LVwG ST LVwG 20.32-3202/2016

LVwG 20.32-3202/2016State Administrative CourtMar 6, 2017

Regest

Organpartei, Tierschutzombudsperson, keine behördlichen Befugnisse, Zurückweisung, Maßnahmenbeschwerde, rechtswidriges Verhalten

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 20.32-3202/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2017:LVwG.20.32.3202.2016

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von Mag. P X, geboren am xx, Lgasse H, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Tierschutzombudsfrau des Landes Steiermark den nachstehenden

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Schriftsatz vom 19.11.2016 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG und brachte im Wesentlichen zusammengefasst Nachstehendes vor:

Der Beschwerdeführer sei Zauberkünstler und habe einen positiven Bescheid für die Teilnahme eines Kaninchens an einer Zauberdarbietung erwirkt. In weiterer Folge habe sich die Steiermärkische Tierschutzombudsfrau eingeschaltet, die versucht habe, Nachforschungen zum gegebenen Sachverhalt anzustellen. Um behördlichem Aufwand vorzubeugen, sei der Beschwerdeführer anfangs gewillt gewesen, dem Wunsch der Tierschutzombudsfrau, selbst das Theater zu betreten und selbst Nachforschungen anzustellen, nachzugeben, doch zuletzt sei der Bogen seitens der Tierschutzombudsfrau überspannt worden.

Nach dem Verständnis des Beschwerdeführers komme der Bestimmung des § 41 Abs. 4 Tierschutzgesetz entsprechend, der Tierschutzombudsfrau lediglich Parteistellung zu. Sie habe aber nicht das Recht, selbstständig Nachforschungen anzustellen. Zutritt und Nachschau sei aber allerdings seitens der Tierschutzombudsfrau mehrfach telefonisch wie auch schriftlich gefordert worden. Dies – obwohl sie nach dem Verständnis des Beschwerdeführers, dazu keine rechtliche Erlaubnis und daher auch rechtlich keine Zuständigkeit gehabt habe.

Mit E-Mail vom 25.10.2016 habe die Tierschutzombudsfrau dem Beschwerdeführer mit einem Einspruch gegen die veterinärrechtliche Bewilligung das Kaninchen betreffend gedroht, sofern er dieser nicht Zutritt zu den gewünschten Räumlichkeiten ermöglichen würde. Noch dazu habe der Beschwerdeführer auf seine Frage, ob die Tierschutzombudsfrau denn eigentlich zu Nachforschungen rechtlich befugt sei, keine Antwort erhalten. Mit E-Mail vom 04.11.2016 habe die Tierschutzombudsfrau lediglich darauf beharrt, vor Ort erscheinen zu können.

Der Beschwerdeführer sehe sich in seinen subjektiven Rechten verletzt, da die Tierschutzombudsfrau selbstständig versucht habe, Nachschau zu halten, obwohl aus einer Akteneinsicht hervorgehe, dass die Tierschutzombudsfrau selbst gar nicht Akteneinsicht begehrt habe, sondern gleich selbstständig Nachforschungen angestellt habe. Seitens der Tierschutzombudsfrau sei in der Berufungsschrift ein Berufungsgrund genannt worden, der im Verfahren erster Instanz nicht genannt worden sei. Die Beschwerdeschrift sei nicht namentlich von der zuständigen Tierschutzombudsfrau unterfertigt worden, sondern von einer Geschäftsstelle.

Letztendlich habe der Beschwerdeführer der Tierschutzombudsfrau eine Eintrittskarte für die Vorstellung zur Verfügung gestellt, doch dann habe die Tierschutzombudsfrau doch nicht mehr kommen wollen. Für den Beschwerdeführer ergebe sich eine klare Kompetenzüberschreitung seitens der Tierschutzombudsfrau, weshalb aus diesem Grunde eine Maßnahmenbeschwerde angebracht sei.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Zu Spruchpunkt I:

I.1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Zauberkünstler, Vize-Europameister sowie mehrfacher österreichischer Meister und Grand-Prix-Sieger der Zauberkunst. Mit Bescheid des Veterinärreferates der Stadt Graz vom 11.10.2016 (GZ: A/Vet-060800/2016/0006) wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Verwendung eines Kaninchens bei Varietés und ähnlichen Einrichtungen anlässlich seiner Zauberdarbietungen gemäß § 23 iVm § 27 Tierschutzgesetz unter Vorschreibung von 13 Auflagen erteilt.

