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LVwG 61.37-6017/2014•LVwG ST LVwG 61.37-6017/2014
LVwG 61.37-6017/2014State Administrative CourtSep 7, 2015
Sachliche Zuständigkeit, Kanalabgabe, eigener Wirkungsbereich Stadt Graz, Stadtsenat
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Demschner über die Beschwerde des Herrn G K, geb. xx, gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 25.07.2014, GZ: A8/2-K-301/2013-1, mit welchem dem Beschwerdeführer sowie Frau B G ein Kanalisationsbeitrag für die an das öffentliche Kanalnetz gesetzlich anschlusspflichtige Liegenschaft G, Hstraße 76a in der Höhe von € 5.001,66 vorgeschrieben wurde
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 118/2015 wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 07.08.2014 der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 25.07.2014, GZ: A8/2-K-301/2013-1 zur Gänze ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 25.07.2014,GZ: A8/2-K-301/2013-1, wurde Herrn G K und Frau B G gemäß §§ 2 und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 iVm §§ 1 und 2 der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 für die an das öffentliche Kanalnetz gesetzlich anschlusspflichtige Liegenschaft G, Hstraße 76a ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von gesamt € 5.001,66 vorgeschrieben. Der Berechnung des Kanalisationsbeitrages wurde eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von gesamt 219,66 m² zu Grunde gelegt. Als Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht wurde der 09.07.2013 festgestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung wird angeführt, dass im April 2012 die Liegenschaft mit einem Gebäude, Hausnummer 76 verkauft worden sei. Ein Gebäude unter der Hausnummer 76a sei unbekannt. Der Beschwerdeführer hätte für ein Grundstück 76a auch kein Gebäude geplant oder errichtet. Es könnten daher die gemachten Quadratmeterangaben nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer hätte nie ein Gebäude 76a besessen, benutzt oder einen Kanal in Betrieb genommen. Am 26.06.2013 hätte der Beschwerdeführer von der Stadt Graz, Baubehörde, GZ: A17-024963/2013/0002, einen Bescheid erhalten, der ihm die Benutzung des Zweifamilienhauses in der Hstraße 76a untersagt hätte. In diesem Strafverfahren sei dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: 30.17-103/2013 Folge gegeben worden. Der Beschwerdeführer bestreite nicht den objektiven Sachverhalt, sondern seine subjektive Täterschaft. Er hätte am 30.04.2012 die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten übergeben und hätte ab diesem Zeitpunkt keine Verfügungsberechtigung mehr gehabt. Die Abwicklung des Verkaufs der Liegenschaft samt allen Grundbuchshandlungen sei treuhändig von einem Rechtsanwalt durchgeführt worden. Am 01.08.2012 sei der vom Käufer angestrebte und erwirkte gültige Teilungsbescheid vorgelegen. Ein oder zwei Monate später hätte der Beschwerdeführer die Löschungsbewilligung beim Treuhänder bezahlt, der ihm versichert hätte, dass jetzt alles für ihn erledigt sei. Eine Verständigung über die Durchführung der Grundbuchshandlungen sei für den Verkäufer nicht vorgesehen. Worauf sich die Verzögerung der Grundbuchshandlung vom 01.08.2012 bis zum 01.08.2013 gründe, sei dem Beschwerdeführer nur teilweise bekannt, entziehe sich aber sicherlich seinem Einflussbereich. Die Tatsache, dass ihn eine Vorschreibung ein Jahr später erreiche, lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht der erste Empfänger dieser Rechnung sei. Der Beschwerdeführer hätte ein gewisses Verständnis dafür, dass die Behörde an ihr Geld kommen wolle. Der Beschwerdeführer sei jedoch subjektiv der Falsche dafür. Er hätte handlungstechnisch nichts mit diesem neuen Kanalanschluss zu tun.
