LVwG ST LVwG 40.18-1581/2021

LVwG 40.18-1581/2021State Administrative CourtNov 11, 2021

Regest

Schriftliche Eingabe, beleidigende Schreibweise, Überweisung, Zahlungsgrund, Organmandatsverfahren, Zahlungsreferenz, Raubrittertum, Korruption, Überweisung, Strafverfahren

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 40.18-1581/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.40.18.1581.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Harald Ortner über die Beschwerde des Dr. med. A B, Rgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 23.04.2021, GZ: A10/1P-042321/2021,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem oben näher bezeichneten Bescheid wurde über Herrn Dr. med. A B eine Ordnungsstrafe iHv € 100,00 verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr Dr. A B in seiner am 20.04.2021 getätigten Einzahlung der Organstrafe vom 13.04.2021 zur Belegnr.: 2000004690214 Folgendes schrieb: „Raubrittertum einer korrupten Stadt“. Diese Formulierung stelle eine unsachliche und beleidigende Behauptung dar, die weder als Kritik an der Sache anzusehen noch einer Beweisführung zugänglich ist. Mit dieser Aussage solle auch die Arbeit der Verwaltungsbehörde/der Organwalter herabgesetzt werden. Die sachliche Ebene im laufenden Verwaltungsstrafverfahren sei jedenfalls verlassen worden. Die Angabe des Beschwerdeführers in der Überweisung weise objektiv einen derart beleidigenden Charakter auf, dass eine Bestrafung nach § 34 Abs 3 AVG jedenfalls angemessen sei. Die Verhängung der Ordnungsstrafe sei aus Sicht der Behörde gerechtfertigt, um den Beschwerdeführer hinkünftig von weiteren derartigen Äußerungen abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid erhob Herr Dr. A B rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Anerkennung der Rechtswidrigkeit des vorliegenden Bescheides und der missbräuchlichen Handlung der Bescheiderstellerin, die Rückzahlung der schon bezahlten Strafe sowie die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Bescheiderstellerin. Dies begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass seine kundgetane Meinungsäußerung weder beleidigend noch unberechtigt sei. Eine Anwendung des § 34 Abs 3 AVG sei willkürlich, da es sich weder um eine Kritik noch um eine Beleidigung gehandelt habe. Es sei lediglich eine klare Meinungsäußerung deren Validität sogar beweisbar sei. Die im Punkt „Zahlungsgrund“ der Überweisung angebrachte Information sei keine Kritik, sondern eine Information, wie der Beschwerdeführer über die sogenannte „Parkraum-bewirtschaftung“ denke. Es sei keine der üblichen Beschimpfungen oder Beleidigungen ausgesprochen worden; weder ad personam noch die Behörde per se sei dadurch ungeziemend angesprochen worden. Die Parkraumbewirtschaftung sei nichts anderes als eine Steuer auf ein mehrfach besteuertes Gut. Da der öffentliche Verkehr in der Stadt Graz unzulänglich ist, sei man auf die Benützung des Individualverkehrs angewiesen und somit gezwungen diese Gebühren zu entrichten. Der Zwang entweder kein Auto zu haben, das Auto in einer bezahlten Garage unterzubringen oder die Gebühren zu zahlen, ist nichts anders als die Definition des „Raubrittertums“. Als Raubritter seien diejenigen Angehörigen des ritterlichen Standes bezeichnet worden, welche sich durch Plünderungszüge und Straßenraub bereicherten. Korruption sei der Missbrauch einer bestimmten Vertrauensstellung. Ferner sei auch die subjektive Bewertung als „Eingabe“ einer im Punkt „Zahlungsgrund“ einer Überweisung getätigten Meinungsäußerung zu hinterfragen und letztlich missbräuchlich. Die vom Beschwerdeführer in Punkt „Zahlungsgrund“ der Einzahlung der Organstrafe vom 13.04.2021 sei eine Meinungsäußerung und keine Eingabe. Somit sei die am 23.04.2021 verhängte Ordnungsstrafe rechtswidrig und missbräuchlich.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner Partei beantragt.

I.Sachverhalt:

Mit Organstrafverfügung vom 13.04.2020 verhängte der Bürgermeister der Stadt Graz, Parkgebührenreferat, über Herrn Dr. med. A B eine Organstrafe in Höhe von € 24,00.

