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405-2/238/1/15-2020•LVwG S 405-2/238/1/15-2020
405-2/238/1/15-2020State Administrative CourtNov 6, 2020
Gewerberecht, Gewerbeordnung, Betriebsanlage, Auflage, Betriebszeitenbeschränkung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde von AM AL und AO AL, jeweils DDstraße, AC, sowie jeweils vertreten durch AP Rechtsanwälte, AQ, LL, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft FF vom 25.5.2020, Zahl xxx/289-2020, betreffend Aufhebung einer Auflage im Gewerbeverfahren (mitbeteiligte Partei: AAmühle BB GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt AE, AH, AG),
zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrenslauf:
Mit Bescheid vom 17.1.2017, Zahl xxx/90-2017, untersagte die Bezirkshauptmannschaft FF (belangte Behörde) gemäß § 79 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO) den Betrieb der in AC, AD situierten Mühle für Getreide und Mais im Abend- und Nachtzeitraum (von 19:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ganztägig. Zugleich wurde gemäß § 79 Abs 3 GewO die Vorlage eines schalltechnischen Sanierungsprojektes aufgetragen.
Mit Bescheid vom 6.8.2018, Zahl xxx/177-2018, erteilte die belangte Behörde gemäß § 79 Abs 3 GewO die Genehmigung für das von der mitbeteiligten Partei für den Betrieb der Mühlenanlage vorgelegte schalltechnische Sanierungsprojekt.
Mit Bescheid vom 4.7.2019, Zahl xxx/239-2019, hob die belangte Behörde die im Bescheid vom 17.1.2017 zusätzlich vorgeschriebene Auflage, wonach der Betrieb der Mühle im Abend- und Nachtzeitraum (19:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sowie an Samstag, Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt ist, gemäß § 79c Abs 1 GewO auf. Der dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 27.2.2020 mit Erkenntnis vom 3.3.2020, Zahl 405-2/183/1/21-2020, statt und wurde der angefochtene Bescheid mit der Begründung, dass es sich bei einer Entscheidung gemäß § 79c GewO um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handle und ein solcher Antrag nicht vorliege, aufgehoben.
Mit Eingabe vom 4.3.2020 beantragte die mitbeteiligte Partei die Aufhebung der mit Bescheid vom 17.1.2017 vorgeschriebenen Auflage, mit welcher die Betriebszeitenbeschränkung verfügt worden war. Begründend wurde auf die im zuvor geführten Verfahren eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen verwiesen, aus welchen sich ergebe, dass nach erfolgter Sanierung die ursprünglichen Gründe zur Erlassung von Auflagen und Betriebszeitenbeschränkungen nicht mehr vorliegen.
Mit Eingabe vom 25.4.2020 machten die Beschwerdeführer von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch und sprachen sich unter Verweis auf das im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholte Gutachten eines schalltechnischen Gerichtssachverständigen gegen die Behebung der Auflage aus.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 25.5.2020, Zahl xxx/289-2020, hob die belangte Behörde die im Bescheid vom 17.1.2017 zusätzlich vorgeschriebene Auflage, mit welcher der Betrieb der Mühle im Abend- und Nachtzeitraum (19:00 Uhr bis 06:00 Uhr) sowie an Samstag, Sonn- und Feiertagen ganztägig untersagt wurde, gemäß § 79c Abs 1 GewO auf. In der Begründung ihrer Entscheidung stützt sich die belangte Behörde auf eine am 12.9.2018/13.9.2018 durchgeführte Kontrollmessung und kommt nach Wiedergabe der im Verfahren eingeholten Stellungnahmen eines gewerbetechnischen und umweltmedizinischen Amtssachverständigen zu dem Ergebnis, dass nach nunmehriger Sanierung der Betrieb der Mühle weder einen normal empfindenden Erwachsenen noch ein normal empfindendes Kind gesundheitlich gefährde oder erheblich belästige, weshalb die Betriebszeitenbeschränkung aufzuheben sei.
Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführer legen darin dar, dass der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 3.7.2018 nach Umsetzung der schalltechnischen Sanierungsmaßnahmen von einem Emissionspegel von 29,1 dB (A) ausgegangen sei und erwartet habe, dass die Schallemissionen bei den Beschwerdeführern über den gesamten Tages- und Nachtzeitraum um über 12 dB (A) unter dem von den Amtssachverständigen im Jahr 2016 ermittelten und im Bescheid vom 24.1.2017 angeführten Basispegel liegen würden. Von dieser Annahme sei auch der umweltmedizinische Amtssachverständige ausgegangen.
