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LVwG 49.30-1146/2021•LVwG ST LVwG 49.30-1146/2021
LVwG 49.30-1146/2021State Administrative CourtJul 12, 2021
Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes, Disziplinarverfahren, Wanderpraxis, ärztliches Attest, Maskentragen, allgemeine Standespflichten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der Frau Dr. med. A B, geb. am ****, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Hstraße, G, gegen den Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 15.02.2021, GZ: Dk 13/20 St,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem als Beschluss bezeichneten Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark, vom 15.02.2021, GZ: Dk 13/20 St, wurde gemäß § 138 Abs 1 Ärztegesetz (im Folgenden ÄrzteG) gegen Frau Dr. med. A B, geb. am ****, Ärztin für Allgemeinmedizin, Hstraße, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C D, Astraße, W, ab sofort die einstweilige Maßnahme der Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens verhängt.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters auf Verlängerung hinsichtlich der Stellungnahme gemäß § 138 Abs 2 ÄrzteG abgewiesen wird.
Weiters wurde der Einleitungsbeschluss vom 31.08.2020 im Sinne der Anträge des Disziplinaranwalt-Stellvertreters vom 08.09.2020, vom 18.01.2021 und vom 27.01.2021 gemäß § 150 Abs 3 ÄrzteG ausgedehnt.
Begründet wurde die Entscheidung nach der Wiedergabe des Verfahrenganges damit, dass am 10.08.2020 der Disziplinaranwalt-Stellvertreter beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 150 Abs 3 ÄrzteG im Sinne des § 136 Abs 1 Z 1 und Z 2 ÄrzteG den Antrag stellte, gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein Disziplinarverfahren einzuleiten und der Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß § 138 Abs 1 ÄrzteG wegen zu besorgender schwerer Nachteile für Patienten oder das Ansehen des Ärztestandes zu untersagen.
Es seien schwere Nachteile, insbesondere für Patienten, zu besorgen, wenn die Äußerungen der Beschwerdeführerin in der breiten Öffentlichkeit weiterhin getätigt würden.
Am 31.08.2020 sei seitens der Disziplinarkommission für Steiermark der Beschluss auf Einleitung des Disziplinarverfahrens im Sinne des Antrages des Disziplinaranwalt-Stellvertreters vom 10.08.2020 gefasst worden und für 21.09.2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt worden. Im Hinblick auf die damalige Aktenlage habe sich die Disziplinarkommission zum damaligen Zeitpunkt nicht veranlasst gesehen, mit einer einstweiligen Maßnahme im Sinne des § 138 ÄrzteG vorzugehen.
Am 08.09.2020 habe der Disziplinaranwalt-Stellvertreter einen Antrag auf Ausdehnung des Antrages auf Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 150 Abs 3 ÄrzteG gestellt.
Begründet wurde dieser damit, dass im Internet unter der Adresse: https://www.****.com eine Aufzeichnung einer Rede der Beschwerdeführerin vor einem größeren Publikum am 22.08.2020 in L erschienen sei. Die Rede sei einem breiten Publikum frei zugänglich. In dieser Rede leugne die Beschwerdeführerin nach wie vor die Gefährlichkeit von COVID-19, nenne die Maßnahmen völlig sinnlos und bezeichne das Tragen von Nasen-Mund-Masken als Akt der Unterdrückung (Demütigung) des Volkes und als wirkungslos.
Weiters habe sich die Beschwerdeführerin in G am 28.07.2020, ebenfalls im Internet über Video einsehbar, über Prof. Dr. E F, Lehrstuhlinhaber und Institutsdirektor an der H in Be wörtlich geäußert: „… wir glauben dem, der schon einmal so danebengelegen hat (Schweinegrippe) … Herr E F genieren sie sich und bitte gehns nach China und forschen sie über Tibet-Kapfen oder Sudi-Fledermäus‘, aber lassens die deutsche Bevölkerung und sie werden ein Opfer der Frau Merkl werden …“.
Die Beschwerdeführerin verstoße damit gegen § 8 der Standesordnung der Ärztekammer für Steiermark. Auch diese Äußerungen würden ausdrücklich als Verstoß gegen die Bestimmung des § 136 Abs 1 Z 1 und 2 ÄrzteG geltend gemacht. Der Disziplinaranwaltstellvertreter beantragte, dies in den Einleitungsbeschluss aufzunehmen.
Am 10.09.2020 habe der Vorsitzende der Disziplinarkommission für Steiermark eine verfahrensleitende Anordnung erlassen, in welcher er unter Übersendung einer Fotokopie des schriftlichen Vorbringens des Disziplinaranwalt-Stellvertreters vom 10.08.2020 und vom 08.09.2020, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Anschuldigungen innerhalb von 5 Tagen Gelegenheit gegeben habe.
In Beantwortung dieser Anordnung habe der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin am 10.09.2020 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben, in welcher Studien vorgelegt und die Einstellung des Disziplinarverfahrens beantragt worden sei.
Es wurde ersucht, die für 21.09.2020 anberaumte Verhandlung aufgrund des Urlaubs der nunmehrigen Beschwerdeführerin und der Verhinderung ihrer rechtsfreundlichen Vertretung abzuberaumen.
Nach Abberaumung des Verhandlungstermins habe die Beschwerdeführerin am 15.09.2020 beantragt, das Disziplinarverfahren gegen sie bis zur rechtskräftigen Abklärung der Verantwortung des wissenschaftlich Hauptverantwortlichen Prof. E F zu unterbrechen. Auch diesem Antrag seien weitere Studien zur Maskenfrage beigelegt gewesen, welche die Sinnlosigkeit des Maskentragens dartun sollten.
In der Disziplinarsitzung am 21.09.2020 sei der Beschluss gefasst worden, zur Vorbereitung über die gestellten Anträge, eine fachliche Stellungnahme zur Wirksamkeit des Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit von der Fachgruppe Klinisch-mikrobiologische Sonderfächer, Obmann Priv.-Doz. Dr. I J, einzuholen.
In der Sitzung der Disziplinarkommission für Steiermark am 19.10.2020 sei der Beschluss gefasst worden, eine Ergänzung der fachlichen Stellungnahme durch den Obmann der Fachgruppe einzuholen.
Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter habe auf einen Artikel der Kleinen Zeitung vom 01.12.2020 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin mit ihren Anhängern das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz provoziere, wodurch neuerlich die Publizität der Handlungsweise der Beschwerdeführerin dokumentiert werde.
Am 18.01.2021 habe der Disziplinaranwalt-Stellvertreter einen weiteren Antrag auf Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 150 Abs 3 ÄrzteG gestellt. Dieser wurde damit begründet, dass nunmehr ein ärztliches Attest der Beschwerdeführerin vom 13.01.2021 vorliege, in welchem sie einer Patientin bestätige, aus gesundheitlichen Gründen Masken nicht tragen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin sei angestellte Ärztin, wobei dieses Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehe. Sie habe eine Ordination erst ab 22.01.2021 angemeldet, sodass sie über keinen Berufssitz verfüge (§ 45 Abs 1 ÄrzteG). Aus dem Stempel dieser Bestätigung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin „Hausbesuche nach telefonischer Vereinbarung“ durchführe. Dabei handle es sich gemäß § 45 Abs 4 ÄrzteG um eine freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis). Dies sei gemäß § 45 ÄrzteG verboten.
