LVwG ST LVwG 20.3-957/2020

LVwG 20.3-957/2020State Administrative CourtSep 24, 2020

Regest

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Selbstbedienungs-Autowaschanlagen, Portalwaschanlage, Absperrbänder, rechtswidrig, mangelnder Kundenkontakt, Reinigungsdienstleistung, Freiheit der Erwerbsbetätigung

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.3-957/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.20.3.957.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Kundegraber über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H., vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

z u R e c h t e r k a n n t:

A. Die Schließung der Selbstbedienungswaschanlage sowie der Portalwaschanlage durch Absperrbänder am 25.04.2020 in G, Wstraße, war rechtswidrig.

Rechtsgrundlagen:

Art. 130 Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

§§ 7, 9, 28 Abs 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§§ 1, 2a Abs 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufiger Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz)

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird.

Verordnung BGBl II Nr. 96/2020 in der Fassung BGBl II Nr. 151/2020

B. Die Stadt Graz hat gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) die Kosten des Verfahrens in der Höhe von € 1.659,60 zu bezahlen (§ 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. In der Beschwerde vom 04. Mai 2020 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Sperre der an einer Tankstelle angeschlossenen Autowaschanlage in G, Wstraße, am 25. April 2020 rechtswidrig gewesen sei. Die Autowaschanlage (eine Portalwaschanlage, Waschbox mit Lanzenwäsche, Selbstbedienungsstaubsauger) wurde in ihrem Bedienungsmodus, samt der Vorkehrungen der COVID-19 gebotenen Sicherheitsmaßnahmen, beschrieben.

Für die angeordnete Sperre seien keine Gründe vorgelegen, die eine Übertragung des COVID-19 Virus begünstigt hätten. Gemäß § 2 Abs 1 der Betriebssperre zugrunde gelegten Verordnung BGBl II 96/2020 in der Fassung vom 25. April 2020 BGBl II 162/2020 seien einzelne – taxativ aufgelistete – Einrichtungen/Betriebsstätten vom Betretungsverbot ausgenommen worden. Als Ausnahme explizit genannt wären unter anderem „Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen“ (§ 2 Z 12) sowie „Reinigungsdienstleistungen“ (§ 2 Z 19). Bei der Auslegung der Verordnung bzw. Sperre des Betriebes hätte zwingend der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als auch die Geeignetheit und Notwendigkeit der vorgesehenen Maßnahmen geprüft werden müssen. Bei einer derartigen Prüfung wäre man zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund des mangelnden Kundenkontaktes die Betriebssperre niemals erfolgen hätte dürfen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die – dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde gelegenen – COVID-19-Maßnahmenverordnung dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot widerspräche und gesetzeswidrig sei. Dasselbe gelte auch für das aus mehreren Gründen verfassungswidrige COVID-19-Maßnahmengesetz. Im Übrigen sei in der Steiermark von anderen Bezirksverwaltungsbehörden eine unterschiedliche Vollzugspraxis auf einen derartigen Sachverhalt angewendet worden.

Es wurde der Antrag gestellt, „die Beschwerde beschwerdegegenständliche Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben“ sowie der Beschwerdeführerin die Kosten zuzusprechen.

Beigegeben wurden Lichtbilder der gesperrten Waschboxen, der gesperrten Betriebsausfahrten und einer Selbstbedienungs-Autowaschanlage „C“ in L, welche am 04. April 2020 in Betrieb gewesen sei.

2. Am 26. Mai 2020 gab die belangte Behörde, der Bürgermeister der Stadt Graz, eine Stellungnahme hiezu ab, in der auf § 1 des COVID-19-Maßnahmegesetzes BGBl I Nr. 12/2020 in der am 25. April 2020 in Geltung stehenden Fassung BGBl I Nr. 23/2020 verwiesen wurde, wonach dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorten im Sinne des § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen könne, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich sei. Gemäß § 2 Abs 1 Z 12 COVID-19-Verordnung (der zur Vorfallzeit geltenden Verordnung) durften Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen betreten werden. Mit der Ausnahme von „Waschstraßen“ gehe ein gewisser Grad an technischer Automatisierung voraus, sodass die Selbstbedienungs-Autowaschanlagen und Selbstbedienungsstaubsauger nicht von jener Ausnahmeregelung erfasst seien. Die Beschwerdeführerin hätte daher als Inhaberin der Betriebsstätte Sorge zu tragen gehabt, dass diese nicht betreten werde. Nachdem die Beschwerdeführerin von sich aus allerdings keine Maßnahmen gesetzt hätte, um das Betreten der Selbstbedienungs-Autowaschanlage zu verhindern, sei die Anlage daher von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesperrt worden.

Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen und als Beilage ein Schreiben des Landes Steiermark vom 17. April 2020 (Coronavirus-Übermittlung von Klarstellungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) vorgelegt. Dem Schreiben zufolge hätten „Lanzen- und Selbstbedienungs-Tankstellen“ nach Ansicht des Ministeriums geschlossen werden müssen, auch wenn sie sich in räumlicher Nähe zu einer Tankstelle befinden würden. Des Weiteren lagen zwei Anzeigen der Landespolizeidirektion Steiermark vom 25. April 2020, GZ: xx und vom 04. Juni 2020, GZ: xx, bei.

3. Am 30. Juni 2020 gab die Beschwerdeführerin hiezu eine Replik ab, in der sie ausführte, dass Portalwaschanlagen vom Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 12 COVID-19-Betretungsverordnung mitumfasst sein dürften. Bei einer Portalwaschanlage würden die Fahrzeuge vollautomatisch gereinigt und sei eine Unterscheidung zu Waschstraßen nicht gerechtfertigt. Im Übrigen seien die Selbstbedienungs-Autowaschanlagen auch als Reinigungsdienstleistung anzusehen. Des Weiteren wurden verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich des Gleichbehandlungs- und Differenzierungsgebotes genauer erläutert.

Es wurde die Anregung abgegeben, die COVID-19-Betretungsverordnung BGBl II 162/2020 einer Verordnungsprüfung zuzuleiten und zu dem eine Gesetzesprüfung des COVID-19-Maßnahmengesetzes BGBl I 12/2020 durchführen zu lassen.

Als Beilage wurden Lichtbilder einer Tankstelle in L angeschlossen, die am 14. April 2020 und eine Selbstbedienungs-Autowaschanlage (Lanzenwäsche), die in D am 26. April 2020 in Betrieb gewesen sei, vorgelegt.

4. Die belangte Behörde gab am 13. Juli 2020 eine Äußerung ab, in der sie ausführte, dass die Selbstbedienungs-Autowaschanlage und Selbstbedienungs-KFZ-Innenstaubsaugeranlage keine Reinigungsdienstleistung darstellen würde, da Mitarbeiterinnen des Betriebsanlagenbetreibers keine Reinigung der Kraftfahrzeuge durchführen würden. Es werde lediglich die Infrastruktur bereitgestellt, um Kunden selbst die Reinigung seines Kraftfahrzeuges zu ermöglichen. Diese Anlagen würden daher nicht unter die Ausnahme des § 2 Z 19 COVID-19-Maßnahmenverordnung subsumiert werden können. Im Übrigen hätten die gesetzten Maßnahmen einen starken Rückgang der Neuinfektionen nach sich gezogen und wären daher im öffentlichen Interesse gelegen. Zudem seien die Maßnahmen auch verhältnismäßig gewesen, da eine Überlastung des Gesundheitssystems und die damit vermeidbaren Schäden für Leben und Gesundheit der Bevölkerung höher einzuschätzen seien als ein vergleichsweise intensiver Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung (VfSlg 18.909/2009). Zudem bemühe sich der Gesetzgeber die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen durch umfassende Instrumente und Unterstützungsleistungen zu mildern.

Weitere Ausführungen betreffen die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin. Im Hinblick auf die veränderte Bedrohungslage, den geringen Wissensstand über die Erkrankung in Verbindung mit laufenden hinzukommenden Erkenntnissen über das Coronavirus sei eine exakte gesetzliche Determinierung nicht möglich gewesen und hätte ein rasches Reagieren notwendig gemacht.

5. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sehr wohl eine Reinigungsdienstleistung vorliege, weil es nicht darum gehen würde wer das Auto säubere, sondern viel mehr der Zweck der Dienstleistung ausschlaggebend (z.B. Selbstbedienungsrestaurant – wird als Restaurant gesehen) sei. Zudem seien Münzwäschereien explizit als Hygiene- und Reinigungsdienstleistung von der Ausnahme des § 2 Z 19 COVID-19-Betretungsverordnung umfasst gewesen. Die Behörde hatte zu berücksichtigen, dass das Ansteckungsrisiko mit COVID-19 in Räumen 19 Mal höher sei als im Freien.

Da ein Ansteckungsrisiko bei Selbstbedienungs-Autowaschanlagen nahezu auszuschließen sei, wäre die Maßnahme eines Betretungsverbotes weder noch verhältnismäßig gewesen.

Zum Beweis dafür, dass es zu keiner Erhöhung der Neuinfektionen mit COVID-19 gekommen wäre, wenn die Selbstbedienungs-Autowaschanlagen im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 vom Betretungsverbot ausgenommen gewesen wären, wurde der Antrag gestellt, ein Gutachten aus dem Bereich der Humanmedizin (Fachbereich der Epidemiologie) einzuholen.

Zudem wurde die Kriterienliste der WKO, Stand 04. April 2020, vorgelegt.

6. Am 27. Juli 2020 brachte die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen für die mündliche Verhandlung vor, in dem sie darauf hinwies, dass der öffentliche Sicherheitsdienst eine bloß unterstützende Tätigkeit nach § 2a COVID-19-Maßnahmengesetz habe und mit der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt Kontakt oder Rücksprache betreffend der Amtshandlung vom 25. April 2020 gehalten wurde (Hinweis auf das Erkenntnis des LVwG Tirol vom 07. Juli 2020, 2020/23/0956-7).

II. Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin betreibt am Standort G, Wstraße, ein Autohaus, KFZ Werkstätte und eine Autowaschanlage, die eine Portalwaschanlage, Autowaschboxen mit Selbstbedienungs-Lanzenwaschanlagen sowie Selbstbedienungsstaubsaugerplätze zur KFZ-Innenreinigung umfasst.

Die belangte Behörde informierte via E-Mail vom 02. April 2020 das Stadtpolizeikommando Graz und alle Dienststellen des Stadtpolizeikommandos Graz, dass aufgrund der Gefährdung durch das COVID-19 Virus sämtliche Waschanlagen zu schließen seien. Die Waschanlage war bis 14. April durch eine Absperrung mit Bändern nicht benützbar. Danach wurden die Bänder abgenommen und die Waschanlage tatsächlich benützt. Am 25. April 2020 wurde der Geschäftsführer Ing. E F von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fernmündlich verständigt, dass die Waschanlage wiederum gesperrt werde. Die einschreitenden Polizeibeamten konnten nämlich feststellen, dass in der Autowaschanlage Fahrzeuge gewaschen wurden und sahen Kunden bei der Reinigung des Fahrzeuges. Vorerst wurden die Waschboxen nur auf der Vorderseite mittels Band gesperrt. Als die Polizeibeamten nach einer Stunde Nachschau hielten, konnten sie feststellen, dass wiederum Kunden die Selbstbedienungs-Autowaschanlage benützten. Daraufhin wurde auch die Hinterseite der Waschanlage mit Bändern abgesperrt, inklusive der Portalwaschanlage. Zusätzlich wurde auch die nördliche Einfahrt für das Firmengelände mittels Band gesperrt (siehe Lichtbild), sodass ausschließlich eine Einfahrt, 100 m südlich der nördlichen Einfahrt geöffnet war, um in den Betrieb (Werkstättenzufahrt, Kundendienst-Reparaturannahme, Tankstelle) zu gelangen. Die Portalwaschanlage wurde geschlossen, da sich dort laut Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Möglichkeit für die Befestigung der Absperrbänder ergab.

2. Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Einvernahme der Zeugen Ing. E F und BI H I sowie den Akteninhalt. Beim entscheidungswesentlichen Sachverhalt gibt es von den Parteien keine inhaltlichen unterschiedlichen Wahrnehmungen.

