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405-13/1116/1/38-2025•LVwG S 405-13/1116/1/38-2025
405-13/1116/1/38-2025State Administrative CourtDec 18, 2025
Abgabenrecht; Tourismus, Wahlanfechtung, gültige Wahlvorschläge, keine weiteren Wahlvorschläge am Wahltag möglich
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde des Tourismusverbands A, vertreten durch Obmann B, [...], des Tourismusverbands A (als Mitglied der Stimmgruppe 3), vertreten durch Obmann B, [...], der C GmbH (als Mitglied der Stimmgruppe 2 und Ausschussmitglied), vertreten durch D, [...], und E jun. (als Mitglied der Stimmgruppe 3 und Ausschussmitglied), [...], diese vertreten durch RA in F und RA G, [...], amtswegig über den als Anregung zu qualifizierenden Antrag des H und der I GmbH, diese vertreten durch J, beide vertreten durch RA K, [...], gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) vom 28.11.2024, Zahl ***/68-2024,
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2024 wurde dem Antrag der I GmbH sowie dem Antrag von H auf (ganz oder teilweise) Aufhebung der am 21.10.2024 durchgeführten Ausschusswahl des Tourismusverbands A teilweise stattgegeben. Die Wahl für den Ausschuss des Tourismusverbands A wurde in der Stimmgruppe 2 und in der Stimmgruppe 3 aufgehoben. Ausgesprochen wurde weiters, dass der Tourismusverband A unverzüglich Neuwahlen gemäß dem Salzburger Tourismusgesetz (S.TG 2003) in den Stimmgruppen 2 und 3 zu veranlassen habe.
Begründend führte die belangte Behörde zur Rechtswidrigkeit der Wahl zusammengefasst aus, dass der Wahlleiter die Einbringer zur Ergänzung der Wahlvorschläge aufgefordert habe, da weniger Namen als zulässig auf einzelnen Wahlvorschlägen aufgeschienen seien. Die Aufforderung sei aber zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden, an dem die übrigen Bestimmungen des § 13 Abs 3 S.TG 2003 nicht mehr eingehalten werden hätten können. Die Ergänzung der Kandidaten sei erst nach Kundmachung der Wahlvorschläge am Wahltag und sohin erst nach Beginn des Wahlverfahrens erfolgt. Die Kundmachungsbestimmungen seien hinsichtlich der ergänzten Wahlvorschläge, auf deren Basis in der Folge die Abstimmung in Stimmgruppe 2 und 3 stattgefunden hätte, nicht eingehalten worden. Es liege sohin keine Übereinstimmung mit dem S.TG 2003 vor, weshalb das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit zu bejahen sei. Es bestünde im konkreten Fall jedenfalls die Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis in Stimmgruppe 2 und 3 Einfluss haben hätte können, da die Wahlberechtigten gegebenenfalls anders gestimmt hätten, wenn ihnen bereits zu einem früheren Zeitpunkt die um die weiteren Kandidaten ergänzten Wahlvorschläge bekannt gewesen wären. In beiden Stimmgruppen könne das Vorliegen eines Einflusses sohin nicht ausgeschlossen werden und sei ein solcher jedenfalls denkmöglich.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führen die vertretenen Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die erfolgte Ergänzung der Wahlvorschläge rechtmäßig sei, zumal das Gesetz eine formlos mögliche Kundmachung am Wahltag genügen lasse und keine Frist zwischen Kundmachung und Wahltag vorsehe. Die Ergänzungen seien noch vor Beginn des eigentlichen Wahlvorgangs präsentiert und kundgemacht worden, insbesondere durch Aufnahme in die Präsentation, Projektion auf die Leinwand und Verlesung in der Vollversammlung, sodass eine etwa vermisste Schriftlichkeit oder Unterfertigung nicht entscheidungsrelevant sein könne. Nach dem Gesetzeswortlaut und der Praxis genüge es, dass die Wahlvorschläge am Tag der Vollversammlung im Wahllokal kundgemacht würden und bis zum Beginn des Wahlvorgangs korrekt vorlägen, was auch durch den Wahlleitfaden und behördliche Rechtsauskunft bestätigt worden sei. Die Annahme der belangten Behörde, die Ergänzung sei „nach Beginn des Wahlverfahrens“ erfolgt oder es bedürfe einer Kundmachung zur öffentlichen Einsicht mit Vorlauf, finde im Gesetz keine Stütze, da der Wahltag als maßgebliche Zeiteinheit gelte und die Kundmachung unmittelbar vor dem Wahlvorgang zulässig sei. Ein Einfluss der gerügten Vorgangsweise auf das Wahlergebnis liege daher nicht vor, weil die Stimmberechtigten am Wahltag vor dem Wahlvorgang über die endgültigen Wahlvorschläge informiert gewesen seien. Überdies sei das Recht auf Gehör verletzt worden. Die weiteren von den Einspruchswerbern behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere zur Vertretungsbefugnis bei Einbringung eines Wahlvorschlags und zur vermissten Kandidatenvorstellung, seien zutreffend als unbegründet erkannt worden.