Am 27.01.2021 habe der Disziplinaranwaltstellvertreter gemäß § 150 Abs 3 ÄrzteG seinen Einleitungsantrag mit der Begründung ausgedehnt, dass die Beschwerdeführerin eine der führenden Protagonisten der Anti-Corona-Bewegung sei. Sie trete regelmäßig bei Anti-Corona-Demonstrationen im gesamten Bundesgebiet auf, sei präsent im Internet (YouTube) und habe auf WhatsApp ihre Meinung vertreten. Anlässlich dieser Auftritte bezweifle sie die Wirkung der Antigentests „Ihr seid’s symptomlos, also seid’s gesund“ und „Ihr seid’s also nicht ansteckend“, sie habe diese Tests als sinnlos bezeichnet, ebenso wie das Maskentragen. Auf WhatsApp kursiere im Internet ein Trailer, in dem die Beschwerdeführerin aussage, „Was man nicht teste, das finde man auch nicht“. Regelmäßig bezweifle die Beschwerdeführerin bei ihren Auftritten die Wirkung der Anti-Corona-Impfungen, auch der in der EU zugelassenen. Die Aussagekraft der PCR-Tests werde bezweifelt und erklärt, dass damit keine Krankheiten erkannt werden könnten.
Zwischenzeitig habe die Beschwerdeführerin eine Ordination in K eröffnet. Aus den Pressemitteilungen ergebe sich, dass anlässlich der Eröffnung der Ordination eine Corona-Party stattgefunden habe. An der angegebenen Adresse in K, Ggasse befinde sich kein Ordinationsschild, womit gegen die Bestimmung des § 1 der Schilderordnung verstoßen werde. Anlässlich der Ordinationseröffnung sei es zu einem Polizeieinsatz gekommen, über welchen in den Massenmedien berichtet worden sei.
Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter habe einen umfangreichen Antrag gestellt, diese disziplinarrechtlich ahndbaren Verhaltensweisen, die in keiner Weise mehr geduldet werden könnten und dem Ruf der Ärzteschaft extrem abträglich sein, in den Einleitungsbeschluss aufzunehmen.
Durch die öffentlichen Äußerungen verstoße die Disziplinarbeschuldigte gegen die Bestimmungen der §§ 1 und 2 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit. Durch die Ordinationseröffnung würden auch schwere Nachteile für ihre Patienten zu besorgen sein und das Standesansehen massiv leiden. Es liege Gefahr in Verzug vor, da wir uns mitten in einer Pandemie befinden würden, deren Gefährlichkeit die Beschwerdeführerin generell leugne, sodass schwere Nachteile für Patienten, insbesondere auch erst künftige, zu erwarten seien.
In der Disziplinarsitzung am 01.02.2021 sei beschlossen worden, die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser neuen Vorwürfe zu einer Stellungnahme aufzufordern. Die Anträge auf Ausdehnung des Disziplinarverfahrens vom 18.01.2021 und vom 27.01.2021 sowie vom 07.12.2020 seien einschließlich von Unterlagen der Beschwerdeführerin zugestellt worden, mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 5 Tagen.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 wurde beantragt, diese Frist auf 6 Wochen zu verlängern.
Am 11.02.2021 sei eine inhaltliche Stellungnahme samt Beilagen eingelangt, in der versucht worden sei, das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung des Ansehens des Standes und der Berufspflichtverletzungen zu entkräften. Dieser beigelegt sei ein Verordnungsprüfungsantrag hinsichtlich der Verordnung des Präsidenten des OLG Graz, die dänische Maskenstudie sowie die DGUV-Regel L111-190 hinsichtlich der Benützung von Atemschutzgeräten gewesen.
Beweiswürdigend wurde im Bescheid ausgeführt, dass vor allen Dingen von der umfangreichen und unstrittigen Aktenlage und den zahlreichen Beschwerden gegen die Beschwerdeführerin und ihren bei verschiedenen Anlässen getätigten Äußerungen auszugehen sei.
In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, dass sie sowohl die vom Disziplinaranwalt-Stellvertreter gerügten Verstöße gegen § 45 Abs 1 und Abs 4 ÄrzteG als auch jene gegen die §§ 1 und 2 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit 2014 sowie auch jene gegen§ 1 Schilderordnung und § 8 Standesordnung der Ärztekammer für Steiermark als erwiesen ansehe.
Wir stünden mitten in einer Pandemie, deren Gefährlichkeit seitens der Beschwerdeführerin generell geleugnet werde, sodass schwere Nachteile für Patienten, insbesondere auch erst zukünftige zu erwarten seien. Gerade zum derzeitigen Zeitpunkt würde ein weiteres Zuwarten mit disziplinären Maßnahmen eine massive Gefährdung derzeitiger und künftiger Patienten darstellen, zumal die Beschwerdeführerin ab 22.01.2021 eine Ordination in K eröffnet habe. Es gebe diesbezüglich auch eindeutige gesetzliche Vorschriften, welche die Öffnungsschritte mit entsprechenden Testungen verbinden würden.
Gemäß § 138 Abs 2 ÄrzteG müsse die Disziplinarbeschuldigte vor Beschlussfassung über eine einstweilige Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Anschuldigen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Es sei keine bestimmte Frist zur Stellungnahme vorgesehen. Nachdem die einstweilige Maßnahme ein Provisorialverfahren darstelle und bei Gefahr in Verzug von einer Stellungnahme sogar abgesehen werden könne, sei eine Stellungnahmefrist eher knapp zu bemessen. Der Antrag auf Fristverlängerung sei daher abzuweisen gewesen.
Nach der Aktenlage sei der Beschwerdeführerin die Ausübung des ärztlichen Berufes nicht bereits gemäß § 62 ÄrzteG vorläufig untersagt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, den „Beschluss“ der Disziplinarkommission für die Steiermark vom 15.02.2021 ersatzlos zu beheben.
Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen damit, dass in der rechtlichen Begründung die belangte Behörde ausführe, dass die Beschwerdeführerin eine Reihe von Disziplinarvergehen begangen hätte, welche die Erlassung der einstweiligen Maßnahme der Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens rechtfertigen würden. Die Entscheidung sei als Beschluss bezeichnet, aber als Bescheid anzusehen.
Aus den Feststellungen ergebe sich nichts, was auch nur annähernd auf ein Disziplinarvergehen hindeuten könne. Es sei kein Sachverhalt erkennbar, welcher ein rechtswidriges Verhalten der Beschwerdeführerin erkennen lasse. Weder habe die Beschwerdeführerin eine Berufspflicht verletzt, noch Ehre oder Ansehen des Standes in irgendeiner Form. Eine Berufspflichtverletzung setze eine Schädigung eines Patienten aufgrund eines individuellen Behandlungsverhältnisses, aufgrund eines Behandlungsvertrages voraus.
