projects
405-2/322/1/7-2022•LVwG S 405-2/322/1/7-2022
405-2/322/1/7-2022State Administrative CourtJun 27, 2022
Landesstraßengesetz, Feststellung Verkehrsbedeutung Interessentenstraße, Gemeindestraße, übergangene Partei, Parteistellung, dringendes Verkersbedürfnis, nichtamtliches Sachverständigengutachten, Antragslegitimation Agrarbehörde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde von AN AA, AF, AD AE und AB AA, AF, AD AE, beide vertreten durch AG, AJ, AH AI, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AE (belangte Behörde) vom 02.03.2022, Zahl xx,
zu Recht e r k a n n t :
I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Am 15.05.2013 wurde von der Agrarbehörde Salzburg bei der Gemeinde AE ein schriftlicher Antrag iSd. § 41 Salzburger Landesstraßengesetz (LStrG 1972) auf Feststellung eingebracht, ob der Bringungsanlage AF-RR in AE die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße entspricht.
Zur Beurteilung der Verkehrsbedeutung dieses Weges holte der Bürgermeister der Gemeinde AE als erstinstanzliche Straßenrechtsbehörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens ein Gutachten des nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen CC von der DD Verkehrssicherheit GmbH ein.
In diesem verkehrstechnischen Gutachten wird – nach einleitender Feststellung, dass die Verkehrsfläche zwischen der B ** und EE bb eine Gemeindestraße ist - die untersuchte Wegeanlage EE bb bis RR cc folgendermaßen dargestellt:
„Die gegenständliche Weganlage verläuft in einem ländlich geprägten Gebiet außerhalb geschlossener Siedlungen. Es grenzen vorwiegend Wiesen und Waldflächen - also unverbaute Grundstücke - an die Weganlage. Auf kurzen Abschnitten führt die Weganlage an vorwiegend landwirtschaftlichen Objekten vorbei ... Die Weganlage ist einstreifig ausgebaut. Die Fahrbahn, das ist der befestigte Teil der Straße, der dem fließenden Verkehr dient, ist durchschnittlich knapp (unter) 3m breit. Die Verkehrsorganisation erfolgt nach dem Mischprinzip. d.h., Fußgänger und der Fahrzeugverkehr nutzen dieselbe Verkehrsanlage.
Als Merkmal für die Verbauung werden in Anlehnung an das "Ländliche Straßennetz Erhaltungsfonds-Gesetz" (FELS) Objekte mit Hausnummern herangezogen. Somit ergibt sich für die Bereiche EE, AF und RR folgendes Bild der Besiedelung. In AE ergibt sich das Erscheinungsbild eines verbauten Gebietes. Entlang der Weganlage ist ländliches Gebiet mit Einzelhäusern und Häusergruppen vorhanden. Insgesamt werden über die Weganlage 18 Objekte mit Hausnummern aufgeschlossen und an das Straßennetz in AE angebunden. Gemäß der Anordnung der Objekte handelt es sich um je einen Weiler in EE (4 Objekte), AF (6 Objekte) und RR (5 Adressen) sowie drei weitere Einzelhäuser bzw Einzelhöfe.
Die Siedlungsstruktur, wie sie aus der Verteilung der Objekte mit Hausnummern erscheint, spiegelt sich in der Flächenwidmung wieder. Entlang der Gemeindestraße ist gewidmetes Bauland vorhanden. Die Weganlage verläuft durch Grünland.
Die Weganlage erfüllt die Verkehrsfunktion in einem ländlichen Gebiet. Entlang der Weganlage bzw im Untersuchungsbereich befinden sich drei Häusergruppen aus 4 bis 6 Objekte, bei denen die örtliche Zusammengehörigkeit der Bauwerke leicht erkennbar ist und die daher als Siedlungsform (Weiler) gelten. Weitere 3 Objekte liegen an der Weganlage in Streulage.“
In seiner abschließenden verkehrstechnischen Beurteilung stellte der Gutachter fest:
„Maßgebend für die Einteilung einer öffentlichen Straße nach dem Salzburger Landesstraßengesetz ist die Verbindungsfunktion in Abhängigkeit von der Siedlungsgröße. Eine Wertung als "Gemeindestraße" ist für die Anbindung von größeren Siedlungen an das Hauptverkehrsnetz vorgesehen. Gemäß eines Salzburger Landesstraßengesetzes gilt als größere Siedlung eine geschlossene Ansiedlung von mehr als 25 Objekten mit Orientierungsnummern. Die Einteilung als "öffentliche Interessentenstraße" gilt für die Vermittlung des Verkehrs von kleineren Siedlungen und von in Streulage liegenden Objekten zu höherrangigen Straßen. Unter kleinen Siedlungen sind solche mit mindestens 5 Objekten anzusehen.
Nach den Kriterien der Siedlungsgrößen werden über die Weganlage EE - RR zwei kleinere Siedlungen verkehrlich angebunden (Siedlungen mit 6 Objekten in AF und Siedlung mit 5 Häusern mit Orientierungsnummern in RR). Die Anordnung von sieben weiteren Objekten mit Orientierungsnummern entspricht nicht den Grundlagen zur Wertung als kleine Siedlung, sondern sind als Objekte in Streulage zu werten.
