LVwG ST LVwG 80.31-3549/2015

LVwG 80.31-3549/2015State Administrative CourtApr 4, 2016

Regest

Mindestsicherung, Voraussetzungen, Einsatz der Arbeitskraft, Ausbildung, Studium

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 80.31-3549/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.80.31.3549.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Säumnisbeschwerde des Herrn M I, geb. xx, wegen Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Murau als belangte Behörde betreffend Erledigung eines Antrages zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG) wird der Antrag vom 31.03.2015 als unbegründet

abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§§ 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 13 Stmk. Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 7/2015 (im Folgenden StMSG).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer bezog bereits vom 28.10.2014 bis zum 31.03.2015 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Am 31.03.2015 wurde der Antrag auf Weitergewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der Bezirkshauptmannschaft Murau gestellt. Wie aus dem dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegten Akt hervorgeht, fand zwar ein Schriftverkehr zwischen der Behörde und dem Antragsteller statt, eine Entscheidung über den Antrag vom 31.03.2015 wurde jedoch nicht bescheidmäßig erlassen.

Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 16.12.2015 eine Säumnisbeschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Murau ein. Diese wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 17.12.2015 vorgelegt.

In der Säumnisbeschwerde wird begründend ausgeführt, dass bereits am 28.03.2015 seitens des Antragstellers der Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung bei der Bezirkshauptmannschaft Murau per Einschreiben sowie als E-Mail samt aller benötigten Unterlagen eingereicht wurde. Auch mehrmalige Nachfragen bzw. Urgenzen und einige Vorsprechen beim zuständigen Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Murau hätten nichts ergeben und der Beschwerdeführer wurde mit den Worten: „Ihr Fall ist ein Präzedenzfall und daher dauert es bei der Entscheidung über den Antrag etwas länger“ oder „Es fehlen noch benötigte Unterlagen“ vertröstet. Bei Nachfrage, welche Unterlagen noch nachgereicht werden sollen, wäre erklärt worden, dass noch nachgeschaut werden müsse, welche Unterlagen noch benötigt werden. Angemerkt wird in der Säumnisbeschwerde, dass der Beschwerdeführer bereits vor Antragstellung aktiv versucht habe, neben seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit und seiner geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen geeigneten Arbeitsplatz in Zusammenarbeit mit dem AMS zu finden. Darüber hinaus wird festgehalten, dass hinsichtlich des og. Präzedenzfalles der zuständige Sachbearbeiter eine Zuerkennung der Anspruchsberechtigung auf Mindestsicherung ablehnen wollte, da im Hinblick auf ein begonnenes Universitätsstudium dieses als vermeintliche Hauptbeschäftigung zu qualifizieren wäre. Dies obwohl der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen habe, dass das Studium der Rechtswissenschaften als Erweiterung seiner Qualifikation in seiner Freizeit betrieben werde und deshalb kein Anspruchshemmnis vorliege. Da die Untätigkeit der belangten Behörde bereits neun Monate dauere, wird der Antrag an das Landesverwaltungsgericht Steiermark gestellt, es möge an Stelle der Bezirkshauptmannschaft Murau über den Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung entscheiden und dem Antrag Folge geben.

Mit Schreiben vom 26.01.2016 gab die Bezirkshauptmannschaft Murau dem Landesverwaltungsgericht Steiermark bekannt, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2015 einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der Bezirkshauptmannschaft Murau eingebracht hat. Der im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark maßgebliche Entscheidungszeitraum bezieht sich also auf den Zeitraum 01.04.2015 bis 23.12.2015.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

I.Sachverhalt:

In der gegenständlichen Verfahrenssache fand am 14.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. An der Verhandlung nahm der Beschwerdeführer teil. Es konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie auf Grundlage des vorliegenden Aktes folgender Sachverhalt festgestellt werden:

