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LVwG 52.6-1708/2015•LVwG ST LVwG 52.6-1708/2015
LVwG 52.6-1708/2015State Administrative CourtSep 9, 2015
Freihändige Verpachtung, Gemeinderatsbeschluss, Genehmigung, Berichtigung, Pachtschilling, Rechenfehler, Offensichtlichkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den RichterDr. Michael Herrmann über die Beschwerde des J- und H D, vertreten durch den Obmann J Hb, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 06.05.2015, GZ: BHWZ 8-86/2014,
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde dahingehend
Folge gegeben,
als der angefochtene Bescheid behoben wird.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 06.05.2015 wurde gemäß § 62 Abs 4 AVG der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.04.2015, GZ: 8-86/2014, dahingehend berichtigt, dass der im Spruch II. genannte jährliche Pachtschilling nicht € 1.238,00 sondern € 2.250,00 betrage.
Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Reinschrift des Bescheides vom 21.04.2015 versehentlich € 1.238,00 anstatt € 2.250,00 als jährlicher Pachtschilling geschrieben worden sei.
Entsprechend der Zustellverfügung dieses Bescheides erging dieser 1.) an den J- und H D, z.H. des Obmannes Herrn J Hb. In der bezughabenden Rechtsmittelbelehrung wurde auf das Recht verwiesen, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 01.06.2015 seitens des J- und H D, vertreten durch deren Obmann J Hb, Beschwerde erhoben. Es wurde darauf verwiesen, dass die Katastralgemeindejagd D gemäß § 24 Abs 3 des Steiermärkischen Jagdgesetzes (im Folgenden Stmk. JagdG) aufgrund eines Pächtervorschlages der qualifizierten Mehrheit der Grundeigentümer nur um € 2,00/ha Grundfläche des Katastralgemeindejagdgebietes an den J- und H D vergeben werden könne. Das ergebe einen jährlichen Pachtschilling von € 1.238,00 und nicht € 2.250,00. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.04.2015, GZ: BHWZ 8.86/2014 wurde unter Spruchpunkt I. gemäß des § 9 Stmk. JagdG die kommende Jagdpachtzeit für die Katastralgemeindejagd D von 6 auf 9 Jahre verlängert, sodass die nächstfolgende Jagdpachtzeit vom 01.04.2016 bis zum 31.03.2025 dauert.
Unter Spruchpunkt II. des genannten Bescheides wurde gemäß § 24 Abs 1und 6 des Stmk. JagdG der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde M an der R vom 01.07.2014, die Katastralgemeindejagd D im Wege des freien Übereinkommens für die kommende Jagdpachtzeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2025 zu einem jährlichen Pachtschilling von € 1.238,00 an den J- und H D zu verpachten, genehmigt.
Dieser Bescheid wurde zu Spruchpunkt I. dahingehend begründet, als gemäß§ 9 Abs 1 Stmk. JagdG die Jagdpachtzeit grundsätzlich 6 mit 01. April beginnenden Jahre beträgt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für Niederwildreviere die Verlängerung der kommenden Jagdpachtzeit auf höchstens 9 Jahre verfügen, wenn der Gemeinderat eine solche Verlängerung vor Schluss des vorletzten Jahres der laufenden Jagdpachtzeit aus triftigen Gründen beantragt. Der Gemeinderat der Gemeinde M an der R, hat in der für den 01.07.2014 ordnungsgemäß einberufenen Gemeinderatssitzung beschlossen, die Verlängerung der kommenden Jagdpachtzeit auf 9 Jahre zu beantragen, und dabei auch triftige Gründe angeführt.
Zu Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 24 Abs 1 Stmk. JagdG eine Gemeindejagd durch Beschluss des Gemeinderates im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an solche Personen oder Jagdgesellschaften, die nicht gemäß § 15 von der Verpachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden kann, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse der vertretenen Grundbesitzer gelegen ist. Gemäß § 24 Abs 2 des Stmk. JagdG ist ein solcher Beschluss des Gemeinderates im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Gemeinderatsmitglieder. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte festgestellt werden, dass der im Spruch bezogene Gemeinderatsbeschluss den Vorschriften des Stmk. JagdG entspricht. Der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und
Forstwirtschaft erhoben gegen die Verlängerung der kommenden Jagdpachtzeit bzw. gegen die freihändige Verpachtung keinen Einwand. Da auch sonstige Versagungs-gründe nicht bekannt wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.
Bezugnehmend auf den unter Spruchpunkt II. genannten Beschluss des Gemeinde-rates der Gemeinde M an der R vom 01.07.2014 ist festzuhalten, dass der Gemeinderat der Gemeinde M an der R im Zuge der Gemeinderatssitzung vom 01.07.2014 beschlossen hat (Punkt 6.), die Katastralgemeindejagd D an den „J- und H D“ vom 01.04.2016 bis 31.03.2025 zu verpachten. Der Jagdpachtschilling wird jährlich in gleicher Höhe wie bisher eingehoben.
