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LVwG 41.15-2669/2020•LVwG ST LVwG 41.15-2669/2020
LVwG 41.15-2669/2020State Administrative CourtDec 2, 2020
Betriebsschließung, BGBl II Nr. 73/2020, BGBl I Nr. 12/2020, BGBl II Nr. 96/2020,. bundesweites Betretungsverbot, Verordnungsermächtigung, materiell derogiert, Entschädigungsanspruch, Betrieb, beschränkt, gesperrt, Wortlaut, Anwendbarkeit natürliche Person, wohnen, berufstätig, natürliche und juristische Personen, aufgelistete Tatbestände nur für natürliche Personen, ergibt sich aus den Worten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde der A B GmbH, vertreten durch C D GmbH, E, F, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 08.09.2020, GZ: A7-050096/2020/0002,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wird ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung von Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz (im Folgenden EpiG) mit der Begründung abgewiesen, dass im vorliegenden Fall keine Betriebsschließung auf Grundlage des EpiG mit Bescheid oder Verordnung der belangten Behörde stattgefunden habe. Der Verdienstentgang der Beschwerdeführerin resultiere vielmehr ausschließlich aus den Maßnahmen der Bundesregierung, insbesondere jenen gemäß Verordnung BGBl. II Nr.96/2020, welche das Betreten unter anderem der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin ab 16.03.2020 untersagt habe, was de facto einer Schließung des Betriebes gleichgekommen sei. Auf derartige Fälle sei das EpiG gar nicht anwendbar.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird dieser Sachverhalt, nämlich, dass der Verdienstentgang der Beschwerdeführerin aus dem einer de-facto Betriebsschließung gleichkommenden Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz und den dazu erlassenen Verordnungen des Gesundheitsministers, insbesondere der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 resultiert nicht bestritten, dessen ungeachtet jedoch die Auffassung vertreten, dass dennoch ein Anspruch auf Vergütung nach § 32 Abs 1 Z 5 und 7 EpiG zustehe. Dies deshalb, da das Betretungsverbot der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin inhaltlich einer Beschränkung des Betriebs gemäß § 20 Abs 1 und 2 EpiG entspreche. Nach ausführlicher Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des EpiG gelangen die Beschwerdeführer zur Auffassung, dass die Erlassung der Verordnung des Gesundheitsministers zum Betretungsverbot der Betriebsstätte der Beschwerdeführerin inhaltlich in Wahrheit auf der Grundlage des § 20 Abs 2 EpiG erfolgt sei und der Verordnungsgeber diese Verordnung lediglich fälschlich auf das COVID-19-MaßnahmenG aF gestützt habe. Jedenfalls seien dem Gesundheits-minister als handelndem Organ mehrere Rechtsgrundlagen (§ 1 COVID-19-MaßnahmenG aF einerseits und § 20 EpiG andererseits) zur Auswahl gestanden und dürfe es der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, dass der Gesundheitsminister zum Erlass der COVID-19-Verordnung das COVID-19-MaßnahmenG aF zitiert habe. Selbst wenn diesen Ausführungen vom Verwaltungsgericht nicht gefolgt werde, sei das EpiG zumindest analog anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar in den Verfahren zu G 202/2020-20 und V 408/2020-20 den Ausschuss der Entschädigungsmöglichkeit aufgrund § 4 Abs 2 COVID-19-MaßnahmenG aF als verfassungskonform erachtet. Jedoch seien in diesen Verfahren die im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde näher ausgeführten unzulässigen Eingriffe in die Erwerbsfreiheit bis dato nicht geprüft worden. Überdies sei das EpiG nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Juni 2020 mehrfach novelliert worden (es folgt eine ausführliche Wiedergabe der einzelnen Novellen) und könne im Hinblick auf die nunmehr geltende Rechtslage nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das EpiG nach wie vor als „zu kleinteilig“ erachte, um dieses zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie heranzuziehen. Aufgrund des in der Beschwerde dargelegten grundrechtswidrigen Eingriffes in die Erwerbsfreiheit der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Rechtsfortentwicklung des EpiG und des COVID-19-MaßnahmenG sei jedenfalls § 32 EpiG analog zur Anwendung zu bringen, da dies einen milderen Grundrechtseingriff darstelle, zumal den Betroffenen aus dem EpiG ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Vergütung zustehe. Sollte den Beschwerdeausführungen seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden, werde angeregt, ein Normenkontrollverfahren hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der §§ 1 und 2 COVID-19-VO, BGBl. II Nr. 96/2020, idFv BGBl. II Nr. 162/2020 sowie hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit der §§ 1,3 Abs 1 und 2 sowie 4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG, BGBl. II Nr.12/2020 idFv BGBl. Nr. 23/2020 einzuleiten.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde zunächst beantragt, mit Schriftsatz vom 24.11.2020 jedoch darauf verzichtet. Die in der Beschwerde auf Seite 9 angebotenen Unterlagen zur näheren Bescheinigung der Höhe des Verdienstentganges wurden binnen offener Frist (30.11.2020 einlangend) und auch danach bis zur Entfertigung der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr vorgelegt.
