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405-1/547/1/10-2020•LVwG S 405-1/547/1/10-2020
405-1/547/1/10-2020State Administrative CourtNov 4, 2020
Naturschutz, Umweltorganisation, aufschiebende Wirkung, Alpenkonvention, Kleine Hufeisennase, Herpetofauna, Erdfall
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg I. erkennt / II. fasst durch die Richterin Dr. Julia Graupner über die Beschwerde einer Umweltorganisation, AD, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.06.2020, Zahl xx/11-2020,
I.
zu Recht:
I.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf nicht unionsrechtlich bedingte Umweltvorschriften bezieht als unzulässig zurückgewiesen, im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II.
den B e s c h l u s s:
I.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 67 Abs 11 Sbg NSchG wird als unzulässig zurückgewiesen.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 17.06.2020, Zahl xx/11-2020, wurde seitens der belangten Behörde Folgendes festgestellt:
„Es wird festgestellt, dass für die nachstehenden von AA GmbH, vertreten durch AX AY, der Behörde am 26.03.2020 vorgestellten Maßnahmen in Form der Ökologische Begleitplanung zum Abbruch des ehemaligen "BB CC ", Gemeinde DD, die Voraussetzungen nach § 49 Abs 3 letzter Satz Salzburger Naturschutzgesetz vorliegen, somit das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Bewilligung entfällt und bei projektgemäßer Ausführung kein Verbotstatbestand gemäß § 61 NSchG verwirklicht wird.
Somit entfällt bei projektgemäßer Ausführung das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Ergänzender Bestandteil dieses Bescheides ist das vidierte Projekt von Ingenieurbüro für Biologie AI AJ vom 25.03.2020.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher nach erfolgtem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG zusammengefasst ausgeführt wurde, dass hinsichtlich der Kleinen Hufeisennase (eine im Land Salzburg sehr seltene Fledermaus-Art) sowie der Herpetofauna im Projektgebiet Bedenken bestehen.
Zudem wäre es nach Ansicht des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung, den Bereich des „Erdfalls“ besonders zu schützen. Es wird auch darauf verwiesen, dass ein Antrag auf Ausweisung des Areals der Erdfälle als Naturdenkmal oder dessen Integrierung in einen größeren geschützten Landschaftsteil gestellt wurde. Diesbezüglich wird auf die unionsrechtlich erforderliche Beachtung der Alpenkonvention, konkret Bodenschutz-protokoll Art 6 und 7 sowie das Protokoll Natur- und Landschaftsschutz Art 11 hingewiesen. Generell wird vom Beschwerdeführer eine Sicherung der vorhandenen Schutzgüter durch Schutzgebietsausweisung gefordert. Abschließend wird gefordert, dass mit dem Abriss erst begonnen werden darf, wenn die Rahmenbedingungen für die zukünftige Bebauung/Nutzung fixiert sind.
Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu nach Vorlage von ergänzenden geologischen und zoologischen Expertisen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zudem wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 67 Abs 11 gestellt.
Die Beschwerde wurde der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 07.09.2020 übermittelte diese eine umfangreiche Stellungnahme des Ingenieurbüros für Biologie und Ökologie, FF naturbelassen.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt und teilte dieser in Folge mit, dass sämtliche Bedenken betreffend den Tierartenschutz durch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ausgeräumt werden konnten. Zudem sei der Beschwerdeführer hinsichtlich der geografischen Lage des Erdfalls einem Irrtum erlegen. Zudem hat die belangte Behörde mittlerweile amtswegig ein Verfahren zur Ausweisung der tatsächlichen Erdfälle als Schutzgebiet eingeleitet.
Der Beschwerdeführer teilte mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführer ist eine gemäß § 19 Abs 7 UVPG 2000 anerkannte und für das Bundesland Salzburg zugelassene Umweltorganisation und scheint aktuell in der Liste des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf. Der Beschwerdeführer war am Verfahren nicht beteiligt. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 19.06.2020 erfolgte über die elektronische Salzburger Aarhus-Plattform des Landes Salzburg per Download.
