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LVwG 50.37-367/2016•LVwG ST LVwG 50.37-367/2016
LVwG 50.37-367/2016State Administrative CourtApr 27, 2016
Kindergarten, Kinderbetreuungseinrichtung, Lärmimmissionen, Erschütterungen, Reines Wohngebiet, Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Widmungsmaß, besondere Umstände
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Beschwerde von Herrn Mag D L, vertreten durch Mag. D S, Rechtsanwalt, H, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26.11.2015, GZ: A17-019160/2015/0032,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 26.11.2015, GZ: A17-019160/2015/0032 wurde Frau Mag. Dr. C B unter Spruch I die Bewilligung zum plan- und beschreibungsgemäßen Zu- und Umbau eines bestehenden zweigeschoßigen Wohnhauses sowie zur Nutzungsänderung auf eine Kinderbetreuungsstätte für zwei Kindergartengruppen auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG Gs unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Der Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2015 wird zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht, eine Verletzung des Immissionsschutzes nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, eine Verletzung des Schallschutzes nach § 26 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG und die mangelnde Bauplatzeignung gemäß § 5 Abs 1 Z 6 Stmk. BauG. Zur Verletzung des Immissionsschutzes wird vorgebracht, dass sich der gegenständliche Bauplatz gemäß des derzeit in Geltung stehenden Flächenwidmungsplanes im „Reinen Wohngebiet“ befinde. Damit sei die grundsätzliche Zulässigkeit einer Kinderbetreuungsstätte im Reinen Wohngebiet gegeben. Die belangte Behörde ginge allerdings zu Unrecht davon aus, dass hinsichtlich der gegenständlichen Kinderbetreuungsstätte von Immissionen auszugehen sei, die sich im Rahmen der für die vorliegende Widmungskategorie üblichen Ausmaße halte. Im Beschwerdefall lägen besondere Umstände vor, die die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen des Schallschutzes, der Lärmtechnik sowie der Lärmmedizin geboten erscheinen ließen. Die Betreiber der gegenständlichen Kinderbetreuungsstätte würden diesen als „Bewegungskindergarten“, in welchem „gemeinsames Spielen, Toben, Tanzen, Laufen, Turnen, Wandern, Klettern“ und „vor allem draußen!“ stattfinden solle, bewerben. Schon allein aufgrund dieser Ankündigung sei von für eine Kinderbetreuungsstätte atypische Lärmimmission auszugehen. Im Unterschied zu Kinderbetreuungsstätten im Sinne des § 30 StROG solle nach Angaben der Betreiber ein Großteil des Betreuungsangebotes im Freien stattfinden und sei daher von deutlich höheren Lärmimmissionen auszugehen. In arbeitswissenschaftlichen Untersuchungen seien vom zentralen Arbeitsinspektorat in Kinderbetreuungsstätten Dauerschallpegel von 65 bis 81 dB (A) erhoben worden. Die durchschnittlich höchste Lärmbelastung mit 87 dB (A) sei während der Beaufsichtigung des freien Spielens festgestellt worden. Dabei handle es sich jedenfalls um Lärmimmissionen, die für die vorliegende Widmungskategorie weder typisch seien, noch dieser offensichtlich entsprechen. Die Nichteinholung von Gutachten aus den Bereichen des Schallschutzes, der Lärmtechnik sowie der Lärmmedizin durch die belangte Behörde erweise sich sohin als rechtswidrig. Völlig unberücksichtigt gelassen hätte die belangte Behörde den zu erwartenden exorbitant hohen An- und Abfahrtsverkehr, insbesondere in den Morgenstunden und den damit in Verbindung stehenden Verkehrslärm. Mangels vorhandener Stellplätze bei der Betreuungseinrichtung und der geringen Fahrbahnbreite der Zufahrtsstrecke drohe hier eine erhebliche Verkehrsbelastung. Auch hiezu wäre die Einholung von entsprechenden Sachverständigengutachten zu Lärm- und Feinstaubbelastung erforderlich gewesen. Zu erwarten stehe, dass beide Kindergartengruppen abwechselnd oder gemeinsam im Freien spielen würden, sodass auch in Verbindung mit den geringen Grenzabständen und des Nichtbestehens von lärmschutztechnischen Auflagen sohin von besonderen Umständen des Einzelfalles auszugehen sei. Eine bloße Überprüfung der Übereinstimmung der Nutzung mit der Legaldefinition „Kindergärten“ ohne zusätzliche Immissionsprüfung als Nachweis für das Vorliegen der Bewilligungsfähigkeit stelle sohin ein rechtswidriges Vorgehen der belangten Behörde dar. Der Bescheid der belangten Behörde erweise sich daher als rechtswidrig. In Bezug auf die Verletzung des Schallschutzes verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Geltendmachung unzulässiger Lärmimmissionen, die auch potentiell gesundheitsgefährdend seien, sowohl als Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG, als auch als jene des § 26 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG iVm § 42 Abs 2 Z 5 Stmk. BauG zu qualifizieren seien. In Bezug auf die mangelnde Bauplatzeignung bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen einer für den Verwendungszweck „Kindergarten“ geeigneten und rechtlich gesicherten Zufahrt ausgegangen sei. Den Eigentümern des bauwerbenden Grundstücks sei lediglich die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über die Grundstücke Nr. x und x, jeweils EZ x, KG Gs eingeräumt. Das Personal der Betreuungsstätte und Eltern/Verwandte der Kinder würden sohin über keine Berechtigung verfügen, zur gegenständlichen Kinderbetreuungsstätte zu gelangen. Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit bestünde nicht. Eine für den Verwendungszweck geeignete und rechtlich gesicherte Zufahrt iSd § 5 Abs 1 Z 6 Stmk. BauG läge nicht vor. Der Bescheid der belangten Behörde erweise sich sohin als rechtswidrig. Abschließend beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark sowie, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden möge und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufhebe; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufhebe und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweise.
Die gegenständliche Beschwerde vom 28.12.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark einlangend per 11.02.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 24.03.2016 hat die Bauwerberin zu den vorliegenden Beschwerden Stellung genommen. Der Schriftsatz wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.
II.Sachverhalt:
Frau Mag. Dr. C B, geb. am xx, beabsichtigt auf dem in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstück Nr. x, EZ x, KG Gs das dort bestehende Wohnhaus umzubauen. Aus der Baubeschreibung geht hervor, dass sich auf dem zu bebauenden Grundstück mit der Adresse Agasse ein zweigeschoßiges Wohnhaus mit Garage für drei Kraftfahrzeuge befindet.
Es ist nunmehr geplant, dieses Wohnhaus derart zu- bzw. umzubauen, dass im Kellergeschoß eine Fläche von 3,33 m² zugebaut werden soll, im Erdgeschoß eine Fläche von 48,30 m² und im ersten Obergeschoß eine Fläche von 100,08 m² zugebaut werden soll. Die gesamte Bruttogeschoßfläche soll nach Bauausführung 537,08 m² betragen. Weiters ist beabsichtigt, die Nutzung auf eine Kinderbetreuungseinrichtung für zwei Kindergartengruppen zu ändern. Das Bauobjekt besteht sohin aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß. Das Bauvorhaben soll in Flachgründung mittels Streifenfundament ausgeführt werden. Zur näheren Bauausführung und konkreten Situierung des Bauobjektes wird auf die Einreichunterlagen verwiesen.
Im Norden und im Westen grenzt das Baugrundstück an die Agasse (Grundstück Nr. x). Im Osten grenzt das Baugrundstück an das Grundstück Nr. x. Im Süden grenzt das Baugrundstück an das Grundstück Nr. x. Der Abstand vom projektierten Gebäude bis zur Grundstücksgrenze Grundstück Nr. x beträgt im kürzesten Abstand 6,19 m.
Gemäß dem derzeit in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan der Stadt Graz befindet sich der verfahrensgegenständliche Bauplatz im „Reinen Wohngebiet“.
Der Beschwerdeführer ist zu 1/52 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ x, KG Gs, bestehend aus einer Straße. Diese Liegenschaft besteht u.a. aus dem Grundstück Nr. x, mit der Grundstücksadresse Agasse und dem Grundstück Nr. x mit der Grundstücksadresse Dgasse. Im Grundbuch ist als Nutzung „Sonst“ (Straßenverkehrsanlagen) ausgewiesen. Im Flächenwidmungsplan 3.0 der Landeshauptstadt Graz ist das Grundstück Nr. x als Verkehrsfläche ausgewiesen.
Zu Gunsten des Baugrundstückes ist eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens gemäß Punkt 8 des Kaufvertrages vom 09.10.1968 über das Grundstück Nr. x und das Grundstück Nr. x grundbücherlich einverleibt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Bauakt; so insbesondere aus der Baubeschreibung und dem Einreichplan; sowie aus den Ausführungen in der Beschwerde.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages in der Beschwerdeschrift von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dies einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union, Abl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389 entgegensteht. In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gäbe, in denen eine Verhandlung nicht geboten ist, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Beschwerdefall unbestritten ist und es letztlich um die Klärung rechtlicher Fragen geht, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden und aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entschieden werden.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 27 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich somit grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe. Das bedeutet, dass dem Verwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt. Im Falle von Nachbarbeschwerden ist eine Berücksichtigung objektiven Rechtes unzulässig.