Die belangte Behörde legte die zitierte Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Verfahrensakt dem erkennenden Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.01.2025 zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte am 30.07.2025 (mit Fortsetzungen am 17.09.2025 und am 20.11.2025) eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführer erschienen ebenso wie die Antragsteller persönlich, jeweils samt deren rechtlicher Vertretung; für die belangte Behörde erschienen zwei Vertreterinnen. Es wurden die Parteien gehört und Zeugen, welche bei der Wahl anwesend waren, einvernommen.
Sachverhalt:
Am 01.10.2024 wurden die Mitglieder des Tourismusverbands A mittels Schreiben zur Vollversammlung am 21.10.2024 eingeladen. In der Einladung wurde ua auf die Möglichkeit hingewiesen, Wahlvorschläge iSd § 13 Abs 3 S.TG 2003 einzubringen.
Am 17.10.2024 um 11:32 Uhr brachte die L GmbH, vertreten durch ***, folgenden Wahlvorschlag für die Stimmgruppe 2 ein (in der Folge als Wahlvorschlag A bezeichnet):
Der Wahlvorschlag wurde durch eine Person der Einschreiterin unterzeichnet und enthielt entsprechende Zustimmungserklärungen und – sofern erforderlich – Bevollmächtigungen der gelisteten Personen.
Die M GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer N, brachte am 17.10.2024 um 15:47 Uhr folgenden Wahlvorschlag für die Stimmgruppe 2 ein (in der Folge als Wahlvorschlag B bezeichnet):
Der Wahlvorschlag wurde durch den Geschäftsführer der Einschreiterin unterzeichnet und enthielt die entsprechende Zustimmungserklärung und Bevollmächtigung.
Am 17.10.2024 um 15:55 Uhr brachte H folgenden Wahlvorschlag für die Stimmgruppe 3 ein (in der Folge als Wahlvorschlag A bezeichnet):
Der Wahlvorschlag wurde durch den Einschreiter unterzeichnet und enthielt entsprechende Zustimmungserklärungen und – sofern erforderlich – Bevollmächtigungen der gelisteten Personen.
Am 17.10.2024 um 16:43 Uhr brachte E jun. folgenden Wahlvorschlag für die Stimmgruppe 3 ein (in der Folge als Wahlvorschlag B bezeichnet):
Der Wahlvorschlag wurde durch den Einschreiter unterzeichnet und enthielt entsprechende Zustimmungserklärungen und – sofern erforderlich – Bevollmächtigungen der gelisteten Personen.
Die Wahlvorschläge wurden nach ihrem zeitlichen Einlangen mit A und B (in der jeweiligen Stimmgruppe) bezeichnet und vom Wahlleiter vorab auf formelle Richtigkeit geprüft. Am 21.10.2024 um 14:54 Uhr brachte H folgenden um eine weitere Person ergänzten sowie in der Reihung geänderten Wahlvorschlag in der Stimmgruppe 3 ein:
Dieser Wahlvorschlag wurde vom Wahleiter B wegen Verspätung nicht akzeptiert; dies unter dem Hinweis, dass H vom Wahlleiter vor Beginn der Durchführung der Wahl noch aufgefordert werde, seinen Wahlvorschlag zu ergänzen.
Am 21.10.2024 beginnend um 19:30 Uhr fand die Vollversammlung des Tourismusverbands A im Sitzungssaal des Hotels „***“ in A statt. Dieser Sitzungssaal ist im Normalfall versperrt und nicht ganztägig öffentlich zugänglich. Obige Wahlvorschläge waren am Tag der Wahl ab ca 16:00 Uhr im Wahllokal ausgelegt – dies für jedermann zugänglich.
Eine Erhöhung bzw Herabsetzung der Ausschussmitglieder iSd § 12 Abs 2 S.TG 2003 erfolgte in der Vollversammlung nicht.