III. Die Rechtsbeurteilung:

1. Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG:

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

Die Beschwerde vom 04. Mai 2020 langte beim Gericht am 05. Mai 2020 (per E-Mail) ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG gewahrt wurde. Zudem besteht die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark, da sich der Vorfall im Sprengel des Gerichtes ereignete.

2. § 1, 2a Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz:

Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte

§ 1 Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 2a (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

Verordnung BGBl II 96/2020 lautet:

96. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:

§ 1. Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.

§ 2. § 1 gilt nicht für folgende Bereiche:

1. öffentliche Apotheken

2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerlichen Direktvermarktern

3. .Drogerien und Drogeriemärkte

4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln

5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen

6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe–, Sozialhilfe–, Teilhabe– bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden

7. veterinärmedizinische Dienstleistungen

8. Verkauf von Tierfutter

9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten

10. Notfall-Dienstleistungen

11. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel

12. Tankstellen

13. Banken

14. Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahmen des § 2 fällt, und Telekommunikation

15. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege

16. Lieferdienste

17. Öffentlicher Verkehr

18. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske

19. Hygiene und Reinigungsdienstleistungen

20. Abfallentsorgungsbetriebe

21. KFZ-Werkstätten.

Verordnung BGBl II 151 Z 1/2020 lautet:

151. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 geändert wird

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl. I Nr. 96/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020, wird wie folgt geändert:

1. §2 Abs. 1 Z 12 lautet:

„12. Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen“

Die COVID-19-Verordnung BGBl II 96/2020 in der Fassung BGBl II 112/2020 verbietet das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen. Hievon sind „Tankstellen“ gemäß § 2 Z 12 der Verordnung BGBl II 96/2020 sowie „Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen“ gemäß § 2 Z 19 der Verordnung ausgenommen. Mit der zum Vorfallzeitpunkt geltenden Fassung BGBl II 151/2020 wurde der § 2 Abs 1 Z 12 insofern abgeändert, dass „Tankstellen und angeschlossene Waschstraßen“ ab 14. April 2020 benutzt werden durften.

Sperre der Selbstbedienungs-Waschanlage (Waschbox mit Lanzenwäsche):

Bei dieser Art der Autowäsche erfolgt die Bezahlung durch den Kunden mit/per Münzeinwurf in einen Automaten, der in der Waschbox situiert ist. Daher ist es möglich mit der in der Waschbox befindlichen Waschlanze sowie der dort befindlichen Schaumbürste das Fahrzeug zu reinigen. Danach verlässt der Kunde die Waschanlage. Der Kunde betritt hierbei nicht den Geschäftsbereich des Betriebes. Eine derartige Vorgangsweise ist vergleichbar mit Zeitungsständern, Kaugummiautomaten, Kaffeeautomaten, Benützung von Tiefgaragen, Fotoautomaten etc. Derartige Automaten sind jedenfalls nicht von der dort geltenden COVID-19-Verordnung umfasst gewesen. Es war daher die Autowaschanlage mit Lanzenreinigung ohne Einschränkungen benützbar. Ausdrücklich wird ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Selbstbedienungs-Waschanlagen im Freien situiert sind. Folglich sind sie nicht vergleichbar mit anderen Automaten – beispielsweise Waschsalonautomaten – welche sich innerhalb einer Räumlichkeit befinden, sodass das Ansteckungsrisiko ohnehin wesentlich geringer war. In zweiter Linie wäre auch eine Selbstbedienungs-Waschanlage den § 2 Z 19 „Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen“ möglicherweise zuordenbar. Sieht man in der Reinigung eines stark verschmutzten Fahrzeuges und daher nicht mehr betriebsfähigen Fahrzeuges ein systemrelevantes Verhalten, so wäre bereits auch aus diesem Ausnahmetatbestand eine Benützungserlaubnis der Selbstbedienungs-Waschanlage abzuleiten.

Portalwaschanlage:

Bei der Portalwaschanlage bezahlt der Kunde in der Tankstelle bzw. im Kundenbereich bei KFZ-Werkstätten die Autowäsche und erhält einen Code. Mit dem Code fährt der Kunde in die Waschbox ein, stellt sein Fahrzeug ab und steigt aus. Anschließend gibt er den Code in die am Einfahrtstor der Waschbox angebrachte Box ein, worauf der Portalwaschgang in Gang gesetzt wird. Im Anschluss fährt der Kunde mit dem Fahrzeug aus der Box heraus.

