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405-1/484/1/16-2020•LVwG S 405-1/484/1/16-2020
405-1/484/1/16-2020State Administrative CourtSep 30, 2020
Naturschutzgesetz, Raumordnung, Jagdhütte, Landwirtschaft, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsbild, Zaun, Schutzzweck
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Dr. Julia Graupner über die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, Membergerstraße 42, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (belangte Behörde) vom 03.12.2019, Zahl xx/42-2019,
zu Recht:
I.Der Beschwerde wird gemäß §§ 50 iVm 51 Sbg NSchG Folge gegeben und der Antrag der Agrargemeinschaft AA vom 28.09.2018 auf Errichtung einer Jagd- und Halterhütte gemäß Projekt vom 04.09.2019 versagt.
II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2009 wurde der Agrargemeinschaft AA die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer kombinierten Halter- und Jagdhütte auf GP yy KG BB, unterhalb der CC auf ca 2.200 m Seehöhe erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft. Mit Schreiben vom 30.12.2019 wurde der Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde mit Schreiben vom 14.01.2020 beim Bürgermeister der Gemeinde AD nachgefragt, ob eine baurechtliche Bewilligung für das Vorhaben vorliege. Mit Schreiben vom 31.01.2020 teilte der Bürgermeister der Gemeinde AD mit, dass eine baupolizeiliche Bewilligung vom 25.08.2009 für eine Jagd- und Halterhütte auf GP yy der KG BB vorliegen würde, jedoch diese sich auf einen anderen Standort beziehe. Zudem legte er die genannte Baubewilligung seinem Schreiben bei.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts wurde ein naturschutzfachlicher ASV beigezogen. Dieser führte einen Ortsaugenschein durch und erstellte Befund und Gutachten.
Das Gutachten wurde den Parteien mit Schreiben vom 23.06.2020 übermittelt. Die Beschwerdegegnerin wurde darauf hingewiesen, dass entsprechend der Beurteilung des ASV die Ausgleichsmaßnahmen den Anforderungen des § 51 Abs 1 Z 3 Salzburger Naturschutzgesetz nicht entsprechen.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin nahmen zum Gutachten Stellung.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurden die Parteien gehört und konnten nach Erörterung des Gutachtens Fragen an den ASV richten.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin plant die Errichtung einer Jagd- und Halterhütte mit den Grundrissmaßen 5,04 x 8,04 ab der Grundparzelle yy, KG BB im Landschaftsschutzgebiet DD-, EE, FF und im Naturpark GG. Die Geschoßfläche soll 40,52 m² betragen, der umbaute Raum 171,8 m³. Die Hütte ist in drei Räume aufgeteilt, ein Schlafraum mit ca 11 m², eine Stube mit ca 14 m² und ein Abstellraum, welcher für almwirtschaftliche Zwecke verwendet werden soll, mit ca 10 m².
Der Charakter der Landschaft ist im gegenständlichen Bereich durch eine ausgedehnte Almlandschaft im Talschluss des GGs geprägt. An die almwirtschaftlich genutzten Bereiche schließen in der Höhe alpine Ödlandflächen an, welche in den höchsten Erhebungen HH, II, JJ, CC und KK auf einer Seehöhe zwischen 2.100 und 2.500 müA ihren Abschluss finden. Während das GG talauswärts eine naturnahe Kulturlandschaft mit teilweise asphaltierter Zufahrtsstraße, einer Vielzahl an Hütten (Almgebäude), Almanger und Zäunungen (in der Regel traditionelle Holzzäune) aufweist, wird die anthropogene Prägung taleinwärts (auch im Bereich des Hüttenstandortes) immer weniger, und reduziert sich nur noch auf Wanderwege und Beweidungsspuren, sodass der Charakter der Landschaft schon als Übergang zwischen naturnaher Kulturlandschaft und Naturlandschaften zu beschreiben ist.
Durch die Errichtung der Hütte wird das Vorkommen eines Gebäudebestandes um ca 560 m Luftlinie taleinwärts in Richtung der bis kaum anthropogen geprägten Bereiche (Ausnahme Zufahrtsweg zur Jagdhütte) verschoben. Die Hütte dient der jagdlichen und almwirtschaftlichen Bewirtschaftung der dortigen Grundstücke. Durch das Errichten der Hütte abseits des bisherigen Gebäudebestandes entsteht zwar der objektive Eindruck der „Zersiedelung“. Da jedoch wie unter Pkt. 1 für die Errichtung besondere Gründe vorliegen und ein funktionales Erfordernis gegeben ist, kann keine Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft festgestellt werden.
