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405-4/2539/1/3-2019•LVwG S 405-4/2539/1/3-2019
405-4/2539/1/3-2019State Administrative CourtMar 19, 2019
Verkehrsrecht, Straßenverkehrsordnung, LKW Fahrverbot, Missachtung, Kennzeichen des Sattelanhängers statt des Sattelzugfahrzeuges angeführt, falsches Kennzeichen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des AA AC, pA AC GmbH, AD-Straße, AC, BA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16.1.2019, Zahl XXX-2018,
z u R e c h t e r k a n n t :
I.Gemäß §§ 38 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass nach dem Wort "Sattelzugfahrzeug" eingefügt wird: "ZZZ, mit Sattelanhänger".
II.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 30 zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 16.1.2019 wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
"Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung:29.08.2018, 11:18 Uhr
Ort der Begehung:Wals-Siezenheim, B1, bei Str-KM 312,055
Fahrtrichtung Salzburg
Fahrzeug:Sattelzugfahrzeug, YYY
o
Sie haben als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges über 3,5 Tonnen das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen 'Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen' nicht beachtet.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
o
Übertretung gemäß
§ 52 lit. a Z.7a Straßenverkehrsordnung
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
o
Strafe gemäß:
§ 99(3)a Straßenverkehrsordnung
€
150,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
42 Stunden
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)
€
15,00
Gesamtbetrag:
€
165,00"
Dagegen brachte der Beschuldigte innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte als Begründung aus: " Es gibt kein Sattelzugfahrzeug in unserem Unternehmen mit dem angegebenen Kennzeichen YYY"
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:
Der Beschuldigte lenkte am 29.8.2018 um 11:18 Uhr in Wals-Siezenheim, auf der B 1 Wiener Straße bei Str-Km 312,055 das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen ZZZ und dem Sattelanhänger YYY in Richtung Salzburg. Für diesen Bereich wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 18.1.2018, Zahl QQQ-2018, ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen verordnet. Bei der Anhaltung durch ein Straßenaufsichtsorgan gab der Beschuldigte an, er habe das Fahrverbot missachtet, weil er aus CA direkt hinter der Grenze sei und außerdem mit der Behörde in Kontakt stehe, um eine Ausnahmebewilligung zu bekommen.
Die AC GmbH (Zulassungsbesitzerin) beantragte mit E-Mail vom 20.7.2018 für ihre Lastkraftwagen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von diesem LKW-Fahrverbot. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 10.10.2018, Zahl TTT-2018, wurde dieser Antrag abgewiesen.
Dieser Sachverhalt war der insoferne unbedenklichen Aktenlage der belangten Behörde zu entnehmen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Sachverhalt wurde vom Beschuldigten nicht bestritten, dieser rechtfertigte sich in der Beschwerde damit, es gebe im Unternehmen kein Sattelzugfahrzeug mit dem im Straferkenntnis angegebenen Kennzeichen YYY.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß §52 lit a Z 7a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO zeigt das Verkehrszeichen "FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE" an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
Da bei einem Sattelkraftfahrzeug ein gemeinsames höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht vorgesehen ist, gilt das Verbot nach § 52 lit a Z 7a StVO im Falle einer Gewichtsangabe bei einem Sattelkraftfahrzeug dann, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelanhängers das angegebene Gewicht überschreitet (VwGH vom 28.6.1989, 88/03/0129; 5.8.1999, 99/03/0200, VwSlg 15202 A/1999). Da es sich beim gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug um ein solches mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t handelt, fällt das Kraftfahrzeug unter das für diesen Abschnitt der B 1 verordnete Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge. Eine Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot lag nicht vor.
Zum Beschwerdevorbringen des Beschuldigten ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandselement bildet (zB VwGH vom 21.12.1988, 88/03/0080; 15.2.1991, 85/18/0323; 20.3.1991, 90/02/0185). Dies gilt auch für eine Übertretung nach § 52 lit a Z 7a StVO, ist doch für diese Bestimmung die Kennzeichennummer des Lastkraftfahrzeuges (hier mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) - mehr verlangt diese nicht hinsichtlich des Fahrzeugs des Lenkers - unerheblich. Daher war es nicht erforderlich, in der Strafverfügung bzw im Straferkenntnis das polizeiliche Kennzeichen des davon erfassten LKW anzuführen. Es ist auch nicht rechtserheblich, wenn im Strafbescheid zwar ein polizeiliches Kennzeichen angeführt wurde, dieses aber unrichtig war (vgl zB VwGH vom 28.2.2001, 2000/03/0311). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass - nachdem schon das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandsmerkmal bildet –umso weniger die Kfz-Marke oder die Fahrzeugtype in den Spruch des Strafbescheides aufgenommen werden müssen (VwGH vom 27.2.1992, 92/02/0079).
Für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches ist die korrekte Anführung der Kennzeichennummer des vom Beschuldigten gelenkten Kraftfahrzeuges nicht von Bedeutung (vgl zB VwGH vom 28.10.1981, 81/03/0161, VwSlg 10575 A/1981; 15.2.1991, 85/18/0323; 28.6.2002, 2002/02/0015). Der Beschuldigte kann im Sinne der dargestellten Judikatur somit durch Anführung des Kennzeichens des Sattelanhängers anstatt jenes des Sattelzugfahrzeuges nicht in seinen Rechten verletzt sein.
Nachdem der Beschuldigte unbestritten das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen missachtet hat, erfolgte der Schuldspruch durch die belangte Behörde zu Recht. An Verschulden war dem Beschuldigten zumindest bedingter Vorsatz vorzuwerfen, zumal ihm das Fahrverbot bekannt war und er dieses wissentlich nicht beachtete, obwohl zum Tatzeitpunkt über die beantragte Ausnahmebewilligung noch nicht entschieden war. Der Beschwerde gegen den Schuldspruch war daher keine Folge zu geben.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für eine Übertretung der Bestimmung des § 52 lit a Z 7a StVO sieht § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe bis zu € 726 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor. Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe beträgt rund 20 Prozent der gesetzlichen Höchststrafe und liegt damit im unteren Bereich des Strafrahmens.
Der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Tat ist erheblich. Als Milderungsgrund war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit - zumindest im Bundesland Salzburg - zu berücksichtigen. Sonstige strafmildernde Umstände oder besondere Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben. Es war daher von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe ist auch aus generalpräventiven Gründen notwendig, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzudrängen.
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen erweist sich die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet und war das angefochtene Straferkenntnis daher mit der durchgeführten Korrektur zu bestätigen. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG war als Beitrag des Bestraften zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen auszusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Darüber hinaus ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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