändern. Ebenso kann die Änderung des Namens, sowohl des Vor- als auch des Nachnamens, zu einer besseren Abgrenzung zum Familiensystems führen bzw. die Identifikation mit der eigenen Person deutlich verbessern.
Durch diese Maßnahmen ist nicht nur eine Stabilisierung ihres Zustandes, sondern eine langfristige Verbesserung im Umgang mit den Erkrankungen zu erwarten. Nachdem ich Sie nun seit zwei Jahren begleiten darf, wage ich zu behaupten, dass Sie den gefassten Entschluss nicht zurücknehmen werden und dieser dauerhaft ein Bestandteil ihrer selbstgewählten Existenz sein wird.
Mit freundlichem Gruß
EF
Psychotherapeut, Existenzanalyse und Logotherapie
G, Cgasse “
Nachdem in der therapeutischen Empfehlung hinsichtlich des Genderthemas vom 14.08.2020 auf den klinisch-psychologischen Befund von Dr. GH vom 25.03.2019 Bezug genommen wurde, wurde CD am 29.09.2020 telefonisch ersucht, den klinisch-psychologischen Befund nachzureichen. Dieser Aufforderung wurde von CD am 29.09.2020 entsprochen und der Befund nachgereicht:
„Betr.: CD. geb.: XXXX
KLINISCH - PSYCHOLOGISCHER BEFUND
Danke für die Überweisung. Die Untersuchung fand am 07. und 25.03.2019 statt.
Fragestellung: Generalisierte Angststörung, V.a. Depersonalisationssyndrom, Zwangsgedanken, PTBS
Exploration: Vorgeschichte wird als bekannt vorausgesetzt. Wg. rez. depr. Störung und Angststörung (Zukunftsängste, Sorgen, soziale Ängste) in Behandlung: seit einigen Monaten immer wieder „Abwesenheit", schaut sich selbst von außen zu, spürte nicht, als sie sich selbst verletzte. „Seltsame" Familie (Gefühl, sie gehöre nicht dazu). Krebserkrankung des GV (vor 10 J. verstorben. Pflege innerhalb der Familie. Vertrauen nur zur Pat.. sie musste Probleme für ihn lösen): Mobbing in der Schule wg. burschikosem Auftreten/Aussehen.
Untersuchungsverfahren: MWT-B (Mehrfachwahl Wortschatztest), STADI (State Trait Angst Depressionsinventar), BDI (Beck Depressionsinventar), SASKO (Fragebogen zu sozialer Angst und sozialen Kompetenzdefiziten), AQ (Autismus Questionnaire), SCL 90 - R (Symptomcheckliste), IPDE (International Examination of Personality Disorders - Screening).
Beurteilung aus klinisch - psychologischer Sicht:
Die psychologische Untersuchung zeigt überdurchschnittliche (kristalline) Intelligenz (MWT-B). Die Persönlichkeitsverfahren ergeben extrem hohe Dysthymie, extrem geringe Euthymie, äußerst hohe Besorgnis und sehr deutlich erhöhte Aufgeregtheit (STADI). Sämtliche Werte im SASKO sind weit überdurchschnittlich ausgeprägt (Sprech- und Mittelpunktsangst, Angst vor Ablehnung, Interaktions- und Informationsverarbeitungsdefizite). Im Autismusfragebogen (AQ) wird ein deutlich erhöhter Wert erreicht (entspricht in etwa dem Durchschnittswert autistischer Personen). Die Gesamtbelastung durch erlebte Symptome und alle Einzelskalenwerte (SCL 90 - R) weichen vom altersentsprechenden Durchschnitt ab: am stärksten sind Unsicherheit im Sozialkontakt, Depressivität und Zwanghaftigkeit; Misstrauen und Entfremdungsgefühle sind erhöht, aber im Vergleich zu den anderen Skalenwerten am geringsten ausgeprägt. Im IPDE zeigen sich starke Selbstunsicherheit/Ängstlichkeit, Abhängigkeit und ausgeprägter Rückzug von gefühlsbetonten. zwischenmenschlichen Kontakten.