Der Beschwerdeführer hat eine AHS Matura. Er hat im Jahr 1989 begonnen, Medizin zu studieren, hat dieses Studium aber bis jetzt nicht abgeschlossen. Ebenso begann er im Jahr 1989 ein Wirtschaftsstudium. In den Jahren 1989 bis 2000 war er selbstständig als Schiffsagent und Schiffseigner in Afrika tätig. In den Jahren 2000 bis 2007 hat er ein Import-Export-Unternehmen geführt und ab dem Jahr 2012 eine Handelsgesellschaft. Vor zwei Semestern hat er das Studium der Medizin wieder aufgenommen, da ihm lediglich noch eine Prüfung fehlt. Ebenfalls hat der Beschwerdeführer das Studium der Rechtswissenschaften im Wintersemester 2015/2016 und im Sommersemester 2016 inskribiert. Der Beschwerdeführer betonte in der mündlichen Verhandlung, dass er das Studium lediglich nebenher am Abend führe und dass er darin keinen Grund sehe, warum er die Mindestsicherung nicht in Anspruch nehmen könne.

Der Beschwerdeführer ist derzeit unselbstständig geringfügig bei zwei Unternehmen beschäftigt. Einerseits bei der Firma A KG (Buchhaltung und IT) und bei der Firma T KG (Versicherungsvermittlung). Der Gehaltsnachweis aus der unselbstständigen Tätigkeit für die Monate Jänner und Februar 2015 ergibt ein Gesamteinkommen (beide Firmen zusammen) von ca. € 250,00.

Weiters hat der Beschwerdeführer eine eigene Firma „I T KG“. Der Beschwerdeführer hat in den letzten drei Jahren an einem großen Projekt im Rahmen seiner selbstständigen Firmentätigkeit – ein Biomassekraftwerk in Griechenland – gearbeitet. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 hinsichtlich der selbstständigen Tätigkeit ist mit - € 4.720,68 negativ. Auch hinsichtlich des Jahres 2015 ist aus der selbstständigen Tätigkeit kein Gewinn zu erwarten, weil das Minus der ersten drei Jahre abgetragen werden kann.

Der Beschwerdeführer hat sich vor allem bei Schifffahrtsunternehmen – dies auch in Hamburg und Athen – aktiv beworben. Die Bewerbungen waren jedoch nicht erfolgreich, da die Schifffahrtsbranche derzeit in einer Krise ist und eine entsprechende Bezahlung derzeit auch nicht gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer ist beim AMS noch aufrecht als arbeitssuchend gemeldet.

Der Beschwerdeführer hat seine Wohnung von seiner Mutter gemietet. Die Miete betrug im maßgeblichen Zeitraum € 400,00 monatlich, dies inklusive Betriebskosten. An Strom fallen € 25,00 pro Monat an, € 40,00 kommen an Heizkosten dazu. Der Beschwerdeführer bezieht eine Wohnbeihilfe von € 143,00.

In der mündlichen Verhandlung betonte der Beschwerdeführer mehrmals, dass er die inskribierten Studien nur abends betreibe. Hinsichtlich des Medizinstudiums habe er sämtliche Kurse, die tagsüber zu absolvieren wären, bereits fertig und es fehlt ihm nur noch eine Prüfung, wobei er das Lernen auf den Abend beschränkt. Hinsichtlich des Studiums der Rechtswissenschaften stehe nicht das Kurssystem im Vordergrund, sondern Prüfungen, für die der Beschwerdeführer abends und am Wochenende lernt. Das Studium wird auch nicht im vollen Umfang absolviert. Im letzten Semester wurden sechs Wochenstunden an Prüfungen gemacht. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er schon immer nebenher verschiedenste Studien betrieben habe (z.B. Maschinenbau, Betriebswirtschaft, Elektrotechnik). Dies in seiner Freizeit anstelle eines Hobbys.

II.Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des StMSG lauten wie folgt:

§ 4 Persönliche Voraussetzungen

(1) Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die

1. hilfebedürftig sind,

2. ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs 1 Z. 3 gehören jedenfalls:

1. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

2. Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG verfügen;

3. Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;

4. subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Asylgesetz 2005;

5. Personen

a)mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, denen dieser Aufenthaltstitel gemäß § 45 NAG erteilt wurde oder

b)deren vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellter Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ als solcher gemäß § 81 Abs 29 NAG als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt oder

c)deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs 2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;

6. Personen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 Abs 2 bis 4 NAG.

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere:

1. EWR-Bürgerinnen/-Bürger und Schweizer Bürgerinnen/Bürger während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Angehörige;

2. Personen während ihres visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3. Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Asylgesetz 2005 haben;

4. Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können.

