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405-3/1402/1/4-2025•LVwG S 405-3/1402/1/4-2025
405-3/1402/1/4-2025State Administrative CourtMay 8, 2025
Baurecht; Errichtung einer Photovoltaikanlage auf bestehendem Gebäude, Zurückweisung eines Nachbarantrags auf Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages, keine Parteistellung der Nachbarn
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde von 1. Frau AA und 2. Herrn BB, beide …, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde XY vom 14.2.2025, Zahl xxxxx,
zu R e c h t:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 27.11.2024 erstatteten die Beschwerdeführer bei die belangte Behörde (Bürgermeister der Gemeinde XY) eine Anzeige gegen den Eigentümer des Grundstückes aaa/b, KG X, Liegenschaft Y-Straße ee, wegen widerrechtlicher Errichtung und widerrechtlichem Betrieb einer technischen Anlage/Photovoltaikanlage und stellten darin unter Berufung auf ihre „in einem Bewilligungsverfahren als Partei zustehenden gesetzlichen Rechte …, insbesondere das Recht der Erhebung von Einwendungen sowie das Recht als im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigende Nachbarn (vgl §7, §7a, §8a BauPolG, etc)“ einen Antrag auf Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages gemäß § 16 Baupolizeigesetz (BauPolG).
Die belangte Behörde führte aufgrund dieser Eingabe der Beschwerdeführer durch ihren bautechnischen Amtssachverständigen am 2.12.2024 eine Baukontrolle auf Grundstück aaa/b durch.
Mit Schreiben vom 23.12.2024 gewährte die belangte Behörde dem Eigentümer des Grundstückes aaa/b zum Ergebnis der Baukontrolle unter Androhung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 16 Abs 3 BauPolG und der Mitteilung, dass die errichtete Photovoltaikanlage dem Mitteilungsverfahren für bewilligungspflichtige technische Einrichtungen zugänglich sei, Parteiengehör.
Mit Schreiben vom 28.1.2025 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit der Möglichkeit zur Stellungnahme mit, dass zu ihrer Eingabe vom 27.11.2024 ein entsprechendes Überprüfungsverfahren nach dem BauPolG eingeleitet worden sei, nach dessen Ergebnis die Photovoltaikanlage (zwischenzeitlich) als bewilligt anzusehen sei. Nach den baurechtlichen Bestimmungen komme ihnen in diesem Verfahren keine Parteistellung zu und sei kein weiteres amtswegiges behördliches Einschreiten mehr geboten.
Mit Bescheid vom 14.2.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 27.11.2024 auf Einleitung eines Verfahrens gemäß § 16 Abs 3 BauPolG betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf Grundstück aaa/b, KG X, Y-Straße ee, sodann zurück.
Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung unter Hinweis auf näher angeführte Judikatur des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) und des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zusammengefasst damit, dass die Beschwerdeführer bei der monierten Photovoltaikanlage eine Unterschreitung der maßgeblichen Nachbarabstände zu ihrer Grundgrenze, wie in § 7 Abs 5 iVm § 16 Abs 6 BauPolG gefordert, nicht geltend gemacht haben. Zudem sei die Errichtung (und der Betrieb) einer Photovoltaikanlage einem Mitteilungsverfahren gemäß § 3a BauPolG zugänglich, in dem eine Parteistellung von Nachbarn nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen (jeweils am 18.2.2025 zugestellten) Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11.3.2025 bei der belangten Behörde eine fristgerechte Bescheidbeschwerde. Sie führen darin im Wesentlichen aus, dass die Photovoltaikanlage von ihrem Nachbarn ohne Bewilligung errichtet worden sei. In ihrer Anzeige vom 27.11.2024 seien von ihnen ihre in einem Bewilligungsverfahren als Partei zustehenden Rechte uneingeschränkt geltend gemacht worden. Sie wiederholen ihr Recht als Nachbarn auf Einhaltung der maßgeblichen Abstände und machen eine Unterschreitung der einzuhaltenden Abstände geltend. Eine Bewilligungsfreistellung gemäß § 2 Abs 4 BauPolG komme nicht zum Tragen und liege eine bewilligungspflichtige bauliche Maßnahme vor. Sie beantragen die Feststellung, dass die technische Anlage rechtswidrig errichtet worden sei und dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt habe. Das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Eigentümer des Grundstückes aaa/b die Beseitigung der baulichen Maßnahme auftragen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem behördlichen Verwaltungsakt zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 27.11.2024 dem Verwaltungsgericht am 17.3.2025 zur Entscheidung vor.
