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LVwG 70.5-825/2021•LVwG ST LVwG 70.5-825/2021
LVwG 70.5-825/2021State Administrative CourtMay 3, 2021
Fotografie, Wahlpflichtfach, sprengelfremder Schulbesuch, individuelles Bildungsziel, berücksichtigungswürdiger Grund
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde von C D und E F, wohnhaft in Udorf, J, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Jagerberg vom 18.02.2021, GZ: Sf.Sb.
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm § 23 Abs 2 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004 idF LGBl Nr. 40/2021 (VfGH) (im Folgenden StPEG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Marktgemeinde Jagerberg (im Folgenden belangte Behörde) dem Antrag von Frau C D (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes, A B, keine Folge gegeben. Begründet wurde diese Entscheidung zum einen mit den Stellungnahmen der Bildungsdirektion und der Erhalterin der Sprengelschule (Marktgemeinde St. St i R), zum andern damit, dass der Ausfall von sprengelzugehörigen Schülern im Laufe der Zeit die Klassenanzahl an der Mittelschule St. St i R gefährde. Der einfache Schulweg nach St. P a O sei viel länger als nach St. St i R und würde für den Schüler wertvolle Zeit für den Schulweg verloren gehen. Zu bedenken sei, dass der Unterrichtsschluss nicht immer für alle Klassen gleich sei und die Schulbusse die Schüler erst ab einer bestimmten Schülerzahl nach Hause bringen würden, wodurch Wartezeiten entstünden. Die Marktgemeinde Jagerberg könne betreffend das Kindeswohl für den Schüler A B bei einem Besuch der MS St. St i R keinen Nachteil erkennen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass in der Früh die Verbundlinie jeden Tag durch einen Bus durch Udorf und dann Richtung St. P a O weiterfahren würde. Am Nachmittag könne sie aufgrund ihrer flexiblen Arbeitszeiten ihren Sohn von der Schule abholen, sollte kein Bus fahren. Sie würde daher auch keine Nachmittagsbetreuung brauchen. Bei den anderen MitschülerIinnen, die die Sportschule in G besuchen würden, wobei der Weg dorthin auch weiter wäre, würde der sprengelfremde Schulbesuch sehr wohl befürwortet und würde sie die gegenständliche Ablehnung des sprengelfremden Schulbesuches als Benachteiligung sehen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine Verhandlung wurde zudem von keiner der beiden Parteien beantragt.
Sachverhalt und Gang des Ermittlungsverfahrens:
A B, geb. am ******, ist wohnhaft in Udorf, J und gemäß der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.07.1999 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule St. St i R (politischer Bezirk Feldbach) diesem Schulsprengel zugehörig.
Am 24.01.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 25.01.2021, stellte die Beschwerdeführerin ein Ansuchen um sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes A B ab dem Schuljahr 2021 an der MS St. P a O und begründete diesen Antrag wie folgt: „es wäre mir ein großes Anliegen, dass mein Sohn diese Schule besucht. Aufgrund von meinem Beruf lässt sich der Schulweg am Tag, abhängig von meinen Arbeitszeiten, gut verbinden bzw. wenn mein Sohn zum Abholen wäre. Die Nachmittagsbetreuung, wie auch das Schulsystem waren mir ein Anliegen und haben mich sehr überzeugt.“
In ihrer Stellungnahme vom 26.01.2021 führte die Bildungsdirektion aus, dass gegenständlich im Rahmen der persönlichen Verhältnisse des Schülers von der Erziehungsberechtigten keine ausreichende Begründung vorgelegt worden sei. Zur angeführten Nachmittagsbetreuung würde angemerkt, dass am Schulstandort MS St. St i R (Sprengelschule) in Kooperation von Volksschule und Mittelschule eine Nachmittagsbetreuung angeboten würde.
