projects
405-4/7076/1/6-2025•LVwG S 405-4/7076/1/6-2025
405-4/7076/1/6-2025State Administrative CourtJul 11, 2025
Verkehrsrecht; Führerschein, Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungs- und Einschränkungsverfahrens, Wechsel vom Einschränkungs- in das Entziehungsverfahren, Zurückverweisung zu Mandatsverfahren
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von Herrn A, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, [...] gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 10.4.2025, Zahl xxxxx, den
B E S C H L U S S:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft C zurückverwiesen.
Gegen diesen Beschluss ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 2009 Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.
Am 12.10.2024 lenkte er im Gemeindegebiet von E ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand. Die Bezirkshauptmannschaft D (seine damalige Wohnsitzbehörde) hat ihm deshalb mit (in Rechtskraft erwachsenen) Mandatsbescheid vom 20.11.2024 die Lenkberechtigung für die gesetzliche Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 1 1. Satz Führerscheingesetz (FSG) von einem Monat (ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 12.10.2024) entzogen und ihm zusätzlich die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens (nach vorheriger Unterziehung zu einer verkehrspsychologischen Untersuchung und Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme) innerhalb der offenen Entzugsdauer, sowie die Absolvierung eines Verkehrscoachings innerhalb von vier Monaten angeordnet.
Am 12.12.2024 verlegte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in den Bezirk C, woraufhin die bisherige Wohnsitzbehörde den behördlichen Führerscheinentzugsakt mit dem abgenommen Führerschein des Beschwerdeführers am 16.12.2024 an die Bezirkshauptmannschaft C (im Folgenden: belangten Behörde) übermittelte. Der Amtsarzt der belangten Behörde führte die im Bescheid vom 20.11.2024 angeordnete amtsärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.1.2025 durch. Die verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) des Beschwerdeführers erfolgte am 17.2.2025, die angeordnete fachpsychiatrische Stellungnahme wurde am 23.3.2025 und das abschließende amtsärztliche Gutachten am 27.3.2025 erstattet.
Das im Bescheid vom 20.11.2024 angeordnete Verkehrscoaching wurde vom Beschwerdeführer am 4.4.2025 absolviert.
Am 8.4.2025 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde gemäß § 28 Abs 1 FSG niederschriftlich die Wiederausfolgung seines mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 20.11.2024 entzogenen Führerscheins.
Mit (am 16.4.2025 zugestellten) Bescheid vom 10.4.2025 schränkte die belangte Behörde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM und B gemäß §§ 24 Abs 1 Z 2 und 8 Abs 3 Z 2 FSG durch eine Befristung bis einschließlich 27.3.2026 ein, wobei sie ihm als Auflagen das Tragen eines Sehbehelfes (Code 01.06) und ärztliche Kontrolluntersuchungen (Code 104) durch Vorlage einer aktuellen Harntoxikologie unter Sicht auf näher angeführte Suchtmittel alle 2 Monate (beginnend mit 27.5.2025), sowie durch Vorlage der Bestätigungen über die Absolvierung von verkehrspsychologischen Kontrollgesprächen alle 3 Monate (beginnend mit 27.6.2025) auftrug. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde erkannte sie gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ab.
Die belangte Behörde stützte die Einschränkung der Lenkberechtigung insbesondere auf § 14 Abs 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) und begründete sie mit dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 27.3.2025, welches unter Berücksichtigung der VPU vom 17.2.2025 und der eingeholten Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie vom 23.3.2025 seine bedingte gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festgestellt habe.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9.5.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 10.4.2025 eine fristgerechte Bescheidbeschwerde. Er brachte darin zusammengefasst vor, dass die Voraussetzungen für die Einschränkung seiner Lenkberechtigung nicht vorliegen würden. Ein regelmäßiger Konsum von Suchtgift sei bei hm nicht aktenkundig, ein gehäufter Missbrauch sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Die beigebrachten verkehrspsychologischen und fachärztlichen Stellungnahmen seien nicht geeignet eine Befristung oder Einschränkung der Lenkberechtigung anzunehmen. Er beantrage, dass seiner Beschwerde nach vorheriger Durchführung einer öffentlichen Verhandlung stattgegeben und der angefochten Bescheid vom 10.4.2025 ersatzlos behoben, sowie die ausgesprochene Befristung/Einschränkung mit Auflagen für unzulässig erklärt werde.
Die belangte Behörde legte am 13.5.2025 die Beschwerde mit dem (elektronischen) Führerscheinverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zur Beschwerdeentscheidung vor.
