LVwG ST LVwG 41.31-3177/2014

LVwG 41.31-3177/2014State Administrative CourtOct 6, 2014

Regest

Mindestsicherung, Fremder, Haftungserklärung, Rückersatz

Full text

Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwG 41.31-3177/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.41.31.3177.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Bellina-Freimuth über die Beschwerde des E R, geb., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.12.2013, GZ: A5-60513/2012-1,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 17.12.2013, GZ: A5-60513/2012-1, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 StMSG verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Stadt Graz einen Betrag von € 16.395,17 zu ersetzen. Dieser Betrag war durch die Gewährung der Mindestsicherung an Frau S M, geb., entstanden. Frau S M ist die Schwiegermutter des Beschwerdeführers E R. Begründet wurde der Rückersatzbescheid mit der Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 2 StMSG, wonach der Sozialhilfeempfänger sowie seine nach Bürgerlichem Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder oder Ehegatten grundsätzlich verpflichtet sind, die durch die Hilfeleistung entstandenen Kosten aus ihrem Einkommen bzw. ihrem Vermögen zu ersetzen.

Gegen diesen Bescheid erhob E R fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde). In der Berufung wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 die Verantwortung für seine betagte Schwiegermutter, Frau S M, und ihre zu 70 % behinderte Tochter G S-Ma übernommen hat. Zuerst lebten die beiden Frauen in seiner Wohnung. Seit 2012 haben er und seine Frau für die beiden Frauen eine kleinere Wohnung gemietet. Die Mindestsicherung war eine wichtige Hilfe für seine Schwiegermutter und ihre Tochter, da sie dadurch Unterstützung fanden. Er selbst arbeitet seit 1990 als Hilfskraft bei der Bäckerei S. Nebenbei arbeitet er auch in Teilzeit als Religionslehrer (Kopten-Orthodox) seit fünf Jahren beim Land Steiermark. Sein Jahreseinkommen für beide Stellen liegt zwischen € 13.633,10 und € 14.384,00 (Einkommenssteuerbescheid). Nach Auflistung der für seine Familie notwendigen monatlichen Ausgaben in der Höhe von € 1665.-, ersucht er den Rückersatzbetrag von € 16.395,17 zu überprüfen.

Die Berufung wurde am 04.04.2014 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt, wo diese als Beschwerde weitergeführt wird.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

I.Sachverhalt:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Frau S M ist ägyptische Staatsbürgerin und kam im Jahr 2002 zum ersten Mal nach Österreich. Ihr Ehemann ist im Jahr 2000 in der Heimat verstorben und sie lebte dann gemeinsam mit ihrer behinderten Tochter G S-Ma, geb., in Kairo. Im Jahr 2004 übersiedelte sie mit der Tochter nach G und ist seit 17.08.2004 auch in G mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die beiden Frauen wohnen in der W Straße, G. Ihre zweite Tochter, Frau Mag. S R, wohnt hingegen gemeinsam mit ihrem Ehemann – dem Beschwerdeführer E R – und den zwei Söhnen in der R, G. Frau Mag. S R ist auch die Sachwalterin in allen Angelegenheiten für Frau G S-Ma.

Frau S M und G S-Ma bezogen in der Zeit von 01.12.2012 bis 30.11.2013 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem StMSG in der Höhe von € 16.395,17. Die Leistungen nach dem StMSG wurden vom Bürgermeister der Stadt Graz mit Bescheid vom 21.10.2013, GZ: A5-60513/2012-1, mit 30.09.2013 eingestellt. Begründet wurde die Einstellung damit, dass die Tochter von Frau S M, Frau Mag. S R, im Zuge des Asylverfahrens eine Verpflichtungserklärung für die Mutter abgeben musste und daher keine Bedarfsorientierte Mindestsicherung mehr zustehe. Aus dem Akt geht hervor, dass mit 30.10.2013 das Regressverfahren eingeleitet wurde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30.10.2013, GZ: A5-60513/2012-1, wurden neuerlich Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gegenüber S M und G S-Ma zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass Frau S M ein neues Visum erhalten hat und daher die Mindestsicherung wieder gebührt.

