LVwG S 405-7/1114/1/21-2022

405-7/1114/1/21-2022State Administrative CourtJun 20, 2022

Regest

Arbeitnehmerschutz, Reinigungsarbeiten, Arbeitsmittel in Betrieb, keine Tätigkeit im Gefahrenbereich, unvorhersehbares Ereignis, Sägewerk, Arbeitsunfall, tödlich

Full text

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-7/1114/1/21-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.06.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.7.1114.1.21.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Nußbaumer über die Beschwerde von AB AA, AF, AD AE, vertreten durch AG, AJ, AH AI, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 31.05.2021, Zahl xx,

zu Recht e r k a n n t :

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Verfahrensgang:

1.1.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt und folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

"Angaben zur Tat:

Zeit der Begehung:26.8.2019

Ort der Begehung:Sägewerk AB AA

AD AE, AF

o

Sie haben - wie anlässlich einer Unfallerhebung durch das Arbeitsinspektorat Salzburg am 26.8.2019 in der Arbeitsstätte Sägewerk AB AA in AD AE, AF festgestellt worden ist - als Arbeitgeber den Arbeitnehmer CC, geb. ** mit Reinigungsarbeiten (Entfernung von Rindenresten) im laufenden Betrieb beschäftigt, obwohl gemäß § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung Reinigungsarbeiten bei in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gesetzlich nicht erlaubt sind. Als der betreffende Arbeitnehmer Im Zuge der Entfernung von Reinigungsarbeiten durch Entfernung von Rindenresten unterhalb der Baumstämme im Bereich der Baumstammaufgabe der Sägeanlage beschäftigt war, brach die erste linke Betonstütze, kippte zur Seite und die zwei weiteren Betonstützen kippten zur 4. Betonstütze, welche sich in weiterer Folge ebenfalls neigte. Der Arbeitnehmer wurde dabei zwischen 2. und 4. Betonplatte gequetscht und erlitt tödliche Kopfverletzungen.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

o

Übertretung gemäß

§ 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1998, i.d.g.F. iVm § 17 Abs. 1 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, i.d.g.F.

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

o

Strafe gemäß:

§ 130 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1998, i.d.g.F.

3. 320,00

Ersatzfreiheitsstrafe:

360 Stunden

Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)

332,00

Gesamtbetrag:

3. 652,00

Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

1.2.

Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter dagegen rechtzeitig schriftliche Beschwerde eingebracht. Die belangte Behörde sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Reinigungsarbeiten an einem in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel durchgeführt und dadurch Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt worden seien bzw ein Verhalten als fahrlässig zu beurteilen sei. Richtigerweise sei die "Baumstammauflage" (offensichtlich gemeint: Baumstammaufgabe) im Unfallzeitpunkt nicht im Betrieb gewesen. Die Reinigungsarbeiten seien routinemäßig und vorschriftsgemäß durchgeführt worden, während die Arbeitsanlage im Arbeitsbereich des verunglückten Arbeitnehmers nicht im Betrieb gewesen sei. Dies werde durch das Gutachten des EE vom 22.01.2021 bestätigt worin ausgeführt sei: "Herr CC arbeitete in einem Bereich der Sägewerksanlage, der zum Unfallszeitpunkt nicht in Betrieb war". Die Prüfpflichten an den Förderbändern seien ebenso erfüllt, wie die betriebliche Gefahrenevaluierung und Unterweisung des verunglückten Mitarbeiters. Dadurch habe er alle erforderlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften erfüllt und sei ihm kein Verschulden am Arbeitsunfall anzulasten.

1.3.

Mit Schreiben vom 28.06.2021 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

1.4.

Das Landesverwaltungsgericht forderte das Arbeitsinspektorat Salzburg um Stellungnahme zur Beschwerde (insbesondere der Rechtfertigung, dass die Anlage nicht in Betrieb gewesen sei) auf, wobei diese nach Urgenz mitteilte, dass der aufnehmende Arbeitsinspektor mittlerweile verstorben sei. Inhaltlich werde darauf verwiesen, dass der Bereich der "Baumstammauflage" sehr wohl in Betrieb gewesen sei.