Das Bauwerk stört die Naturbelassenheit des betroffenen Landschaftsraums, wobei diese Störung nicht wesentlich ist, da die Hütte eine geringe Größe aufweist und im traditioneller Bauform unter ausschließlicher Verwendung des Baustoffes Holz ausgeführt werden soll.
Geschützte Lebensräume oder geschützte Arten sind vom Projekt nicht betroffen.
Am Hüttenstandort befindet sich eine biotopkartierte Fläche, Biotop Nummer zz "Zwergstrauchheide 7W Örgenhiasalm". Dieses ist aber rechtlich nicht geschützt.
Aufgrund der geringen Eingriffsfläche wird der Naturhaushalt nicht beeinträchtigt.
Durch das Errichten eines Gebäudes in bis dato kaum anthropogen geprägten Bereichen – mit Ausnahme des bestehenden Zufahrtsweges zur Jagdhütte –kommt es jedoch zu einer Beeinträchtigung der im Schutzzweck angeführten „weitgehend intakten Naturlandschaftsbereichen“, da die Siedlungsstätigkeit in bis dato noch nicht oder kaum anthropogen beeinträchtigte Bereiche Einzug hält. Durch die Errichtung der Hütte wird der Schutzzweck "der besonderen landwirtschaftlichen Schönheit" beeinträchtigt. Aufgrund des geringen Ausmaßes der Jagdhütte und der traditionellen Bauweise wird aber daraus kein wesentlicher Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes abgeleitet.
Hinsichtlich des Schutzzweckes "Erholungswert" ist festzustellen, dass für Erholungssuchende die Hütte eingeschränkt als Fremdkörper in der naturnahen Kulturlandschaft bzw Naturlandschaft wahrgenommen wird. Die Einschränkung wird daraus abgeleitet, dass die Hütte lediglich geringen Ausmaßes ist, in traditioneller landschaftsangepasster Bauweise ausgeführt wird und somit kein grundsätzlich landschaftsfremdes Element in die Landschaft eingefügt wird. Es wird daher von keiner Beeinträchtigung dieses Schutzzweckes ausgegangen.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch die Hüttenerrichtung der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes DD-, EE, GG und im Naturpark GG beeinträchtigt wird. Ein wesentlicher Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes liegt aber nicht vor.
Hinsichtlich der Beurteilung der Ausgleichsmaßnahme (Austausch eines Stacheldrahtzaunes in einen traditionellen Holz-Stangenzaun) ist festzustellen, dass diese Maßnahme keine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirkt. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wird davon ausgegangen, dass der Holz-Stangenzaun wesentlich deutlicher optisch in Erscheinung tritt als der Stacheldrahtzaun.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich die Ausführungen hinsichtlich des Hüttenstandortes sowie der Ausgestaltung der Hütte aus den Projektunterlagen ergeben. Die Feststellungen zu den naturschutzfachlichen Gegebenheiten ergeben sich aus dem Gutachten des gerichtlich beigezogenen ASV. Diese wurden vom Gericht als schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt. Insbesondere darf hinsichtlich der Beurteilung der Schutzzweckverletzung bzw des Widerspruchs zu den grundsätzlichen Zielsetzungen des Schutzgebietes festgehalten werden, dass der Amtssachverständige nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes in qualitativer und quantitativer Hinsicht die Errichtung der Hütte im Projektsgebiet beurteilt hat.