Das Regressverfahren gemäß § 17 StMSG gegenüber der Tochter Frau Mag. S R wurde eingestellt, da kein regresspflichtiges Einkommen vorhanden war. Der Schwiegersohn E R, geb. 06.08.1962, ist österreichischer Staatsbürger und hat für seine Schwiegermutter S M und für seine Schwägerin G S-Ma – beide ägyptische Staatsbürgerinnen – am 05.09.2012 eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgegeben. In dieser verpflichtete er sich gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG für die Erfordernisse einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufzukommen und für den Ersatz jener Kosten zu haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG umsetzt, entstehen. Diese Haftungserklärung ist fünf Jahre lang gültig. Beglaubigt wurde die Haftungserklärung vom Bezirksgericht Graz-Ost.

Herr E R ist bei der Bäckerei A S GmbH Co KG beschäftigt sowie geringfügig beschäftigter Angestellter beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung als Lehrer. Er wurde vom Bürgermeister der Stadt Graz am 30.10.2013 unter Hinweis auf die Haftungserklärung vom 05.09.2012 und unter Bezugnahme auf § 17 StMSG aufgefordert, das monatliche Nettoeinkommen unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen bekannt zu geben. Am 12.12.2013 sprach Herr E R beim Magistrat der Stadt Graz, S, vor und gab folgenden mit Aktenvermerk festgehaltenen Sachverhalt an:

Er bewohnt mit seiner Gattin S R und den zwei Kindern (19 und 14 Jahre) eine Eigentumswohnung in der W Straße. Für die Wohnung sind monatliche Betriebskosten von € 300,00 zu bezahlen. Die Söhne besuchen die Schule in Graz. Herr RIZK arbeitet bei der Firma A S GmbH Co KG, sein durchschnittlicher Verdienst beträgt monatlich ca. € 1.500,00 netto. Er legte einen Lohnzettel für den Monat August 2013 vor, danach betrug der Lohn € 1.566,26. Herr R ist weiters noch geringfügig beim Land Steiermark beschäftigt und bezieht ein monatliches Gehalt von € 155,60. Weiters gab Herr R an, dass er die monatlichen Selbstversicherungsbeiträge von € 92,00 für seine Schwiegermutter bezahlt. Die Schwägerin ist mit der Schwiegermutter im Rahmen der Selbstversicherung mitversichert. Die Schwiegermutter und die Schwägerin bewohnen eine eigene Mietwohnung. Herr R sieht sich finanziell nicht in der Lage, den Lebensunterhalt seiner Schwiegermutter und der Schwägerin zu finanzieren. Weiters gibt Herr R an, dass er viele Ausgedinge, Behelfe, etc. für die Schwiegermutter laufend übernimmt. So hat er in der Vergangenheit zB. einen Selbstbehalt von € 600,00 für ein Hörgerät der Schwiegermutter zahlen müssen. Die Gattin von Herrn R ist ebenfalls beschäftigt und verdient monatlich ca. € 650,00.

Einliegend im Akt findet sich ein Aktenvermerk des Sachbearbeiters vom 26.11.2013, in dem festgehalten wurde, dass die gesamten Mindestsicherungskosten vom Schwiegersohn der Frau S M zurückgefordert werden können, da er sich für den Ersatz der entstandenen Kosten mittels einer Haftungserklärung verpflichtet habe. Aus diesem Grund werden die Kosten bescheidmäßig gesichert. Auf Ersuchen kann mit Herrn E R eine Ratenvereinbarung abgeschlossen werden.