Die Feststellungen seien nichts anderes als eine bloße Verfahrenszusammenfassung. Die Beschwerdeführerin habe noch nie einen Patienten geschädigt. Wie daher die Prognose gestellt werden habe können, dass durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin Nachteile für Patienten entstünden, sei völlig schleierhaft, ja geradezu absurd und massiv kreditschädigend.
Hinsichtlich der Schädigung des Standesansehens sei festzuhalten, dass von dieser keine Rede sein könne, schon gar nicht bei einer Ärztin, welche in ihrer gesamten bisherigen beruflichen Tätigkeit keinem einzigen Patienten geschadet habe. Durch das Ausüben von Grundrechten könne niemals eine Schädigung des Ansehens irgendeiner Einrichtung oder Person bewirkt werden.
In den Feststellungen werde auf diverse öffentliche Auftritte der Beschwerdeführerin hingewiesen, bei denen diese die Regierung kritisiert habe, so auch im Juli 2020. Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit stehe es jedem Menschen zu, die Regierung zu kritisieren und öffentlich festzuhalten, dass derzeit die Republik Österreich autoritäre Züge annehme. Eine Tatsache, die offensichtlich sei.
Die seit Monaten stattfindenden zahlreichen Demonstrationen und Kundgebungen, an denen zigtausende Menschen teilnehmen würden, sprächen eine deutliche Sprache und seien für sich bereits ein einzigartiges Ereignis für österreichische Verhältnisse und eine Bestätigung hiefür. Die fortlaufenden Danksagungen, persönlich und schriftlich erbracht, sprächen ebenso für sich.
Hinsichtlich der Gefahr, die vom Corona-Virus ausgehe, sei es völlig richtig, dass das Corona-Virus für einen großen Teil der Bevölkerung keine Gefahr darstelle, jedoch einzelne Menschen schwer daran erkranken könnten. Die von politischer Seite massenhaft zu befürchtenden Sterbenden seien ebenso wenig aufgetreten, wie die immer wieder gebetsmühlenartig behauptete Überlastung des Gesundheitssystems. Hinsichtlich des Maskentragens sei festzuhalten, dass es eine Reihe von bereits übermittelten Studien gebe, welche das Maskentragen als völlig nutzlos darstellen würden.
Auch seitens des RKI werde das Tragen von Masken im Alltag nicht empfohlen. Diesbezüglich werde auf die letzte Stellungnahme verwiesen und auch auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Untersuchungen, insoweit insbesondere FFP2-Masken getragen werden sollen und müssen. Es sei daher völlig unverständlich, dass im Alltagsleben Masken ohne vorhergehende ärztliche Untersuchung getragen werden müssten, dies stundenlang und ohne zeitliche Einschränkung, wie in den Verordnungen vorgesehen (anders DGUV-Regeln 112-120).
Zahlreiche Untersuchungen, welche von der Beschwerdeführerin bereits durchgeführt worden seien, bestätigten die massiven negativen Auswirkungen auf Menschen, welche die FFP2-Masken im Alltag tragen. Insoweit sei es auch völlig unsachlich seitens der belangten Behörde implizit zu behaupten, dass das Tragen von Masken im Alltag ohne ärztliche Voruntersuchung dem Stand der Wissenschaft entspreche. Im Gegenteil sei es völlig unwissenschaftlich, dass Tragen von Masken im Alltag ohne vorhergehende medizinische Untersuchung einzufordern und auch zu verordnen.
Soweit der Beschluss der belangten Behörde auf Studien Bezug nehme, auf welche im ORF verwiesen werde, so sei festzuhalten, dass diesbezüglich keinerlei inhaltliche Feststellungen im Beschluss zu finden seien. Auch die Behauptung, dass derzeit die Infektionszahlen drastisch ansteigen würden, werde durch nichts untermauert. Der Terminus „drastisch“ besitze keinerlei Aussagekraft. Das bloße Vorliegen einer Infektion habe keinerlei Aussagekraft über den gesundheitlichen Zustand eines Individuums, da immer die klinische Beurteilung von Befundergebnissen entscheidend sei. Es bestehe daher kein Grund, die öffentlichen Aussagen zu revidieren und es sei auch völlig unverständlich, warum die belangte Behörde davon ausgehe, dass schwere Nachteile, insbesondere für Patienten zu besorgen seien, da sie zum ersten selbst durch entsprechende wissenschaftliche Äußerungen dem in der Öffentlichkeit entgegentreten könne und zum zweiten von der Schädigung von Patienten keine Rede sein könne, da eine Berufspflichtverletzung nicht einmal behauptet worden sei (Beschluss Seite 3 Mitte). Dass von der Beschwerdeführerin persönlich durchgeführte Untersuchungen nicht lege artis durchgeführt worden seien, sei nicht einmal behauptet oder gar an konkreten Beispielen dargetan worden. Auf § 54 ÄrzteG werde verwiesen.
Geradezu gebetsmühlenartig werde immer wieder behauptet, dass die Beschwerdeführerin bei einer Veranstaltung in L die Gefährlichkeit von COVID-19 bestritten hätte. Zitate seien nicht angeführt.
Hinsichtlich der Äußerungen in Bezug auf Prof. E F sei bereits in einer früheren Stellungnahme festgehalten worden, dass es sich hier um einen völligen Unsinn handle. Die Begriffe „Tibet-Karpfen“ und „Sudi-Fledermäus‘“ seien nicht gefallen. Es handle sich um Zibet-Katzen und Fledermäuse, mit denen Prof. E F zu forschen wünsche. Dabei handle es sich nachweislich um öffentliche Äußerungen von Prof. E F.
Hinsichtlich der Stellungnahme Dris. I J sei festzuhalten, dass diese bis zum heutigen Tag nicht übermittelt worden sei. Allein die Fragestellung der belangten Behörde an diesen sei bezeichnend. Bei der Bestellung von Sachverständigen im Verfahren seien die Parteien einzubeziehen. Dies sei nicht erfolgt. Es liege ein massiver Verfahrensmangel vor. Die Fragestellung sei an Unwissenschaftlichkeit nicht zu überbieten.
Soweit behauptet werde, dass eine signifikante Reduktion der täglichen Fallzahlen durch Studien belegt sei, sei unklar, was Fälle in diesem Zusammenhang bedeute und was die Formulierung „signifikante Reduktion der täglichen Fallzunahmen“ bedeute, was jeder Wissenschaftlichkeit und Sinnhaftigkeit entbehre.
Hinsichtlich des Vorwurfes der Wanderpraxis sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das ius practicandi besitze und somit berechtigt sei, im Sinne des Art. 6 StGG den ärztlichen Beruf auch ortsungebunden auszuüben.
Im Vorwurf, eine der führenden Protagonistinnen der Anti-Corona-Bewegung zu seien, sei festzuhalten, dass darin kein rechtswidriges Verhalten zu sehen sei.
