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405-6/336/1/8-2024•LVwG S 405-6/336/1/8-2024
405-6/336/1/8-2024State Administrative CourtOct 28, 2024
Berufsrecht; Gewerberecht; Öffnungszeitengesetz; Selbstbedienungsläden ohne Personal sind keine „begehbaren“ Automaten; Ausnahmebestimmung des Öffnungszeitengesetzes für Automaten nicht anwendbar
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Richter Mag. Erwin Ziermann über die Beschwerde von AA, vertreten durch die AG Rechtsanwalts GmbH Co KG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (belangte Behörde) vom 12.06.2024, Zahl **, z u R e c h t :
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 70 zu leisten.
III.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Hinweis: Die rechtskräftig verhängten Geldstrafen sowie Verfahrenskostenbeiträge (der Behörde und des Verwaltungsgerichtes) sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Tamsweg, IBAN AT64 2040 4000 4271 5862, Verwendungszweck: **) einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Öffnungszeitengesetzes vorgeworfen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Datum/Zeit:zumindest am 17.05.2024
Ort:AE, BB
Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC eGen für die Ausübung des Handelsgewerbes (GISA-Zahl **) zu verantworten, dass diese – wie anlässlich einer Besichtigung am 17.05.2024 von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg festzustellen war – ihre Verkaufsstelle in AE, BB, Selbstbedienungsgeschäft, insbesondere für regionale Lebensmittel, nicht zu den Ladenschlusszeiten geschlossen gehalten hat, sondern Kunden ermöglichte, 7 Tage pro Woche und rund um die Uhr einzukaufen.
Obwohl die gewerbliche Verkaufsstelle im Rahmen der zulässigen Gesamtoffenhaltezeit von 72 Stunden pro Kalenderwoche gemäß § 4 Abs. 1 Öffnungszeitengesetz 2003 nur an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr und an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden darf, haben Sie nicht dafür gesorgt, dass die Verkaufsstelle montags bis freitags jeweils zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr und zwischen 21:00 Uhr und 24:00 Uhr, sonntags zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr und zwischen 18:00 Uhr und 24:00 Uhr, sowie sonntags geschlossen gehalten wurde.
Kundgemachte Öffnungszeiten: „Rund um die Uhr geöffnet“
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 368 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008, in Verbindung mit §§ 11 und 4 Abs. 1 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2007
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 350,00
1 Tag
§ 368 im Zusammenhalt mit § 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 385,00.“
2. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird (zusammengefasst) im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Vorstand und gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC eGen, mit Sitz in AE.
Diese Genossenschaft sei Inhaberin des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent"; sie betreibe den Selbstbedienungsladen "CC". Bei diesem CC handle es sich um einen begehbaren Automaten, welcher in ein Gebäude eingebaut worden sei. In diesem begehbaren Automaten befänden sich Kühlschränke, in denen Produkte gekühlt gelagert werden können und Regale, in denen ungekühlte Produkte gelagert werden können. Auf diese begehbaren Automaten sei das Öffnungszeitengesetz nicht anwendbar.
Die Behauptung der belangten Behörde, dass der CC nicht als Automat zu qualifizieren sei, weil ein Automat die Waren/Dienstleistungen erst nach der Bezahlung freigebe, sei falsch und decke sich weder mit den Materialien noch mit dem Gesetzestext.
Der Gesetzgeber schreibe nicht vor, wie die technische/mechanische Lösung gehalten/bewerkstelligt sein solle. Er habe in den Materialien zu § 52 GewO nur jene Automaten genannt, welche zum damaligen Zeitpunkt vorhanden und präsent gewesen seien. Die damalige demonstrative Aufzählung solle jedoch nicht bedeuten, dass der damalige technische Standard eingefroren werden solle, sondern sollten gesetzliche Bestimmungen auch im Wandel der Zeit Anwendung finden, damit nicht jede technische Innovation erstickt und verunmöglicht werde.
Das Öffnungszeitengesetz 2003 habe das Ziel, eine Liberalisierung unter anderem im Einzelhandel herbeizuführen und die Interessen der Konsumenten und Arbeitnehmer/-innen zu wahren. Der Zweck des Öffnungszeitengesetzes sei es, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen. Automaten seien vom Anwendungsbereich des Öffnungszeitengesetzes ausgenommen, weil für diese keine Arbeitnehmer/-innen notwendig seien.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der CC eGen, die am Standort AE, BB, den „CC“ betreibt. Dieser ist - als Selbstbedienungsladen - in einem offenen Foyer der dortigen Raiffeisenbank situiert und über den Haupteingang der Bank zu betreten; er hat eine Fläche von etwa 30-35 m², die zur Gänze kameraüberwacht ist.
