LVwG S 405-13/1093/1/5-2025

405-13/1093/1/5-2025State Administrative CourtJun 30, 2025

Regest

Abgabenrecht, Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag, rückwirkende Umwidmung in Grünland entbindet nicht von der Abgabenverpflichtung

Full text

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-13/1093/1/5-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.13.1093.1.5.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Astrid Hutter über die Beschwerde von A, [...], gegen den Bescheid [der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters] (belangte Behörde) vom 13.09.2024, Zahl *ff, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung am 28.11.2024, Zahl *ff,

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 als Abgabenschuldner gemäß § 77b Abs 1 ROG sowie der einschlägigen Bestimmungen der BAO, für das Baulandgrundstück mit der GN *aa/31, [Einlagezahl], [Katastralgemeinde] mit einem Flächenausmaß von 1.131 m², eine Abgabe für den Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag in der Höhe von € 1.720 vorgeschrieben.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das Grundstück nicht als Baugrundstück genutzt werden könne. Dies deshalb, weil es eine besonders starke Hangneigung zur unteren Grundstücksgrenze aufweise und die Nachbarparzelle mit Garagenboxen verbaut sei, sodass keine Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Darüber hinaus führe über das Grundstück eine Starkstromleitung, wobei im Wege einer Dienstbarkeit eine Verbauung bis zu je sechs Meter Entfernung untersagt sei. Der Beschwerdeführer habe zwecks Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß § 77b Abs 3 ROG unverzüglich und nachweislich mit Ansuchen vom 24.01.2024, unter Verwendung des von der Gemeinde hiefür vorgesehenen Formulars, die Umwidmung in Grünland beantragt. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die maßgebliche Ausnahmebestimmung des § 77b Abs 3 leg cit und den Umwidmungsantrag nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer habe von der Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und stehe ihm die Befreiung von der Beitragsverpflichtung zu, wie dies analog bei der Berücksichtigung von Eigenbedarf für das Jahr 2023 der Fall sei.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 28.11.2024, Zahl *ff, als unbegründet abgewiesen und stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das erkennende Gericht.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg führte am 03.06.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde gehört wurden.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der GP *aa/31, [Einlagezahl], [Katastralgemeinde], mit einem Flächenausmaß von 1.131 m². Die gesamte Grundparzelle (1.131 m²) befindet sich in der Baulandkategorie „Zweitwohngebiete“ und ist diese unverbaut. Diese unverbaute Baulandfläche ist unbefristet ab dem 01.01.2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland ausgewiesen, wobei Fälle des § 77b Abs 1 Z 1 bis 4 ROG nicht vorliegen.

Auf das Grundstück kann von zwei Seiten - über die Grundstücke Nr *aa/1 und *aa/42, je [Katastralgemeinde] - zugefahren werden. Diese stellen Straßenverkehrsanlagen dar, welche dem öffentlichen Verkehr zugerechnet werden. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Garagenboxen (GN *aa/41) verlaufen nicht über die gesamte Länge des Grundstücks *aa/31 und kann sohin jedenfalls über beide angeführten Straßen zugefahren werden.

Die gegenständliche Hangneigung schließt die Eignung zur selbständigen Bebauung iSd § 5 Z 6 lit c sublit aa ROG nicht aus. Der gesamte Bereich B (wo sich die GP befindet) ist bebaut. Auf Grundstücken mit teilweise erheblich steileren Hangneigungen wurden Wohnbauten errichtet.

Im gegenständlichen Baugrundstück befindet sich eine 30-kV-Freileitung. Der Verlauf dieser Freileitung steht der Eignung der selbständigen Bebauung iSd § 5 Z 6 lit c sublit aa ROG nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer hat keinen Eigenbedarf iSd § 5 Z 2 ROG.