Fast täglich würden im gesamten Bundesgebiet Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen stattfinden. Allein aus der Anzahl der Veranstaltungen und der Teilnehmerzahl könne keine Schädigung des Ansehens des Ärztestandes hervorgehen. Die Beschwerdeführerin genieße ein hohes Ansehen bei einem Gutteil der Bevölkerung, somit sei vielmehr sie es, die das Ansehen der Ärzteschaft in der Bevölkerung hochhalte. Die Anti-Corona-Bewegung sei in Wahrheit eine Bürgerbewegung, welche sich gegen Maßnahmen richte, die vom Verfassungsgerichtshof insgesamt schon 22 Mal verfassungsrechtlich beanstandet worden sei. Die Entscheidungen des Höchstgerichtes würden systematisch ignoriert und keine Beachtung in Politik und Medien finden. Die Bürgerbewegung sei daher inhaltlich mehr als gerechtfertigt.
Die PCR-Tests könnten für sich allein keine Aussage über eine Infektion bzw. Erkrankung oder eine Todesursache treffen. Die vom Hersteller dieser Produkte beigelegten Produktinformationen würden bestätigen, dass diese für Screenings, wie sie derzeit stattfinden würden, nicht geeignet und auch nicht zugelassen seien.
Zu den Antigentests habe sich die Beschwerdeführerin nicht geäußert.
Bei der Ordinationseröffnung habe weder eine Corona-Party noch ein Polizeieinsatz stattgefunden. Ein Ordinationsschild sei angebracht, dies habe der rechtsfreundliche Vertreter höchst selbst an der Eingangstüre angebracht und dieses sei für jeden ersichtlich. Daran könne man erkennen, mit welcher Oberflächlichkeit die Disziplinarbehörde dieses Verfahren führe, mit dem eine Existenzvernichtung in Kauf genommen werde. Warum durch eine Ordinationseröffnung schwere Nachteile für Patienten zu besorgen seien und das Standesansehen darunter leide, sei durch nichts belegt und eine unverfrorene Behauptung. Es sei kein Patient angeführt, der durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form geschädigt worden wäre. Die Patienten seien mit der Versorgung hoch zufrieden und es scheine gerade dies ein Grund für die belangte Behörde zu sein, dieses Berufsverbot zu verhängen. Die Notwendigkeit einer einstweiligen Maßnahme sei nicht gegeben, da von der Beschwerdeführerin nicht die geringste Gefahr für irgendjemanden ausgehe.
In Bezug auf die Beweiswürdigung sei festzuhalten, dass ein bloßer Verweis auf die Aktenlage niemals eine Beweiswürdigung darstellen könne. Das bloße Abschreiben eines Aktes könne niemals als solche gesehen werden. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde habe die Anträge des Disziplinaranwaltes bereits als Verfahrensergebnisse angesehen. Worin eine Beweiswürdigung bestehe, sei rätselhaft. Die rechtliche Begründung sei eine bloße Wiederholung der verba legalia, von einer konkreten Subsumtion könne keine Rede sein. Ein Bezug zur höchstgerichtlichen Judikatur fehle gänzlich. Die Entscheidung stelle einen massiven Eingriff in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Erwerbs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit dar. Die Entscheidung entbehre jeder konkreten wissenschaftlichen Argumentation und sei offenbar ausschließlich politisch motiviert.
Der Disziplinaranwalt-Stellvertreter erstattete dazu am 25.03.2021 eine Äußerung und führte darin unter anderem aus, dass die Beschwerdeführerin eine der führenden Protagonistinnen der Anti-Corona-Bewegung in Österreich sei. Sie trete regelmäßig bei Anti-Corona-Demonstrationen im gesamten Bundesgebiet auf, sei im Internet, auf YouTube und WhatsApp präsent und würde dort ihre Meinung vertreten. Dabei verharmlose sie die Folgen einer Covid-Erkrankung, bezweifle die Aussagekraft von PCR-Tests und wende sich insbesondere gegen die Verpflichtung zum Maskentragen, weil diese nichts nützen würden.
Zweifellos stelle die Meinungsfreiheit in allen westlichen Demokratien ein hohes Rechtsgut dar, das verfassungsrechtlich geschützt sei. Die Meinungsfreiheit habe allerdings gewisse Grenzen, die gesetzlich definiert seien. Diese Beschränkung erfolge wegen vorliegender Bedenken im Hinblick auf die zu schützende Allgemeinheit unter Abwägung zwischen den Gütern. Im Verhältnis zwischen Arzt und nicht ärztlichem Publikum spiele sich dies nicht auf gleicher Augenhöhe ab – wie zwischen Laien. Darüber hinaus müssten sich Ärztinnen und Ärzte dem Ethos des Berufsstandes entsprechend verhalten. Das ÄrzteG normiere ausdrücklich, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes aufgrund medizinisch wissenschaftlicher Erkenntnisse zu erfolgen habe (§ 2 Abs 2 ÄrzteG). Auf § 53 ÄrzteG wird hingewiesen und darauf, dass die Meinungsäußerungsfreiheit für einen Arzt im Verhältnis zur Öffentlichkeit aufgrund des derzeitigen Standes der Wissenschaft beschränkt sei. In der Regel sei es, um von einem wissenschaftlichen Konsens zu sprechen, nicht notwendig, dass sämtliche Wissenschaftler dieses Gebietes ihm zustimmen oder wenigstens nicht widersprechen würden. Je nach Bereich und Zweck könne eine Mehrheitsmeinung genügen. Es gebe praktisch immer Personen mit abweichender Meinung. Im vorliegenden Fall weiche die Beschwerdeführerin eklatant bezüglich der Gefährlichkeit der COVID-Erkrankung, der Zuverlässigkeit von PCR-Tests und der Notwendigkeit des Maskentragens in der derzeitigen Situation der Pandemie ab. Bei ihren Auftritten deklariere sich die Beschwerdeführerin als Ärztin. Dies führe nicht nur zu einer potenziellen massiven Einzelgefährdung von eigenen Patienten, sondern darüber hinaus auch zu einer Gemeingefährdung, durch eine von ihr veranlasste Verunsicherung der Bevölkerung durch die öffentlichen Auftritte und medialen Äußerungen. Sie verstoße nicht nur gegen das Gebot der Sachlichkeit medizinischer Informationen, sondern entferne sich insgesamt vom gesetzlich normierten Verhaltenskodex der österreichischen Ärzteschaft. Die einstweilige Maßnahme sei daher zu Recht erlassen worden.
Mit E-Mail vom 23.04.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter einen Auszug aus dem Beschluss des Amtsgerichtes M vom 08.04.2021 zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin wissenschaftlich fundierte Thesen vertrete.
In der Folge wurden die Gutachten, der dem Verfahren vor dem Amtsgericht M beigezogenen Sachverständigen, Prof. N, Prof. O und Prof. P, zusammengefasst und der Antrag, den verfahrensgegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben wiederholt und mitgeteilt, dass, falls eine mündliche Verhandlung erforderlich sei, die Beschwerdeführerin hiezu zur Verfügung stehe.