Mit Schreiben vom 26.11.2013 wurde Herr E R von der Stadt Graz, S, über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens verständigt. Danach wurde ihm mitgeteilt, dass gemäß § 17 Abs. 4 StMSG Ansprüche der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Dritten – ausgenommen solche gemäß § 947 ABGB und Schmerzensgeldansprüche – im Ausmaß der Leistung auf den Träger der Mindestsicherung übergehen, wenn der Träger der Mindestsicherung die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten. Im Ergebnis der Beweisaufnahme wurde ihm mitgeteilt, dass für Frau S M und Frau G S-Ma im Zeitraum von 01.12.2012 bis 30.11.2013 Mindestsicherung zur Deckung des Lebensbedarfes vom S der Stadt Graz in der Höhe von € 14.722,74 ausbezahlt wurden. Weiters wurden im Bezugszeitraum der Mindestsicherung Krankenversicherungsbeiträge in der Höhe von € 1.672,43 übernommen. Somit wurden insgesamt € 16.395,17 an regresspflichtigen Mindestsicherungskosten aufgewendet. Herr E R hat sich mittels einer Haftungserklärung vom 05.09.2012 bereit erklärt, dass er für Frau S M und Frau G S-Ma gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG für die Kosten einer alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommt, und für die entstandenen Sozialhilfe- und Mindestsicherungskosten haftet. Daher ist Herr E R verpflichtet, die entstandenen Gesamtkosten von € 16.395,17 dem Mindestsicherungsträger Stadt Graz zu ersetzen. Als durchschnittliches Nettoeinkommen, das gemäß den Richtlinien des StMSG für den Aufwandersatz herangezogen wird, wurde ein Betrag von € 1.931,53 festgestellt.

Auf dieser Grundlage erging am 17.12.2013 der angefochtene Bescheid, in dem die Regresspflicht für die Zeit von 01.12.2012 bis 30.11.2013 in der Höhe von € 16.395,17 vorgeschrieben wurde. Die Begründung des Bescheides stützt sich auf § 17 Abs. 1 Z 2 StMSG.

II.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Art. 151 Abs 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl. I Nr. 51/2012 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte über. Die Berufung wurde vor dem 31.12.2013 fristgerecht eingebracht und ist daher vom Landesverwaltungsgericht als Beschwerde weiterzuführen.

Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten folgendermaßen:

§ 17 StMSG:

Ersatzansprüche, Anspruchsübergang

(1) Für die gewährten Leistungen der Mindestsicherung ist Ersatz zu leisten von

1. den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des § 6 Abs. 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind oder die Ersatzforderung gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt wurde;

2. den Eltern und Kindern, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzumachenden Höhe. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen (§ 6) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Ein bereits geleisteter Unterhalt ist in Abzug zu bringen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zur Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichts als erbracht;

3. den Erben der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung im Umfang der Ersatzpflicht gemäß Z 1 höchstens bis zum Wert des Nachlasses.

(2) Ersatzansprüche gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen nicht geltend gemacht werden,

1. wenn dies wegen des Verhaltens der Person, die Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, gegenüber der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre, oder

2. wenn durch den Ersatz die Ziele der Mindestsicherung, insbesondere im Hinblick auf die gemäß § 2 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet wären.

(3) Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegattinnen/Ehegatten und eingetragene Partnerinnen/Partner (nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Mindestsicherung über, sobald dies der unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Mit Zustellung der schriftlichen Anzeige an die unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.

(4) Ansprüche der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Dritten – ausgenommen solche gemäß § 947 ABGB und Schmerzensgeldansprüche – gehen im Ausmaß der Leistung auf den Träger der Mindestsicherung über, wenn der Träger der Mindestsicherung die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.

(5) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.

(6) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.

(7) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines gemäß § 6 Abs. 5 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden werden.

(8) Über die Ersatzpflicht gemäß Abs. 1 hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

(9) Der Träger der Mindestsicherung kann mit der gemäß Abs. 3 oder 4 ersatzpflichtigen Person einen Vergleich über Höhe und Modalitäten des Ersatzes abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat auf Antrag des Trägers der Mindestsicherung die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

§ 21 StMSG:

Behörde

(1) Für die Entscheidung über Leistungen der Mindestsicherung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, in Ermangelung eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthalt.

(3) Für die Gewährung von Überbrückungshilfe ist die Gemeinde oder die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Über die Rückerstattung gemäß § 16 und über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 17 hat jene Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden, die über die Leistung entschieden hat.

§ 2 Abs. 1 Z 15 NAG:

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1.

2.

3.

….

15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;

16….

….

§ 77 Abs. 2 Z 2 NAG:

Strafbestimmungen

Wer

1.

2. eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 oder 18) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;

3…

….

