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LVwG 41.25-2026/2020•LVwG ST LVwG 41.25-2026/2020
LVwG 41.25-2026/2020State Administrative CourtSep 11, 2020
Einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung, keine zusätzlichen Gefährdungsmomente, keine Vertrauensunwürdigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ***, G, Tstraße, vertreten durch die C D Rechtsanwalts GmbH, L, Mbach, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.08.2020, GZ: SVA2/VA/T-00036/2011,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde vom 17.08.2020 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der Landespolizeidirektion Steiermark mit Eingabe vom 26.08.2020 vorgelegten Beschwerde sowie des angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.08.2020 entzog die Landespolizeidirektion Steiermark, Verkehrsamt, Frau A B auf Rechtsgrundlagen § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 igF) den Taxiausweis Nr. ***, ausgestellt am 28.03.2011 von der BPD Graz, auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides und forderte sie auf, diesen Taxiausweis unverzüglich bei sonstiger Straffälligkeit bei der Behörde abzugeben. Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Bescheidbegründend ging die Behörde im Hinblick auf die Begehung eines Verkehrsdelikts durch Frau A B vom mangelnden Vorliegen des gesetzlichen Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit aus, zumal ihr mit Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 14.08.2020, GZ: SVA2/Fe-456/2020, die Lenkberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Liezen am 15.03.1999, GZ: 11.20-A 4-99, für die Klassen AM und B für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen worden sei und sie mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.06.2020, GZ: VStV/920301011524/2020, wegen Übertretung des § 52 lit a Z 10a StVO bestraft worden sei, weil sie am 22.05.2020 um 22.25 Uhr in G, B67, Tsttraße, Fahrtrichtung Süden, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen ***, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h überschritten habe.
Angesichts dieser Tatsache könne derzeit die für den Besitz eines Taxiausweises erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht angenommen werden und erscheine der Zeitraum der Entziehungsdauer aufgrund der Schwere des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als angemessen. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde sei nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien wegen Gefahr im Verzug abzuerkennen gewesen.
Gegen diesen am 14.08.2020 erlassenen Bescheid erhob Frau A B mit Schriftsatz vom 17.08.2020 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und beantragte, das Verwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen und den Bescheid dahingehend abändern, dass die Entzugsdauer des Taxiausweises auf ein weitaus geringeres Maß herabgesetzt werde.
Die Beschwerde richtete sich somit gegen die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Entzugsdauer von 6 Monaten und geht insbesondere unter Bezugnahme auf die Regelungen des § 13 Abs 2 und § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr davon aus, dass die belangte Behörde fallbezogen die positivrechtlichen normierten Vorgaben nicht ausreichend berücksichtigt habe, zumal das gegenständliche Verhalten der Beschwerdeführerin, im Besonderen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese unbescholten sei, einen Entzug des Taxiausweises in der Dauer von 6 Monaten jedenfalls nicht rechtfertigen könne. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur sei das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründe, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet werde, sei die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wiedererlangen werde, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen sei. Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises habe also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen sei das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen. Unter Bezugnahme auf höchstgerichtliche Judikatur wurde weiters ausgeführt, dass es entscheidend sei, ob sich daraus ein Persönlichkeitsbild erkennen lasse, welches den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) als vertrauenswürdig erscheinen lasse. Die Behörde stütze sich ausschließlich auf die von der Beschwerdeführerin am 22.05.2020 begangene Geschwindigkeitsübertretung, welche eine 6-monatige Entzugsdauer jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermöge. Die bisherige Unbescholtenheit sowie das Wohlverhalten der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der Wertung, wann eine entsprechende Vertrauenswürdigkeit wieder gegeben sei, nicht berücksichtigt worden und die verhängte Entzugsdauer jedenfalls überhöht und bei richtiger rechtlicher Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände auf ein weitaus geringeres Maß herabzusetzen.
Mit hg. Schreiben vom 02.09.2020 wurde die belangte Behörde ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark allfällige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin bekannt zu geben und bezughabende rechtskräftige Strafverfügungen und Straferkenntnisse zu übermitteln sowie allfällige (weitere) Sachverhalte bekanntzugeben, welche gegen die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen.
Mit Eingabe vom 10.09.2020 wurde seitens der belangten Behörde der Auszug über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der Beschwerdeführerin vom 02.09.2020 übermittelt, aus welchem lediglich die behördlicherseits in der Begründung des bekämpften Bescheides herangezogene Verwaltungsübertretung hervorgeht. Ein darüber hinausgehender Sachverhalt, welcher gegen die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen würde, wurden von Seiten der Behörde nicht bekannt gegeben.