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 48/2014 – im Folgenden Stmk. BauG 1995 – anzuwenden.
Gemäß § 19 Z 1 Stmk. BauG 1995 sind Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a) bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt.
Gemäß § 19 Z 2 leg. cit. sind Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt.
Die im Beschwerdefall beabsichtigte Baumaßnahme, der Zu- und Umbau des bestehenden zweigeschoßigen Wohnhauses und die Nutzungsänderung auf eine Kinderbetreuungsstätte für zwei Kindergartengruppen stellt sohin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar.
Gemäß § 27 Abs 1 Stmk. BauG 1995 verliert ein Nachbar seine Stellung als Partei, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 erhebt; vorausgesetzt, es wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht.
Am 08.07.2015 wurde von der Baubehörde der Stadt Graz die öffentliche Bauverhandlung durchgeführt, in welcher der nunmehrige Beschwerdeführer seine Einwendungen gegen das Bauvorhaben geltend gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat somit Parteistellung.
Gemäß § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
3. den Schallschutz (§ 77 Abs 1);
4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs 2);
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs 2, § 58, § 60 Abs 1, § 66 zweiter Satz und § 88);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs 6).
Zunächst ist festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren in zweifacherweise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insofern, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machte. Das gilt auch für den Nachbarn, der die Parteistellung beibehalten hat (vgl. VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/06/0193). Zur Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte ist nur jener Nachbar legitimiert, in dessen Rechtssphäre durch den Bescheid eingegriffen werden könnte. Demnach kann jeder Nachbar nur eine Verletzung seiner Rechte im Verfahren mit Rechtsanspruch geltend machen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einwendungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark wie folgt erwogen:
1. Einwendung betreffend Verletzung des Immissionsschutzes nach § 26 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG
Der in Beschwerde gezogene Bauplatz ist im geltenden Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Graz als „Reines Wohngebiet“ gewidmet. Gemäß § 30 Abs 1 Z 1 Stmk. ROG 2010 sind reine Wohngebiete Flächen, die ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind, wobei auch Nutzungen zulässig sind, die überwiegend der Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen udgl.) oder dem Wohngebietscharakter des Gebietes nicht widersprechen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Errichtung von Kinderbetreuungsstätten im reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig ist. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass die gegenständliche Kinderbetreuungsstätte sich nicht im Rahmen der für die vorliegende Widmungskategorie üblichen Ausmaße halte. Im Beschwerdefall lägen besondere Umstände vor, die die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen des Schallschutzes, der Lärmtechnik sowie der Lärmmedizin erforderlich machen würden. Als derartige besondere Umstände führt der Beschwerdeführer an, dass die Betreiber der gegenständlichen Kinderbetreuungsstätte diese als Bewegungs-kindergarten bewerben, in welchem gemeinsames Spielen, Toben, Tanzen, Laufen, Turnen, Wandern, Klettern und vor allem draußen stattfinden solle. Schon allein aufgrund dieser Ankündigung sei von für eine Kinderbetreuungsstätte atypische Lärmimmissionen auszugehen. Dadurch, dass nach den Angaben der Betreiber ein Großteil des Betreuungsangebotes im Freien stattfinden werde, sei daher von deutlich höheren Lärmimmissionen auszugehen. Darüber hinaus sei durch die Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens mit einer erheblichen Verkehrsbelastung durch einen exorbitant hohen An- und Abfahrtsverkehr zu rechnen und den damit in Verbindung stehenden Verkehrslärm. Einen weiteren besonderen Umstand sieht der Beschwerdeführer darin, dass die Grenzabstände zu gering seien und keine lärmschutztechnischen Auflagen vorgeschrieben worden seien.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, zwar grundsätzlich von den Nachbarn hinzunehmen; dies jedoch nur, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen.
Wie dem § 30 Abs 1 Z 1 Stmk. ROG 2010 zu entnehmen ist, sind in der Widmungskategorie „Reines Wohngebiet“ Wohnbauten zulässig sowie, Nutzungen, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dienen (Kindergärten, Schulen, Kirchen udgl.) – also lokale Infrastruktureinrichtungen – und schließlich auch Nutzungen, die dem Gebietscharakter nicht widersprechen. Nur bei letzteren Nutzungen kommt es auf die Frage des Widerspruchs zum Gebietscharakter an.