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

Der angefochtene Bescheid stützt sich in seiner Begründung auf § 17 Abs. 1 Z 2 StMSG. Nach dieser Bestimmung ist für die Leistungen der Mindestsicherung Ersatz zu leisten von den Eltern und den Kindern, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung Unterhalt zu leisten. Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der von der Landesregierung kundgemachten Verordnung. Da es sich beim regresspflichtigen E R nicht um ein unterhaltspflichtiges Kind der Frau S M handelt, sondern um den Schwiegersohn, ist § 17 Abs. 1 Z 2 im vorliegenden Fall keine geeignete Grundlage für die Regresspflicht.

Gemäß § 17 Abs. 4 StMSG ist auch von nicht unterhaltspflichtigen Dritten Ersatz zu leisten, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat. Ausgenommen sind lediglich solche gemäß § 947 ABGB und Schmerzensgeldansprüche. Ansprüche der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Dritten gehen im Ausmaß der Leistung auf den Träger der Mindestsicherung über, wenn der Träger der Mindestsicherung die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung des verpflichteten Dritten.

Im konkreten Zusammenhang ist daher zu überprüfen, inwieweit die Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG vom 05.03.2012 einen solchen Anspruch der Mindestsicherungsbezieherin gegenüber ihren nicht unterhaltspflichtigen Schwiegersohn begründen kann.

Wie schon das Fremdengesetz 1997 ermöglicht nun auch das NAG, fehlende eigene Mittel durch eine Haftungserklärung zu kompensieren. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 (952 BlgNR 22. GP, 116), mit dem § 2 Abs. 1 Z 15 NAG eingeführt wurde, führen dazu auszugsweise Folgendes aus:

„Z 15 definiert die für mindestens fünf Jahre gültige Haftungserklärung. Dies löst die bisherige Verpflichtungserklärung ab, die im Bereich der Vollziehung des Fremdengesetzes 1997 praktisch relevant ist. Es handelt sich um eine von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung von einem Dritten – nicht vom Fremden selbst -, dass dieser Dritte für alle Kosten, die den Gebietskörperschaften der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) durch den Fremden entstehen, aufkommt und dafür haftet. Darunter fällt – wenn eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nicht vorhanden ist – die Kosten einer notwendigen Krankenversorgung, einer Unterkunft und entsprechende Unterhaltmittel. Weiters umfasst ist der Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG umsetzt, entstehen. In der beglaubigten Haftungserklärung haben die entsprechenden Erfordernisse der Haftungserklärung nach Z 15 und die nachweisliche zur Kenntnisnahme des Inhalts durch den Dritten (durch Unterschrift) ausdrücklich hervorzugehen. Die Dauer und der normierte Inhalt sowie deren Form zielen darauf ab, dass dem Dritten das Haftungsrisiko bewusst wird und Haftungserklärungen weder leichtfertig, noch aus Gefälligkeit abgegeben werden. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit gewährleistet die Tragfähigkeit der Erklärung.“

Der Gesetzgeber hat somit gezielt mit § 2 Abs. 1 Z 15 NAG das Erfordernis der Abgabe einer Haftungserklärung anstelle der vormals geforderten und nur noch in § 21 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz für Visaerteilungen vorgesehene Verpflichtungserklärung eingeführt. Der in § 2 Abs. 1 Z 15 NAG bestimmte Inhalt sowie die vorgeschrieben Form zielen darauf ab, dem Dritten das durch eine Haftungserklärung übernommene Haftungsrisiko besonders bewusst zu machen, damit Haftungserklärungen weder leichtfertig noch aus Gefälligkeit abgegeben werden (vgl. dazu VwGH 11.11.2013, 2011/22/0040; Muzak, migra Lex 2012, 5).

Dementsprechend wurde mit dem Fremdenrechtspaket 2005 auch die Strafbestimmung des § 77 Abs. 2 Z 2 NAG eingeführt, der zufolge der, der eine Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seine Verpflichtung aus der Haftungserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können, mit einer Geldstrafe von € 1.000,00 bis € 5.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen ist.

