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LVwG 50.17-139/2015•LVwG ST LVwG 50.17-139/2015
LVwG 50.17-139/2015State Administrative CourtMar 2, 2015
Bauverfahren, Nachbarrecht, Mitspracherecht, Toilettenanlagen, Kanalanschlusspflicht, Heizung, Landschaftsschutz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Meixner über die Beschwerde des Herrn A K, D, G gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 13.11.2014, GZ: A17-010203/2014/0008,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:
1. Mit dem Bauansuchen vom 14.02.2014 beantragte die Bauwerberin A H-M die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für die Errichtung von drei Gartenhütten auf Punktfundamenten und einem „Baumhaus“ auf Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG x G-W.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstückes Nr. x der Liegenschaft EZ x.
Die auf der Baufläche bestehende Wochenendhütte im Ausmaß von 24,75 m² wurde mit Bescheid des Stadtsenates vom 13.11.2000, GZ: A10/2-K-41762/2000-2 gemäß § 4 Abs 5 Kanalgesetz von der Kanalanschlussverpflichtung ausgenommen, da bei dieser Hütte keinerlei Schmutzwässer, sondern nur Regenwässer anfielen, die auf eigenem Grund frei ausliefen. Aufgrund des Bauansuchens wurde das Gutachten des Referates für Grundstücksentwässerung der Stadt Graz vom 31.03.2014, GZ: A17-010203/2014 eingeholt, in dem festgestellt wird, dass die Ausnahmetatbestände weiterhin gegeben seien, solange eine der Hygiene entsprechende Schmutzwasserentsorgung erfolge und eine Schädigung öffentlicher Interessen oder ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entstehe. Die Liegenschaft verfüge über keinen Anschluss an die Wasserversorgung (lediglich Brunnen am Grundstück) und über keinen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage. Die Gebäude auf der Liegenschaft dienten nicht der ständigen Wohnnutzung, sondern würden nur als Gartenhütten und Baumhaus für einen zeitweisen Aufenthalt genutzt. Die Hütten 2 und 3, sowie das Gartenhaus verfügten über keinerlei Sanitärgegenstände und auch in der Hütte 1 (Wochenendhaus) seien gemäß den Einreichunterlagen keinerlei Sanitärgegenstände vorhanden. Im Garten befinde sich eine Freidusche und die Abwässer dieser Dusche würden am eigenen Grundstück über eine Oberbodenpassage zur Verrieselung gebracht werden. Südlich des Wochenendhauses sei eine chemische Toilette errichtet worden.
Mit der Kundmachung vom 01.04.2014 wurde unter anderem der Beschwerdeführer zur Bauverhandlung am 23.04.2014, um 12.00 Uhr, an Ort und Stelle geladen.
Am 22.04.2014 wurde vom Beschwerdeführer ein schriftliches Vorbringen bei der Baubehörde eingereicht.
2. Auf Grund des Ergebnisses der Bauverhandlung wurde am 07.11.2014 das Bauansuchen auf ein Wochenendhaus (Hütte 1) eingeschränkt und gleichzeitig festgestellt, dass es sich bei der Hütte 2 und dem Baumhaus um bewilligungsfreie Bauvorhaben gemäß § 21 BauG und bei der Hütte 3 um einen rechtmäßigen Bestand handle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtsenates vom 13.11.2014 wurde die beantragte Baubewilligung für die Errichtung des Wochenendhauses (Hütte 1) unter Vorschreibung von neun Auflagen und fünf Hinweisen erteilt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht hinreichend begründete Einwendung gewertet und in der Begründung des Bescheides zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende Beschwerde mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
Von der Bauwerberin wurde eine Beschwerdegegenschrift erstattet.
Am 26.02.2015 fand im Beisein des Beschwerdeführers, der Bauwerberin und eines Vertreters der belangten Behörde die beantragte Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt.
II.Rechtslage:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Z 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 27 BauG behalten hat.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes-BauG LGBl. Nr. 59/1995 idF der Novelle LGBl. Nr. 29/2014 lauten (auszugsweise):
§ 26 BauG Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
(2) …
(3) Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
…
Der Beschwerdeführer hat als Nachbar rechtzeitig ein Vorbringen gegen das beantragte Bauvorhaben erstattet, welches von der belangten Behörde nicht als hinreichend begründet gewertet wurde.
Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind aber Einwendungen eines Nachbarn im Zweifel nicht so zu verstehen, dass sie ins Leere gehen, wenn eine aus der Sicht des Nachbarn zielführende Auslegung nahe liegt. Eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG muss zumindest die Behauptung einer Rechtsverletzung erkennen lassen, sie muss aber nicht begründet werden und sich auch nicht auf eine Rechtsnorm stützen (z.B. VwGH 23.03.1999, Zl. 98/05/0217). Ob allerdings das vom Beschwerdeführer vor der Bauverhandlung erstattete schriftliche Vorbringen entsprechend der Ansicht der belangten Behörde und auch der Bauwerberin, tatsächlich ausschließlich als Hinweise an die Baubehörde oder als Fragen zum eingereichten Projekt oder auch nur als ein allgemein gehaltener Protest angesehen werden kann oder doch zumindest teilweise als konkrete auf § 26 BauG gestützte Einwendung, kann entsprechend den nachstehend angeführten Erwägungen dahingestellt bleiben.
So ist dem Einwand, die mangelhafte E-Installation stelle eine Brandgefahr dar, da das Holzhaus in unmittelbarer Nähe eines Waldes gebaut werde, entgegenzuhalten, dass § 26 Abs 1 Z 4 BauG dem Nachbar nur im Hinblick auf Brandwände an der Grundgrenze im Sinne des § 52 Abs 2 BauG ein Nachbarrecht einräumt. Im Beschwerdefall wird jedoch das Wochenendhaus nicht an der gemeinsamen Grundgrenze, sondern frei stehend errichtet, weshalb auch das Gebot der Errichtung einer Brandwand nicht besteht. Ein allgemeiner Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften ist aus § 26 aber nicht ableitbar.
Die behauptete Verwendung der Freiflächen als Toilettanlagen begründet ebenfalls kein im Baurecht verankertes Nachbarrecht und stellt zudem der Auflagenpunkt 6. des Bewilligungsbescheides, wonach die chemische Toilette in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und regelmäßig zu entleeren ist, sicher, dass kein Geruchsproblem für den Beschwerdeführer auftritt. Eine Befreiung von der Kanalanschlusspflicht, die Installation einer Heizung und auch Fragen des Landschaftsschutzes begründen kein Mitspracherecht des Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 1 BauG.
Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass eingereichte Projekt stimme mit dem in der Natur vorhandenen Gebäude nicht überein, ist festzustellen, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses Projekt, wie es sich aus den Einreichunterlagen ergibt, ist Gegenstand der Baubewilligung. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Verwendungszweck eines Gebäudes kommt es im Baubewilligungsverfahren nicht an. Wird das Bauvorhaben in der Folge jedoch anders gebaut oder verwendet, hat dies Gegenstand entsprechender baupolizeilicher Maßnahmen zu sein. Stimmen daher Pläne mit der Ausführung nicht überein oder wird das Objekt in der Folge anders als bewilligt genutzt, trägt das Risiko der Bauwerber (VwGH 23.09.2010, Zl: 2010/06/0089; 06.10.2011, Zl: 2011/06/0109; 16.05.2013, Zl: 2013/06/0007).
Entsprechendes gilt auch für das Vorbringen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nur das Wochenendhaus, nicht aber die ebenfalls im Bauansuchen angeführten weiteren zwei Gartenhäuser und das Baumhaus bewilligt wurden. Diesbezüglich wird dennoch bemerkt, dass seitens der Baubehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde, dass es sich bei der Hütte 3 um einen rechtmäßigen Bestand handelt und bei der Hütte 2 und dem Baumhaus um bewilligungsfreie Bauvorhaben im Sinne des § 21.
Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs 1 BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher – von der Behörde gemäß § 26 Abs 2 BauG von Amtswegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. Da weiters die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) so weit reichen, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, und im Anlassfall keine Verletzung derartiger Rechte vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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