Da in der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen werden und somit eine amtswegige Durchführung der Verhandlung nicht erforderlich ist, die Beschwerdeführerin auf die Verhandlung verzichtet hat und auch die belangte Behörde gegen den Entfall der Verhandlung keinen Einwand erhoben hat, konnte gemäß § 24 Abs 1,3 und 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:
Die G H GmbH (nunmehr A B GmbH) betreibt an der Geschäftsanschrift Straße I, J, auf einer Geschäftsfläche von mehr als 400 m² ein Handelsgewerbe im Fachhandel für Elektrogeräte. Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: Gesundheitsminister) BGBl. II Nr. 96/2020 musste die Betriebsstätte ab 16.03.2020 schließen, da das Betreten der Betriebsstätte durch Kunden behördlich untersagt wurde. Das Betretungsverbot war bis 30.04.2020 aufrecht, da es sich um einen Handelsbetrieb über 400 m² handelt, weshalb das Betretungsverbot erst durch das In-Kraft-Treten der COVID-19-Lockerungsverordnung des Gesundheitsministers endete.
Eine Schließung des Betriebs durch eine auf das EpiG gestützte Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Graz oder einen Bescheid gemäß § 20 EpiG der belangten Behörde erfolgte weder im obgenannten Zeitraum noch davor oder danach. Auch eine den Betrieb der Beschwerdeführerin betreffende Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG durch die Bezirksverwaltungsbehörde wurde nicht erlassen.
Am 10.06.2020 langte bei der belangten Behörde ein hinsichtlich der Begründung mit der nunmehrigen Beschwerde im Wesentlichen gleichlautender Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG ein. Beantragt wird die Zuerkennung der Entschädigung für den erlittenen Verdienstentgang im Zeitraum 16.03.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von € 493.387,00 auf der Basis der dem Antrag angeschlossenen Berechnung Beilage ./1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.09.2020 wurde dieser Antrag von der belangten Behörde ohne weitere Ermittlungen abgewiesen.
II.Rechtliche Beurteilung:
1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Die einschlägigen Bestimmungen des EpiG lauten in der zum Zeitpunkt der Entscheidung des LVwG geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 20 EpiG:
„(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.“
§ 24 EpiG:
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften
„Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.“
§ 32 Abs 1,2 und 4-7 EpiG:
„(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“
§ 33 EpiG:
„Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
§ 49 EpiG:
„(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.“
Die vorzitierten Bestimmungen standen ausgenommen nachstehend angeführte Novellierungen auch bereits am 16.03.2020 in Kraft:
§ 32 Abs 6 EpiG wurde mit BGBl. I Nr 43/2020 in Kraft ab 15.05.2020 eingefügt, Abs 7 leg. cit. mit BGBl. I 104/ 2020 am 25.09.2020. § 49 EpiG wurde mit Novelle BGBl. I Nr.62/2020 ab 08.07.2020 eingefügt.