Dem E-Mail beigeschlossen war eine Kopie über einen Beschluss des Amtsgerichtes M vom 08.04.2021, AZ: ****, ohne Kopf der Entscheidung und in anonymisierter Form.
Über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark teilte der Landeshauptmann von Steiermark, Abteilung 8, mit, dass ein Verfahren gemäß § 62 ÄrzteG anhängig ist.
Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer teilte mit, dass eine Entscheidung gemäß § 59 ÄrzteG nicht ergangen ist.
Am 26.04.2021 übermittelte der Disziplinaranwalt-Stellvertreter beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Kopie der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichtes M zu GZ: ****) eine Kopie eines Artikels von https://www.****.de vom 11.04.2021, 14.00 Uhr sowie einen Auszug aus der Homepage des Freistaates Q, Ministerium für Bildung, Jugend und Sport vom 11.04.2021.
Hingewiesen wurde darauf, dass die Kopie der angeblichen Entscheidung des Amtsgerichtes M den Kopf der Entscheidung nicht wiedergebe, sondern lediglich einen Auszug aus dieser angeblichen Entscheidung. Es werde nicht einmal behauptet, dass diese einstweilige Anordnung rechtskräftig wäre, noch, dass in der Hauptsache Rechtskraft eingetreten sei.
Zur Stellungnahme vom 26.04.2021 der Beschwerdeführerin teilte die belangte Behörde mit, dass der angebliche Beschluss des Amtsgerichtes M weder einen offiziellen Briefkopf aufweise, noch den Namen des entscheidenden Richters. Die Echtheit und die Richtigkeit seien daher nicht nachvollziehbar. Der Vertreter der Beschwerdeführerin räume selbst ein, dass der juristische Teil der Entscheidung, welcher ausschließlich deutsches Recht betreffe, für die verfahrensgegenständlichen Zwecke irrelevant sei.
Die weitaus überwiegende Zahl von Gutachten und wissenschaftlichen Publikationen würden die – sowohl in Deutschland als auch in Österreich - eingeleiteten Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-Pandemie decken. Die von der Beschwerdeführerin angezogenen Gutachten stimmten daher mit dem Stand der Wissenschaft in keiner Weise überein und seien als einseitige und tendenziös zu beurteilen.
Mit Schreiben vom 12.05.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass der Einleitungsbeschluss vom 31.08.2020 im Sinne des Antrages des Disziplinar-anwaltstellvertreters vom 26.04.2021 ausgedehnt worden sei. Der Begründung des Antrages auf Ausdehnung ist zu entnehmen, dass auf dem Internetkanal YouTube ein Video von R-TV Live erschienen sei über einen Besuch der Disziplinarbeschuldigten und ihres rechtsfreundlichen Vertreters, in S, Liechtenstein, in dem sich die Disziplinarbeschuldigte bezüglich des Landesfürsten T., Staatsoberhaupt von Liechtenstein äußere: „… der halblustige T … der Depp hat nichts zu sagen …“ es handle sich also um eine Beleidigung eines Staatsoberhauptes. Die Staatsanwaltschaft von Liechtenstein habe daher Erhebungen eingeleitet, allerdings seien diese nicht weiterverfolgt worden, weil eine Ermächtigung zur Strafverfolgung durch den Fürsten nicht erteilt worden sei.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Ärztin für Allgemeinmedizin und war bis September 2020 als Ärztin am Landeskrankenhaus Univ.-Klinikum Graz, Universitätsklinik für Innere Medizin, Klinische Abteilung für Kardiologie, Graz, angestellt.
Am 22.01.2021 eröffnete sie in K, Ggasse, eine Ordination für Allgemeinmedizin.
Dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer, Disziplinarkommission für Steiermark vom 15.02.2021, GZ: Dk 13/20 St, mit dem über die Beschwerdeführerin die einstweilige Maßnahme der Untersagung der Berufsausübung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens verhängt wurde, lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Einleitungsbeschluss vom 31.08.2020 gemäß § 150 Abs 3 ÄrzteG lag der Antrag des Disziplinaranwalt-Stellvertreters vom 10.08.2020 zugrunde:
Auf Antrag des Disziplinaranwalt-Stellvertreters vom 10.08.2020 wegen des Verdachtes eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 ÄrzteG iVm der Verordnung Arzt und Öffentlichkeit betreffend die Äußerungen der Beschwerdeführerin im Juli 2020 leitete die belangte Behörde mit Beschluss vom 31.08.2020 ein Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein:
Dem Verfahren lagen die Äußerungen der Beschwerdeführerin in einer öffentlichen Veranstaltung in W am 01. Juli 2020 zugrunde, die aufgezeichnet und im Internet veröffentlicht wurden. In dieser sei von der Beschwerdeführerin behauptet worden, die Schutzmasken hätten nur den Sinn, die Bürger zu demütigen. Jeder, der behaupte, dass Masken vor irgendetwas schützen würden, der lüge. Das Volk solle durch die Politik dumm und arm gehalten werden, die Regierung wolle einen autoritären Staat etablieren. Jene, die die Verfassung aushebeln wollten, sollten auch zur Verantwortung gezogen werden. Grundsätzlich stelle das Coronavirus keine Gefahr für einen großen Teil der Bevölkerung dar.
Der Ausdehnung des Einleitungsbeschlusses vom 15.02.2021 gemäß § 150 Abs 3 ÄrzteG lagen die Anträge des Disziplinaranwalt-Stellvertreters auf Ausdehnung vom 08.09.2020, 18.01.2021 und 27.01.2021 gemäß § 150 Abs 3 ÄrzteG zugrunde:
Über Antrag auf Ausdehnung des Antrages auf Einleitung eines Disziplinarvergehens des Disziplinaranwalt-Stellvertreters vom 08.09.2020 wegen des Verdachtes eines Disziplinarvergehens gemäß § 136 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 ÄrzteG iVm § 8 der Standesordnung der Ärztekammer für Steiermark betreffend die Äußerungen der Beschwerdeführerin am 22.08.2020 dehnte die belangte Behörde mit Beschluss vom 15.02.2021 das eingeleitete Disziplinarverfahren gegen die Beschwerdeführerin aus:
Zum Antrag vom 08.09.2020 gemäß § 136 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 ÄrzteG iVm § 8 der Standesordnung der Ärztekammer:
Dem Verfahren lagen die Äußerungen der Beschwerdeführerin bei einer Rede vor größerem Publikum in L am 22.08.2020 zugrunde, welche im Internet unter **** einem breiten Publikum frei zugänglich sei.
In dieser Rede würde die Beschwerdeführerin die Gefährlichkeit von COVID-19 leugnen, nenne die Maßnahmen völlig sinnlos und bezeichne das Tragen von Nasen-Mund-Masken als Akt der Unterdrückung (Demütigung) des Volkes und als wirkungslos.
