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LVwG 46.34-4448/2014•LVwG ST LVwG 46.34-4448/2014
LVwG 46.34-4448/2014State Administrative CourtNov 25, 2014
Fischereiberechtigter, Begriff, Parteistellung, Fruchtgenussberechtigter, Ausübungsberechtigter, Bewilligungsverfahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde der Frau I F, geb., vertreten durch R und P Rechtsanwälte OG, B, G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.05.2014, GZ: ABT13-32.00 K 43/2013-16,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und §§ 9, 15 Abs 1, 102 Abs 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) iVm § 2 Abs 1 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 wird die Beschwerde als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27.05.2014 wurde der K Kr R GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage Schattseite am Rantenbach, mit dem Maß der Wasserbenutzung von 2,2 m³/s, einer Engpassleistung von 1.783 kW bei einer Bruttofallhöhe von 102,00 m und einem damit verbundenem Jahresarbeitsvermögen von 6,09 GWh mit dem Krafthaus auf Grundstück-Nr., KG K, nach Maßgabe vorliegender Projektsunterlagen unter Vorschreibung von Auflagen, befristet bis zum 31.12.2073, erteilt.
Herrn A S wurde als Schadenersatz für die durch die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage verursachten Schäden am Fischereirecht eine Entschädigung in der Höhe von € 208.280,00 zuerkannt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen des Herrn A S sowie der nunmehrigen Beschwerdeführerin keine Folge geben. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung wurde abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Fruchtgenussrecht der Beschwerdeführerin um ein Recht am Fischereirecht und nicht um das Fischereirecht selbst handelt. Sämtliche Fischereirechte, unter anderem am Rantenbach, seien ins Alleineigentum des Herrn Ing. A S übergegangen und sei daher dieser als Fischereiberechtigter anzusehen. Ein allfälliger zivilrechtlicher Anspruch der Fruchtnießerin gegenüber dem Fischereiberechtigten bliebe davon unberührt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sie das höchstpersönliche und lebenslängliche Fruchtgenussrecht an den Fischereirechten an Teilen des Feisterbaches, Rantenbaches und Wallnerbaches habe und daher ausschließlich sie dazu berechtigt sei, in den besagten Gewässern Fische, Krustentiere, Muscheln und Neunaugen (Wassertiere) in weidgerechter Art und Weise zu hegen, zu fangen und anzueignen. Die Beschwerdeführerin sei im Fischereikataster eingetragen, wurde jedoch zur mündlichen Verhandlung am 22.10.2013 nicht geladen, obwohl durch das gegenständliche Vorhaben der K Kr R GmbH in ihre Rechte eingegriffen werde. Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie gemäß § 6 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 Fischereiberechtigte sei, denn wer Fischereiberechtigter sei, ergebe sich aus zivilrechtlichen und landes-fischereirechtlichen Bestimmungen und sei ein solches Recht aus den bestehenden Rechtstiteln und der geforderten Erwerbsart zu ermitteln. Dies habe die belangte Behörde unterlassen. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, Herrn A S würde Parteistellung und Entschädigung zuzuerkennen sein, würde durch das gegenständliche Vorhaben ausschließlich in die Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne des § 1 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 eingegriffen werden und würde demnach ihr als Fischereiberechtige Parteistellung zukommen und eine entsprechende Entschädigung gebühren. Die Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Zuerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Verfahren. Mit Beschwerdeschriftsatz legt die Beschwerdeführerin eine Niederschrift vom 24.08.2011 des Verlassenschaftsverfahrens zu GZ.: 245 A 786/10 x, den Einantwortungsbeschluss vom 15.09.2011 zu obiger GZ, sowie einen Amtsauszug aus dem Fischereikataster betreffend Feisterbach, Rantenbach und Wallnerbach als Beilagen ./A bis ./C bei.
II.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 102 Abs 1 lit. b WRG sind diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die in einem Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen, Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.
Gemäß § 15 Abs 1 WRG können Fischereiberechtigte anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117).