In der getätigten Einzahlung der Organstrafe zur Belegnr.: 2000004690214 schrieb der Beschwerdeführer im Feld „Zahlungsgrund“ Folgendes:

„Raubrittertum einer korrupten Stadt“

In der Folge erließ die belangte Behörde nunmehr den in Beschwerde gezogenen Bescheid zur Ordnungsstrafe.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wird im Übrigen durch den Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der maßgebliche Sachverhalt steht somit zweifelsfrei fest und konnte dieser Entscheidung ohne weitergehende Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

III.Rechtliche Beurteilung:

Ordnungsstrafen

§ 34 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.

(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.

Zum Beschwerdebegehren und den Beschwerdegründen:

Das notwendige Erfordernis der Erkennbarkeit des Beschwerdebegehrens, welches sich wie im zugrundeliegenden Fall auch an rechtsunkundige Parteien richtet, darf nicht formalistisch ausgelegt werden (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037 mwN). Den gesetzlichen Erfordernissen ist schon entsprochen, wenn die Beschwerdeschrift insgesamt mit hinreichender Klarheit (VwSlg 3691 A/1955; 14.12.1992, 92/10/0394; 25.11.1994, 94/02/0103) erkennen lässt, was die Partei anstrebt (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037 mwN). Im gegenständlichen Fall der Bescheidbeschwerde geht für das erkennende Gericht hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinem Erstbegehren die Behebung des beschwerten Bescheids (also der Ordnungsstrafe) beantragt.

Mit der Bescheidbeschwerde an das VwG kann der Beschwerdeführer nur eine andere Entscheidung in derselben „Sache“ begehren. Daher liegt kein zulässiges Begehren vor, wenn sich das Begehren in der Beschwerde gänzlich außerhalb der Sache des bekämpften Bescheides bewegt (vgl. auch VwGH 5.11.2014, 2013/10/0061). „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem VwG ist vielmehr jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044 mwN). Diese „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet auch den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des VwG (VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052 mwN). Dahingehend hat das Landesverwaltungsgericht nicht über einen allfälligen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens wider die belangte Behörde zu entscheiden, da sich dieses Begehren außerhalb der verfahrensgegenständlichen Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichts bewegt; selbes gilt auch für den Vorwurf des missbräuchlichen Handelns der belangten Behörde.

Insofern der Beschwerdeführer vermeint, die belangte Behörde habe in der verfahrensgegenständlichen Entscheidungsfindung „missbräuchlich“ gehandelt, ist dem nicht zuzustimmen. Ergänzend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde „im Sinn des Gesetzes“ (Art 130 Abs 3 und Art 133 Abs 3 B-VG) und daher innerhalb ihres vorgegebenen Ermessensspielraums sowie unter Beachtung vorgegebener Kriterien entschieden hat. Unsachliche oder gar gesetzesfremde Erwägungen der belangten Behörde sind nicht erkennbar.

Zur „schriftlichen Eingabe“:

Unter einer solchen (schriftlichen) „Eingabe“ iSd § 34 Abs 3 AVG ist ein schriftliches Anbringen iSd § 13 AVG zu verstehen (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Die Gebrauchnahme von der durch § 34 Abs 3 AVG eingeräumten Strafbefugnis setzt voraus, dass das AVG auf die betreffende Eingabe überhaupt Anwendung findet (VwGH 15.10.2009, 2008/09/0344). Dies ist gemäß Artikel I Abs 1 EGVG nur dann der Fall, wenn sich die Eingabe auf eine mit Bescheid im Sinne der §§ 56 ff AVG zu erledigende Angelegenheit bezieht. Die Angelegenheit, in der die in Rede stehende Eingabe verfasst wurde, wird dadurch bestimmt, ob ein Verwaltungsverfahren vor der Behörde, die Adressat der Eingabe ist, anhängig war, anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll, welchem die Eingabe zuzurechnen ist (VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0129; vgl. VwGH 19.12.1996, 96/11/0211).

Im vorliegenden Fall wurde die schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers mittels Überweisung des Strafbetrages der Organstrafverfügung zu Beleg: 2000004690214 an die belangte Behörde getätigt. Da sich die in Rede stehende Eingabe auf das zu dieser Zeit noch bei der belangten Behörde anhängige Organmandatsverfahren bezieht, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers von einer schriftlichen Eingabe im Sinne des § 34 Abs 3 AVG iVm § 13 AVG auszugehen, womit die Strafbefugnis der belangten Behörde gegenständlich gewahrt bleibt.