Am 28.02.2020 erließ der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nachstehende, bis dato weiterhin in Geltung stehende, auf § 20 Abs 4 EpiG gestützte Verordnung BGBl II 74/2020, deren Art 1 wie folgt lautet:
Die in § 20 Abs. 1-3 Epidemiegesetz 1950, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen können auch bei Auftreten einer Infektion mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden.
Als Ende Februar 2020 die ersten Infektionen mit COVID-19 in Österreich festgestellt wurden und angesichts der explosionsartigen Verbreitung der Krankheit in Italien die Notwendigkeit raschen Handelns bestand, wurden ab Anfang März 2020 in einem abgekürzten Gesetzgebungsverfahren eine Vielzahl legistischer Maßnahmen gesetzt, von denen nachstehende für den vorliegenden Fall einschlägig sind:
BGBl I Nr 12/2020 (COVID-19 Gesetz), Art 8(COVID-19-Maßnahmengesetz) in Kraft ab 16.03.2020:
Die dortigen Regelungen lauteten in der Fassung vom 16.03.2020 auszugsweise wie folgt:
„§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.“
Mit BGBl. 16/2020 (2.COVID-19-Gesetz) vom 21.03.2020 wurde in Art 26 § 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes rückwirkend ab 16.03.2020 wie folgt präzisiert:
„3. § 4 Abs. 2 lautet:
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“
4. In § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.“
Zeitgleich mit der Stammfassung des COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, somit ebenfalls mit Wirksamkeit 16.03.2020, erließ der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine auf dieses Gesetz gestützte Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 (Vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19) deren § 1 wie folgt lautete:
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benutzung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
§ 2 dieser Verordnung enthält eine Reihe von sämtlich für den Betrieb des Beschwerdeführers nicht anwendbaren Ausnahmeregelungen für die sogenannte kritische Infrastruktur (Apotheken, Lebensmittelhandel, Tankstellen, etc.)
Diese Verordnung war zunächst bis 17.03.2020 befristet, wurde jedoch in weiterer Folge durch weitere Verordnungen des Gesundheitsministers verlängert und auch hinsichtlich ihres Geltungsbereichs ausgeweitet.
Mit Verordnung BGBl. II 151/2020 hat der Gesundheitsminister die COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 gegenüber ihrer Stammfassung unter anderem dahingehend abgeändert, dass mit Ablauf des 13.04.2020 nunmehr durch einen in § 2 neu eingefügten Abs 4 sonstige Betriebsstätten des Handels vom Betretungsverbot ausgenommen wurden, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt. Da die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin eine Fläche von mehr als 400 m² hat blieb für diese das Betretungsverbot gemäß § 1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bis zu der ebenfalls auf das COVID-19-MaßnahmenG gestützten Verordnung des Gesundheitsministers vom 30.04.2020, BGBl. II Nr. 197/2020 (COVID-19-Lockerungsverordnung) aufrecht, mit welcher gemäß § 2 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten bei Einhaltung bestimmter Vorkehrungen (unter anderem Einhaltung eines Mindestabstandes sowie Tragen eines Mund-Nasenschutzes) wieder gestattet wurde.
Die obzitierten Bestimmungen des § 4 Abs 2 BGBl. I Nr. 12/2020 idgF BGBl. I Nr. 16/2020 wurden beim Verfassungsgerichtshof im Rahmen mehrerer Individualanträge mit der Begründung bekämpft, dass daraus ein sachlich nicht gerechtfertigter Ausschluss des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG resultiere.
