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LVwG 41.30-1093/2015•LVwG ST LVwG 41.30-1093/2015
LVwG 41.30-1093/2015State Administrative CourtOct 14, 2015
Gewerbeberechtigung, Entziehung, Ruhen, Rückstand, Sach- und Rechtslage, Entscheidungszeitpunkt, aufschiebende Wirkung, Beschwerde, Aberkennung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des J W, geb. am xx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 17.03.2015, GZ: BHFB-4.0-417/10-09,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark, Anlagenreferat, vom 17.03.2015, GZ: BHFB-4.0-417/10-09, wurde J W, geb. am xx, wohnhaft in G, B, gemäß § 361 Abs 1 und Abs 1 iVm § 88 Abs 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr 194/1994 idgF, die Gewerbeberechtigung „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ am Standort G, B, laut Gewerberegisterauszug der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 27.07.2009, GZ: BHFB-4.0-417/2-09, entzogen.
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der angeführte Gewerberegisterauszug gemäß § 364 Abs 1 GewO 1994 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vorzulegen ist.
Begründet wurde der genannte Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer Gewerbeinhaber des Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ am Standort G, B, sei.
Mit Schreiben der Wirtschaftskammer S, Landesinnung Metalltechniker, vom 13.02.2015, sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mit der Bezahlung der Grundumlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sei. Nach § 88 Abs 2 GewO 1994 lägen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor, da der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sei. Der Gewerbeinhaber, die Wirtschaftskammer S und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für S seien gehört worden. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde mit dem Vorbringen, dem Bescheid vom 17.03.2015 zu widersprechen, da der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht informiert worden sei.
Sachverhalt:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt und das Ergebnis der am 12.10.2015 durchgeführten öffentlichen, mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer gehört wurde.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 11.05.2009, GZ: BHFB-4.0-248/4-09, wurde gemäß den §§ 18, 19, 333 GewO 1994 festgestellt, dass J W über die individuelle Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ verfügt.
Dieses reglementierte Gewerbe wurde im Gewerberegister der Bezirkshauptmannschaft Feldbach unter der Gewerberegisternummer x mit Rechtswirksamkeit vom 17.07.2009 eingetragen.
Mit Schreiben vom 30.07.2009 informierte die Wirtschaftskammer S, Landesinnung der Schlosser und Schmiede, die Gewerbebehörde von der Ruhendmeldung des genannten Gewerbes mit 20.07.2009.
Mit Schreiben vom 27.07.2012 informierte die Landesinnung für Metalltechniker der Wirtschaftskammer S die Gewerbebehörde vom Wiederbetrieb der genannten Gewerbeberechtigung mit 24.07.2012. Mit Schreiben vom 20.08.2012 wurde die Gewerbebehörde von der Landesinnung für Metalltechniker der Wirtschaftskammer S von der Ruhendmeldung des genannten Gewerbes mit 24.07.2012 informiert.
Mit Schreiben der Wirtschaftskammer S, Landesinnung der Metalltechniker, vom 13.02.2015 wurde die Gewerbebehörde davon informiert, dass das genannte Gewerbe mit 17.07.2009 ruhend gemeldet worden sei und der Beschwerdeführer seit 2012 mit der Bezahlung der Grundumlage im Rückstand sei. Gemäß § 88 Abs 2 GewO werde die Gewerbebehörde daher ersucht, die angeführte Gewerbeberechtigung zu entziehen.
Diesem Schreiben lag ein Grundumlagenkontoauszug vom 13.02.2015, Mitgliedsnummer x, bei. Dieser Kontoauszug weist für das Jahr 2012 als Grundumlage einen offenen Betrag in der Höhe von € 192,00, für das Jahr 2013 einen offenen Betrag in der Höhe von € 174,00 und für das Jahr 2014 einen offenen Betrag in der Höhe von € 151,50 aus.
Mit nachweislich zugestelltem Schreiben der Gewerbebehörde vom 18.02.2015 wurde der Beschwerdeführer davon informiert, dass beabsichtigt sei, die Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ zu entziehen, da festgestellt worden sei, dass er mit der Bezahlung der Grundumlage an die Wirtschaftskammer S mehr als drei Jahre im Rückstand sei und die Gewerbeberechtigung seit mehr als drei Jahren nicht mehr ausgeübt habe. Es lägen daher die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vor.
