LVwG S 405-9/1368/1/13-2025; 405-9/1377/1/7-2025

405-9/1368/1/13-2025; 405-9/1377/1/7-2025State Administrative CourtApr 24, 2025

Regest

Sozialrecht; Sozialunterstützungsgesetz; Kürzung nach § 5 SUG nicht möglich, wenn der nicht hilfesuchende Lebensgefährte Ansprüche auf Wohnbeihilfe nicht entsprechend verfolgt

Full text

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-9/1368/1/13-2025; 405-9/1377/1/7-2025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2025:405.9.1368.1.13.2025

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl MES über die Beschwerde der Frau A, geb tt.mm.jjjj, vertreten durch Frau B, C, , gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 23.09.2024, Zahl *aa, und vom 04.12.2024, Zahl *bb,

zu Recht:

I.Den Beschwerden wird Folge gegeben und die bekämpften Bescheide werden wie folgt geändert:

1. Aufgrund des Antrages vom 26.08.2024 wird Frau A, vertreten durch B, C, für den Bedarfsmonat August 2024, eine Leistung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz in der Höhe von € 497,96 zuerkannt.

2. Aufgrund des Antrages vom 25.11.2024 wird Frau A, vertreten durch B, C, für den Bedarfsmonat November 2024, eine Leistung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz in der Höhe von € 497,96 zuerkannt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 23.09.2024, Zahl *aa, wurde aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 26.08.2024, welcher durch ihre Erwachsenenvertretung Frau B gestellt wurde, eine Leistung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz für den Monat September 2024 bis Oktober 2024 in der Höhe von € 397,96 zuerkannt. Für den Monat August 2024 wurde keine Leistung zuerkannt, stattdessen die Wohnkosten gemäß § 5 SUG gekürzt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, Herrn D, wohne. Herr D habe selbst keinen Antrag auf Sozialunterstützung gestellt, gemäß § 5 Abs 2 SUG sei sein Einkommen in die Berechnung jedoch miteinzubeziehen, da die Beschwerdeführerin und Herr D eine Wirtschaftsgemeinschaft bilden. Auch sei Herr D bei den Wohnkosten zu berücksichtigen. Die Wohnkosten der Beschwerdeführerin seien um die Mietzahlung zu kürzen, da ein Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe aufgrund des Fehlens relevanter Unterlagen aus der Evidenz genommen worden sei. Diese Unterlagen seien im September mittlerweile nachgereicht worden, weshalb das Verfahren auf Wohnbeihilfe nun wieder laufe. Folglich sei im September von einer Kürzung Abstand genommen worden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 04.12.2024, Zahl *bb, wurde für den Bedarfsmonat November 2024 ebenfalls eine Kürzung der Wohnkosten gemäß § 5 SUG vorgenommen, da der Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe wiederum aus der Evidenz genommen worden sei. Da im Dezember ein neuer Antrag auf Wohnbeihilfe gestellt worden sei, sei im Dezember eine Anweisung der Wohnungsmiete wieder erfolgt.

Gegen diese Bescheide wurde durch die Erwachsenenvertretung von Frau A fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, § 5 SUG richte sich nur an Hilfesuchende entsprechend dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz. Ein Anspruch auf Wohnbeihilfe könne nur vom Mieter selbst, also Herrn D, geltend gemacht werden, der Beschwerdeführerin selbst komme dazu kein Antragsrecht zu. Für die Säumnis des Lebensgefährten könne die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich gemacht werden. Folglich werde beantragt, die entsprechenden Bescheide abzuändern und für den Zeitraum August 2024 und November 2024 Sozialunterstützung zu gewähren.

Diese Beschwerden wurden am 16.01.2025 und 06.03.2025 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

In dieser Angelegenheit fand am 19.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin sowie für die belangte Behörde Frau E erschienen sind. Die Parteien wurden gehört und die Akten kamen zur Verlesung.

I. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, Frau A, geboren am tt.mm.jjjj, bewohnt in der F, gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, Herrn D, eine Wohnung. Die Beschwerdeführerin ist schon seit längerer Zeit in Bezug von Sozialunterstützung. Herr D ist unselbständig beschäftigt und bezieht ein Einkommen in der Höhe von € 1.654,36 monatlich. Die Miete in der gemeinsamen Wohnung beläuft sich auf € 568,02 zuzüglich Stromkosten in der Höhe von € 97,30. Die Beschwerdeführerin wird aufgrund einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung von C in Person von Frau B vertreten gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg zur Zahl *cc. Der Wirkungskreis der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin betrifft die Vertretung in verwaltungsbehördlichen sowie -gerichtlichen Angelegenheiten. Dementsprechend wurden die hier verfahrensgegenständlichen Beschwerden auch von der Erwachsenenvertreterin erhoben. Mit 05.09.2024 wurde seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag gemäß § 5 SUG erteilt mit dem Inhalt, dass der Wohnbeihilfestelle ein beidseitig unterschriebener Mietvertrag vorzulegen sei bei sonstiger Abweisung der Hilfe für den Wohnbedarf gemäß § 5 SUG. Bereits am 09.07.2024 wurde ein Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gestellt. Da kein schriftlicher, von beiden Parteien unterzeichneter Mietvertrag vorgelegt wurde, wurde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin am 06.08.2024 darüber informiert, dass die Wohnbeihilfe aufgrund der fehlenden Voraussetzungen der Vorlage der Unterlagen abzulehnen sei.

Die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin übermittelte in weiterer Folge die Unterlagen zum Mietvertrag an die Wohnbeihilfestelle und brachte zum damaligen Zeitpunkt bereits vor, dass die Beschwerdeführerin nicht im Mietvertrag steht und somit weder anspruchs- noch antragsberechtigt für die Wohnbeihilfe ist.

Der Mietvertrag abgeschlossen zwischen Frau G und Herrn D, geb am tt.mm.jjjj, ist nur von diesem unterschrieben und scheint auch er nur alleinig als Mieter des Vertrages vom 02.11.2020 auf. Da sich der Wohnbeihilfeantrag auch laut Chronologie aus dem Portal der Wohnbeihilfe am 17.09.2024 wiederum als unvollständig zeigte und der Antrag entsprechend abgelehnt wurde, kürzte die belangte Behörde mit Bescheid vom 23.09.2024 die Wohnkosten der Beschwerdeführerin gemäß § 5 SUG und gewährte ihr folglich im Monat August 2024 keine Leistung. Im Monat September und Oktober 2024 wurde sehr wohl eine Leistung zuerkannt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Erwachsenenvertretung Beschwerde erhoben. Im Monat November 2024 erfolgte eine weitere Kürzung der Wohnkosten gemäß § 5 SUG mit gleicher Argumentation.

Zur Chronologie der Anträge auf Wohnbeihilfe ergab sich nach Information der Wohnberatung folgendes Bild: Beim ersten Antrag war kein Mietvertrag beigelegt, weshalb die Wohnbeihilfe abgelehnt wurde. Am 10.09.2024 erfolgte in weiterer Folge die Vorlage des Mietvertrages, jedoch ohne Vorlage eines Lohnzettels. Eine dementsprechende Information wurde am 17.09.2024 an den Antragsteller geschickt. Am 15.11.2024 wurde schlussendlich der Antrag aus der Evidenz genommen, da keinerlei Unterlagen vorgelegt wurden. Schließlich langten ein Bankformular und ein neuer Antrag mit entsprechenden Unterlagen am 26.11.2024 bei der zuständigen Stelle ein. Am 10.02.2025 wurde der Antragsteller in weiterer Folge darauf aufmerksam gemacht, dass Angaben zur Wohnnutzfläche im Mietvertrag fehlen.