Verfahrensgegenstand sind Planungen für den Abriss des im Jahr 2018 durch einen Brand schwer beschädigte ehemalige BB CC auf Grundstück aa/b, KG AH I, Gemeinde DD. Das Projektgebiet stellt einen Lebensraum für diverse Tierarten, insbesondere Amphibien, Reptilien, Fledermäuse, vermutlich aber auch Vögel, dar. So ist die unmittelbare Umgebung bzw das Projektgebiet aufgrund vorangegangener Untersuchungen im Verfahren im Hinblick auf die Herpetofauna bereits sehr gut untersucht, sodass auf eine neuerliche Kartierung im Rahmen des Verfahrens verzichtet wurde. Die Datenbasis bildet daher eine aktuelle Abfrage in der Biodiversitätsdatenbank des Hauses der Natur. Im Hinblick auf Fledermäuse wurde auf Untersuchungen von GG 2015 sowie auf Aussagen von HH verwiesen, im Rahmen des gegenständlichen Projektes sollen zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Folgende Arten wurden im Eingriffsgebiet bzw im unmittelbaren Nahebereich nachgewiesen:
Herpetofauna: Erdkröte, Grasfrosch, Bergmolch, Teichmolch, Kammmolche, Gelbbauchunke, Feuersalamander, Blindschleiche, Ringelnatter, Schlingnatter, Zauneidechse.
Fledermäuse: Kleine Hufeisennase, Zwergfledermaus, Braunes Langohr, Mausohr.
Die Eingriffsfläche im Zuge der Abbrucharbeiten des BB CC umfasse eine Gesamtfläche von ca 4.170 m², exklusive Schotterfläche vor dem Gebäude. Im Zuge der Abbrucharbeiten werden Lebensräume von Amphibien und Reptilien, aber auch von Fledermäusen verändert bzw weitgehend zerstört. Die Maßnahmen können auch zu einer Tötung oder Störung von Individuen führen. Um eine Gefährdung der vorkommenden Arten durch die eigentlichen Baumaßnahmen zu minimieren, das heißt, den Schutz der Tierarten trotz der geplanten Maßnahmen zu gewährleisten und somit keine Verbotstatbestände auszulösen, wurden in der gegenständlichen Einreichunterlage Maßnahmen zum Schutz der Herpetofauna und der Fledermäuse vorgeschlagen.
Schutzmaßnahmen für die Herpetofauna:
Errichtung von Ersatzlebensräumen (CEF-Maßnahme): Als erste Maßnahme, um eine Absiedlung der Herpetofauna aus dem Projektgebiet überhaupt durchführen zu können, wird im nahen Umfeld der Eingriffsflächen (siehe Ortner 2020) ein Ersatzlebensraum mit Ruhestätten für Amphibien und Reptilien sowie potenziellen Fortpflanzungsstätten für Reptilien geschaffen (Astbauten, Eiablagehaufen).
Um die Herpetofauna vor den Baumaßnahmen im Projektgebiet zu schützen, sind im Vorfeld Maßnahmen bzw die Verwendung von Methoden erforderlich, die in JJ (2020) beschrieben werden: Errichtung von Sperr- und Leitzäunen um das Gesamtgebiet (RVS-konform, doppelter Überstiegschutz), Verwendung von künstlichen Verstecken sowie Einrichtung von Fangfeldern inkl. Kübel, Abfang der Amphibien und Reptilien (tägliche Kontrolle in den frühen Morgenstunden), und Verbringen in den zuvor gestalteten Ersatzlebensraum bei Reptilien, bzw in bekannte Landlebensräume (oder Gewässerlebensräume) bei Amphibien (je nach Fangzeitpunkt). Die Entfernung herpetologisch interessanter Strukturen im Baubereich wird unter Aufsicht der ökologischen Bauaufsicht durchgeführt. Es erfolgt eine Dokumentation der Fänge und Übermittlung der Daten im Bericht sowie Übermittlung der Daten an die Biodiversitäts-datenbank am Haus der Natur (nach Abschluss der Absiedelung).