Gemäß § 2 Abs 1 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 können Fischereirechte nach den allgemeinen Vorschriften über den Erwerb und den Besitz von Privatrechten erworben und besessen werden; zur Entscheidung von Streitfällen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Gemäß § 6 Abs 1 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 hat jeder Fischereiberechtigte (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer) sein Fischwasser so zu bewirtschaften, dass der für sein Fischwasser natürliche Bestand an Wassertieren nach Art, Zusammensetzung, Altersstufen und Bestandesdichte erhalten bleibt oder wieder hergestellt wird. Beabsichtigte Besatzmaßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Art, Größe, Herkunft, Menge und Besatzstrecke spätestens 14 Tage vor ihrer Durchführung anzuzeigen.
Der gegenständlichen Entscheidung werden der Akt der belangten Behörde sowie die seitens der Einschreiterin vorgelegten Urkunden (Beilagen ./A bis ./C zur Beschwerdeschrift) zugrunde gelegt. Dementsprechend ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen:
Mit Schreiben vom 02.08.2013 hat die PI M GmbH im Namen und im Auftrag der K Kr R GmbH, K, um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage Schattseite am Rantenbach unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.
Mit Kundmachung vom 01.10.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag öffentlich bekannt gemacht und die örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung für 22.10.2013 anberaumt. Herr Ing. A S wurde im Sinne des § 107 Abs 1 WRG als Fischereiberechtigter persönlich zu dieser Verhandlung geladen.
Die Beschwerdeführerin hat an der mündlichen Verhandlung am 22.10.2013 teilgenommen und im Rahmen dieser einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 117 iVm § 15 Abs 1 WRG eingebracht bzw. die bescheidmäßige Feststellung als Partei begehrt.
Herr Ing. A S hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung Maßnahmen zum Schutz der Fischerei im Sinne des § 15 Abs 1 WRG begehrt.
Mit dem nunmehr bekämpfte Bescheid vom 27.05.2014 wurde der K Kr R GmbH die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt sowie Herrn A S als Ersatz für die durch die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage verursachten Schäden am Fischereirecht eine Entschädigung in der Höhe von € 208.280,00 zuerkannt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung wurde abgewiesen.
Aus den vorgenannten Beilagen ./A bis ./C zur Beschwerdeschrift ist Folgendes zu entnehmen:
Auszug Niederschrift vom 24.08.2011 (Beilage ./A):
Zu 3.:
„Es wird ausdrücklich festgehalten, dass sämtliche Fischereirechte am Ranten-, Feister- und Wallnerbach in Kh und K ins Alleineigentum von Herrn A S, geb. übergehen. […] Der Erbe übernimmt sämtliche Berechtigungen des Erblassers, registriert im Fischereikataster der Bezirkshauptmannschaft Murau, sowie erliegend im Erhebungs- bzw. Berechnungsblatt an Fließgewässern ausgewiesen bei der Finanzlandesdirektion Steiermark.“
Zu 4.:
„Die erbl. Witwe Frau I F übernimmt in Abgeltung ihres Pflichtteilsanspruches bzw. ihres Legates: […]
b):
das höchstpersönliche und lebenslängliche Fruchtgenussrecht an den Fischereirechten am Ranten-, Feister- und Wallnerbach in Kh registriert im Fischereikataster der Bezirkshauptmannschaft Murau. Sämtliche oben genannte Rechte erlöschen jedoch vorzeitig mit dem Zeitpunkt als Frau I F eine ständige Lebenspartnerschaft eingeht.