Eine ziffernmäßige Festsetzung des Jagdpachtschillings ist dem Gemeinderats-beschluss nicht zu entnehmen.
Entsprechend eines Aktenvermerkes der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 04.05.2015 teilte der Bürgermeister der Gemeinde M an der R telefonisch mit, dass der Pachtschilling falsch sei. Es seien die gleichen wie in der Vorperiode beschlossen worden. Der Pachtschilling betrage € 2.250,00 neu + richtig.
In weiterer Folge wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 06.05.2015 erlassen, mit welchem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.04.2015, GZ: 8-86/2014, dahingehend berichtigt wurde, dass der in Spruchpunkt II. genannte jährliche Pachtschilling nicht € 1.238,00 sondern € 2.250,00 beträgt.
In der gegen diesen Berichtigungsbescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde verwies der J- und H D, vertreten durch seinen Obmann J Hb darauf, dass aufgrund eines Pächtervorschlages der qualifizierten Mehrheit der Grundeigentümer die Katastralgemeindejagd D nur um € 2,00/ha Grundfläche des Katastralgemeindejagdgebietes an den J- und H D vergeben werden könne. Der jährliche Pachtschilling betrage daher € 1.238,00 und nicht € 2.250,00.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass laut einem im erstinstanzlichen Akt befindlichen Schreiben des Gemeindeamtes M an der R vom 04.12.2014 davon auszugehen ist, dass die Jagdgesellschaft (gemeint Katastralgemeindejagd) D ein Gesamtausmaß von 619 ha hat.
Im Weiteren ist entsprechend eines im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Schreibens des J- und H D, vertreten durch seinen Obmann J Hb, an das Gemeindeamt M an der R vom 13.01.2014 davon auszugehen, dass der J- und H D den Gemeinderat von M um die freihändige Vergabe der Jagd in der KG D nach § 24 Abs 3 des Stmk. JagdG für die Jagdperiode vom 01.04.2016 bis 31.03.2025 ersuchte. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der J- und H D am 22.11.2013 gegründet wurde und nur aus ortsansässigen Jägern besteht. Alle ordentlichen Mitglieder des J- und H besitzen eine gültige Jagdkarte und erfüllen auch die Voraussetzungen der Pachtfähigkeit gemäß § 15 des Stmk. JagdG. Die Jagd der KG D wird seit Jahrzehnten durch die Jäger der KG D ausgeübt und sind in dieser Zeit keinerlei Beschwerden seitens der Gemeinde noch der Grundbesitzer eingebracht worden. Wie in der Beilage ersichtlich, wünschen die überwiegende Mehrheit der Grundbesitzer die Jagdpachtung durch den J- und H D und somit auch die Ausübung der Jagd durch ortsansässige Jäger. Der Pachtpreis wurde aufgrund der Einfriedungen durch Obstkulturen sowie auch der meisten landwirtschaftlichen Flächen mit den Grundbesitzern angepasst.
In der erwähnten Beilage wurden vier Unterschriftslisten betreffend „freihändige Vergabe, Pächtervorschlag für die Jagdperiode 01.04.2016 bis 31.03.2025“ vorgelegt, wobei unter der Rubrik „Bemerkungen“ ausgeführt ist „Jagdpacht pro ha € 2,00 – ohne Wertsicherung“.
Entsprechend eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Weiz an das Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 03.07.2015 hat der Gemeinderat der Gemeinde M an der R am 01.07.2014 die freihändige Verpachtung an den J- und H D mit einem Jagdpachtschilling jährlich in gleicher Höhe wie bisher – sprich die letzte Jagdperiode – mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen. Der jährliche Pachtschilling der letzten Jagdperiode für die Katastralgemeindejagd D betrug € 2.250,00.
Entsprechend eines Schreibens der Gemeinde M an der R an das Landesverwaltungsgericht Steiermark, gesendet am 19.08.2015, wurde der Pachtzins mit ATS 50,00/ha übernommen und auf € 3,63 als Basis für den Jagdzins herangezogen. Diesbezüglich wurde ein Schreiben des Gemeindeamtes M a.d. R an die Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.11.1994 vorgelegt, wonach der Gemeinderat in der Gemeinderatssitzung vom 23.09.1994 (Punkt 3.) einen Pachtschilling von ATS 50,00/ha festgelegt bzw. beschlossen hat.
Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Schreibens der belangten Behörde vom 03.07.2015, des Schreibens der Gemeinde M an der R, gesendet am 19.08.2015, in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Als Parteien im Sinne des § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, den das materielle Recht keine „Berechtigungen“ sondern bloß „Verpflichtungen“ auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloße ableitende mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (VwGH 09.03.1988, 87/03/0284).
