LVwG ST LVwG 80.8-986/2021

LVwG 80.8-986/2021State Administrative CourtDec 13, 2021

Regest

Staatsbürgerschaft, Verleihung, Begriffsdefinition, "sobald", Asylberechtigung, Unzumutbarkeit, Wertung der Unzumutbarkeit, Änderung der politischen Situation im Herkunftsland

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 80.8-986/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.80.8.986.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz aufgrund der Säumnisbeschwerde des Herrn AB, geb. am XXXX, vertreten durch Mag. CD, Rechtsanwalt, Bgasse, W,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Dem Ansuchen des Herrn AB, geb. am XXXX, vom 20.01.2020 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird

stattgegeben,

und dem Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen, unter der Bedingung der vorherigen Ablegung der Gelöbnisformel gemäß § 21 Abs 2 StbG.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 19.05.2020, GZ: ABT03-3.0-16811/2020-30 wurde dem Antragsteller die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt dieses Bescheides der Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbracht wird und im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen des § 11a Abs 6 iVm § 10 Abs 1 Z 2 bis 6, 8 und Abs 2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes nach wie vor erfüllt sind. Da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen werde, könne die Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG entfallen.

In der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG vom 04.03.2021 brachte der Antragsteller durch seinen Vertreter vor, dass dieser ab dem Erhalt des Zusicherungsbescheides zahlreiche Bemühungen den erforderlichen Nachweis zu erbringen auf sich genommen, und mit Schriftsatz vom 23.12.2020 der belangten Behörde das Ergebnis dieser erfolglosen Bemühungen zur Kenntnis gebracht und beantragt habe, ihm gemäß § 20 Abs 3 Z 2 StbG auch ohne Nachweis über das Ausscheiden aus dem afghanischen Staatsverband die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Der Antragsteller verfüge über keine Tazkira, eine solche müsse durch in Afghanistan lebende Verwandte väterlicherseits beantragt werden, der Antragsteller habe aber keine Verwandten väterlicherseits in Afghanistan bzw. habe er zu dem im Asylverfahren erwähnten männlichen Verwandten väterlicherseits seit Jahren keinen Kontakt mehr, weshalb dieser ihm nicht behilflich sein könne, irgendwelche Dokumente aus Afghanistan zu erlangen. In den Kriegswirren in Afghanistan würden Verwandte häufig den Kontakt zueinander verlieren. Nach Ansicht des afghanischen Konsulats sei aber die Ausstellung einer Tazkira unter diesen Umständen nicht möglich. Der Antragsteller habe seinem Schriftsatz vom 23.12.2020 zum Beweis die Kopie der E-Mail-Korrespondenz mit dem afghanischen Konsulat und dem von ihm kontaktierten afghanischen Anwalt, sowie das ihm vom Konsulat übermittelte Formular vorgelegt, und die zeugenschaftliche Einvernahme des ausgewiesenen Vertreters beantragt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.02.2021 sei der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Zusicherungsbescheid aufrechterhalten werde. Der Antragsteller habe sich stets zur Verfügung der Behörde gehalten und sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, die entstandene Verfahrensverzögerung sei ihm nicht vorzuwerfen, sondern liege in der Sphäre der Steiermärkischen Landesregierung, weshalb beantragt werde, gemäß § 16 Abs 1 VwGVG binnen drei Monaten einen Bescheid über den Antrag des Antragstellers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zu erlassen; in eventu gemäß § 16 Abs 2 VwGVG den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen, welches unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Vorbringens des Antragstellers eine Entscheidung über seinen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft erlassen möge.