Mit E-Mail vom 25.10.2016 trat die Tierschutzombudsfrau an den Beschwerdeführer heran und teilte diesem mit, dass es für eine Beurteilung der Tierschutzrelevanz unabdingbar sei, das Kunststück, bei welchem das/die Kaninchen mitwirken würde(n), „live“ zu sehen. Ein Termin bis spätestens 02.11.2016 direkt am Aufführungsort (T L, G), eventuell im Rahmen einer Probe, sei zu begrüßen, um eine Beurteilung der Aufführungs- sowie der Unterbringungsmodalitäten möglich zu machen. Weiters teilte die Tierschutzombudsfrau dem Beschwerdeführer mit:

„Sollte ein solcher Termin nicht vereinbar sein, wird seitens der Tierschutzombudsfrau jedenfalls Beschwerde hinsichtlich des Bescheides des Veterinärreferates der Stadt Graz, GZ: A7VET-060800/2016/0006 vom 13.10.2016, eingelegt werden, da die Tierschutzrelevanz gegenständlicher Vorführung nicht beurteilt werden kann“.

Mit E-Mail vom 27.10.2016 teilte der Beschwerdeführer der Tierschutzombudsfrau mit, dass er sehr gerne bereit sei, ihr Einsicht in die Art und Weise zu geben, wie die beiden Kaninchen gehalten werden würden und er der Tierschutzombudsfrau gerne zeigen werde, wie es den Kaninchen vor, während und nach dem Auftritt gehe. Weiters teilte der Beschwerdeführer der Tierschutzombudsfrau mit, dass er sich bereits sehr bemüht hätte, ihr einen passenden Termin anzubieten.

Mit E-Mail vom 28.10.2016 teilte die Tierschutzombudsfrau dem Beschwerdeführer mit, dass man für seine Situation grundsätzlich Verständnis hätte. Es sei jedoch eine Beurteilung am Vorstellungsort von Nöten – konkret gehe es um die Tierschutzrelevanz im Rahmen der Aufführung und nicht um die Aufstellung der Tiere an ihrem gewohnten Heimatort. Es werde daher neuerlich höflich um Rückmeldung bezüglich eines Terminvorschlages ersucht, um der Tierschutzombudsfrau die Beurteilung der angeführten Punkte (Aufführungs- sowie Unterbringungsmodalitäten der Tiere) im Vorfeld oder im Anschluss an die Aufführung am 06.11., spätestens jedoch bis 07.11.2016 zu ermöglichen.

Nach einem weiteren ausführlichen, bisweilen erfolglosen E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Tierschutzombudsfrau brachte diese gegen den Bescheid des Veterinärreferates der Stadt Graz vom 11.10.2016 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein.

I.2. Beweiswürdigung:

Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem Beschwerdevorbringen sowie dem übermittelten E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschäftsstelle der Tierschutzombudsfrau, sowie dem maßgeblichen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 11.10.2016.

I.3. Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Ein nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tauglicher Gegenstand eines Maßnahmenbeschwerde-verfahrens muss ein Akt eines Verwaltungsorgans im Bereich der Hoheitsverwaltung sein, dh. es muss „behördliches Handeln“ vorliegen. Dazu ist zum einen abstrakt die Befugnis notwendig, Hoheitsakte setzen zu können, zum anderen muss tatsächlich Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt werden (siehe dazu Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 8ff).

Gemäß § 41 Abs. 3 Tierschutzgesetz hat der Tierschutzombudsmann die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten.

Gemäß § 41 Abs. 4 Tierschutzgesetz hat der Tierschutzombudsmann in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung. Er ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben den Tierschutzombudsmann bei der Ausübung seines Amtes zu unterstützen.

Gemäß § 41 Abs. 4a Tierschutzgesetz ist der Tierschutzombudsmann berechtigt, gegen Bescheide in Angelegenheiten des Tierschutzgesetzes Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgericht des Landes zu erheben. In Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgericht des Landes in Angelegenheiten des Tierschutzgesetzes hat er Parteistellung.