Als Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung des Tourismusverbands wurden Informationen zur Wahl des Ausschusses festgelegt. Tagesordnungspunkt 7. war sodann die Wahl des Ausschusses. U erläuterte die Grundsätze zur Wahl des Ausschusses wie folgt: „Es gibt drei Stimmgruppen und es gilt das d’hondsche Wahlsystem. Die Mitglieder werden nach der Höhe ihrer im Jahr 2024 geleisteten Verbandsbeiträge gereiht und in drei Stimmgruppen gegliedert. Jede Gruppe leistet in Summe 1/3 der Verbandsbeiträge. Die anschließende Reihung in der Stimmgruppenliste ist dann jedoch alphabetisch. Jedes Mitglied kann nur in seiner Stimmgruppe abstimmen und auch nur für seine Stimmgruppe einen Wahlvorschlag einbringen. Jedes Mitglied kann jedoch in jeder Stimmgruppe kandidieren, darf aber nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen.“
B war Wahlleiter und wurden einstimmig per Handzeichen die beiden Bürgermeister *** (A) und *** (V) als Wahlbeisitzer gewählt.
Nach der Wahl der Beisitzer wurden von B alle Wahlvorschläge vorgestellt, beginnend mit Stimmgruppe 1 (welche nicht beschwerdegegenständlich ist), danach Stimmgruppe 2 (A und B) sowie Stimmgruppe 3 (A und B). Bei der Vorstellung der einzelnen Wahlvorschläge wurden die Einbringer jeweils gefragt, ob diese ihre Wahlvorschläge ergänzen möchten.
In der Stimmgruppe 2 ergänzte die M GmbH, vertreten durch N, mündlich folgende Mitglieder in nachstehender Reihenfolge und legt die dazugehörigen Zustimmungserklärungen vor:
In der Stimmgruppe 3 ergänzte H mündlich
bei Wahlvorschlag A. Die dazugehörige Zustimmungserklärung wurde bereits am Nachmittag im Büro des Tourismusverbands abgegeben.
Die Einbringer der übrigen Wahlvorschläge verneinten eine Ergänzung.
Gemeinsam mit U prüften die Wahlbeisitzer im Foyer des Seminarraums die ergänzten Wahlvorschläge und wurden diese für richtig empfunden.
Daraufhin wurden die Wahlvorschläge, die der Vollversammlung zusätzlich zur Auflage im Wahllokal auf einer Powerpoint-Präsentation gezeigt wurden, mit den nachnominierten Namen direkt in der gezeigten Powerpoint-Präsentation ergänzt sowie die ergänzten Wahlvorschläge mündlich vorgetragen.
Für die Stimmgruppen 2 und 3 erfolgte sodann auf Basis der ergänzten Wahlvorschläge eine Wahl mittels Stimmzettel. Während der Abstimmung (während die Wähler zur Urne gingen) waren die Wahlvorschläge der jeweiligen Stimmgruppe auf der Powerpoint-Präsentation abgebildet, dies einsehbar für alle Wähler.
In Stimmgruppe 2 wurden insgesamt 19 Stimmen abgegeben, wovon 11 für Wahlvorschlag A und 8 für Wahlvorschlag B stimmten. In Stimmgruppe 3 wurden insgesamt 215 Stimmen abgegeben, wovon 112 für Wahlvorschlag A und 103 für Wahlvorschlag B stimmten.
Nach Verkündigung des Wahlergebnisses für die Stimmgruppe 2 brachte die I GmbH, die selbst, vertreten durch J, an der Vollversammlung teilnahm, einen schriftlichen Einspruch vor Ort ein, in dem sie Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit des in Stimmgruppe 2 eingebrachten Wahlvorschlags B aufgrund der unzureichenden Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der M GmbH darlegte.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorliegenden Verfahrens-akten sowie insbesondere aus den öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen. Die eingebrachten Wahlvorschläge, jeweils versehen mit einem Vermerk der Abgabe, sind - ebenso wie die Tagesordnung - aktenkundig und war hieran nicht zu zweifeln. Uneinigkeit der Parteien herrschte im Verfahren betreffend die Zeitspanne der Projizierung der ergänzten Wahlvorschläge auf der Powerpoint-Präsentation. Eine diesbezügliche Feststellung konnte jedoch mangels Relevanz für dieses Verfahren (siehe unten) unterbleiben.
Rechtliche Beurteilung:
Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 – S.TG 2003, LGBl Nr 43/2003 idgF, lautet auszugsweise:
A. Vollversammlung
Zusammensetzung und Stimmrecht
§ 8 (1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes hat in der Vollversammlung eine Stimme. Wahlen in den Ausschuss erfolgen in Stimmgruppen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen.
