LVwG ST LVwG 30.5-4656/2014

LVwG 30.5-4656/2014State Administrative CourtDec 16, 2014

Regest

Rennfahrrad, Rennlenker, Definition, Begriff, Radrennen, Verwendung

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 30.5-4656/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.5.4656.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Miliker über die Beschwerde des F K, geb.,gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.06.2014, Zl.: S/-43013/13,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) als unbegründet

abgewiesen.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) bis 6.) wird der Beschwerde

stattgegeben,

das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich dieser Spruchpunkte behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 27/2014 (im Folgenden StVO), § 1 Abs 1 und § 4 Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Fahrräder, Fahrradanhänger und zugehörige Ausrüstungsgegenstände, BGBl. II Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. II Nr. 297/2013 (im Folgenden Fahrradverordnung), § 45 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden VStG)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Landespolizeidirektion Steiermark Herrn F K (im Folgenden Beschwerdeführer) Folgendes vorgeworfen:

„Sie haben am 3. Juli 2013 um (von – bis Uhr) 08:25 Uhr in G, Kreuzungsbereich Plüddemanngasse-Waltendorfer Hauptstraße als Lenker eines Fahrrades (FIXIE BIKE) ohne Markenaufschrift

1. ) ein Fahrrad verwendet, welches nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet war, da nicht zwei voneinander unabhängige wirkende Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird, vorhanden waren. Das Fahrrad verfügte über keine Bremsanlage,

2. ) ein Fahrrad verwendet, welches nicht vorschriftsmäßig ausgerüstet war, da das Fahrrad nicht mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen ausgestattet war,

3. ) ein Fahrrad verwendet, welches nicht mit einem weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 ycm2 ausgerüstet war,

4. ) ein Fahrrad verwendet, welches nicht mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 ausgerüstet war,

5. ) ein Fahrrad verwendet, welches nicht mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen ausgerüstet war,

6. ) ein Fahrrad verwendet, welches nicht mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend, weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirkenden gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 oder mit anderen rückstrahlenden Einrichtungen, die in der Wirkung den zuvor genannten entsprechen, ausgerüstet war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. ) § 1 Abs. 1 Zif. 1 Fahrradverordn. i.V.m. § 66 StVO

2. ) § 1 Abs. 1 Zif. 2 Fahrradverordn. i.V.m. § 66 StVO

3. ) § 1 Abs. 1 Zif. 5 Fahrradverordn. i.V.m. § 66 StVO

4. ) § 1 Abs. 1 Zif. 6 Fahrradverordn. i.V.m. § 66 StVO

5. ) § 1 Abs. 1 Zif. 7 Fahrradverordn. i.V.m. § 66 StVO

6. ) § 1 Abs. 1 Zif. 8 Fahrradverordn. i.V.m. § 66 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

1. ) 30,--

2. ) 30,--

3. ) 30,--

4. ) 30,--

5. ) 30,--

6. ) 30,--

12 Std

12 Std.

12 Std.

12 Std.

12 Std.

12 Std.

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

60,00Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Euro als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

240,-Euro“

Begründet wurde dieses Straferkenntnis im Wesentlichen damit, dass sich dieses auf die Anzeige der Verkehrsinspektion G vom 05.08.2013 sowie auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren gründe. Der Anzeigenleger habe in seiner Einvernahme am 20.01.2014 angegeben, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung das Fahrrad nicht vorschriftsmäßig ausgestattet gewesen sei und die Behörde sehe keinen Grund, die Aussage des einvernommenen Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. Demnach habe das angeführte Fahrrad über keine Bremsanlage verfügt. Ein Stehenbleiben sei nur durch abruptes Abhüpfen bzw. extreme Gewichtsverlagerung nach hinten, um die Geschwindigkeit zu verringern, möglich. Am Lenker hätten sich keine Bremshebel befunden. Zu den Punkten 2.) bis 6.) würde angeführt, dass es sich bei dem zur Anzeige gebrachten Fahrrad um ein „Fixie Bike“ handle und um kein Rennfahrrad, da kein Rennfahrradlenker angebracht gewesen sei.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass das verfahrensgegenständliche Fahrrad über eine Bremsvorrichtung, mit der eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/sec² bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht würde, verfüge. Die Fahrradverordnung treffe keine Anordnung darüber, ob ein Bremshebel am Lenker angebracht sein müsse oder nicht. Auch treffe die Fahrradverordnung keine Anordnung darüber, wie sich die Pedale während des Bremsvorganges zu verhalten hätten und ob sie sich dabei drehen dürften oder nicht.