Im Zuge obiger Rechtsprechung kommt der Beschwerde des J- und H D, vertreten durch seinen Obmann J Hb, gegen den im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 05.06.2015 Berechtigung zu.
Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungs-anlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amtswegen berichtigen.
Die Berichtigung eines Bescheides im Sinne des § 62 Abs 4 AVG hat zur Folge, dass der Berichtigungsbescheid insoweit an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt, als sein Inhalt reicht. So gesehen bilden beide eine Einheit; daraus folgt aber nicht, dass eine nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Berufung (Beschwerde) die Möglichkeit eröffnet, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG hinaus, also auch hinsichtlich jener Teile aufzuheben oder zu ändern, für welche diese gesetzlichen Erfordernisse einer Berichtigung nicht gegeben sind (vgl. VwGH 29.10.1991, 91/05/0161).
Die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides setzt nach der ständigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zweierlei voraus, nämlich erstens, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt und zweitens deren Offenkundigkeit (vgl. VwGH 24.09.1997, 96/12/0195). Hingegen ist für die Anwendung des § 62 Abs 4 AVG die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des berichtigten Bescheides in dem Sinn ohne Belang, dass weder seine Rechtmäßigkeit der Berichtigung hinderlich, noch seine Rechtswidrigkeit als ein die Berichtigungs-fähigkeit begünstigendes Sachverhaltselement anzusehen ist (vgl. VwGH 11.12.1990, 90/08/0136).
Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit in diesem Sinn liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offensichtlich aussprechen wollte, unrichtig wieder gegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen (VwGH 25.05.2004, 2002/11/0026), sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat (VwGH 21.04.2004, 2002/04/0006).
Schon aus diesen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, dass seiner Ansicht nach nicht nur klar erkennbar sein muss, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte.
Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist – also auch die Partei bzw. im Mehrparteienfall alle Parteien – klar erkennen können. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein näheres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten „Durchschnittsbetrachters“ auszugehen ist.
Schließlich muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall einer Berichtigung auch offenkundig sein, dass der unterlaufene Fehler auf einem bloßen Versehen beruht, welches einem Schreib- oder Rechenfehler gleichzuhalten ist (VwGH 25.05.2004, 2002/11/0026).
§ 62 Abs 4 AVG bietet weder eine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruches oder der Begründung eines Bescheides, noch kann aufgrund dieser Gesetzesstelle eine unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. Auslegung des Gesetzes eines richtig angenommenen Sachverhaltes oder ein unrichtig angenommener Sachverhalt oder ein Fehler der Beweiswürdigung berichtigt werden.
Unter Spruchteil II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.04.2015 wurde der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde M an der R vom 01.07.2014, die Katastralgemeindejagd D im Wege des freien Übereinkommens über die kommende Jagdpachtzeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2025 zu einem jährlichen Pachtschilling von € 1.238,00 an den J- und H D zu verpachten, genehmigt.
Die belangte Behörde ging in der Begründung dieses Bescheides davon aus, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 01.07.2014 den Vorschriften des Steiermärkischen Jagdgesetzes entsprach.
Der Bescheid der BH Weiz vom 21.04.2015 hat einen Pachtschilling von € 1.238,00 festgelegt ohne die Berechnung dieses Pachtschillings näher dazulegen.
So wurden weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung oder die angewendete Methode dargelegt, noch kam dem berichtigenden Bescheid entnommen werden, welcher Rechenfehler oder welche sonstige (offenkundige) Unrichtigkeit der Behörde bei der Erlassung des ursprünglichen Bescheides unterlaufen wäre und auf welche Weise der „berichtigte“ Betrag von € 2.250,00 (€ 3,63 x 619 ha = gerundet € 2.250,00) nunmehr ermittelt wurde (VwGH 05.04.2004, 2004/10/0020). So ist nicht erkennbar, von welchem Pachtschilling pro Quadratmeter die Behörde ausgegangen ist. Auch sonstige Gründe für einen Rechenfehler sind nicht erkennbar, zumal die Behörde im ursprünglichen Bescheid auch nicht auf die Feststellungen im Gemeinderatsbeschluss vom 01.07.2014 wonach „der Pachtschilling jährlich in gleicher Höhe wie bisher eingehoben wird“ eingegangen ist und näher ausgeführt hat, was sie unter dieser Einhebung verstanden hat. Somit war der Berichtigungsbescheid vom 06.05.2015 schon aus diesem Grunde aufzuheben.
Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Behörde eine Feststellung des Pachtschillings überhaupt zusteht.
Ebenso ist darauf zu verweisen, dass bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 21.04.2015 die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu lässig ist, nicht der geltenden Rechtslage entsprochen hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne desArt. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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