Dem Beschwerdeführer wurde nachweislich die Möglichkeit gegeben, binnen drei Wochen dazu eine Stellungnahme zu erstatten. Die Arbeiterkammer S, die Wirtschaftskammer S und der Beschwerdeführer gaben keine Stellungnahme ab.
Auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark teilte die Wirtschaftskammer S, Landesinnung der Metalltechniker, mit E-Mail vom 08.05.2015 mit, dass die Vorschreibung für das Jahr 2012 mit 02.04.2012 (Datum am Kontoauszug) erfolgt sei und wie jedes Jahr binnen eines Monates zur entrichten gewesen wäre. Es seien die Zusendungen immer an die eingetragene Adresse erfolgt und nie zurückgekommen. Die Zahlung für die Grundumlage 2012 sei bis dato nicht erfolgt. Beim Bezirksgericht F sei bezüglich der Grundumlage 2012 Fahrnisexekution beantragt worden. Am 29.09.2015 wurde mitgeteilt, dass die ausstehenden Grundumlagen für die Jahre 2012 bis 2014 bis zum 29.09.2015 nicht entrichtet worden seien.
Die Polizeiinspektion G teilte über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit, dass keine Hinweise auf eine Gewerbeausübung am Standort G, B, im Zeitraum 17.07.2009 bis 15.03.2015 gegeben seien.
In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, das Gewerbe im Jahr 2009 angemeldet zu haben, um allenfalls Arbeitnehmer anstellen zu können. Er habe das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ am Standort G, B niemals ausgeübt. Er habe an einem Patent zur Energiegewinnung aus Stroh und landwirtschaftlichen Reststoffen gearbeitet und dieses nunmehr angemeldet. Derzeit sei er auf der Suche nach Investoren. Die Suche nach Investoren sei auch der Grund für die Wiederbetriebs- und Ruhendmeldung am 24.07.2012 gewesen. An jenem Tag habe er eine Investitionszusage gehabt, welche jedoch am gleichen Tag widerrufen worden sei.
Die Grundumlage für die Jahre 2012, 2013 und 2014 habe er bis dato nicht bezahlt. Er sei davon ausgegangen, dass er, da er das Gewerbe ruhend gemeldet habe, diese Umlage auch nicht zu bezahlen habe.
Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 131 Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt:
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 38 VwGVG:
„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 88 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), BGBl. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2015:
„(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.
(2) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
(4) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten Aufenthaltes ist.
(5) Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn gemäß § 347 Abs. 2 festgestellt worden ist, dass der Betrieb nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann.“
§ 361 GewO:
„(1) Zur Entziehung der Gewerbeberechtigung (§§ 87 und 88), zu Feststellungen gemäß § 90 und zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers beziehen, und gemäß § 91 Abs. 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Zu Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1, soweit sich die Entziehungsgründe auf die Person des Filialgeschäftsführers beziehen, ist die für die weitere Betriebsstätte jeweils zuständige Behörde berufen.
(2) Vor der Entziehung der Gewerbeberechtigung oder von Maßnahmen gemäß § 91 ist die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und, wenn Arbeitnehmer im Betriebe beschäftigt sind, auch die zuständige Kammer zu hören. Dies gilt nicht im Fall einer Maßnahme gemäß § 91 Abs. 2 wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
(3) Gegen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 1 steht das Recht der Beschwerde sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer zu.“
§ 364 GewO:
„Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.“
§ 123 Abs 1 des Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG), BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014:
„Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
1. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
2. im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
3. zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.“
§ 127 WKG:
(1) Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 sind von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht überschreiten darf. Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.
(2) Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen (im Falle des § 14 Abs. 2 die Grundumlage abzüglich der Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4) sind nach Maßgabe der Eingänge unverzüglich an die Bundeskammer zur Weiterleitung an die Fachverbände abzuführen. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.
(3) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.
(4) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen sowie der Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Umlagen der in Abs. 1 bezeichneten Art, verjähren in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
(5) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(6) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.