Am 28.07.2020 habe sie sich in G, ebenfalls im Internet über Video zu sehen, über Prof. Dr. E F, Lehrstuhlinhaber und Institutsdirektor an der H in Be wörtlich, soweit verständlich geäußert:
„…wir glauben dem, der schon einmal so danebengelegen hat (Schweinegrippe) … Herr E F genieren Sie sich und bitte gehen’s nach China und forschen Sie über Tibetkapfen oder Sudifledermäus, aber lassens die deutsche Bevölkerung und Sie werden ein Opfer der Frau Merkel werden…“
Zum Antrag vom 18.01.2021 gemäß § 136 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 ÄrzteG iVm § 45 ÄrzteG:
Es liege ein ärztliches Attest der Beschwerdeführerin vom 13.01.2021 vor, in welchem sie einer Patientin bestätige, aus gesundheitlichen Gründen Masken nicht tragen zu dürfen. Die Beschwerdeführerin sei angestellte Ärztin gewesen, wobei dieses Arbeitsverhältnis derzeit nicht mehr bestehe. Sie habe ihre Ordination erst ab 22.01.2021 angemeldet, sodass zu diesem Zeitpunkt kein Berufssitz bestehe. Aus dem Stempel auf der Bestätigung ergebe sich, dass sie Hausbesuche nach telefonischer Vereinbarung durchführe. Es handle sich um eine freiberufliche Berufsausübung ohne Berufssitz (Wanderpraxis).
Zum Antrag vom 27.01.2021 gemäß § 136 Abs 1 Z. 1 und Z. 2 ÄrztG iVm § 1 und § 2 der VO Arzt und Öffentlichkeit betreffend die öffentlichen Äußerungen:
Die Beschwerdeführerin sei eine der führenden Protagonistinnen der Anti-Corona-Bewegung. Sie trete regelmäßig bei Anti-Corona-Demonstrationen im gesamten Bundesgebiet auf, sei präsent im Internet (YouTube) und auf WhatsApp werde ihre Meinung im Internet vertreten. Anlässlich dieser Auftritte bezweifle sie die Wirkung der Antigen-Tests „ihr seid symptomlos, also seids gsund“ und „ihr seids nicht ansteckend“, sie bezeichne diese Tests als sinnlos und wie bereits vorgebracht, das Maskentragen. Auf WhatsApp kursiere ein Trailer, in dem die Beschwerdeführerin sage: „was man nicht testet, das findet man auch nicht“. Regelmäßig bezweifle die Beschwerdeführerin bei ihren Auftritten die Wirkung der Anti-Corona-Impfungen, auch die der in der EU zugelassenen. Regelmäßig werde die Aussagekraft der PCR-Test bezweifelt und erklärt, dass damit keine Krankheiten erkannt werden können.
Zwischenzeitig habe die Beschwerdeführerin in K eine Ordination eröffnet. Aus den Pressemitteilungen ergebe sich, dass anlässlich der Eröffnung der Ordination eine Corona-Party stattgefunden habe und dass sich an der Ordinationsadresse kein Ordinationsschild befinde.
Das Verhalten sei dem Ruf der Ärzteschaft extrem abträglich. Schwere Nachteile für ihre Patienten und das Standesansehen seien zu befürchten.
Alle Anträge wurden der Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.
Nach Erlassung des gegenständlichen Beschlusses wurden weitere disziplinäre Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben, die von der belangten Behörde an das Landesverwaltungsgericht übermittelt wurden.
Am 12.05.2021 teilte die belangte Behörde mit, dass der Einleitungsbeschluss im Sinne des Antrages des Disziplinaranwalt-Stellvertreters vom 26.04.2021 ausgedehnt wurde.
Ein Verfahren nach § 62 ÄrzteG ist beim Landeshauptmann von Steiermark anhängig, jedoch noch nicht abgeschlossen.
Eine Untersagung nach § 59 ÄrzteG durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer ist nicht erfolgt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt, die dem Verfahren als unbedenklich zugrunde gelegt werden konnten sowie auf das Ergebnis, der am 29.06.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der die Beschwerdeführerin und ihr anwaltlicher Vertreter sowie für die belangte Behörde Ass.-Prof. Dr. U V teilnahmen.
Die Feststellungen zu den Inhalten der Anträge auf Einleitung des Disziplinarverfahrens und zu den Einleitungsbeschlüssen ergeben sich in klarer und übersichtlicher Weise aus dem Akt der belangten Behörde.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Teilnahme an den genannten Veranstaltungen, bei denen sie als Ärztin auftrat, ebenso wenig wie die ihr zur Last gelegten Aussagen mit Ausnahme jener, wonach es in ihrer Rede am 28.07.2020 nicht um „Tibetkapfen“ und „Sudifeldermäuse“, sondern um „Zibetkatzen“ und „Fledermäuse“ gegangen sei. Sie misst ihren Aussagen und ihrem Verhalten allerdings eine andere rechtliche Bedeutung bei als die belangte Behörde.
Auch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht die Ordinationseröffnung in K am 22.01.2021, sondern, dass kein Ordinationsschild angebracht gewesen sei und dass sie Patienten geschädigt habe.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein umfangreiches, inhaltliches Vorbringen zur Sinnhaftigkeit oder Sinnlosigkeit des Maskentragens, zur Gefährlichkeit von COVID-19, zu Tests, zum Stand der Wissenschaft hierzu oder zur Bestellung des Sachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde, zur Ordinationseröffnung, der Anbringung eines Schildes und allgemein zur nichtvorliegenden Schädigung von Patienten vorbringt und Gutachten vorlegt, ist sie darauf zu verweisen, dass dies Gegenstand des durchzuführenden Disziplinarverfahrens sein wird, nicht aber Gegenstand des Provisorialverfahrens nach § 138 ÄrzteG ist.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lautet wie folgt:
„Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 2 Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl I Nr. /502021:
„Der Beruf des Arztes
(1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, ausgenommen Untersuchungen, die im Rahmen einer Pandemie durch naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, durchgeführt werden;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
3. die Behandlung solcher Zustände (Z 1);
4. die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
5. die Vorbeugung von Erkrankungen;
6. die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
6a.die Schmerztherapie und Palliativmedizin;
7. die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
8. die Vornahme von Leichenöffnungen.
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.“
§ 4 Abs 1 und Abs 2 ÄrzteG:
„Erfordernisse zur Berufsausübung
(1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.“
§ 53 ÄrzteG:
„Werbebeschränkung und Provisionsverbot
(1) Der Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(2) Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch Gruppenpraxen (§ 52a) und sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
(4) Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.“
§ 136 ÄrzteG:
„Disziplinarvergehen
(1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland
1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder
2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.
(2) Ärzte machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 schuldig, wenn sie
1. den ärztlichen Beruf ausüben, obwohl über sie rechtskräftig die Disziplinarstrafe der befristeten Untersagung der Berufsausübung (§ 139 Abs. 1 Z 3) verhängt worden ist oder
2. eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen oder zu einer Geldstrafe von mehr als 36 340 Euro verurteilt worden sind.
Werden in einem oder mehreren Urteilen Freiheitsstrafen und Geldstrafen (nebeneinander) verhängt, ist die Summe der Freiheitsstrafen und der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen verhängten Freiheitsstrafen maßgeblich. Wird in einem oder mehreren Urteilen ausschließlich auf Geldstrafen erkannt, sind diese zusammen zu zählen.