(2) Zur Ermittlung der Stimmgruppen sind die Pflichtmitglieder nach der Höhe der Summe ihrer Verbandsbeiträge an den Tourismusverband (§§ 30 ff) fallend - bei gleicher Höhe dieser Summe alphabetisch - zu reihen. Diese Reihung ist derart in drei Stimmgruppen zu unterteilen, dass auf jede Stimmgruppe ein Drittel der Gesamtsumme entfällt. Lässt sich die Drittelsumme nur so ermitteln, dass die Summe der Beiträge eines Mitgliedes auf zwei Stimmgruppen aufzuteilen wäre, ist dieses Mitglied der Stimmgruppe mit der niedrigeren Mitgliederzahl zuzuzählen. Freiwillige Mitglieder zählen zur dritten Stimmgruppe.
(3) Die Stimmgruppen sind für jede Vollversammlung, in der die Ausschussmitglieder zu wählen sind, vom Landesabgabenamt nach der Höhe der dieser Vollversammlung zuletzt vorausgegangenen Erhebung der Verbandsbeiträge zu berechnen. Das Ergebnis der Stimmenberechnung ist in einer in den Stimmgruppen alphabetisch gereihten Stimmgruppenliste festzuhalten. Diese ist - ohne Anführung der Beitragshöhe - dem Tourismusverband so zeitgerecht zu übermitteln, dass sie der Wahl des Ausschusses zugrunde gelegt werden kann.
…
B. Ausschuss
Zusammensetzung
§ 12 (1) Die zu wählenden Mitglieder des Ausschusses werden in der Vollversammlung von den einzelnen Stimmgruppen getrennt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Jede Stimmgruppe hat die gleiche Anzahl von Ausschussmitgliedern zu wählen.
…
(2) Der Ausschuss besteht aus sechs gewählten Mitgliedern. Die Vollversammlung kann jedoch mit Wirkung ab der folgenden Funktionsperiode die Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder auf neun oder zwölf erhöhen oder wieder auf sechs oder neun herabsetzen.
(3) In einem regionalen Verband, in dem dem Ausschuss auf Grund der gemäß § 13 durchgeführten Wahl kein Mitglied aus einer der Gemeinden angehört, auf die sich der regionale Verband erstreckt, erhöht sich die Zahl der Ausschussmitglieder nach Abs 2 um ein Mitglied, das von den Mitgliedern des Tourismusverbandes mit Sitz oder Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO in dieser Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt wird. Diese Wahl erfolgt mit Stimmzettel im unmittelbaren Anschluss an die Wahl gemäß § 13.
(4) Je nach der gemäß Abs 2 festgelegten Größe des Ausschusses gehören diesem auch ein, zwei bzw drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) jener Gemeinde an, auf deren Gebiet sich der Tourismusverband erstreckt; diese Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg vom Gemeinderat) aus ihrer (seiner) Mitte nach dem Prinzip des Verhältniswahlrechtes zu entsenden. Sie üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch die entsendende Gebietskörperschaft oder bis zu ihrer Wahl als Ausschussmitglieder (Abs 1), längstens aber für die Dauer ihres Gemeindevertretungs(rats)mandats aus. Erstreckt sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden, haben diese bei der Bestimmung der Zahl der jeweils in den Ausschuss zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder einvernehmlich vorzugehen, wobei je Gemeinde höchstens zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) entsendet werden können. Die in den Ausschuss entsendeten Vertreter der Gemeinde haben als solche auch in der Vollversammlung des Tourismusverbandes Sitz und Stimme. Im Ausschuss kommt ihnen bei Beschlussfassungen über Anträge des Ausschusses an die Vollversammlung auf Änderung der Promillesatzes, Festsetzung der Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe und Aufnahme von Darlehen kein Stimmrecht zu. Nicht im Ausschuss vertretene Parteien der Gemeindevertretung(en) (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden, dies gilt auch, wenn sich der Tourismusverband über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt.
Wahl
§ 13 (1) Die Wahl des Ausschusses wird vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen.