Beim Einkauf nehmen die Kunden die ausgewählten Waren, bei denen es sich zu einem großen Teil um Produkte von regionalen Produzenten handelt, aus den im Laden aufgestellten Regalen oder Kühlschränken. Produkte, auf denen sich ein Strichcode befindet, werden von den Kunden an der Kassa eingescannt. Bei Waren, auf denen kein Strichcode angebracht ist, wie etwa bei Äpfeln, wählen die Kunden die Ware auf einem Touchscreen aus und geben dann die Stückzahl an. Die Waren werden anschließend an der elektronischen Bezahleinheit mit Karte oder mit Bargeld bezahlt. Im Selbstbedienungsladen sind keine Arbeitnehmer anwesend. Die Regale und Kühlschränke werden vom Beschwerdeführer und von den Lieferanten mit den Waren befüllt.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 beim Landesverwaltungsgericht Salzburg.
IV.Rechtliche Beurteilung:
1. Die für die verfahrensgegenständliche rechtliche Beurteilung maßgeblichen Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl I 48 idF BGBl I 2007/62 lauten (auszugsweise):
„§ 1 (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, sofern sich nicht nach § 2 anderes ergibt, für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmungen, die der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) unterliegen.
[…]
§ 2 Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen
1. die Warenabgabe aus Automaten;
2. der Warenverkauf im Rahmen eines Gastgewerbes in dem im § 111 Abs. 4 Z 4 GewO 1994 bezeichneten Umfang und eines Konditorgewerbes in dem im § 150 Abs. 11 GewO 1994 bezeichneten Umfang;
3. Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge sowie für den Kleinverkauf von im § 157 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 angeführten Waren nach Maßgabe des § 157 Abs. 2 GewO 1994;
4. Verkaufsstellen im Kasernenbereich, die Waren nur an Angehörige des Bundesheeres oder der Bundespolizei und an die in der Kaserne tätigen Bediensteten abgeben („Marketendereien“), und
§ 4 (1) Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offengehalten werden.
(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offengehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß § 4a Abs. 1 Z 1 trifft.
(3) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.
§ 7Abweichend von den Regelungen gemäß den §§ 4 bis 6 dürfen offengehalten werden:
1. Verkaufsstellen in Bahnhöfen und Autobusbahnhöfen, auf Flughäfen und an Schiffslandeplätzen für den Verkauf von Lebensmitteln, Reiseandenken und notwendigem Reisebedarf (Reiselektüre, Schreibmaterialien, Blumen, Reise- und Toiletteartikel, Filme und dergleichen) und Artikeln des Trafiksortiments nach Maßgabe der Verkehrszeiten; die dem Verkauf dieser Waren gewidmete Fläche darf pro Verkaufsstelle 80 Quadratmeter nicht übersteigen. Soweit es die Einkaufsbedürfnisse der Reisenden für bestimmte Verkehrseinrichtungen erforderlich machen, kann der Landeshauptmann durch Verordnung die zulässige Fläche von Verkaufsstellen in einem größeren Ausmaß als 80 Quadratmeter festlegen. Als Verkaufsstelle im Sinne dieser Bestimmung ist eine Verkaufsstelle nur dann anzusehen, wenn sie ausschließlich durch die betreffende Verkehrseinrichtung zugänglich ist;
2. Verkaufsstellen für Süßwaren, Erfrischungen und sonstige genussfertige Lebensmittel sowie für Waren, die einen Bezug zur Veranstaltung oder zum Veranstaltungsort haben, in Theatern, Museen und musealen Ausstellungen, Kinos, Konzerthäusern, Kongressgebäuden, Zirkussen und Sporthallen und auf Sportplätzen während der für die Bedienung der Besucher erforderlichen Zeit;
3. Zollfreiläden auf Flughäfen sowie Grenzstationen von Kraftfahrerorganisationen an Grenzübergängen nach Maßgabe der Verkehrszeiten;
4. Verkaufsstellen im Rahmen von Publikumsmessen (§ 17 Abs. 4 und 6 des Arbeitsruhegesetzes) oder messeähnlichen Veranstaltungen (§ 17 Abs. 5 und 6 des Arbeitsruhegesetzes) an Samstagen während der Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz bis 19 Uhr;
5. Antiquitätenmessen an Samstagen bis 22 Uhr.
§ 11Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft, Bestellungen entgegennimmt oder die für seine Verkaufsstelle geltenden Ladenöffnungszeiten nicht kundmacht, ist nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 zu bestrafen. Übertretungen von Verordnungen nach § 5 Abs. 3 sind nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes zu bestrafen.“
2. Gemäß § 52 Abs 1 GewO unterliegt die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, nicht dem § 46 Abs 1 bis 3 (Anzeigepflicht für Vorgänge in weiteren Betriebsstätten), jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß § 46 Abs 3 leg cit geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.