Weil entlang der Weganlage EE-RR oberhalb des Hauses EE bb keine größere Siedlung ( 25 Objekte) vorhanden ist, die Weganlage dafür zwei kleinere Siedlungen und weitere Objekte in Streulage an das höherrangige Straßennetz anbindet, ist nach dem Salzburger Landesstraßengesetz eine Einteilung als "öffentliche Interessentenstraße" richtig. Auch wenn Gewerbebetriebe oder andere, dauerhaft genutzte Objekte hinzugezählt werden würden, läge keine größere Siedlung mit leicht erkennbarer Zusammengehörigkeit von mindestens 25 Objekten vor. Die Anforderungen aus dem Landesrecht für eine Einteilung als Gemeindestraße werden nicht erreicht. Hingegen werden die Kriterien für die Wertung als öffentliche Interessentenstraße jedenfalls erfüllt.“
Im Zuge einer mündlichen Verhandlung im Gemeindeamt AE am 20.10.2014 wurde das vorliegende verkehrstechnische Gutachten in Anwesenheit des Gutachters sowie der Mitglieder der gegenständlichen Güterweggenossenschaft erläutert und den Betroffenen die Möglichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AE vom 7.4.2015, Zl. yy, wurde festgestellt, dass die als Bringungsgemeinschaft AE – EE – RR in AE verlaufende Wegeanlage, dh. auf einer Teilfläche von Gst. Nr zz/1, KG TT, oberhalb des Objektes EE bb bis zum Objekt RR cc, die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße zukommt. Grundlage dieser Feststellung bildete das von der Gemeinde AE beauftrage verkehrstechnische Gutachten vom 25.3.2014 des nichtamtlichen Gerichtssachverständigen für Verkehrsplanung CC aus dem schlüssig hervorgehe, dass es sich bei der gegenständlichen Wegeanlage um eine Interessentenstraße und nicht um eine Gemeindestraße handle. Eine Wertung als Gemeindestraße sei für die Anbindung von größeren Siedlungen an das Hauptverkehrsnetz vorgesehen. Gem. SbgLStrG gelte als größere Siedlung eine geschlossene Ansiedlung von mehr als 25 Objekten mit Orientierungsnummern. Die Einteilung als öffentliche Interessentenstraße gelte für die Vermittlung des Verkehrs von kleineren Siedlungen und von in Streulage liegenden Objekten zu höherrangigen Straßen, wobei unter kleineren Siedlungen solche mit mindestens 5 Objekten anzusehen seien. Für die Feststellung der Verkehrsbedeutung nach dem LStrG sei die derzeitige Nutzung maßgeblich. Bei der Bringungsgemeinschaft nach dem Güter- und Seilwegegesetz stehe die wirtschaftliche Nutzung im Vordergrund.
Dieser Feststellungsbescheid wurde den Beschwerdeführern auf Antrag am 03.08.2021 zugestellt, worauf mit Schriftsatz vom 31.08.2021 ein Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit einer Berufung gegen den Feststellungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AE vom 07.04.2015, GZ: yy bei der belangten Behörde eingebracht wurde. Dem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AE vom 22.11.2021, GZ: qq stattgegeben, da es sich bei den Beschwerdeführern um übergangene Parteien handelte und ihnen der Feststellungsbescheid vom 07.04.2015 erstmals am 03.08.2021 rechtskräftig zugestellt wurde.
Die erhobene Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AE wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AE vom 02.03.2022, Zahl xx, als zuständige Straßenrechtsbehörde II. Instanz, als unbegründet abgewiesen.
In ihrer Begründung führte die Behörde zu den einzelnen Berufungsvorbringen zusammengefasst aus, dass die Berufungswerber als Parteien unter § 40 Abs 2 zweiter Satz lit. 3 Salzburger Landesstraßengesetz zu subsumieren seien, da sie diese Weganlage aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses benützen, um zu ihrem Wohnhaus zu gelangen.
Den Berufungswerbern sei daher Parteistellung im Feststellungsverfahren einzuräumen gewesen. Was die Einbeziehung von weiteren Servitutsberechtigten als Interessenten betreffe, so werde auf § 32 Abs 3 Landesstraßengesetz verweisen, der für den konkreten Fall hiezu keine normative Grundlage für die Aufnahme dieses Personenkreises erkennen lasse (vgl. Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 29.06.2021, Zahl 405-14/30/1/37-2021).
Was die wiederholt vom Vertreter zitierte Erklärung der Gemeinde TT vom 20.03.1933 und ein Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15.09.1947, ZI.: nn, betreffe, so handle es sich dabei um keine rechtsverbindlichen Verwaltungsakte aus denen auch nicht rechtsverbindlich abgeleitet werden könne, dass der verfahrensgegenständliche Weg dadurch ein Gemeindeweg geworden wäre.
Wie in der Berufungsschrift richtig angeführt, wurde mit Bescheid vom 18.10.1948, ZI.: mm, vom Amt der Salzburger Landesregierung, Agrarbehörde, festgestellt, dass der Güterweg AE-RR in AE ein Güterweg im Sinne des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes ist. Die Güterweggenossenschaft AE-RR in AE ist eine rechtspersönliche Körperschaft gem. § 13 leg. cit. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Richtig sei, dass die Berufungswerber nicht Mitglied der Güterweggenossenschaft AE-RR in AE waren. Diese Güterweggenossenschaft wurde mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1948 gegründet. Zu diesem Zeitpunkt gehörte das nunmehrige Grundstück der Berufungswerber noch zum WWgut. Mit Bescheid vom 22.06.1961, ZI.: ww, wurde Herrn HH AA, WW, AF, AD AE, die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf der Grundparzelle Nr ee und teilweise auf der Grundparzelle Nr ff/5 KG TT erteilt. Auf dem neuen Bauplatz Nr ff/6 KG TT sollte ein Wohnhaus errichtet werden. Mit Beschluss des Bezirksgerichts AE vom 04.08.1967 wurde die Ersichtlichmachung der Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück (d. Baufläche) Parz. Nr. ff/6 mit der Bezeichnung KK bewilligt.