(2) Wahlberechtigt in den einzelnen Stimmgruppen sind die Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe. Wählbar sind die Mitglieder des Tourismusverbandes. Auf die Ausübung der Mitgliedschaft im Ausschuss ist § 9 Abs 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragene Erwerbsgesellschaften bei der Ausschusswahl ihren Vertretungsbefugten oder bevollmächtigten Vertreter zu benennen haben und eine spätere Benennung einer anderen Person als Vertretungsbefugter oder bevollmächtigter Vertreter in der laufenden Funktionsperiode nur zulässig ist, wenn der ursprünglich Benannte stirbt oder sein Naheverhältnis zum Mitglied verliert. Personen, die nach § 21 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind auch von der Wählbarkeit als Ausschussmitglieder ausgeschlossen.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss. Darauf ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muss mindestens den Namen einer wählbaren Person und darf höchstens doppelt so viele Namen enthalten, als Mitglieder in der Stimmgruppe zu wählen sind. Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Von den Kandidaten müssen schriftliche Zustimmungserklärungen vorliegen. Wahlvorschläge, die nicht zumindest den Namen einer wählbaren Person aufweisen, sind ungültig. Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge zu prüfen, den Einbringer allenfalls zur Ergänzung aufzufordern und die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw zu bezeichnen. Die Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal kundzumachen.
(3a) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag für seine Stimmgruppe übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs 3 dritter, fünfter bis achter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekannt zu geben.
(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit. Wird für eine Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, gelten die darin angeführten Personen mit dem Zusammentreten der Vollversammlung zur Wahl als gewählt.
(5) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Ausschussmitglieder ist in der im Landesrecht üblichen Art und Weise nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird folgendermaßen errechnet: Die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu wählenden Ausschussmitglieder beträgt, also zB bei vier Ausschussmitgliedern die viertgrößte. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder des Ausschusses, wie die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen ganz enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Ausschussmitglied denselben Anspruch haben, entscheidet der größere Dezimalrest, ergibt auch dies keine Entscheidung, so das Los, das vom Wahlleiter zu ziehen ist.
(6) Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Ausschussmitglied, ist die erstangeführte Person, bei zwei (drei usw) Ausschussmitgliedern die erst- und die zweit- (dritt- usw) angeführte Person gewählt. Die nicht gewählten Personen eines Wahlvorschlages sind Ersatzmitglieder.
(7) Wird für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthält dieser nicht so viele Kandidaten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder nach der Wahl zustehen, verliert die Stimmgruppe ihr Recht auf diese Sitze und verringert sich die Anzahl der Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder um diese.
(8) Im Fall des Zusammenschlusses von Tourismusverbänden zu einem regionalen Verband oder des Beitrittes eines Tourismusverbandes zu einem regionalen Verband kann, wenn die Abstimmungen gemäß § 4 Abs 9 ein Ergebnis für den Zusammenschluss bzw den Beitritt gezeitigt haben, noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs 1 eine gemeinsame Vollversammlung und eine Sitzung des künftigen Ausschusses durchgeführt werden. Für die Wahl des künftigen Ausschusses hat das Landesabgabenamt eine gemeinsame Stimmgruppenliste zu erstellen und den Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zu übermitteln. § 8 Abs 4 gilt mit der Maßgabe, dass das Einspruchsrecht auch jedem der Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zukommt. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) des mitgliederstärksten Verbandes bzw vom Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) des bisher schon bestehenden regionalen Verbandes geleitet, der auch die Funktion des Wahlleiters (Abs 1) ausübt. Werden die Vollversammlung und die Sitzung des Ausschusses noch vor Erlassung der Verordnung gemäß § 4 Abs 1 durchgeführt, sind die Wahlen und Beschlüsse nur unter der Bedingung der Erlassung der Verordnung wirksam.
Verzicht auf die Zugehörigkeit zum Ausschuss, Vorrückung der Ersatzmitglieder, vorzeitige Auflösung
§ 15 (1) Ein Mitglied kann auf seine Zugehörigkeit zum Ausschuss verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter, rechtswirksam. Innerhalb dieser Frist kann der Verzicht schriftlich widerrufen werden.
(2) Wird gegen ein Mitglied des Ausschusses eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer strafbaren Handlung eingeleitet, die nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 einen Wahlausschließungsgrund darstellt, ruht, solange das Verfahren anhängig ist, die Zugehörigkeit zum Ausschuss.
(3) Ein Mitglied des Ausschusses ist auf Antrag des Ausschusses oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zum Ausschuss als verlustig zu erklären, wenn
a) ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;
b) es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; oder
c) es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert, sein Amt auszuüben. Als Weigerung, das Amt auszuüben, gilt ein dreimal aufeinander folgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Ausschusses.
