LVwG S 405-3/534/1/6-2019

405-3/534/1/6-2019State Administrative CourtJul 18, 2019

Regest

Baurecht, Parteistellung Nachbarn, subjektiv-öffentliche Rechte, beschränkte Parteistellung

Full text

Landesverwaltungsgericht Salzburg 405-3/534/1/6-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.3.534.1.6.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Peter Mottl über die Beschwerden von Herrn AN AL, Frau AM AL, Frau Dr. AK AJ, Herrn Mag. AI AH und Frau AF AE, alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. AO, gegen die Bescheide des Bau- und Raumplanungsausschusses der Gemeinde AC (belangte Behörde) vom 07.02.2019, Zahlen XXX/2019, YYY/2019 und ZZZ/2019,

zu Recht e r k a n n t :

I.Die Beschwerden werden gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG als unbegründet abgewiesen.

II.Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurden die Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen die Baubewilligungsbescheide des Bürgermeisters der Gemeinde AC betreffend das „Bauvorhaben GG“ mangels Parteistellung zurückgewiesen.

In den Beschwerden gegen diese Bescheide wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer als Miteigentümer der Parzelle üüü/3 sowie Eigentümer ihrer jeweils eigenen Bauparzellen in AG/GG Parteistellung in den Baubewilligungsverfahren betreffend das Bauvorhaben „Wohnanlage GG“ besitzen. Der konkrete Nachbarabstand sei bis heute nicht sachverständig festgestellt, da die in den Berufungsbescheiden genannte „Anlage 1“ nicht näher bezeichnet sei und daher keine Grundlage zur Abstandsfeststellung bilden könne. Die Beschwerdeführer seien erst im Zuge der Ausführung der Baumaßnahmen auf das Vorhaben aufmerksam geworden, einem Verfahren aber nicht beigezogen worden. Die Heranziehung lediglich des § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG zur Beurteilung der Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauverfahren sei mangelhaft und gleichheitswidrig, da hier auch die bautechnischen Nachbarrechte des § 7a leg cit (mit dem Verweis auf §§ 40 Abs 2, 41, 42 und 44 BauTG) zu berücksichtigen seien. Die Baubewilligungen hätten wegen Widerspruchs zu bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht erteilt werden dürfen.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch

einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes fest:

Am 17.06.2019 wurde eine Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Salzburg durchgeführt.

Von der Vertreterin der Beschwerdeführer wurde zum vorliegenden Fall Folgendes ausgeführt:

„Es wird grundsätzlich auf die bereits schriftlich erstatteten Beschwerdeausführungen verwiesen. Zwischenzeitlich wurde auch Akteneinsicht genommen und wurde festgestellt, dass sich in den Bauakten auch ein Lage- und Höhenplan von Dipl-Ing HH mit Datum 23.6.2017 befindet. Dazu ist festzuhalten, dass diese Planunterlage bei keinem Bescheid erwähnt wird und somit auch nicht Bescheid-Bestandteil ist. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, ob es sich hier um die „Anlage 1“ handelt, die in den angefochtenen Berufungsbescheiden jeweils erwähnt wird. Zudem wird nur in der Begründung der angefochtenen Bescheide auf eine sogenannte Anlage 1 verwiesen. Jedenfalls ist diese Planunterlage weder Bescheid-Bestandteil noch Projektbestandteil. Sie wurde den Beschwerdeführern bis dato auch nicht zur Kenntnis gebracht, es wurde erst durch Akteneinsicht diese Planunterlage gesichtet. Es ist daher auf die Beschwerdeausführungen zu verweisen, wonach kein Lageplan dergestalt existiert, der die Nachbarschafts- bzw. Abstandsverhältnisse der beschwerdeführenden Nachbarn zum Bauvorhaben exakt feststellt.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, ob das in dem Lageplan angeführte Baufenster das geplante und bewilligte Projekt darstellt oder nicht. Ich bestreite daher die Richtigkeit dieses Planes. Es wird weiterhin auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der Nachbarschaftsverhältnisse gerade auch im Hinblick auf diesen besagten Plan verwiesen und wird dieser Antrag wiederholt.

