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LVwG 41.5-1681/2015•LVwG ST LVwG 41.5-1681/2015
LVwG 41.5-1681/2015State Administrative CourtSep 30, 2015
Mindestsicherung, Ersatz, Sicherstellung, Grundbuch, Voraussetzungen, Verjährung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde von U S, geb. xx, vertreten durch Mag. R F, Rechtsanwalt, Gr, G gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 27.04.2015, GZ: A5–916/2010-1
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde
teilweise stattgegeben
und ausgesprochen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 6 Abs 5 Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 7/2015 (im Folgenden StMSG) werden die für den Zeitraum 01.06.2013 bis 30.04.2015 gewährten Leistungen der bedarfsorientieren Mindestsicherung an U S, geb. xx in Höhe von € 19.189,15 auf den 528/64452-stel eigentümlichen Anteil von U S an der Liegenschaft EZ x, KG x, im Grundbuch des Bezirksgerichtes G-W sichergestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz Frau U S (im Folgenden Beschwerdeführerin) verpflichtet, einen Aufwandersatz in Höhe von € 19.189,15 für erhaltene Mindestsicherung für den Vorschreibungszeitraum 01.06.2013 bis 30.04.2015 zu leisten.
Des Weiteren hat der Bürgermeister der Stadt Graz festgestellt, dass gemäß § 6 Abs 5 StMSG die grundbücherliche Sicherstellung auf den 528/64452-stel eigentümlichen Anteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft EZ x, KG x im Grundbuch sicherzustellen sei, da eine Bezahlung der aushaftenden Kosten zur Zeit nicht möglich wäre.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass durch die Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung der Stadt Graz im Zeitraum 01.06.2013 bis 30.04.2015 Kosten in Höhe von € 19.189,15 entstanden seien. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, die aushaftenden Mindestsicherungs-aufwendungen dem Träger der Mindestsicherung, der Stadt Graz, zu ersetzen. Im Falle der Uneinbringlichkeit sei der Betrag gemäß § 6 Abs 5 StMSG auf der Liegenschaft EZ x, KG x, im Grundbuch sicherzustellen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass eine Rückersatzpflicht nur dann festgestellt werden könne, wenn die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs 5 sichergestellt worden wäre. Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass die grundbücherliche Sicherstellung vor Ausspruch der Rückersatzpflicht zu erfolgen habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die belangte Behörde habe gleichzeitig mit der grundbücherlichen Sicherstellung die Verpflichtung zur Ersatzleistung statuiert. Schon dahingehend erweise sich die ausgesprochene Rückersatzpflicht als rechtswidrig. Die Ersatzpflicht dürfe auch nur dann ausgesprochen werden, wenn verwertbares Vermögen oder Einkommen bei der zahlungspflichtigen Person vorhanden seien. Einer allfälligen Verjährung des Anspruchs könne ohnehin durch Einräumung eines Pfandrechtes begegnet werden. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass gar nicht klar sei, in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin Leistungen aus dem Titel der Mindestsicherung bezogen habe. Im Hinblick darauf, dass die Kosten der Mindestsicherung zwischen der Stadt Graz und dem Land Steiermark geteilt würden, sei davon auszugehen, dass der angeführte Geldbetrag nicht allein von der Stadt Graz aufgewendet worden sei. Daraus ergebe sich die Rechtswidrigkeit der ausgesprochenen Rückersatzpflicht, zumal deren Höhe nicht nachvollziehbar dargelegt sei.
Zur grundbücherlichen Sicherstellung wird in der Beschwerde ausgeführt, dass diese einen Eingriff in das der Beschwerdeführerin zukommende Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG darstelle. Es müssten daher im Rahmen des Verfahrens zum Entzug von Eigentum Verfahrensgarantien eingehalten werden, damit ein Eingriff in dieses Grundrecht stattfinden könne. Das Gesetz führe nichts darüber aus, unter welchen Voraussetzungen die Sicherstellung vorgenommen werden könne. Die Vollziehung habe damit keine Kriterien zur Hand, unter welchen Voraussetzungen sie das Ermessen gemäß § 6 Abs 5 auszuüben habe. Insofern erweise sich diese Bestimmung unter dem Blickwinkel des Determinierungsgebotes als zu unbestimmt und sei daher als verfassungswidrig zu betrachten.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Auf Grund eines ausdrücklichen diesbezüglichen Antrages wurde am 21.09.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin, ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde anwesend waren.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin ist 528/64452-stel Eigentümerin der Liegenschaft EZ x, KG x, wobei es sich hier um eine Eigentumswohnung handelt, die von der Beschwerdeführerin bewohnt wird.
Im Zeitraum 01.06.2013 bis 30.04.2015 hat die Beschwerdeführerin Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von € 19.189,15 vom Sozialhilfeträger der Stadt Graz erhalten.
Auf Antrag des Sozialhilfeträgers vom 27.04.2015 erließ der Bürgermeister der Stadt Graz am 27.04.2015 den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde sowie auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 21.09.2015 und ist grundsätzlich unstrittig.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:
§ 6 Abs 5 StMSG:
(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.