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des Vorbringens in der Säumnisbeschwerde wurde für den 18.10.2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anberaumt. Mit Schriftsatz vom 09.09.2021 brachte der Antragsteller durch seinen ausgewiesenen Vertreter vor, dass hinsichtlich des im positiv abgeschlossenen Asylverfahren erwähnten männlichen Verwandten väterlicherseits er mit diesem seit Jahren keinen Kontakt mehr habe und ihm dieser daher auch nicht behilflich sein könne, irgendwelche Dokumente aus Afghanistan zu erlangen. In den Kriegswirren in Afghanistan würden Verwandte häufig den Kontakt zueinander verlieren. Insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban und den damit einhergehenden Fluchtbewegungen sei die Lage noch chaotischer geworden, sodass der Antragsteller keine Hoffnung habe, den Kontakt wiederherstellen zu können. Der Antragsteller verwies darauf, dass seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und der Flucht der bisherigen Regierung unter dem Präsidenten Ashraf Ghani die „islamische Republik Afghanistan“, deren Staatsbürgerschaft der Antragsteller innehabe, de facto zu existieren aufgehört habe, da nunmehr stattdessen durch die Taliban ein Kalifat geführt werde. Der Antragsteller vertrete den Rechtsstandpunkt, dass er nicht Staatsbürger des Taliban-Kalifates, welches durch die österreichische Bundesregierung nicht anerkannt worden sei, sei und somit die Frage der Entlassung aus dem Staatsverband der „islamischen Republik Afghanistan“ hinfällig sei. Der Antragsteller halte die bisher gestellten Anträge aufrecht, verzichte aber auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Stellungnahme vom 13.09.2021, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 16.09.2021 eingelangt, hielt die belangte Behörde fest, dass eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, da nach dem Antrag des Antragstellers vom 20.01.2020 mit Bescheid vom 19.05.2020, zugestellt am 27.05.2020, dem Antragsteller gemäß § 20 Abs 1 StbG die Verleihung unter der Bedingung zugesichert worden sei, dass innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt dieses Bescheides der Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband erbracht wird und im Zeitpunkt der Verleihung der Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen des § 11a Abs 6 iVm § 10 Abs 1 Z 2 bis 6, 8 und Abs 2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, nach wie vor erfüllt seien. Der Antragsteller habe mitgeteilt, dass sein Antrag auf Entlassung aus der afghanischen Staatsbürgerschaft nicht angenommen worden sei, da dieser keine afghanische Geburtsurkunde (Tazkira) vorweisen könne, weshalb seine „Identität ungeklärt“ sei. Üblicherweise müsste der Vater des Antragstellers eine Tazkira besessen haben, diese müsse bei der Provinzadministration hinterlegt sein. Der Antragsteller habe für sein Vorbringen nichts Geschriebenes vorgelegt, auch keine Sterbeurkunde zum Nachweis seines 2003 verstorbenen Vaters. Aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2013 gehe hervor, dass in der Heimat des Antragstellers noch dessen Mutter, Schwester, sowie die Ehefrau und der Sohn seines Bruders lebten. Durch den Abzug der US-amerikanischen Streitkräfte und ihrer Verbündeten sei seit 01.09.2021 eine neue politische Situation in Afghanistan entstanden. Ob die neue Regierung der Taliban nach wie vor Entlassungen erlaube oder nicht, könne nicht gesagt werden, auch die afghanische Botschaft in Wien sei geschlossen. Diese Umstände hätten aber wenig mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde zu tun. Die Frist aus dem Zusicherungsbescheid von zwei Jahren ende erst im Mai 2022, es liege daher kein Grund für eine Säumnisbeschwerde vor und werde das Verwaltungsgericht ersucht, die Beschwerde zurückzuweisen. Nach der geltenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfe eine Verleihung nicht erfolgen, wenn die Identität nicht zweifelsfrei festgestellt worden sei. Wenn die afghanische Botschaft in Wien den Entlassungsantrag mangels Identität nicht angenommen habe, dürfe auch die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden. Aufgrund der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben, verzichte auch die belangte Behörde auf eine mündliche Verhandlung.

Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen und den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Der Antragsteller, Herr AB, geboren am XXXX in Daikundi/Tscharrespan, Afghanistan, war bis zum Abzug der US-amerikanischen Streitkräfte und ihrer Verbündeten und der seit 01.09.2021 erfolgten Machtübernahme der Taliban, Staatsbürger der Republik Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er wuchs im Dorf Tschahaer Aspan, Provinz Daikundi, auf und besuchte vier Jahre lang die Schule. Mit etwa 12 Jahren flüchtete er in den Iran, wo er vier Jahre lang auf Baustellen arbeitete, danach wieder in seine Heimat zurückkehrte und ein Jahr später neuerlich ausreiste und schließlich nach Österreich kam, wo er am 03.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In seiner Heimat leben noch seine Mutter und seine Schwester sowie die Ehefrau und der Sohn seines Bruders. Der Antragsteller hat zu seinem Neffen seit Jahren keinen Kontakt mehr, weshalb dieser ihm nicht behilflich sein kann, Dokumente aus Afghanistan zu erlangen. Der Antragsteller hat keine männlichen Bezugspersonen, welche ihn bereits in Afghanistan kannten, deshalb als Identitätszeugen für ihn in Frage kämen und die darüber hinaus über Tazkiras verfügen. Der Antragsteller machte im Asylverfahren im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stets gleichbleibende Angaben zu seiner Identität. Die Angaben des Antragstellers wurden im Asylverfahren der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, ihm wurde subsidiärer Schutz gemäß § 8 Asylgesetz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Anlässlich der Beantragung des Fremdenpasses bei der Regionaldirektion Steiermark des BFA legte der Antragsteller ein durch das Konsulat der islamischen Republik Afghanistan ausgestelltes Dokument vor, wonach der Antragsteller zwar nicht über eine Tazkira verfügt, jedoch seine Identität sowie seine afghanische Staatsbürgerschaft bestätigt wurden. Dem Antragsteller wurde am 19.07.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Fremdenpass mit der Passnummer: XXXX ausgestellt. Der Antragsteller stellte am 20.01.2020 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der Steiermärkischen Landesregierung. Mit Schreiben vom 22.01.2020 und 11.03.2020 wurde der Antragsteller aufgefordert, der belangten Behörde weitere Unterlagen vorzulegen, dieser Aufforderung kam der Antragsteller nach. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.05.2020 wurde der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei und ein Zusicherungsbescheid erlassen werde, weshalb er aufgefordert wurde, eine Landesverwaltungsabgabe zu entrichten. Mit Bescheid vom 19.05.2020 wurde dem Antragsteller die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass binnen zwei Jahren ab Erhalt des Bescheides der Nachweis über das Ausscheiden aus dem afghanischen Staatsverband erbracht wird und der Erteilungsvoraussetzungen des § 11a Abs 6 iVm § 10 Abs 1 Z 2 bis 6, 8 und Abs 2 und 3 StbG in der jeweils geltenden Fassung nach wie vor erfüllt sind. Dieser Bescheid enthielt keine Begründung, da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Mit E-Mail vom 01.06.2020 teilte der