Mit Grundsatzerkenntnis vom 14.07.2020, G 202/2020 ua., hat der Verfassungsgerichtshof diese Anträge sämtlich abgewiesen und somit die Verfassungskonformität dieser Regelungen bestätigt und dazu (Rechtsatz) wie folgt ausgeführt:
„Der VfGH hat in diesem Verfahren lediglich die Frage zu beantworten, ob die durch das Betretungsverbot des §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 (iVm §1 COVID-19-MaßnahmenG) bewirkte Eigentumsbeschränkung entschädigungslos vorgesehen werden konnte oder ob den davon betroffenen Unternehmen von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Entschädigung eingeräumt werden muss. Die Bestimmungen des COVID-19-MaßnahmenG iVm §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bewirkten im Ergebnis, dass keine Betriebsschließungen nach §20 EpidemieG 1950 angeordnet wurden, weshalb insbesondere Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentganges nach §32 Abs1 Z5 EpidemieG 1950 ausgeschlossen sind.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz:
Im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des §1 COVID-19-MaßnahmenG angeordnet werden, kommt eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentganges nach §32 EpidemieG 1950 nicht in Betracht. Der Gesetzgeber schloss die Geltung der Regelungen des EpidemieG 1950 über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach §1 COVID-19-MaßnahmenG aus. Mit der Schaffung des COVID-19-MaßnahmenG verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Fall einer Schließung von Betriebsstätten nach dem EpidemieG 1950, konkret nach §20 iVm §32 EpidemieG 1950, auszuschließen.
Der Gesetzgeber hat das Betretungsverbot gemäß §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht bloß als isolierte Maßnahme erlassen, sondern hat dieses in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet. Der VfGH geht davon aus, dass dem Gesetzgeber in der Frage der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt. Wenn sich der Gesetzgeber daher dazu entscheidet, das bestehende Regime des §20 iVm §32 EpidemieG 1950 auf Betretungsverbote nach §1 COVID-19-MaßnahmenG iVm §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 nicht zur Anwendung zu bringen, sondern stattdessen ein alternatives Maßnahmen- und Rettungspaket zu erlassen, so ist ihm aus der Perspektive des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art2 StGG sowie Art7 B-VG nicht entgegenzutreten.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zwar (teilweise) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art17 B-VG) erbracht werden. Aus der Fiskalgeltung der Grundrechte folgt aber, dass Betroffene einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf haben, dass ihnen solche Förderungen in gleichheitskonformer Weise und nach sachlichen Kriterien ebenso wie anderen Förderungswerbern gewährt werden.
Eine unsachliche Differenzierung liegt auch deshalb nicht vor, weil das Betretungsverbot alle in §1 COVID-19-Maßnahmenverordnung-96 bezeichneten Betriebsstätten gleichermaßen betrifft. Der Umstand, dass auf Grundlage des §20 EpidemieG 1950 wegen COVID-19 geschlossene Betriebe vor Inkrafttreten des COVID-19-MaßnahmenG allenfalls einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 EpidemieG 1950 hatten, vermag eine unsachliche Differenzierung nicht aufzuzeigen.
Eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung liegt auch deshalb nicht vor, weil die Maßnahme der Betriebsschließung nach §20 EpidemieG 1950 den Maßnahmen wegen der COVID-19-Pandemie nicht ohne weiteres gleichzuhalten ist:
§20 und §32 EpidemieG 1950 berücksichtigen nach Auffassung des VfGH nicht die Notwendigkeit einer großflächigen Schließung aller - oder zumindest einer Vielzahl von - Kundenbereiche(n) von Unternehmen infolge einer Pandemie. Der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 ging vielmehr davon aus, dass - im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie - einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich §20 Abs1 EpidemieG 1950), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 EpidemieG 1950 ausgeglichen werden. Eine großflächige Schließung von Betriebsstätten hatte der Gesetzgeber des EpidemieG 1950 demgegenüber nicht vor Augen.
Kein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz:
Die behauptete nachträgliche Beeinträchtigung einer vom verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz umfassten Vertrauensposition liegt bereits deshalb nicht vor, weil es sich bei der in §32 EpidemieG 1950 vorgesehenen Vergütung für den Verdienstentgang um keine rechtliche Anwartschaft (sogenanntes "wohlerworbenes Recht") handelt; einem allfälligen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß §32 EpidemieG 1950 steht keine Beitragszahlung oder sonstige Leistung des Berechtigten gegenüber.