Die im Akt einliegende Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG wurde am 05.09.2012 von E R unterfertigt und vom Bezirksgericht Graz-Ost beglaubigt und erfüllt alle Voraussetzungen für eine gültige Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG. Durch diese Haftungserklärung hat sich der Beschwerdeführer demnach auch verpflichtet, für alle aus dem Titel der Sozialhilfe entstehenden Kosten im Zusammenhang mit seiner Schwiegermutter S M und seiner Schwägerin G S-Ma zu haften. Die Haftungserklärung bildet demnach nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes grundsätzlich eine geeignete rechtliche Grundlage für die Geltendmachung von Rückersatzansprüchen für Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes kann aber eine solche Rückersatzverpflichtung nicht auf öffentlich-rechtlichem Weg durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz angeordnet werden. Nach herrschender Meinung ist die Rechtsnatur einer solchen Haftungserklärung privatrechtlicher Natur (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 3 Z 2 Fremdengesetz OGH 23.02.2000, 7Ob323/99x; 7Ob124/06w; OGH 24.02.2000, 6Ob334/99g; Muzak, Die Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Fremdenrecht (1995) 69 ff; Muzak, migra Lex 2012, 5; Knasmüller, Siak-Journal 2011, 29f; Knasmüller FABL 3/2010-I 83 f). Auch der Verwaltungsgerichtshof ging im Zusammenhang mit der Verpflichtungserklärung gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 Fremdengesetz von einer privatrechtlichen Maßnahme aus (VwGH 10.02.1994, 93/18/0569).

Die Haftungserklärung stellt eine Willenserklärung im Sinne des ABGB gegenüber dem Bund dar, für jene Ansprüche, die diesem, einem Land, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts gegen den Fremden entstehen, zu haften. Zivilrechtsdogmatisch betrachtet handelt es sich um eine Mischform aus einer Bürgschaft und einem echten Vertrag zugunsten Dritter. Soweit sich der Dritte verpflichtet, Verbindlichkeiten des Fremden gegenüber dem Bund zu begleichen, ist die Erklärung mit einer Bürgschaft im Sinne des § 1346 ABGB vergleichbar; er tritt als Bürge für zukünftige Schuldverhältnisse bei. Insoweit die Person, die die Haftungserklärung abgibt, erklärt, für Forderungen anderer Rechtsträger gegenüber dem Fremden zu haften, liegt ein „echter Vertrag zugunsten Dritter“ zwischen ihr und dem Bund vor (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 3 Z 2 Fremdengesetz OGH 23.02.2000, 7Ob323/99x; 7Ob124/06w; OGH 24.02.2000, 6Ob334/99g; Muzak, die Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Fremdenrecht (1995) 69 ff; Knasmüller, Siak-Journal 2011, 29f).

Eine Ermächtigung zur bescheidmäßigen Vorschreibung der regresspflichtigen Kosten gegenüber der Person, die eine Haftungserklärung abgegeben hat, ist weder dem NAG noch dem StMSG zu entnehmen. § 17 Abs. 1 Z 2 StMSG ermöglicht es nicht, Regress gegenüber einem nicht unterhaltspflichtigen Dritten geltend zu machen. § 17 Abs. 4 StMSG sieht diese Möglichkeit grundsätzlich vor, stellt jedoch auf Ansprüche des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber dem nicht unterhaltspflichtigen Dritten ab. Solche direkten Ansprüche des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber demjenigen, der die Haftungserklärung unterschrieben hat, werden aber durch eine Haftungserklärung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG nicht begründet. Vielmehr erklärt der Dritte gegenüber dem Bund, für jene Ansprüche, die dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts gegen den Fremden entstehen könnten, zu haften. Unmittelbare Ansprüche der Mindestsicherungsbezieherin gegenüber ihrem Schwiegersohn, der die Haftungserklärung unterzeichnet hat, wurden dadurch nicht begründet. Daher scheidet auch § 17 Abs. 4 StMSG als geeignete öffentlich-rechtliche Grundlage für die Geltendmachung der Rückersatzpflicht aus.

Die genannten Ansprüche können daher aufgrund des zivilrechtlichen Charakters der Haftungserklärung nur nach § 1 Jurisdiktionsnorm vor den ordentlichen Gerichten durch Klage des jeweiligen Rechtsträgers auf Zahlung der entstandenen Kosten durchgesetzt werden. Der angefochtene Bescheid war daher mangels Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.

III.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zur Geltendmachung von Rückersatzansprüchen nach dem StMSG aufgrund einer Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG durch den Verwaltungsgerichtshof fehlt.

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