Betreffend die Punkte 2.) bis 6.) des Straferkenntnisses würde angeführt, dass es sich beim gegenständlichen Fahrrad um ein Rennfahrrad im Sinne des § 4 Abs 1 der Fahrradverordnung handle. Das Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades übersteige nicht 12 kg, sei mit einem Rennlenker ausgerüstet, der äußere Felgendurchmesser betrage mindestens 630 mm und die äußere Felgenbreite übersteige nicht 23 mm. Daher dürfe gemäß § 4 Abs 2 der Fahrradverordnung dieses ohne die Ausrüstung gemäß den Punkten 2.) bis 6.) des Straferkenntnisses verwendet werden. Betreffend die Definition des Begriffs „Rennlenker“ würde auf die Definition des beiliegenden Schreibens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie hingewiesen. Laut dieser Definition sei jeder Lenker als ein Rennlenker zu betrachten, der bei Radrennen zum Einsatz komme. Der verfahrensgegenständliche Lenker sei vom Beschwerdeführer selbst bei diversen Radrennen verwendet worden, dazu würde er auch im Profibereich eingesetzt, sowohl bei Profi-Straßenrennen (unter anderem der Österreichrundfahrt) als auch auf der Bahn und bei Triathlon-Rennen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Am 12.11.2014 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrrad erschienen ist. Von der belangten Behörde ist niemand erschienen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde auch der Meldungsleger GI H F als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen.

Basierend auf der Aktenlage und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer war am 03.07.2013 um 08.25 Uhr als Fahrradbote mit dem gegenständlichen Fahrrad unterwegs und wurde im Bereich Plüddemanngasse-Waltendorfer Hauptstraße vom Meldungsleger angehalten und kontrolliert.

Beim verfahrensgegenständlichen Fahrrad handelt es sich um ein sogenanntes „Fixie Bike“. Dieses Fahrrad hat keinen Freilauf, was bedeutet, dass das Rad, je nach Kraftaufwand, abrupt stehen bleibt, wenn die Pedale rückwärts getreten werden. Eine Vorderbremse hatte das Fahrrad zum Tatzeitpunkt nicht.

Im Zuge der Verhandlung wurde das Fahrrad gewogen und vermessen, wonach ein Gewicht von 8,9 kg, eine äußere Felgenbreite von 19,2 cm und ein äußerer Felgendurchmesser von 64,5 cm festgestellt wurde.

Beim Lenker dieses Fahrrads handelt es sich um einen Aero/Tria Lenker, der neben den Road Bar Lenkern (schneckenförmig nach unten gebogen) zu den derzeit hauptsächlich verwendeten Zeitfahrlenkern gehört. Unterarmstützen und Ausleger für optimale ergonomische und aerodynamische Position können mittels Klemmen auf diese Lenker montiert werden.

Lenker dieser Art werden auch bei offiziellen Straßenrennen, so wie der Österreichrundfahrt, des Ironman oder auch der Tour de France verwendet.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Aktenunterlagen der belangten Behörde, vor allem aber auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014, insbesondere auf die Wiege- und Messergebnisse des verfahrensgegenständlichen Fahrrades sowie die vorgelegten Unterlagen betreffend den Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrrades.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 50 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwerde) einzustellen ist.

§ 38 VwGVG ordnet an, dass soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungs-strafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit der Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO und der Fahrradverordnung lauten wie folgt:

§ 66 StVO:

(1)Fahrräder müssen der Größe des Benützers entsprechen. Fahrräder, Fahrradanhänger und Kindersitze müssen in einem Zustand erhalten werden, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder (§ 104 Abs. 8) entspricht

(2)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und den Stand der Technik durch Verordnung festzulegen:

1. unter welchen Voraussetzungen bestimmte Teile der Ausrüstung von Fahrrädern oder Fahrradanhängern entfallen können;

2. unter welchen Voraussetzungen die Beförderung von Kindern in Kindersitzen oder Personen mit Fahrradanhängern und mehrspurigen Fahrrädern zulässig ist;

3. das Ladegewicht, das bei der Beförderung von Lasten oder Personen mit Fahrrädern oder mit Fahrradanhängern nicht überschritten werden darf.

§ 1 Abs 1 der Fahrradverordnung:

(1)Jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, muss – sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt – ausgerüstet sein:

1. mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen, mit denen auf trockener Fahrbahn eine mittlere Bremsverzögerung von 4 m/s2 bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht wird,

2. mit einer Vorrichtung zur Abgabe von akustischen Warnzeichen,

3. mit weißen, nach vorne wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein

4. mit roten, nach hinten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; die Rückstrahler dürfen mit dem Scheinwerfer verbunden sein,

5. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen; diese können durch gleichwertige Einrichtungen ersetzt werden,

6. mit Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit nach beiden Seiten wirkenden Rückstrahlern oder Rückstrahlmaterialien, die den Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. R 104 entsprechen, mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2,

7. wenn das Fahrrad für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede weitere Person mit einem eigenen Sitz, mit einer eigenen Haltevorrichtung und eigenen Pedalen oder Abstützvorrichtungen.