Parallel zum gewerberechtlichen Verfahren hätten die Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei zivilrechtlich auf Immissionsunterlassung durch Verursachung von Lärm, soweit dadurch das ortsübliche und zulässige Ausmaß der Immissionen durch die behördlich genehmigte Anlage gemäß § 364a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) überschritten werde, geklagt. In diesem Verfahren habe am 23.3.2019 zwischen 18:00 Uhr und 00:45 Uhr im Wohnhaus der Beschwerdeführer sowie in der Betriebsanlage eine Befundaufnahme stattgefunden. Neben der schalltechnischen Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen sei während der Befundaufnahme der Vollbetriebszustand der Mühle von einem weiteren Gerichtssachverständigen überwacht worden. In seinem schriftlichen Gutachten vom 13.4.2019 komme der schalltechnische Gerichtssachverständige zu dem Ergebnis, dass dem Betriebsgeräusch der AAmühle bei Vollbetrieb der Anlagen und den zur Befundaufnahme weitgehend reduzierten Nebengeräuschen der Wehranlage, nachbarseitig eine auffällige weil tonhaltige Geräuschcharakteristik zuzusprechen sei. Bei Volllast liege der Betriebsanteil vor dem Fenster der östlichen Schlafräume der Beschwerdeführer um rund 1 bis 2 dB über dem gemäß dem Bescheid der belangten Behörde als Durchschnitt anzusehenden Basispegel (LA,95) von 41 dB und sei bei geringen Umgebungsgeräuschen durch eine subjektive Lästigkeit geprägt. Der Gerichtssachverständige empfehle daher die betrieblichen Dauergeräusche um das Maß der Überschreitung – das heißt um jedenfalls 2 dB – zu mindern und vom tonalen Geräuschcharakter zu befreien. Für den Fall der Unbehebbarkeit der subjektiven Lästigkeit habe der Gerichtssachverständige empfohlen zur Kompensation des Anpassungswertes eine Absenkung des resultierenden Betriebsdauergeräusches um weitere 3 dB, das hieße eine resultierende Senkung um 5 dB gegenüber dem derzeitigen Bestand vorzunehmen. Darüber hinaus werde in dem Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der planungstechnische Grundsatz nach der ÖAL Richtlinie 3-1:2009 nicht eingehalten werde und das im Bescheid vom 6.8.2018 behandelte Emissionsziel derzeit um rund 15 bis 17 dB verfehlt werde.
Aus dem schalltechnischen Gerichtssachverständigengutachten gehe hervor, dass im Dachgeschoss der Mühle offenbar ein Schalldruck von 95 dB gemessen worden sei. Dies stehe im Widerspruch zu den von der belangten Behörde durchgeführten Messungen, die im Inneren der Mühle einen maximalen Schalldruck von 90 dB ergeben haben. Die Messdifferenz sei darauf zurückzuführen, dass bei den behördlichen Messungen Teile der Betriebsanlage nicht oder nicht vollständig oder ohne Material bzw mit zu wenig Material, jedenfalls aber nicht im Vollbetrieb gelaufen seien, weshalb der gemessene Schalldruck wesentlich geringer sei, als bei der Messung durch den schalltechnischen Gerichtssachverständigen. Entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde daher nochmals Messungen im Inneren der Betriebsanlage sowie am Grundstück der Beschwerdeführer vornehmen müssen und dabei sicherstellen müssen, dass die Betriebsanlage unter Volllast und mit Material arbeite.
Mit dem angefochtenen Bescheid verletze die belangte Behörde die Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74ff GewO, da eine Auflage zum Schutz der Beschwerdeführer aufgehoben werde und damit der uneingeschränkte Betrieb einer Betriebsanlage genehmigt werde, obwohl die dort verwendeten Maschinen und Geräte bzw deren Betriebsweise geeignet seien, die Gesundheit der Beschwerdeführer zu schädigen und zu gefährden und die Beschwerdeführer durch den von der Betriebsanlage ausgehenden Betriebslärm zu belästigen. Seitens des schalltechnischen Gerichtssachverständigen sei eindeutig festgestellt worden, dass die Ziele des von der belangten Behörde aufgetragenen schalltechnischen Sanierungskonzeptes nicht erreicht worden seien und die gesundheitsgefährdenden wie auch belästigenden Immissionen bzw der Auslöser für die von der belangten Behörde erteilte Auflage nicht beseitigt worden seien. Völlig übergangen habe die belangte Behörde, dass durch die Betriebsanlage weiterhin die medizinisch begründete Zielvorgabe der ÖAL Richtlinie Nr 6/18, nämlich die Nichtüberschreitung des ortsüblichen Basispegels, nicht eingehalten werde. Die belangte Behörde habe sich ohne Begründung über die gültigen ÖAL Richtlinien, ÖNORMEN und DIN-Normen hinweggesetzt, deren Einhaltung im schalltechnischen Gerichtssachverständigengutachten gefordert worden sei.
Abschließend beantragten die Beschwerdeführer die Einvernahme der dem zivilgerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen aus den Bereichen Schalltechnik und Umweltmedizin zum Beweis der Tatsache, dass von der AAmühle nach wie vor unzulässiger und gesundheitsbeeinträchtigender Lärm ausgehe. Die Gerichtssachverständigen seien im Hinblick auf die von den Amtssachverständigen erzeugten Widersprüche als sachverständige Zeugen zu laden und einzuvernehmen.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde zusammen mit den Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt.
Am 7.10.2020 wurde vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführer und die Vertreter der mitbeteiligten Partei, im Beisein ihrer jeweiligen Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Im Zuge der Verhandlung haben die dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus den Bereichen Gewerbetechnik und Umweltmedizin ihre bisherigen Ausführungen erörtert und Fragen der Parteien beantwortet. Zudem wurden aufgrund der Identität der Sachlage die im hiergerichtlichen Verfahren 405-2/183/1/1-2020 eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen sowie die Verhandlungsschrift vom 27.2.2020 verlesen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Am Standort AD in AC, auf GP aa, KG CC, wird seit mehreren Jahrhunderten eine Mühle zur Verarbeitung von Getreide und Mais betrieben.