(4) Für ein verhindertes oder ausgeschiedenes Ausschussmitglied ist das Ersatzmitglied einzuberufen, das im gleichen Wahlvorschlag wie das verhinderte oder ausgeschiedene Mitglied nächstfolgend genannt ist; eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.
(5) Der Ausschuss ist vor Ablauf der Funktionsperiode neu zu wählen, wenn so viele Mitglieder und Ersatzmitglieder ausgeschieden sind, dass weniger als die Hälfte der erforderlichen Mitgliederzahl (§ 12 Abs 2) besetzt werden kann, oder wenn er vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließt. Eine Neuwahl hat der Vorsitzende unverzüglich zu veranlassen.
(6) Der Ausschuss bleibt bis zur erfolgten Wahl des neuen Ausschusses im Amt.
Aufsicht
§ 55 …
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenen Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe eines Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Durchführung aufgehoben werden.
…
Zur Zusammensetzung des Ausschusses:
Der Ausschuss besteht gemäß § 12 Abs 2 S.TG 2003 grundsätzlich aus sechs gewählten Mitgliedern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Vollversammlung eine Erhöhung der Anzahl der zu wählenden Ausschussmitglieder auf neun oder zwölf Mitglieder beschließt. Voraussetzung hierfür ist ein Beschluss der Vollversammlung, der spätestens in der Wahl-Vollversammlung vor der Wahl gefasst werden muss.
Eine solcher Beschluss wurde in der Vollversammlung vom 21.10.2024 nicht gefasst.
Gemäß § 8 S.TG 2003 wird jedes Verbandsmitglied für die Ausschusswahl einer von drei Stimmgruppen zugeteilt (in die erste Stimmgruppe kommen hierbei die größten, in die zweite die mittleren und in die dritte Stimmgruppe die kleinen Beitragszahler).
Gemäß § 13 Abs 2 S.TG 2003 sind die Mitglieder der betreffenden Stimmgruppe in den einzelnen Stimmgruppen wahlberechtigt. Jede der drei Stimmgruppen wählt dann in der Vollversammlung – getrennt von den beiden anderen – jeweils ein Drittel der insgesamt zu wählenden Ausschussmitglieder (bei sechs, neun oder zwölf insgesamt zu Wählenden also je zwei, drei oder vier). Die (wenigen) Mitglieder aus Stimmgruppe 1 sind somit im Ausschuss ebenso stark vertreten, wie die (vielen) Mitglieder der Stimmgruppe 3, wodurch die Stimme der größeren Beitragszahler mehr Gewicht erhält.
Zu den schriftlich am 17.10.2024 eingebrachten Wahlvorschlägen:
Aus § 13 Abs 3 S.TG 2003 ergibt sich, dass jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit hat, einen schriftlichen, unterfertigten Wahlvorschlag einzureichen, der spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes eingelangt sein muss. Der Wahlvorschlag muss mindestens den Namen einer wählbaren Person und darf höchstens doppelt so viele Namen enthalten, als Mitglieder in der Stimmgruppe zu wählen sind. Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Von den Kandidaten müssen schriftliche Zustimmungserklärungen vorliegen. Wahlvorschläge, die nicht zumindest den Namen einer wählbaren Person aufweisen, sind ungültig.
Die Vollversammlung fand am 21.10.2024 (beginnend um 19:30 Uhr) statt. Die am 17.10.2024 eingebrachten Wahlvorschläge wurden sohin fristgerecht eingereicht.
Diese Wahlvorschläge enthielten jeweils zwischen einem und sieben Namen wählbarer Personen und schien jede Person jeweils nur auf einem Wahlvorschlag auf. Die schriftlichen Zustimmungserklärungen lagen vor.
Bei den am 17.10.2024 eingebrachten Wahlvorschlägen handelt es sich um gültige Wahlvorschläge im Sinne des § 13 Abs 3 S.TG 2003.
Zur Ergänzung der Wahlvorschläge unmittelbar vor der Wahl:
Betreffend diesen am 17.10.2024 eingebrachten gültigen Wahlvorschlägen wurden die Einbringer am Tag der Wahl, kurz vor der Abstimmung, jeweils gefragt, ob diese ihre Wahlvorschläge ergänzen möchten. In der Stimmgruppe 2 wurde Wahlvorschlag B, in der Stimmgruppe 3 wurde Wahlvorschlag A ergänzt.