§ 6 Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten:

1. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

2. Kinderabsetzbeträge;

3. Pflegegeld und andere pflegebezogene Geldleistungen;

4. Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika.

(2a) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 3.

(3) Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden – zum Adressatenkreis des § 4 Abs 1 Z 3 zählenden – Personen, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.

(3a) Nicht zu einer Wirtschaftsgemeinschaft zählen jedenfalls Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung gemäß § 21b BPGG durchführen, für die Dauer der Arbeitsperiode, in der sie in die Haushaltsgemeinschaft der zu betreuenden Personen aufgenommen werden sowie Personen, die sich in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz oder in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung aufhalten.

(3b) Erbringt eine Hilfe suchende Person auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten gerade jene Pflegeleistungen, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld oder eine andere pflegebezogene Geldleistung eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 123 ASVG) dient, gebührt ein Freibetrag in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3. Weist die Hilfe suchende Person nach, dass jene Teile des Pflegegeldes, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufzuwenden waren und die gesetzlich ausdrücklich dem Verbrauch durch den Pflegebedürftigen gewidmet sind (Taschengeld), diesen Freibetrag übersteigen, ist der höhere Betrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(4) Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:

1. Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;

2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1;

5. sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen gemäß § 10 nicht länger als sechs Monate bezogen werden.

(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.

(6) Bei der Bemessung der Frist nach Abs 4 Z 5 und Abs 5 sind auch frühere Zeiten des Bezuges von Leistungen gemäß § 10 von jeweils ununterbrochen mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

§ 7 Einsatz der Arbeitskraft

(1) Die Gewährung der Leistungen gemäß § 10 ist bei arbeitsfähigen Hilfe suchenden Personen von der Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft – soweit sie aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt sind – und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig.

(2) Dabei ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen und hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich auf dieselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe Bedacht zu nehmen. Bezieht die Hilfe suchende Person Arbeitslosengeld, sind die hiefür vorgesehenen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung maßgebend.

(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht haben;

2. nach den pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften erwerbsunfähig sind;

3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten und zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;

4. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen;

5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten;

6. in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

(4) Durch Verordnung der Landesregierung kann festgelegt werden, dass von Personen, die sich unabhängig vom Alter in einer zielstrebig verfolgten Aus- oder Weiterbildung befinden, welche nach Abschluss der Ausbildung eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt erwarten lässt, die Arbeitskraft nicht verlangt werden darf.

(5) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Hilfe suchenden Personen, können auch Dritte, insbesondere geeignete Fachärzte, Pensionsversicherungsträger oder eigens dafür eingerichtete Stellen mit der Begutachtung beauftragt werden. Der Begutachtungsauftrag kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potentialen und Perspektiven sowie die Durchführung einer Sozialanamnese umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.

(6) Hilfe suchenden Personen, die trotz schriftlicher Ermahnung ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzen oder nicht an einer Begutachtung gemäß Abs 5 oder an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder im Auftrag der Behörde an einer sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit oder sozialen Stabilisierung teilnehmen, können die Leistungen gemäß § 10 Abs 1 stufenweise und maximal um bis zu 50 % gekürzt werden. Eine weitergehende Kürzung ist nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen zulässig. Jedenfalls haben 25 % des Mindeststandards zur Deckung des Wohnbedarfes zu verbleiben.

(7) Durch Kürzungen nach Abs 6 dürfen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf der mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten oder mit ihr/ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht gefährdet werden.

(8) Personen, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen der Mindestsicherung erstmalig oder nach einer längeren Erwerbslosigkeit eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens eingeräumt und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit gewährt; dieser beträgt mindestens 7 %, höchstens jedoch 17 % des Ausgangswertes gemäß § 10 Abs 1 Z 1.

§ 8 Leistungen Dritter

(1) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen sowie bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der Hilfe suchenden Person. Eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist in jedem Fall zu gewährleisten.

(1a) Hilfe suchende Personen haben einen Antrag auf Wohnbeihilfe zu stellen. Wurde über die Gewährung einer Wohnbeihilfe noch nicht entschieden, sind die Leistungen der Mindestsicherung aufgrund der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen in der sich gemäß § 10 ergebenden Höhe zuzuerkennen.