Laut Schreiben des Landeshauptmannes der Steiermark vom 17. April 2020, GZ: ABT08GP-43647/2020-9362, wird zu dem Punkt „Klarstellung betreffend Waschstraßen seitens des BMSGPK“ ausgeführt, dass es sich „um eine Waschstraße zu handeln hat, was einen gewissen Grad der Automatisierung der Autowäsche erfordert und sich die Waschstraße zudem in räumlicher Nähe zur Tankstelle zu befinden“ hat. Für das Gericht steht jedenfalls fest, dass es sich bei einer Portalwaschanlage zweifellos um eine Autowaschanlage mit „einem gewissen Grad der Automatisierung“ handelt. Eine Infektionsgefahr ist ebenso stark gemindert, da sich die Anlage im Freien befindet und der Kunde unter Einhaltung des Mindestabstandes lediglich einer äußerst geringen Gefährdung ausgesetzt ist. Wenngleich aus dem Schreiben des Landeshauptmannes hervorgeht, dass Lanzen- und Selbstbedienungs-Tankstellen nach Ansicht des Ministeriums jedenfalls geschlossen zu halten sind, so kommt dieser Grund zur Schließung im konkreten Fall nicht zum Tragen, da die bei der Beschwerdeführerin befindlichen Tankstellen „Tankstellen mit Servicestationen“ gleichzustellen sind, da sich im Betrieb auch eine KFZ-Werkstätte befindet (siehe Liste der WKO vom 14. April 2020, S 18).

Ferner wird darauf hingewiesen, dass das einschreitende Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Portalwaschanlage deshalb absperrte, weil dort die Möglichkeit bestand, das Absperrband für die Selbstbedienungs-Waschanlagen zu befestigen.

Soweit die nördliche Einfahrtsstraße des Betriebes, die auch zur Portalwaschanlage und zur Selbstbedienungs-Waschanlage führt, mittels Band gesperrt wurde und eine Zufahrt nur über einen Umweg der südlichen Einfahrt möglich war, ist diese Absperrung ebenfalls als überschießend zu qualifizieren. Nachdem ein entsprechender Hinweis fehlte, war die Zufahrt zur KFZ-Werkstätte zur Kundendienst-Reparaturannahme sowie insbesondere Tankstellen für einen nicht ortskundigen Autofahrer wesentlich erschwert. Die beabsichtigte Sperre der entsprechenden Teile der Betriebsanlage wäre auch durch das Unterlassen der Absperrung der nördlichen Betriebseinfahrt möglich gewesen.

Durch die Sperre der Portalwaschanlage, der Selbstbedienungs-Waschboxen und der nördlichen Zufahrt zum Betriebsgelände am 25. April 2020 wurde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Ausübung des ungehinderten Betriebes (Freiheit der Erwerbsbetätigung) verletzt.

Die gesetzten Maßnahmen waren zwar nicht explizit von der belangten Behörde aufgetragen, sondern finden ihren Niederschlag in einem pauschal gehaltenen E-Mail an das Stadtpolizeikommando Graz einschließlich aller Dienststellen vom 02. April 2020. Einen Widerruf dieses Schreibens erfolgte allerdings nicht, sodass die Landespolizeidirektion Steiermark im Zweifel davon ausgehen konnte, dass die Anordnung der belangten Behörde noch aufrecht war. In diesem Sinne war auch die entsprechende Kostenentscheidung im Sinne des § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG zu berichtigen, nachdem in der automatisierten Texteingabe „der Bund“ als Rechtsträger eingespeichert war.

IV. Als Kosten sind gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV der Beschwerdeführerin ein Betrag von € 1.659,60, nämlich € 737,60 als Schriftsatzaufwand und € 922,00 als Verhandlungsaufwand zuzusprechen. Der Antrag auf Zuerkennung der Eingabegebühr wurde in der Verhandlung zurückgezogen.

V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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