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405-4/3294/1/2-2020•LVwG S 405-4/3294/1/2-2020
405-4/3294/1/2-2020State Administrative CourtSep 16, 2020
Verkehrsrecht, Verkehrsunfall mit Sachschaden, keine unmittelbare Beteiligung, Äquivalenztheorie
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwalt AG, AJ, AH AI, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein (belangte Behörde) vom 23.10.2019, Zahl xx,
z u R e c h t e r k a n n t :
I.Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben, die Verwaltungsstrafverfahren werden gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG fallen für den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG
-in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig;
-in Bezug auf die Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei am 13.7.2019 um 13:00 Uhr in Zell am See, Bahnhofplatz 1, mit dem Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen yy (A) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe
1. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die beteiligte(n) Person(en), einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben. Er habe angegeben, am 13.7.2019 zwischen 13:00 und 13:30 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, genauer gesagt einen Parkschaden in 5700 Zell am See im Bereich des Bahnhofs gehabt zu haben. Anstatt unverzüglich die nächstgelegene Polizeiinspektion (in diesem Fall PI Zell am See) zu verständigen, sei er in seine Wohngemeinde gefahren und habe dort auf der Polizeiinspektion AE Anzeige erstattet. Eine ordentliche Sachverhaltsaufklärung sei somit unmöglich gemacht worden.
2. an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallzeitpunkt festzustellen.
Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs 5 Straßenverkehrsordnung – StVO (Spruchpunkt 1.) bzw gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO (Spruchpunkt 2.) begangen. Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz – VStG wurde von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden seien gering und werde deshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, werde der Beschuldigte jedoch ermahnt.
Dagegen brachte der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit welcher der Bescheid seinem gesamten Inhalt nach wegen Rechtswidrigkeit angefochten und beantragt wurde, den Bescheid dahingehend abändern, dass dieser ersatzlos aufgehoben und auch keine Ermahnung verhängt werde.
Als Begründung führte er dazu aus, die Behörde habe zwar von einer Bestrafung abgesehen und eine Einmahnung ausgesprochen, die Rechtsansicht, es liege eine Übertretung gemäß § 4 Abs 5 sowie § 4 Abs 1c StVO vor, sei jedoch unrichtig. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Ansicht der Behörde nicht rechtswidrig gehandelt.
Der im Einspruch angeführte Sachverhalt sei der Entscheidung der Behörde zugrunde gelegt worden. Demnach habe sich am 13.7.2019 ein Parkschaden des Pkw des Beschwerdeführers in 5700 Zell am See im Bereich eines Parkplatzes in der Nähe des Bahnhofs ereignet. Zum Unfallzeitpunkt sei der Pkw des Beschwerdeführers unbesetzt abgestellt gewesen. Als der Beschwerdeführer mit seiner Familie zum geparkten Fahrzeug zurückkam, habe er von weitem gesehen, dass neben seinem Fahrzeug ein anderer Pkw in geringem Abstand eingeparkt worden sei. Beim Einsteigen habe er festgestellt, dass der nebenbei geparkte Pkw mit deutschem Kennzeichnen zz offensichtlich beim Einparken sein Fahrzeug beschädigt hatte (Kratzer über dem vorderen Kotflügel und auf der hinteren Türe). Er habe noch erfolglos versucht, den Lenker ausfindig zu machen. Da die Kinder des Beschwerdeführers bereits nervös geworden seien und quengelten, habe er sich entschieden, zunächst seine Familie nach Hause zu fahren und dann bei der Polizeiinspektion AE Anzeige zu erstatten.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs sei die sich der Eliminationsmethode bedienende Äquivalenztheorie (condicio sine quo non) maßgebend. Er habe demnach mit einem Sachschaden in keinerlei ursächlichen Zusammenhang gestanden, insbesondere habe er seinen Pkw zum Unfallzeitpunkt nicht gelenkt und sei er auch an der Unfallstelle zum Unfallzeitpunkt nicht anwesend gewesen. Der Unfall sei gänzlich ohne sein Zutun geschehen. Unerheblich sei daher auch, in welcher körperlichen und geistigen Verfassung sich der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt befunden habe. Er habe den Vorfall in seiner Eigenschaft als Fahrzeugeigentümer und nicht als Unfallbeteiligter zur Anzeige gebracht. Ihm könne daher weder eine Übertretung gemäß § 4 Abs 5 sowie § 4 Abs 1c StVO angelastet werden, vielmehr wäre es dem Verursacher des Parkschadens oblegen, die Polizei unverzüglich zu verständigen und die Unfallstelle nicht zu verlassen.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Der Beschuldigte hat seinen Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen yy am 13.7.2019 in Zell am See im Bereich des Bahnhofes geparkt. Als er mit seiner Familie gegen 13:30 Uhr zum Fahrzeug zurückkam, nahm er beim Annähern wahr, dass ein Mercedes neben sein Fahrzeug gestellt worden ist und einige Personen über die Schiebetüre ausstiegen. Danach sei das Fahrzeug noch einmal aus der Parklücke zurückgefahren und mit größerem Abstand zu seinem Fahrzeug neuerlich abgestellt worden. Beim Einsteigen bemerkte die Frau des Beschuldigten einen Kratzer über dem vorderen Kotflügel des Fahrzeuges, in der Folge stellte der Beschuldigte auch einen Kratzer auf der hinteren Türe fest. Den Lenker des Mercedes mit dem Kennzeichen zz (D) konnte der Beschuldigte nicht mehr finden.
