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405-1/1414/1/5-2025•LVwG S 405-1/1414/1/5-2025
405-1/1414/1/5-2025State Administrative CourtNov 27, 2025
Umweltrecht; Abfall Kartonage neben Altpapiercontainer, Littering
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von A, [...] (Beschwerdeführer), vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, [...], gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 29.09.2025, Zahl ***,
zu R e c h t:
I.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II.Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass, wie am 03.06.2025 von Organen des Amtes für öffentliche Ordnung des Magistrat Salzburg festgestellt worden sei, Abfall bestehend aus einer großen Menge an Kartonagen (auf den dabei vorgefundenen Kartonagen habe sich auch sein Name und seine Anschrift befunden) in C, im Bereich des Objektes D-Straße offen am Gehsteig abgelagert worden sei, obwohl Abfälle außerhalb der hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürften und eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen dürfe.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 Abfallwirtschafsgesetz 2002 begangen und wurde gemäß § 79 Abs 5a AWG 2002 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) sowie Verfahrenskosten in der Höhe von € 45,-, somit gesamt € 495,- verhängt.
Der Beschuldigte erhob gegen diese Entscheidung rechtsfreundlich vertreten Beschwerde und brachte zusammengefasst folgende Beschwerdegründe unter Verweis auf die Stellungnahme vom 30.07.2025 (Anm: Rechtfertigung Einspruch, wörtliche Wiedergabe) vor: Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung zu verantworten habe. Es seien Kartonagen neben dem Altpapiercontainer gefunden worden, auf welchen der Name des Beschwerdeführers ersichtlich sei. Es gäbe jedoch keine Beweisergebnisse, wonach tatsächlich diese vom Beschwerdeführer neben dem Container abgelagert worden seien. Zudem sei der Spruch unter Verweis auf § 44a VStG unzutreffend, da völlig unklar sei, warum die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass die Ablagerung am 03.06.2025 stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer sei bei der Tätigkeit nicht beobachtet oder „erwischt“ worden. Es sei durchaus möglich, dass die Ablagerung schon Tage zuvor stattgefunden habe und erst am 03.06.2025 entdeckt worden sei. Im Spruch wäre aber der tatsächliche Übertretungszeitpunkt anzuführen gewesen. Dem Spruch sei auch nur eine ungefähre Ablagerungsposition zu entnehmen, es hätte auch hier einer detaillierteren Darstellung (Skizze, Lageplan etc) bedurft. Der Spruch sei daher zu unpräzise gefasst. Ob eine Richtigstellung mangels vorliegender Beweisergebnisse möglich sei, sei zu bezweifeln.
Zum Beweis dafür, dass die Ablagerungen im Container erfolgt seien, werde die Einvernahme des Zeugen *** beantragt. Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu mit einer Ermahnung iSd § 45 VStG vorzugehen, in eventu die Strafe zu reduzieren, in eventu die Verwaltungsstrafsache zur Verfahrensergänzung an die Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte am 13.11.2025 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf eine Teilnahme an dieser verzichtet wird.
Vom Ordnungsamt des Magistrat Salzburg wurde am 03.06.2025 festgestellt, dass auf öffentlichem Grund im Gehsteigbereich auf Höhe des Objektes D-Straße, C, eine große Menge Kartonagen neben einem Altpapiercontainer abgelagert waren. Auf den dabei vorgefunden Kartonagen befand sich unter anderen der Name samt Adresse des Beschwerdeführers.
[Bild aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt]
Abb 1: Lichtbild aus dem Bilderkonvolut der Anzeige
Der Beschwerdeführer ist (laut Meldedaten im Zentralen Melderegister) seit 07.04.2025 in der E-Straße, C, wohnhaft und gab ihm Rahmen der Begründung seines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 02.07.2025 an (Stellungnahme vom 30.07.2025), dass er im Mai 2025 in das Neubauvorhaben „F-Straße“ mit mehr als 160 Wohnungen gesiedelt ist und seine Kartonagen ordnungsgemäß in die von der Hausverwaltung bereitgestellten Müll-Container und Mülltonnen gegeben hat. Aus den Lichtbildern ist im Hintergrund der Müll-Container erkennbar. Es wurde vermutet, ob allenfalls ein Müll-Container umgeleert, seine Kartonage aus dem Container herausgenommen wurde oder ein Sturm-/Windereignis die Kartons verteilt hat.
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
I.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat gemäß § 50 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF dürfen Abfälle außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
Gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 begeht, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von € 450,- bis € 8.400,- zu bestrafen ist.
Gemäß § 79 Abs 5a AWG 2002 begeht, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen § 15 oder § 16 bereithält oder übergibt oder im öffentlichen Raum, oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum, achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering), eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 180,- zu bestrafen ist.