Die Beschwerdeführer sind im Gemeindegebiet von AC je zur Hälfte Eigentümer der GP bb/x, KG CC. Die Beschwerdeführerin bewohnt das auf diesem Grundstück befindliche Objekt DDstraße seit 1968, der Beschwerdeführer seit 1991. Die Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer verläuft westlich zur Mühlenanlage in einer Entfernung von ca 40 m. Zwischen dem Betriebsanlagengrundstück und jenem der Beschwerdeführer befindet sich die CCer Ache sowie die im nahe gelegenen Landschaftsschutzgebiet DDtal endende DDstraße. In einer Entfernung von ca 150 m verläuft die EEautobahn (X).
Im Bereich der CCer Ache befindet sich ein Wasserkraftwerk, auf Höhe der Betriebsanlage befindet sich eine Wehranlage samt Bypässen. Die zulässige Höchstentnahmemenge des Wasserkraftwerkes beträgt 1,7 m3/s (Wasserinformationssystem, Stand 6.11.2020). Führt die CCer Ache über diese Menge hinaus Wasser, läuft dieses über die Wehranlage und die Bypässe. Im Zeitraum 2000 bis 2019 betrug der mittlere Abfluss (MQ) der CCer Ache 3,53 m³/s. In den Jahren 2017 und 2018 betrug der mittlere Abfluss 3,77 m³/s bzw 2,85 m³/s (Auskunft des Hydrographischen Dienstes des Landes Salzburg vom 28.10.2020/Hydrographisches Jahrbuch 2017).
Im Jahr 2010 erfolgte eine Modernisierung der Mühle, welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.6.2010, Zahl xxx/28-2010, gewerberechtlich genehmigt wurde.
Aufgrund von Beschwerden der nunmehrigen Rechtsmittelwerber wegen Lärmbelästigungen durch den Betrieb der Mühle hat die belangte Behörde in den Jahren 2014 bis 2016 mehrmals Lärmmessungen und Hörproben durch Amtssachverständige aus den Bereichen Gewerbetechnik und Umweltmedizin durchführen lassen. Die Amtssachverständigen kamen zu dem Ergebnis, dass der zu einer Erhöhung des Basispegels beitragende Immissionsschallpegel der Mühle bei ca 50 dB(A) liege und dieser aufgrund der festgestellten Tonhaltigkeit mit einem Anpassungswert von 5 dB zu versehen sei (ASV Gewerbetechnik, Stellungnahme vom 29.4.2016). Als geringster nächtlicher Basispegel LA95 wurde am 27.9.2016 in der Zeit von 2:00 bis 3:00 Uhr auf der erdgeschossigen, nordöstlich gelegenen Terrasse des Objektes der Beschwerdeführer ein Wert von 41,4 dB gemessen und dem gewerberechtlichen Sanierungsverfahren zugrunde gelegt (ASV Umweltmedizin, Stellungnahme vom 28.11.2016). Am 27.9.2016 betrug der Durchfluss der CCer Ache 1,46 m3/s. Eine am 13.9.2016 durchgeführte Messung ergab einen Basispegel von 42,9 dB, der Durchfluss der CCer Ache betrug an diesem Tag 2,04 m3/s (ASV Umweltmedizin, Stellungnahme vom 28.8.2017). An den beiden Messtagen hat die CCer Ache eine unterdurchschnittliche Wasserführung aufgewiesen.
Ausgehend von einer Anhebung der örtlichen Verhältnisse im Nachtzeitraum um bis zu 8,6 dB bzw bei Berücksichtigung einer Tonhaltigkeit um bis zu 13,6 dB empfahl der umweltmedizinische Amtssachverständige der belangten Behörde zum Schutz der Gesundheit der Nachbarn sowie zum Schutz vor erheblichen Belästigungen, den Betrieb der Mühle im Zeitraum Montag bis Freitag von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Samstagen von 19:00 bis 6:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig zu untersagen (ASV Umweltmedizin, Stellungnahme vom 28.11.2016).
Mit Bescheid vom 17.1.2017, Zahl xxx/90-2017, wurde der mitbeteiligten Partei die empfohlene Beschränkung der Betriebszeit gemäß § 79 Abs 1 GewO vorgeschrieben und gleichzeitig die Vorlage eines schalltechnischen Sanierungsprojektes "zwecks Reduktion der Dauergeräusche unter bzw in den Bereich des Basispegels und der Tonhaltigkei bis spätestens 15.05.2016" aufgetragen. Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich, dass der bei der Lärmmessung am 27.9.2016 ermittelte Wert von 41,4 dB als geringster nächtlicher Basispegel dem Verfahren zugrunde gelegt wurde. Mit Bescheid vom 24.1.2017, Zahl xxx/91-2017, wurde der Bescheid vom 17.1.2017 insofern berichtigt, als die Frist zur Vorlage des schalltechnischen Sanierungsprojektes auf 15.5.2017 berichtigt wurde.
Mit Bescheid vom 6.8.2018, Zahl xxx/177-2018, wurde das von der mitbeteiligten Partei vorgelegte schalltechnische Sanierungsprojekt für den Betrieb der Mühlenanlagen gemäß § 79 Abs 3 GewO gewerberechtlich genehmigt.
Im Jahr 2018 ließ die mitbeteiligte Partei das Dach des Mühlengebäudes schalltechnisch sanieren.