(3) […].
(4) Auf Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten nicht anzuwenden. Wird das Dienstverhältnis zur Körperschaft öffentlichen Rechts allerdings vor rechtskräftigem Abschluß eines dort anhängigen Disziplinarverfahrens beendet, so finden auf Disziplinarvergehen nach diesem Bundesgesetz die disziplinarrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung. Die Beendigung des Disziplinarverfahrens wegen Ausscheidens des Arztes aus dem Dienstverhältnis ist von der Körperschaft öffentlichen Rechts der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.
(6) Die disziplinäre Verfolgung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Arzt oder außerordentliche Kammerangehörige bereits von einem anderen für ihn zuständigen Träger der Disziplinargewalt hinsichtlich derselben Tat disziplinär bestraft worden ist. Bis zur Erledigung eines vor diesem anhängig gemachten Verfahrens ist das Verfahren vor dem Disziplinarrat zu unterbrechen.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).
(8) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Arztes gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.“
§ 138 ÄrzteG:
„Einstweilige Maßnahme
(1) Der Disziplinarrat kann dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten oder das Ansehen des Ärztestandes, erforderlich ist und ihm nicht bereits gemäß § 62 die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist.
(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme muß der Disziplinarbeschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem Disziplinarbeschuldigten nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die einstweilige Maßnahme ist aufzuheben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben. Mit der rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens tritt die einstweilige Maßnahme unbeschadet des Abs. 7 außer Kraft.
(4) Der Beschluß über die einstweilige Maßnahme ist dem Disziplinarbeschuldigten, dem Disziplinaranwalt, der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer sowie der Österreichischen Ärztekammer zuzustellen.
(5) Die einstweilige Maßnahme ist bei der Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu berücksichtigen. Die Zeit, während der die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig untersagt war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung der Berufsausübung anzurechnen.
(6) Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Eine über den Disziplinarbeschuldigten verhängte einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des § 188 auch über die rechtskräftige Beendigung des Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis das Disziplinarerkenntnis vollzogen werden darf. Abs. 3 erster Satz ist jedoch anzuwenden.“
§ 150 ÄrzteG:
„(1) Alle beim Disziplinarrat, bei den Ärztekammern in den Bundesländern oder bei der Österreichischen Ärztekammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.
(2) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon den den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer zu verständigen.
(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, daß die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen oder wird ihm diese vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten beim Vorsitzenden der Disziplinarkommission die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.
(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie eine Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.
(5) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet hat, kann der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.“
§ 8 der Standesordnung der Ärztekammer für Steiermark:
„Kollegiales Verhalten
Ärzte sind zu kollegialem Verhalten untereinander verpflichtet. Jede Handlungsweise, die einen Kollegen in der persönlichen oder beruflichen Ehre verletzt, ist zu unterlassen. Gegenüber Dritten sind Ärzte verpflichtet, in ihren Äußerungen über die Behandlungsweise eines Kollegen sachlich und objektiv zu bleiben. Herabsetzende Äußerungen sind zu unterlassen.“
§ 1 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Information in der Öffentlichkeit:
„Der Ärztin (dem Arzt) ist jede unsachliche, unwahre oder das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information untersagt“
§ 2 der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Art und Form zulässiger ärztlicher Information in der Öffentlichkeit:
„(1) Unsachlich ist eine medizinische Information, wenn sie wissenschaftlichen Erkenntnissen
oder medizinischen Erfahrungen widerspricht.
(2) Unwahr ist eine Information, wenn sie den Tatsachen nicht entspricht.
(3) Eine das Ansehen der Ärzteschaft beeinträchtigende Information liegt vor bei
1. herabsetzenden Äußerungen über Ärztinnen (Ärzte), ihre Tätigkeit und ihre medizinischen Methoden;
2. Darstellen einer wahrheitswidrigen medizinischen Exklusivität;
3. Selbstanpreisung der eigenen Person oder Leistungen durch aufdringliche und/oder marktschreierische Darstellung.“
§ 1 der Schilderordnung:
„Kennzeichnung
Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte durch eine entsprechende äußere Bezeichnung (Ordinationsschild) kenntlich zu machen (§ 56 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG) und dabei die Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit zu beachten. Die Anbringung weiterer Ordinationsschilder ist zulässig.“
Nach § 138 Abs 1 ÄrzteG kann der Disziplinarrat dem Disziplinarbeschuldigten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens untersagen, wenn dies mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten oder das Ansehen des Ärztestandes, erforderlich ist und ihm nicht bereits gemäß § 62 ÄrzteG die Ausübung des ärztlichen Berufes vorläufig untersagt worden ist. Beschwerden gegen einstweilige Maßnahmen haben nach § 138 Abs 6 ÄrzteG keine aufschiebende Wirkung.
Nach § 138 Abs 3 ÄrzteG ist die einstweilige Maßnahme aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
Voraussetzung für die Verhängung der genannten einstweiligen Maßnahme ist daher einerseits, dass diese Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, insbesondere für die Patienten oder das Ansehen des Ärztestandes, erforderlich ist und dass noch keine vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach § 62 ÄrzteG durch den Landeshauptmann erfolgte.
Im gegenständlichen Fall ist eine Untersagung nach § 62 ÄrzteG nicht erfolgt. Es ist daher zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen nach § 138 ÄrzteG gegeben sind.
Aus der Formulierung von § 138 Abs 1 ÄrzteG ergibt sich klar, dass es im Verfahren nach § 138 ÄrzteG nicht darauf ankommt, ob der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen begangen hat, sondern nur darauf, ob die Verhängung der einstweiligen Maßnahme wegen der ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen nach Art und Gewicht wegen zu besorgender schwerer Nachteile aus den demonstrativ aufgezählten Schutzinteressen erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es bei der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung nicht darauf ankommt, ob die Verfehlungen tatsächlich begangen wurden, weil dies Sache des Strafverfahrens bzw. des Disziplinarverfahrens ist (VwGH 13.03.2019, Ra 2018/11/0244, mwN zu § 62 ÄrzteG).
Die in § 136 ÄrzteG normierten Standespflichten umfassen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufes als auch außerberufliches Verhalten. Nach dem insoweit vergleichbaren § 43 BDG 1979 ist nach der höchstgerichtlichen Judikatur bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen, als bei dienstlichem Fehlverhalten (VwGH 13.12.2007, Zl. 2005/09/0044; VwGH 28.1.2010, Zl. 2006/12/0195). Gleiches gilt für die Beurteilung des außerberuflichen Verhaltens eines Arztes (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010).
Ganz allgemein ist nach der Judikatur erforderlich, dass sich Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Taten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes befürchten lässt (VwGH 17.08.2020, Ra 2020/11/0104, unter Hinweis auf VwGH 20.06.2006, Zl. 2004/11/0202; 24.07.2013, Zl. 2010/11/0075), wobei dies nicht nur durch strafbare Handlungen, sondern auch durch sonstige Berufspflichtverletzungen begründet werden kann (VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020, mwN).