1.5.

In weiterer Folge legte die Staatsanwaltschaft Salzburg über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes ihren Akt wegen des Verdachtes der fahrlässigen Tötung gemäß § 80 StGB zur Zahl zz vor. Die relevanten Aktenteile wurden in der Folge in Kopie zum vorliegenden Akt genommen und der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme übermittelt.

1.6.

Am 26.01.2022 wurde in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Salzburg durchgeführt. Zeugenschaftlich einvernommen wurde der aufnehmende Polizeibeamte.

Der Vertreter des Beschwerdeführers verwies grundsätzlich auf das bisher Ausgeführte und insbesondere darauf, dass die Baumstammaufgabe zum Unfallzeitpunkt nicht in Betrieb gewesen sei.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates verwies darauf, dass es sich bei der Baumstammaufgabe um eine verbundene Anlage handle, die zur Zuführung der Baustämme in die Sägewerksanlage diene. Aufgrund der Aussage des AB AA vom 28.08.2019 sei davon auszugehen, dass dieser gerade im Begriff gewesen sei, einen weiteren Baumstamm darauf zu legen und somit zugestanden worden sei, dass die Anlage im Betrieb gewesen sei. Hingewiesen werde darauf, dass in der Sache auch ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Salzburg durchgeführt worden sei. Es sei zu bedenken, dass möglicherweise eine Einstellung wegen unzulässiger Doppelverfolgung bzw Doppelbestrafung zu erfolgen habe. Die diesbezügliche Beurteilung obliege dem Landesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer gab über Befragen an:

"Grundsätzlich werden kürzere Stämme zur Gänze im Bereich der Baumstammaufgabe über die vier Betonmauern der Anlage zugeführt. Diese werden von der Schwerkraft Richtung Rundholzkappsäge gezogen, von dort im hinteren Bereich mittels Förderband nach vorn befördert und dann wieder herüber zum Spitzblochzug herausgezogen. Bei längeren Baumstämmen funktioniert diese Art der Zubringung nicht und werden diese direkt vom Radlader in die Baumstammzuführung eingebracht, wobei der vordere Teil in den Spitzblochzug und auf der hinteren Seite auf die Rolle auf der ersten Betonscheibe der Baumstammaufgabe gelegt wird. Der Baumstamm wird dabei normalerweise vom Radlager so lange gehalten, bis er vom Blochzug erfasst ist und nicht mehr zurückkippen kann. Durch die Beförderung mit dem Blochzug rutscht der Stamm irgendwann hinten von der Baumstammaufgabe herunter. Dabei gibt der Stamm der letzten Betonscheibe einen seitlichen Stoß. Ein solcher Stoß hat vorliegend dazu geführt, dass die erste Betonscheibe umgefallen ist und den Unfall auslöste."

Der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte gab zur Sache an:

"Ich kann mich an die Unfallerhebung vom 26.08.2019 noch ungefähr erinnern. Wir wurden damals zur Unfallstelle in das Sägewerk AA, LL, AF, beordert, weil es dort einen Arbeitsunfall gegeben hat. Zum Zeitpunkt des Eintreffens war bereits die Rettung und der Sprengelarzt vor Ort, die Leiche war bereits aus der Unfallstelle zwischen den Betonscheiben herausgezogen worden.

Der Unfallhergang hat sich für uns so dargestellt, dass der verunfallte Arbeiter CC im Bereich der Baumstammaufgabe zwischen den dortigen Betonscheiben Rindenreste entfernte, als plötzlich diese Betonscheiben umfielen, der Arbeiter zwischen dritter und vierter Scheibe eingeklemmt und tödlich verletzt wurde. Laut Sprengelarzt wurde der Arbeitnehmer durch ein massives Schädelhirntrauma mehr oder weniger unmittelbar beim Unfall tödlich verletzt.