Auch das in §4 Abs1a COVID-19-MaßnahmenG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des §4 Abs2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 16/2020 mit 16.03.2020 begegnet aus Sicht des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes keinen Bedenken: Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des EpidemieG 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der - am 16.03.2020 in Kraft getretenen - Stammfassung des §4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG, BGBl I 12/2020, enthalten. Mit der Novellierung BGBl I 16/2020 wurde die Bestimmung lediglich insofern präzisiert, als die Bestimmungen des EpidemieG 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten "im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung" nach §1 COVID-19-MaßnahmenG nicht gelten. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition ist darin nicht zu erblicken.
Im Übrigen haben die antragstellenden Parteien auch kein Vorbringen erstattet, dass vor dem COVID-19-MaßnahmenG eine Rechtslage bestand, bei der bestimmte Dispositionen - etwa "beträchtliche Investitionen" (vgl VfSlg 12.944/1991) oder sonstige (nunmehr frustrierte) Verhaltensweisen (vgl VfSlg 13.655/1993 betreffend die Bildung von Rücklagen oder VfSlg 15.739/2000 betreffend den vorbereitenden Anteilserwerb) - von Betreibern gewerblicher Unternehmungen iSd §20 EpidemieG 1950 durch den Gesetzgeber geradezu angeregt und gefördert worden seien, die sich durch das Inkrafttreten des COVID-19-MaßnahmenG als nachteilig erwiesen hätten.“
(Hervorhebung durch LVwG)
Mit Beschluss vom 14.07.2020, G 180/2020 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung weiterer Individualanträge hinsichtlich des Fehlens einer Regelung betreffend Entschädigung für den Verdienstentgang gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz unter Hinweis auf das Erkenntnis G 202/2020 mit der Begründung abgelehnt, dass diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Mit Erkenntnis vom 14.07.2020, V 411/2020 ua. hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge „ ,wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400 m² beträgt“ sowie der vierte Satz -„Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 07.04.2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.“ in § 2 Abs 4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. II 96/2020 idF BGBl II 151/2020 gesetzwidrig war.
3. Rechtliche Beurteilung im Anlassfall
Zur Rechtzeitigkeit des Antrages:
Auch wenn die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 ihrem Wortlaut nach nur das „Betreten“ von Betriebsstätten, unter anderem auch des Dienstleistungsbetriebes der Beschwerdeführerin untersagte ergab sich daraus – wie auch vom Verfassungsgerichtshof im obzitierten Erkenntnis vom 14.07.2020 eingeräumt wurde – de facto eine Betriebsschließung, welche bis 30.04.2020 fortbestand. Fristbeginn für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches ist somit gemäß § 33 EpiG der 01.05.2020, wobei der Gesetzgeber mit dem neu eingefügten § 49 EpiG die Frist von ursprünglich 6 Wochen auf 3 Monate verlängert hat. Der verfahrensgegenständliche Antrag, der bei der belangten Behörde per E-Mail am 10.06.2020 eingebracht wurde, ist daher jedenfalls rechtzeitig.
In der Sache:
Im kurzen Zeitfenster zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 74/2020 am 01.03.2020 welche die Bestimmungen des § 20 Abs. 1-3 EpiG auch auf COVID-19 anwendbar macht und dem Inkrafttreten des COVID-19-Maßnahmengesetzes BGBl. 12/2020 per 16.03.2020 wäre die belangte Behörde prinzipiell berechtigt gewesen, eine auf § 20 EpiG gestützte Betriebsschließung durchzuführen, wovon sie allerdings im vorliegenden Fall nicht Gebrauch gemacht hat. Ab diesem Zeitpunkt bestand diese Möglichkeit nicht mehr, da der zuständige Bundesminister von der dortigen Verordnungsermächtigung noch am gleichen Tag mit Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/ 2020 Gebrauch gemacht hat und mit diesem Tag ein bis 30.04.2020 in Geltung befindliches bundesweites Betretungsverbot (=Betriebsschließung) anordnete, mit welchem dem formell weiter in Geltung befindlichen § 20 EpiG materiell derogiert wurde. Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht keine Betriebsschließung gemäß § 20 EpiG verfügt. Rechtsgrundlage für die Schließung des Betriebes des Beschwerdeführers sind ausschließlich die Regelungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes und der darauf gestützten Verordnungen des Bundesministers, insbesondere jene der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020.