Die vorliegende Symptomatik (schwere Depression. Sozialangst bis zu autistischen Symptomen, Angststörung, Depersonalisationssyndrom) wird als Folge psychisch sehr belastender Erfahrungen in Vorgeschichte und Familiensystem (s.o.) gesehen. wobei das fehlende Zugehörigkeitsempfinden zu einem der beiden Geschlechter (non-binary) eine entsprechend verstärkende Rolle spielen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. GH,
Klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin, Kassenpraxis für psychologische Diagnostik, Kstraße, G“
Die zuständige Sachbearbeiterin stellte hinsichtlich der Vorgehensweise in diesem Fall am 05.10.2020 per E-Mail eine Anfrage an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung und am 20.10.2020 zwei Anfragen an des BMI und erhielt die Auskunft, dass ein biologisches Gutachten vorgelegt werden müsse.Frau CD wurde dies telefonisch mitgeteilt, worauf diese am 16.12.2020 sowohl telefonisch als auch per Mail erklärt, ein entsprechendes Gutachten nicht vorlegen zu können. Nach Durchführung der Namensänderung am 04.02.2021 teilte AB der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde mit, dass eine Bescheidausfertigung beantragt werde. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2021, GZ: A2STA-074866/2020/0014, erhob AB Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, dem Antrag vom 01.09.2020, der im Akt aufliegenden therapeutischen Empfehlung hinsichtlich des Genderthemas von EF, Psychotherapeut, Existenzanalyse und Logotherapie, vom 14.08.2020 sowie dem klinisch-psychologischen Befund Dris. GH, klinische Psychologin, Gesundheitspsychologin, Kassenpraxis für psychologische Diagnostik vom 25.03.2019.
Rechtliche Beurteilung:
§ 41 Abs 1 PStG 2013:
„Die Personenstandsbehörde hat eine Eintragung zu ändern, wenn sie nach der Eintragung unrichtig geworden ist“
§ 42 PStG 2013:
„(1) Eine Eintragung ist zu berichtigen, wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig gewesen ist.
(2) Die Berichtigung erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die unrichtige Eintragung vorgenommen hat.
(3) Die Berichtigung kann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden.
(4) Offenkundige Schreibfehler kann jede Personenstandsbehörde auch ohne Einbindung des Betroffenen berichtigen.
(5) Jedwede Berichtigung ist dem Betroffenen mitzuteilen.“
§ 2 PStG 2013:
„(1) Personenstandsdaten einer Person sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
2. besondere Personenstandsdaten sowie
3. sonstige Personenstandsdaten.
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
4. Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
5. akademische Grade und Standesbezeichnungen;
7. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff desE-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
2. Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.
(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:
1. Datum und Ort der Eheschließung;
2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;
3. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.
(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:
1. Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
2. Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
3. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.
(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:
1. allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;
2. allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;
3. allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.
(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.“
Mit Erkenntnis vom 15.06.2018, G77/2018, hat der Verfassungsgerichtshof festgehalten, dass das Recht auf Privatleben in seiner Ausprägung als Recht auf eine selbstbestimmte Geschlechtsidentität auch umfasst, dass Personen, mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich berechtigt sind, eine alternative Geschlechtsidentität nach außen zu kommunizieren. Ausgehend davon hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 dahin ausgelegt, dass der Begriff „Geschlecht“ nicht allein die traditionellen Geschlechtskategorien (männlich und weiblich) meint. Vielmehr ist der Geschlechtsbegriff dahingehend zu verstehen und auch verfassungskonform abgrenzbar, dass er – mangels anderweitiger Festlegung – diejenigen unterschiedlichen Bezeichnungsmöglichkeiten miteinschließt, die sich zur Benennung des in Rede stehenden Phänomens der Geschlechtsvariationen entwickelt haben (vgl. dazu die Stellungnahme der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt, Intersexualität und Transidentität, 28.11.2017, 36 und 53). Die belangte Behörde hat AB die beantragte Geschlechtsangabe, welche sich im Rahmen der zulässigen Bezeichnungen bewegt, mit dem Hinweis auf die Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit (DA)-Stand ab September 2020, Bundesministerium für Inneres, Referat III/3/b, Zl: 2020-0.571.947; .1.1.2.1.a.3. Geschlecht, verweigert, da AB es unterlassen hat, ein Fachgutachten vorzulegen, das Aufschluss darüber gibt, ob es sich dabei um eine Person handelt, die aufgrund ihrer chromosomalen, anatomischen und/oder hormonellen Entwicklung dem männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht zugeordnet werden kann.