Eine Verbücherung des Bescheides vom 18.10.1948 sei zwar bislang unterblieben, dennoch entfalte der rechtskräftige Bescheid der Agrarbehörde vom 18.10.1948, also die auf Bescheid beruhende Einräumung eines Bringungsrechts, dingliche Wirkung (vgl hierzu OGH 23.09.2008, 50b129/08w).
Was die in der Berufungsschrift angeführten angeblichen Mängel im Verfahren bei der Agrarbehörde betreffe, so falle dieses Verfahren nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der Gemeinde AE als Straßenrechtsbehörde.
Zum Berufungsvorbringen der angezweifelten Antragslegitimation der Agrarbehörde führte die belangte Behörde aus, dass gem. § 41 Abs. 3 Z 3 LStrG 1972 idgF der Agrarbehörde die Möglichkeit eines Antrages iSd. § 41 LStrG auf Feststellung der Verkehrsbedeutung einer Straße oder Straßenteil zustehe, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage handelt. Somit sei die Agrarbehörde im gegenständlichen Verfahren zur Feststellung der Verkehrsbedeutung der Weganlage „Güterweg AE-RR in AE“, festgelegt als Güterweg iSd Güter- und Seilwegegesetz mit Bescheid vom 18.10.1948, Zahl mm, der Agrarbehörde Salzburg, jedenfalls antragslegitimiert.
Auch das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in seinem Erkenntnis vom 21.04.2016, Zahl 405-2/3/1/8-2016, aufgrund des zulässigen Antrages der Agrarbehörde Salzburg iSd. § 41 LStrG 1972 auf Feststellung der Verkehrsbedeutung der Bringungsanlage AF-RR in AE, bereits festgestellt, dass die Kriterien iSd. § 31 LStrG zur Feststellung einer öffentlichen Interessentenstraße an der beschwerdegegenständlichen Weganlage EE-RR vorliegen. In diesem Zusammenhang wurde auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.2009, GZ 2007/06/0299, verwiesen.
Zur verfahrensgegenständlichen Weganlage und der Tatsache, dass ein Teil der Weganlage Gemeindestraße ist und ein Teil der Weganlage dh auf einer Teilfläche von Gst Nr zz/1, KG TT, oberhalb des Objekes EE bb bis zum Objekt RR cc, die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße zukomme, führte die Behörde aus, dass mit Verordnung vom 21.03.1997 entsprechend dem Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde AE vom 13.03.1997 verordnet wurde, dass der Teilabschnitt des Güterweges „AE - RR" auf den Grundparzellen uu KG AE und zz/1 KG TT, beginnend ab der Kreuzung TT – FFrstraße bis zu dem Bereich, an dem die östliche Grundstücksgrenze der Grundparzelle aa KG TT, an die Straßenanlage angrenzt, gemäß § 4 Abs 1 lit c in Verbindung mit § 29 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, idgF, als Gemeindestraße I. Klasse übernommen wurde. Lage und Länge der Straßenanlage sind in einem, einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan zu entnehmen. Diese Verordnung wurde ordnungsgemäß zwei Wochen an der Amtstafel kundgemacht. Somit sei dieser Teil der Weganlage, der auch durch den der Verordnung beiliegenden Lageplan exakt definiert ist, rechtskräftig als Gemeindestraße verordnet worden.
Zur aufgeworfenen mangelnden ausreichenden konkreten Nachvollziehbarkeit dieses Wegstückes wurde von der Behörde festgestellt, dass Grundlage für dieses Feststellungsverfahren ein verkehrstechnisches Gutachten des nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen CC von der DD Verkehrssicherheit GmbH sei. Die Teilfläche von Gst Nr zz/1, KG TT, oberhalb des Objektes EE bb bis zum Objekt RR cc, sei auch in einem im Gutachten enthaltenen Plan gekennzeichnet. Im Gutachten sei in Punkt 1. die Ausgangssituation genau beschrieben. In dem verkehrstechnischen von CC von der DD Verkehrssicherheit GmbH werde schlüssig erläutert, dass die als Bringungsgemeinschaft AE-EE-RR in AE verlaufende Weganlage, dh. auf einer Teilfläche von Gst. Nr.zz/1, KG TT, oberhalb des Objektes EE bb bis zum Objekt RR cc, die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße zukomme. Dies werde auch im Urteil des Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 21.04.2016, Zahl 405-2/3/1/8-2016, bestätigt.
Die Behörde führte dazu weiters aus, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (VwGH 08.07.1988, 06/18/0127). Die Berufungswerber haben zwar in der Berufungsschrift die Aussagen des Gutachtens angezweifelt, jedoch kein Gegengutachten vorgelegt.
Ausgeführt wurde weiters, dass - der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend - bei der Auslegung des Begriffes "größere Siedlung" im § 27 LStG 1972 die Definition dieses Begriffes in dem Landesstraßengesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, LGBI. Nr. 77/1981, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 57/2005 ("Ländliches Straßennetz-Erhaltungsfonds-Gesetz"), herangezogen werden kann. (vgl Urteil des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 21.04.2016, Zahl 405-2/3/1/8-2016 sowie VwGH vom 23.06.2009, GZ 2007/06/0299)).
Zu dem von den Berufungswerbern vorgebrachten Einwand, dass sich die Güterweggenossenschaft „AE-RR in AE" nur bis zum „QQgut" mit der Hausnummer jj erstrecke, wurde von der Behörde festgestellt, dass dies nicht richtig sei, da im Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 18.10.1948, Zahl mm, auch das "VVgut", welches die Haunummer cc hat, als Mitglied des Güterweges angeführt sei.