§ 17 Abs 1 Z 1 StMSG:
(1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von
1. den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des § 6 Abs. 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt wurde;
§ 17 Abs 5 StMSG
Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs 5 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.
Zur Ersatzpflicht gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StMSG
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StMSG in Höhe von € 19.189,15 festgestellt.
Die Beschwerdeführerin ist zwar Anteilseigentümerin der oben genannten Liegenschaft, jedoch dient die gegenständliche Eigentumswohnung den Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin und ist somit nach § 6 Abs 5 StMSG als – zumindest vorläufig – nicht verwertbares Vermögen anzusehen.
Dazu ist in den Erläuterungen zum StMSG Folgendes ausgeführt:
„Zu § 6 Abs 4: Beim Vermögen ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu dessen Einsatz besteht, bevor Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Dies setzt aber eine Verwertbarkeit voraus […]
Zu § 17 Abs 1: (ehemalige) Leistungsbezieherinnen/Leistungsbezieher dürfen auch dann nicht mehr zum Ersatz herangezogen werden, wenn sie sich ein Vermögen aus eigenem Erwerb erwirtschaftet haben. Damit bestehen Ersatzpflichten (auch jeweils unter Berücksichtigung der Freigrenzen gemäß § 6 Abs 4 Z 4) nur mehr bei geschenktem, ererbtem o. Ä. Vermögen sowie bei ursprünglich schon vorhandenem Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder zumutbar war, dass aber im Rahmen der Möglichkeit gemäß § 6 Abs 5 grundbücherlich sichergestellt wurde.“
Aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 Z 1 StMSG ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass Ersatz von BezieherInnen der Mindestsicherung dann zu leisten ist, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten im Sinne des § 6 Abs 4 StMSG verwertbaren Vermögens gelangt sind oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs 5 StMSG sichergestellt wurde. In den Erläuterungen ist diese gesetzliche Bestimmung ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass eine Ersatzpflicht bei vorhandenem Vermögen nur dann besteht, wenn dieses grundbücherlich sichergestellt wurde, da zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Mindestsicherung eine Verwertung nicht möglich oder zumutbar war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 03.09.2015, GZ: 41.5-2059/2015-3).
Im gegenständlichen Fall war zum einen das Vermögen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auf bedarfsorientierte Mindestsicherung bereits vorhanden und ist die Beschwerdeführerin somit nicht später zu diesem Vermögen gelangt; zum anderen fehlt es an der zweiten Voraussetzung, nämlich, dass ursprünglich nicht verwertbares und sichergestelltes Vermögen nunmehr verwertbar geworden ist. Die Vorschreibung eines Ersatzes gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StMSG ist somit mangels Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht zulässig.
Zur Sicherstellung gemäß § 6 Abs 5 StMSG
Die Beschwerdeführerin ist – wie oben bereits ausgeführt – 528/64452-stel Eigentümerin der Liegenschaft EZ x, KG x, wobei es sich hier um eine Eigentumswohnung handelt, die dem unmittelbaren Wohnbedarf der Beschwerdeführerin dient und somit nach § 6 Abs 5 STMSG als – zumindest vorläufig – nicht verwertbares Vermögen anzusehen ist.
Im gegenständlichen Verfahren ist die Feststellung einer Leistungsverpflichtung mangels gesetzlicher Voraussetzungen zwar nicht gegeben, wohl aber kann die Sicherstellung verfügt werden, die auch den Verjährungsausschluss gemäß § 17 Abs 5 StMSG bewirkt.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Eigentum von nicht verwertbaren Vermögen im Sinne des § 6 Abs 5 StMSG ist und Leistungen der Mindestsicherung länger als sechs Monate bezogen hat, ist nach dieser Bestimmung auch eine grundbücherliche Sicherstellung der erhaltenen Mindestsicherungsleistungen möglich und wurde daher von der belangten Behörde rechtmäßig festgestellt.
Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einwendet, dass nicht klar sei, in welchem Ausmaß sie Leistungen bezogen habe, da die Kosten der Mindestsicherung zwischen Stadt Graz und dem Land Steiermark geteilt würden, so wird dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die jeweiligen Mindestsicherungsbeträge durch Zuerkennungsbescheide der belangten Behörde erhalten hat, wobei diese Ansprüche in der Folge durch den Sozialhilfeträger erfüllt wurden. Die Kostenteilung zwischen dem Land Steiermark und der Stadt Graz hat für die rechtliche Qualifikation der bezogenen Leistungen als solche aus dem Titel der Mindestsicherung keinerlei Relevanz.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 6 Abs 5 StMSG wird ausgeführt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der Sicherstellung von Ersatzforderungen der Behörde im Falle von Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsleistungen auseinandergesetzt und in keinem dieser Verfahren Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen geäußert hat.
Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde hinsichtlich der Sicherstellung des Eigentumsanteiles der Beschwerdeführerin im Grundbuch ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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