Die grundbücherlichen Sicherstellungen der jeweiligen Fruchtgenussrechte wird durch die erbl. Witwe beantragt. Festgehalten wird, dass durch den Einantwortungsbeschluss das Fruchtgenussrecht im Fischereikataster der Bezirkshauptmannschaft Murau nur angemerkt werden kann.[…]
Es wird sohin der Antrag an die Bezirkshauptmannschaft Murau gestellt, im Fischereikataster, hinsichtlich Gemeinde K und Kh, Benennung Rantenbach, Parzelle sowie Feisterbach, Parzelle und Wallnerbach, das Recht des Fischereirechtinhabers A S, G, A, zu löschen und den neuen Eigentümer A S, geb., H-P, V, einzutragen. Desweiteren wird der Antrag gestellt das höchstpersönliche und lebenslängliche Fruchtgenussrecht zugunsten I F, geb., ADR: H-A-Gasse , G, gemäß Pflichtteilsübereinkommen vom heutigen Tage anzumerken.“
Auszug Einantwortungsbeschluss zu GZ.: 245 A 786/10 x (Beilage ./B):
Zu 9.:
„… die Bezirkshauptmannschaft Murau, Fischereiwesen, Mu, Ba, verständigt, dass der erbl. Sohn A S, geb., Anschrift wie oben, hinsichtlich Gemeinde K und Kh, Benennung Rantenbach, Parzelle sowie Feisterbach, Parzelle und Wallnerbach, als Fischereiinhaber einzutragen ist. Desweiteren wird bei den vorgenannten Gewässern das höchstpersönliche und lebenslange Fruchtgenussrecht gemäß Pflichtteilsübereinkommen in der Niederschrift vom 24.08.2011 zugunsten der erbl. Witwe I F, geb., angemerkt.“
Dem Auszug aus dem Fischereikataster (Beilage ./C), Benennung Rantenbach, KG Kh, ist zu entnehmen, dass Herr A S, V, H-P, als Fischereirechtsinhaber eingetragen ist. In der Spalte 3, „Bestandrechte sowie sonstige Rechte und Lasten“, ist das höchstpersönliche und lebenslange Fruchtgenussrecht zugunsten Frau F I angemerkt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht von folgenden Erwägungen aus:
Die Beschwerdeführerin begehrte die Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zum gegenständlichen Vorhaben der Kr R GmbH. Die Frage der Parteistellung eines am Verfahren beteiligendes Rechtssubjekt ist im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren von Amts wegen zu prüfen.
Das Fischereirecht im Sinne des § 1 Steiermärkisches Fischereigesetz begründet an den einzelnen Fische nur ein „Präoccupationsrecht“, das Eigentumsrecht als solches wird hingegen erst durch den Fang erworben (§ 383 ABGB).
Das Fischereirecht ist ein Privatrecht im Sinne des Art. 5 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, dass nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln erworben und besessen wird. In Privatgewässern steht das Fischereirecht grundsätzlich dem Eigentümer des Gewässers zu; ist es vom (Grund- bzw. Gewässer-)eigentum abgesondert, so ist es als unregelmäßige, aber veräußerliche und vererbliche Dienstbarkeit anzusehen und damit ein selbständiges dingliches Recht. Das Fischereirecht zählt nicht zu den Wasserrechten, da es nicht im Wasserrechtsgesetz, sondern in den Fischereigesetzen der Länder erfasst und geregelt ist. Dass das Fischereirecht keine Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 WRG ist und auch nicht als rechtmäßig geübte Wassernutzung gelten kann, ergibt sich aus der Sonderregelung des § 15 WRG. Dass es nicht zum Grundeigentum zählt, ist offenkundig, weil es ein Zueignungsrecht im Sinne des § 383 ABGB ist, das zwar mit dem Grundeigentum verbunden sein kann, aber nicht mit ihm verbunden sein muss. Dementsprechend kann es auch nicht als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG eingewendet werden (VwGH 02.07.1998, Zl.: 98/07/0031, u. a.).
Wer Fischereiberechtigter ist, ergibt sich aus zivilrechtlichen und landesfischereirechtlichen Bestimmungen und kann nicht allein aus dem Fischereikataster festgestellt werden; vielmehr ist ein solches Recht aus den bestehenden Rechtstiteln und der geforderten Erwerbsart zu ermitteln (VwGH 16.11.1983, Zl.: 90/07/0034). Begründend führt dazu der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Eintragung im Fischereikataster nicht konstitutiv ist; ihr kommt sohin keine rechtsbegründende oder das Fischereirecht absolut sichernde Wirkung zu, vielmehr ist ein solches Recht aus den bestehenden Rechtstiteln und der geforderten Erwerbsart zu ermitteln.