Diesen Sachverhalt brachte der in AE wohnhafte Beschuldigte am 13.7.2019 gegen 15:10 Uhr persönlich auf der Polizeiinspektion AE zur Anzeige.
Der dargestellte Sachverhalt war als erwiesen anzusehen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf die im Akt der belangten Behörde enthaltene Anzeige der Polizeiinspektion AE samt Verkehrsunfallbericht.
Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 4 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 37/2019, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
a)wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b)wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c)an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs 1 genannten Personen nach der Bestimmung des § 4 Abs 5 leg cit die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Die Meldepflicht gemäß § 4 Abs 5 StVO hat zur Voraussetzung, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen und das Verhalten der betreffenden Person am Unfallort damit in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist (vgl zB VwGH vom 23.6.1969, 1648/67, VwSlg 7609 A/1969; 19.10.1988, 88/02/0098; 21.12.1988, 85/18/0097).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beschränkt sich der in § 4 Abs 1 StVO genannte Personenkreis nicht nur auf jene Personen, die sich rechtswidrig und schuldhaft verhalten haben (VwGH vom 6.7.1984, 82/02/0063); vielmehr umfasst dieser Kreis alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, ohne Rücksicht darauf, ob sie am Unfall ein Verschulden trifft oder nicht (VwGH vom 15.10.1964, 1711/63; 30.1.1978, 1997/76; 20.11.1990, 90/18/0148). Darunter sind demnach alle Personen zu verstehen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Verhalten, das ein Tun oder Unterlassen sein kann, rechtswidrig und schuldhaft ist bzw unter Strafsanktion steht (vgl VwGH vom 22.3.2000, 99/03/0469; 10.9.2004, 2004/02/0193).
Die Frage, ob das Verhalten einer Person mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie zu lösen (zB VwGH vom 4.3.1983, 81/02/0253; 27.9.1988, 89/02/0003). Diese Theorie bedient sich einer Eliminationsmethode, bei der man sich die Handlung, die auf ihre Kausalität für den in concreto eingetretenen Erfolg geprüft wird, wegdenkt, um dadurch festzustellen, ob dieser Erfolg, so wie er im gegebenen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände eingetreten ist, bestehen bliebe oder entfiele. Zu fragen ist daher, ob der Erfolg, so wie er eingetreten ist, also unter Berücksichtigung aller seiner Kriterien (Zeit, Ort, Ziel der Handlung, Modus der Ausführung, auch wenn es sich um bloße Nebenumstände handelt), bei Hinwegdenken der auf ihre Ursächlichkeit zu prüfenden Handlung entfiele. Jede Handlung, die auch nur das Geringste dazu beigetragen hat, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist, war für den Erfolg kausal. Von einer "Aufhebung des Begründungszusammenhanges" könnte lediglich dann gesprochen werden, wenn ein späteres Ereignis das Weiterwirken des früheren völlig aufhebt und seinerseits – gänzlich unabhängig von früheren – den Erfolg herbeiführt (VwGH vom 19.4.1989, 88/02/0198, mit Hinweis auf das Erk vom 23.6.1969, 1648/67, VwSlg 7609 A/1969).
Im Lichte dieser Judikatur kann verfahrensgegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Beschuldigten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist. Der Beschuldigte hat zum Vorfallszeitpunkt weder ein Fahrzeug gelenkt noch sich unmittelbar am Unfallort befunden oder mit einer sonstigen Handlung zum Unfallgeschehen beigetragen. Aus diesem Grunde wurden die im § 4 StVO genannten Pflichten nicht ausgelöst und liegen daher keine Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 Abs 1 lit c bzw § 4 Abs 5 StVO vor.
Da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat, war der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens festgestellt und eine Ermahnung erteilen worden ist, Folge zu geben und der Bescheid zu beheben. Darüber hinaus waren die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen.
Nachdem der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt bzw wurde darauf von der belangten Behörde ausdrücklich verzichtet und konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte – bezogen auf den Einzelfall – zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die zu den maßgebenden Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da gegenständlich in Bezug auf Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht diesbezüglich nur der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen.
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