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LVwG 30.28-2023/2015•LVwG ST LVwG 30.28-2023/2015
LVwG 30.28-2023/2015State Administrative CourtSep 14, 2015
Futtermittel, amtliche Untersuchung, Futtermittelprobe, Probenahme, Sammelprobe, Einzelprobe, Mindestanzahl, Anwendungsverpflichtung,
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde von Herrn J T, geb. xx, O, vertreten durch B U, Rechtsanwälte OG, Kgasse, L, gegen den Bescheid (Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 09.06.2015, GZ: BHSO-15.1-1060/2015, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwendung mit Pilzgiften belasteten Futters bestraft. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige des Amtstierarztes der belangten Behörde zu GZ: BHSO-18.42-3/2015-1 vom 13.02.2015 eingeleitet. Der Anzeige lag der Bericht der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Sstraße, W (AGES), Dokumentnummer: D-3093640 vom 02.02.2015 bei, aus der hervorgeht, dass die Probenahme am 02.01.2015 am landwirtschaftlichen Betrieb J T, LfBIS-Nummer 3030831 erfolgte, wobei das Gewicht mit „450“ und die Einheit mit „kg“ angegeben sind. Die Probe wurde als „Schweinemastmischfuttermittel“, „verpackt in einen Papiersack und verklebt“ angegeben. Als Probenkommentar findet sich die Angabe „die Probe befand sich in einem analysefähigen Zustand“. Desweiteren war beigelegt, dass Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung xx vom 19.12.2014, GZ: ABT08GP-21684/2014-180 aus dem hervor geht, dass laut AGES Prüfbericht vom 17.12.2014 mit der Auftragsnummer 14118373 in der Harnprobe eines Mastschweines des nunmehrigen Beschwerdeführers die Substanz Zearalenon nachgewiesen wurde. Die belangte Behörde wurde darin ersucht aufgrund des Rückstandskontrollerlasses vorzugehen. Weiters ist der Prüfbericht der AGES mit der Auftragsnummer 14118373 vom 17.12.2014 wie im Schreiben der Veterinärdirektion erwähnt und die Kostenmitteilung der AGES vom 03.02.2015 in Höhe von € 406,36 beigelegt. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.02.2015 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, Einspruch. Er rechtfertigte sich damit, dass es für die Strafbarkeit des Beschuldigten erforderlich sei, dass er mit Vorsatz vergiftete Futtermittel an Nutztiere verfüttere. Dieser Vorwurf sei weder in der Strafverfügung noch in der Anzeige erhoben worden. Dort sei lediglich ausgeführt, dass ein solches Futtermittel vorgefunden wurde. Die belangte Behörde vernahm daraufhin den Meldungsleger als Zeugen, der angab, dass er aus dem stationären Schrägmischer am Betrieb des Beschuldigten, welcher jenes Futter enthielt, dass zur Verfütterung an die Mastschweine vor Ort vorgesehen war, an mehreren Stellen Proben entnommen hätte, die er wiederum in einem Futterkübel vermengte, um eine homogene Futtermittelmischung zu erhalten. Aus dieser seien drei Einzelproben entnommen worden, wobei zwei „beprobt“ wurden und eine als Rückstellmuster am Betrieb verblieb. Die Zusammensetzung des Futtermittels nach Angaben des Beschuldigten bestand aus 78 % Mais, 20 % Soja, 1,95 % Mineralstoff und 0,5 % Viehsalz und Futterkalk. Der Beschwerdeführer entgegnete im Rahmen des Parteiengehörs, dass Erkenntnisse darüber fehlen würden, ob der Kübel bereits kontaminiert war und außerdem das vorgeschriebene Gewicht der Probe von 500 g gemäß EU-Recht nicht eingehalten wurde. In einer weiteren Zeugeneinvernahme sagte der Meldungsleger aus, dass er einen sauberen Kübel des Beschuldigten verwendete, und eine Kontamination ausgeschlossen sei. In einer elektronischen Nachricht der AGES vom 08.05.2014 sei bestätigt worden, dass die Menge der einzelnen Proben ausreichend war und den Verordnungsbestimmungen entsprach. Er legte die „Niederschrift amtliche Probenahme“ vor, aus der angemerkt ist, dass das Gewicht der vorgefundenen und bemusterten Ware ca. 450 kg ausmache. Diese Niederschrift ist von ihm als Kontrollorgan wie auch vom Beschuldigten unterfertigt. Der Beschwerdeführer entgegnete im Wege des Parteiengehörs, dass die Prüfeinrichtung die durch EU-Recht zahlenmäßig festgelegte Mindestmenge nicht herabsetzen könne, es sich bei Angabe der Substanzen um Richtwerte handle, denen durch Verdünnung begegneten werden dürfe, wozu dem Beschuldigten keine Gelegenheit gegeben wurde.
Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene, der Strafverfügung entsprechende Straferkenntnis. Begründend führte sie aus, dass die AGES die Gesamtmenge des vorgefundenen Futtermittels, nicht aber das Gewicht der einzelnen Proben angab. Die AGES habe bestätigt, dass beide eingebrachten Proben jeweils mehr als 1.000 g wogen. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass mildernd die einschlägige Unbescholtenheit gewertet wurde, als erschwerend nichts.
Die Beschwerde begründete Herr T im Wesentlichen damit, dass nach EU-Recht mindestens sieben Einzelproben hätten entnommen werden müssen, die homogen zu vermischen seien. Der Mindestmenge von 500 g jeder zur Untersuchung bestimmten Probe sei ebenfalls nicht nachgekommen worden, weil sich weder in der Niederschrift zur amtlichen Probenahme noch im Prüfbericht der AGES deren Gewicht findet. Die erwähnte Bestätigung der AGES sei dem Beschuldigten nie zur Kenntnis gebracht worden und er somit auf sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Weiters führte er aus, dass das EU-Recht für die nachgewiesenen Stoffe Richtwerte vorgebe, dem durch Verdünnung oder Ersatz der Mischungsbestandteile begegnet werden dürfe. Als Landwirt habe er davon ausgehen können, dass Mais und Soja als landwirtschaftliche Erzeugnisse keine unerwünschten Stoffe beinhalten und bei dem zugekauften Mineralstoff und Viehsalz habe er ebenfalls davon ausgehen dürfen, dass sie keine unerwünschten Stoffe beinhalten. Dem Beschuldigten sei es ohne Durchführung aufwendigster Prüfverfahren nicht möglich festzustellen, ob Grenz- oder Richtwerte über- oder unterschritten werden. Ihm könne daher ein schuldhaftes Verhalten nicht zur Last gelegt werden. Er beantragte das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zur Gänze aufzuheben.
In der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark schilderte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme den Vorgang der Probenahme. Am 02.01.2015 nach telefonischer Voranmeldung durch den als Zeugen einvernommen Amtstierarzt Ing. Mag. I S ist die Probenahme „gleich in der Früh“ vorgenommen worden. Die Probe wurde aus dem im Schrägmischer befindlichen fertig gemischten unmittelbar zur Verfütterung an die Mastschweine bereitgehaltenen Futtermittel durchgeführt. Dazu hat der Amtstierarzt eine von ihm zur Verfügung gestellte Futterschaufel verwendet. Mit dieser wurden zwei mitgebrachte Papiersäcke befüllt, die verklebt wurden. Die Proben wurden von der Oberfläche genommen worden. Die Zusammensetzung des Futtermittels gestaltet sich aus ca. 80 % Mais bestehend aus Maiskornsilage mit geringem Spindelanteil und weiteren Futterbestandteilen. Er gab an, seine Maisbestände vor der Ernte durch Mähdrusch nicht auf Pilzbefall kontrolliert zu haben. Verwendet wurde der Mais aus der Ernte des Jahres 2014. Für die Ernte sei es ein schlechter, weil feuchter Herbst gewesen. Ihm war bekannt, dass andere Landwirte Probleme schilderten, wonach eine solche Futtermischung von den Schweinen schlecht aufgenommen wurde. Solche Probleme habe er nicht gehabt. Ihm ist nicht bekannt, dass Futtermittelhändler Maisschargen zurückgewiesen hätten, weil mehr als die zulässige Menge an Toxinen vorhanden war. Herr Dr. Sch vom Tiergesundheitsdienst habe auch zwei Tage nach der Probenahme keine Veränderungen an den Schweinen erkennen können, die auf toxinbelastetes Futter rückschließen lassen. Nach seiner Erinnerung habe der Amtstierarzt ca. zwei bis drei Mal pro Sack mit der Schaufel Proben genommen. Der als Zeuge einvernommene