Am 24.01.2024 suchte der Beschwerdeführer um Abänderung des Flächenwidmungsplans an und beantragte für die GN *aa/31, [Katastralgemeinde], eine Grünlandwidmung.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie dem Ermittlungsverfahren des erkennenden Gerichts, hierbei insbesondere aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die festgestellte Größe und die Widmung der Fläche ergeben sich aus dem Behördenakt und sind diese unstrittig. Das erkennende Gericht hat darüber hinaus Einsicht in das SAGIS (Salzburger Geographisches Informationssystem) genommen. Vom Vertreter der belangten Behörde wird schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die gegenständliche Hangneigung die Eignung zur selbständigen Bebauung nicht ausschließt. Das ist glaubhaft, zumal – wie im SAGIS und auf vorgelegten Lichtbildern erkennbar – der gesamte Bereich B bebaut ist. Für das Landesverwaltungsgericht ist erkennbar, dass auf Grundstücken mit erheblich steileren Hangneigungen Wohnbauten errichtet wurden. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher sachlicher Ebene entgegengetreten. Auch ist der Beschwerdeführer der nachvollziehbaren Stellungnahme der [GmbH], aus welcher sich ergibt, dass die Freileitung der Eignung als selbständige Bebauung nicht entgegensteht, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubhaft dar, dass er keinen Eigenbedarf an der gegenständlichen Fläche hat und nie vorgesehen war, diese zu bebauen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung weist der Beschwerdeführer vielmehr in erster Linie darauf hin, dass die beantragte Umwidmung - analog zum Eigenbedarf – für das Jahr 2023 Berücksichtigung finden hätte müssen.

Rechtsgrundlagen:

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 – ROG, LGBl Nr 30/2009 idgF, lautet auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 5 Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

2. Bauland-Eigenbedarf: Flächen,

a) die den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkelkindes anstelle eines Kindes) zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen, und zwar im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person,

b) die der Erweiterung oder Verlegung von Betrieben dienen;

6. Grundstücke und Baulandgrundstücke:

a) Grundstücke: Grundflächen, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind;

b) Baulandgrundstücke: Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind; dabei bilden in Bezug auf die Abgaben nach diesem Gesetz eine Einheit:

aa) die bebauten Teile eines Baulandgrundstücks sowie die zugehörigen Erschließungs-, Stellplatz- und Hausgartenflächen odgl, auch wenn diese Teil eines angrenzenden eigenen Baulandgrundstücks sind;

bb) räumlich zusammenhängende unverbaute Teile von Baulandgrundstücken, soweit sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und nicht unter die sublit aa fallen;

c) unverbaute/bebaute Grundflächen, Grundstücke und Baulandgrundstücke:

aa) unverbaute: zur selbständigen Bebauung geeignete Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die mit keinem Bau oder nur mit Nebenanlagen bebaut sind;

bb) bebaute: Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, auf denen ein Bau errichtet ist oder mit dessen Errichtung bereits begonnen wurde, soweit es sich dabei nicht um eine Nebenanlage handelt;

Bauland

§ 30 (1) Die Nutzungsart Bauland gliedert sich in folgende Kategorien:

2. Erweitertes Wohngebiet (EW): in einem solchen sind zulässig:

a) Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen;

b) bauliche Anlagen für Betriebe, die keine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und keinen übermäßigen Straßenverkehr verursachen;

c) bauliche Anlagen für Erziehungs-, Bildungs- und sonstige kulturelle und soziale Aufgaben sowie der öffentlichen Verwaltung;

Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag

§ 77b (1) Die Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.

(2) Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen und entfällt die Abgabepflicht in:

1. Zeiten von Bausperren,

2. Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche,

3. Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß § 18 (oder einer Vorgängerbestimmung) für das betreffende Baulandgrundstück mit noch nicht abgelaufenen Leistungsfristen über dessen Bebauung oder Überlassung an Dritte,

4. Zeiten, in denen eine Bebauung wegen Fehlens eines Bebauungsplanes unmöglich war.

(3) Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Abs 2, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben.

(4) Bemessungsgrundlagen sind

1. das Flächenausmaß des Baulandgrundstücks und

2. die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist.

Vom Flächenausmaß gemäß der Z 1 ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (§ 5 Z 2) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Abs 2 Z 1 bis 4 nicht einzurechnen.

