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LVwG 61.4-2899/2014•LVwG ST LVwG 61.4-2899/2014
LVwG 61.4-2899/2014State Administrative CourtMay 23, 2014
Nächtigungsabgabe, Campingplatz, Tourismus, Infrastruktureinrichtungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Einzelrichter Dr. Klaus Stühlinger über die Beschwerde der R Ö, vertreten durch den B für L und S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Zeltweg vom 10.12.2013, GZ: 77100/5-F-13/320597,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung 1961 (BAO) i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2013 wird der Beschwerde
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem bereits näher bezeichneten Bescheid vom 10.12.2013 wurde zu Lasten der R Ö bezüglich der im Rahmen der Flugschau Airpower13 entgeltlich zur Verfügung gestellten Campingplätze und der damit verbundenen Unterkunftnahme durch Personen eine Nächtigungsabgabe in der Höhe von € 10.365,00 gemäß den Bestimmungen der §§ 2, 4 und 5 des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes iVm §§ 198 und 210 Abs 4 BAO festgesetzt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, Veranstalter und Inhaber der zur Verfügung gestellten Flächen im Rahmen der Airpower 2013 von 27. bis 30.06.2013 sei die R Ö. Auf Grund entsprechender Aufzeichnungen sei von 10.365 Übernachtungen auszugehen, weshalb sich eine Nächtigungsabgabe von € 10.365,00 ergebe. Zum Vorbringen der R Ö in dem dem Bescheid vom 10.12.2013 vorangegangen Verfahren, es könne keine Abgabepflicht bestehen, da es sich im konkreten Fall nicht um einen Campingplatz im Sinne des § 2 lit. b NFWAG 1980 gehandelt hätte, wird ausgeführt, im Steiermärkischen Landesrecht sei keine Legaldefinition des Begriffes „Campingplatz“ vorhanden, im konkreten Fall sei der Campingplatzbegriff als ein funktionaler zu verstehen, der ausschließlich an die entgeltliche Zurverfügungstellung einer Übernachtungsmöglichkeit anschließe.
Gegen diesen Bescheid hat die R Ö, vertreten durch den B für L und S, dieser vertreten durch das M St, innerhalb offener Rechtsmittelfrist das nunmehr als Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Berufung mit der wesentlichen Begründung eingebracht, die zur Verfügung gestellten Flächen hätten ausschließlich als Park- und Abstellflächen für die tägliche An- und Abfahrt gedient, es sei keine Infrastruktur in Form von Trinkwasser-, Strom-, und Kanalanschlüssen sowie sanitären Einrichtungen, abgesehen von mobilen WC-Anlagen, entgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Da eine Definition des Campingplatzbegriffes im NFWAG 1980 nicht enthalten sei, sei auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich ergäbe, dass unter einem Campingplatz eine touristische Einrichtung zu verstehen sei, in der, wie in touristischen Beherbergungsbetrieben üblich, ein Gast eine gewisse Zeit, jedenfalls länger als 24 Stunden verweilen dürfe, wobei der Campingplatz über ein Mindestmaß an Infrastruktureinrichtungen wie etwa Trinkwasser-, Strom-, und Kanalanschluss sowie über sanitäre Einrichtungen wie WC- und Waschanlagen verfügen müsse. Diesbezüglich wird in der Beschwerde auf die entsprechenden Definitionen im Oberösterreichischen, Kärntner bzw. Tiroler Campingplatzgesetz sowie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.12.2011, 2011/06/0159, verwiesen; auch habe die R Ö ausschließlich Grundstücksflächen entgeltlich zur Verfügung gestellt, nicht jedoch eine Übernachtungsmöglichkeit angeboten. Im Übrigen sei es erstaunlich, dass bei den vorangegangenen Airpower-Veranstaltungen bei gleichen Voraussetzungen keine Abgaben vorgeschrieben worden wären.
Im Vorlagebericht der Stadtgemeinde Zeltweg vom 11.03.2014 wiederholte diese im Wesentlichen die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 10.12.2013; auch diesbezüglich hat sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs grundsätzlich in Wiederholung des Vorbringens in der Beschwerde geäußert.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:
§ 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung:
„Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.“
§ 1 Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, LGBl. Nr. 87/2013:
„In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. Die Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinn des § 6 Z 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, die Ferienwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinn des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.“
§ 2 Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetz:
„Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark
§ 4 Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetz:
„(1) Die Nächtigungsabgabe beträgt 1 Euro pro Person und Nächtigung, für Schutzhäuser und Schutzhütten 0,75 Euro.