Was den Einwand betrifft, dass die Behörde zur Beurteilung der Verkehrsbedeutung einen amtlichen Sachverständigen hätte beiziehen müssen, führte die Behörde aus, dass die Gemeinde AE über keinen Amtssachverständigen verfüge, der die erforderliche fachliche Qualifikation zur Erstellung von verkehrstechnischen Gutachten habe. Es sei daher zu Beginn des Verfahrens versucht worden vom Land Salzburg einen entsprechenden Amtssachverständigen dem Verfahren beizuziehen, jedoch sei dies ebenfalls nicht möglich gewesen. Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) herangezogen werden. Daher sei vom Bürgermeister der Gemeinde AE als Straßenrechtsbehörde 1. Instanz der nichtamtliche verkehrstechnische Sachverständige CC von der DD Verkehrstechnik GmbH dem Verfahren beigezogen.
Bezüglich der vorgeworfenen Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde AE im Berufungsverfahren führte die Behörde aus, dass sich der Bürgermeister in diesem Verfahren durch den Vizebürgermeister zur Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde AE nachweislich vertreten habe lassen und daher keine Befangenheit des Bürgermeisters vorliege. Die vorgebrachten Beweisanträge wie Abhaltung eines Ortsaugenscheines, Einholung von weiteren Sachverständigengutachten und Befragung sämtlicher Parteien, konnte aus Sicht der Behörde aufgrund der vorherigen Ausführungen und Feststellungen unterbleiben, zumal der Sachverhalt hinreichend geklärt sei.
In der durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurden die Ausführungen zur Berufung gegen den abweisenden Bescheid der Gemeindevertretung Großteils wortident wiederholt und dabei nach Darlegung der Zulässigkeit der Beschwerde und zur Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zusammengefasst ausgeführt, dass der gesamte Weg im Gebiet der Gemeinde AE liege und vom Ortszentrum von AE bis zur Adresse RR Nr. dd führe. Der Weg setzte sich nach dichtbesiedeltem Gebiet von AE durch den Ortsteil EE (mit 3 Wohnhäusern mit 5 Familien, Flächen von 3 landwirtschaftlichen Betrieben und einer Gewerbefläche) weiter über den Ortsteil AF (mit 6 Wohnhäusern mit 9 Familien, 5 landwirtschaftl. Betrieben) bis zum Ortsteil RR (7 Wohnhäuser mit 9 Familien, 6 landwirtschaftl. Betrieben, 2 Gewerbeflächen) fort. Weiters werden eine Vielzahl von Grundstücken im Eigentum der Bundesforste mit Waldflächen und Jagdhütten mit einer großen Anzahl an Servitusberechtigten erschlossen. Keineswegs werde der Weg als Bringungsanlage benützt, sondern diene er vielmehr sämtlichen anrainenden Bewohnern, Land- und Forstwirtschaften und Gewerbebetrieben als einzige Wegverbindung zwischen dem Ortszentrum von AE und ihrem jeweiligen Wohnhaus bzw. Betriebsanlage. Alleineigentümerin des gesamten Weges sei die Gemeinde AE.
Mit Bescheid der Agrarbehörde beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 18.10.1948, Zahl mm, sei festgestellt worden, dass der Güterweg „AE-RR in AE“, bestehend aus den Grundstücken Nr uu, KG AE, Teile aus GstNr zz/1 und GstNr zz/2, beide KG TT ein Güterweg im Sinne des Güter- und Seilwegegesetzes sei und dass sämtliche Grundstücke ins Eigentum der gleichnamigen Güterweggenossenschaft „AE-RR in AE“ als rechspersönliche Körperschaft gem. § 13 Güter- und Seilwegegesetz übergehen.
Die Beschwerdeführer seien nie Mitglieder dieser Güterweggenossenschaft geworden und haben auch wiederholte Versuche der Agrarbehörde die Beschwerdeführer als Mitglieder in die Güterweggenossenschaft samt Neufestsetzung der Anteile einzubeziehen, erfolgreich mit Rechtsmittel abgewehrt, da sie der Ansicht sind, der Weg sei als öffentliches Gut im Eigentum der Gemeinde von dieser zu erhalten. Dem vom Bürgermeister der Gemeinde AE durchgeführten Verfahren gem. § 41 LStrG zur Klärung der Frage der Verkehrsbedeutung der Weganlage seien die Beschwerdeführer nicht beigezogen worden und konnten diese erst nach Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand als übergangene Partei den nunmehr erlassenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AE vom 2.3.2022 anfechten. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts wurde nach neuerlicher Wiederholung der Genese der Weganlage und Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus dem Salzburger Landesstraßengesetz zusammengefasst ausgeführt, dass die Agrarbehörde nicht berechtigt sei einen Antrag auf Feststellung der Verkehrsbedeutung gem. § 41 LStrG zu stellen, da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Weganlage nicht um eine Bringungsanlage nach dem Sbg. Güter- und Seilwegegesetz handle. Auch sei die Gemeinde AE als Eigentümerin der Weganlage alleinige Straßenerhalterin. Der angefochtene Bescheid nehme willkürlich aus dem gesamten Wegverlauf vom Ortszentrum bis RR nur ein Teilstück heraus und beschränke darauf ohne Rechtsgrundlagen die Feststellung der Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße. Auch mangle es dem angefochtenen Bescheid aufgrund der Formulierung „oberhalb des Objektes EE bb bis zum Objekt RR cc“ an einer ausreichenden konkreten Nachvollziehbarkeit bezüglich der genauen Abgrenzung des Weges. Moniert wurde, dass es dem angefochtenen Bescheid der Straßenrechtsbehörde II. Instanz an nachvollziehbaren Sachverhaltsfeststellungen sowie an einem schlüssigen Gutachten des Verkehrssachverständigen fehle. Der angefochtene Bescheid sei aber auch rechtswidrig, weil sich die Güterweggenossenschaft „AE-RR in AE“ jedenfalls nur bis zum QQgut mit der Hausnummer RR jj, und nicht wie im Bescheid bis zum Objekt RR cc festgelegt, erstrecke. Aufgrund der Sachlage und der notwendigen Einbeziehung der gesamten Weganlage in Annäherung an das Ortszentrum von AE sei von der Vermittlung des öffentlichen Verkehrs größerer Siedlungen in einer Gemeinde und damit von einer Gemeindestraße iSd. § 27 LStrG auszugehen. Die belangte Behörde habe zudem maßgebliche Verfahrensvorschriften verletzt und sei ihrer ordnungsgemäßen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Beschwerdeführer übergangen worden seien. Auch seien die Voraussetzungen für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen durch die Behörde im gegenständlichen Fall nicht vorgelegen und sei auch der Bürgermeister der Gemeinde AE im Feststellungsverfahren befangen gewesen. Abschließend wurden noch die Beweisanträge auf Durchführung eines Ortsaugenscheines, Beiziehung von diversen Amtssachverständigen sowie Ladung und Befragung sämtlicher Parteien in ihrer Gesamtheit eines Feststellungsverfahrens.