Nach Umsetzen der Tiere führt die ökologische Bauaufsicht eine regelmäßige Kontrolle der Ersatzlebensräume durch. Zudem erfolgt eine regelmäßige Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sperrzäune, um ein Einwandern von Tieren in den Baustellenbereich zu verhindern.
Im Jahr nach Beendigung der Baumaßnahmen sowie drei Jahre nach Beendigung der Baumaßnahmen wird ein Monitoring durchgeführt (Darlegung der Details zu Monitoring Plan und Methode im Endbericht der ökologischen Bauaufsicht). Die artspezifisch erforderliche Pflege des Ersatzlebensraumes ist laut Einreichprojekt für 10 Jahre gesichert. Sollte das Monitoring keine zufriedenstellenden Ergebnisse bringen, werden die Maßnahmen nachjustiert.
Schutzmaßnahmen für Fledermäuse:
Die 2014 im BB festgestellte Wochenstube Kleiner Hufeisennasen befand sich 2017 aller Wahrscheinlichkeit nach in der KK. Eine Kontrolle potenzieller Quartierstandorte im Umfeld des BB erfolgt im Frühjahr/Frühsommer 2020 (z.B. KK, Kirche, etc). Um bei Fledermäusen das Töten von Individuen auszuschließen, muss der Abbruch des Gebäudes jedenfalls während der Aktivitätszeit der Fledermäuse erfolgen, nicht jedoch in der Wochenstubenzeit (d.h. zwischen Mitte August bis Mitte Oktober 2020 oder im April 2021). Regelmäßige Kontrollen im und am Gebäude in den nächsten Monaten sollen ein Vorkommen von Fledermäusen, des allfälligen Artstatus und Quartierstatus abklären. Zusätzlich soll 10-14 Tage vor dem geplanten Abbruch des Gebäudes nochmals eine allfällige Nutzung des Gebäudes geprüft werden (2 Nächte Detektoraufnahmen mittels Batscanner sowie abendliche Ausflugs- und morgendliche Einflugskontrolle). Bei Vorkommen einer Wochenstube wären – je nach Art – im Vorfeld entsprechende CEF-Maßnahmen umzusetzen (z.B. Erhalt Dachbodenquartier KK, Anbringung von Fledermauskästen an Linden bei spaltenbewohnenden Arten) und der Zeitpunkt des Abrisses des BB artspezifisch anzupassen (frühestens Mitte August).
Je nach vorgefundenem Artenspektrum wird im Endbericht der ökologischen Bauaufsicht ein allfälliges Monitoring für Fledermäuse dargelegt.
Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen konnten widerspruchsfrei getroffen werden.
I. Zum Erkenntnis:
Gemäß § 55a Abs 4 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBl Nr. 73/1999 idgF, seit 01.01.2020 in Kraft, steht anerkannten Umweltorganisationen nach Abs 1 das Recht zu, gegen Bescheide
2. in jenen Fällen, wo von einer sonstigen Bewilligung nach diesem Gesetz oder einer darauf beruhenden Verordnung richtliniengeschützte Arten betroffen sind, und
3. im Feststellungsverfahren nach § 49 Abs 5, soweit richtliniengeschützte Arten betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdegründe haben sich auf die Verletzung von unionsrechtliche bedingten Umweltvorschriften zu beschränken.
Hinsichtlich der Beschwerdegründe betreffend den Tierartenschutz und der geologischen Besonderheit (Erdfall) wurde von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass sämtliche „Bedenken“ auf Grund der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 07.09.2020 vollständig ausgeräumt wurden. Auch hinsichtlich des Beschwerdegrundes der Ausweisung eines Schutzgebietes teilte der Beschwerdeführer mit, dass nunmehr die belangte Behörde amtswegig ein Verfahren eingeleitet hat. Die Beschwerdegründe wurden aber nicht zurückgezogen.