Im Erkenntnis vom 15.06.2018, G77/2018, hat der Verfassungsgerichtshof zwei Voraussetzungen für die beantragte Geschlechtsänderung für maßgeblich erachtet: Es muss sich 1. um Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich handeln (sogenannte Intersexualität), die sich 2. auch nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis grundsätzlich zwischen Intersexualität und Transidentität unterschieden: „Dabei handelt es sich bei der (im Folgenden relevanten) Fallkonstellation der Intersexualität, um eine Variante der Geschlechtsentwicklung, die, weil die geschlechtsdifferenzierenden Merkmale durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts gekennzeichnet sind, die Einordnung eines Menschen als männlich oder weiblich nicht eindeutig zulässt. Die Fallkonstellation der Transidentität ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass ein Mensch zwar eindeutig genetisch und/anatomisch bzw. hormonell einem Geschlecht zugewiesen (ist) (…) sich in diesem Geschlecht aber falsch oder unzureichend beschrieben (fühlt) bzw. (…) auch jede Form der Geschlechtszuordnung und Kategorisierung ab(lehnt) (Stellungnahme der Bioethikkommission, 15).“
Intersexualität in dem vom VfGH zugrunde gelegten Sinn, ist eine Variante der Geschlechtsentwicklung, die als solche anzuerkennen und insbesondere kein Ausdruck einer krankhaften Entwicklung ist. Bei Menschen, mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich handelt es sich, nach der Rechtsprechung des VfGH, um eine ob ihrer geringen Zahl und ihrer (gegenüber den weitaus vorherrschenden Geschlechtsidentitäten) anderen Ausprägung ihrer Geschlechtsidentität und damit ihren – aus Perspektive der Mehrheit – „anders Seien“ besonders schutzbedürftige Gruppe (VfGH 15.06.2018, G77/2018, Rn.20).
„Der von § 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 verwendete Begriff des Geschlechts ist so allgemein, dass er sich ohne Schwierigkeiten dahingehend verstehen lässt, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt. Einer entsprechend auf die Anforderungen des Art. 8 EMRK bedachtnehmenden Auslegung des§ 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 steht nicht entgegen, dass sich diese Bestimmung (und auch sonst dem PStG 2013) keine andere Geschlechtsbezeichnung als männlich oder weiblich entnehmen lässt (und auch sonst in der Rechtsordnung, soweit zu sehen, eine begriffliche Festlegung des Gesetzgebers in einschlägigem Zusammenhang nicht auszumachen ist). Die Ermittlung einer hinreichend konkreten, abgrenzungsfähigen Begrifflichkeit ist aber unter Rückgriff auf den Sprachgebrauch möglich. Dabei ist von Bedeutung, dass sich zwar (noch) keine alleinige Bezeichnung als Ausdruck einer entsprechenden Geschlechtsvariation entwickelt, sich aber eine (überschaubare) Zahl von Begrifflichkeiten herausgebildet hat, die üblicherweise zur Bezeichnung des Geschlechtes bzw. zum Ausdruck der Geschlechtsidentität von Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung, gegenüber männlich oder weiblich verwendet werden. So listet die Stellungnahme der Bioethikkommission – die im Übrigen auch die beschwerdeführende Partei des Anlassverfahrens in ihren Anträgen – insbesondere die Bezeichnung „divers“, „inter“ oder eben „offen“ (siehe Stellungnahme der Bioethikkommission, 36 und 53) als derartige Bezeichnungen auf. Diese Bezeichnungen bringen im Sprachgebrauch mit hinreichender Deutlichkeit das Gemeinte, nämlich das Geschlecht bzw. die Geschlechtsidentität eines Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, der sich keinem der konventionellen Geschlechter zugehörig fühlt, zum Ausdruck“ (VfGH 15.06.2018, G77/2018; VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0015).“
Auch wenn im Erkenntnis des VfGH vom 15.06.2018 auf den zu beurteilenden intersexuellen Sachverhalt eingeht, so schließt der VfGH die Anwendung des Art. 8 Abs 2 EMRK auf die Fallkonstellation der Transidentität nicht aus, sondern verweist vielmehr auf die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme der Bioethikkommission, unter anderem in den Rz 15, 36 und 53.
Unabhängig davon, dass die Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit (DA)-Stand ab September 2020, Bundesministerium für Inneres, Zl: 2020-0.571.947; im Personenstandsgesetz und der Durchführungsverordnung zum Personenstandsgesetz keinen Niederschlag gefunden hat, ist diese als interne Weisung bzw als Erlass zu wertende Anleitung für das entscheidende Gericht nicht bindend, insbesondere wenn für die Fallkonstellation der Transidentität die Berechtigung des Geschlechtseintrages von einem chromosomalem, anatomischem und/oder die hormonelle Entwicklung darstellendem Fachgutachten abhängig gemacht wird. Diesbezüglich wird zum einen dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2018 von vorne herein ein in Bezug auf die Fallkonstellation der Transidentität gegen Art. 8 Abs 1 EMRK zuwiderlaufender Inhalt unterstellt, und zum anderen die im Bereich des Namensänderungsgesetzes ergangene Rechtsprechung des VwGH ausgeblendet, wonach die Möglichkeit bejaht wird, dass auch ohne schwerwiegende operativen Eingriff eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts vorliegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass sich am Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nichts mehr ändern wird (VwGH 27.02.2009, Zl: 2008/17/0054; VwGH 15.09.2009, Zl: 2008/06/0032).