Es wird weiters auf ein in den Bauplänen eingezeichnetes Retentionsbecken praktisch direkt angrenzend an das Grundstück üüü/3 verwiesen. Dieses Retentionsbecken ist offensichtlich Teil des Gesamtprojektes und hätte daher auch in die Bewilligung einbezogen werden müssen und hätte sich aus diesem Bestandteil des Bauprojekts jedenfalls die Parteistellung der beschwerdeführenden Nachbarn aufgrund der Nähe zu dem besagten Nachbargrundstück ergeben.

Es ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Immissionssituation für die Nachbarn in den bisherigen Verfahren überhaupt nicht geprüft wurde. Ich verweise ergänzend zu den Beschwerdeausführungen noch auf Schallimmissionen bewirkt durch Reflexionen durch die Höhe der Fronten des Baus und auch Blendwirkung für die Nachbarn durch Licht-emissionen.

Weiters wird noch auf die durch das Bauvorhaben weitergehende Beeinträchtigung der Luftgüte im besagten Bereich verwiesen. Es wurde im bisherigen Verfahren weder ein verkehrstechnisches Gutachten noch ein Emissionsgutachten eingeholt.

Ich verweise noch auf die nach Ansicht der Beschwerdeführer verfassungswidrige Regelung der Nachbarstellung in § 7 BauPolG durch die enge Grenzziehung des betroffenen Kreises. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesetzeswortlaut hier nur die Fronten des Baus das entscheidende Kriterium darstellen, allfällige übrige Projektbestandteile wie Parkplätze, etc. aber nicht, weiters auch nicht die Veränderung der Höhenlage oder andere Projektbestandteile.

Es wird weiters auf die raumplanungsrechtliche Problematik verwiesen, ich verweise hier auf § 47 Raumordnungsgesetz und die diesbezüglich ergangene Judikatur. Ich verweise diesbezüglich darauf, dass die gegenständlichen Flächen erst in Vorbereitung des gegenständlichen Projektes zum erweiterten Wohngebiet umgewidmet wurden und sich im Übrigen daran anschließend Landschaftsschutzgebiet befindet. Ich verweise diesbezüglich darauf, dass das Planungsermessen diese raumordnungsrechtlichen Umstände zu berücksichtigen hat.“

Der Bürgermeister der Gemeinde AC als Vertreter des Bau- und Raumplanungsausschusses gab zum vorliegenden Fall Folgendes an:

„Ich verweise auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Hier wurde die Parteistellung der beschwerdeführenden Nachbarn nach Ansicht des Bau- und Raumplanungsausschusses zurecht deshalb verneint, da eben das Bauvorhaben bzw. alle vier Gebäude eindeutig über der 15-Meter-Grenze zu den Nachbargrundstücken liegen und daher keine Parteistellung für die Nachbarn gegeben ist. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Akteneinsicht für die Beschwerdeführer möglich war und durchgeführt wurde. Die Gemeinde ist dem Umweltinformationsbegehren ausreichend nachgekommen. Zudem kann zu den von der Beschwerdeführervertreterin vorgebrachten Immissionen nichts Näheres ausgeführt werden, da auch von der Beschwerdeführerseite keine Präzisierung diesbezüglich erfolgt ist. Aufgrund des mehr als 15 m betragenden Nachbarabstandes wurde jedenfalls den diesbezüglichen Nachbarschutzinteressen ausreichend Rechnung getragen.“

Seitens des Rechtsvertreters der Bewilligungswerberin wurde zum vorliegenden Fall Folgendes ausgeführt:

„Es wird auf die Entscheidung und die Ausführung in den angefochtenen Bescheiden bezüglich der nicht gegebenen Parteistellung der beschwerdeführenden Nachbarn aufgrund des mehr als 15 m betragenden Nachbarabstandes verwiesen. Auf Frage des Verhandlungsleiters wird zum heute angesprochenen Lage- und Höhenplan des Geometers HH ausgeführt, dass dieser auch in diesem Stadium des Verfahrens nicht als Projektbestandteil eingebracht wird. Zum heute angesprochenen Retentionsbecken ist zu sagen, dass es sich hier nach Ansicht der Bewilligungswerberin um kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne des BauPolG handelt. Es wird abschließend noch darauf verwiesen, dass kein gesetzliches Hindernis besteht, diese vier Bauvorhaben in getrennten Schritten einzureichen und bewilligen zu lassen, zumal es sich auch um vier Liegenschaften handelt. Weiters besteht kein gesetzliches Bauverbot auch im Hinblick auf die Entwässerung, zumal in Bezug auf die heute vorgebrachten Wirkungen für die Nachbarn.“

Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 21.12.2016, Zahl VVV/96-2016, wurde der EE FF GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehr-familienwohnhauses mit vier Wohneinheiten und einem Büro samt überbauten Carports, Einzelgaragen und PKW-Abstellplätzen auf GSt Nr RRR, KG AC I, erteilt („Haus A“).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 21.12.2016, Zahl VVV/88-2016, wurde der EE FF GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehr-familienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten samt überbauten Carports, zwei Doppel-garagen, einer Einzelgarage und weiterer zwei PKW-Abstellplätze auf GSt Nr SSS/2, KG AC I, erteilt („Haus B“).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 21.12.2016, Zahl VVV/110-2016, wurde der EE FF GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehr-familienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten samt zwei Garagen und neun überdachten PKW-Abstellplätzen auf GSt Nr SSS, KG AC I, erteilt („Haus C“).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 22.08.2016, Zahl VVV/51-2016, wurde der EE FF GmbH die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehr-familienwohnhauses samt überbauten drei Carports und zwei Garagen sowie sieben weiteren PKW-Abstellplätzen auf GSt Nr iii/2 und jjj/2, KG AC I, erteilt („Haus D“).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 21.12.2016, Zahl VVV/51-2016, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses samt überbauten drei Carports und zwei Garagen sowie sieben weiteren PKW-Abstellplätzen auf GSt Nr iii/2 und jjj/2, KG AC I („Haus D“), insoferne abgeändert, als Veränderungen der Freistellplätze sowie der überdachten Stellplätze und Garagen und weiters Änderungen im Gebäudeinneren sowie zwei Schleppgaupen an der nordöstlichen Dachfläche gemäß Austauschplänen der EE FF GmbH vom 30.11.2016 beantragt wurden.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 25.06.2018, Zahl VVV/77-2016, wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses samt überbauten drei Carports und zwei Garagen sowie sieben weiteren PKW-Abstellplätzen auf GSt Nr iii/2 und jjj/2, KG AC I („Haus D“), insoferne abgeändert, als die Schaffung einer zusätzlichen Wohneinheit gemäß Austauschplänen der EE FF GmbH vom 09.12.2017 beantragt wurde.

Gegen alle diese Baubescheide wurden von den nunmehrigen Beschwerdeführern - nach Zustellung der Bescheide gemäß dem Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz - unter Verweis auf ihre Nachbarstellung und die entsprechenden Rechte im Bauverfahren jeweils Berufung erhoben.

Mit den nunmehr in Beschwerde gezogenen drei Berufungsbescheiden wurden die Berufungen mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Die beschwerdeführenden Nachbarn sind Eigentümer nicht nur ihrer jeweiligen Bauparzellen, sondern auch Miteigentümer des Grundstücks Nr üüü/3, KG AC I, also jenes Grundstücks, das südlich an die verfahrensgegenständlichen Bauplatzgrenzen anschließt.

Das diesem Grundstück nächst gelegene Bauvorhaben („Haus D“) hat einen umbauten Raum von mehr als 300 m3. Der geringste Abstand zwischen dem Nachbargrundstück üüü/3 und der diesem Grundstück zugewandten (südwestlichen) Front des Baues beträgt 17 Meter.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch die mit den Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht Salzburg vorgelegten Verwaltungsakten der Gemeinde.

Aus diesen Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass den Antragstellungen auf baubehördliche Bewilligung des jeweiligen Bauvorhabens (Gebäude samt Parkflächen im Freien bzw in Garage) Planunterlagen beiliegen, die auch jeweils als Bescheidbestandteil im Spruch des jeweiligen Bewilligungsbescheides angeführt sind.

Diesen Planunterlagen ist auch jeweils ein Lageplan 1:500 angeschlossen. Aus diesen Lageplänen geht (durch Nachmessen mit einem Lineal) hervor, dass das dem Nachbargrundstück üüü/3 nächstgelegene Gebäude („Haus D“) mit seiner zu diesem Nachbargrundstück hin gerichteten südwestlichen Front einen Abstand von zumindest 17 Metern aufweist. Die Fronten der weiteren Gebäude liegen um einiges weiter entfernt („Haus C“ ca 25 Meter, „Haus B“ mehr als 40 Meter, „Haus A“ über 70 Meter).