In der von Frau B G erhobenen Bescheidbeschwerde wird begründend ausgeführt, dass sie bei ihrer Scheidung im Juli 2008 von G K bereits auf den grundbücherlichen Hälfteanteil zu Gunsten von G K verzichtet hätte. Seit Juli 2008 hätte sie keinerlei Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft Hstraße 76. Mit Kaufvertrag von 11.04. bzw. 16.04.2012 hätten die Parteien M/E 102/195 Anteile des Grundstückes x der EZ x, KG S von Herrn K und ihr erworben. Die Beteiligung von Frau B G an der vertraglichen Abwicklung wäre aufgrund der fehlenden Grundbuchshandlung von G K formal notwendig und eine reine Gefälligkeit. Die Parteien M/E hätten mit genanntem Kaufvertrag ein unbebautes, noch zu vermessendes Grundstück erworben, auf welchem im späteren von den neuen Eigentümern unter Beiziehung der Firma H und S als Baukoordinator das Zweifamilienhaus Hstraße 76a errichtet worden sei. Gleichermaßen hätte die Firma H und S mit Kaufvertrag vom 11.04.2012 von Herrn K und ihr 93/195 Anteile an Herrn E verkauft. Die Anschlusspflicht und Abgabenvorschreibung würde sohin ausschließlich durch die Errichtung des eigentümlichen Hauses und Benützung desselben durch die neuen Eigentümer M/E verursacht. Im Übrigen wird jenes Vorbringen erstattet, welches bereits in der Bescheidbeschwerde von Herrn G K erstattet wurde.
Mit Eingabe vom 29.08.2014 legt der Beschwerdeführer diverse Beschlüsse des Bezirksgerichtes G-W vor.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2014, GZ: A8/2-K-301/2013-5 wurde die Beschwerde des Herrn G K als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass sämtliche Gesuche um Eintragung des Eigentums am 23.07.2013 beim Bezirksgericht G-W eingelangt seien. Der Vollzug dieser Gesuche sei mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes vom 01.08.2013 (Tagebuchzahl: 20682/2013) erfolgt. Mit Bescheid vom 22.08.2013, GZ: A17-029251/2012/0003 sei der H und S Vertriebs- und Handels GmbH die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit der Bezeichnung Hstraße 76a, bestehend aus zwei Wohnungen, erteilt worden. Mit Bescheid vom 09.07.2013, GZ: A17-029251/2012/0010, wurde die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus erteilt. Der Abgabenanspruch für die Vorschreibung des streitgegenständlichen Kanalisationsbeitrages sei somit mit 09.07.2013, mit Erteilung der Benützungsbewilligung, entstanden. Zum Zeitpunkt 09.07.2013 seien der Berufungswerber und Frau B G jedenfalls grundbücherliche Eigentümer der vorschreibungsgegenständlichen Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Bauwerk gewesen. Die Gesuche zum Eigentumserwerb für Herrn K E und Herrn DI A M seien nachweislich am 23.07.2013 beim Bezirksgericht eingebracht worden und am 01.08.2013 im Hauptbuch unter TZ20682/2013 verbüchert worden. Ein außerbücherlicher Eigentumserwerb durch redliche Bauführung im Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB läge im Beschwerdefall nicht vor. Die belangte Behörde hätte somit zu Recht den Beschwerdeführer und Frau B G als abgabepflichtige Eigentümer im Sinne des § 5 Abs 1 Stmk. Kanalabgabengesetz angesehen.
Mit inhaltlich gleichlautender Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2014, GZ: A8/2-K-301/2013-5 wurde auch die Beschwerde der Frau B G gegen den Bescheid vom 25.07.2014 als unbegründet abgewiesen.
Mit Antrag vom 28.10.2014 begehrt Herr G K die Vorlage seiner Bescheidbeschwerde vom 07.08.2014 an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wird ausgeführt, dass der Verkauf der Liegenschaft Hstraße 76 im April 2012 erfolgt sei. Die Übergabe der ungeteilten, unbebauten Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten sei am 30.04.2012 erfolgt. Die treuhändige Abwicklung mit allen Grundbuchshandlungen hätte Dr. T K in G übernommen. In allen Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Teilung der Liegenschaft und Errichtung eines kanalanschlusspflichtigen Gebäudes hätte der Beschwerdeführer keine Parteistellung, auch sei er nie als Bauwerber oder Bauführer aufgetreten. Er hätte im Juli 2013 weder gewusst, dass ein Kanal anzuschließen und in Betrieb genommen werden sollte, noch dass er zu diesem Zeitpunkt verbücherter Besitzer der Liegenschaft in der Hstraße 76 oder jener mit der Anschrift 76a gewesen sei. Auf die Geschwindigkeit und Genauigkeit der Arbeiten des Treuhänders hätte er keinen Einfluss, zumal ihm im Oktober 2012 von diesem versichert wurde, dass mit der Bezahlung der Löschungsquittung für ihn alles erledigt sei. Es sei in Österreich übliche Praxis, dass Grundbuchshandlungen verspätet durchgeführt werden würden.