Entsprechend der Auflagenvorschreibung im Bescheid vom 6.8.2018 wurde vom schalltechnischen Projektanten im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde sowie des gewerbetechnischen und umweltmedizinischen Amtssachverständigen in der Nacht vom 12.9.2018 von 23:00 Uhr bis zum 13.9.2018 um 01:23 Uhr eine Lärmmessung auf der erdgeschossigen, nordöstlich gelegenen Terrasse der Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei wurden Messungen bei Stillstand der Mühle, während des Hochfahrens der Mühle sowie bei Vollbetrieb durchgeführt. Die CCer Ache hat im Zeitraum der Kontrollmessung eine unterdurchschnittliche Wasserführung aufgewiesen. Am 12.9.2018 betrug die durchschnittliche Durchflussmenge der CCer Ache 1,28 m³/s, am 13.9.2018 lag die durchschnittliche Durchflussmenge bei 1,15 m³/s (Auskunft des Hydrographischen Dienstes des Landes Salzburg vom 28.10.2020). Es war in dieser Nacht bedeckt bei einer Lufttemperatur von ca 5°, bei Wind aus Süd bis Südost mit einer Windgeschwindigkeit von etwa 9 km/h. Zum Zeitpunkt der Messung floss kein Wasser über die Wehroberkante und nur wenig Wasser über die beiden unterhalb des Wehres gelegenen Bypassöffnungen. Die Umgebungssituation war daher kaum durch Fließgeräusche geprägt. Bei Vollbetrieb der Mühle wurde ein weitgehend permanentes Rauschen wahrgenommen, das die Verkehrsgeräusche in leisen Zeitabschnitten geringfügig überlagerte und in verkehrsstärkeren Zeitabschnitten überlagert wurde. Die Messung ergab, dass bei Vollbetrieb der Mühle auf der Terrasse des Beschwerdeführerobjektes der energieäquivalente Dauerschallpegel (LAeq) um 0,8 dB(A) und der Basispegel (LA95) um 1 bis 2 dB(A) angehoben wird (Schallmessprotokoll vom 22.11.2018). Der Anteil der Mühlengeräusche (Beurteilungspegel Lr) liegt bei 41 bis 42 dB(A) und bewegt sich damit im Bereich des ortsüblichen Basispegels (ASV Gewerbetechnik, Stellungnahme vom 30.11.2018). Aufgrund der nicht messtechnisch, aber subjektiv feststellbaren Tonhaltigkeit ist ein Anpassungswert von 3 dB zu berücksichtigen, sodass von einem Beurteilungspegel von 44 bis 45 dB(A) auszugehen ist (ASV Gewerbetechnik und Umweltmedizin, Stellungnahmen vom 27.12.2018, 11.1.2019 und vom 11.2.2020).
Der tonhaltige Immissionsanteil liegt an der Wahrnehmbarkeitsschwelle (ASV Umweltmedizin, Stellungnahme vom 3.2.2020). Wenn ab 23.00 Uhr der Verkehr auf der Autobahn (X) deutlich abnimmt, das Wasser der CCer Ache über das Wasserkraftwerk läuft und nicht über die Bypässe und die Wehranlage, es keinen Niederschlag gibt und Windgeräusche auf niedrigem Niveau vorherrschend sind, ist bei Vollbetrieb der Mühle im Bereich der Terrasse der Beschwerdeführer eine schwache Wahrnehmbarkeit der Mühlengeräusche gegeben. Eine derartige Konstellation ist jedenfalls nicht ganzjährig gegeben. Der Unterschied gegenüber den gegebenen Umgebungsgeräuschen ist als gering einzustufen. Durch das Mühlengeräusch bedingte Aufwachreaktionen können ausgeschlossen werden, Einschlafschwierigkeiten können bei sensibilisierten Personen auftreten. Unter Bedachtnahme auf einen normal empfindenden Erwachsenen und ein normal empfindendes Kind ist jedoch weder eine erhebliche Belästigungswirkung noch eine Gesundheitsgefährdung im Freien und im Inneren des Objektes der Beschwerdeführer gegeben (ASV Umweltmedizin, Stellungnahme vom 3.2.2020).
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur konkreten Örtlichkeit wurden durch Einsichtnahme in das Salzburger Geographische Informationssystem (SAGIS) getroffen. Soweit für die Sachverhaltsfeststellungen auf die im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Beurteilungen der Amtssachverständigen für Gewerbetechnik und Umweltmedizin zurückgegriffen wurde, finden sich in den Klammerausdrucken die entsprechenden Verweise. Die Feststellungen zur Durchflussmenge der CCer Ache fußen auf den Informationen des Hydrographischen Dienstes des Landes Salzburg sowie auf einer Einsichtnahme in das Hydrographische Jahrbuch 2017. Das Verwaltungsgericht hat für seine Sachverhaltsfeststellung überdies das Schallmessprotokoll über die am 12.9.2018/13.9.2018 durchgeführte Kontrollmessung herangezogen und sich mit dem von den Beschwerdeführern vorgelegten schalltechnischen und umweltmedizinischen Gutachten, welche im zivilgerichtlichen Verfahren eingeholt wurden, auseinandergesetzt.