Mit Schreiben vom 4.5.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vor und führte aus, dass die Berufung vom 31.08.2021 samt Berufungsanträgen gegen den Bescheid vom 07.04.2015, Zahl yy mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AE vom 02.03.2022, Zahl xx, abgewiesen wurde. Dem vorangegangen ist ein Verfahren auf Widereinsetzung in den vorigen Stand. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 31.08.2021 wurde vom Bürgermeister mit Bescheid vom 22.11.2021 stattgegeben. Der Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde abgewiesen. Dem straßenbehördlichen Feststellungbescheid vom 07.04.2015 liegt ein Gutachten vom allg. beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Verkehrsplanung CC zugrunde, in dem schlüssig erläutert wird, warum der verfahrensgegenständliche Wegabschnitt als "Öffentliche Interessentenstraße" einzustufen ist.
Bezüglich der in der Bescheidbeschwerde vorgebrachten Einwendungen wurde von der Behörde auf die bereits von der Gemeindevertretung im Berufungsbescheid ausführlich dargelegte Bescheidbegründung verwiesen.
Am 13.06.2022 wurde am Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die beiden Beschwerdeführer und ihr rechtsfreundlicher Vertreter teilnahmen und angehört wurden. Als Vertreter der belangten Behörde nahmen der Vizebürgermeister PP und die Amtsleiterin NN an der Verhandlung teil und gaben ihre Stellungnahmen ab.
2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu festgestellt und erwogen:
Sachverhalt:
Mit Bescheid der Agrarbehörde beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 18.10.1948, Zahl mm, wurde festgelegt, dass der Güterweg AE-RR in AE, bestehend aus den Grundstücken Nr uu, KG AE, Teile aus GstNr zz/1 und GstNr zz/2, beide KG TT bis zur Hofstelle des VVgutes in RR ein Güterweg im Sinne des Güter- und Seilwegegesetzes ist. Weiters besteht dazu eine „Güterweggenossenschaft AE-RR in AE“ als Körperschaft gem. § 13 Güter- und Seilwegegesetz wobei auch die Beitragspflicht zu den Erhaltungskosten dieses Güterweges für die einzelnen Mitglieder festgesetzt wurde.
Aufgrund des zulässigen Antrages der Agrarbehörde Salzburg iSd. § 41 LStrG 1972 auf Feststellung der Verkehrsbedeutung der Bringungsanlage AF-RR in AE wurde vom Bürgermeister der Gemeinde AE als zuständige Straßenrechtsbehörde I. Instanz ein Ermittlungsverfahren zur Verkehrsbedeutung dieser Wegeanlage zwischen Objekt EE bb und RR cc durchgeführt, wobei zur Beurteilung ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Der Sachverständige kam in seiner verkehrstechnischen Beurteilung – unter Heranziehung der Kriterien der einschlägigen Bestimmungen im LStrG 1972, FELS, StVO und RVS – zum Ergebnis, dass die Einteilung der gegenständlichen Weganlage als „öffentliche Interessentenstraße“ nach dem LStrG vorliegt, weil entlang der Weganlag EE-RR oberhalb des Hauses EE bb keine größere Siedlung ( 25 Objekte) vorhanden ist, die Weganlage dafür zwei kleinere Siedlungen und weitere Objekte in Streulage an das höherrangige Straßennetz anbindet.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AE vom 7.4.2015, Zl. yy, wurde festgestellt, dass der derzeit als Bringungsgemeinschaft AE – EE – RR in AE verlaufende Wegeanlage, dh. auf einer Teilfläche von Gst. Nr zz/1, KG TT, oberhalb des Objektes EE bb bis zum Objekt RR cc, die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße zukommt.
Die nunmehrigen Beschwerdeführer sind seit 1986 (AB AA) bzw. 1998 (AN AA) Eigentümer der Liegenschaft EZ ii, KG TT mit der Adresse AF, AE und wird diese Liegenschaft ausschließlich durch die verfahrensgegenständliche Weganlage aufgeschlossen. Die Beschwerdeführer waren niemals Mitglieder der Güterweggenossenschaft und haben lt. eigenen Ausführungen bisher auch keine Beiträge zur Errichtung und Erhaltung der Weganlage geleistet.
Im verfahrensgegenständlichen Feststellungsverfahren sind die Beschwerdeführer als Parteien unter § 40 Abs 2 zweiter Satz Z. 3 Salzburger Landesstraßengesetz zu subsumieren, da sie diese Weganlage aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses benützen, um zu ihrem Wohnhaus zu gelangen.
Dem Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AE vom 22.11.2021, GZ: qq stattgegeben, da es sich bei den Beschwerdeführern um übergangene Parteien handelte und wurde ihnen der Feststellungsbescheid vom 07.04.2015 daraufhin am 03.08.2021 rechtskräftig zugestellt.