Zu prüfen ist zum einen, ob es sich beim Tatort um einen „geeigneten Ort“ iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 gehandelt hat oder das Hinterlassen der Kartonage außerhalb eines für die Sammlung und Behandlung vorgesehenen Ortes erfolgt ist, da dies neben den Altpapiercontainer erfolgt ist.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu Müllsammelinseln) ergibt sich klar, dass Abfälle neben einen Abfallcontainer zu stellen, den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft gemäß § 1 Abs 1 und 2 AWG 2002 widerspricht, weil dadurch bereits die Abholung, aber auch die weitere Verwertung in aller Regel erschwert wird. Abfallcontainer sollen eine ressourcenschonende und rasche Müllabfuhr sicherstellen und Abfälle gegen Witterungseinflüsse wie Niederschlag und Wind schützen, um ihre Verwertung nicht unnötig zu erschweren. Der Platz neben einem Müllsammelbehälter ist daher kein für die Sammlung oder Behandlung von Abfall vorgesehener geeigneter Ort im Sinn des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 (VwGH 23.02.2023, Ra 2021/05/0063).
Zum anderen ist auszuführen, dass die belangte Behörde (offenbar irrtümlich) bei der angewendeten Strafnorm die Bestimmung des § 79 Abs 5a AWG 2002 angeführt hat, aber nicht den nach dieser Bestimmung vorgesehenen Strafrahmen „bis zu € 180,-“, sondern die Mindeststrafe der Strafbestimmung des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 verhängt hat.
Aus der vorgeworfenen beschriebenen Tathandlung geht jedoch hervor, dass eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 zum Vorwurf gemacht wurde und nicht eine Tathandlung, welche den objektiven Tatbestand des § 79 Abs 5a AWG 2002 erfüllen würde (sog. Littering).
Es stellt sich allerdings die rechtliche Frage, ob nicht doch eine Verwaltungsübertretung des § 79 Abs 5a AWG 2002 als lex specialis zu § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 vorzuwerfen gewesen wäre, wobei die Abgrenzungsproblematik dieser beiden Bestimmungen nicht ganz einfach zu lösen ist und die Grenzen in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend Abänderung eng bzw nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig sind (zB VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053) und jedenfalls die Bestimmung des § 44a Z 1 bis Z 3 VStG mit seinem Konkretisierungsgebot (Tathandlung, übertretene Norm) zu beachten ist.
Unstrittig ist, dass es sich bei der Kartonage um Abfall (subjektiver Abfallbegriff gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002, Entledigungswille des Besitzers), und zwar nicht gefährlichen Abfall und um Hausmüll handelt, welcher offenbar beim Übersiedeln angefallen ist. Durch die Namens- und Adressetiketten war auch erwiesen, dass der Beschwerdeführer der Abfallbesitzer war.
Die Kartonage wurde in den öffentlichen Raum (Gehsteig der D-Straße) zum dort situierten Altpapiercontainer transportiert, aber nicht in den für die Sammlung von Karton vorgesehenen Container verbracht, sondern daneben deponiert und zurückgelassen, wohl in der Annahme, dass dieser dann vom Altpapiersammelunternehmen (trotzdem) abgeholt und ordnungsgemäß entsorgt wird.
In beiden Übertretungsnormen geht es um die Entledigung von nicht gefährlichen Abfällen, wobei es gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 nach dem Wortlaut der Bestimmung ua um eine entgegen § 15 Abs 3 vorgenommene Lagerung geht und die Bestimmung des § 79 Abs 5a AWG 2002 als zusätzliche Spezifikation des nicht gefährlichen Abfalls, das Anfallen im privaten Haushalt regelt, der entgegen § 15 entweder achtlos weggeworfen oder aber zurückgelassen wird und zwar im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum.
Der Begriff des „Lagerns“ bezieht sich gemäß ständiger Judikatur zu § 15 Abs 3 AWG 2002 auf etwas „Vorübergehendes“ in Abgrenzung zum Begriff des „Ablagerns“ als etwas „Langfristiges“ (VwGH 04.07.2024, Ro 2022/07/0008 ua). Unter der Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen.
Aus Sicht des Abfallbesitzers war es sein Wille, sich dauerhaft des Abfalls zu entledigen und die Kartonage nicht nur vorübergehend dort zu lagern.