Rechtliche Beurteilung:

Baupolizeigesetz (BauPolG)

§ 2

(1) Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde:

1. die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten;

2. die Errichtung von technischen Einrichtungen von Bauten, soweit diese Einrichtungen geeignet sind, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 3 Abs 1 des Salzburger Bautechnikgesetzes 2015 - BauTG erheblich zu beeinträchtigen (Heizungsanlagen, Hebeanlagen, Klima- und Lüftungsanlagen udgl) oder es sich um Hauskanäle zu einer Kanalisationsanlage handelt;

3. die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;

4. die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des § 3 Abs 1 BauTG erheblich zu beeinträchtigen;

5. die Änderung der Art des Verwendungszweckes von Bauten oder Teilen von solchen; als solche gilt bei Garagen auch deren Verwendung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, für die die Garage nicht zugelassen ist;

6. der Abbruch von Bauten, ausgenommen von freistehenden Bauten mit einem umbauten Raum von weniger als 500 m3;

6a. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Ein- und Ausfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Abstellplätzen oder Garagen von bzw in Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn nicht die Zustimmung des Straßenerhalters oder bei Landesstraßen oder Gemeindestraßen ein Bescheid gemäß § 26 Abs 2 bzw § 28 Abs 3 des Landesstraßengesetzes 1972 vorliegt;

6b. die Errichtung oder erhebliche Änderung von Zu- und Abfahrten zu bzw von Kraftfahrzeug-Stellplätzen und von dazu gehörigen Wendeplätzen;

7. die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie die Errichtung und erhebliche Änderung von Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke, wenn sie als Mauern, Holzwände oder gleichartig ausgebildet sind und eine Höhe von 1,5 m übersteigen;

7a. die Errichtung und erhebliche Änderung von Stütz- und Futtermauern von mehr als 1,5 m Höhe, es sei denn, dass die Maßnahme im Zusammenhang mit der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen oder Wasserbauten steht;

8. die Errichtung und erhebliche Änderung von freistehenden Industrieschornsteinen, Tribünenanlagen und Flutlichtbauwerken, Traglufthallen, Windkraftanlagen und die Aufstellung von Zelten, deren überdachte Fläche 50 m2 übersteigt, sowie die Aufstellung von Wohnwagen udgl außerhalb eines Campingplatzes, wenn diese nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Zweitwohnung entspricht.

9. die Errichtung und erhebliche Änderung von frei stehenden Solaranlagen.

§ 7

(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem

1. als Nachbarn

a) bei den im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind;

b) bei den im § 2 Abs 1 Z 5 angeführten baulichen Maßnahmen die in lit a angeführten Personen, soferne die Zweckänderung die im § 9 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann;

c) bei den im § 2 Abs 1 Z 7 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer der an die einzufriedende Seite des Bauplatzes angrenzenden und nicht weiter als Mauerhöhe entfernten Grundstücke sowie die Straßenerhalter öffentlicher Verkehrsflächen, die von der Einfriedung nicht weiter als deren Höhe entfernt liegen;

d) bei den im § 2 Abs 1 Z 7a angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von der geplanten Mauer nicht weiter als das Doppelte ihrer höchsten Höhe entfernt sind;

e) bei den im § 2 Abs 1 Z 8 angeführten baulichen Maßnahmen sinngemäß die in lit a bezeichneten Grundstückseigentümer;

f) bei den im § 2 Abs 1 Z 9 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke;

2. die Eigentümer der Hauptversorgungseinrichtungen, die oder deren Sicherheitsabstand durch die geplante bauliche Maßnahme unmittelbar erfaßt werden.

3. die Gemeinde bei Verfahren, die durch Verordnung der Landesregierung auf Grund des § 16 Abs 5 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 auf staatliche Behörden des Landes übertragen worden sind; sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen der Raumordnung und der Wahrung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 7a

Folgende bautechnische Bestimmungen stellen für Nachbarn subjektiv-öffentliche Rechte im Baubewilligungsverfahren dar:

1. § 3 Abs 3 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen; dabei gelten Emissionen, die mit Wohnnutzungen einhergehen oder von Kindern in Schulen, Kindergärten, Horten und Tagesbetreuungseinrichtungen odgl typischerweise verursacht werden, als zumutbar;

2. § 16 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung des Mindestabstandes von 2 m;

3. § 40 Abs 2 BauTG hinsichtlich der Vermeidung unzumutbarer Belästigungen;

4. § 41 Abs 4 BauTG hinsichtlich der Einhaltung der Höchsthöhe von 1,5 m und der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung;

5. § 42 BauTG hinsichtlich der Vermeidung von erheblich nachteiligen Wirkungen;

6. § 46 BauTG, soweit es sich um Ausnahmen von Vorschriften handelt, die subjektiv-öffentliche Rechte berühren.