Gemäß § 368 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090 zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.
3. Fallbezogen blieb unbestritten, dass es sich beim gegenständlichen Warenverkauf in der genannten Verkaufsstelle um einen gewerblichen Warenhandel handelt. Es wurde nicht behauptet, dass etwa ein "Bauernmarkt", eine „marktähnliche Verkaufsveranstaltung“ oder ein „Markt“ im Sinne der GewO (§ 286) vorliege. Die vom Beschwerdeführer verkauften Produkte werden zuvor von regionalen Landwirten und Gewerbetreibenden zugekauft. Der Warenhandel erfolgt nicht im Rahmen der - gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 2 GewO von der Anwendung der GewO ausgenommenen - Land- und Forstwirtschaft oder im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft. Somit sind auf die in Rede stehende Warenausgabe die Bestimmungen der GewO und auch die Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes (§ 1 Öffnungszeitengesetz) anwendbar (vgl VfGH 14.12.2023, E1604/2022 zum gleichgelagerten Fall einer Warenausgabe aus sogenannten „Ackerboxen“).
4. Im gegenständlichen Fall war somit (lediglich) zu prüfen, ob es sich bei der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten, hinsichtlich ihrer konkreten Ausgestaltung oben umschriebenen Verkaufsstelle für (vorwiegend) regionale Lebensmittel - wie vom Beschwerdeführer behauptet - um eine „Warenausgabe aus Automaten“ handelt, auf die gemäß § 2 Z 1 Öffnungszeitengesetz die Öffnungszeitenregelungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind.
Für diese rechtliche Beurteilung sind der Ausdruck „Warenausgabe aus Automaten“ und der Begriff „Automat“ auszulegen. Der Begriff "Automat" ist gesetzlich nicht definiert. Der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers wird vom Verwaltungsgericht nicht gefolgt.
4.1. Schon der Wortlaut „Warenausgabe aus Automaten“ zeigt, dass der historische Gesetzgeber die Begünstigung der uneingeschränkten Öffnungszeiten lediglich für Warenausgabevorrichtungen vorsehen wollte, bei denen Waren - wie etwa bei einem Zigaretten- oder Kaugummiautomaten – „aus“ einem Automaten freigegeben werden. Dass auch ein Selbstbedienungsladen als "begehbarer Automat" von den Öffnungszeitenregelungen ausgenommen sei, ergibt sich daraus nicht.
4.2. In der juristischen Literatur wird die Auffassung vertreten, der Begriff des „Automaten“ (im Sinne des § 52 GewO) indiziere, dass dafür wenigstens eine einfache technische Vorrichtung zur Warenausgabe erforderlich sei, die die Ware nach Knopfdruck, Münzeinwurf oder einer ähnlichen Handlung des Kunden freigibt. Diese - für einen Automaten wesentliche - Vorrichtung liege nicht vor, wenn die Ware etwa bloß auf einem Verkaufsständer in Verbindung mit einer Selbstbedienungskassa ausgestellt und damit von Anfang an dem freien Zugriff des Kunden ausgesetzt sei (vgl Forster in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO § 52 [Stand 01.01.2015, rdb.at], mit Verweis auf Kinscher/Sedlak, GewO6 § 52 Rz 9; Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 52, Anm 9 [Stand 22.09.2018, rdb.at]).
4.3. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch, der den Rechtsunterworfenen aus der alltäglichen Verständigung vertraut ist, wird ein Automat als „Apparat, der nach Münzeinwurf oder nach Einstecken einer Geldkarte, eines Geldscheins o. Ä. selbsttätig etwas ab-, herausgibt oder eine Dienst- oder Bearbeitungsleistung erbringt“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Automat [18.10.2024]) umschrieben. Somit spricht auch die semantische Wortsinninterpretation des Begriffs „Automat“ für eine Auslegung im technischen Sinne, wonach ein Automat per definitionem ein mechanisches oder elektronisches Gerät ist, das bestimmte Aufgaben selbstständig und ohne menschliches Eingreifen ausführt.