(2) Freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen

(1) Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes werden vorbehaltlich des Abs 2 als pauschalierte Geldleistungen erbracht.

(2) Geldleistungen dürfen durch Sachleistungen nur ersetzt werden, wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann.

(3) Geldleistungen nach Abs 1 können an Dritte ausbezahlt werden, wenn keine Zweifel über deren zweckentsprechende Verwendung bestehen.

(4) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden. Die Übertragung des Leistungsanspruches ist nur mit Zustimmung der Behörde möglich. Diese darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.

§ 10

Mindeststandards

(1) Zur Deckung des Lebensunterhaltes werden folgende monatliche pauschalierte Geldleistungen (Mindeststandards) gewährt:

1. für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher€ 773,26 ;

2. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben

a)pro Person75 % des Betrages nach Z 1;

b)ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist50 % des Betrages nach Z 1,

wobei sich die Reihung dieser Personen nach dem Lebensalter richtet;

3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben

a)für das älteste, zweit-, dritt- und viertälteste dieser Kinder19 % des Betrages nach Z 1;

b)ab dem fünftältesten Kind 23 % des Betrages nach Z 1.

(2) Die Mindeststandards nach Abs 1 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden. Minderjährigen Personen gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % des ihnen gemäß Abs 1 Z 3 gewährten Mindeststandards. Der Anspruch auf Sonderzahlung besteht erst ab einem mindestens dreimonatigen Bezug des Mindeststandards gemäß Abs 1 Z 3. Einkünfte, die minderjährigen Personen öfter als zwölfmal pro Jahr zufließen, sind auf die Sonderzahlungen anzurechnen.

(3) Der Mindeststandard nach Abs 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres unter Bedachtnahme auf den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit. a bb) ASVG anzupassen. Die Beträge der Mindeststandards sind durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(4) Für die zwei Wochen übersteigende Dauer eines Aufenthaltes

1. in einer Kranken-, Kuranstalt oder vergleichbaren stationären Einrichtung gebühren 37,5 % des der Hilfe suchenden Person gemäß Abs 1 gewährten Mindeststandards;

2. im Ausland ruht der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(4a) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer Frauenschutzeinrichtung nach dem Steiermärkischen Gewaltschutzeinrichtungsgesetz wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 37,5 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards gemäß Abs 1 gewährt.

(4b) Für die Dauer des Aufenthaltes in einer stationären Therapie- oder Wohneinrichtung wird Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 20 % des abstrakten Mindeststandards gemäß Abs 1 Z. 1 gewährt

(5) Neben den nach Abs 1 gewährten Mindeststandards gebühren zusätzliche Geldleistungen (Sachleistungen gemäß § 9 Abs 2) als ergänzender Wohnungsaufwand, wenn der Wohnbedarf durch den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25 % des jeweiligen abstrakten Mindeststandards nicht gedeckt ist. Diese dürfen den höchstzulässigen Wohnungsaufwand gemäß Abs 6 nicht überschreiten.

(6) Der höchstzulässige Wohnungsaufwand ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen regionalen statistischen Daten für Wohnungen durch Verordnung festzulegen.

§ 11 Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung

Zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wird für Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet.

§ 13 Anträge, Informationspflicht

(1) Jede Hilfe suchende Person kann in ihrem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt. Volljährige Haushaltsangehörige können Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Personen beantragen. Für Wirtschaftsgemeinschaften genügt die Einbringung eines gemeinsamen Antrages. Unterbleibt im gemeinsamen Antrag die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

(2) Anträge auf Leistungen der Mindestsicherung können bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der Landesregierung eingebracht werden.

(3) Die in Abs 2 genannten Stellen haben die Antragsteller der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und anzuleiten und die Anträge unverzüglich an die Behörde (§ 21) weiterzuleiten.