Zum jagdlichen Sachverhalt kann folgendes festgestellt werden:
Das Eigenjagdgebiet AAalm befindet sich im nordwestlichen Bereich der Hegegemeinschaft xy NN und bildet den Talschluss des GGes. Die Flächen der Agrargemeinschaft stehen im Besitz von vier Gütern, mehrere Güter besitzen am Eingang der Besitzfläche im Talbereich Almgebäude. Diese werden almwirtschaftlich durch die jeweiligen Eigentümer genutzt. Das Grundstück-Nummer yy, KG BB weist ein Gesamtausmaß von 503 ha auf. Das Eigenjagdgebiet AAalm weist eine Eigenjagdfläche von 588 ha und Jagdeinschussflächen von 21 ha auf, insgesamt wird eine Jagdfläche von 614 ha bewirtschaftet. Jagdgebietsinhaberin ist die Agrargemeinschaft AAalpe. Das Eigenjagdgebiet ist verpachtet. Das Eigenjagdgebiet ist als Hochgebirgsrevier auszuscheiden, die mittlere Seehöhe beträgt ca 1.200 m, nur geringe Teile der Jagdgebietsfläche sind bewaldet oder bewaldbar. Die Anbindung des Jagdgebietes an das öffentliche Verkehrsnetz befindet sich ca 9 km talauswärts im Bereich des MMportals. Die Zufahrt erfolgt über einen gut ausgebauten, überwiegend asphaltierten privaten Almweg. Eine Winternutzung des geplanten Objektes ist nicht gewährleistet. Der vorgegebene Abschuss besteht in 16 Stück Schalenwild sowie Murmeltiere und Birkwild. Der Hüttenstandplatz steht abseits des stark frequentierten Talbereiches mit den bewirtschafteten Hütten am Ende der Aufschließung, der überwiegende Revierteil erstreckt sich oberhalb des Gebäudes. Die Ausgangslage zu Pirschgängen ist durch vorbeiführende Steige und der begehbaren Hangflanke gut. Vom Hüttenstandort aus können der Reviereingang sowie der talnahe Bereich der beiden Hangflanken gut beobachtet werden. Durch die Ausgangslage zu Pirschgängen vom Hüttenstandort aus kann eine intensivere Bejagung der oberhalb liegenden Revierteile eher in den Morgenstunden durch die entfallene Zufahrt erfolgen. Aufgrund der Lage des Jagdgebietes im Hochgebirge bietet die jagdliche Unterkunft den Jagdausübenden bei Wetterstürzen und Schlechtwetter eine Unterkunftsmöglichkeit und können Pirschgänge durch die Präsenz im Revier auch bei Schlechtwetter kurzfristig und effizient durchgeführt werden. Eine jagdliche Unterkunft im Eigenjagdgebiet AAalm ist aufgrund der Reviergröße, der Erreichbarkeit, der langen Zufahrtswege, dem privaten Eigentumsverhältnis der übrigen Objekte sowie der Lage der Jagdfläche im Hochgebirge zweckmäßig und erforderlich. Das geplante Ausmaß ist aufgrund der Reviergröße einer Hochgebirgsjagd von 614 ha angemessen.
Die Ausführungen des jagdlichen Amtssachverständigen konnten seitens des Landesverwaltungsgerichtes als schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt werden. Auch die jagdfachlichen Ausführungen der Landesumweltanwaltschaft konnten diese Beurteilung nicht in Zweifel ziehen. Insbesondere deshalb, da die Landesumweltanwaltschaft ihrer Beurteilung von einer "unbedingten Notwendigkeit" der Jagdhütte ausgegangen ist. Auch ist vom Landesverwaltungsgericht nicht zu beurteilen, ob die Nichterrichtung der Hütte zur Nichterfüllung der unbedingten jagdrechtlichen Verpflichtungen führt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes konnte durch das jagdrechtliche Gutachten vom 15.10.2019 jedenfalls der besondere betriebliche Grund und somit die Erforderlichkeit (nämlich die alm- und jagdwirtschaftliche Nutzung der Grundstücksflächen) nachgewiesen werden.
1. Beurteilung der raumordnungsrechtlichen Voraussetzung als Vorfrage:
Gemäß § 38 AVG kann die Behörde, im gegenständlichen Fall das Landesverwaltungsgericht, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauungen beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid/Entscheidung zu Grunde legen.
Für die gegenständliche Jagd- und Halterhütte liegt weder eine Baubewilligung noch eine Einzelbewilligung vor. Gemäß § 48 Abs 1 lit g ist aber für die Errichtung einer Anlage außerhalb des Baulandes, für die eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach dem Baupolizeigesetz besteht die Übereinstimmung des Vorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen (Einzelbewilligung gemäß § 24 Abs 3, wenn eine solche erforderlich ist) zu überprüfen. Es ist daher zu prüfen, ob eine Einzelbewilligung erforderlich ist.
Gemäß § 48 Abs 1 ROG 2009 sind land- und forstwirtschaftliche Bauten bei Standorten außerhalb des Hofverbandes zulässig, wenn a) für den Bau ein besonderer betrieblicher Grund vorliegt und b) der Bau den grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht widerspricht. Die Errichtung einer Jagdhütte und deren (bestimmungsgemäße) Verwendung für Zwecke der Jagd ist als Grünlandnutzung zu qualifizieren (VwGH 18.06.1985, 84/07/0341).
Bewilligungswerber ist die Agrargemeinschaft AA. Diese steht im Eigentum von vier Gütern und weist eine Fläche von 6000 ha auf. Die Grundflächen sind als Eigenjagdgebiet festgestellt. Zur intensiveren almwirtschaftlichen und jagdwirtschaftlichen Nutzung des Südteiles der Gemeinschaftsfläche soll die beschwerdegegenständlich kombinierte Jagd- und Halterhütte errichtet werden.