Beim gegenständlichen Bauprojekt handelt es sich um eine Nutzung, die zur Deckung der täglichen Bedürfnisse der Bewohner des Gebietes dient (lokale Infrastruktureinrichtung). § 30 Abs 1 Z 1 Stmk. ROG 2010 gewährt sohin in Bezug auf solche Kindergärten keinen Immissionsschutz.
Wohnbauten sind in solchen „Reinen Wohngebieten“ schlecht hin zulässig. Die von einem Wohnhaus im Wohngebiet typischerweise ausgehenden Immissionen sind von Nachbarn hinzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend derartige Immissionen ist, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen sollten, nicht erforderlich.
Vergleichbares hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu Kinderspielplätzen ausgesprochen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2011, Zl. 2011/06/0125, erkannt hat, hat gleiches sinngemäß für Kindergärten der in § 30 Abs 1 Z 1 Stmk. ROG 2010 genannten Art zu gelten. Die von solchen Kindergärten typischerweise ausgehenden Immissionen sind daher (grundsätzlich) von den Nachbarn hinzunehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausspricht, ist es richtig, dass ein Nachbar gemäß § 26 Abs 1 Z 3 iVm § 77 Abs 1 Stmk. BauG 1995 einen Anspruch darauf hat, dass ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt wird, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen. Der Maßstab für die Lärmbeurteilung nach dieser Bestimmung ist grundsätzlich das auf dem Baugrundstück anzunehmende Widmungsmaß. Dieser Maßstab wird auch eingehalten, wenn es sich um für die Widmungskategorie typische bzw. um solche Lärmimmissionen handelt, die dieser Widmungskategorie entsprechen, wie es für einen Kindergarten im Beschwerdefall anzunehmen ist. In einem solchen Fall bedarf es auch nicht der Einholung eines lärmtechnischen und medizinischen Gutachtens.
Dies gilt nicht, wenn besondere Umstände gegeben sind, die eine abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen. Derartige besondere, atypische Umstände zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf und haben sich solche auch sonst nicht ergeben. Der Beschwerdeführer erblickt solche Umstände darin, dass die gegenständliche Kinderbetreuungsstätte als Bewegungskindergarten beworben wird, in welchem gemeinsames Spielen, Toben, Tanzen, Laufen, Turnen, Wandern, Klettern stattfinden soll und dies vor allem draußen. Der besondere Umstand läge darin, dass der Großteil des Betreuungsangebotes im Freien stattfinden soll, die Grenzabstände hiefür zu gering seien und auch keine lärmschutztechnischen Auflagen vorgesehen seien. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass zu einem Kindergarten typischerweise auch Spielflächen im Freien gehören und diese daher gleichermaßen zulässig sind wie der Kindergarten selbst. Auf eine Übereinstimmung mit dem Gebietscharakter kommt es dabei nicht an.
Darüber hinaus ist der geplante Kindergarten mit zwei Gruppen zu je maximal 25 Kindern eher eine kleine Kinderbetreuungseinrichtung, sodass auch im Hinblick auf eine übermäßige Kinderanzahl nicht von atypischen Umständen gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und in den betreffenden Projektunterlagen nicht von einem Bewegungskindergarten „besonderer Art“ gesprochen wird, sondern, eine Nutzung als Kinderbetreuungseinrichtung für zwei Kindergartengruppen geplant ist. Damit gehört auch der verfahrensgegenständliche Kindergarten zu jenen Nutzungen, die nach den Intensionen des Gesetzgebers den Gebietscharakter eines solchen Wohngebietes grundsätzlich ausmachen sollen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer „lediglich“ Miteigentümer der betreffenden Straße (Agasse bzw. Dgasse) ist, an welche das Baugrundstück angrenzt.
Aus alledem folgt, dass die von diesem Kindergarten ausgehenden typischen Lärmimmissionen vom Beschwerdeführer als Nachbar hinzunehmen sind. Der Beschwerdeführer muss in diesem Zusammenhang auch den zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr und den mit diesem zusammenhängenden Verkehrslärm als Nachbar hinnehmen. Bei diesem Beschwerdepunkt übersieht der Beschwerdeführer, dass es nur auf die Immissionen ankommt, die vom Bauplatz ausgehen. Damit können Einwendungen in Bezug auf den befürchteten zusätzlichen Verkehrslärm auf der Agasse bzw. Dgasse der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Weder das Grundstück Nr. x (mit der Adresse Agasse), noch das Grundstück Nr. x (mit der Adresse Dgasse) ist Teil des in Beschwerde gezogenen Bauvorhabens. Dem Steiermärkischen Baugesetz lässt sich keine Norm entnehmen, die die Baubehörden berechtigt bzw. die es ihnen zur Pflicht machen, bei der Entscheidung über ein Baugesuch auch auf Immissionen Bedacht zu nehmen, die nicht durch das Bauwerk und seine widmungsgemäße Benützung selbst, sondern durch den Verkehr verursacht werden.