Unstrittig ist, dass die Bestimmungen des EpiG einschließlich jener der §§ 20 und 32 leg. cit. weiterhin in Geltung stehen. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus BGBl. I Nr. 12/2020, wenn es dort in § 4 Abs. 3 heißt: „Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“ Der Beschwerdeführerin ist auch zuzugestehen, dass sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs 2 dieses Gesetzes nicht ausdrücklich ergibt, dass im Falle der Erlassung einer Verordnung des Bundesministers gemäß § 1 dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 EpiG ausgeschlossen ist. Ob der Gesetzgeber diese wünschenswerte Klarstellung, welche in der Folge nun zu einer Vielzahl von Verfahren bei den Verwaltungsgerichten geführt hat, damals aufgrund eines legistischen Versehens aufgrund der gebotenen Eile des Gesetzgebungsprozesses unterlassen hat oder ob dies bewusst geschehen ist, um den erwartbaren Protest von Wirtschaftstreibenden („Aushebelung des Entschädigungsanspruches“...) auf die Zeit nach der Beschlussfassung des Gesetzes aufzuschieben sei dahingestellt.
Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführerin kein Entschädigungsanspruch zusteht. Nach dem klaren Wortlaut des § 32 Abs 1 Z 5 EpiG besteht ein Entschädigungsanspruch nämlich nur dann, wenn das betroffene Unternehmen gemäß § 20 EpiG in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt wurde. Diese Voraussetzung, nämlich eine auf das EpiG gestützte Betriebsschließung ist vorliegend nicht erfüllt. Ein Entschädigungsanspruch besteht daher schon dem Grunde nach nicht, weshalb es keiner weiteren Erhebungen hinsichtlich der Höhe des Verdienstentganges bedurfte.
Dieses Ergebnis der rechtlichen Beurteilung deckt sich im Übrigen vollinhaltlich mit der Beurteilung, zu welcher der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem COVID-19-Maßnahmengesetz und den darauf gestützten Verordnungen einerseits und dem EpiG andererseits in den umseitig fett hervorgehobenen Begründungsausführungen des Erkenntnisses G 202/2020 gelangt ist. Die Verwaltungsgerichte sind an diese höchstgerichtliche Rechtsprechung gebunden. Rechtspolitische Überlegungen dahingehend, ob dieses Ergebnis „gerecht“ ist, ob die vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Ersatzmaßnahmen (Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss, etc.) ein adäquater Ersatz für den Entschädigungsanspruch sind, sind allein dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten, welcher in dem zitierten Erkenntnis, wie oben unter II/2 ausgeführt, eine Gleichheitswidrigkeit verneint hat.