Zur Untermauerung ihres Vorbringens verwiesen die Beschwerdeführer auf die vom Landesgericht Salzburg im Zivilrechtsverfahren eingeholten Gutachten. Sie zogen in Zweifel, dass die Mühle anlässlich der Kontrollmessung am 12.9.2018/13.9.2018 unter Volllast in Betrieb gewesen ist und verwiesen diesbezüglich auf die Messung des Gerichtssachverständigen, welche andere Messergebnisse gebracht habe als die Kontrollmessung und während welcher ein Gerichtssachverständiger für Maschinen den Betriebszustand der Mühle überwacht habe. Befragt dazu, ob und inwieweit die vom Gerichtssachverständigen für Schalltechnik in seinem Gutachten vom 13.4.2019 ermittelten Messergebnisse für eine Beurteilung herangezogen werden können und sich diese mit jenen der behördlich überwachten Kontrollmessung vom 12.9.2018 decken, äußerte sich der gewerbetechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 11.2.2020 wie folgt: "Vergleichbar sind die Messergebnisse für den Messpunkt im Mühlengebäude. Hier wurde bei beiden Messungen der gleiche Messpunkt im Dachgeschoßraum gewählt und decken sich auch die Messergebnisse mit einem Dauerschallpegel LAeq von jeweils 90 dB(A). Dieses Messergebnis zeigt, dass sich bei beiden Messungen die Mühlenanlagen im Vollbetrieb befanden. Für die Bestimmung der Immissionswerte bei der Nachbarschaft AL können die von Dipl.-Ing. EE ermittelten Messwerte nicht herangezogen werden, da unterschiedliche Messpunkte wie bei der behördlichen Messung gewählt wurden. Bei der behördlich überwachten Kontrollmessung am 13.9.2018 wurde der Messpunkt im Freien auf der Terrasse bei der Nachbarschaft AL festgelegt. Die Wahl des Messpunktes war insofern wesentlich, da auch der behördlich festgesetzte Basispegel auf diesem Messpunkt ermittelt wurde. Dipl.-Ing. EE hat für seine Messung den Messpunkt im angrenzenden Wohnzimmer innerhalb des Gebäudes gewählt. Aufgrund der unterschiedlichen Messpunkte können die Messergebnisse von Dipl.-Ing. EE nicht mit dem behördlich festgesetzten Basispegel verglichen werden."
Aus den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der am 27.2.2020 vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung ergibt sich zudem, dass er im Dachgeschoss der Mühle an jenem Messpunkt gemessen hat, an dem auch der Gerichtssachverständige die Messung durchgeführt hat und auch die Messergebnisse übereinstimmen. Während der Beschwerdeführervertreter für seine Argumentation den unbewerteten Pegelverlauf (Lz) aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen herangezogen hat, legte der Amtssachverständige dar, dass der A-bewertete, für das menschliche Ohr abgestimmten Pegelverlauf LAeq anzuwenden ist und auch vom Gerichtssachverständigen der A-bewerte Pegelverlauf mit 90 dB(A) festgestellt worden ist. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei (Betreiber der Mühle) bestätigte in der Verhandlung überdies, dass das vom Amtssachverständigen anlässlich der Kontrollmessung aufgenommene Lichtbild der Schalttafel des Mühlenbetriebes den technisch maximalen Vollbetrieb der Mühle zeige. Zudem wurde der Betriebszustand der Mühle während der Messung sowohl vom Amtssachverständigen als auch von einem Behördenvertreter durch Kontrollgänge überwacht. Vor diesem Hintergrund haben sich für das Verwaltungsgericht keine Zweifel daran ergeben, dass die Mühle zum Zeitpunkt der Kontrollmessung in Volllast betrieben worden ist. Ebenso wurde schlüssig dargelegt, warum die Ergebnisse der gerichtlichen Messung mit den im behördlichen Verfahren durchgeführten Messungen nicht unmittelbar vergleichbar sind.
Anlässlich der Kontrollmessung in der Nacht vom 12.9.2018 auf den 13.9.2018 wurden folgende Messergebnisse ermittelt, welche im Schallmessprotokoll vom 22.11.2018 festgehalten sind:
LAeq
Lmin
Lmax
LA95
L1
Mühlenstillstand zwischen 23:00 und 23:30 Uhr
46,5
41,8
64,7
43,2
50,5
Mühle hochfahren zwischen 23:36 und 00:50 Uhr
45,6
42,3
64,3
43,3
49,1
Mühle im Vollbetrieb zwischen 00:50 und 01:15 Uhr
46,2
43,7
62,8
44,2
51,5
Mühlenstillstand von 01:16 bis 01:23 Uhr
45,4
41,6
57,2
42,2
51,2
Aus diesen Werten ergibt sich im Zusammenhalt mit der Stellungnahme vom 30.11.2018 des Amtssachverständigen für Gewerbetechnik, dass am 12.9.2018 bei Stillstand aller Mühlenaggregate von 23:00 Uhr bis 23:30 Uhr der Basispegel LA95 bei 43,2 dB (A) lag, der energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq bei 46,5 dB (A). Bei Vollbetrieb der Mühlenaggregate im Zeitraum 00:50 Uhr bis 01:15 Uhr lag der LAeq bei 46,2 dB (A), der LA95 bei 44,2 dB (A). Der Vollbetrieb im Mühlengebäude wurde sowohl vom Vertreter der belangten Behörde als auch vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen überwacht. Zudem hat der Amtssachverständige während des Vollbetriebes mittels geeichtem und kalibriertem Schallpegelmessgerät den Innenraumpegel im Dachgeschossraum des Mühlengebäudes gemessen. Dabei wurde ein Schallpegel von 90 dB (A) ermittelt. Nach Abschluss der Messung für den Vollbetrieb ist von 01:16 Uhr bis 01:23 Uhr nochmals eine Schallmessung bei Stillstand der Mühlenanlage durchgeführt worden. Dabei wurde ein Laeq von 45,4 dB (A) und ein La95 von 42,2 dB (A) ermittelt. Der Amtssachverständige kommt schließlich zu folgendem Ergebnis: "Der Vergleich der Messwerte und der Pegelschriebe für Vollbetrieb und Stillstand der Mühle zeigt, dass durch den Betrieb der Mühle der energieäquivalente Dauerschallpegel Laeq beim Messpunkt um 0,8 dB (A) und der Basispegel La95 um 1 bis 2 dB (A) angehoben wird. Insbesondere auf Grund der Anhebung des Basispegels muss aus lärmtechnischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die Dauergeräusche, hervorgerufen durch den Vollbetrieb der Mühlenanlage knapp unter dem gemessenen Basispegel bei Mühlenstillstand liegen. Der Anteil der Mühlengeräusche wird somit zwischen 41 und 42 dB (A) betragen. Die Dauergeräusche liegen im Bereich des im Bescheid vom 24.1.2017 festgelegten Basispegels von 41,4 dB (A). Der im Sanierungskonzept prognostizierte Beurteilungspegel für die Mühlenanlage von 30 dB (A) wird nicht erreicht. Eine messtechnisch nachweisbare Tonhaltigkeit der Mühlengeräusche kann der Frequenzanalyse im Messbericht nicht entnommen werden."