Die Marktgemeinde St. P a O als Erhalterin der sprengelfremden Schule stimmte dem sprengelfremden Schulbesuch von A B mit Schreiben vom 25.01.2021 zu.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid
Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Direktion der MS St. St i R zu den schulorganisatorischen Gründen der Sprengelschule, in der ausgeführt ist, dass es an der Mittelschule St. St i R im kommenden Schuljahr voraussichtlich insgesamt 9 Klassen geben werde, wobei von zwei 1. Klassen auszugehen sei. Derzeit seien 38 Schüler/Schülerinnen aus den Volksschulen an der Sprengelschule angemeldet. Das Stundenkontingent würde unter anderem nach der Gesamtschüleranzahl berechnet, was bedeute, dass den Kindern umso mehr Unterrichtsstunden zur Verfügung stehen würden, je mehr SchülerInnen diese Schule besuchen würden. Nur so könne die Schule den Schülern Mehrstunden zur Förderung ihrer Begabungen und Talente anbieten sowie sportliche, musische und viele andere Fähigkeiten optimal fördern. Am Schulstandort würde seit vielen Jahren auch eine Nachmittagsbetreuung angeboten, wobei sich die Öffnungszeiten nach dem Bedarf der berufstätigen Eltern richten würden und sehr großzügig seien. Die Lernstunden in der Nachmittagsbetreuung würden an bestimmten Tagen von Pädagogen/Pädagoginnen der Mittelschule abgehalten, wodurch auch in diesem Bereich eine optimale Förderung gewährleistet sei. Da auf allen Schulstufen viele Kinder und Jugendliche aus der Gemeinde J die Mittelschule in St. St i R besuchen würden, seien die Busverbindungen während der Unterrichtszeit im erforderlichen und notwendigen Ausmaß vorhanden.
Die belangte Behörde führte in einer Stellungnahme ergänzend (Anm.: zum Vorwurf der Benachteiligung gegenüber den Schülern deren Antrag für die MS G befürwortet worden sei) aus, dass die Mittelschule G den Unterrichtsschwerpunkt Sport anbieten würde, wobei im Besonderen der Fußball forciert würde und die dortige Fußball-Kampfmannschaft in der Landesliga spiele. Viele Eltern würden daher diese sprengelfremde Schule bevorzugen, weshalb auch der Schülertransport nach G zufriedenstellend geregelt sei. Auch der Schülertransport zur Sprengelschule funktioniere sehr gut, nicht zuletzt deshalb, weil diese Schule von vielen Schülern aus diesem Einzugsgebiet besucht würde. Die Schüler müssten weder in der Früh noch am Nachmittag umsteigen.
Zum Schülertransport von Udorf zur Mittelschule St. P a O (wie beantragt) könne nur so viel gesagt werden, als der Transport in der Früh funktioniere, es jedoch keine Erfahrungswerte für den Rücktransport der Kinder am Nachmittag von der sprengelfremden Schule nach Hause gebe. Es ergebe sich die offene Frage, ob der zugeteilte Regio-Bus für einzelne sprengelfremde Kinder eine Sonderfahrt mache.
Die um ergänzende Stellungnahme ersuchte Bildungsdirektion führte in ihrem Schreiben vom 25.03.2021 ergänzend aus, dass der Abgang des Schülers A B keine Auswirkungen auf etwaige Klassenverluste hätte.
In ihrer Stellungnahme vom 15.04.2021 erwähnte die Beschwerdeführerin erstmals, dass für sie die Wahlmöglichkeit „Fotografie“ in der Wunschschule relevant sei und dass ihr Sohn gerne mehr über dieses Fach erfahren würde, sich für dieses Fach interessiere und gerne fotografiere. Diese Stellungnahme übermittelte die Beschwerdeführerin anlässlich der Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes, die Begründung ihres Antrages, wonach das Schulsystem für sie ein Anliegen darstelle, näher zu erläutern.
Bei der Sprengelschule handelt es sich um eine Mittelschule mit den Wahlpflichtfächern Italienisch, naturwissenschaftliches Experiment, Ernährung und Kochpraxis und kreatives Gestalten, als „Zusatzangebote“ werden Begabtenförderung (D, M, E) Chor, ECDL, Fußball, Medienwerkstatt, Schulband und Umwelt-und Klimacoach angeboten.
In der sprengelfremden Schule wird ab der 3. Klasse das Wahlpflichtfach „Fotografie“ angeboten, das über 2 Jahre hinweg besucht werden kann und auch benotet wird.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt und den ergänzenden Ermittlungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes in Form der eingeholten Stellungnahmen
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I:
Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes lautet wie folgt:
§ 23 Abs 1 und 2 StPEG:
(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen. Der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG 2004 ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört, (Sprengelschule) aufzunehmen.