Zur „beleidigenden Schreibeweise“:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 27.05.1992, Zl: 92/02/0098 und vom 20.11.1998, Zl: 98/02/0320) soll mit der Pönalisierung der beleidigenden Schreibweise in § 34 Abs 3 AVG nicht die Möglichkeit einer Person beschnitten werden, sachlich Kritik am Vorgehen oder Verhalten eines Behördenorgans zu äußern. Die Bestrafung nach dieser Gesetzesstelle wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern gegen die Form, in der dieses erfolgt. Niemand ist daran gehindert, einen Missstand der nach seiner Meinung nach bei einer Behörde (oder einem Behördenorgan) besteht, der Oberbehörde (oder dem Dienstvorgesetzten des Organs) zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen. Er muss sich dabei aber an die Grenzen der Sachlichkeit halten und soll dadurch der in einem Staat durchaus erforderlichen und berechtigten Kritik eine Grenze gesetzt und der Anstand gewahrt werden (vgl. VwGH vom 15.10.2009, Zl: 2008/09/0344).

Die Strafbestimmung des § 34 Abs 3 AVG stellt zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im Sinne der Art. 13 StGG und Art. 10 EMRK dar, sie ist aber als solche zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der demokratischen Gesellschaft notwendig und daher im Hinblick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 StGG und des Art. 10 EMRK unbedenklich. Allerdings ist § 34 Abs 3 AVG bei der bescheidförmigen Verhängung einer solchen Ordnungsstrafe im Einzelfall – bei sonstiger Gesetzes- oder Grundrechtswidrigkeit des Bescheides – im Lichte dieses Vorbehaltes und des darin normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen. Der Zweck dieser Bestimmung ist die Spezialprävention, also die Absicht, die betreffende Person von der Setzung eines ordnungswidrigen Verhaltens abzuhalten und damit den Anstand im schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz 17 zu § 34).

Ob eine Schreibweise beleidigend ist, ist nach objektiven Kriterien (vgl. VwGH vom 30.05.1994, Zl: 92/10/0469) und nach dem Gesamtinhalt der Eingabe (vgl. VwSlg. 1.737 A) zu beurteilen; der Zweck, der mit der Eingabe verfolgt wird, ist irrelevant (vgl. VwSlg. 7.699 A). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtet (vgl. VwGH 11.12.1985, 84/03/0155; 2.7.1990, 90/19/0299; VwSlg 14.064 A/1994; VwGH 4.9.1995, 94/10/0099; 10.3.1998, 97/08/0110).

Der Beschwerdeführer hat in seiner schriftlichen Äußerung die Stadt Graz im Allgemeinen und damit auch die Organe der Stadt Graz der Verwendung von Raubrittermethoden und korruptes Handeln vorgeworfen. Die Stadt Graz als Verwaltungsapparat ganz allgemein wird diffamiert (vgl. dazu beispielsweise LVwG Wien 27.04.2015, VGW-001/050/381/2015). und bezieht sich die schriftliche Äußerung des Beschwerdeführers, welche in der Überweisung seines Organstrafbetrages schriftlich verfasst wurde, offensichtlich auch auf diese Amtshandlung und der damit gegen ihn verhängten Organstrafe.

Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht werden und damit objektiv beleidigenden Charakter hat; auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hingegen nicht an (vgl. VwGH vom 02.07.1990, Zl: 90/19/0299). Auch die Überzeugung, die Kritik sei berechtigt, vermag eine beleidigende Schreibweise nicht zu entschuldigen (vgl. VwGH vom 16.11.1993, Zl: 91/07/0084, und vom 26.03.1996, Zl: 95/05/0029). Die Einhaltung der Mindestanforderungen des Anstandes ist auch von einem rechtlich nicht geschulten Einschreiter zu verlangen, weil es für die Einhaltung dieser Mindestanforderungen keiner rechtlichen Kenntnisse bedarf (vgl. VwGH vom 21.09.1988, Zl: 87/03/0237).