Grund dafür, dass die Betonscheiben umfielen, war der, dass im gegenständlichen Bereich Baumstämme (bei uns sagt man „Bloche“) zugeführt werden. Längere Bloche werden so zugeführt, dass der vordere Teil in das Förderband eingelegt wird und der hintere Teil auf die Rolle auf der ersten Betonscheibe der Baumstammaufgabe. Durch den Niveauunterschied von ca einem halben Meter zwischen Förderband und der Oberkante der Baumstammaufgabe kommt es dann, wenn der hintere Teil von der betreffenden Rolle auf der ersten Betonscheibe gezogen wird, zu einem plötzlichen Heruntersacken des Baumstammes, was einen seitlichen Impuls auf diese Betonscheibe bewirkt. Dieser Umstand hat vorliegend offenbar dazu geführt, dass die Betonscheibe umgestoßen wurde und die anderen Betonscheiben im Dominoeffekt umfielen.

Im Übrigen verweise ich auf meinen Bericht zur Sache vom 26.08.2019.

Dieser gelangt zur Verlesung."

1.7.

In der Folge wurde die Staatsanwaltschaft Salzburg um Stellungnahme ersucht, ob der Umstand, dass der verunfallte Arbeitnehmer am 26.08.2019 den Bereich der Baumstammaufgabe von Rindenabfällen reinigte, obwohl er dies während des Betriebes der betreffenden Anlage gemäß § 17 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung nicht durchführen durfte, Berücksichtigung in den Überlegungen betreffend die Einstellung gefunden habe. Das Arbeitsinspektorat teilte darauf mit, dass dieser Umstand bei den Überlegungen nicht in Betracht gezogen worden sei.

1.8.

In der Sache wurde am 25.04.2022 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Salzburg erörtert wurde. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten beantragte weiterhin die Einstellung des Verfahrens, da der betreffende Bereich nicht in Betrieb gewesen sei und eine unzulässige Doppelverfolgung vorliege.

2. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen:

2.1. Sachverhalt

Der Beschuldigte war zur Tatzeit Betreiber des Sägewerks AB AA in AD AE, AF.

Am 26.08.2019 gegen 10:00 Uhr war der Arbeitnehmer CC, geb. **, damit beschäftigt den Bereich zwischen den Betonstützen der Baumstammaufgabe mittels Hohlschaufel von Rindenresten zu säubern.

Der Arbeitnehmer befand sich dabei zwischen 3. und 4. Betonstütze der Baumstammaufgabe (gesehen vom Beginn des Förderbandes=Spitzzug). Zur gleichen Zeit wurden mittels Radlader längere Baumstämme über das Förderband zugeführt. Dabei wurde der Stamm linksseitig auf dem Förderband und rechts auf der Führungsrolle an der 1. Betonstütze der Baumstammaufgabe aufgelegt und in der Folge vom Band zur Säge gezogen, bis er von der Rolle rutschte, was einen seitlichen Impuls auf die Betonstütze bewirkte. Dieser Impuls brachte die 1. Betonstütze zum Kippen, worauf diese im Domino-Effekt die 2. und 3. Betonstütze umstieß, wodurch der Arbeitnehmer zwischen 3. und 4. Stütze eingeklemmt und tödlich verletzt wurde.

Unfallursache war letztlich (so das Gutachten des Ziviltechnikers im gerichtlichen Strafverfahren), dass die Betonstützen – insbesondere die 1., welche diesen Impuls seit Errichtung der Anlage Anfang der 1980er-Jahre zigmal verkraftete – aufgrund der zwischenzeitlichen Korrosion der stählernen Verbindung zur Bodenplatte die erforderliche seitliche Stabilität verloren hatten, was zu einem Umstürzen der 1. und der anderen Stützen im Dominoeffekt führte – die 4. Stütze wurde nur durch eine Betonsäule des Hallendaches aufgefangen. Mitursächliche waren auch die mittlerweile nicht mehr dem Stand der Bautechnik entsprechende Verbindung mit der Bodenplatte und das Nichterkennen dieses Statikgebrechens.