Antragsteller der belangten Behörde nach einem am 29.05.2020 mit der zuständigen Sachbearbeiterin geführten Telefonat mit, dass er am 28.05.2020 persönlich in der afghanischen Botschaft in Wien gewesen sei und versucht habe dort einen Antrag auf Ausscheiden aus dem afghanischen Staatsverband zu stellen. Der Botschaftsvertreter habe die Annahme des Antrages mit der Begründung abgelehnt, dass dies nur bei Vorlage einer afghanischen Geburtsurkunde möglich sei. Da der Antragsteller aber nicht über eine afghanische Geburtsurkunde verfüge und seine in Österreich am 07.01.2020 ausgestellte Geburtsurkunde von der afghanischen Botschaft nicht akzeptiert werde, sei sein Antrag nicht entgegengenommen worden. Der Antragsteller beantragte im Mail vom 01.06.2020 um Nachsicht von der ihm auferlegten Bedingung zur Gewährung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Mit E-Mail vom 21.08.2020 nahm der Antragsteller Bezug auf das mit der zuständigen Sachbearbeiterin am 18.08.2020 geführte Telefonat und hielt fest, dass er Ende Juli 2020 das Konsulat in Wien angerufen habe, nachdem sein letztes E-Mail vom Konsulat nicht mehr beantwortet worden sei. Telefonisch habe er folgende Auskunft bekommen: „Die Beantragung der Entlassung aus dem afghanischen Staatsverband erfordert eine gültige afghanische Geburtsurkunde, über die ich jedoch nicht verfüge. Die Beantragung einer afghanischen Geburtsurkunde erfordert die Vorlage der Geburtsurkunde eines männlichen Verwandten. Mein Vater verstarb bereits 2003 und ich verfüge über keine männlichen Verwandten mehr. In Afghanistan leben noch meine Mutter und zwei Schwestern, keine von ihnen verfügt jedoch über eine Geburtsurkunde. Deren Geburtsurkunde würde gemäß afghanischem Recht auch nicht als Dokument für die Beantragung meiner Geburtsurkunde anerkannt werden. Daher kann ich weder eine Geburtsurkunde noch die Entlassung aus dem afghanischen Staatsverband beantragen. Daher ersuche ich Sie um Nachsicht dieser Auflage und um die Gewährung der österreichischen Staatsbürgerschaft.“ Mit diesem Mail legte der Antragsteller den Brief/Mailwechsel zwischen ihm und dem afghanischen Konsulat in Wien in der Zeit von 08.07.2020 bis 22.07.2020 vor, aus welchem hervorgeht, dass der Antragsteller einen Termin für die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft beantragt hat, daraufhin hingewiesen hat, dass seine Eltern keine afghanische Geburtsurkunde besitzen, er niemanden außer eine alte kranke Mutter habe und persönlich mit Hilfe des Konsulats habe abklären lassen wollen, ob die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft unter diesen Umständen möglich sei. Der Antragsteller fragte dann nochmals nach, ob Verwandte, die ihn in Afghanistan vertreten sollen, tatsächlich eine afghanische Geburtsurkunde besitzen müssen bzw. verwies in einem weiteren Mail darauf, dass weder er noch seine Eltern eine afghanische Geburtsurkunde besitzen und fragte, wie er zu einer Geburtsurkunde kommen und die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft beantragen könne. Mit Stellungnahme vom 23.12.2020 wurde die Vollmacht des Rechtsvertreters des Antragstellers bekanntgegeben und nachstehende Unterlagen vorgelegt:

E-Mail-Korrespondenz des Antragstellers mit dem afghanischen Konsulat (Beilage ./1);

Formularantrag auf Ausstellung einer afghanischen Geburtsurkunde ohne Übersetzung (Beilage ./2);

Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum research and Documentation (ACCORD): Tazkiras – Grundlage für die Ausstellung, Zugangsbarrieren, Reue von Geburtsurkunden (Beilage ./3);

Weitergeleitetes E-Mail des afghanischen Rechtsanwalts des Antragstellers samt Übersetzung (Beilage ./4).

Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass dem Antragsteller seitens des Konsulates der islamischen Republik Afghanistan in Wien mitgeteilt worden ist, dass er für eine afghanische Geburtsurkunde bzw. ein afghanisches Identitätsdokument (sogenannte Tazkira) vorweisen müsse. Da der Antragsteller über keine Tazkira verfügt, müsse eine solche zuerst beantragt werden. Dafür sei neben einem/einer Vertreter/in vor Ort auch ein in Afghanistan lebender Verwandter väterlicherseits notwendig. Der Vater des Antragstellers sei bereits verstorben und verfüge der Antragsteller über keine weiteren Verwandten väterlicherseits, die in Afghanistan lebten. Ein in Kabul ansässiger Rechtsanwalt, den der Antragsteller kontaktierte, bestätigte per E-Mail, dass ein Verwandter väterlicherseits die Identität des Antragstellers bestätigen müsse, damit diesem eine Tazkira ausgestellt werden könne. Um die Situation im Detail zu erörtern, vereinbarte der Antragsteller einen persönlichen Termin mit dem Konsulat der islamischen Republik Afghanistan für den 05.11.2020, wo er in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien. Ein Aushang an der Eingangstür des Konsulats informierte darüber, dass angesichts der zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen sämtliche nicht dringende Termine abgesagt worden seien. Der Antragsteller versuchte umgehend telefonisch darauf hinzuweisen, dass es sich um einen dringenden Termin handelte, für den er extra aus der Steiermark angereist sei, wurde jedoch abgewiesen. In weiterer Folge kontaktierte der Antragsteller das Konsulat mehrfach telefonisch, wobei ihm erneut mitgeteilt wurde, dass für eine Entlassung aus dem afghanischen Staatsverband eine Tazkira und für eine solche wiederum einen in Afghanistan lebender Verwandter väterlicherseits notwendig seien. Eine Kontaktaufnahme per E-Mail führte zu keinem anderen Ergebnis. Dem Antragsteller wurde ein Formular übermittelt, mit dem unter dieser Voraussetzung (ein Verwandter väterlicherseits) die Ausstellung einer Tazkira beantragen konnte. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Bericht des ACCORD ergibt sich, dass die Ausstellung einer Tazkira mit erheblichen Hindernissen verbunden und oftmals nicht möglich ist. Der Antragsteller beantragte wiederum ihm gemäß § 20 Abs 3 Z 2 StbG auch ohne entsprechende Bestätigung die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen. Durch den Abzug der US-amerikanischen Streitkräfte und ihrer Verbündeten, der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan sowie der Flucht der bisherigen Regierung unter dem Präsidenten Ashraf Ghani liegt eine neue politische Situation in Afghanistan vor, da die islamische Republik Afghanistan deren Staatsbürgerschaft der Antragsteller innehat, insofern zu existieren aufgehört hat, als nunmehr von den Taliban der Staat als Kalifat geführt wird. Dieses Taliban-Kalifat wurde bis dato von der österreichischen Bundesregierung nicht anerkannt. Die Anfragen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark an die Botschaft der islamischen Republik von Afghanistan am 23.08.2021 sowie an die österreichische Botschaft in Islamabad vom 23.08.2021, in welchen höflich angefragt wurde, unter welchen Voraussetzungen ein afghanischer Staatsangehöriger aus dem afghanischen Staatsverband entlassen wird, wenn der Staatsangehörige über keine afghanische Geburtsurkunde und keine lebenden männlichen Verwandten verfügt, wurden nicht beantwortet.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem Vorbringen der Parteien, und den im Zuge des Staatsbürgerschaftsverfahrens und dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten bzw. angeforderten Urkunden. Festzustellen ist, dass der Antragsteller im unmittelbaren Anschluss an die Übermittlung des Bescheides vom 19.05.2020 jede erdenkliche und ihm mögliche Maßnahme gesetzt hat, um eine Entlassung aus dem afghanischen Staatsverband zu bewirken, diese Maßnahmen jedoch letztendlich ergebnislos geblieben sind. Festzustellen ist weiters, dass der Antragsteller die belangte Behörde über die von ihm gesetzten Schritte laufend informiert und bereits erstmals mit E-Mail vom 01.06.2020 um Nachsicht von der ihm auferlegten Bedingung zur Gewährung der österreichischen Staatsbürgerschaft ersucht hat.

Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass er in Afghanistan nur mehr über weibliche nahe Angehörige verfügt, bzw. dass er jeglichen Kontakt zu seinem Neffen aufgrund der in Afghanistan bestehenden Kriegswirren verloren hat. Der Antragsteller hat eindrücklich nachgewiesen, dass er viele Male mit der Botschaft bzw. dem Konsulat sowohl schriftlich als auch fernmündlich in Kontakt getreten ist, versucht hat auch persönliche Gesprächstermine zu erhalten, in Afghanistan einen eigenen Anwalt beauftragt hat und auch in Österreich die Hilfe seines Rechtsvertreters in Anspruch genommen hat, um der ihm auferlegten Bedingung entsprechen zu können. Mit Schriftsatz vom 23.12.2020 hat der Antragsteller die E-Mail-Korrespondenz mit dem afghanischen Konsulat in Wien, ausführliche Berichte hinsichtlich der Möglichkeit der Ausstellung einer Tazkira und das E-Mail des von ihm in Afghanistan beauftragten Rechtsanwalts vorgelegt, und geht aus sämtlichen dieser Urkunden hervor, dass für die Ausstellung einer Tazkira, ein in Afghanistan lebender männlicher Verwandter väterlicherseits oder zumindest dessen Dokumente erforderlich sind, bzw. zwei männliche Identitätszeugen mit Tazkira die Identität des Antragstellers bestätigen müssten. Der Antragsteller hat diesbezüglich nachvollziehbar vorgebracht und ergibt sich dies auch aus dem Bescheid des BFA zur Zl.: IFA821389906, wonach dieser mit Ausnahme seines Neffen, über keine männlichen Verwandten väterlicherseits in Afghanistan verfügt bzw., dass der Antragsteller zu dem unter Umständen noch im Heimatland lebenden Neffen keinen Kontakt hat. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar und steht mit den vorliegenden Berichten über die Lage in Afghanistan in Einklang. Zusammenfassend ist diesbezüglich somit davon auszugehen, dass der Antragsteller über keine männlichen Bezugspersonen in Afghanistan verfügt, welche ihn bereits gekannt haben, bevor er Afghanistan verlassen hat (nach den Feststellungen des Bescheids des BFA ist dieser bereits mit rund 12 Jahren erstmals in den Iran geflüchtet, hat dort vier Jahre auf Baustellen gearbeitet, ist dann in seine Heimat zurückkehrt und ein Jahr danach wieder ausgereist und nach Österreich gekommen), und ist es somit nachvollziehbar, dass der Antragsteller bereits in sehr jungen Jahren sein Heimatland verlassen hat und auch dies einen Grund dafür darstellt, weshalb er über keine männlichen Identitätszeugen verfügt. Zur Untermauerung seines Vorbringens, wonach der Antragsteller jede ihm mögliche Maßnahme gesetzt hat, um eine Entlassung aus dem afghanischen Staatsverband zu erwirken, dies jedoch ohne Ergebnis, hat dieser nicht nur entsprechende Unterlagen vorgelegt, sondern auch die zeugenschaftliche Vernehmung seines ausgewiesenen Vertreters beantragt. Selbst wenn diese Einvernahme nicht durchgeführt worden ist, ergibt sich aus dem während des gesamten Verfahrens gleichlautenden jeweils durch entsprechende Urkunden erstattetem Vorbringen, dass der Antragsteller erfolglos jede ihm mögliche Maßnahme gesetzt hat, um eine Entlassung aus dem afghanischen Staatsverband zu bewirken.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht davon aus, dass die Identität des Antragstellers geklärt ist, diesbezüglich hat der Antragsteller völlig zu Recht auf das durchgeführte Asylverfahren und insbesondere darauf verwiesen, dass er anlässlich der Beantragung eines Fremdenpasses bei der Regionaldirektion Steiermark dem BFA ein seinerzeit durch das Konsulat der islamischen Republik Afghanistan ausgestelltes Dokument vorgelegt hat, wonach der Antragsteller zwar nicht über Tazkira verfüge, jedoch seine Identität sowie seine afghanische Staatsbürgerschaft bestätigt wurden. Zum Nachweis für dieses Vorbringen legte der Antragsteller eine Kopie des ihm ausgestellten Fremdenpasses vor und verwies auf den Inhalt des Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die belangte Behörde hat auch erstmals in deren Stellungnahme vom 13.09.2021, beim Landesverwaltungsgericht Steiermark am 16.09.2021 eingelangt, darauf verwiesen, dass sie Zweifel an der Identität des Antragstellers hat. Diese werden vom Landesverwaltungsgericht Steiermark aufgrund der eindeutigen Beweisergebnisse und aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht geteilt.

Die Feststellungen zur Machtübernahme der Taliban und des von ihnen nunmehr geführten Kalifats, welches von der österreichischen Landesregierung bis dato nicht anerkannt worden ist, konnten aufgrund der Berichte in den öffentlichen Medien, sowie der, dazu übereinstimmenden Vorbringen der belangten Behörde und des Antragstellers getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 73 Abs 1 erster Satz Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlagen, den Bescheid zu erlassen.