Die seit 2007 (Anm: mit BGBl I Nr 43/2007 zur Schließung einer Lücke in der Systematik der Strafbestimmungen hinsichtlich Übertretungen von privaten Haushalten betreffend nicht gefährlicher Abfälle eingeführt) bestehende Bestimmung des § 79 Abs 5a AWG 2002 wurde durch die AWG-Novelle mit BGBl I Nr 200/2021 (in Kraft seit 11.12.2021) dahingehend ergänzt, dass das sog Littering mitumfasst werden sollte (wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind … „im öffentlichen Raum oder im unmittelbaren Nahebereich zum öffentlichen Raum achtlos wegwirft oder zurücklässt (Littering)“.
Littering umfasst jedenfalls nicht einen unsachgemäßen Umgang mit Abfällen durch Unternehmen oder Abfallsammler und – behandler (siehe Erläuterungen Regierungsvorlage, Nr 1104 der Beilagen XXVII GP).
Der Begriff des „Littering“ ist im AWG 2002 allerdings gesetzlich nicht (und auch in der EU-Abfallrichtlinie nicht eindeutig) definiert, es wird jedoch grundsätzlich darunter das achtlose Wegwerfen oder Zurücklassen von Abfällen an ihrem Entstehungsort in der Natur oder im öffentlichen Raum, ohne die dafür vorgesehenen bereitgestellten Entsorgungsmöglichkeiten zu nutzen, verstanden. Es kann willkürlich oder unwillkürlich erfolgen (siehe Publikation „Littering in Österreich, Bundesministerium Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Stoifl/Olivia, Wien 2020, https://www.umweltbundesamt.at/
fileadmin/site/publikationen/rep0730.pdf; oder auch „Littering Leitfaden, Boku Wien, Oktober 2022, Seite 3 https://boku.ac.at/fileadmin/data/H03000/H81000/H81300/upload-files/Littering_Leitfaden_ABF-BOKU_2022_barrierefrei.pdf).
Die Abgrenzung zwischen Littering-Abfällen und nicht litteringtypischen Abfällen ist in der Praxis bzw im Einzelfall oft nicht ganz klar, insbesondere wenn es sich nicht um die „klassischen Fälle“ wie Zigarettenstummel, Getränkedosen, PET-Flaschen, Take-away-Verpackungen oder Zeitungen handelt, die bei ihrer „Entstehung als Abfall“, dh nach erfolgter Konsumation und der Bildung eines Entledigungswillens im öffentlichen Raum oder dessen Nahebereich weggeschmissen werden und damit gerade nicht „im privaten Haushalt angefallen“ sind.
Aus der Genese der Bestimmung des § 79 Abs 5a AWG 2002 und der Kategorisierung von nicht gefährlichen Abfällen in Abgrenzung zu § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002, dass bei der Subsumtion unter § 79 Abs 5a AWG 2002 der nicht gefährliche Abfall „in privatem Haushalt angefallen“ sein muss ergibt sich, dass diese Regelung zur Abgrenzung von gewerblichem Abfall erfolgt ist. Die Intention der Ergänzung der Bestimmung des § 79 Abs 5a AWG 2002 zur Erfassung der Litteringfälle war jedoch, gerade das Wegwerfen oder Zurücklassen von nicht gefährlichen Abfällen an ihrem Entstehungsort außerhalb eines privaten Haushaltes, somit im öffentlichen Raum zu erfassen und zu pönalisieren, wobei es sich bei dieser Art um Abfall um quasi Hausmüll und keinesfalls um gewerblichen Abfall handelt. Eine legistische Klarstellung wäre jedoch jedenfalls wünschenswert, um diesen Widerspruch im Hinblick auf den Entstehungsort (Anfall des Abfalls) aufzulösen.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts im Ergebnis Folgendes:
Im gegenständlichen Fall ist der Abfall in Form der Kartons jedenfalls im privaten Haushalt angefallen, nämlich als Verpackungsmüll. Der Ort der Entstehung war zwar nicht der Tatort, sondern der private Haushalt des Beschwerdeführers, dieser Abfall wurde jedoch in den öffentlichen Raum verbracht und dort zurückgelassen.
Unter Zugrundelegung der vorherigen Ausführungen sind durch die Tathandlung somit vielmehr die Kriterien der Verwaltungsübertretung des § 79 Abs 5a AWG 2002 erfüllt worden, da gerade im gegenständlichen Fall der Abfall im privaten Haushalt angefallen ist und zurückgelassen, dh dauerhaft abgelagert wurde.
Aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 79 Abs 5a AWG 2002 mit den entsprechenden Tatbestandskriterien nicht vorgeworfen wurde und er die vorgeworfene Übertretung gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 nicht begangen hat, war – ohne dass noch konkret auf das Beschwerdevorbringen einzugehen ist – der Beschwerde stattzugeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war und zudem von keiner Partei eine Verhandlung beantragt wurde.
II. Zu den Verfahrenskosten:
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 340 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
H i n w e i s
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.
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