(7) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
(8) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 7 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(9) Beschließt der Fachverbandsausschuss gemäß § 123 Abs. 5 über die Grundumlage, gelten die Bestimmungen der Absätze 7 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der jeweilige Landesspartenobmann im Einvernehmen mit dem Fachverbandsobmann über die Nachsicht zu entscheiden hat.
(10) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.“
Gemäß § 88 Abs 2 der Gewerbeordnung ist die Gewerbeberechtigung von der Gewerbebehörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolgen der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 88 Abs 2 GewO ist nur bei Erfüllung zweier Tatbestandselemente zulässig: einerseits verlangt diese Bestimmung, dass das Gewerbe während der letzten drei Jahre „nicht ausgeübt worden ist“ und andererseits muss der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand sein. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, so darf die Gewerbeberechtigung nicht entzogen werden (VwGH 26.02.2014, Ro2014/04/0031, mit weiteren Hinweisen).
Der Anzeige des Ruhens des Gewerbes gemäß § 93 GewO kommt lediglich deklarativer Charakter zu. Die Anzeige des Ruhens der Gewerbeberechtigung kann daher lediglich ein Indiz dafür sein, dass das Gewerbe im Sinn des § 88 Abs 2 GewO nicht ausgeübt wurde. Die Behörde hat trotz Vorliegens einer Ruhendmeldung Ermittlungen zur Frage der tatsächlichen Gewerbeausübung zu tätigen (VwGH 17.09.2010, Zl. 2006/04/0149).
Dem in Beschwerde gezogenen Bescheid sind Feststellungen zur Ausübung bzw. zur Nichtausübung des Gewerbes ebenso wenig zu entnehmen wie Feststellungen, ob der Beschwerdeführer mit der Bezahlung der Grundumlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft tatsächlich mehr als drei Jahre im Rückstand ist.
Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2015 konnte festgestellt werden, dass der Gewerbeinhaber das Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ am Standort G, B, seit 17.07.2009 tatsächlich durchgehend nicht ausgeübt hat. Der erste Tatbestand des § 88 Abs 2 erster Satz GewO ist sohin erfüllt.
Aus dem von der Wirtschaftskammer S, Landesinnung Metalltechniker, am 13.02.2015 vorgelegten Mitgliederstammblatt, Mitgliedernr. xx, ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Grundumlage für die Jahre 2009, 2010 und 2011 bezahlt, die Grundumlagen für die Jahre 2012, 2013 und 2014 jedoch bis dato nicht bezahlt hat. Diesen Umstand gestand der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch zu.
Die Vorschreibung für das Jahr 2012 erfolgte am 02.04.2012. Gemäß § 127 Abs 1 WKG wird die Grundumlage gemäß § 123 WKG einen Monat nach Vorschreibung fällig, das heißt, gegenständlich am 02.05.2012. Mehr als drei Jahre im Rückstand mit der vorgeschriebenen und fälligen Grundumlage war der Beschwerdeführer daher erstmals am 03.05.2015.
Die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 88 Abs 2 GewO war daher weder zum Zeitpunkt des Schreibens der Wirtschaftskammer S vom 13.02.2015 (verfahrenseinleitend) noch zum Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides am 17.03.2015 verwirklicht.
Da jedoch der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 17.03.2015 die Rechtsmittelbelehrung enthielt, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung hat und die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung auch nicht aberkannt hat, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden, da eine allfällige Entziehung ex nunc gilt.
Daher ist zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs 2 GewO nunmehr vorliegen.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist daher festzustellen, dass nunmehr die beiden Tatbestandsvoraussetzungen, nämlich die Nichtausübung des Gewerbes während der letzten drei Jahre und ein Rückstand des Gewerbeinhabers mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft über mehr als drei Jahre gegeben ist.
Es war daher auszusprechen, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, obwohl zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde von dieser keine Feststellungen zur Frage der Ausübung des Gewerbes getroffen wurden und obwohl zu diesem Zeitpunkt ein mehr als dreijähriger Rückstand der Entrichtung der Kammerumlage noch nicht gegeben war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Punkt II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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