Amtstierarzt und Probennehmer gab an, den Auftrag zur Probenziehung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Veterinärdirektion erhalten zu haben. Ein sauberer Kübel und eine saubere Schaufel sei dafür vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden. Aus dem Schrägmischer habe er mit der Schaufel mehrere Teilproben entnommen und zwar oben, in der Mitte und unten. Insgesamt habe er sieben Mal angeschaufelt. Der Kübel sei ziemlich voll gewesen, wobei dieser ein Volumen von 15 Liter hatte. Im Kübel sei mit der Schaufel umgerührt worden, um eine homogene Mischung zu erhalten. Mit derselben Schaufel seien aus dem Kübel insgesamt drei Proben entnommen worden, wobei eine am Betrieb verblieb. Die Schaufel sei eine Handschaufel gewesen, die häufig von Futtermittelfirmen ihren Kunden zur Verfügung gestellt wird. Die entnommenen Proben hätten eine Größe von ca. zwei bis drei Schaufeln voll gehabt. Die Probensäcke habe er von der Veterinärdirektion (Amt der Steiermärkischen Landesregierung) zur Verfügung gestellt erhalten. Da es sich um Feuchtproben handelte, seien sie zuerst in handelsübliche 6-Liter-Gefrierbeutel verpackt und mit einem Siegelband verschlossen bzw. verknotet worden. Diese Säcke seien dann in die zur Verfügung stehenden Papiersäcke eingebracht und versiegelt worden. All diese Vorgänge hätten in Anwesenheit des Beschwerdeführers stattgefunden. Danach sei eine Niederschrift aufgenommen worden, die von ihm wie auch von Herrn T unterfertigt worden sei. Er halte sich üblicherweise an die Vorgabe aus der EU-Verordnung, wonach sieben Einzelproben zu entnehmen seien. Das habe er auch gemacht; an das könne er sich ziemlich gut erinnern. Über Vorhalt, dass er keinen Kübel verwendet hätte, gab er an, dass er definitiv von Herrn T einen Kübel erhalten habe. Selbst habe er keinen Kübel mitgebracht. Er sei auf Anfrage des Strafreferenten im Behördenverfahren befragt worden. Er sei lediglich mit der Ziehung der Futterprobe befasst worden. Aufgrund des Verdachtes nach der Harnprobe, sei er nicht befugt gewesen eine behördliche Anordnung zu erwirken, damit das vorhandene Futtermittel nicht weiterverfüttert wird. Es bestehe die Möglichkeit mit einem „Schnelltest“ diese Toxinbelastung des Futtermittels auch durch den Landwirt selbst festzustellen. Eine solche Beprobung sei nach seiner Information auch im letzten schwierigen Jahr mit erhöhter Toxinbelastung von den Landwirten üblicherweise nicht gemacht worden. Eine Anreicherung der Toxine in der Probe könne nach seinem Wissen nicht stattfinden, da es sich um Feld- und nicht um Lagerpilze handle.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Am 02.01.2015 wurden von einem befugten Organ der Bezirksverwaltungsbehörde auf der landwirtschaftlichen Betriebsstätte des Beschwerdeführers in O, D G Futtermittelproben genommen, um gegebenenfalls eine Übertretung des FMG nachzuweisen. Die Probenziehung wurde mit einer Handschaufel und einem Kübel des Beschwerdeführers vom befugten Organ vorgenommen, wobei die Geräte sauber waren. Es ist nicht hervorgekommen, dass die verwendete Schaufel der in Anhang I Punkt 4.2.1.1 FMUVO definierten „Schaufel“ widersprochen hätte. Die Probenahme erfolgte aus fertiggemischtem zur Verfütterung an Mastschweine bestimmten Futters an drei unterschiedlichen Stellen an der Oberfläche des vorhandenen Futters, wobei die Partie rund 450 kg ausmachte. Die Analyse ergab das Überschreiten der gesetzlichen Grenzwerte an unerwünschten Stoffen. Die genaue Anzahl, wie häufig angeschaufelt wurde, konnte nicht geklärt werden.