Das Verwaltungsgericht schaffte von der belangten Behörde zusätzlich den Verfahrensakt zum baurechtlichen Mitteilungsverfahren gemäß § 3a BauPolG betreffend die auf Grundstück aaa/b errichtete Photovoltaikanlage bei und nahm darin Einsicht.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind zu 3/10 Anteilen (Erstbeschwerdeführerin) bzw. zu 7/10 Anteilen (Zweitbeschwerdeführer) Eigentümer des an das gegenständliche Grundstück aaa/b, KG X, (Liegenschaft Y-Straße ee) südlich angrenzenden Nachbargrundstückes aaa/c (Liegenschaft Y-Straße ff).
Auf dem Dach des auf Grundstück aaa/b bestehenden Garagengebäudes wurde im Herbst 2024 eine Photovoltaikanlage errichtet, wobei der Liegenschaftseigentümer mit Eingabe vom 3.1.2025 dazu die Mitteilung über die Errichtung einer technischen Einrichtung von Bauten gemäß § 3a BauPolG an die belangte Behörde (als Baubehörde) erstattete. Nach Prüfung der Einreichunterlagen der Photovoltaikanlage teilte die belangte Behörde dem Liegenschaftseigentümer mit Schreiben vom 21.1.2025 die Vollständigkeit der Mitteilung gemäß § 3a BauPolG und das Nichtvorliegen offenkundiger Widersprüche zu baurechtlichen oder bautechnischen Anforderungen mit.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Sachverhalt und Verfahrensgang stützen sich widerspruchsfrei auf die vorliegende Aktenlage und Einsicht in das Grundbuch.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde richtet sich gegen die von der belangten Behörde erfolgte Zurückweisung eines inhaltlich auf § 16 Abs 3 BauPolG gestützten Antrags der Beschwerdeführer. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags rechtmäßig erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Eine meritorische Entscheidung über den Antrag würde hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 7.3.2024, Ra 2023/14/0456, mwN).
Gemäß § 16 Abs 3 BauPolG hat die Baubehörde, sofern eine (bewillligungspflichtige) bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, diese bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Gemäß § 7 Abs 5 BauPolG ist Partei in einem Verfahren gemäß § 16 BauPolG der vorgesehene Adressat des baupolizeilichen Auftrages. In einem wegen Verstoßes gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu den Grenzen des Bauplatzes oder zu anderen Bauten auf Antrag des Nachbarn eingeleiteten Verfahren gemäß § 16 Abs 1 bis 4 BauPolG ist auch der dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzte Nachbar Partei.
Gemäß § 16 Abs 6 BauPolG haben die durch eine bescheidwidrige oder nicht bewilligte Ausführung einer baulichen Maßnahme, wenn dadurch gegen eine Bestimmung betreffend Abstände zu der Grenze des Bauplatzes oder zu anderen Bauten verstoßen wird, in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzten Nachbarn das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach § 16 Abs 1 bis 4 BauPolG.
Im Verfahren nach § 16 Abs 6 BauPolG kommt es ausschließlich darauf an, welche Abstände rechtlich einzuhalten sind und welche Abstände tatsächlich nach Ausführung der baulichen Maßnahme vorliegen. "Verstoßen … durch die Ausführung" wird, wenn die jeweilig maßgeblichen Nachbarabstände überbaut oder überragt werden.
Fallbezogen haben die Beschwerdeführer nur die konsenslose Errichtung der Photovoltaikanlage (ohne Bewilligung) moniert. Eine Abstandsunterschreitung zur Bauplatzgrenze zu ihrem Grundstück- wie in § 7 Abs 5 iVm § 16 Abs 6 BauPolG gefordert - wurde von den Beschwerdeführern konkret nicht geltend gemacht. Eine solche ist im vorliegenden Sachverhalt bei der auf Grundstück aaa/b am Dach des bestehenden Garagengebäudes errichteten Solaranlage auch nicht erkennbar.
Zudem bedarf die (nachträgliche) Errichtung einer Photovoltaikanlage (Solaranlage) bei Anbringung auf oder an bestehenden Bauten unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 4 Z 1 BauPolG gemäß § 2 Z 20 BauPolG überhaupt keiner Baubewilligung bzw. unterliegt sonst nur der Mitteilungspflicht für sonstige technische Einrichtungen nach § 3a Abs 1 Z 2 BauPolG. Eine Nachbarparteistellung im Mitteilungsverfahren nach § 3a BauPolG (welches fallbezogen durchgeführt wurde) ist, worauf schon die belangte Behörde hingewiesen hat, nicht vorgesehen.
Im Ergebnis ist somit der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, dass sie den Nachbarantrag der Beschwerdeführer auf Einleitung eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens nach § 16 Abs 3 BauPolG als unzulässig zurückgewiesen hat.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) entfallen.
Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben angeführte VwGH Judikatur) und stützt sich auf eine eindeutige Rechtslage (vgl. Ro 2014/07/0053, Ra 2016/06/0137 mwN).
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