Aufgrund des verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführten Beweisverfahrens lässt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellen:
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.06.2020, GZ: VStV/920301011524/2020, wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO zur Last gelegt, zumal sie am 22.05.2020, 22.35 Uhr, in G B67, Tstraße, Fahrtrichtung Süden mit dem PKW Kennzeichen *** als Lenkerin an diesem Ort, welcher im Ortsgebiet liege, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über sie eine Geldstrafe im Ausmaß von € 250,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, gemäß § 99 Abs 2e StVO verhängt bzw. festgesetzt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit am 14.08.2020 der Beschwerdeführerin gegenüber mündlich verkündeten Bescheid wurde ihr die erteilte Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, B, ausgestellt mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Liezen am 15.03.1999 unter Zl.: ***, auf Rechtsgrundlage § 24 Abs 1 iVm § 26 Abs 3, § 28 und § 29 Führerscheingesetz (FSG), unter Bedachtnahme auf § 62 Abs 1 AVG 1991, für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet vom Tage der Abgabe des Führerscheines an (14.08.2020), das ist bis einschließlich 28.08.2020, entzogen, da gemäß § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 3 Z 4 FSG die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wegen Gefahr im Verzug aberkannt.
Aufgrund dieses Sachverhaltes entzog die Landespolizeidirektion Steiermark mit Bescheid vom 14.08.2020 der Beschwerdeführerin den Taxiausweis Nr. ***, ausgestellt am 28.03.2011 von der BPD Graz auf die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, auf Rechtsgrundlage § 13 Abs 2 iVm § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 idgF) und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau A B mit Schriftsatz vom 17.08.2020 rechtzeitig und formal zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, in welcher sie sich gegen die behördlicherseits verfügten Dauer der Entziehung des Taxiausweises wendete.
Diese Beschwerde legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 26.08.2020 mitsamt dem Verwaltungsverfahrensakt vor.
Über verwaltungsgerichtliches Ersuchen vom 02.09.2020 wurde behördlicherseits lediglich der Auszug aus der Verwaltungsstrafdatei in Bezug auf die Beschwerdeführerin zur Vorlage gebracht, aus welchem bloß die in der Begründung des bekämpften Bescheides herangezogene Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a) Z 10a StVO hervorgeht. Weitere gegen die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechende Sachverhalte wurden behördlicherseits in Bezug auf das hg. Ersuchen vom 02.09.2020 nicht bekanntgegeben.
In Bezug auf die Beschwerdeführerin liegt somit innerhalb der letzten 5 Jahre, diese eine rechtskräftige, nicht getilgte Verwaltungsübertretung vor.
Beweiswürdigend ist auszuführen, dass sich diese Feststellungen auf Grundlage der erwähnten unbedenklichen Urkunden der behördlichen Verwaltungsverfahrensakten sowie den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen ergeben, welche dem Beweisverfahren des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt wurden. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurde insbesondere auch die Rechtskraft der Strafverfügung betreffend die Begehung der im Behördenverfahren zugrunde gelegten Geschwindigkeitsübertretung nicht bestritten.
Im Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes und der nachstehenden Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdefall erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG normiert Folgendes:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
In § 10 Abs 1 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, wird Folgendes normiert:
„Der Bundesminister für Verkehr kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe mit Verordnung Vorschriften erlassen über
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 165/2005, lauten wie folgt:
§ 4 Abs 1 bis 3 BO:
„(1) Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2) Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
(3) Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.“
§ 6 Abs 1 BO:
„Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
§ 10 Abs 1 und 2 BO:
„(1) Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
(2) In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen eines körperlichen Leidens, kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen.“
§ 13 Abs 1, Z 1 und 2, Abs 2, Abs 3 BO:
„(1) Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
(2) Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(3) Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird.“
Im Beschwerdefall ging die belangte Behörde aufgrund einer Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h im Ortsgebiet um 43 km/h, welche einen zweiwöchigen Entzug der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B nach sich zog, von der mangelnden Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin aus und entzog mit dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid für 6 Monate den gegenständlichen Taxilenkerausweis der Beschwerdeführerin unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin wendete sich fallbezogen nicht gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die behördlicherseits gemäß § 13 Abs 2 VwGVG wegen „Gefahr im Verzug“ vorgenommen wurde, sondern bekämpft mit ihre Beschwerde den Zeitraum der Entziehung des Taxiausweises und geht davon aus, dass das Ausmaß von 6 Monaten jedenfalls überhöht sei und bei richtiger rechtlicher Beurteilung sämtliche relevanten Umstände auf ein weitaus geringeres Maß herabzusetzen sei, zumal die Beschwerdeführerin im Übrigen unbescholten sei und sich auch wohlverhalten habe.
