LVwG ST LVwG 41.5-2059/2015

LVwG 41.5-2059/2015State Administrative CourtSep 3, 2015

Regest

Mindestsicherung, Ersatzanspruch, grundbürgerliche Sicherstellung, Voraussetzungen, Schenkung auf den Todesfall

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.5-2059/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.5.2059.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde der I R, geb. xx, vertreten durch Mag. R P, Rechtsanwalt, Kgasse, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 22.05.2015, GZ: A5-648/1994,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

teilweise stattgegeben

und der angefochtene Bescheid wie folgt geändert:

Gemäß § 6 Abs 5 Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 7/2015 (im Folgenden StMSG) werden die für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2015 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an I R, geb. xx in Höhe von € 19.577,36 auf dem 1/2-tel eigentümlichen Anteil von Frau I R an der Liegenschaft EZ: x, KG: x im Grundbuch des Bezirksgerichtes G-W sichergestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz Frau I R (im Folgenden Beschwerdeführerin) verpflichtet, einen Aufwandersatz in Höhe von € 19.577,36 für erhaltene Mindestsicherung für den Vorschreibungszeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2015 zu leisten.

Des Weiteren hat der Bürgermeister der Stadt Graz festgestellt, dass gemäß § 6 Abs 5 StMSG die grundbücherliche Sicherstellung auf ein 1/2-Anteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft EZ x KG x im Grundbuch sicherzustellen sei, da eine Bezahlung der aushaftenden Kosten zur Zeit nicht möglich wäre.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass durch Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Stadt Graz im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2015 Kosten in Höhe von € 19.577,36 entstanden seien. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, die aushaftenden Mindestsicherungs-aufwendungen dem Träger der Mindestsicherung, der Stadt Graz zu ersetzen. Im Falle der Uneinbringlichkeit sei der Betrag gemäß § 6 Abs 5 StMSG auf der Liegenschaft EZ x KG x im Grundbuch sicherzustellen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass sie ihren Hälfteanteil an der EZ x KG W, Grundbuch BG G-W bereits mit notariellem Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 15.12.1992 an ihren Sohn C R, der so wie die Beschwerdeführerin in dem auf der genannten Liegenschaft befindlichen Haus wohnhaft sei, übertragen habe. In diesem Zusammenhang sei zu Gunsten des Sohnes der Beschwerdeführerin auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich einverleibt worden. Zufolge dieser die Beschwerdeführerin bindenden und nicht mehr widerrufbaren Liegenschaftsübergabe erweise sich die von der belangten Behörde ausgesprochene grundbücherliche Sicherstellung als unzulässig. Verwiesen würde in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 28a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, wonach Schenkungen auf den Todesfall einer Schenkung mit sofortiger Übergabe als gleichgestellt anzusehen seien und nach drei Jahren nicht mehr rückgefordert werden könnten.

Mit der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin der Übergabsvertrag auf den Todesfall vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Folgender Sachverhalt wurde festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ x KG W und hat diesen Hälfteanteil mit notariellem Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 15.12.1992 an ihren Sohn C R übergeben. Gleichzeitig wurde im Grundbuch, BG G-W ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für diesen Hälfteanteil der Beschwerdeführerin zu Gunsten ihres Sohnes einverleibt.

Das Haus auf der gegenständlichen Liegenschaft dient dem Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes.

Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2015 hat die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von € 19.577,36 vom Sozialhilfeträger der Stadt Graz erhalten.

Auf Antrag des Sozialhilfeträgers erließ der Bürgermeister der Stadt Graz am 22.05.2015 den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu Spruchpunkt I.:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt:

§ 6 Abs 5 StMSG:

(5) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfe suchenden Person und der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs Monate bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzansprüche (§ 17) vorgenommen werden.

§ 17 Abs 1 Z 1 StMSG:

(1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von

1. den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des § 6 Abs. 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt wurde;

§ 17 Abs 5 StMSG

Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs 5 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

Zur Ersatzpflicht gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StMSG

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StMSG in Höhe von € 19.577,36 festgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist zwar Hälfteeigentümerin der oben genannten Liegenschaft, jedoch wurde bereits 1992 dieses Eigentum mit einem Übergabsvertrag auf den Todesfall an ihren Sohn, C R übergeben und gleichzeitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich einverleibt.

Schon aus diesem Grund ist (bzw. war) die Verwertung des zum Zeitpunkt der Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorhandenen und der Behörde bekannten Vermögens der Beschwerdeführerin nicht möglich (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 23.02.2001, ZL: 2000/11/0261). Darüber hinaus dient das Haus auf der gegenständlichen Liegenschaft dem Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes und ist somit auch nach § 6 Abs 5 STMSG als – zumindest vorläufig – nicht verwertbares Vermögen anzusehen.

Dazu ist in den Erläuterungen zum StMSG ist Folgendes ausgeführt:

„Zu § 6 Abs 4: Beim Vermögen ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu dessen Einsatz besteht, bevor Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Dies setzt aber eine Verwertbarkeit voraus […]

Zu § 17 Abs 1: (ehemalige) Leistungsbeziehrinnen/Leistungsbezieher dürfen auch dann nicht mehr zum Ersatz herangezogen werden, wenn sie sich ein Vermögen aus eigenem Erwerb erwirtschaftet haben. Damit bestehen Ersatzpflichten (auch jeweils unter Berücksichtigung der Freigrenzen gemäß § 6 Abs 4 Z 4) nur mehr bei geschenktem, ererbten o.Ä. Vermögen sowie bei ursprünglich schon vorhandenem Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder zumutbar war, das aber im Rahmen der Möglichkeit gemäß § 6 Abs 5 grundbücherlich sichergestellt wurde.“

Aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 Z 1 StMSG ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass Ersatz von BezieherInnen der Mindestsicherung dann zu leisten ist, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten im Sinne des § 6 Abs 4 StMSG verwertbaren Vermögens gelangt sind oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs 5 StMSG sichergestellt wurde. In den Erläuterungen ist diese gesetzliche Bestimmung ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass eine Ersatzpflicht bei vorhandenem Vermögen nur dann besteht, wenn dieses grundbücherlich sichergestellt wurde, da zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Mindestsicherung eine Verwertung nicht möglich oder zumutbar war.