Aus all diesen Gründen erübrigt sich sohin auch die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Bereichen des Schallschutzes, der Lärmtechnik sowie der Lärmmedizin.
2. Einwand bezüglich Verletzung des Schallschutzes nach § 26 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG:
§ 26 Abs 1 Z 3 Stmk. BauG 1995 verweist ausdrücklich auf § 77 Abs 1. Dieser Bestimmung zufolge müssen Bauwerke so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer oder Nachbarn dieses Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen. Aus dem Gesetzestext ergibt sich, dass es sich allein um von dem zu bewilligenden Vorhaben ausgehenden Schallimmissionen handeln muss. Damit bezieht sich § 77 Abs 1 Stmk. BauG 1995 ausschließlich auf Bauwerke und die von diesen ausgehenden Schallimmissionen. Derartige Schallimmissionen werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht.
Auch über § 13 Abs 12 Stmk. BauG 1995 kann der vorliegenden Beschwerde nicht zum Erfolg geholfen werden. Gemäß § 13 Abs 12 Stmk. BauG 1995 hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten lässt oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnliche Anlagen. Damit lässt sich auch aus § 13 Abs 12 leg. cit. für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.
3. Einwand betreffend mangelnde Bauplatzeignung gemäß § 5 Abs 1 Z 6 Stmk. BauG:
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die belangten Behörde sei zu Unrecht vom Vorliegen einer für den Verwendungszweck „Kindergarten“ geeigneten und rechtlich gesicherten Zufahrt ausgegangen, so übersieht der Beschwerdeführer damit, dass die Vorschriften des § 5 Abs 1 Stmk. BauG 1995 betreffend die Sicherstellung einer geeigneten Zufahrtsmöglichkeit (als Kriterium der Bauplatzeignung) dem Nachbarn, wie sich aus § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995 ergibt, keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vermitteln. Bei der Vorschrift des § 5 Abs 1 Z 6 leg. cit. handelt es sich um öffentliche Interessen und kann die Frage einer geeigneten und rechtlich gesicherten Zufahrt daher von einer Partei als Nachbar nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Ihre Wahrnehmung obliegt vielmehr der Behörde von amtswegen.
Wird im Bauverfahren die Verletzung einer Bestimmung behauptet, die nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern ausschließlich der Wahrung öffentlicher Interessen dient, so liegt eine objektiv-öffentlich rechtliche Einwendung vor. Solche Einwendungen der Nachbarn hat die Behörde zurückzuweisen. Private Rechte können im Bauverfahren zwar thematisiert werden, doch hat die Behörde in dieser Hinsicht nur auf eine Einigung hinzuwirken. Nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht der Beschwerdeführer damit kein subjektiv-öffentliches Recht geltend bzw. keines, das in der taxativen Aufzählung des § 26 Abs 1 Stmk. BauG 1995 enthalten ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/06/0026). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid erfolgte Bejahung der Frage der Zufahrtsmöglichkeit die Klärung dieser Frage im ordentlichen Rechtsweg nicht präjudiziert. Dem Beschwerdeführer bleibt es sohin unbenommen, zur Klärung dieser Frage den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Die Frage des Bestehens einer Dienstbarkeit und dessen Ausmaßes und eine allfällige diesbezügliche Rechtsverletzung gehört dem Privatrecht an. Privatrechtliche Einwendungen können im Allgemeinen nicht dazu führen, dass das Bauvorhaben versagt wird, weil für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde nicht zuständig ist. Werden daher – wie im Beschwerdefall – rein privatrechtliche Einwendungen erhoben und kann im Zuge des Bauverfahrens keine gütliche Einigung erzielt werden, müssen solche Meinungsdifferenzen im Zivilrechtsweg ausgetragen werden – im Bauverfahren ist auf solche Einwendungen nicht Bedacht zu nehmen. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher diesbezüglich zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Da die Frage der Bauplatzeignung, insbesondere die Frage einer geeigneten und rechtlich gesicherten Zufahrt kein Nachbarrecht darstellt, war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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