Am 30.5.2025 übermittelte die belangten Behörde ergänzend den zwischenzeitlich eingelangten ersten vorgeschriebenen Harnanalysebefund des Beschwerdeführers, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Ladung vom 12.6.2025 die vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 8.7.2025 anberaumt und dazu neben den Verfahrensparteien auch den Amtsarzt der belangten Behörde (als medizinischen Amtssachverständigen) geladen hat.
Am 30.6.2025 leitete die belangte Behörde eine ihr von der Landespolizeidirektion G übermittelte Anzeige gegen den Beschwerdeführer vom 27.6.2025 wegen eines Verweigerungsdeliktes gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 und Abs 9 Straßenverkehrsordnung (StVO) an das Verwaltungsgericht weiter.
Es liegt der dringende Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer am 27.6.2025 in F ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt und nach seiner Anhaltung durch Polizeibeamte der Polizei F bei der anschließenden Verkehrskontrolle zunächst einen ihm angebotenen Drogenschnelltest abgelehnt und in weiterer Folge nach Aufforderung durch das Organ der Straßenaufsicht auch seine Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung verweigert hat.
Dem Beschwerdeführer wurde bei der Amtshandlung am 27.6.2025 von den Polizeibeamten der Führerschein vorläufig abgenommen.
Die Anzeige vom 27.6.2025 wurde vom Richter in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 8.7.2025 verlesen. Weder der ordnungsgemäß über seinen Rechtsvertreter geladene Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter sind (ohne Angabe von Gründen) zur Beschwerdeverhandlung erschienen. In der Verhandlung wurden auch der mit der Beschwerde vorgelegte Verfahrensakt der belangten Behörde und der nachträglich übermittelten Harnbefund des Beschwerdeführers vom 30.5.2025 verlesen. Der Amtsarzt gab zu seinem zum Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers gewonnen Gesamteindruck und zum zwischenzeitlich vorgelegten Harnbefund eine fachliche Stellungnahme ab.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt und zum Verfahrensgang stützen sich auf den in der Beschwerdeverhandlung am 8.7.2025 verlesenen unbedenklichen behördlichen Verfahrensakt und die von der belangten Behörde nachträglich übermittelten Unterlagen (insb. die Anzeige über den Vorfall vom 27.6.2025), sowie Einsicht in das Zentrale Führerscheinregister und das Zentrale Melderegister.
Laut Anzeige der Landespolizeidirektion G ist der Beschwerdeführer als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf einer näher angeführten Straße in F durch eine Polizeistreife angehalten und näher kontrolliert worden. Bei der Kontrolle habe er näher angeführte Symptome einer Suchtmittelbeeinträchtigung aufgewiesen und einen ihm angebotenen Drogenschnelltest verweigert. Daraufhin sei er vom Meldungsleger aufgefordert worden, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Er habe nach erfolgter Belehrung die Vorführung zum Amtsarzt dann ebenfalls verweigert. Ihm sei dann der Führerschein abgenommen und sein Kraftfahrzeug abgestellt worden.
Der Beschwerdeführer hat die ihn belastenden Angaben der Polizei F in der Anzeige vom 27.6.2025 nicht entkräftet, er ist zur (von ihm selbst beantragten) Beschwerdeverhandlung, in der die Anzeige zum Parteiengehör verlesen wurde, ohne Angaben von Gründen nicht erschienen und hat das ihm gewährte Parteiengehör nicht wahrgenommen. Er ist daher weiter dringend verdächtig am 27.6.2025 eine führerscheinrelevante (seine Verkehrszuverlässigkeit ausschließende - siehe die rechtliche Beurteilung) Verwaltungsübertretung begangen zu haben.
Rechtliche Beurteilung:
Fallbezogen wird vom Beschwerdeführer die (wegen einer angenommenen bedingten gesundheitlichen Eignung verfügte) Einschränkung (Befristung) seiner Lenkberechtigung bekämpft.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2024 im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO begangen, welche zu einer rechtskräftigen Entziehung seiner Lenkberechtigung mit fixer Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 1 erster Satz FSG führte.
Nunmehr ist er dringend verdächtig im laufenden Beschwerdeverfahren Tatsachen verwirklicht zu haben (Lenken eines Kraftfahrzeuges am 27.6.2025 in einem vermutlich durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand; Verweigerung der Vorführung zur ärztlichen Untersuchung zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung – Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 5 und Abs 9 StVO), die gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG einen Grund für die erneute Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit darstellen.