Nach StRsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts handelt es sich bei Ordnungsstrafen iSd § 34 AVG um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (VwGH 23.04.1976, 731/76; 16.12.1987, 87/01/0278) und nicht um Strafen für Verwaltungsübertretungen iSd Art II Abs 3 EGVG (VwGH 28.04.1981, 81/07/0065; VwSlg. 14.064 A/1994; Schmied, ZUV 2003, 46 ff). Ordnungsstrafen sind vielmehr Strafen besonderer Art, die den Charakter von Disziplinarmitteln haben und für deren Anordnung allein das AVG gilt. Die Bestimmungen des VStG – einschließlich der Prinzipien des materiellen Verwaltungsstrafrechts (VwSlg. 14.064 A/1994) – sind hingegen, abgesehen von den in § 36 AVG ausdrücklich verwiesenen Vorschriften, weder unmittelbar noch analog anzuwenden.

Gemäß § 34 Abs 3 AVG besteht daher auch keine Verpflichtung, auf Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Betroffenen Bedacht zu nehmen; vielmehr ist für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe die Überlegung maßgebend, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt (vgl. VwGH vom 17.04.2012, Zl: 2010/04/0133). Eine Verpflichtung, auf diese Umstände Bedacht zu nehmen, folgt aber auch nicht aus den allgemeinen Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren, weil sie nicht zu dem „für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt“ (vgl. § 37 AVG 1991) gehören. Die Vorschriften des AVG über das Ermittlungsverfahren kommen bei der Anordnung von Ordnungsstrafen somit nicht zur Anwendung (vgl. VwGH vom 22.11.1998, Zl: 98/02/0320). (siehe auch LVwG Steiermark vom 15.12.2020, LVwG 40.10-2856/2020).

Beleidigend ist eine Ausdrucksweise, wenn sie den Boden sachlicher Kritik verlässt und demjenigen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise unterstellt, dem eine solche Methode vorgeworfen wird (vgl. dazu beispielsweise VwGH 30.11.1993, 89/14/0144, wo die Wortfolge "quasi als Raubrittermethode" im Zusammenhang mit der zwangsweisen Einbringung von Abgaben als beleidigende Schreibweise angesehen wurde). Unter Anbetracht der zitierten Rechtsprechung entspricht die vom Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe vom 20.04.2021 getroffene Nachrede des Raubrittertums eine zu Recht durch Ordnungsstrafe zu ahndende beleidigende Schreibweise.

Zudem können dem Adjektiv „korrupt“ laut DUDEN folgende Bedeutungen beigemessen werden: „bestechlich, käuflich oder auf andere Weise moralisch verdorben und deshalb nicht vertrauenswürdig, aufgrund von Abhängigkeiten, Vetternwirtschaft, Bestechung, Erpressung oder ähnliches so beschaffen, dass bestimmte gesellschaftliche Normen oder moralische Grundsätze nicht mehr wirksam sind.“ So steht für das erkennende Gericht auch in dieser Hinsicht ganz außer Zweifel, dass der Vorwurf eines „korrupten“ Verhaltens in einer schriftlichen Eingabe an die Behörde eine beleidigende Schreibweise darstellt (vgl. LVwG Tirol 19.02.2019, LVwG-2018/21/1048-3).

Des Weiteren zeigte sich der Beschwerdeführer weder einsichtig, noch versuchte er sich im Rahmen der Beschwerde glaubwürdig zu entschuldigen. Vielmehr äußert er weitere unsachliche und für das vorliegende Verfahren zusammenhangslose Ausführungen zur Parkraumbewirtschaftung der Stadt Graz und warf der belangten Behörde zudem mehrmals missbräuchliches Verhalten im Rahmen des Ordnungsstrafverfahrens vor. Über diese Ausführungen war – wie bereits angeführt – mangels Konnex zum hier verfahrensbetreffenden Beschwerdegegenstand der beleidigenden Schreibweise nicht zu erkennen.

Im Ergebnis erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Ordnungsstrafe von € 100,00 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in Hinsicht auf die vom Beschwerdeführer getroffene schriftliche Äußerung „Raubrittertum einer korrupten Stadt“ als angemessen und ist als erforderlich anzusehen, um eine Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers erwarten zu lassen und damit den Anstand im weiteren schriftlichen Verkehr mit den Behörden zu wahren. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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