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LVwG 49.33-1903/2015•LVwG ST LVwG 49.33-1903/2015
LVwG 49.33-1903/2015State Administrative CourtAug 13, 2015
Höchstpersönliche Verpflichtungen, Einleitung eines Verfahrens nach dem Tod der Beschuldigten, Disziplinarerkenntnis, Nachlass, Veröffentlichungsverpflichtung
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die RichterinMag. Petra Maier über die Beschwerde von VDir. R Ro bzw.deren Erbengemeinschaft, vertreten durch Dr. R P Rechtsanwalts GmbH, Fgasse, G, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 17.04.2015, GZ: DK II R13/0016 – DIS/2014, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG)
zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
Der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid, dem Verfahrensakt der Disziplinarkommission und der beigelegten Sterbeurkunde des Standesamtes Ü vom 11.05.2015, Zl. 000123/2015, ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 17.04.2015, GZ: DK II R13/0016 – DIS/2014, wurde festgestellt, dass Frau VDir. R Ro mehrere Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 idgF (im Folgenden LDG) begangen habe und wurde wegen Verletzung mehrerer, näher definierter Dienstpflichten als Disziplinarstrafe „ein Verweis“ (§ 104 LDG) ausgesprochen. Vom Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen wurden sie freigesprochen.
Dieser Bescheid sollte unter anderem Frau VDir. R Ro, RStraße, G, per RSA und deren rechtsfreundliche Vertretung, Rechtsanwalts GmbH Dr. R P, Fgasse, G, per RSB zugestellt werden.
Da die Bescheidadressatin VDir. R Ro nachweislich am 28.04.2015 verstorben ist, konnte ihr das og. Disziplinarerkenntnis vom 17.04.2015 persönlich nicht mehr zugestellt werden. Die Zustellung erfolgte daher am 04.05.2015 nur an ihre Rechtsvertretung.
Von der Rechtvertretung wurde in weiterer Folge im Namen der „Disziplinarbeschuldigten bzw. der Erbengemeinschaft, welche ex-lege die Rechte der Disziplinarbeschuldigten aufgrund ihres bedauerlichen Todes vom 28.04.2015 vertreten“, die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen das oben genannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission erhoben. Mit der Beschwerde wurde dargelegt, dass die Disziplinarbeschuldigte keine schuldhafte Dienstverletzung zu verantworten habe und wurden dahingehend zahlreiche Beschwerdeanträge gestellt.
Rechtliche Beurteilung:
Seit dem 01.01.2014 entscheiden Landesverwaltungsgerichte nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss.
Demgemäß war die gegenständliche Entscheidung – unter Hinweis auf § 24 VwGVG ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als Beschluss zu fassen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 LDG sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
Zustellungen an die Parteien haben gemäß § 77 Abs 1 LDG zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger gemäß Abs 2 leg cit zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
Gemäß § 87 Abs 2 LDG gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 LDG wird das Dienstverhältnis durch den Tod aufgelöst.
Im Gegenstand ist die Beschuldigte und Bescheidadressatin am 28.04.2015, noch bevor ihr das Disziplinarerkenntnis persönlich zugestellt werden konnte, verstorben. Mit dem Tod der Beschuldigten gilt das gegenständliche Disziplinarverfahren gemäß § 87 Abs 2 iVm § 16 Abs 1 Z 7 LDG als eingestellt und geht der Bescheid daher ins Leere. Dies deshalb, da das Disziplinarverfahren gemäß § 87 Abs 2 LDG kraft Gesetzes verfahrensrechtlich als eingestellt gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Dies war im gegenständlichen Fall durch den Tod der Beschuldigten der Fall.
Ungeachtet dessen, dass das Verfahren bereits vor „Erlassung“ des Bescheides ex lege als eingestellt galt, konnte er (auch) aus folgenden Gründen keine Rechtswirkungen entfalten:
Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. War die einzige Partei eines Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben, so ist der – in Unkenntnis der Sachlage – dennoch ausschließlich an sie gerichtete Bescheid der belangten Behörde ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkung entfaltet, selbst wenn er dem Bevollmächtigen der – nunmehr verstorbenen – Partei zugestellt worden ist, da sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht (§ 102 ff. ABGB) richten, welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Demnach bewirkt der Tod der Partei – anders als nach § 35 Abs 2 ZPO – in der Regel das Erlöschen der Vollmacht (§ 1022 ABGB). Weder der Nachlass noch die Erben sind bei dieser Sachlage berechtigt, Beschwerde zu erheben (VwGH 02.12.1997, 97/05/0280 u.A.).
Der an die bereits verstorbene Beschuldigte am 04.05.2015 ausschließlich zu Handen ihres Vertreters zugestellte Bescheid ist daher mangels Rechtspersönlichkeit der Bescheidadressatin und Vorliegens einer rechtsgültigen Vollmacht des Vertreters der Verstorbenen rechtlich nicht existent geworden. Ein nicht rechtswirksam zugestellter und damit nicht erlassener Bescheid ist rechtlich nicht existent.
Selbst wenn man – entgegen obiger Ausführungen - davon ausgehen würde, dass der Bescheid in Hinblick auf § 77 LDG an den Rechtsvertreter ordnungsgemäß zugestellt und damit als erlassen gilt, würde dies im Ergebnis nichts ändern:
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der Beschwerdeführer nämlich, wenn er nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vor Einleitung desselben verstorben ist, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als Partei auftreten. Namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person kann nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG verweist in seinem § 10 Abs 2, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes; wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden (VwGH 29.06.2012, 2012/02/0087 u.A.).
Nichts anderes kann für ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gelten.
Die Beschwerde der „Disziplinarbeschuldigten bzw. deren Erbengemeinschaft“ war im Ergebnis daher als unzulässig zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die „Erbengemeinschaft“ wird ergänzend festgehalten, dass es sich bei Dienstpflichten und somit auch deren Verletzungen um höchstpersönliche Pflichten handelt und die Rechtsfolgen eines Disziplinarerkenntnisses, so auch der gegenständliche Verweis, nur gegen die Beschuldigte persönlich wirkt, nicht aber gegen die Erbengemeinschaft. Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe (§ 99 Abs 2 LDG).
Zu II.:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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