(2) Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern und Schutzhütten der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
(3) Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.“
§ 5 Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetz:
„Die Einhebungspflichtigen haben für die Abgabeermittlung geeignete Aufschreibungen über alle Übernachtungen zu führen, für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Jänner, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres bei der Gemeinde die eingehobenen Abgabenbeträge einzuzahlen und bis 31. März jedes Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen.“
§ 6 Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabengesetz:
„(1) Der Bürgermeister hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungsabgabe durch die Einhebungspflichtigen zu überwachen.
(2) Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Einhebungspflichtigen abgerechneten und entrichteten Abgabenbeträge zu führen.
(3) Der Bürgermeister hat, wenn Aufschreibungen nach den Bestimmungen des § 5 nicht vorgefunden werden, auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen die Abgabe zu ermitteln, falls ihr jedoch Unterlagen zu diesem Zweck nicht zur Verfügung stehen, die vermutliche Höhe der Abgabe auf Grund des ermittelten Sachverhaltes zu schätzen und mit Bescheid dem Einhebungspflichtigen vorzuschreiben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich die vorgelegte Abgabenerklärung nach Überprüfung als unrichtig erwiesen hat.“
Im in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Zeltweg vom 10.12.2013 wurde die Nächtigungsabgabe für 10.365 Übernachtungen auf einem im Gemeindegebiet Zeltweg zur Verfügung gestellten Campingplatz gestützt, wobei davon ausgegangen wurde, es habe sich um einen Campingplatz im Sinne des § 2 lit. b NFWAG gehandelt. Im Bescheid wird davon ausgegangen, für die Entstehung dieser Abgabepflicht sei eine gewisse Infrastruktur nicht erforderlich, auf der genannten Fläche zum Abstellen von Wohnmobilen wären nur mobile WC-Container zur Verfügung gestellt worden, das Vorhandensein einer zusätzlichen Infrastruktur sei aus § 2 lit. b NFWAG nicht abzuleiten.
Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes auf Grundlage der zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt Folgendes:
Zunächst ist festzustellen, dass, wie richtig ausgeführt, eine konkrete Definition des Begriffes „Campingplatz“ weder im Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz noch in anderen landesrechtlichen Vorschriften des Bundeslandes Steiermark vorhanden ist.
§ 2 lit. b NFWAG statuiert die Abgabepflicht für jene Personen, die in einer Gemeinde des Landes Steiermark auf einem Campingplatz Unterkunft nehmen. Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz enthält zwar kasuistische Regelungen für die Berechnung der Ferienwohnungsabgabe, jedoch keinerlei Definition für einen „Campingplatz“.
Aus dieser fehlenden Definition in den landesrechtlichen Vorschriften des Bundeslandes Steiermark ergibt sich nicht, dass bei der Auslegung des Begriffes „Campingplatz“ die diesbezügliche bestehende höchstgerichtliche Judikatur nicht heranzuziehen wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 07.12.2011 ausgeführt hat, müssen, um von einem Campingplatz auszugehen, gewisse infrastrukturelle Mindestvoraussetzungen vorliegen. Im konkreten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof trotz des Vorliegens von auf einem Parkplatz vorhandenen Wasseranschlüssen, Stromanschlüssen und Kanalanschlüssen ohne weitere Infrastruktureinrichtungen erkannt, dass auch bei entgeltlicher Zurverfügungstellung dieser so ausgestatteten Parkplatzflächen k e i n Campingplatz vorliege. Von einem solchen sei dann auszugehen, wenn eine touristische Einrichtung vorhanden wäre, in welcher, wie in touristischen Beherbergungsbetrieben überhaupt, ein Gast typischer Weise eine gewisse Zeit, jedenfalls länger als 24 Stunden, verweilen dürfe, wobei ein Mindestmaß an infrastrukturellen Voraussetzungen vorhanden sein müsse.
Trotz der bereits beschriebenen, diesem Erkenntnis zugrundeliegenden infrastrukturellen Voraussetzungen (Wasser-, Strom- und Kanalanschluss) ist nach diesem Erkenntnis noch nicht von einem Campingplatz auszugehen.
Daraus ergibt sich für den konkreten Fall, dass ausschließlich durch die entgeltliche Zurverfügungstellung von Grundstücksflächen zum Abstellen von Wohnmobilen und dem Vorhandensein mobiler WC-Container nicht davon auszugehen ist, es handelte sich um einen Campingplatz im Sinne der Bestimmungen des § 2 lit. b NFWAG.
Da somit jene Voraussetzung, an die das NFWAG in § 2 lit. b die Entstehung der Abgabepflicht knüpft, nicht gegeben ist, war in Stattgebung des Beschwerdevorbringens der angefochtene Bescheid zu beheben.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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