Im Beschwerdefall gilt es vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung lediglich zwei Wochen und nicht mehr als 18 Monate entzogen wurde und der beschwerdegegenständliche Taxilenkerausweis, in Ermangelung des Erlöschens der Lenkberechtigung (vgl. § 27 Abs 1 FSG), fallbezogen vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 13 Abs 1 Z 1 BO nicht ungültig wurde und daher grundsätzlich auch einer Entziehung zugänglich ist.
Nach der zitierten Bestimmung des § 13 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) ist der Taxilenkerausweis für einen angemessenen Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 BO 1994 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird.
Nach § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 ist eine dieser Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises, dass der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Bei der Entziehung des Taxilenkerausweises handelt es sich um eine Maßnahme, mit welcher den Gefahren entgegengewirkt werden soll, die aus dem Tätigwerden von nicht vertrauenswürdigen Personen als Taxilenker resultieren können (vgl. zB VwGH am 26.03.2012, 2011/03/0144).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden, wobei die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen ist. Entscheidend ist dabei, ob dieses Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. z. B. VwGH am 05.05.2014, Ro 2014/03/0001) weiters ausgeführt, dass der in § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiauseises von Bedeutung sei. Es sei das Gesamtverhalten der Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründe, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet werde, sei die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wiedererlangen werde, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen sei („… angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird“; § 13 Abs 2 BO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises habe also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen sei das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiege, als „aktuelle“ Verstöße.
Bei der im Rahmen der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit vorzunehmenden Gesamtbewertung ist somit darauf abzustellen, ob das bisherige Verhalten auf eine persönliche Eignung schließen lässt, welches im Widerspruch zu den Eigenschaften steht, die für das Taxigewerbe üblicherweise vorausgesetzt werden, wobei die Behörde bei dieser Beurteilung an rechtskräftige Strafen insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt ist, feststeht (vgl. z. B. VwGH am 26.03.2012, 2011/03/0144, VwGH am 27.02.2008, 2007/03/022).
Gegenständlich hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine nicht getilgte Verwaltungsübertretung (Übertretung der StVO nach § 52 lit a) Z 10a) aufweist. Diese betrifft die näher beschriebene, zuletzt begangene Geschwindigkeitsübertretung. Weitere Übertretungen konnten nicht festgestellt werden und sind auch keine justizstrafrechtlichen Vormerkungen vorliegend.
Auch vom Tatzeitpunkt her wurde von Seiten der Beschwerdeführerin im Beobachtungszeitraum innerhalb der letzten 5 Jahre lediglich die besagte Übertretung begangen.
Fallbezogen stützt die belangte Behörde die Entziehung des Taxilenkerausweises auch nur auf diese eine vorliegende rechtskräftige Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO, begangen am 22.05.2020 um 22.35 Uhr, auf der B67, Tstraße in G, Fahrtrichtung Süden, wobei die Beschwerdeführerin im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h nach Abzug der Messtoleranz zu ihren Gunsten überschritt.
Weitere Umstände bzw. Sachverhalte wurden behördlicherseits im bekämpften Bescheid nicht ins Treffen geführt und über verwaltungsgerichtliches Ersuchen nicht bekanntgegeben.
Die Begehung der behördlicherseits zugrunde gelegten Verwaltungsübertretung bildet hinsichtlich der Straftat eine Vorfrage im Sinne der Regelung des § 38 AVG und führt eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung – wie gegenständlich – soweit die Rechtskraft reicht, auch zur Bindungswirkung. Eine eigene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht ist daher diesbezüglich nicht mehr zulässig und das Verwaltungsgericht auch verpflichtet die derart entschiedene Frage zu einer Entscheidung zugrunde zu legen (zur Bindungswirkung vgl. bereits VwGH am 30.10.1978, 1668/77, VwGH am 30.11.1994, 94/03/0155 und VwGH am 24.05.1995, 94/03/0294).
Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 22.05.2020 zur Tatzeit am näher beschriebenen Tatort mit dem genannten PKW als Lenkerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im Ortsgebiet um 43 km/h überschritten hat.
Aus einem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann allerdings nicht jedenfalls auf einen Mangel an Vertrauenswürdigkeit der Taxilenkerin geschlossen werden. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. zB VwGH am 20.03.1996, 96/03/0042) vermag aus einer einzigen Geschwindigkeitsübertretung der Mangel an Vertrauenswürdigkeit nur unter besonderen Umständen, beispielsweise aufgrund der dadurch hervorgerufenen konkreten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern oder aufgrund des (absoluten und relativen) Ausmaßes der Überschreitung abgeleitet zu werden.