Eine erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AE wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde AE vom 02.03.2022, Zahl xx, als zuständige Straßenrechtsbehörde II. Instanz, als unbegründet abgewiesen.
Mit Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde AE vom 21.03.1997 entsprechend dem Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde AE vom 13.03.1997 wurde festgelegt, dass der Teilabschnitt des Güterweges „AE - RR" auf den Grundparzellen uu KG AE und zz/1 KG TT, beginnend ab der Kreuzung TT – FFrstraße bis zu dem Bereich, an dem die östliche Grundstücksgrenze der Grundparzelle aa KG TT, an die Straßenanlage angrenzt, gemäß § 4 Abs 1 lit c in Verbindung mit § 29 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, idgF, als Gemeindestraße I. Klasse übernommen wurde. Lage und Länge der Straßenanlage sind in einem, einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lageplan zu entnehmen.
Gestützt auf das vorliegende verkehrstechnische Gutachten kann festgestellt werden, dass die Kriterien einer öffentlichen Interessentenstraße für die betreffende Weganlage gegeben ist. Explizit zur Verkehrsbedeutung der Weganlage wird im Gutachten ausgeführt, dass entlang der Weganlage EE-RR oberhalb des Hauses EE bb keine größere Siedlung mit mehr als 25 Objekten vorhanden ist, die Weganlage dafür zwei kleinere Siedlungen und weitere Objekte in Streulage an das höherrangige Straßennetz anbindet. Das gemeinsame Verkehrsbedürfnis besteht unter anderem darin, dass diese Weganlage die einzige Zufahrtsmöglichkeit von der darunterliegenden Gemeindestraße zu den aufgeschlossenen Objekten darstellt. Die gegenständliche Weganlage schließt direkt an die darunterliegende per Verordnung aus dem Jahr 1997 festgelegte Gemeindestraße an, die wiederum direkt an die Landesstraße B ** anschließt. Die beschwerdegegenständliche Wegeanlage schließt somit zu einer höherrangigen Gemeindestraße auf.
Beweiswürdigung:
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Gesamtakt der belangten Behörde samt einliegendem verkehrstechnischem Sachverständigengutachten des CC sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. Insbesondere wird das vorliegende verkehrstechnische Sachverständigengutachten vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen und das Gericht geht daher von der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens aus. Der Amtssachverständige konnte unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen (LStrG 1972, FELS, StVO und RVS) – schlüssig darlegen, dass die Einteilung der gegenständlichen Weganlage als „öffentliche Interessentenstraße“ den Kriterien nach dem LStrG entspricht.
Hierzu ist festzuhalten, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (VwGH 8.7.1988, 06/18/0127). Der Beschwerdeführer vermag daher grundsätzlich mit seinen bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegenzutreten. Die Möglichkeit, ein Gegengutachten vorzulegen, wurde nicht ergriffen.
Die Beurteilung des Sachverständigen für Verkehrswesen, dass entlang der verfahrensgegenständlichen Weganlage insgesamt drei Häusergruppen aus 4 bis 6 Objekte liegen, bei denen die örtliche Zusammengehörigkeit der Bauwerke leicht erkennbar ist und die daher als Siedlungsform (Weiler) gelten und dass 3 Objekte an der Weganlage in Streulage liegen, ist für das Gericht schlüssig und kann auch mittels SAGIS-Luftbild gut nachvollzogen werden. Dass der Gutachter bei diesen Objekten auch nur diejenigen heranzog, die mit Orientierungsnummern versehen sind, stimmt ebenfalls mit den Vorgaben der einschlägigen Judikatur überein.
Die Zählweise der durch die Weganlage aufgeschlossenen Objekte des Vertreters der Beschwerdeführer hingegen beruht offensichtlich darauf, dass beinahe sämtliche Bauwerke entlang der Weganlage einbezogen wurden, wobei insbesondere bei den einzelnen Hofstellen nicht nur das Wohngebäude mit eigenen Ordnungsnummern, sondern auch die Wirtschaftsgebäude und Nebengebäude der landwirtschaftlichen Betriebe mitgezählt wurden, sodass es zu einer entsprechend höheren Anzahl an Objekten kommt. Diese Art der Beurteilung ist jedoch weder durch die Gesetzeslage noch durch die einschlägige Judikatur zu dieser Thematik gedeckt. Abgesehen davon führte auch diese Art der Zählweise nicht zum Ergebnis, dass Bereiche mit einer größeren Siedlung ( 25 Objekte) vorhanden wären.
Der Beschwerdeführer AA AB selbst bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, dass es weder derzeit entlang dieser Straße bebaute Bereiche mit mehr als 25 erkennbar zusammenhängenden Objekten mit eigener Hausnummer gibt noch in absehbarer Zeit geben wird.
Was den tatsächlichen Verlauf bzw. Anfang und Ende der Weganlage betrifft und dem Einwand des Beschwerdeführervertreters, dass der Weg bei der Adresse RR hh ende, so konnte sich der Richter selbst auf dem Luftbild im SAGIS überzeugen, dass sich das Objekt RR Nr hh örtlich noch vor dem VVgut befindet und somit die Weganlage trotz höherer Adressnummer dort tatsächlich nicht endet, sondern erst beim VVgut bei Nr. cc. Bezüglich des Beginns dieser Weganlage wird auch auf die Verordnung zur Erklärung als Gemeindestraße aus dem Jahr 1997 verwiesen, wobei dort explizit die Weganlage von der Gemeindestraße bis zum heutigen Objekt EE bb mit einer genauen Parzellenbezeichnung und einem beiliegenden Lageplan zur Gemeindestraße erklärt wurde. In dieser Verordnung wurde auch ganz explizit das Weggrundstück bis zur östlichen Grundstücksgrenze der Parzelle vv, KG TT, das der heutigen Adresse EE bb entspricht, festgelegt und auch mittels beiliegendem Lageplan farblich markiert.
