LVwG ST LVwG 33.15-694/2015

LVwG 33.15-694/2015State Administrative CourtApr 29, 2015

Regest

Sozialversicherungsanmeldung, geringfügige Beschäftigung, Prognose, Änderungsmeldung

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 33.15-694/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.15.694.2015

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde der Frau B F, geb. am xx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 03.02.2015, GZ: BHVO-15.1-3785/2014, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

s t a t t g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG in Verbindung mit § 111 Abs 1 leg cit mit nachstehendem Tatvorwurf zur Last gelegt:

„Sie haben als Verantwortliche der S OG in C, V, zu verantworten, dass nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung als geringfügig beschäftigte Person handelt, am 23.03.2014 um 17:35 Uhr, beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als vollversicherte Person angemeldet wurde.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung falsch erstattet, da im Zuge der Kontrolle der Dienstplan gefunden wurde und sich herausstellte, dass die genannte Person weit über die Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt war, und zwar am Kontrolltag in diesem Monat bereits insgesamt 60 Stunden an insgesamt 9 Tagen.

Name: J K, geb.:.

Dauer/Ausmaß der Beschäftigung: In der Zeit zwischen 01.03.2014 und 23.3.2014 insgesamt 63 Stunden.

Beschäftigungsort: Lokal M am F in G

Tätigkeit: Kellnerin“

Es wurde eine Geldstrafe von € 730,00 verhängt. In ihrer dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte die Bestrafte ein, die Vollbeschäftigung der Frau K sei auf Grund von erst während des Monats März angefallener Krankenstände nicht voraussehbar gewesen und in Absprache mit der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (Frau Go) ohnedies bereits „nachgemeldet“ worden. Seitens der Gebietskrankenkasse sei ihr ein Straferlass auf Grund der mittlerweile erfolgten Anmeldung von Frau K zur Vollbeschäftigung zugesichert worden.

Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes ist von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit R F seit dem 10.02.2007 unbeschränkt haftende Gesellschafterin der S OG, mit dem Sitz in V, C, welche unter anderem das Lokal M an der Adresse F, G, betreibt, für welches die Beschwerdeführerin alleine verantwortlich ist. Zum Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin gehören auch die Einstellung von Personal und die Durchführung von Sozialversicherungsanmeldungen, welche nach Übermittlung der Personaldaten durch den Steuerberater des Unternehmens, Dr. Sc, erfolgen. Frau J K, geb., wurde seitens der S OG ab 01.01.2014 als Kellnerin eingestellt und ab diesem Datum als geringfügig beschäftigte Arbeiterin mit einem Stundenausmaß von 8 Stunden pro Monat und einer Entlohnung von € 62,00 zur Sozialversicherung angemeldet, da Frau K nur als Aushilfskellnerin fallweise am Samstag für jeweils 6 Stunden tätig sein sollte. Im März 2014 war Frau K jedoch auf Grund zahlreicher Krankenstände mehrerer Mitarbeiter in weit größerem Ausmaß für die S OG tätig, nämlich im Zeitraum 01.03. bis 23.03.2014 (Kontrolltag) an insgesamt 9 Tagen (01., 02., 14., 15., 16., 18., 21., 22. und 23.03.2014) im Ausmaß von insgesamt 63 Stunden mit einem Stundenlohn von € 7,63, welcher von der Beschwerdeführerin täglich nach Beendigung des Dienstes brutto für netto ausbezahlt wurde. Dies wurde anlässlich einer am 23.03.2014 stattgefundenen Kontrolle durch die Finanzpolizei T des Finanzamtes G festgestellt, im Zuge derer Frau K zunächst angab, nur am Samstag für jeweils 6 Stunden zu arbeiten, auf Nachfrage jedoch Arbeitszeitaufzeichnungen für den Monat März 2014 vorlegte, aus welchen sich die obgenannten Beschäftigungstage und Beschäftigungsstunden ergaben. Die Beschwerdeführerin wurde seitens der mitbeteiligten Partei am 27.03.2014 niederschriftlich befragt und gab zu, dass das tatsächliche Beschäftigungsausmaß von Frau K im März 2014 weit über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Sie habe auf Grund des Stresses wegen der vielen Krankenstände darauf vergessen, eine Änderungsmeldung durchzuführen bzw. bei ihrem Steuerberater in Auftrag zu geben. Die Änderungsmeldung auf die Beitragsgruppe A1 und die korrekte Abrechnung erfolgte rückwirkend per 21.01.2015 über ELDA. Seitens der Gebietskrankenkasse wurde ausnahmsweise auf die Einhebung eines Beitragszuschlags verzichtet.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes und decken sich auch vollinhaltlich mit den Rechtfertigungsangaben der Beschwerdeführerin. Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt dahingehend ergeben, dass bereits die ursprüngliche am 01.01.2014 erfolgte Sozialversicherungsanmeldung von Frau K als geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin im Ausmaß von lediglich 8 Arbeitsstunden pro Monat falsch gewesen wäre, weil Frau K von Anbeginn an, sohin auch in den Monaten Jänner und Februar, über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen wäre. Dies wurde von der mitbeteiligten Partei anlässlich der Kontrolle vom 23.03.2014 gar nicht erhoben und sind die Beschäftigungszeiten von Frau K in den Monaten Jänner und Februar 2014 jedenfalls nicht Gegenstand der Anzeige und auch nicht Inhalt der Verfolgungshandlung sowie des angefochtenen Straferkenntnisses.