Schlussendlich wurde der Antrag auf Wohnbeihilfe am 07.03.2025 final abgelehnt, da der Antragsteller mit seinem Hauptmietzins über dem Richtwert liegt, bis zu dem Wohnbeihilfe zu gewähren ist. Dieser liegt bei € 12,45/m², während die Wohnung von Herrn D eine Wohnnutzfläche im Verhältnis zum Mietzins in der Höhe von € 13,55/m² aufweist.

Entsprechend des Sachverständigengutachtens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB, Landesstelle Oberösterreich, ist die Beschwerdeführerin mit einem Grad von 50 % behindert. Festgestellt wurde, dass der festgestellte Grad der Behinderung voraussichtlich mehr als drei Jahre andauern wird. Dieses Gutachten datiert vom 16.10.2017.

Mit Weitergewährungsantrag für November 2024 wurde seitens der Erwachsenenvertreterin vorgebracht, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin seit 06.06.2016 einer Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von monatlich € 100,- hinsichtlich seines Sohnes H nachzukommen hat. Aus dem vorgelegten Bankauszug ergibt sich die Bezahlung von € 100,- in den verfahrensgegenständlichen Bedarfsmonat August und November 2024.

Obiger Sachverhalt hat sich - im Wesentlichen unbestritten – aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Vorbringen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ergeben. Der entsprechende Mietvertrag des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin liegt im Akt auf, wie auch dessen Lohnnachweise. Die Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den entsprechenden Gutachten, die ebenfalls im Verwaltungsakt aufliegen. Das Vertretungsverhältnis zur C ist durch den entsprechenden Beschluss des Bezirksgerichtes im Akt belegt. Auch der Ablauf der Wohnbeihilfenbeantragung ist bereits im Akt dokumentiert. Dennoch wurde noch einmal Kontakt mit der Wohnberatung aufgenommen und der aktuelle Verfahrensstand eruiert. Dazu ergaben sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht keine widerstreitenden Aussagen. Zur Unterhaltsverpflichtung des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin wurde eine entsprechende Unterhaltsvereinbarung vom 13.06.2017 vorgelegt samt entsprechender Zahlungsbestätigungen.

Zu klären galt es, ob im Rahmen von § 5 SUG eine Kürzung der Wohnkosten erfolgen kann, wenn nicht unmittelbar von der Hilfesuchenden selbst, sondern von einer mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person verlangt wird, einen Anspruch entsprechend zu verfolgen.

Zur Klärung dieser Rechtsfrage waren keine weiteren Feststellungen notwendig, weshalb obiger Sachverhalt unbedenklich dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden konnte.

II.Rechtsgrundlagen

§ 1 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) - Ziel und Aufgabe der Sozialunterstützung

(1) Ziel dieses Gesetzes ist die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung von Menschen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen, unter weitest möglicher Förderung einer dauerhaften (Wieder-)Eingliederung dieser Personen in das Erwerbsleben und einer optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes.

(2) Die Sozialunterstützung soll für alle Personen, die zum anspruchsberechtigen Personenkreis gehören, unter Berücksichtigung integrationspolitischer und fremdenpolizeilicher Ziele

(3) Auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 2 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) - Grundsätze

(1) Auf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im 3. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem 4. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen Vorsorge getroffen wurde.

(3) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Sie sind, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.

(4) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Maßnahmen der Bezugsberechtigten abhängig, soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist.

(5) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind vorrangig als Sachleistungen vorzusehen, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Im Übrigen sind die Leistungen der Sozialunterstützung in der Form zu erbringen, welche die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf eine bestimmte Form der Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.

(7) Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen.

§ 3 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) - Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:

§ 5 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) - Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die

(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch jener Teil des Einkommens der mit den Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und Lebensgefährten, der die für diese Personen vorgesehene Bemessungsgrundlage gemäß § 10 übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.

(3) Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt davon im Fall einer konsequenten Anspruchsverfolgung unberührt. Die Leistungen der Sozialunterstützung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.