Unter Zugrundelegung der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden (Beilagen ./A und ./B) ist zu entnehmen, dass die Fischereirechte an den vorgenannten Gewässern in das alleinige Eigentum des Herrn Ing. S übergegangen sind. Herr S gilt somit als Fischereirechtseigentümer. Der Beschwerdeführerin wurde mit Einantwortungsbeschluss das Fruchtgenussrecht an diesen Fischereirechten im Sinne des § 509 ABGB eingeräumt. Dabei handelt es sich um ein beschränktes dingliches Recht, eine fremde, unverbrauchbare Sache unter Schonung der Substanz, aber sonst ohne jede Einschränkung zu gebrauchen und sich deren Früchte anzueignen. Die Beschwerdeführerin ist somit Fischereiausübungsberechtigte. Diese Feststellungen decken sich mit den Eintragungen und Anmerkungen im Fischereikataster-Auszug (Beilage ./C) und ist zur Frage, wer aus welchem Rechtstitel oder welcher Erwerbsart das Fischereirecht als Eigentümer bzw. als Ausübungsberechtigter erworben hat, von keinem strittigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs 1 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 auszugehen.
In einem weiteren Schritt ist nunmehr zu prüfen, wer im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren im Sinne des § 102 Abs 1 lit b WRG als Fischereiberechtigter Parteistellung genießt.
Wenn die Beschwerdeführerin § 6 Steiermärkisches Fischereigesetz vermeint ins Treffen zu führen, wonach jeder Fischereiberechtigte (Eigentümer, Pächter, Fruchtnießer) für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und den Bestand zu sorgen hat, und daraus ableitet, sie sei Fischereiberechtigte im Sinne des § 2 Abs 1 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 und folglich auch Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, so ist dazu festzuhalten, dass der Begriff des Fischereiberechtigten in § 6 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 nicht mit jenem im Wasserrechtsgesetz (§§ 15, 102 Abs 1 lit b) gleichzusetzen ist. Der Landesgesetzgeber erlegt in § 6 leg cit „jedem Fischereiberechtigten“ die Pflicht auf, für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Gewässer zu sorgen. Ohne Zweifel handelt es sich auch bei einem Fruchtgenussberechtigtem oder Pächter um einen Berechtigten nach den zivilrechtlichen Bestimmungen, aber eben nur um einen sonstig dinglich Berechtigten (Ausübungsberechtigten). Insofern hier ausdrücklich jeder Fischereiberechtigte, unabhängig ob eigentumsberechtigt oder ausübungsberechtigt, genannt und fischereiwirtschaftlich verpflichtet wird, das Fischwasser ordnungsgemäß zu bewirtschaften, den Bestand zu erhalten oder wieder herzustellen, ist daraus keinesfalls ableitbar, dass auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß §§ 15 Abs 1 und 102 Abs 1 lit b WRG jedem Fischereiberechtigte Parteienrechte zukommen, zumal § 6 Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 lediglich Pflichten – aber keine Rechte – der Fischerei(ausübungs)berechtigten begründet. Die fischereirechtlichen Pflichten des Fruchtnießers finden im Übrigen auch in den zivilrechtlichen Bestimmungen (§§ 509, 511 ABGB) Deckung, wonach der Fruchtnießer die Sache gebrauchen und sich deren Früchte aneignen darf (Präoccupation), ohne die Substanz zu schädigen. Mit diesem Vorbringen ist also für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen.