III.Rechtliche Beurteilung:

Die einschlägigen Bestimmungen des ASVG lauten in ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt:

§ 5 Abs 2 ASVG:

„(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 30,35 €, insgesamt jedoch von höchstens 395,31 € gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 395,31 € gebührt.

-infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder

-die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

-eines Beschäftigungsverbotes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder

-einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989 oder bei Anspruch auf Wochengeld.

§ 33 Abs 1 und 2 ASVG:

„(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.“

§ 34 Abs 1 ASVG:

„(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.“

§ 111 Abs 1 ASVG:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.“

Im vorliegenden Fall ist – von der Beschwerdeführerin ohnedies unbestritten – als erwiesen anzunehmen, dass die Arbeitszeiten von Frau J K im März 2014, welche laut den in der Anzeige zugrundeliegenden Aufzeichnungen an den im Sachverhalt angeführten Tagen zwischen 6 und 8 Stunden pro Tag betragen haben, mit dem von der Beschwerdeführerin bezahlten Lohn von € 7,63 brutto pro Stunde nicht bloß weit über dem mit Arbeitsantritt am 01.01.2014 gemeldeten Beschäftigungsausmaß von 8 Stunden pro Monat gelegen sind, sondern auch die Geringfügigkeitsgrenzen des § 5 Abs 2 ASVG überschritten haben, dies unabhängig davon, ob man im Gegenstandsfall von der täglichen oder der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ausgeht. Frau K wäre daher für den März 2014 als vollversicherte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung anzumelden gewesen.

Dessen ungeachtet ist das Verfahren jedoch aus nachstehenden Gründen einzustellen:

Da die Sozialversicherungsanmeldung gemäß § 33 Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt zu erstatten ist, kann sie, was den Umfang des Beschäftigungsausmaßes anbelangt, naturgemäß nur auf einer Prognose beruhen. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, wo die verfahrensgegenständliche Dienstnehmerin nur als Aushilfskellnerin eingestellt wurde, da es im Wesen einer Aushilfstätigkeit liegt, dass diese Personen nur bei Bedarf einspringen, zum Beispiel wegen Krankheit oder anderer Verhinderung der vollbeschäftigten Dienstnehmer des jeweiligen Arbeitgebers. Im vorliegenden Fall hat sich der von der Beschwerdeführerin bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses prognostizierte Bedarf einer Aushilfstätigkeit von Frau K an nur einem Samstag pro Monat im März 2014 auf Grund mehrfacher Krankenstände anderer Mitarbeiter deutlich erhöht. Die Beschwerdeführerin wäre daher verpflichtet gewesen, nach Bekanntwerden dieser Umstände eine Änderungsmeldung gemäß § 34 Abs 1 ASVG zu erstatten, da es sich bei der hier vorliegenden Änderung des Beschäftigungsausmaßes von „geringfügig“ auf „vollbeschäftigt“ um eine maßgebliche „Änderung im Beschäftigungsverhältnis“ im Sinne von § 34 Abs 1 ASVG handelt. Diese Tat wurde der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der wörtlich gleichlautenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 07.11.2014 jedoch nicht zur Last gelegt, wobei es sich hier nicht bloß um eine unrichtige rechtliche Subsumtion der Tat handelt. Da eine Vollbeschäftigung nicht von Beginn an vorgelegen ist, wurde der Beschwerdeführerin mit dem ersten Absatz des Straferkenntnisses zu Unrecht vorgehalten, sie hätte Frau K „vor Arbeitsantritt“, nämlich vor dem 01.04.2014, bereits als vollversicherte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung anmelden müssen. Aus dem gleichen Grund entspricht es auch nicht den Tatsachen, wenn im zweiten Absatz des Straferkenntnisses vorgehalten wird, die Meldung „vor Arbeitsantritt“ – somit die ursprüngliche Anmeldung – sei „falsch“ gewesen. Insgesamt geht aus diesem Tatvorwurf nicht das hervor, worauf es in Ansehung des § 34 Abs 1 ASVG entscheidend ankommt, nämlich, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang März 2014, als die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze für sie offenkundig wurde, eine „Änderungsmeldung“ gemäß § 34 Abs 1 ASVG unterlassen hat. Dies ist jedoch ein gänzlich anderer Tatvorwurf, welcher vom Landesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nicht berichtigt werden kann, da dies eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen würde. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die zu einem sinngemäß gleichlautenden Fall ergangene Entscheidung des UVS Steiermark vom 06.11.2013, GZ.: UVS 30.15-45/2013).

An die Adresse der mitbeteiligten Partei sei noch ausgeführt, dass hinsichtlich des richtigen Tatvorwurfs noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, weil die Änderungsmeldung auf die Beitragsgruppe A1 laut Mitteilung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 13.03.2015 erst am 21.01.2015 durchgeführt wurde.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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