Inwieweit ein Entschädigungsanspruch im vorliegenden Fall auch auf § 32 Abs 1 Z 7 EpiG gestützt werden könnte ist für die zuständige Richterin trotz der weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde (Seite 7 f) nicht nachvollziehbar. Es trifft zwar zu, dass § 32 Abs 1 EpiG in seinem Einleitungssatz von natürlichen und juristischen Personen spricht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass schon aus dem Wortlaut der nachfolgend aufgezählten Ziffern 1-7 ersichtlich ist, dass einzelne der dortigen Tatbestände nur für natürliche Personen anwendbar sein können. Dies gilt beispielsweise für die Z 1 aber auch für die Z 7, was schon aus den Worten „wohnen“ und „berufstätig sind“ folgt, vor allem aber aus dem dortigen Verweis auf § 24 leg. cit., welche Bestimmung schon aufgrund ihrer Überschrift („Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften“) nur auf natürliche Personen anwendbar sein kann. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall keine den Betrieb der Beschwerdeführerin betreffende Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 24 EpiG erlassen wurde und die bezughabenden Ausführungen in der Beschwerde zur vermeintlichen Anwendbarkeit der Z 7 leg. cit. im Ergebnis auf den Versuch hinauslaufen, eine analoge Anwendung dieser Bestimmung zu argumentieren. Abgesehen von der mangelnden Anwendbarkeit der Z 7 auf juristische Personen fehlt es in Wahrheit ebenso wie oben zu Z 5 ausgeführt an den gesetzlichen Voraussetzungen, weil eben keine Verkehrsbeschränkung gemäß § 24 EpiG durch die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt wurde.
Da somit der geltend gemachte Entschädigungsanspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, erübrigte sich eine nähere Prüfung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem LVwG noch vorgelegten Unterlagen zur Bescheinigung der Höhe des Verdienstentganges.
Zu den an mehreren Stellen der Beschwerde geäußerten Mutmaßungen der Beschwerdeführer, der Verfassungsgerichtshof könnte künftig im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Rechtsfortentwicklung zu einer anderen Rechtsmeinung gelangen, ist auszuführen, dass sich für die zuständige Richterin nicht der geringste Hinweis dahingehend ergibt. Im Gegenteil: der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 14.07.2020, G 180/2020, die Behandlung weiterer Individualanträge zum gleichen Thema unter Hinweis auf das Judikat G 202/2020 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg rundweg abgelehnt hat, ist ein deutlicher Hinweis dahingehend, dass es sich dabei um eine gefestigte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelt, von welcher dieser nicht abzuweichen gedenkt. Es trifft zwar zu, dass sich der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis nicht explizit mit einer möglichen Verletzung des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit befasst hat. Auch daraus ist jedoch für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof die in der Beschwerde geäußerten Bedenken teilen sollte - wofür vorliegend nicht das Geringste spricht-könnte eine allfällige Aufhebung der auf Seite 21 der Beschwerde zitierten Bestimmungen des COVID-19 MaßnahmenG bzw. der COVID-19 Verordnung niemals dazu führen, dass den Beschwerdeführern deswegen ein Entschädigungsanspruch nach dem EpiG zustehen würde. Somit fehlt es schon an der für einen Normprüfungsantrag des LVwG erforderlichen Präjudizialität dieser Regelungen.
Gleiches gilt im Übrigen auch für das unter II/2 zitierte Judikat des Verfassungsgerichtshofs V 411/2020. Diese Entscheidung ist zwar insofern für den Betrieb der Beschwerdeführerin einschlägig, als die vom Verfassungsgerichtshof nachträglich als unsachlich erkannte Differenzierung hinsichtlich der schrittweisen Öffnung von Betrieben über und unter 400 m² Kundenbereich auch die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte betroffen hat, welche aufgrund der nachträglich als gesetzwidrig erachteten Regelung im Ergebnis bis zum 30.04.2020 geschlossen bleiben musste. Daraus folgt freilich nicht, dass deswegen nunmehr die einschlägigen Bestimmungen des EpiG, insbesondere jene des § 32 leg. cit. auf den vorliegenden Fall anwendbar wären. Allfällige Amtshaftungsansprüche aufgrund der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes bilden nicht den Gegenstand dieses Verfahrens.
Aus den dargestellten Gründen sieht sich die zuständige Richterin somit nicht veranlasst, einen weiteren Normprüfungsantrag zu stellen, da alle für die Lösung des gegenständlichen Falls einschlägigen Rechtsfragen, was die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes anbelangt, durch die zitierten bereits vorliegenden Erkenntnisse des Höchstgerichts als ausjudiziert zu betrachten sind.