Die belangte Behörde legt ihrer Beurteilung überwiegend ein Verhalten der Beschwerdeführerin zugrunde, welches als außerberufliches Verhalten anzusehen ist. Auch ein außerberufliches Verhalten eines Arztes kann eine Verletzung der in § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG normierten allgemeinen Standespflichten darstellen, hat der Arzt nach dieser Vorschrift doch in seinem gesamten Verhalten und auch außerhalb der Ausübung seines Berufs auf die Wahrung des Standesansehens zu achten (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045; 29.10.2019, Ra 2019/09/0010; Zahrl/Hinterbauer, Entwicklungen im ärztlichen Disziplinarrecht, RdM 2014/81, mwN).
Zusammengefasst wirft die belangte Behörde der Beschwerdeführerin vor, sich in den oben angeführten Reden gegen die Sinnhaftigkeit des Tragens von Schutzmasken zu wenden, die ihrer Ansicht nach von der Politik dazu benützt würden, einen autoritären Staat zu etablieren und die Bevölkerung dumm und arm zu halten, die Bürger dadurch zu demütigen und zu unterdrücken, sie fordere einen Kollegen auf, sich zu genieren, habe ohne Ordinationssitz ein ärztliches Attest ausgestellt und leugne generell die Gefährlichkeit von COVID-19 und gefährde dadurch auch die Gesundheit der Bevölkerung. All diese Verhaltensweisen sind im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – insbesondere in der von der Beschwerdeführerin gewählten Diktion – grundsätzlich geeignet, disziplinär relevantes Verhalten im Sinne von § 136 Abs 1 Z. 1 ÄrzteG (Beeinträchtigung des Ansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft und den Kollegen gegenüber) sowie von § 136 Abs 1 Z. 2 ÄrzteG (Verletzung von Berufspflichten) darzustellen (vgl Zahrl/Hinterbauer, aaO, mwN).
Nach der Judikatur genügt ein entsprechend konkreter Verdacht, wobei eben die Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der einstweiligen Maßnahme noch nicht nachgewiesen sein muss. Es haben hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte vorzuliegen, aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.06.2002, Zl. 2001/09/0012, ua). Dieser Verdacht ist durch die im Akt der belangten Behörde dokumentieren Auftritte der Beschwerdeführerin, die im Internet abrufbar sind, und die von der Beschwerdeführerin ausgestellten, im Akt aufliegenden Atteste als gegeben anzusehen.
Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach der Verdacht besteht, dass die Beschwerdeführerin durch die Vielzahl der ihr vorgeworfenen und jederzeit im Internet nachzuvollziehenden Disziplinarvergehen das Ansehen der Ärzteschaft und die allgemeine Gesundheit der Bevölkerung durch Verunsicherung der Bevölkerung im Hinblick auf die Nützlichkeit der rechtlich vorgegebenen Maßnahmen in der Zeit einer Pandemie in einer schwere Nachteile zu besorgenden Art und mit einem solchen Gewicht beeinträchtigt haben könnte, sodass die getroffene, einstweilige Maßnahme erforderlich ist, begegnet keinen Bedenken.
Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde darauf, dass sie bei den ihr vorgeworfenen Handlungen, die Gegenstand des eingeleiteten Disziplinarverfahrens sind, und bei ihren Reden lediglich das ihr zustehende Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit ausgeübt hat.
Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass allein im Vorwurf, eine der führenden Protagonistinnen der Anti-Corona-Bewegung zu sein, kein rechtswidriges Verhalten zu sehen ist. Auch aus der Teilnahme an Veranstaltungen, deren Anzahl und der Teilnehmerzahl an diesen Veranstaltungen ergibt sich kein rechtswidriges Verhalten. Allerdings legt die belangte Behörde ihrer Beurteilung nicht die Teilnahme an den Veranstaltungen und die Auftritte als Rednerin per se, sondern die Aussagen der Beschwerdeführerin als Ärztin dabei und den von ihr gewählten Wortlaut zugrunde.
Fraglich ist daher, ob das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten von diesen grundrechtlichen Freiheiten gedeckt ist.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt worden zu sein, ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um ein schrankenloses Grundrecht handelt. Ihr ist zuzustimmen, dass es in einem Rechtsstaat zulässig ist, Veranstaltungen abzuhalten und dort seine Meinung kundzutun und Kritik zu äußern, sowohl an der Regierung als auch an den von ihr getroffenen Maßnahmen und an gesetzlichen Vorgaben. Fraglich ist allerdings, ob diese Kritik in der von der Beschwerdeführerin gewählten Art und Weise zulässig ist.
Nach der Judikatur ist eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit eines Arztes dann zulässig, wenn die mit seiner Disziplinierung erfolgte Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit zu einem in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten Ziel im Sinn eines zwingenden sozialen Bedürfnisses, insbesondere der Gesundheit, erforderlich ist (VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010, unter Hinweis auf EGMR 26.4.1979, The Sunday Times/Vereinigtes Königreich, Nr. 6538/74; VfGH 15.6.2009, VfSlg. 18.763 und 2.3.1995, VfSlg. 14.037). Eben dies wurde von der belangten Behörde implicite zu Recht unter Hinweis auf die weltweite Pandemiesituation durch COVID-19 bejaht.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie in ihrer ärztlichen Berufslaufbahn noch nie einen ihrer Patienten geschädigt habe, ist auszuführen, dass der Vorwurf der Gesundheitsschädigung im Hinblick auf das ausgestellte Attest – wie oben ausgeführt - im Disziplinarverfahren inhaltlich zu klären sein wird.
Zum Vorbringen, dass die einstweilige Maßnahme in das Grundrecht auf Erwerbsausübungsfreiheit in unzulässiger Weise eingreife, so ist unter Bezugnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinzuweisen, dass der Gesichtspunkt einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz keine rechtliche Relevanz hat (VwGH 25.04.1995, ZI. 94/04/0237). Die mit der einstweiligen Maßnahme verbundenen wirtschaftlichen und einkommensmäßigen Nachteile sind eine damit regelmäßig verknüpfte Folge, der rechtliches Gewicht nicht zukommt (VwGH 21.09.1994, ZI. 94/03/0161).
Die Entscheidung der belangten Behörde begegnet daher zusammengefasst keinen Bedenken.
Nach § 138 Abs 3 ÄrzteG ist die einstweilige Maßnahme aufzuheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben.
Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach § 138 Abs 3 ÄrzteG kamen im Verfahren nicht auf. Weder hat sich ergeben, dass die Voraussetzungen für die einstweilige Maßnahme nicht oder nicht mehr vorliegen, noch, dass sich die Umstände wesentlich geändert haben, da nach Erlassung der einstweiligen Maßnahme weitere disziplinäre Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde bekannt wurden und der Einleitungsbeschluss neuerlich ausgedehnt wurde.
Da sich die Beschwerde nicht gegen die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Stellungnahmefrist richtete, war darauf auch nicht einzugehen.
Es war daher auszusprechen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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