Die sich fallbezogen ergebende Konstellation (Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO innerhalb von fünf Jahren nach Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1b StVO) ist im Sonderfallkatalog der Mindestentziehungszeiten gemäß § 26 Abs 2 FSG nicht abgebildet, sodass die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers über eine Wertung der bestimmten Tatsachen gemäß § 7 Abs 4 FSG zu erfolgen hat, wobei die in § 26 Abs 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten für eine erstmalige Begehung sowie für eine neuerliche Begehung einschlägiger Alkohol- oder Suchtgiftdelikte auch insofern Anhaltspunkte für die Wertung von nicht konkret angeführten, aber ähnlich gelagerten Konstellationen (vgl. § 26 Abs 2 Z 3 und Z 5 FSG) ergeben (vgl. VwGH 17.3.2022, Ra 2012/11/0059).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu näher VwGH 13.6.2024, Ra 2023/11/0113, mwN) ist das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung insofern ein einheitliches, als die Behörde bei der Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und in diesem Zusammenhang alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen hat (Rn 28). Auch die Berufungsbehörden hatten bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit alle relevanten Vorfälle, und zwar auch die im Zuge eines Entziehungsverfahrens verwirklichten, zu berücksichtigen. Sie konnten sogar den Entziehungsgrund auswechseln, also anstelle oder zusätzlich zur von der Erstbehörde angenommenen mangelnden Verkehrszuverlässigkeit die fehlende gesundheitliche Eignung heranziehen (Rn 29). Dies gilt auch im Entziehungsverfahren nach dem FSG 1997 für die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012. Die Verwaltungsgerichte haben daher nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens verwirklichte Umstände bereits in ihrer Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit zu berücksichtigen (Rn 30). Eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof wegen der Besonderheit der im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahmen in jenen Fällen anerkannt, in denen (abweichend vom gesetzlichen Regelfall, der für die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit eine Wertung der bestimmten Tatsachen und für die Entziehung der Lenkberechtigung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für mindestens weitere drei Monate im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt voraussetzt) schon vom Gesetzgeber zwingend die Entziehung mit einer bestimmten Entziehungszeit (bzw. Mindestentziehungszeit) festgesetzt wurde (Rn 31 ff).
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens gilt nicht nur für die im § 24 Abs 1 Z 1 FSG geregelte Entziehung der Lenkberechtigung, sondern auch für die im § 24 Abs 1 Z 2 FSG genannten Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung (VwGH 25.4.2006, 2006/11/0042, mwN).
Nach dem laut der angeführten VwGH-Judikatur auch vom Verwaltungsgericht zu beachtenden Grundsatz der Einheit des Entziehungs- bzw. Einschränkungsverfahrens ist fallbezogen vom anhängigen Verfahren zur Einschränkung der Lenkberechtigung (aufgrund einer bedingten gesundheitlichen Eignung) in ein Entziehungsverfahren (aufgrund Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers) zu wechseln.
Die vorliegende Anzeige der Landespolizeidirektion G vom 27.6.2025 lässt auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers schließen, welche wegen Gefahr im Verzug eine (sofort vollstreckbare) Entziehung der Lenkberechtigung mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs 1 AVG ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren gebietet (vgl. VwGH 19.5.1998, 98/11/0057, mwN). Eine Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers kommt fallbezogen nicht mehr in Betracht.
Die Erlassung einer Entscheidung ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren („Mandatsbescheid“) durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings im VwGVG nicht vorgesehen, sie würde grundsätzlich dem System der Verwaltungsgerichtsbarkeit widersprechen.
Gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Fallbezogen liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers durch einen (gemäß § 57 Abs 2 letzter Satz AVG sofort vollstreckbaren) Mandatsbescheid vor. Die belangte Behörde konnte noch keine weiteren Ermittlungen zum neuen Entziehungsgrund wegen Verkehrsunzuverlässigkeit setzen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sind daher fallbezogen die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt.
Da eine Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers fallbezogen nicht mehr in Betracht kommt, ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zum Wechsel in ein Entziehungsverfahren wegen Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers und Erlassung eines Mandatsbescheides (und allenfalls Durchführung eines Vorstellungsverfahrens gemäß § 57 Abs 2 und 3 AVG) zurückzuverweisen.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Anwendung von § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG in der vorliegenden Fallkonstellation (aufgrund des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Entziehungs- und Einschränkungsverfahrens gebotener Wechsel vom Einschränkungs- in das Entziehungsverfahren der Lenkberechtigung durch das Verwaltungsgericht) noch keine höchstgerichtliche Judikatur des VwGH vorliegt.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.