Gemäß § 7 Abs 1 StMSG ist die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung von der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft und vom Bemühen um eine entsprechende Erwerbstätigkeit abhängig. Eine Ausbildung ist gemäß § 7 Abs 3 Z 6 StMSG nur dann als Ausnahme zum Einsatz der Arbeitskraft zu sehen, wenn diese bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen und zielstrebig verfolgt wurde. Es wird diesbezüglich auf die Materialien zu Art. 15a-Vereinbarung über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung verwiesen (BlgNR RV 677, 24. GP). Art. 14 Abs 3 Z 5 der 15a-Vereinbarung entspricht der Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 6 StMSG. Danach ist die Gewährung der Mindestsicherung nur bei solchen Erwerbs- oder Schulausbildungen vorgesehen, die bereits vor dem 18. Lebensjahr begonnen und zielstrebig verfolgt werden. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass durch die Formulierung dieser Ausnahme klargestellt werden sollte, dass eine neuerliche Ausbildung nach wiederholtem Abbruch anderer Ausbildungen grundsätzlich nicht ausnahmefähig ist. Auch ein Studium an einer Hochschule oder ähnlichen Einrichtungen ist grundsätzlich nicht als Schul- oder Erwerbsausbildung im Sinne des Art. 14 Abs 3 Z 5 der 15a-Vereinbarung (bzw. des § 7 Abs 3 Z 6 StMSG) zu sehen. § 7 Abs 4 StMSG ermöglicht es zwar der Landesregierung, weitergehendere Ausnahmen vom Einsatz der Arbeitskraft vorzusehen. Eine entsprechende Verordnung wurde jedoch nicht erlassen.

Hinsichtlich der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er die inskribierten Studien nur als Hobby nebenher betreibe und dass er die Studien nicht tatsächlich im vollen Umfang absolviere, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verwiesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof judiziert, ist für die Frage, ob eine umfassende Inanspruchnahme durch ein Studium im Sinne des AlVG vorliegt, danach zu beantworten, wie die Ausbildung nach den jeweiligen Ausbildungsvorschriften üblicherweise erfolgt und nicht danach, wie die Ausbildung nach der konkret-individuellen Art des Auszubildenden gestaltet wird. Dabei ist davon auszugehen, dass die in einem Lehrplan vorgesehenen Semesterstunden auch besucht werden (VwGH 16.03.1999, 97/08/0011).

Ein Studierender der nach § 10 Abs 1 iVm § 6 und § 13 Allgemeines Hochschulstudiengesetz durch die Inskription nach seiner Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation meldet, dass er das gewählte ordentliche Studium im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde, gilt solange nicht als arbeitslos, als er nicht in der nach den studienrechtlichen Vorschriften vorgesehen Form die Beendigung seiner Ausbildung wirksam dokumentiert. Die bloße Erklärung des Anspruchswerbers, im relevanten Zeitraum trotz aufrechter Inskription nicht „aktiv“ („tatsächlich“) studiert zu haben, ist daher unmaßgeblich (VwGH 18.03.1997, 96/08/0152). Diese Judikatur zum AlVG ist nach Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark im konkreten Fall auf das StMSG zu übertragen.

Abschließend wird noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.09.2015, Ro 2015/10/0023, verwiesen. Darin führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass er bereits zum Sozialhilferecht ausgesprochen hat, dass dann, wenn eine Person über eine abgeschlossene Ausbildung verfügt und dadurch seine Erwerbsbefähigung voll gegeben ist, eine darüber hinausgehende Ausbildung keine Voraussetzung für eine Erwerbsbetätigung darstellt und nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu unterstützen ist (vgl. auch VwGH 17.10.1995, 95/08/0110; VwGH 18.10.1988, 87/11/0242). Diese Judikatur überträgt der VwGH auch auf das StMSG. Im konkreten Fall hatte der Beschwerdeführer eine HTL-Matura.

Zusammenfassend ist daher einerseits davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Matura bereits eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung hat und eine weitere Ausbildung nicht aus den Mitteln der Mindestsicherung zu unterstützen ist. Dadurch, dass er als ordentlicher Hörer zwei Universitätsstudien inskribiert hat, absolviert er eine Ausbildung, die nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs 3 Z 6 StMSG fällt. Es ist davon auszugehen, dass er aufgrund dieser Studien im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seine Arbeitskraft nicht gemäß § 7 Abs 1 StMSG zur Verfügung stellt. Der Antrag vom 31.03.2015 auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung war daher spruchgemäß abzuweisen.

III.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend vor, ob die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG auf das StMSG übertragen werden kann.

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