Gemäß § 23 Abs. 2 StPEG kann jedoch der Besuch einer sprengelfremden Schule auf Antrag der Erziehungsberechtigten genehmigt werden, wobei eine solche Bewilligung unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, der individuellen Bildungsziele, der Verkehrsverhältnisse, der Zumutbarkeit des Schulweges sowie der Organisationsform der betroffenen Schulen zu erfolgen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 2 StPEG nicht davon abhängig gemacht werden, dass die genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann sie erteilt werden, wenn die Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158).
Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ist somit davon auszugehen, dass die Bewilligung nur dann erteilt werden kann, wenn die in der gesetzlichen Bestimmung genannten Gründe, die für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, jene überwiegen, die dagegensprechen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch ursprünglich damit begründet, dass es der Beschwerdeführerin „ein großes Anliegen“ wäre, dass ihr Sohn diese Schule besuche. Aufgrund ihrer flexiblen Arbeitszeiten könne sie ihren Sohn am Nachmittag abholen und das Schulsystem wäre ihr ein Anliegen. Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes, darzulegen inwiefern das Schulsystem für die Beschwerdeführerin ein Anliegen darstelle, führte diese dazu aus, dass die sprengelfremde Schule die Wahlmöglichkeit „Fotografie“ anbiete und ihr Sohn gerne mehr über dieses Fach erfahren würde, da er sehr gerne fotografiere.
Die von der Beschwerdeführerin angebotene Wahlmöglichkeit „Fotografie“ in der sprengelfremden Schule stellt sich dergestalt dar, als ab der 3. Klasse (7. Schulstufe) als Wahlpflichtfach „Fotografie“ angeboten wird und über 2 Jahre – also 3. und 4. Klasse – besucht werden kann. Dieses geltend gemachte Angebot in Form eines Wahlpflichtfaches ist jedoch nicht als individuelles Bildungsziel im Sinne des § 23 Abs 2 StPEG zu verstehen und stellt somit auch keinen berücksichtigungswürdigen Grund für einen sprengelfremden Schulbesuch dar. Das vorgebrachte Interesse des Schülers am Fotografieren ist zweifelsohne positiv zu bewerten, jedoch kann ein angebotenes Wahlpflichtfach, noch dazu erst in einer höheren Schulstufe, für sich allein keinen sprengelfremden Schulbesuch begründen.
Auf die Nachmittagsbetreuung, die von beiden Schulen angeboten wird, war nicht mehr einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2021 ausführt, dass sie aufgrund ihrer flexiblen Arbeitszeit keine Nachmittagsbetreuung in Anspruch nehmen müsse. Sie würde zweimal vormittags von 5:30 bis 11:30 Uhr und einmal nachmittags von 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr arbeiten und hätte in der Zeit, wo sie arbeiten würde, eine Betreuung zu Hause. Dazu wird der Vollständigkeit halber angeführt, dass die Unterrichtszeit an der Sprengelschule von Montag bis Donnerstag 7:30 Uhr bis 14:05 Uhr und Freitag 7:30 Uhr bis 13:10 Uhr festgesetzt ist und sich die Unterrichtszeiten an der sprengelfremden Schule ähnlich gestalten, jedoch hier am Nachmittag eine Unterrichtszeit bis 15:00 Uhr möglich ist.
Auch der ursprünglich ins Treffen geführte Schulweg kann nicht für die Gewährung eines sprengelfremden Schulbesuches berücksichtigt werden, da der Schülertransport im Schulsprengel für alle Schüler gut geregelt ist und nach Auskunft der belangten Behörde aufgrund der vielen Schüler aus diesem Einzugsgebiet auch sehr gut funktioniert.
Auch wenn keine schulorganisatorischen Gründe dahingehend vorliegen, dass ein sprengelfremder Schulbesuch von A B zu einer Klassenzusammenlegung führen bzw. eine Klassenteilung verhindern würde, konnte der Beschwerde keine Folge gegeben werden, da kein Umstand vorliegt, der nach den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen als persönlicher Grund oder individuelles Bildungsziel zu berücksichtigen wäre.
Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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