Im gegenständlichen Fall hat AB sowohl die therapeutische Empfehlung hinsichtlich des Genderthemas vom 14.08.2020 vorgelegt, wonach das bei AB vorliegende fehlende Zugehörigkeitsgefühl zu einem der beiden Geschlechter zu einer Verstärkung der ohnehin schwierigen Erkrankungen führt und es aus therapeutischer Sicht begrüßenswert und sinnvoll ist, aufgrund des stabilen Empfindens als non-binary-Genderqueer, die Geschlechtsbezeichnung in „divers“ zu ändern. Aus der therapeutischen Empfehlung ist auch zu entnehmen, dass EF AB seit zwei Jahren begleitet und davon ausgeht, dass der gefasste Entschluss nicht zurückgenommen werden und dauerhaft ein Bestandteil der selbstgewählten Existenz sein wird. Auch aus dem klinisch-psychologischen Befund Dris. GH vom 25.03.2019 ist zu entnehmen, dass das fehlende Zugehörigkeitsempfinden zu einem der beiden Geschlechter (non-binary) eine entsprechend verstärkende Rolle des Krankheitsbildes verursacht und schon in der Schule Mobbing wegen des burschikosen Auftretens und Aussehens gegenAB vorgelegen hat. Aus den vorgelegten Befunden ist klar abzuleiten, dass das Zugehörigkeitsempfinden von AB aller Voraussicht nach weitgehend irreversibel und auch nach außen am Erscheinungsbild zum Ausdruck kommt. AB hat zum Nachweis dafür eine entsprechende Therapieempfehlung eines Psychotherapeuten sowie einen klinisch-psychologischen Befund vorgelegt, weshalb der rechtlich zu bewertende Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Die Einholung weiterer Fachgutachten, wie in der Durchführungsanleitung für die standesamtliche Arbeit (DA)-Stand ab September 2020 des Bundesministeriums für Inneres, sind zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts weder erforderlich, noch in den entscheidungsrelevanten rechtlichen Grundlagen vorgesehen.
Die Stellungnahme der Bioethikkommission zu „Intersexualität und Transidentität,“ welche 2017 vom Bundeskanzleramt herausgegeben worden ist, erklärt in Punkt 2.3.1, dass Transidentität über das binäre Geschlechtersystem hinausgeht. AB verweist zu Recht darauf, dass in der von der belangten Behörde herangezogenen Anleitung innerhalb des binären Systems, von „weiblich“ auf „männlich“ oder umgekehrt weder ein biologisches Gutachten, noch eine Hormontherapie oder eine geschlechtsangleichende Operation verlangt wird um eine Personenstandsänderung durchführen zu können. Die Durchführungsanleitung erweist sich diesbezüglich als diskriminierend gegenüber Personen, deren Eintrag auf „weiblich“ oder „männlich“ lautet, die zu der Gruppe der transidenten Personen gehören, und auch gegenüber Menschen außerhalb des binären Systems, die sich klar „männlich“ oder „weiblich“ fühlen. Dies stellt bereits im Kreis der transidenten Personen eine eindeutige Ungleichbehandlung dar und diskriminiert alle Menschen, deren Geschlechtsidentität sich nicht mit dem binären System vereinbaren lässt.
Laut VfGH trifft den Gesetzgeber aus Art. 8 EMRK eine Gewährleistungspflicht zum Schutz von Menschen mit entsprechender Geschlechtsentwicklung, rechtliche Vorkehrungen dahingehend zu treffen, dass diesen Menschen eine selbstbestimmte Festlegung ihrer Geschlechtsidentität auch tatsächlich möglich ist, was unter anderem hinreichend flexible Regelungen bedingt, die es im Zusammenhang mit der Geschlechtsangabe in öffentlichen Registern, ermöglichen, geschlechtliche Zuordnungen zu ändern (VfGH 15.06.2018, G77/2018/9).
§ 2 Abs 2 Z 3 PStG 2013 ermöglicht es Menschen, entsprechend ihres Rechts auf individuelle Geschlechtsidentität gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK eine alternative Geschlechtsidentität – und damit ein Abweichen von den traditionellen Geschlechtskategorien männlich oder weiblich – personenstandsrechtlich zum Ausdruck zu bringen.
Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich, die sich wie AB aber nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, ist unter Berücksichtigung des Art 8 Abs 1 EMRK nicht zu verwehren, die alternative Geschlechtsidentität zum Ausdruck zu bringen, ohne dies von Gutachten abhängig zu machen, die für die Fallkonstellation der Transidentität nicht möglich bzw nicht zielführend sind, weshalb dem Antrag von AB Folge zu geben und die Eintragung im zentralen Personenstandsregister dahingehend zu berichtigen ist, dass das bisher lautende Geschlecht von „weiblich“ auf „divers“ zu ändern hat.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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