Konkrete Gefährdungen von Verkehrsteilnehmern wurden behördlicherseits nicht festgestellt und hat auch das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren solche nicht hervorgebracht. Auch die Tatzeit 22.35 Uhr am 22.05.2020 am Tatort im Ortsgebiet von G auf der B67, Tstraße 138, Fahrtrichtung Süden, legt für sich genommen noch kein derartiges konkretes Gefährdungspotential nahe; - dies ungeachtet des Umstandes, dass die erfahrungsgemäß gut ausgeleuchtete Tstraße zur Tages- und Abendzeit als stark befahren anzusehen ist, wovon der Lebenserfahrung entsprechend jedoch nicht – wie im Beschwerdefall – zur Nachtzeit ausgegangen werden kann.
Zulässig ist es jedoch – wie dargelegt – auch aufgrund des (absoluten und relativen) Ausmaßes der Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit auf die Vertrauensunwürdigkeit eines Taxilenkers zu schließen (vgl. auch VwGH am 14.12.1994, 94/03/0151). Von einem Taxilenker ist die Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften jedenfalls zu erwarten (vgl. zB auch VwGH am 04.03.1994, 91/03/0324 und VwGH am 29.06.1994, 93/03/0266).
Vor diesem Hintergrund gilt es daher zu beurteilen, ob die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 60 km/h um 43 km/h den behördlicherseits gezogenen rechtlichen Schluss der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne der Regelung des § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr zulässt und sich die diesbezügliche rechtliche Beurteilung als zutreffend erweist. Dass das Gesamtverhalten der Betroffenen einer Bewertung zuzuführen ist, legt die Beschwerde treffend dar. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten – wobei eben das Gesamtverhalten zu würdigen ist – auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes obliegt (vgl. zB VwGH am 31.01.2005, 2001/03/0123). Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 31.03.2005, 2004/03/0219) bei einem Sachverhalt der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet von 46 km/h ausgeführt, dass aufgrund einer einmaligen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit nur dann geschlossen werden kann, wenn hinreichend begründet wird, aufgrund welcher besonderen Umstände im konkreten Fall bereits aufgrund der einmaligen Übertretung ein Persönlichkeitsbild vorliegend ist, das nicht auf die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit schließen lässt. Aus der mit dem Verwaltungsstraferkenntnis festgestellten einmaligen beträchtlichen Geschwindigkeitsübertretung allein lasse sich ein derartiges die Neigung zur Nichtbeachtung von im Interesse der Verkehrssicherheit gelegenen Verwaltungsvorschriften manifestierendes Persönlichkeitsbild nicht ableiten.
In einem anderen ebenfalls einschlägigen Fall hat das Höchstgericht (vgl. VwGH am 15.11.2007, 2007/03/0153 unter Hinweis auf VwGH am 31.03.2005, 2007/03/0219) ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund einer einmaligen, wenn auch erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Nichtvorliegen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit geschlossen habe. Sie habe dabei einerseits das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung von 41 km/h (im Verhältnis einer im relevanten Straßenabschnitt geltenden Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h) sowie andererseits den Umstand, dass die Übertretung bei Dunkelheit und nasser Fahrbahn erfolgt sei, berücksichtigt. Die festgestellte einmalige Geschwindigkeitsüberschreitung allein vermöge wegen des Fehlens weiterer Feststellungen die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehung des Taxilenkerausweises nicht zu begründen.
Im Beschwerdefall führte die belangte Behörde – wie ausgeführt – keinerlei Gefährdungsmomente nahelegende konkrete Sachverhalte ins Treffen und legte auch das verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren keinen Umstand nahe, welcher im Verein mit der unzweifelhaft erheblichen Geschwindigkeitsübertretung von 43 km/h (Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit im Ortsgebiet von fallbezogen 60 km/h) geeignet wäre, bereits deshalb auch eine Vertrauensunwürdigkeit der Beschwerdeführerin, gegenständlich von 6 Monaten ab Bescheidzustellung, schließen zu lassen.
Die Beschwerdeführerin weist vielmehr nur diese eine Übertretung auf und hat sich auch seit der behördlicherseits angezogenen Übertretung am 22.05.2020 wohlverhalten. Unter Bedachtnahme auf ihr bisheriges Verhalten ist in Würdigung des Gesamtverhaltens der Beschwerdeführerin daher nicht zu erkennen, dass der behördlicherseits zugrundegelegte Sachverhalt und die Übertretung der Beschwerdeführerin bereits auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, welches nicht mit jenen Interessen in Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes obliegt.
Vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur vermag das Verwaltungsgericht im Beschwerdefall daher, entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, nicht davon auszugehen, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit, also eines „Sichverlassenkönnens“ im Sinne der Regelung des § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr deshalb nicht (mehr) vorliegend ist.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde, auch vor dem Hintergrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, im Lichte der Klärung der gegenständlichen Rechtsfrage, ohne Verhandlung Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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