4.4. Die genannten Kriterien erfüllt die fallbezogen vorliegende Verkaufseinrichtung nicht, zumal sie keine technologische Vorrichtung für eine automatische Warenausgabe und sohin keine mechanische oder elektronische Vorrichtung zur Automatisierung des Verkaufsprozesses nutzt, sondern lediglich einen - auf dem Vertrauensprinzip basierenden - unbemannten Verkaufsstand mit einer elektronischen Zahlvorrichtung darstellt, in welchem die Waren dem freien Zugriff der Kunden ausgesetzt sind. Der bloße Umstand, dass die Bezahlung an einer elektronischen Vorrichtung erfolgt, reicht nicht aus, um den Selbstbedienungsladen, in dem die Waren vom Kunden aus Regalen und Kühlschränken selbsttätig entnommen werden, als Verkaufsautomat zu qualifizieren.
4.5. In diesem Sinne hat der Verfassungsgerichtshof zu einem gleichgelagerten Fall, in welchem ebenfalls die Automateneigenschaft eines Selbstbedienungsladens zu beurteilen war, bereits ausgesprochen, es sei nicht erkennbar, dass das zuständige Verwaltungsgericht, das den Selbstbedienungsladen im Ergebnis nicht als Automaten beurteilte, die §§ 1, 2 und 3 Öffnungszeitengesetz denkunmöglich angewendet hätte. Die Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 2 Z 1 Öffnungszeitengesetz mit der Begründung, dass unter die Ausnahmebestimmung des § 2 Z 1 Öffnungszeitengesetz lediglich Warenausgabeeinrichtungen wie Zigaretten- oder Kaugummiautomaten fielen, wurde als jedenfalls denkmöglich angesehen (VfGH 14.12. 2023, E 1604/2022).
4.6. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich beim gegenständlichen Selbstbedienungsladen um einen (von den Öffnungszeitenregelungen ausgenommenen) begehbaren Automaten handle, welcher lediglich eine technische Weiterentwicklung der zum Zeitpunkt der Gesetzesentstehung vorhandenen Automaten darstelle, stehen auch die systematisch-teleologische und die verfassungskonforme Interpretation des Begriffes „Automat“ im Sinne des § 2 Z 1 Öffnungszeitengesetz entgegen.
4.6.1. Der Gesetzgeber hat in der Bestimmung des § 2 Öffnungszeitengesetz – neben der Warenabgabe aus Automaten (§ 2 Z 1) - in den Z 2 bis 5 nur bestimmte Verkaufsstellen, an deren Öffnung außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten generell ein besonderes Interesse besteht, vom Öffnungszeitengesetz ausgenommen (Tankstellen) bzw für diese (taxativ) explizite Sonderregelungen getroffen (u.a. Bahnhöfe, Flughäfen und Schiffslandeplätze, also bestimmte wichtige öffentliche Verkehrsknotenpunkte). Dabei hat der Gesetzgeber – um damit einhergehende Wettbewerbsverzerrungen soweit als möglich hintanzuhalten - entsprechende Vorkehrungen getroffen (zB durch Beschränkung der Verkaufsfläche) und das Warenangebot im Wesentlichen auf Lebensmittel und Reisebedarf eingeschränkt (vgl § 2 Z 3 ÖffnungszeitenG 2003 iVm § 157 Abs 1 Z 2 GewO 1994 sowie § 7 Z 1 ÖffnungszeitenG 2003; vgl VfGH 03.03.2015, G107/2013 mit Verweis auf die ErlRV 80 BlgNR 22. GP 5 zu § 7 sowie die ErlRV 140 BlgNR 23. GP 3 zu § 2 Z 3 ÖffnungszeitenG 2003).
Auch in den Materialien zu § 52 GewO (EB zur GewO 1973 [RV 395 BlgNR 13. GP]) wird aus wettbewerbspolitischer Sicht betont, dass gegen die begünstigte Behandlung des Verkaufs durch Automaten – die auch von den Ladenschlussvorschriften ausdrücklich ausgenommen seien – (nur) deshalb keine gewerbepolitischen Bedenken bestünden, weil das auch in „Automatenstraßen“ nur beschränkte Sortiment bewirke, dass sich der Käufer nur im Notfall der Verkaufsautomaten bediene.