Die Tatsache, dass für die Beschwerdeführer ein dringendes Verkehrsbedürfnis vorliegt, weil ihr Wohnhaus ausschließlich durch die verfahrensgegenständliche Weganlage aufgeschlossen wird, wurde sowohl von der belangten Behörde als auch von den Beschwerdeführern bestätigt.
Rechtslage:
§ 28. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(……)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Landesstraßengesetz 1972, LGBl Nr 119/1972 idgF - LStG 1972 lauten (auszugsweise):
Gemäß § 1 Abs. 1 findet das Gesetz auf öffentliche Straßen - mit Ausnahme der Bundesstraßen -, u.a. auf Gemeindestraßen (lit. b), öffentliche Interessentenstraßen (lit. c) und dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen (lit. d), Anwendung.
Laut § 4 (1) ist Straßenrechtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes:
a)die Landesregierung in den Angelegenheiten der Landesstraßen, der Privatstraßen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und der Straßen gemäß § 42;
b)der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der sonstigen Straßen.
(2) In den Angelegenheiten, die die Kreuzung von Straßen oder die Einbindung einer Straße in eine andere betreffen, ist die Landesregierung Straßenrechtsbehörde, wenn eine der Straßen eine im Abs. 1 lit. a angeführte Straße ist.
Von den Gemeindestraßen
§ 27 Die Gemeindestraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr größerer Siedlungen in einer Gemeinde untereinander und einer Gemeinde mit den Nachbargemeinden.
Von den öffentlichen Interessentenstraßen
§ 31 (1) Die öffentlichen Interessentenstraßen vermitteln den öffentlichen Verkehr von kleineren Siedlungen und von mehreren in Streulage liegenden Objekten oder Anlagen, soweit ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis besteht und ein Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu erwarten ist, zu höherrangigen Straßen.
§ 41 (1) Die Straßenrechtsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob einer Straße oder einem Straßenteil eine Verkehrsbedeutung zukommt, die der einer Gemeindestraße (§ 27) oder einer öffentlichen Interessentenstraße (§ 31 Abs. 1) entspricht. Ein solcher Antrag kann gestellt werden:
1. vom Eigentümer der Privatstraße;
2. vom Straßenerhalter, wenn dieser nicht der Eigentümer der Straße ist, und
3. von der Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.
Die Straßenrechtsbehörde kann ein solches Verfahren auch von Amts wegen durchführen. Für die Parteistellung in einem solchen Verfahren gilt § 40 Abs. 2 zweiter Satz.
(2) Liegt eine solche Feststellung vor, so ist die Privatstraße als Gemeindestraße zu übernehmen bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 als Interessentenstraße zu erklären.
Gemäß § 40 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. ist Partei im Verfahren
1. Eigentümer der Privatstraße;
2. Straßenerhalter, wenn dieser nicht der Eigentümer der Straße ist;
3. jede die Privatstraße auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses benutzenden Person und
4. die Agrarbehörde, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage nach § 3 des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 handelt.
Die Beschwerdeführer fallen unter die Bestimmung des § 40 Abs 2 zweiter Satz Z. 3 LStG, da sie diese Weganlage aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses benützen, um zu ihrem Wohnhaus zu gelangen und kommt ihnen daher Parteistellung im vorliegenden Feststellungsverfahren zu.
Zur angezweifelten Antragslegitimation der Agrarbehörde wird ausgeführt, dass gem. § 41 Abs. 1 Z 3 LStG der Agrarbehörde das Recht eines Antrages iSd. § 41 LStG auf Feststellung der Verkehrsbedeutung einer Straße oder Straßenteil zusteht, wenn es sich bei der Straße um eine Bringungsanlage handelt. Da die Weganlage „Güterweg AE-RR in AE“, als Güterweg iSd Güter- und Seilwegegesetz mit rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde Salzburg vom 18.10.1948, Zahl mm, festgelegt wurde, ist die Agrarbehörde im gegenständlichen Verfahren zur Feststellung der Verkehrsbedeutung jedenfalls antragslegitimiert.
Für das erkennende Gericht steht zweifelsfrei fest, dass die Kriterien iSd. § 31 LStG zur Feststellung einer öffentlichen Interessentenstraße an der beschwerdegegenständlichen Weganlage EE-RR vorliegen. Entlang der Weganlag EE-RR oberhalb des Hauses EE bb ist keine größere Siedlung ( 25 Objekte) vorhanden jedoch bindet die Weganlage dafür zwei kleinere Siedlungen und weitere Objekte in Streulage (insgesamt 18 Objekte mit Ordnungsnummern) an das höherrangige Straßennetz, nämlich eine Gemeindestraße, an. Da diese Weganlage auch die einzige Verbindung zu den aufgeschlossenen Objekten und dem höherrangigen Straßennetz darstellt, liegt auch ein gemeinsames Verkehrsbedürfnis vor und aufgrund der vorhandenen ständig bewohnten Objekten ist demzufolge mit einem Verkehrsaufkommen wie bei einer kleinen Siedlung zu rechnen.