I. 4 Rechtliche Würdigung:

Der Beschwerdeführer sieht sich zusammengefasst in seinen subjektiven Rechten insofern verletzt, als die Tierschutzombudsfrau die ihr zukommenden Rechte im Sinne der Bestimmung des § 41 Tierschutzgesetz überschritten habe. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

Zu den zentralen Aufgabenbereichen der Tierschutzombudsfrau zählen die Wahrnehmung ihrer Funktion als Organpartei im Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren sowie Tätigkeiten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit (z.B. Organisation von Informationsveranstaltungen, Schulungen, einzelfallbezogenen Beratungen, Erstellung von Informationsbroschüren). In Ausübung ihrer Funktion ist die Tierschutzombudsfrau verpflichtet, alle im Rahmen der Rechtsordnung zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Interessen des Tierschutzes zu fördern. Die Funktion der Tierschutzombudsfrau gebietet es daher, z.B. auf Missstände hinzuweisen, auf ihre Behebung hinzuwirken und nötigenfalls Anzeige zu erstatten.

Der Tierschutzombudsfrau kommen dabei keine behördlichen Befugnisse zu. Sie ist weder Vollzugs- noch Kontrollorgan, sondern Interessensvertreterin und insofern parteilich. Sie ist nicht berechtigt, behördliche Anordnungen zu verfügen oder verwaltungspolizeiliche Befugnisse auszuüben, wie z.B. das Betreten fremder Liegenschaften. (siehe dazu Binder, „Das österreichische Tierschutzrecht“ aus der Reihe Kurzkommentar Juridica, § 41).

Im Lichte der obigen Ausführungen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Tierschutzombudsfrau durch ihre Vorgehensweise die ihr gesetzlich zustehenden Befugnisse überschritten hat. Die Tierschutzombudsfrau hat in anhängigen Verwaltungsverfahren nach der Bestimmung des § 41 Abs. 4 Tierschutzgesetz Parteistellung und übt keine Behördenfunktion aus, die anlassbezogen ausnahmslos dem Bürgermeister der Stadt Graz zukommt.

Die Rechte der Tierschutzombudsfrau im Bewilligungsverfahren betreffend die Teilnahme eines Kaninchens an einer Zauberdarbietung beschränken sich darauf, bei der zuständigen Behörde um Akteneinsicht zu ersuchen, einschlägige Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls gegen den Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

Die unmittelbare Kontaktaufnahme der Tierschutzombudsfrau mit dem Beschwerdeführer, der selbst Verfahrenspartei ist, findet in der Bestimmung des § 41 Abs. 4 Tierschutzgesetz keine rechtliche Deckung. Insbesondere steht es der Tierschutzombudsfrau nicht zu, von einer Verfahrenspartei die Ermöglichung eines „Ortsaugenscheins“ unter Vorgabe diverser Termine und unter gleichzeitiger Ankündigung, widrigenfalls eine Bescheidbeschwerde erheben zu wollen, einzufordern. Diese Vorgehensweise erweist sich als unzulässiger Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers.

Die Tierschutzombudsfrau hätte bei rechtskonformer Ausübung ihrer Funktion als Interessensvertreterin, während der Anhängigkeit des Bewilligungsverfahrens, jederzeit einen begründeten Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins stellen können, um sich als Partei des Verfahrens von der Tierschutzrelevanz der Zauberdarbietung ein Bild machen zu können. Dieser Beweisantrag wäre allerdings an die für die Ermittlung des Sachverhaltes zuständige Behörde zu richten gewesen. Die Zulässigkeit respektive Sinnhaftigkeit eines solchen Beweisantrages wäre ausnahmslos von der ermittelnden Behörde zu beurteilen gewesen.

Trotz des rechtswidrigen Vorgehens der Tierschutzombudsfrau ist die vorliegende Maßnahmenbeschwerde auf der Grundlage der Bestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nicht zulässig, da diese Bestimmung die Beschwerdemöglichkeit wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorsieht, nicht jedoch eine Beschwerdemöglichkeit gegen das rechtswidrige Verhalten einer Verfahrenspartei einer anderen Verfahrenspartei gegenüber. Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat aufgrund der maßgeblichen Sach- und Rechtslage in der vorliegenden Beschwerdesache von der Einholung einer Gegenschrift und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen. Dem Beschwerdeführer entstehen dadurch, abgesehen von der Eingabegebühr für die Beschwerde, keine weiteren Verfahrenskosten.

Zu Spruchpunkt II – Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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