(4) Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 verwirken, ist die Hilfeleistung für die Dauer des Anspruchsverlustes nur in jener Höhe zu gewähren, welche ohne diesen Anspruchsverlust gebühren würde.

§ 11 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (SUG) - Anteil Wohnbedarf und höchstzulässiger Wohnungsaufwand

(1) Von den Richtsätzen gemäß § 10 Abs 1 beträgt der Anteil zur Deckung des Wohnbedarfs grundsätzlich 40 % (Wohngrundbetrag). Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, sind die jeweiligen Richtsätze um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 40 %.

(2) Kann mit dem Wohngrundbetrag der tatsächliche Wohnbedarf nicht abgedeckt werden, sind insgesamt bis zu 70 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs 1 als Hilfeleistung für den Wohnbedarf zu gewähren (erweiterter Wohngrundbetrag) und ist dieser Anteil pauschal mit 40 % zu bewerten.

(3) Der erweiterte Wohngrundbetrag darf den tatsächlichen Wohnbedarf sowie den höchstzulässigen Wohnungsaufwand, welcher von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf regionale Verhältnisse im Verordnungsweg festzulegen ist, nicht überschreiten. Liegt der höchstzulässige Wohnungsaufwand über dem erweiterten Wohngrundbetrag, ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Härtefall im Sinne des § 15 vorliegt und die Hilfe für den Wohnbedarf im Ausmaß des höchstzulässigen Wohnungsaufwands zuerkannt werden kann.

(4) Hinsichtlich der Bemessung des Wohnbedarfs sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit anteilsmäßig zu berücksichtigen. Keine Hilfe für den Wohnbedarf gebührt für Hilfesuchende, die im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil leben, wenn dieser Eigentümer oder Mieter der Unterkunft ist, selbst keine Leistungen nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes bezieht und ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Hilfe suchende Person besteht.

(5) Sowohl im Fall des Abs 1 als auch im Fall des Abs 2 verbleiben 60 % des jeweiligen Richtsatzes zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts.

III.Erwägungen

Die Beschwerdeführerin lebt im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten, Herrn D, weshalb die beiden als Haushaltsgemeinschaft gemäß § 3 Z 3 SUG anzusehen sind. Dementsprechend war auch der Lebensgefährte des Beschwerdeführers gemäß § 11 Abs 4 SUG bei der Bemessung des Wohnbedarfs zu berücksichtigen.

Aus § 5 SUG ergibt sich, dass Leistungen der Sozialunterstützung nur insoweit zu erbringen sind, als der Bedarf der hilfesuchenden Person für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Zu den Leistungen Dritter zählt gemäß Abs 2 auch jener Teil des Einkommens der mit dem Hilfesuchenden im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und Lebensgefährten, der die für diese Personen vorgesehene Bemessungsgrundlage gemäß § 10 übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet. Das Nichtvorliegen einer solchen ist von der hilfesuchenden Person glaubhaft zu machen.

Folglich werden die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte als Wirtschaftsgemeinschaft gemäß § 3 Z 12 SUG angesehen und daher das Einkommen des Lebensgefährten bei der Berechnung der Ansprüche der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Diese Aspekte wurden in den hier verfahrensgegenständlichen Beschwerden auch nicht bekämpft. Auch hinsichtlich der Höhe der Berechnungsgrundlagen gab es kein entsprechendes Vorbringen.

Die Beschwerden wenden sich gegen die Tatsache, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 2 SUG gekürzt wurden, da der Antrag auf Wohnbeihilfe durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu Beginn verspätet bzw unvollständig eingebracht wurde, wodurch das Wohnbeihilfeverfahren mehrmals aus der Evidenz genommen wurde. Festzuhalten gilt es allerdings, dass mit 07.03.2025 der Anspruch auf Wohnbeihilfe abgelehnt wurde, da Herr D die Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Wohnnutzfläche im Verhältnis zur Miete grundsätzlich nicht erfüllt.