Im gegenständlichen Fall war zum einen das Vermögen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bereits vorhanden und ist die Beschwerdeführerin somit nicht später zu diesem Vermögen gelangt; zum anderen fehlt es an der zweiten Voraussetzung, nämlich dass ursprünglich nicht verwertbares und sichergestelltes Vermögen nunmehr verwertbar geworden ist. Die Vorschreibung eines Ersatzes gemäß § 17 Abs 1 Z 1 StMSG ist somit mangels Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht zulässig.

Zur Sicherstellung gemäß § 6 Abs 5 StMSG

Die von der Behörde alternativ ausgesprochene Sicherstellung im Grundbuch ist zwar durch das bereits 1992 im Grundbuch einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot faktisch nicht möglich, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2009/10/0188 betreffend § 5 Abs. 4 SHG (wonach ebenfalls vorerst nicht verwertbares Vermögen sichergestellt werden kann) Folgendes ausgesprochen:

„Mit einem zulässigerweise auf diese Bestimmung gestützten Bescheid wird daher insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen; […] Im dargestellten Fall bildet der angefochtene Bescheid somit die Grundlage (nur) einer grundbücherlichen Sicherstellung (mit der Wirkung des in § 29 Abs. 4 Stmk SHG vorgesehenen Verjährungsausschlusses) der anfallenden Sozialhilfekosten, dies im Übrigen unbeschadet der Frage, ob ein solcher Bescheid alle Voraussetzungen erfüllt, um die Einverleibung eines Pfandrechtes (etwa im Grund des § 33 Abs 1 lit d Grundbuchsgesetz 1955 oder im Wege des § 350 Exekutionsordnung) bewirken zu können.“

Im gegenständlichen Verfahren ist die Feststellung einer Leistungsverpflichtung mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht gegeben, wohl aber kann die Sicherstellung verfügt werden, obwohl die Voraussetzungen für eine Einverleibung derzeit aufgrund des bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind. Dennoch bewirkt die mit Bescheid verfügte Sicherstellung nach der Judikatur des VwGH den Verjährungsausschluss gemäß § 17 Abs. 5 StMSG.

Der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach die gegenständliche Schenkung auf den Todesfall unter Hinweis auf § 28a SHG einer Schenkung mit sofortiger Übergabe als gleichgestellt anzusehen und damit quasi verjährt sei, kann nicht gefolgt werden. Der § 28a SHG regelt den Ersatz durch den Geschenknehmer und es kann bei der Auslegung dieser Bestimmung nur davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass im Falle einer Schenkung auf den Todesfall – naturgemäß bei Übergang des Vermögensgegenstandes von Todes wegen – ebenfalls (wie bei einer Schenkung mit sofortiger Übergabe) Ersatz zu leisten ist.

Diese Rechtsansicht wird auch durch den dem § 28a SHG zugrunde liegenden Landtagsantrag untermauert, wonach als Begründung für die Anfügung des § 28a SHG ausschließlich die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit zur Verpflichtung von Geschenknehmern zu Ersatzleistungen angeführt ist.

Ergänzend wird dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.1999, Zl. 98/13/0145 verwiesen, in dem Folgendes ausgeführt ist:

„Bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag, also um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, jedoch wird sie nach dem Tod des Erblassers als Vermächtnis behandelt (Hinweis OGH 30.4.1996, 4 Ob 2029/96b, SZ 69/108; E 17.3.1986, 84/15/0117). Sie wird daher als ein Geschäft von Todes wegen betrachtet. Da die Schenkung auf den Todesfall ihre Wirkung erst mit dem Tode des Übergebers entfaltet, erfolgt der Übergang des Vermögensgegenstandes von Todes wegen. Ebenso wie ein Vermächtnis stellt somit auch eine Schenkung auf den Todesfall einen todeswegigen Erwerb iSd § 28 Abs 5 Z 5 EStG 1988 dar.“

Auf diesen Rechtssatz verweist der VwGH auch in seiner Entscheidung vom 20.05.2015, Zl. 2014/10/0017 betreffend Aufwandersatz nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz

Zudem ist im Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz eine dem § 28a SHG entsprechende Regelung nicht enthalten.

Betreffend die von der Beschwerdeführerin eingewandten Pfandrechte, die zum Zeitpunkt des Übergabsvertrages unberichtigt aushafteten sowie die vom Sohn übernommenen Ausbaukosten wird auf das bisher Gesagte verwiesen. Die Schenkung auf den Todesfall entfaltet ihre Wirkung erst mit dem Tode des Übergebers, wodurch dieses Vorbringen keine Rechtswidrigkeit der verfügten Sicherstellung aufzeigen kann.

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass eine Leistungsverpflichtung mangels Vorliegen der im Gesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen von der Behörde nicht rechtmäßig festgestellt werden konnte jedoch eine Rechtswidrigkeit durch die verfügte Sicherstellung des vorläufig nicht verwertbaren Vermögens nicht vorliegt.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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