Das jagdfachliche Gutachten vom 15.10.2019 führt aus, dass die jagdliche Nutzung der Hütte auf ca 25 m2 beschränkt ist und eine jagdliche Unterkunft im Eigenjagdgebiet AAalm aufgrund der Reviergröße, der Erreichbarkeit, der langen Zufahrtswege sowie den privaten Eigentumsverhältnissen der übrigen Objekte sowie der Lage im Hochgebirge zweckmäßig und erforderlich ist. Es wird daher vom Landesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass besondere betriebliche Gründe für die Errichtung der Jagd- und Halterhütte vorliegen.
Die von der LUA geforderte „unbedingte Notwendigkeit“ kann nicht als Prüfungsmaßstab erkannt werden, da von § 48 Abs 1 ROG 2009 ein „besonderer betrieblicher Grund“ gefordert wird.
Diese besonderen betrieblichen Gründe (Reviergröße, Erreichbarkeit, lange Zufahrtswege, private Eigentumsverhältnisse der übrigen Objekte) werden nach Ansicht des Gerichtes vom jagdlichen ASV nachgewiesen. Zudem darf darauf verwiesen werden, dass die Hütte nicht nur der Jagd-, sondern auch almwirtschaftlichen Zwecken (Halterhütte) dienen soll.
Seitens der Gemeinde AD wurde die Notwendigkeit der Jagd- und Halterhütte mit Schreiben vom 31.01.2020 (ON 3) festgestellt.
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist auf Grund der Anwendbarkeit des § 48 Abs 1 ROG eine Einzelbewilligung nicht erforderlich.
2. Bewilligungsfähigkeit gemäß § 51 Sbg NSchG
Gemäß § 18 Abs 2 Sbg NSchG hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung einer Maßnahme im einem Landschaftsschutzgebiet zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft, der Naturhaushalt und der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt werden.
Wie bereits in Sachverhalt und Beweiswürdigung ausgeführt, beeinträchtigt das Vorhaben den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes. Eine Bewilligung nach § 18 Abs 2 Sbg NSchG ist daher nicht zu erteilen.
Gemäß § 51 kann aber auf Antrag des Bewilligungswerbers an Stelle der Untersagung eines Vorhabens die angestrebte Bewilligung unter Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erteilt werden.
Gemäß § 51 Abs 3 Sbg NSchG muss die Ausgleichsmaßnahme folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Ausgleichsmaßnahmen werden eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirken oder es liegt für die Maßnahmen ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid gemäß Abs. 2a vor.
Diese Verbesserung überwiegt insgesamt die nachteiligen Auswirkungen jener Maßnahme, die bewilligt werden soll, im betroffenen oder einem unmittelbar benachbarten Landschaftsraum erheblich. Für die Abgrenzung der Landschaftsräume sind die Grenzen der nach § 11 ROG 2009 in Verbindung mit dem Landesentwicklungsprogramm bestehenden Regionalverbände in der Fassung der Regionalverbands-Verordnung LGBl Nr 81/1994 maßgeblich.
Die Maßnahme, die bewilligt werden soll, widerspricht nicht wesentlich den grundsätzlichen Zielsetzungen eines Schutzgebietes oder Naturdenkmales oder des Lebensraumschutzes nach § 24.
Die Maßnahme, die bewilligt oder zur Kenntnis genommen werden soll, wird das Europaschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht erheblich beeinträchtigen.
Die Errichtung oder erhebliche Änderung freistehender Antennentragmastenanlagen (§ 26 Abs. 1 lit. e) ist nachweislich aus technischen oder privatrechtlichen Gründen nicht anders zu verwirklichen.
Als erster Schritt ist daher zu prüfen, ob die angebotene Ausgleichsmaßnahme (Austausch einer Stacheldrahteinzäunung einer Almangerfläche im Bereich der GP yy im Ausmaß von 5.700m2 durch einen Holz-Stangenzaun (Heckenzaun) mit drei Holzstangen, eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes bewirkt.
Wie bereits in der Beweiswürdigung festgestellt, folgt das Landesverwaltungsgericht den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des ASV dahingehend, dass der Austausch des Zaunes keine erhebliche Verbesserung des Landschaftsbildes bewirkt. Die Voraussetzung des § 51 Abs 3 Z 1 Sbg NSchG ist somit nicht erfüllt und kann daher die angestrebte Bewilligung nicht erteilt werden. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Z 2 und 3 konnte unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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