Gemäß Art. 132 Abs 3 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Nach § 8 Abs 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von 6 Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft im Sinne des § 20 für den Fremden einen nur durch den Nachweis des Ausscheidens aus dem fremden Staatsverband bedingten Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft begründet (VwGH 16.07.2014, 2013/01/0038; VwGH 03.12.2003, 2002/01/0291). Durch eine solche Zusicherung wird einem auf Verleihung des Staatsbürgerschaft gerichteten Ansuchens inhaltlich noch nicht zur Gänze entsprochen (VwGH 30.08.2005, 2004/01/0497). Der VwGH hebt in diesem Zusammenhang die für einen Bescheid erforderliche mangelnde Begründung im Sinne des § 58 Abs 2 AVG, wie im gegenständlichen Fall vorliegend, hervor. Diese Vorgangsweise entspricht in den Fällen, in welchem einem Fremden die Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar ist, gemäß § 10 Abs 3 iVm § 20 Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz dem Gesetz (VwGH 30.08.2005, 2004/01/0497).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am 20.01.2020 den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt. Am 19.05.2020 erging der Zusicherungsbescheid der belangten Behörde.

Der „Zusicherungsbescheid“ tritt ex lege außer Kraft, wenn der Staatsbürgerschaftswerber den Nachweis der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit dieses Ausscheidens erbringt. Dies ergibt sich aus der Systematik des – durch die Staatsbürgerschaftsgesetz Novelle 1998 (BGBl. I 1998/124) eingefügten – § 20 Abs 3, wonach das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband und der Nachweis, dass die dafür erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar sind, gleichwertige Alternativen darstellen, nach denen die zugesicherte Staatsbürgerschaft zu verleihen ist (VwGH 18.06.2014, 2013/01/0052).

Nach geltender Rechtsprechung kann der Nachweis des Ausscheidens des Staatsbürgerschaftswerbers aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates bzw. der Nachweis nach Abs 3 durch alle möglichen Beweismittel erbracht werden; die Beweislast trifft den Bewerber (VwGH 17.02.1999, 98/01/0485).

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich klar, dass der Antragsteller erstmals mit E-Mail vom 01.06.2020 die belangte Behörde davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die afghanische Botschaft in Wien die Annahme seines Antrages auf Ausscheiden aus der Staatszugehörigkeit deshalb abgelehnt hat, da der Antragsteller nicht über eine afghanische Tazkira verfügt, die ihm in Österreich ausgestellte Geburtsurkunde vom 07.01.2020 aber nicht akzeptiert worden ist und der Antragsteller bereits im Juni 2020 um Nachsicht der ihm im Zusicherungsbescheid vom 19.05.2020 auferlegten Bedingung ersucht hat. Mit E-Mail vom 21.08.2020, sowie in der Vollmachtsbekanntgabe vom 23.11.2020, hat der Antragsteller die belangte Behörde eindrucksvoll und nachvollziehbar unter Vorlage entsprechender Urkunden davon in Kenntnis gesetzt, dass es ihm rechtlich und tatsächlich unmöglich ist, den erforderlichen Nachweis des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband zu erlangen und vorzulegen, weshalb er Nachweislichkeit bzw. Unzumutbarkeit des Ausscheidens spätestens mit der Stellungnahme vom 23.12.2020 erbracht hat, und somit seiner Verpflichtung im Sinne des § 20 Abs 3 Staatsbürgerschaftsgesetz fristgerecht nachgekommen ist.

Da der Antragsteller den Nachweis nach§ 20 Abs 3 StbG erbracht hat, ist der Zusicherungsbescheid vom 19.05.2020 ex lege längstens mit Einlangen der Stellungnahme vom 23.12.2020 außer Kraft getreten und wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, dem Antragsteller die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen, da dieser einwandfrei den Nachweis erbracht hat, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen, nicht möglich bzw. nicht zumutbar waren.