Wenn die belangte Behörde und die Beschwerdeführer nunmehr vermeinen, dass eine Ergänzung der gültig eingebrachten Wahlvorschläge (da weniger Namen als zulässig auf einzelnen Wahlvorschlägen aufgeschienen seien) jedenfalls bis zu Wahl möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass das Gesetz eine solche Möglichkeit nicht vorsieht. Gemäß § 13 Abs 3 S.TG 2003 hat der Wahlleiter die spätestens am dritten Werktag vor der Vollversammlung einlangenden Wahlvorschläge zu prüfen und allenfalls zur Ergänzung aufzufordern. Nach dem fristgerechten Einlangen gültiger Wahlvorschläge ist eine Ergänzung bzw Aufforderung zur Ergänzung am Tag der Vollversammlung nicht mehr zulässig. Der Zweck der Einreichfrist besteht darin, die Kandidaturen rechtzeitig zu fixieren, eine Prüfung durch den Wahlleiter zu ermöglichen, die gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu kennzeichnen und sie am Tag der Vollversammlung kundzumachen. Daraus folgt, dass der Inhalt eines als gültig beurteilten Wahlvorschlags nach Fristablauf nicht mehr geändert oder erweitert werden darf. Das im Gesetzestext verwendete Wort „allenfalls“ ist restriktiv zu verstehen: Der Wahlleiter darf nur in Fällen mangelnder Gültigkeit bzw Unvollständigkeit zur Ergänzung auffordern, um Mängel zu beheben und einen bis dahin ungültigen oder unvollständigen Vorschlag fristgerecht zu vervollständigen. Für bereits gültige, fristgerecht eingebrachte Wahlvorschläge eröffnet „allenfalls“ hingegen keine Möglichkeit, nachträglich weitere Personen hinzuzufügen oder sonstige inhaltliche Änderungen vorzunehmen.
Von den Beschwerdeführern wird in diesem Zusammenhang die geschichtliche Entwicklung des § 13 Abs 3 S.TG 2003 dargelegt und ausgeführt, dass eine Ergänzungsmöglichkeit bis zur Höchstzahl (doppelt so viele Namen als Mitglieder zu wählen sind, also Mitglieder und Ersatzmitglieder) stets nach fristgerechter Einbringung von gültigen Wahlvorschlägen bestanden hätte und auch nach dem geltenden Recht bestehen würde.
Dem ist zu entgegnen, dass eine historische Interpretation im Wortlaut der Regelung und dessen möglichem Inhalt ihre Grenzen findet (VwGH 17.12.2015, 2013/05/0101). Erläuterungen zur Regierungsvorlage können im Rahmen der Interpretation des Gesetzes einen Hinweis auf das Verständnis des Gesetzes bieten. Dabei bewirkt die Bindung der Verwaltung nach Art 18 B-VG einen Vorrang des Gesetzeswortlautes (VwGH 20.03.2025, Ro 2022/01/0010). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, im Wege der Interpretation allenfalls als unbefriedigend angesehene Gesetzesbestimmungen zu ändern. Ausgangspunkt für die Auslegung hat vielmehr der Wortlaut des Gesetzes zu sein (VwGH 16.10.2024, Ra 2023/12/0006). Wie dargelegt, lässt der klare Wortlaut des § 13 Abs 3 S.TG 2003 eine nachträgliche Ergänzung eines fristgerecht und gültig eingebrachten Wahlvorschlags unmittelbar vor der Wahl nicht zu.
Die von den Beschwerdeführern bemühte historische Betrachtung trägt ihre Position nicht. Die Rechtslage ist mit den Novellierungen der Rechtsnorm bewusst neu geordnet worden; der Gesetzgeber wollte erkennbar eine andere, strengere Regelung. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass er mit § 13 Abs 3a S.TG 2003 ein spezielles, zeitlich enges Notverfahren nur für den Fall gänzlich fehlender gültiger Wahlvorschläge geschaffen und damit zugleich klargestellt hat, dass im Übrigen an der Frist- und Vollständigkeitsbindung festzuhalten ist.
Die Bestimmung des § 13 Abs 3a S.TG 2003 regelt jedoch ausschließlich jenen Fall, in dem vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht wurden. Diese Voraussetzung liegt gegenständlich jedoch nicht vor. Dass der Gesetzgeber einen solchen Ausnahmefall nur in § 13 Abs 3a für die besondere Konstellation „keine gültigen Wahlvorschläge vor der Vollversammlung“ ausdrücklich regelt, bestätigt im Umkehrschluss, dass außerhalb dieses eng begrenzten Fensters keine Nachfristergänzung zulässig ist.