Mit Vorlagebericht vom 16.12.2014, hg. eingelangt am 18.12.2014, legt die belangte Behörde, der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, die Bescheidbeschwerde vom 07.08.2014 samt den bezughabenden Abgabenakten dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde der Sachverhalt detailliert dargestellt sowie die Beweismittel genannt und eine Stellungnahme zum Vorlageantrag abgegeben. Abschließend beantragt die belangte Behörde, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis als unbegründet abweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in der gegenständlichen Abgabensache wie folgt erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren wegen Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Behörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.
Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die hier maßgebenden Vorschriften des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes, LGBl. Nr. 71/1955 idF LGBl. Nr. 87/2013 – im Folgenden KanalAbgG lauten wie folgt:
§ 1 KanalAbgG
„Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.“
§ 8 Abs 1 KanalAbgG
„(1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde mit Bescheid festzusetzen, wobei die im Bauverfahren genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der Bruttogeschoßflächen und der Geschoßanzahl dienen.“
§ 13 KanalAbgG
„Die Änderung des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und 3 sowie des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
Der in Beschwerde gezogene Abgabenbescheid vom 25.07.2014, GZ: A8/2-K-301/2013-1 wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz als Abgabenbehörde erster Instanz erlassen.
Gemäß § 10 KanalAbgG sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Gemäß § 41 Abs 2 Z 4 des Statuts der Landeshauptstadt Graz sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben hinsichtlich der Bemessung und Einhebung der von der Gemeinde zu verwaltenden Gemeindeabgaben zugewiesen.
Gemäß § 61 Abs 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz obliegt dem Stadtsenat die Besorgung aller Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch dieses Statut oder durch andere Gesetze übertragen sind, sowie aller übrigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz keinem anderen Organ der Stadt ausdrücklich vorbehalten sind.
Gemäß § 3 Abs 2 Steiermärkisches Abgabengesetz obliegt die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Gemeindeabgaben den nach den gemeinderechtlichen Vorschriften für die Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde eingerichteten Behörden.
Das Kanalabgabengesetz enthält seit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 87/2013, sohin mit 01.01.2014, keine Regelungen (mehr) hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung eines Kanalisationsbeitrages. Bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 war in § 8 Abs 1 KanalAbgG ausdrücklich geregelt, dass der Kanalisationsbeitrag vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen ist. Mangels gegenteiliger Regelungen im Kanalabgabegesetz gelten seit dem 01.01.2014 diesbezüglich die allgemeinen Regelungen über die sachliche Zuständigkeit zur Festsetzung von Gemeindeabgaben.
Mit dem angefochtenem Abgabenbescheid vom 25.07.2014 wird gegenüber dem Beschwerdeführer ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben. Zum Zeitpunkt dieser Vorschreibung war jedoch schon die Novelle zum Kanalabgabengesetz LGBl. Nr. 87/2013 in Kraft. Nach § 8 Abs 1 KanalAbgG idF LGBl. Nr. 87/2013 ist der Kanalisationsbeitrag im Einzelfall aufgrund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde mit Bescheid festzusetzen. Da die im Kanalabgabengesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, und sohin die Festsetzung eines Kanalisationsbeitrages, solche des eigenen Wirkungsbereiches sind, ist ab dem 01.01.2014 der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz sachlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz. Dadurch, dass der angefochtene Bescheid vom 25.07.2014 vom Bürgermeister als Abgabenbehörde erlassen wurde, erfolgte die Festsetzung des Kanalisationsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer von einem hiezu unzuständigen Organ.
Angemerkt wird an dieser Stelle, dass es sich bei den Bestimmungen über die Zuständigkeit um solche des Verfahrensrecht handelt, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung (Abgabenfestsetzung) gegebenen Verhältnisse ankommt (vgl. VwGH vom 30.04.2003, Zl. 2002/16/0076). Bei Änderungen verfahrensgesetzlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (vgl. Stoll, BAO Kommentar, 62).
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die verfahrensgegenständliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides kein Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabenschuld erfolgt; sie steht daher einer späteren Abgabenfestsetzung nicht entgegen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 5. Auflage § 279 RZ7). Aufgrund der im Beschwerdefall vorzunehmenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, inhaltlich auf die Festsetzung eines Kanalisationsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer einzugehen. In diesem Zusammenhang wird die Abgabenbehörde jedoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach unter erstmaliger Benützung der Baulichkeit iSd § 2 Abs 3 KanalAbgG die erstmalige tatsächliche Benützung zu verstehen ist und es auf die erteilte Benützungsbewilligung nicht unbedingt ankommt (vgl. VwGH vom 18.10.1999, Zl. 96/17/0419).
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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