Festgestellt wird weiters, dass - der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend - bei der Auslegung des Begriffes "größere Siedlung" im § 27 LStG 1972 die Definition dieses Begriffes in dem Landesgesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Lande Salzburg, LGBl. Nr. 77/1981, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2005 ("Ländliches Straßennetz-Erhaltungfonds-Gesetz"), herangezogen werden kann. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Regelungsinhalt und Regelungszweck dieses Gesetzes an ganz anders gelagerte Sachverhalte anknüpft. Nach diesem Gesetz soll ein bestimmtes höherwertiges Straßennetz im ländlichen Raum gefördert werden. Gemäß § 6 dieses Gesetzes sind dem ländlichen Straßennetz im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen und Wege im Lande Salzburg zuzurechnen, die die zweckmäßigste Verbindung dauernd bewohnter Ansiedlungen mit größeren Siedlungen (Ortschaften) oder zu dem zu solchen Siedlungen führenden übergeordneten Straßennetz darstellen (Abs. 1 lit. a). Nicht als Straßen gemäß Abs. 1 gelten u.a. Straßen, die als Hauptverbindung größerer Siedlungen (Ortschaften) in der Gemeinde oder der Gemeinde mit einer Nachbargemeinde dienen (§ 6 Abs. 4 lit. c). Letztere Bestimmung bezieht sich ganz offensichtlich auf Gemeindestraßen im Sinne des § 27 Abs. 1 LStG 1972.
Gemäß § 6 Abs. 2 letzter Satz Ländliches Straßennetz-Erhaltungfonds-Gesetz gilt als größere Siedlungen (Ortschaften) im Sinne des Gesetzes eine geschlossene Ansiedlung mit mehr als 25 ständig bewohnten und gemäß § 18 BaupolizeiG mit Orientierungsnummern versehenen Bauten (siehe VwGH v. 23.06.2009, 2007/06/0299).
Ausgehend von dieser Definition waren nur die ständig bewohnten Bauten entlang des verfahrensgegenständlichen Weges heranzuziehen. Zutreffend hat daher schon der Bürgermeister der Gemeinde AE und in weiterer Folge auch die Gemeindevertretung der Gemeinde AE die Feststellung dahingehend getroffen, dass die als Bringungsgemeinschaft AE – EE – RR in AE verlaufende Wegeanlage, dh. auf einer Teilfläche von Gst. Nr zz/1, KG TT, oberhalb des Objektes EE bb bis zum Objekt RR cc, die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Interessentenstraße zukommt.
Was den Einwand des Vertreters der Beschwerdeführer betrifft, dass im Verfahren willkürlich nur ein Teilbereich der Weganlage zur Betrachtung herangezogen worden und dies rechtlich nicht zulässig sei, verweist das Gericht in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 41 Abs. 1 LStG worin sich die Feststellung der Verkehrsbedeutung explizit auf „eine Straße oder einem Straßenteil“ bezieht. Es war daher jedenfalls zulässig, das Feststellungsverfahren zur Verkehrsbedeutung auf den Wegabschnitt AF bis RR, der bisher als Güterweg geführt wurde, zu beschränken, zumal auch der Wegabschnitt ab der Kreuzung TT – FFrstraße bis zur östlichen Grundstücksgrenze des Objekts EE bb, im Jahr 1997 per Verordnung als Gemeindestraße übernommen wurde.
Auch wenn sich der Beschwerdeführervertreter wiederholt auf eine Erklärung der Gemeinde TT vom 20.03.1933 und ein Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15.09.1947, ZI.: nn, beruft, so handelt es sich dabei – wie die belangte Behörde bereits hingewiesen hatte - um keine rechtsverbindlichen Verwaltungsakte aus denen abgeleitet werden kann, dass der verfahrensgegenständliche Weg dadurch eine Gemeindestraße geworden wäre. Auch sind die Eigentumsverhältnisse an der verfahrensgegenständlichen Weganlage für die Beurteilung der Verkehrsbedeutung nicht ausschlaggebend.
Was die von den Beschwerdeführern geforderte Einbeziehung von weiteren Servitutsberechtigten als Interessenten betrifft, so wird auf § 32 Abs 3 LStG verwiesen, der für den konkreten Fall hiezu keine normative Grundlage für die Aufnahme dieses Personenkreises erkennen lässt (vgl. Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 29.06.2021, Zahl 405-14/30/1/37-2021 sowie VwGH vom 07.10.2021, Ra 2021/06/0147 und VfGH vom 15.12.2021, E3048/2021-16).
Die belangte Behörde führte bezüglich der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zur Beurteilung der Verkehrsbedeutung aus, dass die Gemeinde AE über keinen Amtssachverständigen verfügt, der die erforderliche fachliche Qualifikation zur Erstellung von verkehrstechnischen Gutachten hat. Es wurde auch zu Beginn des Verfahrens versucht vom Land Salzburg einen entsprechenden Amtssachverständigen dem Verfahren beizuziehen, jedoch ist dies ebenfalls nicht möglich gewesen. Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) herangezogen werden. Daher war der Bürgermeister der Gemeinde AE als Straßenrechtsbehörde 1. Instanz berechtigt, dem Verfahren den nichtamtlichen verkehrstechnischen Sachverständigen CC von der DD Verkehrstechnik GmbH beizuziehen.
Bezüglich der vorgeworfenen Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde AE im Berufungsverfahren führte die Behörde zutreffend aus, dass sich der Bürgermeister in diesem Verfahren durch den Vizebürgermeister zur Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde AE nachweislich vertreten habe lassen und daher keine Befangenheit des Bürgermeisters vorliegt. Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg wurde die Behörde vom zuständigen Vizebürgermeister vertreten, weshalb auch das Gericht keine Befangenheit des Bürgermeisters erkennen kann.
Die übrigen Beweisanträge wie Durchführung eines Ortsaugenscheines, Einholung von weiteren Sachverständigengutachten aus verschiedenen Fachgebieten und Befragung sämtlicher Parteien, konnten aus Sicht des Gerichts aufgrund der obigen Ausführungen und Feststellungen unterbleiben und war auch der Sachverhalt als hinreichend geklärt anzusehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.