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LVwG 30.3-5407/2014•LVwG ST LVwG 30.3-5407/2014
LVwG 30.3-5407/2014State Administrative CourtNov 25, 2014
Bordellbewilligung, Inhaber, Überlassen, Prostitution, Tatbestandsmerkmal
Das Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber über die Beschwerde des RL, vertreten durch Dr. DR, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12. September 2014, GZ: S-35.277/12, den
B E S C H L U S S
gefasst:
Gemäß §§ 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde
Folge gegeben,
das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren zur Einstellung gebracht.
Gegen den Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz ( VwGG) eine ordentliche Revision unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe „am 03.07.2012, zw. 18:00 Uhr und 23:00 Uhr, in Graz, Bordell ‚C ‘, der Person AEN, geb. am, Räumlichkeiten eines Bordells oder bordellähnlichen Betriebes (im Bordell ‚C‘), damit diese der Prostitution nachgehen konnte, überlassen, ohne dass diese das 19. Lebensjahr vollendet hatte“ und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 15 Abs 1 Z 2 lit. b iVm § 15 Abs 2 Z 2 Steiermärkisches Prostitutionsgesetz (Stmk. ProstG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 15 Abs 2 Z 2 leg. cit eine Geldstrafe von € 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren ein Betrag von € 30,00 vorgeschrieben.
Die relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes lauten:
„§ 10 Betrieb eines Bordells und Pflichten des Bewilligungsinhabers
Abs 1 Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die
Z 1 vom Verbot des § 3 Abs 1 nicht erfasst sind und …..
Z 2 ……“
„§ 15 Strafbestimmungen:
Abs 1 eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
Z 2 lit. b entgegen § 10 Abs 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt.“
Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz kennt unterschiedliche Normadressaten, insbesondere § 10 den Bewilligungsinhaber der Bordellbewilligung, § 9 die verantwortliche Vertreterin bzw. den verantwortlichen Vertreter, § 3 die Person, die die Prostitution ausübt usw.
Aus § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Stmk. ProstG ergibt sich, dass die Räume eines bewilligten Bordells vom Bewilligungsinhaber eines Bordells nicht „Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen“, überlassen werden dürfen. Ein essentielles Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs 1 Z 1 leg. cit ist somit auch der „Bewilligungsinhaber“ eines Bordells und gehört das Tatbestandsmerkmal zum erwiesen angenommenen Sachverhalt im Sinne des § 44 a Z 1 VStG. Alle anderen Personen, die Räume eines Bordells bzw. Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution vom Verbot des § 3 Abs 1 leg. cit erfassten Personen überlassen, sind nicht nach dieser Bestimmung zu bestrafen. Da jedoch dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG in seiner Eigenschaft als „Bordellinhaber“ nicht vorgeworfen wurde, lag somit keine wirksame Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG vor, wodurch der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen war.
Dem Beschwerdeantrag auf „ersatzlose Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens“ wird daher stattgegeben. Auf die übrigen Beschwerdegründe wird nicht mehr näher eingegangen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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