Zur Bauweise und Funktion der Baumstammaufgabe ist auszuführen, dass diese aus 4 wandartigen, auf der höheren Seite ca 2 m hohen Betonstützen (im Gutachten Betonscheiben genannt) bestand. Auf der Oberseite war eine massive Stahlkonstruktion mit einem natürlich eingebauten Gefälle montiert, über die Baumstämme seitlich in Richtung weiterführender Klauenförderungsanlage rollten. Auf der vordersten Betonstütze war außerdem oben seitlich Richtung Sägeanlage die erwähnte Führungsrolle angebracht, über die längere Baumstämme im Wege des Förderbandes der Säge zugeführt wurden (siehe dazu die Fotos 2, sowie 4 – 11 des Anlassberichtes der FF vom 26.08.2019). Der Baumstamm wurde dabei auf der linken Seite ins Förderband und auf der rechten Seite auf die Führungsrolle auf der 1. Betonstütze aufgelegt, wobei die Führungsrolle ca 50 cm höher als das Förderband war. Das Förderband zog in der Folge jeweils den Baumstamm zur Säge. Beim Herunterrutschen von der Führungsrolle auf das Förderband versetzte das Stammende der Rolle einen seitlichen Stoß, welcher vorliegend das Umstürzen der ersten Betonstütze bewirkte.

Die Hauptfunktion der Baumstammaufgabe bestand somit darin, kürzere Stämme nach dem Auflegen seitlich Richtung Klauenförderanlage zu transportieren. Nebenbei diente die 1. Betonstütze der Baumstammaufgabe samt daran angebrachter Führungsrolle als rechtes Widerlager bei der Zuführung längerer Stämme mittels Radlader.

3. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt war aufgrund der unstrittigen Aktenlage, insbesondere der aktenkundigen Unfallerhebung durch die Polizeiinspektion AV, der Berichte an die Staatsanwaltschaft Salzburg sowie dem diesbezüglichen Sachverständigengutachten des Ziviltechnikers EE aus dem gerichtlichen Strafverfahren und der ebenso unstrittigen Angaben des Beschuldigten und des aufnehmenden Polizisten als erwiesen anzusehen.

4. Rechtlich ist auszuführen:

4.1.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II Nr 164/2000, idF BGBl II Nr 21/2010 lauten:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.

(2) …

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

Besondere Arbeiten

§ 17. (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

Gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl Nr 450/1994, in der Fassung BGBl I Nr 126/2017 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

4. 2Erwägungen:

Gemäß § 17 Abs 1 AM-VO dürfen Einstellungs- Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Gemäß § 17 Abs 2 leg cit kann davon abgewichen werden, wenn es technisch notwendig ist und bestimmte Maßnahmen eingehalten werden. Gemäß § 17 Abs 3 leg cit gelten diese Pflichten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

4.2.1.

Zur Frage, ob es sich bei der Baumstammaufgabe um ein Arbeitsmittel bzw zur Tatzeit um ein in Betrieb befindliches Arbeitsmittel gehandelt hat, ist auszuführen:

Gemäß § 2 Abs 1 AM-VO sind Arbeitsmittel alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung von ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Dazu gehören insbesondere auch Beförderungsmittel von Personen und Gütern.

Auch wenn es sich bei der Baumstammaufgabe nicht um einen motorisch unterstützten Teil des Sägewerks handelte, diente sie doch zur Beförderung von Gütern, nämlich von Baumstämmen in Richtung Klauenförderungsanlage. Das Gleiche gilt für die Zuführung von längeren Baumstämmen über das Förderband (Spitzzug) zur Säge, bei der die Führungsrolle auf der 1. Betonstütze als Widerlager der Stämme verwendet wurde. Allein aus dem Umstand, dass die Baumstammaufgabe aufgrund ihres Gefälles der Beförderung von Baumstämmen zu anderen Teilen der Anlage, somit als Beförderungsmittel von Gütern gemäß § 2 Abs 1 AM-VO diente, war sie auch ohne motorische Unterstützung als Arbeitsmittel im Sinne der Verordnung zu werten. Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass die betreffende Verwendung (das Bewegen von Baumstämmen mit erheblichen Gewicht) mit Gefahren für in der Nähe befindliche Personen verbunden ist.