Zum Beschwerdevorbringen, wonach im zivilgerichtlichen Verfahren die Tonhaltigkeit der Mühlengeräusche messtechnisch nachgewiesen worden sei, erläuterte der gewerbetechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 11.2.2020 den Stand der Technik. Demnach werden für einen messtechnischen Nachweis der Tonhaltigkeit die einzelnen unbewerteten Terzbänder auf beidseitige Unterschiede von mindestens 5 dB untersucht. Weder eine behördliche Messung noch die Kontrollmessung am 12.9.2018 habe einen derartigen Nachweis der Tonhaltigkeit erbracht und auch im Gutachten des Gerichtssachverständigen sei bei allen Frequenzdatenblättern für die Anlagengeräusche kein 5 dB Sprung ersichtlich. Das Verwaltungsgericht ging aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Erklärung daher davon aus, dass die Tonhaltigkeit der Mühlengeräusche messtechnisch nicht nachweisbar ist. Aufgrund der im Rahmen der Hörprobe vom umweltmedizinischen Amtssachverständigen wahrgenommenen Tonhaltigkeit wurde von diesem aber ohnehin die Berücksichtigung eines Anpassungswertes von 3 dB gefordert und dieser auch dem Beurteilungspegel zugeschlagen. Hinsichtlich des Ausmaßes dieses Anpassungswertes verwies der umweltmedizinische Amtssachverständige auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), wonach ein Anpassungswert von 3 dB oder von 6 dB vergeben werden kann, Zwischenwerte hingegen nicht zulässig seien.
In der Stellungnahme vom 30.4.2019 führte der umweltmedizinische Amtssachverständige schließlich wie folgt aus: "Die Wahrnehmbarkeit des Mühlengeräusches ist bei ruhigen nächtlichen Umgebungsbedingungen im Freien in leichter Form gegeben, jedoch ist der Unterschied gegenüber den gegebenen Umgebungsgeräuschen als gering einzustufen. Die bestehenden örtlichen Schallverhältnisse werden durch die schallsanierte Mühle nicht mehr relevant verändert. Unter Zugrundelegung eines normal empfindenden Erwachsenen bzw eines normal empfindenden Kindes, ist eine erhebliche Belästigungswirkung oder eine Gesundheitsgefährdung weder im Freien noch im Gebäudeinneren der Nachbarn AL gegeben."
In den beiden Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht erläuterte der umweltmedizinische Amtssachverständige seine Wahrnehmungen bei der Hörprobe in der Nacht von 12.9.2018 auf den 13.9.2018. Es sei überhaupt schwierig gewesen einen geeigneten Messtermin zu finden, da das Vorherrschen von ruhigen Bedingungen Voraussetzung gewesen sei. Die Verkehrsfrequenz auf der Autobahn sollte ebenso wie die Wasserführung der CCer Ache gering sein, es sollte kein Wasserablauf über die Bypässe erfolgen, eine längere Trockenperiode vorangegangen sein und weder starker Wind noch eine Schneebedeckung gegeben sein. Eine solche Konstellation könne in den Nachtstunden gefunden werden, allerdings nicht in jeder Nacht. Vor der schalltechnischen Sanierung sei die Tonhaltigkeit sofort und eindeutig wahrnehmbar gewesen, dagegen müsse es nun ruhig sein, um die Tonhaltigkeit feststellen zu können. In bestimmten Phasen könne es zwar durch die Mühle zu einer Belästigung kommen, jedoch sei damit für einen normal empfindenden Erwachsenen oder ein normal empfindendes Kind keine erhebliche Belästigung verbunden. Der umweltmedizinische Amtssachverständige wies darauf hin, dass es zu keinen Aufwachreaktionen kommen könne, da solche nur durch Spitzenpegel verursacht werden. Auch seien keine Einschlafschwierigkeiten zu erwarten. Lediglich wenn jemand "eingehört" sei und mit dem Geräusch negative Emotionen verbunden seien, könne es zu Einschlafschwierigkeiten kommen. Gesundheitsgefährdungen seien mit den gegenwärtig festgestellten Werten nicht verbunden.