Die Behörde bezieht sich mit ihrer Kürzung auf § 5 Abs 3 SUG, wonach Hilfesuchende Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen haben, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt davon im Fall einer konsequenten Anspruchsverfolgung unberührt. Die Leistungen der Sozialunterstützung sind jedoch abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die hilfesuchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt.

Zu diesen gesetzlichen Grundlagen ist auszuführen, dass sich § 5 Abs 3 SUG an die hilfesuchende Person richtet. Folglich kann die Hilfesuchende nur jene Ansprüche verfolgen, die ihr persönlich zustehen. Da die Beschwerdeführerin nicht Mieterin der Wohnung ist und somit selbst auch keinerlei Anspruch auf Wohnbeihilfe hat, ist dies auch kein Anspruch, welchen sie im Sinne des § 5 Abs 3 SUG zu verfolgen hat. Überdies hat die Erwachsenenvertreterin sich um eine entsprechende Weiterverfolgung der Antragstellung auf Wohnbeihilfe bemüht, konnte dies jedoch nur in jenem Rahmen bewerkstelligen, welcher ihr in ihrer Position als Erwachsenenvertreterin vorgegeben ist. Auch der Erwachsenenvertretung ist es nicht möglich, Einfluss auf Herrn D dahingehend zu nehmen, dass ein Anspruch entsprechend verfolgt wird.

§ 5 Abs 3 SUG ist also nur für jene Sachverhalte heranzuziehen, bei denen die hilfesuchende Person selbst einen Anspruch zu verfolgen hat. Wenn die hilfesuchende Person selbst nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dann können Leistungen der Sozialunterstützung abgelehnt, gekürzt oder eingestellt werden. Das Sozialunterstützungsgesetz bietet jedoch keine Handhabe für jene Fälle, wo eine Leistung oder ein Tätigwerden vom Lebensgefährten einer hilfesuchenden Person verlangt wird, welcher nicht selbst in Bezug von Sozialunterstützung ist. Als solcher ist er nicht Adressat des § 5 Abs 3 SUG und kann folglich auch nicht aufgrund seiner nicht zielgerichteten Antragstellung die Leistung der Beschwerdeführerin gekürzt werden.

Auch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz spricht in § 7 Abs 2 davon, dass Leistungen der Sozialhilfe davon abhängig zu machen sind, dass die diese Leistung geltend machende Person, bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtlos oder unzumutbar ist. Unzweifelhaft geht es hier um Ansprüche, die von der Person zu verfolgen sind, die einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt hat. Dass Dritte Ansprüche zielstrebig zu verfolgen haben, ergibt sich weder aus den gesetzlichen Grundlagen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes noch aus dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz.

Folglich waren die bekämpften Bescheide abzuändern und der Beschwerdeführerin für den Bedarfsmonat November und August 2024 eine entsprechende Leistung nach dem Sozialunterstützungsgesetz zu gewähren.

Bei dieser Berechnung heranzuziehen war ein unselbständiges Einkommen in der Höhe von € 1.654,36, ein Zuschuss für die Behinderung der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 208,05 sowie ein grundsätzlicher Anspruch auf Lebensunterhalt in der Höhe von € 485,45. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen war die Miete in der Höhe von € 568,02 zuzüglich Stromkosten in der Höhe von € 97,30 auf zwei in der Bedarfsgemeinschaft wohnende Personen aufzuteilen, was anrechenbare Wohnkosten für die Beschwerdeführerin in der Höhe von € 332,66 ergab.

Beim Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin war für August und November 2024 eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von € 100,00 sowie ein Berufsfreibetrag in der Höhe von € 208,05 in Abzug zu bringen.

Aufgrund des somit anrechenbaren Einkommens von € 1.346,31 ergab sich für die Beschwerdeführerin ein Anspruch in der Höhe von je € 497,96 für die Bedarfsmonate August und November 2024.

Folglich war spruchgemäß zu entscheiden und den Beschwerden stattzugeben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Salzburg schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

H i n w e i s

Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Salzburg einzubringen.

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