4.2.2.

Zur strittigen Frage, ob diese Anlage zum Zeitpunkt, als der Arbeitnehmer Rindenreste zwischen 3. und 4. Stütze der Baumstammaufgabe entfernte, im Betrieb war, ist auszuführen:

Das seitliche Gefälle der Baumstammaufgabe diente dazu, Baumstämme in Richtung Klauenförderanlage zu verbringen. Zu diesem Zweck wurden Baumstämme der Länge nach über die gesamte Baumstammaufgabe aufgelegt, wobei diese durch das Gefälle seitlich Richtung Klauenförderanlage rollten. Während dieses Arbeitsvorganges wäre es zweifelsfrei unzulässig gewesen sich zwischen den knapp 2 m hohen Betonstützen der Baumaufgabe aufzuhalten, was vom Beschuldigten auch zugestanden ist.

Die Baumstammaufgabe wurde vorliegend nur als Widerlager für die Förderbandzuführung längerer Stämme zur Säge eingesetzt. Darauf und auf die diesbezügliche Äußerung des Ziviltechnikers im Gerichtsgutachten stützt der Beschuldigte erkennbar seine Rechtfertigung, dass dieser Anlagenteil nicht in Betrieb gewesen sei.

Effektiv in Betrieb war dabei die Führungsrolle seitlich an der Oberkante der 1. Betonstütze der Baumstammaufgabe, welche als rechtes Widerlager für die Stämme diente. Der verunfallte Arbeitnehmer führte dabei seine Arbeit vom Auflagepunkt für die Stämme gut 2 m entfernt durch und stand zusätzlich hinter 3 – auf den ersten Blick massiven – Betonwänden der Baumstammaufgabe. Unter vorhersehbaren Verhältnissen hätten ihn diese Wände bei jedem normalen Arbeitsvorgang, aber auch bei einem allfälligen Herunterfallen eines Baumstammes beim Einlegen verlässlich geschützt. Dass der Arbeitnehmer damals einer erkennbaren Gefahr bei dieser Art Betrieb der Baumstammaufgabe ausgesetzt war, wurde von Seiten des Arbeitsinspektorates nicht dargetan – offensichtlich dachte bis zum Unfall niemand an eine unzureichende seitliche Stabilität der Betonstützen, nachdem diese bereits über 30 Jahre standen und kein Hinweis auf eine mangelnde Belastbarkeit vorlag. Die Unfallursache (einem alterungs-/korrosionsbedingten Funktionsverlust der Armierungseisen) war zwar nicht völlig unvorhersehbar (ein Statiker oder ein Fachmann vom Bau hätte vermutlich bei einer Prüfung Hinweise darauf gefunden), aber doch eine solche, die für die Betriebsangehörigen unvorhersehbar war, die außerhalb des Schutzbereiches des § 17 Abs 1 AM-VO lag und mit jeder Benutzung des Arbeitsmittels verbunden sein hätte können. Ein Vorwurf, dass die regelmäßige Überprüfung des Arbeitsmittels, bei der ein alterungsbedingter Stabilitätsverlust aufkommen hätte müssen, unterlassen wurde, ist aber nicht gegenständlich.

