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LVwG 70.3-751/2015•LVwG ST LVwG 70.3-751/2015
LVwG 70.3-751/2015State Administrative CourtApr 9, 2015
Vorderschaftrepetiersystem, Pumpgun, Waffenbesitzkarte, Erbstück, Besitz von besonderem Interesse, Deaktivierung von Schusswaffen, Ermessen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des Dr. W M, geb. am xx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 24. Februar 2015, GZ: WA-174/WG/92,
z u R e c h t e r k a n n t:
Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
Der Spruch wird insofern abgeändert als sich die Abweisung des Antrages auf §§ 10, 17 Abs 1 und Abs 3 Waffengesetz 1996 (WaffG) stützt.
Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2014 „auf Ausnahmebewilligung zum Führen einer verbotenen Waffe (Pumpgun) gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Waffengesetz 1996“ abgewiesen.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Der Gesetzgeber habe bestimmte Waffen, insbesondere auch Flinten (Schrotgewehre) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpgun“) in § 17 Abs 1 WaffG aufgenommen. Der Beschwerdeführer sei im Besitz von Waffenurkunden, sodass die waffenrechtliche Verlässlichkeit angenommen werden müsse, dies rechtfertige jedoch nicht den Besitz einer verbotenen Waffe.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 4 WaffG sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpguns“) verboten.
Gemäß § 17 Abs 3 WaffG kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse am Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs 4 sowie 25 bis 27.
Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Am 22. Dezember 2014 hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausnahmebewilligung für den Besitz einer Pumpgun (Nr. 574502 Winchester) gestellt und ersucht eine Waffenbesitzkarte hiefür auszustellen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das Gewehr ein Erbstück über Generationen, einer besonderer Familiengeschichte, einen Bezug zu einer historischen Begebenheit und ein altes, seltenes Gewehr in gutem Erhaltungszustand sei.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, handelt es sich hiebei um eine verbotene Waffe im Sinne des § 17 Abs 1 Z 4 WaffG, nämlich eine Flinte (Schrotgewehr) mit Vorderschaftrepetiersystem („Pumpgun“).
Das Gericht hatte nunmehr zu prüfen, ob durch die Ablehnung des Antrages im Sinne des § 17 Abs 3 iVm § 10 WaffG die Behörde eine fehlerhafte Ermessensausübung zu verantworten hat. Dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (Erbstück über Generationen, historischen Begebenheit) als nicht ausreichend angesehen hat, um ein überwiegendes berechtigtes Interesse anzunehmen, zumal vergleichbare Interessenlagen geradezu typisch im Erbfall vorliegen (VwGH 28.05.2008, 2006/03/00114), kann keine fehlerhafte Ermessensausführung nach sich ziehen.
Die Waffenbehörde hat dem Beschwerdeführer angeboten, die Waffe gemäß § 42 b WaffG deaktivieren zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer hiezu angibt, „dass nicht die Schussabgabe mit dieser Waffe für ihn von besonderem Interesse ist, sondern der Besitz als Erinnerungsstück“, so ist die Vorgangsweise des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer die Deaktivierung des Gewehrs als „einen Akt der Zerstörung darstellt“ und damit auch der ideelle Wert des Gewehres für ihn verloren gehen würde, kann keinesfalls bei fehlendem Interesse einer Schussabgabe nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer kann auch kein „überwiegendes berechtigtes Interesse“ nachweisen, wenn er angibt, dass die verbotene Waffe in ihre funktionsnotwendigen Teile getrennt werde und die Teile voneinander sicher und schwer auffindbar verwahrt werden können. Dies betrifft nicht primär den Besitz der verbotenen Waffe, sondern die Verwahrung. Ebenso mag der Antragsteller mit dem Hinweis, er sei seit Jahren im Besitz einer Waffenbesitzkarte und aufgrund dieser Tatsache sowie seiner persönlichen Reputation ein sachgemäßer Umgang mit Schusswaffen und die waffenrechtliche Verlässlichkeit anzunehmen, kein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 17 Abs 3 WaffG dar tun (VwGH 25.02.2009, 2006/03/0037). Daher geht der Einwand, dass der Besitz einer Schrotflinte mit Vorderschaftrepetiersystem gegenüber einer Schrotflinte ohne Vorderschaft-repetiersystem keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellt, insgesamt ins Leere.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, einen Nachweis eines berechtigten überwiegenden Interesses am Besitz der Waffe darzulegen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG erfordert ein Überwiegen eines solchen privaten Interesses gegenüber dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse, den Gebrauch von verbotenen Waffen sehr restriktiv zu handhaben. Insgesamt kann der belangten Behörde bei der Versagung der Ausnahmebewilligung keine gesetzeskonforme Ermessensausübung zuerkannt werden. Der Antrag war daher abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sind in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe obige Entscheidungen) bereits im Sinne der Entscheidung behandelt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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