In diesem Zusammenhang ist auch auf § 13 Abs 7 S.TG 2003 hinzuweisen, welcher die Annahme einer jederzeitigen Ergänzbarkeit widerlegt. Wird für eine Stimmgruppe kein Wahlvorschlag eingebracht oder enthält dieser nicht so viele Kandidaten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder nach der Wahl zustehen, verliert die Stimmgruppe ihr Recht auf diese Sitze und verringert sich die Anzahl der Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder. Diese Rechtsfolge setzt voraus, dass die Vollständigkeit des Wahlvorschlags innerhalb der Einbringungsfrist herzustellen ist. Wäre eine Ergänzung „bis zuletzt“ zulässig, liefe die gesetzlich angeordnete Sitzverlustsanktion leer und der Schutzzweck – Rechtssicherheit, Transparenz und prüfbare Wählbarkeit samt Zustimmungserklärungen – würde unterlaufen.
Der in diesem Zusammenhang von den Parteien immer wieder aufgegriffene „Wahlleitfaden“ stellt keine verbindliche Rechtsquelle, sondern eine Serviceleistung des Landes Salzburg (Referat 1/05) dar. Auf das diesbezügliche Vorbringen war folglich nicht näher einzugehen.
Im Ergebnis sieht das Gesetz keine Ergänzungsmöglichkeit vor, wenn gültige Wahlvorschläge eingebracht wurden, und war die durchgeführte Ergänzung rechtswidrig.
Zum Einfluss auf das Wahlergebnis:
Gemäß § 55 Abs 4 S.TG ist die Wahl wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.
Die Bestimmung des § 55 Abs 4 S.TG 2003 ist so zu verstehen, dass eine Aufhebung bereits dann in Betracht kommt, wenn die festgestellte Rechtswidrigkeit geeignet war, das Wahlergebnis zu beeinflussen, also „von Einfluss sein hätte können“. Dieses Verständnis trägt dem Wahlgeheimnis Rechnung: Die Wahl erfolgt gemäß § 13 Abs 4 S.TG 2003 mit Stimmzetteln und lässt sich nicht nachweisen, wie einzelne Personen konkret gewählt haben. Maßgeblich ist daher, ob die Rechtswidrigkeit nach Art und Umfang objektiv geeignet ist, das Ergebnis zu beeinflussen. Eine andere Auslegung dieser Bestimmung kommt schon deshalb nicht in Betracht, da im Rechtsmittelverfahren eine Rekonstruktion des individuellen Stimmverhaltens ausgeschlossen ist und eine solche dem Kerngehalt des Wahlgeheimnisses unterlaufen würde.
Im Ergebnis hat das erkennende Verwaltungsgericht die objektive Geeignetheit der festgestellten Rechtswidrigkeit auf die Beeinflussung des Ergebnisses zu prüfen. Es ist sohin keine hypothetische Gegenrealität durch Befragung zu konstruieren, sondern zu prüfen, ob die Art und das Ausmaß der Rechtswidrigkeit ex ante geeignet war, den Ausgang der Wahl zu verändern.
In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer vor, dass die gegenständliche Rechtswidrigkeit auf das Ergebnis nicht von Einfluss gewesen sei, weil den Stimmberechtigten die ergänzten Wahlvorschläge in jedem Fall erst am Tag der Wahl im Rahmen der Vollversammlung bekannt werden würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Stimmgruppe 3 die Mehrheit der Stimmen für den rechtswidrig ergänzten Wahlvorschlag A abgegeben wurden. Es wurde folglich jemand gewählt, der vor der rechtswidrigen Ergänzung nicht auf dem Wahlvorschlag und sohin nicht zur Wahl stand. Die rechtswidrige Ergänzung hatte folglich jedenfalls in Stimmgruppe 3 einen Einfluss auf das Wahlergebnis.
Auch in der Stimmgruppe 2 ist von einem Einfluss auf das Ergebnis auszugehen, da sich nicht ausschließen lässt, dass die Stimmberechtigten anders gestimmt hätten, wenn ein Wahlvorschlag nicht ergänzt worden wäre.
Ergebnis:
Die am 21.10.2024 durchgeführte Ausschusswahl des Tourismusverbands A war rechtswidrig und war diese Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss. Eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Vorbringen betreffend die Kundmachung der Wahlvorschläge konnte unterbleiben.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da sich die zu lösende Rechtsfrage unmittelbar aufgrund des Gesetzestextes klären ließ (vgl. zur Verneinung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung trotz Fehlens einer Rechtsprechung bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH vom 08.02.2018, Ra 2017/11/0292).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
H i n w e i s
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.
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