Es gilt daher auszuführen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund von § 55a Sbg NSchG ein Beschwerderecht hinsichtlich unionsrechtlicher Vorschriften zukommt.
Das Vorbringen zum Tierartenschutz bezieht sich eindeutig auf unionsrechtliche Vorschriften und ist daher zulässig. Die Beschwerdegegnerin konnte jedoch mit ihrer fachlich fundierten Stellungnahme sämtliche Bedenken des Beschwerdeführers zerstreuen, weshalb sich ein weiteres Eingehen seitens des Gerichtes auf diesen Beschwerdegrund erübrigt. Die Beschwerde war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Hinsichtlich der Forderung des Beschwerdeführers nach Beachtung der Alpenkonvention, konkret Art 6 und 7 Bodenschutzprotokoll und Art 11 Protokoll Natur und Landschaftspflege, und entsprechender Ausweisung eines Schutzgebietes für die „Erdfälle“ ist festzustellen, dass die „Ausweisung eines Schutzgebietes“ nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 49 Sbg NSchG ist. Das dazu ergangene Vorbringen – ist unabhängig von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohnehin einräumt in der Beschwerde die geographische Lage falsch beurteilt zu haben - als unzulässig zurückzuweisen.
Auch der Beschwerdepunkt „Raumplanung“ bzw zur Forderung einer Befristung kann nicht mit Erfolg vorgebracht werden, da sich ein unionsrechtlich begründeter Beschwerdegrund aus dem Wunsch des Beschwerdeführers, dass vor Abriss die Rahmenbedingungen für eine zukünftige Bebauung/Nutzung fixiert werden, nicht ableiten lässt. Vielmehr zielt die Forderung auf § 50 Abs 2 zweiter Satz und somit auf eine landesgesetzliche Vorschrift ab.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass Feststellungsbescheiden gemäß § 49 Sbg NSchG dingliche Wirkung zukommt, dh die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Rechtnachfolger über.
Das Beschwerdevorbringen betreffend landesgesetzlicher Vorschriften war als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zum Beschluss:
§ 67 Abs 11 Sbg NSchG lautet wie folgt:
(11) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren bleibt die einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) allenfalls zuerkannte Parteistellung erhalten. Für Vorhaben, für die ein Bescheid mit Inkrafttreten des § 55a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zwar schon erlassen, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, beginnt die Beschwerdefrist für Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 zu laufen. Bescheide im Sinn des § 55a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, können innerhalb von vier Wochen nach dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 67/2019 folgenden Tag von einer Umweltorganisation (§ 55a Abs 1) angefordert werden. Die Beschwerdefrist von vier Wochen beginnt mit Zustellung des angeforderten Bescheides zu laufen. Ab dem Tag der Zustellung des Bescheides an Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) ist diesen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewährleisten. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde kann binnen zwei Wochen ab Einbringen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid zuerkennen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Nichtausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung dringend geboten ist. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Rahmen der Beschwerde zu stellen
§ 67 Abs 11 letzter Satz Sbg NSchG bezieht sich auf Bescheide im Sinn des § 55a, die seit dem 20. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. Beschwerden gegen solche Bescheide kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Es wurde aber der Behörde legistisch das Recht eingeräumt, nach Durchführung einer Interessensabwägung der Beschwerde von Amts wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Im gegenständlichen Verfahren erfolgte die Bescheiderlassung nach Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 67/2019. Die Übergangsbestimmung des § 67 Abs 11 Sbg NSchG ist daher nicht anwendbar.
Da die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Beschwerde gegen den Bescheid erhoben hat, kommt dieser ex lege aufschiebende Wirkung zu und war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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