4.6.2. Nach seinem System und Inhalt dient das Öffnungszeitengesetz somit nicht nur dem Ziel, die sozial- und familienpolitische Funktion des Wochenendes zu wahren und somit – wie der Beschwerdeführer vorträgt – Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen, sondern liegt ein wesentlicher Zweck dieses Gesetzes auch darin, Interessen der Verbraucher zu schützen und Wettbewerbsverzerrungen hintanzuhalten (vgl auch VfGH 06.12.2005, V 80/05-10; 14.06.2012, G 66/11, mwN).
Eine verfassungskonforme Auslegung der Ausnahmebestimmungen des Öffnungszeitengesetzes hat Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (vgl abermals VfGH 06.12.2005, 80/05-10).
4.6.3. Wäre die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers zutreffend, hätten die Betreiber von Selbstbedienungsläden mit Bezahlautomaten einen - sachlich nicht gerechtfertigten - Wettbewerbsvorteil gegenüber jenen Unternehmen, die etwa einen Lebensmittelhandel mit Bezahlautomaten und Kassenpersonal betreiben (wie etwa zahlreiche Supermärkte), jedoch ihre Verkaufsstellen zu bestimmten Zeiten geschlossen halten müssen. Dieser Vorteil bestünde vor allem deshalb, weil das Gesetz für lediglich mit Bezahlautomaten betriebene Verkaufsstellen weder die Verkaufsfläche noch das Warensortiment einschränkt. Der bloße Umstand, dass die Verkaufsstelle ohne Verkaufspersonal betrieben wird, würde die aus der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers resultierende Privilegierung in Anbetracht des genannten Gesetzeszwecks nicht rechtfertigen.
4.7. Dem Gesetzgeber kann daher bei juristisch korrekter Interpretation der Bestimmung des § 2 Z 1 Öffnungszeitengesetz nicht unterstellt werden, dass er mit der Formulierung „Warenabgabe aus Automaten“ auch – durch Kameras überwachte - Verkaufseinrichtungen ohne elektronische oder mechanische Warenausgabevorrichtung gemeint habe, welche Kunden betreten können, um dort Waren aus Regalen und Kühlschränken auszuwählen und durch freien Zugriff selbsttätig herauszunehmen, um diese anschließend an einer elektronischen Bezahlvorrichtung zu bezahlen. Vielmehr ist die Bestimmung in ihrer Gesamtheit - vor dem Hintergrund der Zielsetzung, Wettbewerbsverzerrungen hintanzuhalten - zu lesen und unter Zugrundelegung des auch im allgemeinen Sprachgebrauch vorhandenen Begriffsverständnisses zu interpretieren. Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass der Gesetzgeber technische Innovationen nicht ersticken wollte und daher der Selbstbedienungsladen als "begehbarer Automat" zu betrachten sei, wird nicht gefolgt. Wenngleich der Gesetzgeber in den Materialien zu § 52 GewO nur jene Automaten genannt hat, die zum damaligen Zeitpunkt vorhanden waren, erlaubt der Zweck der Regelungen, nämlich das Hintanhalten von Wettbewerbsverzerrungen, auch unter Berücksichtigung der im Wandel der Zeit erfolgten technischen Innovationen nur die oben dargestellte restriktive Gesetzesauslegung.
5. Aus dem eben Gesagten ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt ist.
6. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die angelastete Übertretung (zumindest) mit bedingtem Vorsatz begangen. Er bestritt nicht, dass er - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt - von der belangten Behörde „wiederholt“ belehrt und unter Androhung weiterer Maßnahmen zur Einhaltung der im Öffnungszeitengesetz normierten Öffnungszeiten aufgefordert wurde. Wie sich aus dem im Behördenakt einliegenden Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21.05.2024 ergibt, wurde er mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.04.204 auch schriftlich zur Einhaltung der Öffnungszeiten aufgefordert.
7. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde dargelegten Strafbemessungsgründe und des bis zu € 1.090 reichenden Strafrahmens (vgl § 368 GewO) vermag das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die argumentativ unbekämpft gebliebene Strafbemessung der belangten Behörde (Verhängung einer Geldstrafe von € 350 bzw einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) nicht den Vorgaben des § 19 VStG entspreche.
Straferschwerend waren der bedingte Vorsatz und eine einschlägige rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des Öffnungszeitengesetzes beim Betrieb eines vergleichbaren Selbstbedienungsladens (Bezirkshauptmannschaft Spital an der Drau vom 19.08.2021) zu berücksichtigen.
8. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision zulässig, weil der zu beurteilenden Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine gesetzliche Definition des Begriffes „Automat“ ist weder dem Öffnungszeitengesetz noch der Gewerbeordnung zu entnehmen. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt zu der zu beurteilenden Rechtsfrage nicht vor.
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