Das Verbot des § 17 Abs 1 AM-VO, die genannten besonderen Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchzuführen, soll nämlich Gefahren vermeiden, die sich daraus ergeben, dass dabei regelmäßig Sicherheitsvorkehrungen des laufenden Betriebes nicht eingehalten werden können (zB Unterschreitung von Sicherheitsabständen, Abnahme von Schutzabdeckungen etc) oder diese zusätzlich eingehalten werden müssten. Die damit befassten Arbeitnehmer sollen sich nur auf die Sicherheitsvorkehrungen für diese besonderen Arbeiten konzentrieren und nicht auch noch jene des Betriebes des Arbeitsmittels beachten müssen. Nur jene besonderen Arbeiten, die unter § 17 Abs 2 und 3 AM-VO fallen, also die offensichtlich gefahrlos möglich sind oder die aus technischen Gründen nur im Betrieb durchgeführt werden können, sind im laufenden Betrieb (allenfalls unter besonderen Auflagen) zulässig.

Für die Frage, ob eine verbundene Anlage, die zum Teil in Betrieb ist und zum Teil nicht, in Bezug auf eine bestimmte besondere Arbeit als in Betrieb befindlich iSd § 17 Abs 1 AM-VO anzusehen ist, ist daher zu prüfen, ob mit diesem Teilbetrieb eine vorhersehbare Gefahr bei Erledigung der besonderen Arbeit an der übrigen Anlage verbunden ist. Es sind dabei alle realistischen Gefahren in Betracht zu ziehen. Es genügt zB, dass eine andere Person, die nichts von der gerade durchzuführenden besonderen Arbeit weiß, unterdessen gefahrenrelevante Anlagenteile in Betrieb nehmen kann. Ist eine solche Gefahr nicht erkennbar, dann kann nicht von einem in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel gesprochen werden.

Die Baumstammaufgabe wäre folglich bei der oben dargestellten Art einer Teilnutzung der Anlage nur dann als "in Betrieb befindlich" iSd § 17 Abs 1 AM-VO anzusehen, wenn sich aus dem Teilbetrieb irgendeine vorhersehbare Gefährdung für den Arbeitnehmer, der sich im nicht in Betrieb befindlichen Teil aufgehalten hat, ergeben konnte.

Gegenständlich ist aber nicht zu erkennen, inwiefern der Arbeitnehmer durch die vorliegende Verwendung der Baumstammaufgabe als Widerlager bei der Förderbandzuführung gefährdet sein konnte, als er Rindenreste zwischen der 3. und 4. Betonstütze entfernte. Er schien durch die 3 Betonstützen ausreichend gegen einen Baumstamm geschützt, der beim Einlegen mittels Radlader auf Förderband und Führungsrolle herunterfallen hätte können. Eine andere Möglichkeit der Gefährdung war nicht erkennbar und wurde vom Arbeitsinspektorat auch nicht behauptet, wobei das statische Versagen der Betonstützen – aus Sicht vor dem Unfall – kein absehbares Geschehen war.

Letztlich hat der Arbeitnehmer somit nicht in einem Bereich gearbeitet, der im vorhersehbaren Gefährdungsbereich des im Betrieb befindlichen Anlagenteiles lag und war somit der Rechtfertigung zu folgen, dass es sich nicht um Reinigungsarbeiten an einem in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel gehandelt hat.

Damit war das Verwaltungsstrafverfahren zugunsten des Beschuldigten gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

4.2.3.

Zum Vorbringen einer unzulässigen Doppelverfolgung (-bestrafung) ist abschließend auf § 22 VStG zu verweisen, der die Subsidiarität von Verwaltungsstrafen, im Übrigen aber das Kumulationsprinzip vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung (-verfolgung) im Sinne des Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK nur dann vor, wenn eine Bestrafung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl VwGH 14.03.2018, E 507/2017, mwN; VwGH 29.03.2021, Ra 2020/02/0298).

Da jedoch der Umstand, dass er verunfallte Arbeitnehmer allenfalls unzulässig an einem in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel Reinigungsarbeiten tätigte, laut Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15.02.2022 keine Rolle bei der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens spielte, lag diesbezüglich auch keine unzulässige Doppelverfolgung vor.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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