§ 4 der Fahrradverordnung:

(1)Als Rennfahrrad gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen Merkmalen:

1. Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades höchstens 12 kg;

2. Rennlenker;

3. äußerer Felgendurchmesser mindestens 630 mm und

4. äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

(2)Rennfahrräder dürfen ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden

Zu Spruchpunkt 1.):

Wie oben ausgeführt, muss jedes Fahrrad mit zwei voneinander unabhängig wirkenden Bremsvorrichtungen ausgerüstet sein.

Beim verfahrensgegenständlichen Fahrrad handelt es sich um ein Ein-Gang-Rad, wobei dies keine Gangschaltung hat und außerdem kein Freilauf vorhanden ist. Man spricht in diesem Fall von einem starren Gang. Auch eine Bremsvorrichtung weist dieses Ein-Gang-Rad nicht auf, sondern man bremst durch Gegendruck auf die Pedale.

Das gegenständliche Fahrrad entspricht somit nicht dem § 1 Abs 1 Z 1 der Fahrradverordnung, wodurch die Beschwerde hinsichtlich diese Übertretung abzuweisen war.

Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe ist angemessen, da eine unzureichende Bremsausrüstung Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer herbeiführen kann. Die verhängte Strafe beläuft sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu € 726,00) und ist somit auch im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers als gerechtfertigt anzusehen.

Kosten:

Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ergibt sich aus folgenden Bestimmungen:

Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00 zu bemessen.

Zu den Spruchpunkten 2.) bis 6.):

In § 4 der Fahrradverordnung ist durch vier technische Merkmale ein Rennfahrrad definiert. Demnach darf das Eigengewicht höchstens 12 kg betragen, das Fahrrad muss über einen Rennlenker verfügen, der äußere Felgendurchmesser muss mindestens 630 mm betragen und die äußere Felgenbreite darf höchstens 23 mm betragen.

Das Eigengewicht, der äußere Felgendurchmesser sowie die äußere Felgenbreite wurden von der belangten Behörde nie in Frage gestellt. Wohl aber wurde in Abrede gestellt, dass es sich bei dem verwendeten Lenker um einen Rennlenker im Sinne der Fahrradverordnung handle.

In einer Stellungnahme vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29.10.2012 wurde unter dem Betreff „Fahrradverordnung; Definition Rennlenker“ folgende Stellungnahme abgegeben:

„Bezug nehmend auf die Schreiben vom 14. September 2012 und 15. Oktober 2012 teilt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit, dass aufgrund des § 4 der Fahrradverordnung der Rennlenker zwar als spezifisches Ausstattungsmerkmal eine Rennfahrrades genannt, aber nicht näher definiert wird.

Hat man zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Verordnung im Jahr 2001 unter dem Begriff „Rennlenker“ auch ausschließlich eine Lenkstange mit nach vorne und unten gekrümmten Griffen verstanden, da dies zu diesem Zeitpunkt die einzige Form eines in Radrennen verwendeten Lenkers darstellte, so kommen heute, je nach Art des Radrennens, auch andere Lenkermodelle zum Einsatz. Da der Begriff „Rennlenker“ in der oben genannten Bestimmung nicht näher definiert wurde und die Bestimmung auch zweifellos einer dynamischen Betrachtungsweise und Interpretation zugänglich ist, hat der Begriff hinsichtlich seines Umfanges im Laufe der letzten zehn Jahre eine Änderung erfahren.

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie umfasst der Begriff „Rennlenker“ daher alle Lenker, die bei unterschiedlichen Radrennen zum Einsatz gelangen. Alle Ausführungen und Interpretationen zu diesem Begriff in der Literatur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung oder wenig später sind in dieser Hinsicht nicht mehr als aktuell daher als obsolet zu betrachten.“

Nach dieser Definition des Bundesministeriums in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der verfahrensgegenständliche Aero/Tria Lenker bei offiziellen Straßenrennen, wie zum Beispiel der Österreichrundfahrt, verwendet wird, ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Rennlenker im Sinne des § 4 Abs 1 Z 2 der Fahrradverordnung handelt, wodurch das gegenständliche Fahrrad auch als Rennfahrrad anzusehen ist.

Gemäß § 4 Abs 2 Fahrradverordnung dürfen Rennfahrräder ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung in Verkehr gebracht werden. Bei Tageslicht und guter Sicht dürfen Rennfahrräder ohne diese Ausrüstung verwendet werden.

Da es sich nun beim gegenständlichen Fahrrad um ein Rennfahrrad handelt und die Tatzeit im Sommer um 08.50 Uhr war und hier davon auszugehen ist, dass Tageslicht und gute Sicht herrschte, durfte das gegenständliche Rad ohne die genannte Ausrüstung verwendet werden.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Da es sich, wie bereits ausgeführt, beim gegenständlichen Fahrrad um ein Rennfahrrad gemäß § 4 Abs 1 Fahrradverordnung handelt und dieses gemäß § 4 Abs 2 ohne die in § 1 Z 2 bis 6 genannte Ausrüstung verwendet werden darf, war der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 2.) bis 6.) stattzugeben und das Strafverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte einzustellen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.