§ 102 Abs 1 lit. b WRG normiert die Parteistellung des Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren – unter Verweis auf § 15 Abs 1 WRG. Zur Frage der Parteistellung eines Fruchtgenussberechtigten im Wasserrechtsverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.01.2001, Zl.: 99/07/0151, Folgendes ausgeführt:
„Der Drittbeschwerdeführer ist nicht Miteigentümer der genannten Grundstücke und somit kein Antragsteller. Er gründet seine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren aus seine Stellung als Fruchtgenussberechtigter an den dem Zweitbeschwerdeführer gehörigen Anteilen am Grundstück Nr. […], mit welchen das untrennbare Anteilsrecht an der Wohnung „W .“ verbunden ist. Er beruft sich damit erkennbar auf eine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Nach dieser Gesetzesstelle sind Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten(§ 15 Abs 1) und […]. Nach dem Beschwerdevorbringen käme nach der wiedergegebenen Gesetzesstelle eine Parteistellung des Drittbeschwerdeführers denkmöglich nur dann in Betracht, wenn im § 12 Abs. 2 WRG 1959 aufgezählte Rechte berührt würden. Die im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauchs (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu den im § 12 Abs. 2 WRG 1959 als geschützt erklärten Rechten zählt (vgl. hiezu die bei Oberleitner, Wasserrechtsgesetz, E 27 zu § 102 WRG 1959 referierte ständige hg. Rechtsprechung). Unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht kann daher keine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG begründet werden.“
Wenn nun der Verwaltungsgerichtshof klarstellt, dass einem Fruchtgenussberechtigten an bestehenden Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG zukommt, da es sich dabei eben nur um ein sonstiges dingliches Recht handelt und nicht zu den als geschützt erklären Rechten selbst zählt, so stellt sich die Frage, ob dann einem dinglich Berechtigten (Fruchtgenussberechtigten) an Fischereirechten Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG zukommen kann.
Unzweifelhaft ist das Fischereirecht nicht als rechtmäßig geübte Wassernutzung bzw. als bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs 2 anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Parteistellung des Fischereiberechtigten eine beschränkte. Nach § 15 Abs 1 WRG können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den eine angemessene Entschädigung (§ 117 WRG). Der Fischereiberechtigte ist daher darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde.
Wenn nun unter Berufung auf ein Fruchtgenussrecht an bestehenden Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG keine Parteistellung begründet wird, so ergibt sich im Größenschluss wohl für den Fischereiberechtigten, der nur in beschränkter Form seine Rechte geltend machen kann, dass auch einem Fruchtgenussberechtigten an Fischereirechten kein Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit. b iVm § 15 Abs 1 WRG zuzuerkennen ist. Den Schutz des nach § 15 Abs 1 WRG genannten Fischereiberechtigten genießt nur der Eigentümer des Fischereirechts (Fischereirechtsinhaber) selbst, nicht auch der Fischereiausübungsberechtigte (z. B. Pächter oder Fruchtnießer des Fischwassers; vgl. auch Oberleitner/Berger, Wasserrechtsgesetz zu § 15 WRG, Rz 13).
Wie bereits oben ausgeführt, ist unbestrittenermaßen Herr A S Fischereirechtseigentümer am Rantenbach, und andere genannte Gewässer. Damit gilt er als Fischereiberechtigter im Sinne des § 15 Abs 1 WRG und genießt damit Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (§ 102 Abs 1 lit. b WRG). Hingegen ist die Beschwerdeführerin als beschränkt dinglich Berechtigte (Fruchtgenussberechtigte) an den Fischereirechten des Herrn S lediglich als Fischereiausübungsberechtigte anzusehen und kommt ihr demnach die Stellung als Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu.
Der Fischereirechtseigentümer A S hat im Wasserrechtsverfahren seine Rechte im Sinne des § 15 Abs 1 WRG wahrgenommen und (im Gegensatz zur Beschwerdeführerin) konkrete Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt; soweit diesen nicht Rechnung getragen wurde, wurde über den vermögensrechtlichen Nachteil gemäß § 117 WRG eine Entschädigung zugesprochen. Wie die belangte Behörde bereits ausgeführt hat, sind allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber dem Fischereirechtseigentümer inter partes auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin als Fruchtgenussberechtigte an den Fischereirechten, die im Eigentum des A S stehen, keine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt, sie sohin nicht als Fischereiberechtigte gemäß § 15 Abs 1 iVm § 102 Abs 1 lit. b WRG anzusehen ist. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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