LVwG ST LVwG 70.36-1443/2019

LVwG 70.36-1443/2019State Administrative CourtAug 19, 2019

Regest

chronische Erkrankung, Krankheitsverlauf beeinflussbar, Schulassistenz, Zusatzbetreuung in Schule, Steiermärkisches Behindertengesetz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 70.36-1443/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.70.36.1443.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der mj. A, geb. am *****, vertreten durch B, Kindesmutter, Cweg, D, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Bruck-Mürzzuschlag vom 06.05.2019, GZ: BHBM-56019/2019-2,

z u R e c h t e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid vom 06.05.2019 wies der Bezirkshauptmann von Bruck-Mürzzuschlag den Antrag der mj. A auf eine Schulassistenz ab, da bei der Beschwerdeführerin keine Behinderung iSd Gesetzes vorliege.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin 6 Jahre alt sei und erst lesen und schreiben lernen müsse. Sie habe Diabetes Typ 1. Es würden sich 20 neue Kind in der Klasse befinden. Laut GKK sei die Tochter als behindert eingestuft und erhalte erhöhtes Kinderbetreuungsgeld.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:

I.Festgestellter Sachverhalt:

Bei der sechseinhalbjährigen Beschwerdeführerin wurde im November 2015 ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert. Es bestehen weder ein komplizierter oder außergewöhnlicher Krankheitsverlauf, noch relevante Zusatzdiagnosen. Sie ist physisch nicht beeinträchtigt und wird mit einer Insulinpumpe versorgt, die kontinuierlich Insulin an den Körper abgibt. Bei ihrer Erkrankung handelt es sich um eine chronische – medikamentös und mittels Diät zu behandelnde - Erkrankung, deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere das nachvollziehbare Gutachten von E vom 14.07.2019. Darin wird klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um eine chronische handelt, die noch beeinflussbar ist. Den Parteien wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb angemessener Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen. Davon wurde kein Gebrauch gemacht.

Da für das Landesverwaltungsgericht keine Unschlüssigkeit des Gutachtens zu erkennen ist und von keiner Partei eine solche aufgezeigt wurde, ist durch eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

III.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Stmk. Behindertengesetzes (StBHG), LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 63/2018, lauten wie folgt:

§ 1 Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

§ 1a

Menschen mit Behinderung

(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.

(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.

(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.

(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten

1. chronische Erkrankungen, solange der Krankheitsverlauf – ausgenommen bei chronischen psychischen Erkrankungen – noch beeinflussbar ist;

2. vorwiegend altersbedingte Beeinträchtigungen.

(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.

§ 2

Voraussetzungen der Hilfeleistungen

(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung

1. seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat,

2. eine Staatsbürgerschaft eines dem europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 NAG besitzt, über den Status als anerkannter Flüchtling gemäß § 3 Asylgesetz 2005 oder über den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 verfügt und

3. zu einem mehr als drei monatigen Aufenthalt berechtigt ist.

(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.

(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.

(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.

§ 3

Arten der Hilfeleistungen

Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht:

3. Erziehung und Schulbildung (§ 7);

§ 7

Erziehung und Schulbildung

(1) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für

1. die Frühförderung,

2. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in (heilpädagogischen) Kindergärten,

3. den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten und für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen.

(2)Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Erlangung einer entsprechenden Erziehung und Schulbildung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.

(3)Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt bei der Beschwerdeführerin eine chronische Erkrankung vor, deren Krankheitsverlauf noch beeinflussbar ist. Bei einer chronischen Erkrankung handelt es sich gemäß § 1a Abs 4 Z. 1 StBHG nicht um eine Beeinträchtigung iSd § 1 Abs 1 StBHG. Auch wenn der Wunsch der Eltern nach einer Zusatzbetreuung in der Schule sinnvoll und nachvollziehbar ist, ist die Beschwerdeführerin aus diesem Grund nicht als Mensch mit Behinderung iSd § 1a StBHG einzustufen und besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem StBHG.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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