Dem Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Einvernahme der dem zivilgerichtlichen Verfahren beigezogenen Gerichtssachverständigen als sachverständige Zeugen war nicht stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat sich im Verfahren der Fachkunde von Amtssachverständigen bedient, deren schriftliche Ausführungen und mündliche Ergänzungen dem Verwaltungsgericht eine schlüssige, nachvollziehbare und ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Im Lichte dessen, dass der Gerichtssachverständige mit Ausnahme des Messpunktes im Dachgeschoss der Mühle an anderen Messpunkten gemessen hat, als der Amtssachverständige und damit eine unmittelbare Vergleichbarkeit nicht gegeben ist, war eine Einvernahme des schalltechnischen Gerichtssachverständigen entbehrlich.
Auch für eine Einvernahme des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen ergab sich keine Notwendigkeit. Dem von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten Gutachten des umweltmedizinischen Gerichtssachverständigen vom 15.11.2019 ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Befundaufnahme lediglich ein Ortsaugenschein und keine Hörprobe durchgeführt worden ist. Aus dem von der mitbeteiligten Partei in Vorlage gebrachten in gegenständlicher Angelegenheit ergangenen Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30.6.2020, Zahl yyy, geht zudem hervor, dass der umweltmedizinische Gerichtssachverständige letztlich zum gleichen Schluss wie der Amtssachverständige kommt, nämlich, dass die vorliegende Immissionssituation mit keinen Gesundheitsgefährdungen verbunden sei, aber geeignet sei, bei sensibilisierten Personen Einschlafstörungen zu verursachen.
Zur Feststellung, dass die CCer Ache an den Messtagen 13.9.2016, 27.9.2016, 12.9.2018 und 13.9.2018 unterdurchschnittlich Wasser geführt hat, ist das Verwaltungsgericht durch einen Vergleich mit den Jahresdurchschnittswerten in den Jahren 2017 und 2018 gelangt.
Rechtliche Grundlagen:
§ 74 Abs 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) - Betriebsanlagen
(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
§ 77 Gewerbeordnung 1994 (GewO)
(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
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§ 79 Gewerbeordnung 1994 (GewO)
(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, daß bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, daß ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.
(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.
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§ 79c Gewerbeordnung 1994 (GewO)
(1) Vorgeschriebene Auflagen sind mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach der Vorschreibung von Auflagen ergibt, dass die vorgeschriebenen Auflagen für die nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich sind oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit den Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.
(2) Abweichungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich seiner Bestandteile sind mit Bescheid zuzulassen, soweit dem nicht der Schutz der nach § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen entgegensteht, erforderlichenfalls unter Aufhebung oder Abänderung von vorgeschriebenen Auflagen oder auch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen. § 77 ist sinngemäß anzuwenden, für IPPC-Anlagen ist auch § 77a sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Behörde hat ein Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auf Antrag des Inhabers der Betriebsanlage einzuleiten. Im Antrag ist das Vorliegen der Voraussetzungen glaubhaft zu machen, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
(4) Die nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei Erteilung der Genehmigung mitanzuwendenden materiellrechtlichen Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen sind in den Verfahren nach Abs. 1 oder Abs. 2 mitanzuwenden.
Erwägungen und Ergebnis:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine zuvor in Auflagenform vorgeschriebene zeitliche Beschränkung des Mühlenbetriebes auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 79c GewO behoben. Eine Auflage ist gemäß § 79c Abs 1 GewO mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn sich nach ihrer Vorschreibung ergibt, dass die vorgeschriebene Auflage für die nach § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Interessen nicht erforderlich ist oder für die Wahrnehmung dieser Interessen auch mit dem Inhaber der Betriebsanlage weniger belastenden Auflagen das Auslangen gefunden werden kann. Als Beurteilungsmaßstab ist sinngemäß § 77 GewO heranzuziehen. Bezogen auf den verfahrensgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Aufhebung der Auflage rechtens ist, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erwarten ist, dass Gesundheitsgefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO vermieden werden und Belästigungen durch Lärm auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO vorliegen bzw im gegenständlichen Fall für die Aufhebung der Auflage, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Frage der Zumutbarkeit einer Belästigung einer gewerblichen Betriebsanlage eine Rechtsfrage und daher nicht durch einen medizinischen Amtssachverständigen zu beantworten (VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073).
Anhand der dem Verwaltungsgericht eine Entscheidungsgrundlage bildenden sachverständigen Beurteilungen zeigt sich, dass nach Umsetzung des schalltechnischen Sanierungsprojektes durch die mitbeteiligte Partei eine wesentliche Verbesserung der örtlichen Lärmsituation eingetreten ist. Der im Jahr 2016 erhobene Beurteilungspegel von 55 dB (A) liegt nunmehr bei 44 bis 45 dB (A). Unbestritten ist, dass dieser Pegel aufgrund der mit einem rechnerischen Zuschlag von 3 dB berücksichtigten Tonhaltigkeit über dem von der belangten Behörde im Sanierungsverfahren als Richtwert zugrunde gelegten Basispegel von 41,4 dB (A) liegt. Der Basispegel von 41,4 dB (A), der im Zuge einer Messung am 27.9.2016 in der Zeit von 2:00 Uhr bis 3:00 Uhr erhoben worden ist, stellt eine Momentaufnahme dar. In den davor und danach liegenden Zeiträumen (von 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr bzw von 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr früh) wurden Basispegel zwischen 41,5 dB (A) und 43,4 dB (A) gemessen. Die im Zuge der Kontrollmessung zwischen 23:00 Uhr und 1:23 Uhr erhobenen Basispegel liegen zwischen 42,2 dB (A) und 44,2 dB (A) allesamt somit über dem als niedrigsten Wert angesetzten Basispegel. Der Durchfluss der CCer Ache war an den angeführten Tagen jeweils unterdurchschnittlich und es lief kein Wasser über die Wehranlage und die Bypässe. Eine derartige Konstellation ist jedenfalls nicht ganzjährig vorherrschend und kann davon ausgegangen werden, dass sowohl dem Sanierungsverfahren als auch der Kontrollmessung nachbargünstige Umgebungsbedingungen zugrunde gelegt wurden.