II.Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer gibt glaubwürdig an, dass das Kontrollorgan jeweils zwei bis drei Mal pro Sack mit der Schaufel Proben an der Oberfläche im Schrägmischer entnommen habe. Der Zeuge gab glaubwürdig an, dass er mit der Schaufel mehrere Teilproben und zwar oben, in der Mitte und unten im Schrägmischer entnommen habe, die er in einem Kübel mit 15 Liter Inhalt zu einen homogenen Mischung verrührte. Seiner Aussage ist nicht zu entnehmen, dass er in der Tiefe ebenfalls Teilproben entnahm.
III.Rechtslage:
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet gemäß § 3 iVm § 28 und § 50 VwGVG diese Rechtsache mit Erkenntnis.
Gemäß § 17 Abs 2 Futtermittelgesetz, BGBl I 1999/139 idF BGBl I 2013/189 (FMG), haben die Aufsichtsorgane das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, ist zur Verordnung der für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen berechtigt.
Gemäß § 14 seiner Futtermittelverordnung, BGBl II 2010/316 (FMV) ist die Probenahme und Analyse für die amtliche Untersuchung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S.1, festgelegten Verfahren vorzunehmen.
Die zitierte Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (FMUVO) bestimmt in Art. 1, dass die Probenahme für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln auf ihre Bestandteile, Zusatzstoffe und unerwünschte Stoffe, ausgenommen Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Mikroorganismen nach den im Anhang I angeführten Verfahren erfolgt. Gemäß Anhang I Punkt 1. ist Zweck und Anwendungsbereich des Probenahmeverfahrens die amtliche Untersuchung von Futtermittelproben, wobei die dabei erhaltenen Proben als repräsentativ für die betreffende Partie gelten. Die Probenahme darf nach Punkt 2. nur durch die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck bevollmächtigen Personen erfolgen. Nach Punkt 3. wird als „Partie“ die Futtermittelmenge bezeichnet, die eine Einheit bildet und von der angenommen wird, dass sie einheitliche Merkmale besitzt. Eine Einzelprobe ist die Menge, die an einer Stelle der Partie entnommen wird. Die Sammelprobe ist die Gesamtmenge von aus einer Partie entnommenen Einzelproben. Die Endprobe ist die Teilmenge der homogenisierten Sammelprobe. In Punkt 5. ist bestimmt, dass Einzelproben für lose Futtermittel bei Partien bis zu 2,5 Tonnen eine Mindestanzahl von sieben umfassen müssen.
IV.Erwägungen:
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0107). Für den Nachweis des objektiven Tatbestandes, der in § 21 Abs 1 FMG normiert ist, bestimmt § 17 Abs 2 FMG iVm § 14 FMV und der unmittelbar anzuwendenden FMUVO die Mindestanzahl der Einzelproben mit sieben, wenn wie hier eine Partie von weniger als 2,5 Tonnen zu untersuchen ist (450 kg Inhalt des Schrägmischers). Voraussetzung für den erfolgreichen Nachweis des nach § 21 Abs 1 FMG vertypten Unrechts ist daher die Entnahme von sieben Einzelproben im Schrägmischer. Das vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführte Beweisverfahren hat allerdings ergeben, dass lediglich drei Einzelproben nach der in der FMUVO definierten Art vom befugten Kontrollorgan entnommen wurden. Das Unionsrecht bestimmt die Einzelprobe mit der Menge, die an einer Stelle der Partie entnommen wird. Dazu hat das als Zeuge befragte Kontrollorgan angegeben, dass in der Partie nur oben, in der Mitte und unten eine Einzelprobe gezogen wurde. Jede Einzelprobe bestand nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen aus der Menge des Inhaltes mehrerer Schaufeln des Futtermittels. Die Probe ist daher entsprechend Anhang I Punkt 1. FMUVO nicht repräsentativ für die betreffende Partie. Sie war daher nicht geeignet den Nachweis darüber zu liefern, dass Grenzwerte rechtswidrig überschritten wurden, soweit unerwünschte Stoffe im Futtermittel vorhanden waren.
Die vorgeworfene Tat, dass am 02.01.2015 ein Futtermittel an Nutztiere verfüttert wurde, das dazu geeignet ist, die Qualität der von Nutztieren gewonnen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen (§ 3 Abs 2 Z 1 FMG iVm § 4 Abs 3 FMV) konnte dem Beschwerdeführer daher nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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