Die in der gegenständlichen Entscheidung vertretene Rechtsmeinung wird im Übrigen auch von der herrschenden Lehre vertreten. Verwiesen sei dazu insbesondere auf die umfassende Darstellung im Beitrag von Gärner/Schöndorfer-Haslauer, Entschädigungspflicht bei Betriebseinschränkungen wegen COVID-19,ÖZW 2/2020, in welchem die Autoren ebenfalls unter Bezugnahme auf VfGH
G 202/2020 ua für das Verhältnis EpiG-COVID-19-Regelungsregime zum genau gleichen Ergebnis gelangt sind, wenn dort zur vorliegenden Fallkonstellation wie folgt ausgeführt wird: “Eine Entschädigung nach § 32 EpidemieG kommt jedenfalls nur für jenen Verdienstentgang in Betracht, der auf Grundlage einer Maßnahme gem § 20 EpidemieG - und nicht aufgrund der COVID-19-MaßnahmenVO - erlitten wurde.“
Die vorliegende Entscheidung steht darüber hinaus auch in völligem Einklang mit der bereits vorliegenden einschlägigen Rechtsprechung anderer Landesverwaltungsgerichte. Verwiesen sei insbesondere auf die Erkenntnisse des LVwG Oberösterreich LVwG-750888/2/MB/NF; LVwG-750838/2/ER; LVwG-751031/2/MZ/NiF ua. sowie - auch bereits im RIS veröffentlicht - jüngst LVwG Vorarlberg LVwG-408-70-2020-R1 vom 05.11.2020.
Abschließend sei noch kurz auf die in der Beschwerde behauptete analoge Anwendbarkeit des § 32 EpiG eingegangen:
Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass der zuständige Bundesminister mit der der pandemischen Ausnahmesituation im Frühjahr 2020 geschuldeten Kaskade rasch aufeinanderfolgender Verordnungen zum COVID-19-MaßnahmenG eine gewisse Unübersichtlichkeit des Normsetzungsprozesses und auch manche legistische Schwächen der Verordnungsbestimmungen zu verantworten hat, welche in weiterer Folge auch zu einer teilweisen Aufhebung einzelner Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof führte. Daraus folgt allerdings nicht, dass hinsichtlich der für die Lösung des gegenständlichen Falles unmittelbar einschlägigen Rechtsquellen - dies ist im Wesentlichen das COVID-19- MaßnahmenG und die darauf gestützte Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 - auch nur ansatzweise von einer „planwidrigen Lücke“ gesprochen werden könnte, welche Grundvoraussetzung für eine analoge Anwendung des § 32 EpiG wäre. Im Gegenteil: Aus dem Wortlaut des § 4 Abs 2 COVID-19-MaßnahmenG in Verbindung mit den von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Erläuterungen des Gesetzgebers folgt eindeutig, dass dieser, eben weil die Regelungen des EpiG 1950 als nicht ausreichend bzw. zu kleinteilig erachtet wurden, um die weitere Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, Regelungen außerhalb des EpiG schaffen wollte, hinsichtlich derer bewusst und gewollt und keineswegs versehentlich - wie von der Beschwerdeführerin gemutmaßt -Entschädigungsansprüche nach dem EpiG ausgeschlossen werden sollten. Diese Regelungen sind in sich konsistent, für die Anwendung einer Analogie bleibt kein Raum.
Da sich somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin in seiner Gesamtheit als unberechtigt erwies, war die Abweisung des Entschädigungsanspruches durch die belangte Behörde zu bestätigen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt - soweit ersichtlich - zur Frage der Vergütung für den Verdienstentgang in Zusammenhang mit COVID-19 noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag allerdings dann eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht zu begründen, wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (vgl. die Judikaturnachweise bei Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 E 284 ff zu § 34 VwGG). Im vorliegenden Fall ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen und aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.07.2020, Zln. G 202/2020, V 408/2020, klar (gestellt) und eindeutig, sodass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) vorliegt (vgl. VwGH 26.04.2017, Ro 2015/10/0052, Rz 11).
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