§ 9

(1) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist der Fall, wenn

1. die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§§ 40 Abs. 4, 46 und 47 ROG 2009) handelt;

2. die bauliche Maßnahme mit einem Bebauungsplan oder der Bauplatzerklärung nicht im Einklang steht;

2a. für die Grundfläche trotz Erfordernis keine Bauplatzerklärung besteht, es sei denn, die Bauplatzerklärung wird als Teil der Baubewilligung erteilt;

3. die bauliche Maßnahme den Bestimmungen über die Lage der Bauten im Bauplatz zuwiderläuft;

4. die bauliche Maßnahme den sonstigen baurechtlichen Vorschriften, insbesondere den bautechnischen sowie den die gesundheitlichen Anforderungen und die Belange von Gestalt und Ansehen betreffenden, widerspricht;

5. die bauliche Maßnahme den von den Parteien gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 wahrzunehmenden Interessen erheblich widerspricht;

6. durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz;

7. der Eigentümer eines von einem allfälligen Abbruchauftrag gemäß Abs. 2 dritter und vierter Satz betroffenen Baues oder Bauteiles dem Abbruch widerspricht.

Liegen solche Gründe nicht vor, hat die Baubehörde die Bewilligung zu erteilen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur ein eingeschränktes Mitspracherecht insoweit, als ihnen nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193 mwN).

Einer Einwendung des Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt eine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist Dies bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Einwendungen müssen konkret gehalten sein, der Nachbar muss das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, aber nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt; er muss seine Einwendung auch nicht begründen, es muss aus seinem Vorbringen nur erkennbar sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 16.11.2010,2007/05/0174 mwN).

Im vorliegenden Fall bringen die Beschwerdeführer vor, dass ihnen aufgrund der Nähe des Bauvorhabens zu ihren Grundstücken, jedenfalls zum nächstgelegenen in Miteigentum (auch) der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr üüü/3, Parteistellung in den gegenständlichen Bauverfahren zukommt.

Dies trifft aber nicht zu, da - wie oben dargelegt - dieses Grundstück von der nächstgelegenen Baufront (südwestliche Front des „Haus D“) zumindest 17 Meter entfernt liegt und somit eine Parteistellung gemäß § 7 Abs 1 lit a BauPolG nicht besteht.

Als Fronten gelten die Ansichtsflächen der einen Bau nach außen abschließenden Umfassungswände ohne die allenfalls vorspringenden Bauteile wie z.B. Balkone oder Vordächer (Giese, Salzburger Baurecht, 2. Aufl., S. 362). Andere dem Nachbargrundstück näher liegende Fronten iS des § 7 Abs 1 Z 1 lit a leg cit (z.B. eingehaustes Stiegenhaus, Anbau für Aufzug) existieren nicht, lediglich - nicht frontbildende - Balkone.

Da es sich im gegenständlichen Fall um die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten gemäß § 2 Abs 1 Z 1 leg cit handelt, ist die Parteistellung auch nur gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a leg cit zu beurteilen (siehe VwGH 28.02.2018, Ra 2015/06/0093).

Auch gehen die Beschwerdeausführungen insoweit fehl, als aus der Bestimmung des § 7a leg cit (bzw sonstigen raumordnungs- und baurechtlichen Bestimmungen) keine subjektiv-öffentlichen Rechte auch für Nachbarn, die keine Parteistellung gemäß § 7 leg cit erlangt haben, herleitbar sind.

Eine solche Beschränkung der Parteistellung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe etwa VfGH 12.03.1997, B809/95, V47/95 – B1377/95 ua).

Da somit die in den Beschwerden vorgebrachten Verletzungen subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte schon deshalb nicht zu berücksichtigen waren, da die Beschwerdeführer nach den obigen Ausführungen keine Parteistellung in den verfahrensgegenständlichen Bauverfahren haben, ergingen die angefochtenen Bescheide zurecht und war den Beschwerden daher keine Folge zu geben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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