(5) Der Abgabensatz für ein volles Kalenderjahr beträgt:

Flächenausmaß (Differenz nach Abs 4 vorletzter Satz)

Abgabenhöhe in €

Tarif 1

Tarif 2

Tarif 3

Tarif 4

bis

500 m²

501 m²

bis

1. 000 m²

1. 400

1. 260

1. 120

860

1. 001 m²

bis

1. 700 m²

2. 800

2. 520

2. 240

1. 720

1. 701 m²

bis

2. 400 m²

4. 200

3. 780

3. 360

2. 580

2. 401 m²

bis

3. 100 m²

5. 600

5. 040

4. 480

3. 440

je weitere angefangene 700 m²

1. 400

1. 260

1. 120

860

Dabei gilt:

1. der Tarif 1 für Baulandgrundstücke in der Stadt Salzburg;

2. der Tarif 2 für Baulandgrundstücke in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Oberndorf, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden;

3. der Tarif 3 für Baulandgrundstücke in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus;

4. der Tarif 4 für Baulandgrundstücke in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus.

(6) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabeschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Über diese Verpflichtung sind die Gemeindebürger von der Abgabenbehörde vor Beginn des Jahres 2023 zu informieren.

(7) Der Abgabenertrag fließt der Gemeinde zu. Er ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.

Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der in der Baulandkategorie „Zweitwohngebiete“ liegenden, unbebauten GP *aa/31, [Einlagezahl], [Katastralgemeinde], mit einem Flächenausmaß von 1.131 m². Auf das Grundstück kann zugefahren werden und stehen weder die Hangneigung noch die 30-kV-Freileitung der Eignung der selbständigen Bebauung entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Eigenbedarf iSd § 5 Z 2 ROG.

Gemäß § 77b Abs 3 ROG sind Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben, von der Abgabe befreit.

Am 24.01.2024 suchte der Beschwerdeführer um Abänderung des Flächenwidmungsplans an und beantragte für die GN *aa/31, [Katastralgemeinde], eine Grünlandwidmung.

Gemäß § 77b Abs 6 ROG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Der Abgabenanspruch ist am 31.12.2023 entstanden. Der Beschwerdeführer hat jedoch erst nach Entstehen des Abgabenanspruchs – am 24.01.2024 – um Grünlandwidmung angesucht.

Die vom Beschwerdeführer monierte analoge Anwendung, wie bei der Berücksichtigung des Eigenbedarfs für das Jahr 2023, scheidet aus folgenden Gründen aus: Der Antrag auf Umwidmung wurde erst im Jahr 2024 gestellt. Eine Berücksichtigung in der Abgabenerklärung für das Jahr 2023 ist nicht möglich, da die rechtliche Situation des Grundstücks im Jahr 2023 unverändert blieb. Die Abgabepflicht für 2023 basiert auf den Verhältnissen, die bis zum 31.12.2023 bestanden. Der Bauland-Eigenbedarf kann in der Abgabenerklärung für 2023 berücksichtigt werden, weil er sich auf eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme gemäß § 77b Abs 4 ROG bezieht. Diese Ausnahme ist ausdrücklich geregelt und erlaubt es, den Eigenbedarf für das betreffende Jahr geltend zu machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Gegensatz dazu ist die Befreiung aufgrund eines Antrags auf Umwidmung in Grünland an die tatsächliche Stellung des Antrags gebunden (§ 77b Abs 3 leg cit). Da der Antrag erst 2024 gestellt wurde, kann diese Befreiung nicht rückwirkend auf das Jahr 2023 angewendet werden. Der Abgabenanspruch für das Jahr 2023 entsteht gemäß § 77b Abs 6 ROG mit Ablauf des Kalenderjahres 2023. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück noch als Bauland gewidmet und es lag kein Antrag auf Umwidmung vor. Die rechtliche Grundlage für die Abgabepflicht war somit gegeben.

Die Berücksichtigung des Eigenbedarfs ist eine Ausnahme, die sich auf die Bemessungsgrundlage der Abgabe bezieht und innerhalb der gesetzlichen Frist (bis 15.05.2024) geltend gemacht werden kann. Die Befreiung aufgrund eines Umwidmungsantrags ist hingegen an eine aktive Handlung (den Antrag) gebunden und tritt erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft. Eine rückwirkende Anwendung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Im Ergebnis kann ein Eigenbedarf für 2023 (welcher unstrittig nicht vorliegt) berücksichtigt werden, weil er sich auf eine gesetzlich geregelte Ausnahme bezieht. Die Umwidmung kann nicht berücksichtigt werden, da der Antrag erst 2024 gestellt wurde und keine rückwirkende Wirkung entfaltet. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin (Steuerberaterin/Wirtschaftsprüferin) abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 (für Eingaben nach dem 30.06.2025: € 340) zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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