Die Tonhaltigkeit des Betriebsgeräusches der Mühle ist - wie oben festgestellt – messtechnisch nicht nachweisbar. Im Rahmen der durchgeführten Hörprobe wurde durch den umweltmedizinischen Amtssachverständigen bei Vollbetrieb der Mühle ein weitgehend permanentes Rauschen wahrgenommen, welches in verkehrsstärkeren Zeiten überlagert wurde, während es in leisen Zeitabschnitten die Verkehrsgeräusche geringfügig überlagerte. Dies wurde vom Amtssachverständigen als eine schwache aber eindeutig hörbare Tonhaltigkeit umschrieben. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Hörprobe während der Nachtstunden bei besonders ruhigen Umgebungsbedingungen vorgenommen wurde. Das bedeutet, es waren weder Niederschlag noch Windgeräusche noch ein Wasserrauschen wahrnehmbar, da die CCer Ache unterdurchschnittlich Wasser geführt hat und weder Wasser über die Wehranlage noch über die Bypässe gelaufen ist. Der umweltmedizinische Amtssachverständige gab in diesem Zusammenhang an, dass es sehr schwierig gewesen sei überhaupt einen Messtermin zu finden, der diese nachbargünstigen Bedingungen erfülle. In seiner fachlichen Expertise gelangt der umweltmedizinische Amtssachverständige schließlich zu dem Ergebnis, dass das nunmehrige Ausmaß der Anhebung des Basispegels und die unter bestimmten Umgebungsbedingungen wahrnehmbare Tonhaltigkeit der Mühlengeräusche zu keiner Gesundheitsgefährdung führen kann und damit auch weder für einen normal empfindenden Erwachsenen noch für ein normal empfindendes Kind eine erhebliche Belästigungswirkung verbunden ist. Eine Belästigungswirkung für sensibilisierte, auf das Geräusch fokussierte Menschen wurde jedoch eingeräumt.
Nach dem verfahrensbezogen anzuwendenden Maßstab des § 77 Abs 2 GewO sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen die objektiv anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe eines "gesunden, normal empfindenden Kindes" und eines "gesunden, normal empfindenden Erwachsenen" maßgeblich, die als solche unabhängig von der Person des Nachbarn in ihrer Gesamtheit heranzuziehen sind (VwGH 25.10.2011, 2009/04/0292). Für die Prüfung der Zumutbarkeit ist somit eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen. Ausgehend davon, dass dem Mühlengeräusch aus umweltmedizinischer Sicht keine erhebliche Belästigungswirkung konstatiert wird und die Wahrnehmbarkeit des Mühlengeräusches keine Dauerbelastung darstellt, sondern diese nur bei Zusammenkommen mehrerer unbeeinflussbarer Faktoren gegeben ist, geht das Verwaltungsgericht von einer Zumutbarkeit der Lärmbelästigung aus.
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass in dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten und mit Bescheid vom 6.8.2018 genehmigten schalltechnischen Sanierungsprojekt ein Beurteilungspegel von 29,1 dB im 1. OG des Beschwerdeführerobjektes prognostiziert worden sei, diese wesentliche Verbesserung allerdings nach erfolgter Sanierung nicht erreicht werde. Der gewerbetechnische Amtssachverständige bestätigte, dass dieser Wert nicht erzielt werde und führte dazu in seiner Stellungnahme vom 11.2.2020 erklärend aus, dass von der alten Gebäudestruktur lediglich sehr alte Planunterlagen existieren, weshalb der Projektant die Schalldämmwerte der alten Bauelemente, insbesondere des Dachaufbaus, schätzen habe müssen. Die Immissionsberechnung sei daher mit Unsicherheiten behaftet gewesen. Aus rechtlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Frage ist, ob die beantragte Aufhebung der Betriebszeitenbeschränkung nach dem Maßstab des § 77 GewO zulässig ist. Die schalltechnische Verbesserung ist zwar letztlich nicht in dem prognostizierten Ausmaß eingetreten, aus den sachverständigen Beurteilungen ergibt sich aber unmissverständlich und schlüssig, dass die Wahrnehmbarkeit der Mühle wesentlich reduziert werden konnte. Es können nunmehr Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen werden und bleibt die Belästigungswirkung durch Lärm auf ein zumutbares Maß beschränkt.
Insoweit die Beschwerde moniert, dass der Planungstechnische Grundsatz nach ÖAL-Richtlinie 3 nicht eingehalten werde, stellt der gewerbetechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 16.9.2020 klar, dass dieser nach der ÖAL-Richtlinie 3 Abschnitt 4.3 im Sanierungsverfahren nicht anzuwenden ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass mit der Nichteinhaltung des Planungstechnischen Grundsatzes per se kein Maßnahmenbedarf verbunden ist, sondern dies die Durchführung einer individuellen Beurteilung unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen erfordert. Dieses Prozedere wurde auch im konkreten Fall eingehalten.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betriebszeitenbeschränkung sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Entscheidungswesentlich war gegenständlich die auf den Beurteilungen der Amtssachverständigen für Gewerbetechnik und Umweltmedizin beruhende Beweiswürdigung. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf (VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068).
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