Durch die Verwendung des Begriffes „sobald“ in § 20 Abs 3 und 4 StbG ist die Behörde abhängig von den Umständen des Einzelfalles gefordert, rasch im Fall des Abs 3 Z 2 und Abs 4 bzw. unverzüglich im Fall des Abs 3 Z 1 (im Sinn von „ohne schuldhaftes Zögern“ bzw. „ohne unnötigen Aufschub“) die Staatsbürgerschaft zu verleihen. Die Verleihung hat stattzufinden, „sobald“ das Vorliegen eines Nachweises im Sinne des Abs 3 bzw. einer Glaubhaftmachung im Sinne des Abs 4 des § 20 StbG festgestellt ist. In diesem Zusammenhang hat der Fremde an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsteller, wie bereits festgestellt, eindrucksvoll nachgekommen. Festzuhalten ist weiters, dass dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zukommt und dieser Konventionsflüchtling ist. Ein Beendigungsgrund des Asylstatus liegt nicht vor. Bei Asylberechtigten ist grundsätzlich von der Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem Staatsverband auszugehen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem Staatsverband notwendigen Handlungen zu fordern, sind gegenständlich nicht erkennbar.

Da die belangte Behörde aber bis zur Stellung der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 3 B-VG die Staatsbürgerschaft nicht verliehen hat bzw. dem Ansuchen des Antragstellers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft inhaltlich nicht zur Gänze entsprochen hat, war die Säumnisbeschwerde zulässig und berechtigt und ist somit die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht übergegangen. Ein ausdrücklicher Ausspruch über die Stattgebung der Säumnisbeschwerde war nicht vorzunehmen (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

Da der Antragsteller nach der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Tatbestände des § 20 Abs 3 und 4 StbG erfüllt hat, ist ihm die Staatsbürgerschaft umgehend zu verleihen.

Unabhängig davon, dass der Antragsteller nachgewiesen hat, dass ihm ein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband mangels afghanischer Geburtsurkunde und mangels lebender männlicher Verwandte in Afghanistan, welche seine Identität bestätigen könnten, nicht möglich ist, ist nunmehr auch die zwischenzeitlich geänderte politische Situation in Afghanistan zu berücksichtigen. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, der Flucht der Regierung unter dem Präsidenten Ashraf Ghani und dem Abzug der US-Amerikanischen Streitkräfte und ihrer Verbündeten ist seit 01.09.2021 davon auszugehen, dass die Taliban in Afghanistan ein Kalifat führen und die islamische Republik Afghanistan, deren Staatsbürgerschaft der Antragsteller innehat, de facto zu existieren aufgehört hat. Diesbezüglich hat die belangte Behörde selbst vorgebracht, dass die afghanische Botschaft in Österreich geschlossen ist und war festzustellen, dass das Taliban-Kalifat durch die Österreichische Bundesregierung bis dato nicht anerkannt worden ist.

§ 20 Abs 1 Z StbG „suspendiert“ vorab die Zusicherung im Fall der Staatenlosigkeit; Wer staatenlos ist, bedarf keiner Zusicherung, weil ein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband als Verleihungsvoraussetzung denkunmöglich ist. Dem gegenüber tritt eine nachträgliche Suspendierung im Sinne des Abs 1 Z 1 ein, wenn der Fremde, dem die Verleihung der Staatsbürgerschaft zugesichert worden ist, während der zwei Jahre seit der Zusicherung, staatenlos wird.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seit September 2021 faktisch staatenlos ist. § 20 Abs 1 Z 1 StbG „suspendiert“ vorab die Zusicherung im Fall der Staatenlosigkeit; Wer staatenlos ist, bedarf keiner Zusicherung, weil ein Ausscheiden aus einem bisherigen Staatsverband als Verleihungsvoraussetzung denkunmöglich ist. Dem gegenüber tritt eine „nachträgliche“ Suspendierung im Sinne des Abs 1 Z 1 StbG ein, wenn der Fremde, wie der Antragsteller, dem die Verleihung der Staatsbürgerschaft zugesichert worden ist, während der zwei Jahre seit der Zusicherung staatenlos wird.

Da alle Erteilungsvoraussetzungen im gegenständlichen Fall vorliegen, ist dem Antragsteller durch die belangte Behörde nach Abnahme des Gelöbnisses gemäß § 21 Abs 2 StbG die Staatsbürgerschaft zu verleihen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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